Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1087/2016
Urteil vom 10. August 2016
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages.
A-1087/2016
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 4. August 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Januar 2013 zwangsweise an. A.b Am 1. Januar 2015 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Beiträge in der Höhe von Fr. 28'092.35 in Rechnung. Da die Rechnung in der Folge nicht beglichen wurde, sandte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin am 2. Februar 2015 eine Zahlungserinnerung unter Androhung der Auferlegung von Mahnkosten von Fr. 50.- im Falle nicht fristgerechter Zahlung.
Mit Mahnung vom 16. Februar 2015 drohte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin an, bei nicht rechtzeitiger Zahlung den nach wie vor ausstehenden Betrag von Fr. 28'092.35 und Mahnspesen von Fr. 50.- mittels Betreibung geltend zu machen. A.c Am 4. März 2015 stellte die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt B._______ ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 28'092.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2015, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Am 28. März 2015 stellte das Betreibungsamt B._______ der Arbeitgeberin (in der Betreibung Nr. [...]) den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 2. April 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gelegenheit gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitgeberin angesetzte Frist verstrich ungenutzt. B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Arbeitgeberin zur Zahlung von a) Fr. 27'681.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015, b) Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-, c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und
Seite 2
A-1087/2016
d) Fr. 696.65 als Verzugszins bis zum 4. März 2015 (vgl. zum Ganzen Dispositiv-Ziff. I der Verfügung).
Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 27'831.80 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung). Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). C.
Hiergegen liess die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 22. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Zustellung der «Akten, in denen die Akteneinsicht verweigert wurde» bzw. um Zustellung der «Akten in vorliegender Angelegenheit» und um Einräumung einer anschliessenden Gelegenheit «zur Ergänzung der Beschwerde» (Beschwerde, S. 2 und 4). Ferner fordert die Beschwerdeführerin, die Originale von Lohnbescheinigungen für die Jahre 2014 und 2015 betreffend ihren Angestellten D._______ seien bei der Ausgleichskasse/IV-Stelle C._______ zu edieren. D.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen. Ferner verlangt die Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz folgende Beträge zu bezahlen habe (Vernehmlassung, S. 2): a) neu Fr. 25'753.28 (statt Fr. 27'681.80) zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015,
b) Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-, c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und d) neu Fr. 654.01 (statt Fr. 696.65) als Verzugszins bis zum 4. März 2015.
Seite 3
A-1087/2016
Die Vorinstanz beantragt weiter, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II ihrer Verfügung sei der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung im Betrag von Fr. 25'903.28 aufzuheben. E.
Die Vernehmlassung der Auffangeinrichtung wurde in der Folge mitsamt einem Doppel der damit eingereichten vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2016). Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016). F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2016 eine Kostennote ein und erklärte, die Kostennote werde «vorsorglich» vorgelegt für den Fall, dass das Verfahren bald abgeschlossen werde. Sinngemäss behielt sich der Rechtsvertreter zudem vor, die Kostennote bei weiteren anwaltlichen Bemühungen zu ergänzen.
G.
Am 15. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 angesetzten und in der Folge erstreckten Frist eine Stellungnahme ein. Damit stellt sie folgende Anträge (Stellungnahme, S. 2): «1. Die Beschwerdeführerin habe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 25'753.28 zu entrichten.
2. Der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] seien kein Verzugszins, keine Mahngebühren und keine Betreibungskosten zu erstatten. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ sei nicht aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz].»
In der Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin sodann im Sinne eines weiteren Antrages, die Vorinstanz habe aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens auf jeden Fall zumindest teilweise die Verfahrenskosten zu übernehmen (S. 6 der Stellungnahme).
Seite 4
A-1087/2016
H.
Mit einem am 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen, auf den 15. Juni 2016 datierenden Schreiben reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine überarbeitete Kostennote ein, welche die Kostennote vom 11. Mai 2016 ersetzt.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2
1.2.1 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Seite 5
A-1087/2016
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). 1.2.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60
BVG in Verbindung mit Art. 12
BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4
BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e
VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvorschlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/HANS ULRICH WALDER, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 1.2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht nur zur Bezahlung von BVG-Beiträgen, sondern auch zur Zahlung von Gebühren von Fr. 825.- für die Positionen «Durchführung Zwangsanschluss» (Fr. 375.-) und «Reglementarische Kosten [Zwangsanschluss-]Verfügung» (Fr. 450.-) verpflichtet (vgl. insbesondere Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
Seite 6
A-1087/2016
Allerdings hat die Vorinstanz bereits vor Einleitung der Betreibung mit ihrer Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2014 rechtskräftig angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Gebühren von insgesamt Fr. 825.- zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziff. 4 der Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2015). Folglich war die Vorinstanz nicht befugt, mit dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz mit diesem Entscheid wie sie es im Ergebnis mit der Festsetzung des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrages getan hat die entsprechende Anordnung gemäss ihrer rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung bestätigen, um den Rechtsvorschlag bezüglich der genannten Gebühren zu beseitigen (vgl. E. 1.2.2).
Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von insgesamt Fr. 825.- erneut verfügt hat und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie folglich als nichtig zu qualifizieren und auf die Beschwerde ist insoweit unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). 1.3
1.3.1 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 50
VwVG und Art. 52
VwVG). 1.3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung verlangt und an diesem Beschwerdeantrag trotz der mit der Stellungnahme vom 15. Juni 2016 gestellten Begehren festhalten sollte, ist sie freilich nicht beschwert und kann damit mangels Beschwerdeberechtigung nicht auf ihr Seite 7
A-1087/2016
Rechtsmittel eingetreten werden. Denn die entsprechende Anordnung betrifft einzig den vorliegend nicht eingetretenen Fall, dass die in der angefochtenen Verfügung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. zur Beschwerdefrist hiervor E. 1.3.1).
1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend insbesondere, die Vorinstanz habe die Beitragsforderungen 2015 bereits am 14. März 2015 in Betreibung gesetzt, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt über die entsprechenden Grundlagen zur Beitragsfestsetzung verfügt habe. Insoweit, als die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen sinngemäss die Festsetzung und Durchsetzung der Beiträge 2015 bestreitet, sprengt ihre Beschwerde den durch das Anfechtungsobjekt gesetzten Rahmen und ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung betrifft nämlich einzig die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014; zudem kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte in dieser Verfügung auch über die Beiträge des Jahres 2015 befinden müssen. Letzteres scheint die Beschwerdeführerin mit ihrer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 15. Juni 2016 nunmehr anzuerkennen, erklärt sie doch darin, sie nehme zur Kenntnis, «dass die Beschwerdegegnerin [recte: die Vorinstanz] die Beiträge für das Jahr 2015 nicht geltend macht» (S. 5 der Stellungnahme).
1.5 Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.4) einzutreten.
1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Seite 8
A-1087/2016
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).
1.7
1.7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1
VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27
VwVG). Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzuladen (BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 71).
1.7.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, indem sie trotz des seinerzeitigen Fehlens einer Rechtsvertretung seitens der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit eine Antrages auf Akteneinsicht aufmerksam gemacht worden sei (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4). Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Denn entsprechend dem Ausgeführten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzuladen (vgl. E. 1.7.1). Im Übrigen wurde dem mit der Beschwerde sinngemäss gestellten Akteneinsichtsgesuch betreffend die Dokumente, bezüglich welcher die Auffangeinrichtung das Einsichtsrecht nach Auffassung der Beschwerdeführerin missachtet haben soll, bereits entsprochen (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 11. Mai 2016).
Seite 9
A-1087/2016
1.8 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1072/2014 vom 8. März 2016 E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2
BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 2.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen soweit hier interessierend für die Jahre 2013 und 2014 bei Erreichen eines Jahreslohnes von Fr. 21'060.- der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1
, Art. 7 Abs. 1
und Art. 9
BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2012 6347]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2
BVG) der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.2 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns, nämlich in den Jahren 2013 und 2014 der Teil von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.- (Art. 8 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 5
BVV 2 in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmungen). Beträgt der koordinierte Lohn 2013 oder 2014 weniger als Fr. 3'510.-, muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 5
BVV 2 in der erwähnten Fassung).
2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434,
Seite 10
A-1087/2016
nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement) können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.- und für eine Betreibung Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2, C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6).
2.4 Die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages sind nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen (vgl. Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.7, C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3). Gemäss Art. 48
GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert; bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.- und bis Fr. 100'000.- hat sich die Spruchgebühr zwischen Fr. 60.- und Fr. 500.- zu bewegen. 2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2
Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2
Satz 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4
BVG).
Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 der vorliegend geltenden Anschlussbedingungen der Vorinstanz werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind diese jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig sowie innert 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar. Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt ferner das Vorgehen der Vorinstanz bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlossenen Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
Seite 11
A-1087/2016
Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde, ist ersatzweise Art. 104 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) anzuwenden, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteile des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.1, C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.4, mit weiteren Hinweisen). 2.6 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13
VwVG; BGE 110 V 52 E. 4a; Urteil des BVGer C-1419/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wie eingangs dargelegt (vorn Bst. A) für die Zeit ab 1. Januar 2013 durch die Vorinstanz zwangsweise angeschlossen. Während den Jahren 2013 und 2014 hat die Beschwerdeführerin dabei unbestrittenermassen einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zu den Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung vorn E. 2.1 f.). Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich (noch ausstehende) BVG-Beiträge schuldet.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Vorinstanz habe die Höhe der geschuldeten BVG-Beiträge in der angefochtenen Verfügung falsch und auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet. In substantiierter Weise bringt sie in diesem Kontext allerdings einzig vor, die Vorinstanz habe bei Erlass ihrer Verfügung eine dem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer für das Jahr 2014 ausgestellte Lohnbescheinigung nicht berücksichtigt. Nach dieser Lohnbescheinigung habe sich die AHV-pflichtige Lohnsumme im Jahre 2014 auf nur Fr. 74'500.- statt wie im Vorjahr auf Fr. 106'848.- belaufen.
