Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1615/2013
Urteil vom 1. Juli 2014
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
A._______,
Parteien Beschwerdeführer,
vertreten durch die Deloitte AG, Tax and Legal Services, General Guisan-Quai 38, Postfach 2232, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
AHV, Rückvergütung von Beiträgen.
Gegenstand
(Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013)
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1963 geborene, verheiratete japanische Staatsangehörige A._______, Vater von drei Kindern (Jahrgänge [...]), arbeitete gemäss eigenen Angaben von Dezember 2005 bis Juni 2011 als Bankangestellter bei der B._______ AG in Zürich und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 9. Juni 2011 meldete er sich bei der Gemeinde ab und verliess die Schweiz endgültig (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 2 + 5).
B.
B.a Am 24. Juli 2012 (Datum Posteingang: 26.07.2012) liess er, vertreten durch seine Arbeitgeberin, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge stellen (act. 2 + 15, S. 1).
B.b Mit Verfügung vom 8. August 2012 teilte die SAK dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge, weshalb sein Antrag abgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, er verfüge über die japanische Staatsangehörigkeit, und das zwischen den Ländern abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen sehe keine Rückvergütung der Beiträge, sondern eine Leistung im Rentenalter vor (act. 9).
B.c Mit Eingabe seiner bisherigen Arbeitgeberin vom 24. September 2012 erhob A._______ gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung liess er vorbringen, die Verfügung sei zunächst nicht seiner zur Rechtsvertretung bevollmächtigten Arbeitgeberin, sondern ihm direkt in Japan zugestellt worden; deshalb sei die Einsprache fristgerecht erhoben worden, zumal die Übermittlung an die Arbeitgeberin erst am 5. September 2012 erfolgt sei. Ferner machte er geltend, dass er für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis 9. Juni 2011 in die Schweiz entsandt worden sei und sich am 9. Juni 2011 definitiv nach Japan abgemeldet habe. Da die Abmeldung noch vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Japan erfolgt und bei ihm auch kein Versicherungsfall eingetreten sei, beantrage er die Rückerstattung der erhobenen Beiträge (act. 15, S. 1).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 8. August 2012. Zur Begründung führte sie an, dass das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen vom 22. Oktober 2010 anwendbar sei. Für die Frage der Anwendbarkeit massgeblich sei der Zeitpunkt des Rückvergütungsgesuchs vom 24. Juli 2012, welches vorliegend in den zeitlichen Geltungsbereich des Abkommens falle (act. 16).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch die Deloitte AG, mit Eingabe vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückerstattung der in den Jahren 2005 bis 2011 einbezahlten AHV-Beiträge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz am 9. Juni 2011 definitiv verlassen. Nachdem im Zeitpunkt seines Wegzuges aus der Schweiz nach Japan keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestanden habe, erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung der von ihm einbezahlten Beiträge. Am 19. Januar 2012, das heisst noch vor Inkrafttreten des Abkommens am 1. März 2012, habe sich seine Rechtsvertreterin bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) nach den Voraussetzungen für die Rückvergütung erkundigt. Gemäss den beigelegten E-Mail-Auskünften hätten ihm die zuständigen Spezialisten bestätigt, dass die Rückforderung auch nach Inkraftsetzung des Abkommens noch möglich sei, sofern das definitive Verlassen der Schweiz noch vor diesem Zeitpunkt erfolge beziehungsweise erfolgt sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. Februar 2013 sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 8. August 2012 (BVGer act. 3).
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ab (BVGer act. 5).
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2 Aufgrund von Art. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013, mit welchem die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Japan, wobei er von Dezember 2005 bis Juni 2011 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische AHV/IV entrichtet hat. Der vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt weist mithin einen Auslandsbezug auf. Zu prüfen ist demnach vorab die Frage der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens.
