Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 311/2017
Verfügung vom 9. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ GmbH, aus dem Handelsregister gelöscht am xxx 2017,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2017 (A-4311/2016).
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2016 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) betreffend der bei ihr angeschlossenen A.________ GmbH die wiedererwägungsweise Aufhebung einer vom 27. November 2013 datierenden Beitragsverfügung. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 21'703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95 auf. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 450.- festgesetzt.
B.
Die gegen beide Verfügungen vom 14. Juni 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2017 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es änderte Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 mit der Feststellung ab, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukomme und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gelte; sämtliche damit verbundenen Kosten würden storniert (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner schulde die A.________ GmbH der Auffangeinrichtung Fr. 600.- (Dispositiv-Ziff. 3) und werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2015) im Umfang von Fr. 150.- aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 4). Die Kosten für das Verfahren wurden in reduziertem Umfang von Fr. 1'000.- der A.________ GmbH auferlegt (Dispositiv-Ziff. 5).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die Auffangeinrichtung, Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. Die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 21'703.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 5. Juni 2015, Gebühren für die Mahnung vom 17. Mai 2015 von Fr. 50.- und für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95 aufzuheben. Schliesslich sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die A.________ GmbH und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Vernehmlassung.
D.
Am xxx 2017 erfolgte die Löschung der A.________ GmbH im Handelsregister. Unter Hinweis auf den abschlägigen Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. September 2017 bezüglich des Gesuchs der Auffangeinrichtung um Wiedereintragung des Unternehmens im Handelsregister stellte diese mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 den Antrag auf kostenfreie Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
Erwägungen:
1.
Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2
BGG). Sie erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72
BZP in Verbindung mit Art. 71
BGG).
2.
Es steht fest, dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am xxx 2017 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Bei dieser Sachlage können die streitigen Verpflichtungen keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen (vgl. Verfügung 9C 524/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG). Weiterungen betreffend den mutmasslichen Prozessausgang für den Fall, dass der Erledigungsgrund nicht eingetreten wäre (E. 1), erübrigen sich: Die Auffangeinrichtung hat als eine im Sinne von Art. 68 Abs. 3
BGG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche kann auch der ehemaligen, aus dem Handelsregister gelöschten Beschwerdegegnerin - der für das bundesgerichtliche Verfahren ohnehin keine Kosten erwuchsen - nicht (mehr) zugesprochen werden.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und der Oberaufsichtskommission BVG schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 311/2017
Verfügung vom 9. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ GmbH, aus dem Handelsregister gelöscht am xxx 2017,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2017 (A-4311/2016).
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2016 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) betreffend der bei ihr angeschlossenen A.________ GmbH die wiedererwägungsweise Aufhebung einer vom 27. November 2013 datierenden Beitragsverfügung. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 21'703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95 auf. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 450.- festgesetzt.
B.
Die gegen beide Verfügungen vom 14. Juni 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2017 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es änderte Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 mit der Feststellung ab, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukomme und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gelte; sämtliche damit verbundenen Kosten würden storniert (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner schulde die A.________ GmbH der Auffangeinrichtung Fr. 600.- (Dispositiv-Ziff. 3) und werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2015) im Umfang von Fr. 150.- aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 4). Die Kosten für das Verfahren wurden in reduziertem Umfang von Fr. 1'000.- der A.________ GmbH auferlegt (Dispositiv-Ziff. 5).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die Auffangeinrichtung, Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. Die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 21'703.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 5. Juni 2015, Gebühren für die Mahnung vom 17. Mai 2015 von Fr. 50.- und für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95 aufzuheben. Schliesslich sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die A.________ GmbH und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Vernehmlassung.
D.
Am xxx 2017 erfolgte die Löschung der A.________ GmbH im Handelsregister. Unter Hinweis auf den abschlägigen Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. September 2017 bezüglich des Gesuchs der Auffangeinrichtung um Wiedereintragung des Unternehmens im Handelsregister stellte diese mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 den Antrag auf kostenfreie Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
Erwägungen:
1.
Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. | ||||||
| Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
||||||
| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
2.
Es steht fest, dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am xxx 2017 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Bei dieser Sachlage können die streitigen Verpflichtungen keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen (vgl. Verfügung 9C 524/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und der Oberaufsichtskommission BVG schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Gesetzesregister
BGG 32
BGG 66
BGG 68
BGG 71
BZP 72
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin |
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| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. | ||||||
| Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
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| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
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| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
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