3.2 Dem angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beitragsberechnung für die Jahre 2013 und 2014 in Bezug auf den obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer einen Jahreslohn von jeweils Seite 12
A-1087/2016
Fr. 94'848.- zugrunde. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______, welche für das Jahr 2013 einen entsprechenden Lohn für diesen Arbeitnehmer sowie für eine (nach dem BVG nicht obligatorisch zu versichernde) Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 12'000.- (also insgesamt eine Lohnsumme von Fr. 106'848.-) ausweist. Die Vorinstanz erklärt dazu in der Vernehmlassung, sie sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Jahres 2014 vom gleichen Lohn wie demjenigen des Jahres 2013 ausgegangen, weil die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Änderung mitgeteilt habe. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde (in Kopie) eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______ vorgelegt hat, wonach sie ihrem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer im Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 74'500.- ausgerichtet hat, hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht eine Neuberechnung des für dieses Jahr geschuldeten Beitrages unter Zugrundelegung dieses (tieferen) Lohnes vorgenommen. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bei der Ermittlung der vorliegend streitbetroffenen Beiträge für den BVG-pflichtigen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin richtigerweise von einem Jahreslohn 2013 von Fr. 94'848.- und von einem Jahreslohn 2014 von Fr. 74'500.- aus. Da diese Löhne mit aktenkundigen Kopien ausgewiesen und unbestritten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.8) auf die im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition von Originallohnbescheinigungen bei der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______ zu verzichten. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Berechnung des BVG-Beitrages für das Jahr 2013 wurde vorliegend nicht substantiiert bestritten (vgl. auch E. 3.1 Abs. 2). Auch die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgenommene Neuberechnung des für das Jahr 2014 geschuldeten Beitrages wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass diese in der Vernehmlassungsbeilage 14 zusammengefassten Berechnungen nicht zutreffen würden. Folglich schuldet die Beschwerdeführerin entsprechend den Angaben in der genannten Vernehmlassungsbeilage für die Jahre 2013 und 2014 Beiträge von (gerundet) insgesamt Fr. 24'928.30. Jedenfalls in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung dementsprechend zu Recht beseitigt. Seite 13
A-1087/2016
Lediglich ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 eine ganze oder teilweise Aufhebung des Rechtsvorschlages mit Blick auf eine drohende Konkurseröffnung als unverhältnismässig dazustellen sucht und in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zur Bezahlung des geschuldeten Betrages bekundet (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Denn soweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, kann sie eine Konkurseröffnung im Umfang der Beseitigung des Rechtsvorschlages durch rechtzeitige Begleichung der Schuld ohne weiteres abwenden.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend den Verzugszins, die Mahngebühr, die Gebühr für die Einleitung der Betreibung und die Kosten der angefochtenen Verfügung rechtmässig sind. Vorauszuschicken ist dazu, dass die Beschwerdeführerin ins Leere greift, soweit sie in der Beschwerde unter Verweisung auf die Festsetzung und Eintreibung der Beiträge für das Jahr 2015 den in Frage stehenden Verzugszins, die streitbetroffene Mahngebühr und die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einleitung der Betreibung sinngemäss als unrechtmässig bezeichnet. Denn die angefochtene Verfügung betrifft wie die Beschwerdeführerin nunmehr selbst konzediert (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5) nur die Beiträge der Jahre 2013 und 2014 (vgl. E. 1.4) und die Kosten sowie den Verzugszins im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Beiträge.
4.1 Nach den vorn in E. 2.5 genannten Vorschriften schuldet die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Verzugszins auf den ausstehenden BVGBeiträgen. Ein Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Höhe des Verzugszinses ist vorliegend nicht aktenkundig. Folglich gilt ein Verzugszinssatz von 5 % (vgl. E. 2.5). Mit ihrer zutreffenden Neuberechnung der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten Beiträge hat die Vorinstanz auch eine darauf basierende, zu Recht unbestritten gebliebene Neuberechnung der bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % vorgelegt. Danach beträgt der entsprechende Verzugszins Fr. 654.01 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 15). Der Verzugszins bis zum 4. März 2015 ist somit neu auf Fr. 654.festzusetzen. Seite 14
A-1087/2016
Der Betrag, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ein Verzugszins von 5 % seit dem 4. März 2015 (Datum der Anhebung der Betreibung) geschuldet ist, ist infolge der erwähnten Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 1.2.3) sowie aufgrund der gebotenen Neufestlegung des Beitrages für das Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) neu auf die Höhe der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten BVG-Beiträge, also auf Fr. 24'928.30 festzusetzen. Über allfällige Verzugszinsen auf dem Betrag von Fr. 825.- gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung hat die Vorinstanz nötigenfalls separat zu verfügen. 4.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr für eine Mahnung vom 16. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 50.- und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einmal mit eingeschriebener Mahnung zur Bezahlung ausstehender BVGBeiträge aufgefordert hat (Akten Vorinstanz, act. 7). Diese Mahnung erfolgte mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die BVG-Beiträge der Jahre 2013 und 2014 nicht rechtzeitig zahlte, zu Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass in der Mahnung statt auf die aktenkundige Rechnung der Vorinstanz vom 1. Januar 2015 auf eine angeblich nicht existierende Rechnung vom 30. Dezember 2014 Bezug genommen wurde (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 3). Denn der Beschwerdeführerin musste aufgrund der Umstände klar sein, dass die Mahnung die erfolglos in Rechnung gestellten BVG-Beiträge der Jahre 2013 und 2014 betrifft.
Vor diesem Hintergrund ist die Mahngebühr von Fr. 50.- in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement erhoben worden und ebenso rechtens wie die diesbezügliche Beseitigung des Rechtsvorschlages (vgl. E. 2.3). 4.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Beschwerdeführerin Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung verlangt. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstan-
Seite 15
A-1087/2016
den, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von Fr. 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufgehoben hat.