3.1.1 Am 1. März 2012 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit in Kraft getreten (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.463; AS 2012 1577; vgl. hierzu auch Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit [im Folgenden: Botschaft] BBl 2011 2575). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich in Bezug auf die Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenen- (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a - c). Der persönliche Geltungsbereich bezieht sich unter anderem auf japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i). In Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens, dass unter anderem Personen mit japanischer Staatsangehörigkeit den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Die Gleichbehandlung erstreckt sich ferner auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland, da Art. 5 die Zahlung von Leistungen unabhängig vom Wohnsitz garantiert (Grundsatz des Exportes von Versicherungsleistungen). Eine Bestimmung der schweizerischen Rechtsvorschriften, welche den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb der Schweiz einschränkt, gilt unter anderem nicht für japanische Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1). Aufgrund des staatsvertraglich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes haben japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i) in der AHV/IV der Schweiz die gleichen Rechte, wie sie die Gesetzgebung zu diesen beiden Versicherungen (AHV und IV) für schweizerische Staatsangehörige vorsieht. Die Art. 16 - 19 des Abkommens bestätigen dies im Wesentlichen, sehen indes für einzelne Leistungen Besonderheiten vor (vgl. hierzu auch Botschaft S. 2584).
3.1.2 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip; Art. 6). Für entsandte Arbeitnehmer ist in Art. 7 des Abkommens eine Sonderregelung festgehalten. Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert und von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates angestellt ist und vorübergehend von diesem Arbeitgeber entweder vom Gebiet dieses Staats oder vom Gebiet eines Drittstaats aus zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, bleibt während der ersten fünf Jahre der Entsendung den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Staates ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt (Art. 7 Abs. 1). Nach Art. 12 des Abkommens sind die Art. 6 - 8, 9 Abs. 2 und 11 nur auf die obligatorische Versicherung des jeweiligen Vertragsstaates anwendbar. Art. 13 regelt sodann die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Anrechnungs- oder Totalisierungsprinzip). Die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei als Versicherungszeiten im japanischen Rentensystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet (Art. 13 Abs. 2).
3.1.3 In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 28 Abs. 1 des Abkommens, dass dieses keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten begründet.
3.1.4 Bei der Durchführung des Abkommens werden Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten ebenfalls berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2). Im Fall eines entsandten Arbeitnehmers beginnt die Entsendung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens, das heisst vorliegend am 1. März 2012 (Art. 28 Abs. 3). Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheidungen berühren allfällige Rechte, die durch dieses Abkommen entstehen, nicht (Art. 28 Abs. 5).
3.1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat.
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Zeit vom 30. Dezember 2005 bis 9. Juni 2011 Beiträge an die obligatorische Sozialversicherung entrichtet. Am 9. Juni 2011 habe er die Schweiz endgültig verlassen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei kein Versicherungsfall eingetreten, weshalb auch keine Leistungen gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung geltend gemacht worden seien. Nachdem im Zeitpunkt seines Wegzuges zwischen der Schweiz und Japan kein Sozialversicherungsabkommen bestanden habe, seien ihm die entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Darüber hinaus hätten ihm die zuständigen Spezialisten des Bundesamtes bestätigt, dass die Rückforderung von AHV-Beiträgen auch nach Inkrafttreten des Abkommens möglich sei, sofern der Mitarbeiter die Schweiz bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens verlassen habe. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er den Rückerstattungsantrag erst im Juli 2012 gestellt. Diese Vertrauen in die Auskunft sei zu schützen (BVGer act. 1 S. 2 f.).
Dagegen wendet die SAK ein, für die Beurteilung des Gesuchs auf Rückvergütung der Beiträge seien die im Zeitpunkt der Gesuchsstellung massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Die Bestimmungen des zwischen den Staaten abgeschlossenen Abkommens seien nicht anwendbar auf einen vor Inkrafttreten gestellten Antrag auf Rückvergütung. Vorliegend sei der Antrag jedoch im Juli 2012, das heisst nach Inkrafttreten des Abkommens, gestellt worden, weshalb der Rückvergütungsanspruch zu Recht abgewiesen worden sei (BVGer act. 3).
3.2.2 Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Rente der AHV sind im Abkommen keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).
3.2.3 Die Entsendung beschlägt im konkreten Fall einen Zeitraum (Dezember 2005 bis Juni 2011) vor dem Inkrafttreten des Abkommens. Nachdem bis zum 1. März 2012 kein Sozialversicherungsabkommen und damit auch keine Entsendungsregelung mit einer Ausnahme vom Grundsatz der Unterstellung nach dem Erwerbsortprinzip (vgl. E. 3.1.2 hiervor) bestand, findet die staatsvertragliche Regelung über die Entsendung (Art. 7

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen. |
3.2.4 Gemäss Art. 18 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |
Gemäss Art. 1 Abs. 1

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
|
1 | Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
2 | Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung. |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 2 Zeitpunkt der Rückforderung - 1 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. |
|
1 | Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. |
2 | Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben. |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
|
1 | Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
2 | Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung. |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 6 Wirkung - Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. |
3.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer japanischer Staatsangehöriger ist, stellt sich die Frage, ob das Abkommen in Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Rückvergütungsgesuch vom 24. Juli 2012 bereits zur Anwendung gelangt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136 V 24 E. 4.4).
Vorliegend ging das Gesuch um Rückvergütung vom 24. Juli 2012 am 26. Juli 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 2, S. 1). Die am 1. März 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens sind demnach auf die Prüfung des vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrages auf Rückvergütung anwendbar. Das Abkommen enthält keine abweichenden Bestimmungen betreffend die Rückvergütung von Beiträgen.
3.2.6 Somit besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers mit Wirkung per 1. März 2012 ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
|
1 | Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
2 | Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung. |
Der Umgang mit den vor der Inkraftsetzung zurückgelegten Versicherungszeiten wird im Abkommen explizit geregelt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2). Die gewählte Lösung der Rentenbildung spricht im Ergebnis gegen das Entstehen eines Rückvergütungsanspruchs im gleichen Zeitraum.
4.
Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob allenfalls Aspekte des Vertrauensschutzes eine Abweichung von der dargelegten objektiven Rechtslage gebieten.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, vom BSV eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Das Amt habe ihm beziehungsweise seiner Vertreterin mitgeteilt, dass eine Rückvergütung möglich sei, wenn der japanische Staatsangehörige die Schweiz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits definitiv verlassen habe, da der Anspruch bereits vorher entstanden sei. Bei einem definitiven Verlassen der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Abkommens sei eine Rückforderung aber nicht mehr möglich (BVGer act. 1, S. 2).
Die SAK hat sich in der Vernehmlassung zur in Frage stehenden Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht geäussert. Insbesondere hat sie nicht bestritten, dass das BSV mit E-Mail vom 20. Januar 2012 die infrage stehende Auskunft erteilt hat (Beilage zu BVGer act. 1).
4.2
4.2.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2.2 Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (1);
- sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger resp. die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (2);
- der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen (3);
- im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (4) und
- die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren ([5]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a).
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 665 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4.2.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 6b mit Hinweisen; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).
4.2.4 Die Bedingung der "im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen" erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln beziehungsweise der Unterlassung des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).
4.3 Vorliegend hat eine Angestellte der Vertreterin des Beschwerdeführers, C._______, der Fürsprecherin des BSV, Abteilung Internationales, D._______, mit E-Mail-Schreiben vom 19. Januar 2012 (act. 19 S. 8) die folgende Frage unterbreitet:
"Wenn ein Entsandter vor dem 1. März 2012 bereits auf Entsendung war und letztes Jahr zurück nach Japan ging, hat er dann noch die Möglichkeit die Schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern? Wenn ja gibt es eine Frist?"
Diese Frage wurde von der Spezialistin des BSV am 20. Januar 2012 (act. 19 S. 7) wie folgt beantwortet:
"Der japanische Staatsangehörige, der die Schweiz vor dem 01. März 2012 definitiv verlässt, kann auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (.....) beantragen, da der Anspruch vor dem Inkrafttreten entstanden ist."