4.4 Die vorliegend der Beschwerdeführerin für die angefochtene Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 450.- ist ebenfalls rechtskonform. Zum einen sprengt diese Gebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit dieser Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung jedenfalls in der Höhe von Fr. 25'078.30 (Fr. 24'928.30 + Fr. 50.- + Fr. 100.-) zu Recht beseitigt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2 f.), den Gebührenrahmen der GebV SchKG nicht (vgl. E. 2.4). Zum anderen lässt die vorinstanzliche Gebührenfestsetzung innerhalb dieses Rahmens entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf Unangemessenheit schliessen. Es ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungsaufwand angefallen ist, für welchen eine Gebühr von Fr. 450.- angemessen ist. Diese Gebühr entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips. 5.
Zusammenfassend ist zum einen festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Verfügung vom 4. August 2014 sowie die ebenfalls rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses entschieden und in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag von Fr. 825.- aufgehoben hat. Zum anderen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-, c) eine Mahngebühr von Fr. 50.- für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 16
A-1087/2016
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es regelmässig dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. etwa Urteile des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 5 und 6, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4, A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Als unnötigerweise verursacht gelten die Kosten für ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel verschuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.1, B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen). 6.1.2 Insoweit der vorliegend angefochtene Entscheid nichtig ist, hatte die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Teilnichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin, soweit auf die Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1
VwVG zu betrachten. Insoweit sind ihr folglich keine Kosten aufzuerlegen. Insoweit sind auch der Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG; vorn E. 6.1.1).
Seite 17
A-1087/2016
Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zwar insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für das Jahr 2014 und der damit zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die aktenkundige Lohnbescheinigung gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Freilich hat die Beschwerdeführerin die entscheidende Lohnbescheinigung erst mit der Beschwerde eingereicht, obschon sie zur unverzüglichen Meldung der im Jahr 2014 eingetretenen Lohnänderung verpflichtet gewesen wäre. Letzteres ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Regelung der Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. E. 2.6), sondern auch aus Ziff. 4 Abs. 3 der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen, wonach der Vorinstanz per 1. Januar eintretende Lohnänderungen unverzüglich zu melden sind. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Verwaltungsrat habe an «gewissen Gesundheitsproblemen» gelitten und deshalb namentlich die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen lassen (Beschwerde, S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4 ff.). Da dieses Vorbringen aber nicht näher substantiiert ist, wird damit der hier erhobene Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung 2014 verschuldetermassen nicht rechtzeitig vorgelegt hat, nicht entkräftet. Ebenso wenig ergeben sich aus der gleichermassen nicht hinreichend substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz Mitte Februar 2016, vor Einreichung der Beschwerde, über die im Jahr 2014 eingetretene Lohnmutation informiert, Konsequenzen in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Urteils. Selbst wenn diese Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es abwegig, gestützt auf eine erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2016 erfolgte Mitteilung der Beschwerdeführerin über die Lohnverhältnisse der Vorinstanz zu unterstellen, sie habe das vorliegende Verfahren durch unkooperatives Verhalten verursacht (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 6). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, soweit sie in einem gesamthaft betrachtet ohnehin nur geringen Umfang obsiegt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht, so dass ihr insoweit trotz ihres Obsiegens Kosten aufzuerlegen sind (nicht stichhaltig ist deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe «kein Anlass für die Erhebung von Kosten und Gebühren für die [aufgrund der genannten Lohnbescheinigung 2014 vorzunehmenden] Mutationen» [vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5]). Seite 18
A-1087/2016
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 3'100.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2
6.2.1 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind (vgl. E. 6.1), grundsätzlich nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7
VGKE; Urteile des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.2, B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 8). Da aufgrund der Beschwerde die teilweise Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, erscheint es jedoch als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.4).
6.2.2 Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 2
und Art. 10 Abs. 1
VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteile des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-3290/2013 vom 3. Juni 2014 E. 10.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung (Urteil des BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).
6.2.3 Mit der vorliegend massgebenden Kostennote vom 15. Juni 2016 macht die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'980.80 geltend, welche sich aus einem Honorar von Fr. 2'700.-, Auslagen von Fr. 60.- und der Mehrwertsteuer von Fr. 220.80 zusammensetzt. Die bean-
Seite 19
A-1087/2016
tragte Entschädigung erscheint für den Fall einer vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde angemessen. Vor diesem Hintergrund ist die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids auf Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 20
A-1087/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die rechtskräftig festgesetzte Gebühr von Fr. 450.- für die Verfügung vom 4. August 2014 sowie die Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- verfügt und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Beträge aufgehoben hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-, c) eine Mahngebühr von Fr. 50.für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung wird dahingehend geändert, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'100.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'100.wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 340.- zu entrichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
Seite 21
A-1087/2016
die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben); die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 22
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1087/2016
Urteil vom 10. August 2016
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages.
A-1087/2016
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 4. August 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Januar 2013 zwangsweise an. A.b Am 1. Januar 2015 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Beiträge in der Höhe von Fr. 28'092.35 in Rechnung. Da die Rechnung in der Folge nicht beglichen wurde, sandte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin am 2. Februar 2015 eine Zahlungserinnerung unter Androhung der Auferlegung von Mahnkosten von Fr. 50.- im Falle nicht fristgerechter Zahlung.