4.4.1 Die behördliche Auskunft wurde vorliegend nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern einer Mitarbeiterin der Deloitte AG erteilt. Die Auskunft bezog sich somit auf einen Sachverhalt, der zwar nicht die konkrete Person des Beschwerdeführers zum Inhalt hatte, bezüglich der rechtlich relevanten Tatbestandselemente aber mit diesem übereinstimmte. Bei dieser Sachlage ist die Eignung der Rechtsauskunft zur Begründung von Vertrauen zu bejahen (Urteil des BGer P32/02 vom 15. November 2002 E. 6.2; vgl. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 670; BGE 129 II 125 E. 5.6 S. 141). Die erste der vorstehend (E. 4.2.2 hiervor) aufgeführten Bedingungen (1) ist damit erfüllt. Das BSV war ferner auch zur Erteilung der Auskunft zuständig (2), zumal die Beantwortung von Anfragen zur Abkommensanwendung in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsfeldes "Internationale Angelegenheiten" des BSV gehört, wie dies im Übrigen auch aus dem Internetauftritt des Bundesamtes klar hervorgeht (
Überdies erfordert die Berufung auf den Vertrauensschutz, dass der Adressat der Auskunft gutgläubig ist, dass heisst dass er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können. Rechtsuchende geniessen insbesondere keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 119 E. 3a S. 125, 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang dahingehend, dass er allein aufgrund der behördlichen Auskunft auf eine Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Abkommens verzichtet habe, zumal die Arbeitgeberin noch die definitive AHV-Abrechnung habe abwarten wollen (BVGer act. 1 S. 3). Vorliegend kann die Antwort auf die dem BSV unterbreitete Rechtsfrage nicht allein durch Konsultation des Gesetzestextes, sondern nur durch Prüfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefunden werden. Der gute Glaube ist mithin zu bejahen (3).
Eine Änderung der Rechtslage ist seit der Auskunftserteilung vom 20. Januar 2012 zwar eingetreten. Vorliegend bezogen sich Anfrage und Rechtsauskunft allerdings gerade auf die Anspruchsvoraussetzungen der AHV-Beitragsrückvergütung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des Abkommens am 1. März 2012, so dass der diesbezügliche Vorbehalt hier nicht greift und dem Beschwerdeführer auch nicht entgegen gehalten werden kann (5).
4.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die falsche Auskunft des BSV für die Behörde Bindungswirkung entfaltet, ist nachfolgend näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (4. Voraussetzung).
4.4.2.1 Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend glaubhaft dargetan, dass er bei richtiger Auskunft an die Deloitte AG noch vor Inkrafttreten des Abkommens die Rückvergütung beantragt hätte. Dementsprechend hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge - allerdings nur im nach Art. 18 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
|
1 | Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
2 | Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8 |
3 | Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9 |
4 | Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. |
5 | Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10 |
4.4.2.2 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
|
1 | Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
2 | Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8 |
3 | Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9 |
4 | Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. |
5 | Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10 |
Der Zweck der gesetzlichen Rückvergütungsregelung von Art. 18 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
|
1 | Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
2 | Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8 |
3 | Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9 |
4 | Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. |
5 | Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10 |
Bei einem in der massgeblichen Zeit anwendbaren AHV-Beitragssatz von 8,4 % (vgl. hierzu Entwicklung der Beitragssätze seit 1948:
Die Altersrente des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Einträge im Individuellen Konto (act. 22) auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 66 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 307'266.20 (= [Fr. 1'689'964.-] / 66] x 12) zu berechnen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 ...208 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr - 1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29quater - Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: |
|
a | den Erwerbseinkommen; |
b | den Erziehungsgutschriften; |
c | den Betreuungsgutschriften. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145 |
|
a | Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; |
b | lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; |
c | die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; |
d | geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): |
|
a | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
b | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
Bei einer Beitragsdauer von fünf Jahren (und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren) ist beim Beschwerdeführer die Rentenskala 5 zugrunde zu legen. Bei einem (maximalen) Durchschnittseinkommen von Fr. 83'520.- (vgl. dazu Art. 29bis

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. |
|
a | der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; |
b | der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; |
c | der Zusatzjahre; und |
d | der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer - 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. |
|
a | in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; |
b | in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; |
c | für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres - Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
|
1 | Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
2 | Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8 |
3 | Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9 |
4 | Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. |
5 | Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10 |
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens hat er indes einen Anspruch auf eine entsprechende (Teil-)Rente. Die Höhe der Rentenanwartschaft entspricht dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Rentenbarwert von aufgerundet Fr. 28'375.80. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer - als Folge verspäteten, dass heisst erst nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Gesuchseinreichung - ein Nachteil erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer kann sich demnach bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus scheitert der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestandeschutz, wie nachfolgend (E. 4.5) darzulegen ist, aber auch am überwiegenden öffentlichen Interesse.