Mit Mahnung vom 16. Februar 2015 drohte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin an, bei nicht rechtzeitiger Zahlung den nach wie vor ausstehenden Betrag von Fr. 28'092.35 und Mahnspesen von Fr. 50.- mittels Betreibung geltend zu machen. A.c Am 4. März 2015 stellte die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt B._______ ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 28'092.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2015, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Am 28. März 2015 stellte das Betreibungsamt B._______ der Arbeitgeberin (in der Betreibung Nr. [...]) den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 2. April 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gelegenheit gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitgeberin angesetzte Frist verstrich ungenutzt. B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Arbeitgeberin zur Zahlung von a) Fr. 27'681.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015, b) Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-, c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und
Seite 2
A-1087/2016
d) Fr. 696.65 als Verzugszins bis zum 4. März 2015 (vgl. zum Ganzen Dispositiv-Ziff. I der Verfügung).
Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 27'831.80 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung). Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). C.
Hiergegen liess die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 22. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Zustellung der «Akten, in denen die Akteneinsicht verweigert wurde» bzw. um Zustellung der «Akten in vorliegender Angelegenheit» und um Einräumung einer anschliessenden Gelegenheit «zur Ergänzung der Beschwerde» (Beschwerde, S. 2 und 4). Ferner fordert die Beschwerdeführerin, die Originale von Lohnbescheinigungen für die Jahre 2014 und 2015 betreffend ihren Angestellten D._______ seien bei der Ausgleichskasse/IV-Stelle C._______ zu edieren. D.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen. Ferner verlangt die Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz folgende Beträge zu bezahlen habe (Vernehmlassung, S. 2): a) neu Fr. 25'753.28 (statt Fr. 27'681.80) zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015,
b) Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-, c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und d) neu Fr. 654.01 (statt Fr. 696.65) als Verzugszins bis zum 4. März 2015.
Seite 3
A-1087/2016
Die Vorinstanz beantragt weiter, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II ihrer Verfügung sei der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung im Betrag von Fr. 25'903.28 aufzuheben. E.
Die Vernehmlassung der Auffangeinrichtung wurde in der Folge mitsamt einem Doppel der damit eingereichten vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2016). Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016). F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2016 eine Kostennote ein und erklärte, die Kostennote werde «vorsorglich» vorgelegt für den Fall, dass das Verfahren bald abgeschlossen werde. Sinngemäss behielt sich der Rechtsvertreter zudem vor, die Kostennote bei weiteren anwaltlichen Bemühungen zu ergänzen.
G.
Am 15. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 angesetzten und in der Folge erstreckten Frist eine Stellungnahme ein. Damit stellt sie folgende Anträge (Stellungnahme, S. 2): «1. Die Beschwerdeführerin habe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 25'753.28 zu entrichten.
2. Der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] seien kein Verzugszins, keine Mahngebühren und keine Betreibungskosten zu erstatten. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ sei nicht aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz].»
In der Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin sodann im Sinne eines weiteren Antrages, die Vorinstanz habe aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens auf jeden Fall zumindest teilweise die Verfahrenskosten zu übernehmen (S. 6 der Stellungnahme).
Seite 4
A-1087/2016
H.
Mit einem am 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen, auf den 15. Juni 2016 datierenden Schreiben reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine überarbeitete Kostennote ein, welche die Kostennote vom 11. Mai 2016 ersetzt.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.2.1 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Seite 5
A-1087/2016
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). 1.2.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 80 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2] | ||||||
| Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3] | ||||||
| gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; | ||||||
| vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5]; | ||||||
| Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; | ||||||
| ... | ||||||
| die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; | ||||||
| im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [5] SR 272 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [9] SR 822.41 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
||||||
| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 54 Errichtung |
||||||
| Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen. | ||||||
| Der Bundesrat überträgt: | ||||||
| der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen; | ||||||
| der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen. | ||||||
| Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung. | ||||||
| Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvorschlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/HANS ULRICH WALDER, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 1.2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht nur zur Bezahlung von BVG-Beiträgen, sondern auch zur Zahlung von Gebühren von Fr. 825.- für die Positionen «Durchführung Zwangsanschluss» (Fr. 375.-) und «Reglementarische Kosten [Zwangsanschluss-]Verfügung» (Fr. 450.-) verpflichtet (vgl. insbesondere Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
Seite 6
A-1087/2016
Allerdings hat die Vorinstanz bereits vor Einleitung der Betreibung mit ihrer Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2014 rechtskräftig angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Gebühren von insgesamt Fr. 825.- zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziff. 4 der Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2015). Folglich war die Vorinstanz nicht befugt, mit dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz mit diesem Entscheid wie sie es im Ergebnis mit der Festsetzung des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrages getan hat die entsprechende Anordnung gemäss ihrer rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung bestätigen, um den Rechtsvorschlag bezüglich der genannten Gebühren zu beseitigen (vgl. E. 1.2.2).
Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von insgesamt Fr. 825.- erneut verfügt hat und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie folglich als nichtig zu qualifizieren und auf die Beschwerde ist insoweit unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). 1.3
1.3.1 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 3
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung verlangt und an diesem Beschwerdeantrag trotz der mit der Stellungnahme vom 15. Juni 2016 gestellten Begehren festhalten sollte, ist sie freilich nicht beschwert und kann damit mangels Beschwerdeberechtigung nicht auf ihr Seite 7
A-1087/2016
Rechtsmittel eingetreten werden. Denn die entsprechende Anordnung betrifft einzig den vorliegend nicht eingetretenen Fall, dass die in der angefochtenen Verfügung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. zur Beschwerdefrist hiervor E. 1.3.1).
1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend insbesondere, die Vorinstanz habe die Beitragsforderungen 2015 bereits am 14. März 2015 in Betreibung gesetzt, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt über die entsprechenden Grundlagen zur Beitragsfestsetzung verfügt habe. Insoweit, als die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen sinngemäss die Festsetzung und Durchsetzung der Beiträge 2015 bestreitet, sprengt ihre Beschwerde den durch das Anfechtungsobjekt gesetzten Rahmen und ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung betrifft nämlich einzig die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014; zudem kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte in dieser Verfügung auch über die Beiträge des Jahres 2015 befinden müssen. Letzteres scheint die Beschwerdeführerin mit ihrer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 15. Juni 2016 nunmehr anzuerkennen, erklärt sie doch darin, sie nehme zur Kenntnis, «dass die Beschwerdegegnerin [recte: die Vorinstanz] die Beiträge für das Jahr 2015 nicht geltend macht» (S. 5 der Stellungnahme).
1.5 Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.4) einzutreten.
1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 8
A-1087/2016
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
1.7
1.7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
1.7.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, indem sie trotz des seinerzeitigen Fehlens einer Rechtsvertretung seitens der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit eine Antrages auf Akteneinsicht aufmerksam gemacht worden sei (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4). Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Denn entsprechend dem Ausgeführten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzuladen (vgl. E. 1.7.1). Im Übrigen wurde dem mit der Beschwerde sinngemäss gestellten Akteneinsichtsgesuch betreffend die Dokumente, bezüglich welcher die Auffangeinrichtung das Einsichtsrecht nach Auffassung der Beschwerdeführerin missachtet haben soll, bereits entsprochen (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 11. Mai 2016).
Seite 9
A-1087/2016
1.8 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1072/2014 vom 8. März 2016 E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. [1] | ||||||
| Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [2] (FZG) unterstellt sind. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 2 [1] Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen |
||||||
| Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. | ||||||
| Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 9 Anpassung an die AHV |
||||||
| Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 5 [1] Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG) |
||||||
| Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
||||||
| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 5 [1] Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG) |
||||||
| Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
||||||
| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 5 [1] Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG) |
||||||
| Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434,
Seite 10
A-1087/2016
nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement) können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.- und für eine Betreibung Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2, C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6).
2.4 Die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages sind nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen (vgl. Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.7, C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3). Gemäss Art. 48
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 48 [1] Entscheidgebühr |
||||||
| Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000 | ||||||
| Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] SR 272 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 der vorliegend geltenden Anschlussbedingungen der Vorinstanz werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind diese jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig sowie innert 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar. Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt ferner das Vorgehen der Vorinstanz bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlossenen Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
Seite 11
A-1087/2016
Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde, ist ersatzweise Art. 104 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 104 |
||||||
| Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. | ||||||
| Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. | ||||||
| Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wie eingangs dargelegt (vorn Bst. A) für die Zeit ab 1. Januar 2013 durch die Vorinstanz zwangsweise angeschlossen. Während den Jahren 2013 und 2014 hat die Beschwerdeführerin dabei unbestrittenermassen einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zu den Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung vorn E. 2.1 f.). Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich (noch ausstehende) BVG-Beiträge schuldet.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Vorinstanz habe die Höhe der geschuldeten BVG-Beiträge in der angefochtenen Verfügung falsch und auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet. In substantiierter Weise bringt sie in diesem Kontext allerdings einzig vor, die Vorinstanz habe bei Erlass ihrer Verfügung eine dem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer für das Jahr 2014 ausgestellte Lohnbescheinigung nicht berücksichtigt. Nach dieser Lohnbescheinigung habe sich die AHV-pflichtige Lohnsumme im Jahre 2014 auf nur Fr. 74'500.- statt wie im Vorjahr auf Fr. 106'848.- belaufen.
3.2 Dem angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beitragsberechnung für die Jahre 2013 und 2014 in Bezug auf den obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer einen Jahreslohn von jeweils Seite 12
A-1087/2016
Fr. 94'848.- zugrunde. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______, welche für das Jahr 2013 einen entsprechenden Lohn für diesen Arbeitnehmer sowie für eine (nach dem BVG nicht obligatorisch zu versichernde) Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 12'000.- (also insgesamt eine Lohnsumme von Fr. 106'848.-) ausweist. Die Vorinstanz erklärt dazu in der Vernehmlassung, sie sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Jahres 2014 vom gleichen Lohn wie demjenigen des Jahres 2013 ausgegangen, weil die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Änderung mitgeteilt habe. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde (in Kopie) eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______ vorgelegt hat, wonach sie ihrem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer im Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 74'500.- ausgerichtet hat, hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht eine Neuberechnung des für dieses Jahr geschuldeten Beitrages unter Zugrundelegung dieses (tieferen) Lohnes vorgenommen. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bei der Ermittlung der vorliegend streitbetroffenen Beiträge für den BVG-pflichtigen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin richtigerweise von einem Jahreslohn 2013 von Fr. 94'848.- und von einem Jahreslohn 2014 von Fr. 74'500.- aus. Da diese Löhne mit aktenkundigen Kopien ausgewiesen und unbestritten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.8) auf die im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition von Originallohnbescheinigungen bei der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______ zu verzichten. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Berechnung des BVG-Beitrages für das Jahr 2013 wurde vorliegend nicht substantiiert bestritten (vgl. auch E. 3.1 Abs. 2). Auch die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgenommene Neuberechnung des für das Jahr 2014 geschuldeten Beitrages wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass diese in der Vernehmlassungsbeilage 14 zusammengefassten Berechnungen nicht zutreffen würden. Folglich schuldet die Beschwerdeführerin entsprechend den Angaben in der genannten Vernehmlassungsbeilage für die Jahre 2013 und 2014 Beiträge von (gerundet) insgesamt Fr. 24'928.30. Jedenfalls in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung dementsprechend zu Recht beseitigt. Seite 13
A-1087/2016
Lediglich ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 eine ganze oder teilweise Aufhebung des Rechtsvorschlages mit Blick auf eine drohende Konkurseröffnung als unverhältnismässig dazustellen sucht und in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zur Bezahlung des geschuldeten Betrages bekundet (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Denn soweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, kann sie eine Konkurseröffnung im Umfang der Beseitigung des Rechtsvorschlages durch rechtzeitige Begleichung der Schuld ohne weiteres abwenden.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend den Verzugszins, die Mahngebühr, die Gebühr für die Einleitung der Betreibung und die Kosten der angefochtenen Verfügung rechtmässig sind. Vorauszuschicken ist dazu, dass die Beschwerdeführerin ins Leere greift, soweit sie in der Beschwerde unter Verweisung auf die Festsetzung und Eintreibung der Beiträge für das Jahr 2015 den in Frage stehenden Verzugszins, die streitbetroffene Mahngebühr und die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einleitung der Betreibung sinngemäss als unrechtmässig bezeichnet. Denn die angefochtene Verfügung betrifft wie die Beschwerdeführerin nunmehr selbst konzediert (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5) nur die Beiträge der Jahre 2013 und 2014 (vgl. E. 1.4) und die Kosten sowie den Verzugszins im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Beiträge.
4.1 Nach den vorn in E. 2.5 genannten Vorschriften schuldet die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Verzugszins auf den ausstehenden BVGBeiträgen. Ein Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Höhe des Verzugszinses ist vorliegend nicht aktenkundig. Folglich gilt ein Verzugszinssatz von 5 % (vgl. E. 2.5). Mit ihrer zutreffenden Neuberechnung der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten Beiträge hat die Vorinstanz auch eine darauf basierende, zu Recht unbestritten gebliebene Neuberechnung der bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % vorgelegt. Danach beträgt der entsprechende Verzugszins Fr. 654.01 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 15). Der Verzugszins bis zum 4. März 2015 ist somit neu auf Fr. 654.festzusetzen. Seite 14
A-1087/2016
Der Betrag, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ein Verzugszins von 5 % seit dem 4. März 2015 (Datum der Anhebung der Betreibung) geschuldet ist, ist infolge der erwähnten Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 1.2.3) sowie aufgrund der gebotenen Neufestlegung des Beitrages für das Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) neu auf die Höhe der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten BVG-Beiträge, also auf Fr. 24'928.30 festzusetzen. Über allfällige Verzugszinsen auf dem Betrag von Fr. 825.- gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung hat die Vorinstanz nötigenfalls separat zu verfügen. 4.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr für eine Mahnung vom 16. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 50.- und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einmal mit eingeschriebener Mahnung zur Bezahlung ausstehender BVGBeiträge aufgefordert hat (Akten Vorinstanz, act. 7). Diese Mahnung erfolgte mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die BVG-Beiträge der Jahre 2013 und 2014 nicht rechtzeitig zahlte, zu Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass in der Mahnung statt auf die aktenkundige Rechnung der Vorinstanz vom 1. Januar 2015 auf eine angeblich nicht existierende Rechnung vom 30. Dezember 2014 Bezug genommen wurde (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 3). Denn der Beschwerdeführerin musste aufgrund der Umstände klar sein, dass die Mahnung die erfolglos in Rechnung gestellten BVG-Beiträge der Jahre 2013 und 2014 betrifft.
Vor diesem Hintergrund ist die Mahngebühr von Fr. 50.- in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement erhoben worden und ebenso rechtens wie die diesbezügliche Beseitigung des Rechtsvorschlages (vgl. E. 2.3). 4.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Beschwerdeführerin Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung verlangt. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstan-
Seite 15
A-1087/2016
den, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von Fr. 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufgehoben hat.
4.4 Die vorliegend der Beschwerdeführerin für die angefochtene Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 450.- ist ebenfalls rechtskonform. Zum einen sprengt diese Gebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit dieser Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung jedenfalls in der Höhe von Fr. 25'078.30 (Fr. 24'928.30 + Fr. 50.- + Fr. 100.-) zu Recht beseitigt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2 f.), den Gebührenrahmen der GebV SchKG nicht (vgl. E. 2.4). Zum anderen lässt die vorinstanzliche Gebührenfestsetzung innerhalb dieses Rahmens entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf Unangemessenheit schliessen. Es ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungsaufwand angefallen ist, für welchen eine Gebühr von Fr. 450.- angemessen ist. Diese Gebühr entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips. 5.
Zusammenfassend ist zum einen festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Verfügung vom 4. August 2014 sowie die ebenfalls rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses entschieden und in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag von Fr. 825.- aufgehoben hat. Zum anderen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-, c) eine Mahngebühr von Fr. 50.- für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 16
A-1087/2016
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 17
A-1087/2016
Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zwar insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für das Jahr 2014 und der damit zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die aktenkundige Lohnbescheinigung gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Freilich hat die Beschwerdeführerin die entscheidende Lohnbescheinigung erst mit der Beschwerde eingereicht, obschon sie zur unverzüglichen Meldung der im Jahr 2014 eingetretenen Lohnänderung verpflichtet gewesen wäre. Letzteres ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Regelung der Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. E. 2.6), sondern auch aus Ziff. 4 Abs. 3 der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen, wonach der Vorinstanz per 1. Januar eintretende Lohnänderungen unverzüglich zu melden sind. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Verwaltungsrat habe an «gewissen Gesundheitsproblemen» gelitten und deshalb namentlich die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen lassen (Beschwerde, S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4 ff.). Da dieses Vorbringen aber nicht näher substantiiert ist, wird damit der hier erhobene Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung 2014 verschuldetermassen nicht rechtzeitig vorgelegt hat, nicht entkräftet. Ebenso wenig ergeben sich aus der gleichermassen nicht hinreichend substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz Mitte Februar 2016, vor Einreichung der Beschwerde, über die im Jahr 2014 eingetretene Lohnmutation informiert, Konsequenzen in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Urteils. Selbst wenn diese Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es abwegig, gestützt auf eine erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2016 erfolgte Mitteilung der Beschwerdeführerin über die Lohnverhältnisse der Vorinstanz zu unterstellen, sie habe das vorliegende Verfahren durch unkooperatives Verhalten verursacht (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 6). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, soweit sie in einem gesamthaft betrachtet ohnehin nur geringen Umfang obsiegt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht, so dass ihr insoweit trotz ihres Obsiegens Kosten aufzuerlegen sind (nicht stichhaltig ist deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe «kein Anlass für die Erhebung von Kosten und Gebühren für die [aufgrund der genannten Lohnbescheinigung 2014 vorzunehmenden] Mutationen» [vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5]). Seite 18
A-1087/2016
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
6.2
6.2.1 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind (vgl. E. 6.1), grundsätzlich nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
6.2.2 Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung (Urteil des BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).
6.2.3 Mit der vorliegend massgebenden Kostennote vom 15. Juni 2016 macht die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'980.80 geltend, welche sich aus einem Honorar von Fr. 2'700.-, Auslagen von Fr. 60.- und der Mehrwertsteuer von Fr. 220.80 zusammensetzt. Die bean-
Seite 19
A-1087/2016
tragte Entschädigung erscheint für den Fall einer vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde angemessen. Vor diesem Hintergrund ist die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids auf Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 20
A-1087/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die rechtskräftig festgesetzte Gebühr von Fr. 450.- für die Verfügung vom 4. August 2014 sowie die Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- verfügt und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Beträge aufgehoben hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-, c) eine Mahngebühr von Fr. 50.für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung wird dahingehend geändert, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'100.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'100.wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 340.- zu entrichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
Seite 21
A-1087/2016
die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben); die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 22
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
BVG 2
BVG 5
BVG 7
BVG 8
BVG 9
BVG 12
BVG 54
BVG 60
BVG 66
BVV 2 5
GebV SchKG 48
OR 104
SchKG 80
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 1
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 9
VGKE 10
VwVG 1
VwVG 5
VwVG 12
VwVG 13
VwVG 20
VwVG 26
VwVG 27
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 2 [1] Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen |
||||||
| Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. | ||||||
| Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. [1] | ||||||
| Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [2] (FZG) unterstellt sind. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
||||||
| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 9 Anpassung an die AHV |
||||||
| Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
||||||
| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 54 Errichtung |
||||||
| Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen. | ||||||
| Der Bundesrat überträgt: | ||||||
| der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen; | ||||||
| der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen. | ||||||
| Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung. | ||||||
| Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 5 [1] Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG) |
||||||
| Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 48 [1] Entscheidgebühr |
||||||
| Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000 | ||||||
| Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] SR 272 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 104 |
||||||
| Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. | ||||||
| Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. | ||||||
| Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 80 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2] | ||||||
| Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3] | ||||||
| gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; | ||||||
| vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5]; | ||||||
| Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; | ||||||
| ... | ||||||
| die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; | ||||||
| im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [5] SR 272 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [9] SR 822.41 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
A-1072/2014A-1087/2016A-1219/2007A-1527/2006A-2335/2015A-3230/2011A-3290/2013A-4556/2011A-5065/2015A-5078/2012A-5540/2013A-5757/2015A-5837/2010A-6099/2014A-6829/2010A-6903/2015A-7010/2015A-916/2014B-173/2014C-1419/2013C-1520/2012C-1899/2011C-2381/2006C-398/2014C-5234/2012C-6790/2008C-7758/2010C-7868/2009