4.5 Der Gesetzgeber wollte mit Art. 4 Abs. 4

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
|
1 | Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
2 | Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8 |
3 | Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9 |
4 | Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. |
5 | Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
|
1 | Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7 |
2 | Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8 |
3 | Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9 |
4 | Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. |
5 | Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10 |
Zum Einen gilt es im Zusammenhang mit der AHV das dem Gesetz immanente Solidaritätsprinzip zu beachten. Die versicherten Personen haben auch Beiträge zu erbringen, wenn diese keinen rentenbildenden Charakter mehr haben. Insbesondere ist die Höhe der Beiträge (anders als etwa in der Unfall- oder Arbeitslosenversicherung) nicht begrenzt, während der Höchstbetrag der AHV-Altersrente den doppelten Mindestbetrag nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): |
|
a | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
b | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
Zum Anderen ist derzeit zwar ungewiss, in welcher Höhe und insbesondere auch während welcher Dauer der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau und Kinder dereinst eine (Teil-)Rente der AHV (Alters- oder Witwer-, Witwen-, Waisenrenten) oder allenfalls auch der IV werden beziehen können. Es steht aber immerhin fest, dass der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige dereinst einen Anspruch auf eine Teilrente beziehungsweise gegebenenfalls auf eine Pauschalabfindung (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 1 bis 4 des Abkommens) haben können. Gleiches gilt für den Fall, dass sich vor dem AHV-Alter das Risiko der Invalidität realisieren würde (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 5 des Abkommens). Die tatsächliche Höhe des dereinst bestehenden Teilrentenanspruchs hängt insbesondere von Faktoren wie Art (Invalidität, Tod, Alter) und Zeitpunkt des Risikoeintritts sowie von der Lebenserwartung des Beschwerdeführers und/oder dessen Ehefrau ab. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sind auch die Interessen der Ehefrau und der Kinder zu berücksichtigen. Insbesondere wird mit der Rentenlösung dem Kindeswohl besser Rechnung getragen.
Schliesslich ist zu beachten, dass japanische Staatsangehörige unter denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen (Teil-)Renten der schweizerischen Altersversicherung haben. Dasselbe gilt für die Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente). Dabei kann sich der Beschwerdeführer mit dem Inkrafttreten des Abkommens auch auf das Anrechnungs- beziehungsweise Totalisierungsprinzip gemäss Art. 13 Abs. 2 des Abkommens berufen. Ab dem 1. März 2012 hat der Beschwerdeführer demnach einen zwingenden Anspruch auf die Vorteile des Abkommens (Teilrente, Totalisierungsprinzip). Eine Kombination dieser vorgesehenen Vorteile mit der Rückvergütung der Beiträge ist weder innerstaatlich (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
|
1 | Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
2 | Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung. |
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der (objektiven) Rechtslage im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 24. Juli 2012, gestützt auf Art. 18 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
|
1 | Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. |
2 | Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung. |
Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: