Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 792/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Psychiatrische Privatklinik Z.________,
Mitbeteiligten.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren am 2. Januar 1962, leidet an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (F20.0) und war deswegen mehrmals freiwillig in der Psychiatrischen Privatklinik Y.________ untergebracht. Nachdem es 2009 zu fünf sexuellen Übergriffen gegenüber Frauen ge-kommen war, wurde ihm am 12. Juni 2009 fürsorgerisch die Freiheit entzogen und gestützt darauf die Einweisung in diese Klinik verfügt.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik die zwangsweise Behandlung von X.________ mit Clozapin (antipsychotisch wirkendes Neuroleptikum) mit einer Zieldosis von 300-600 mg/Tag bzw. mit Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/ Tag an. X.________ focht diesen Entscheid erfolglos beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung am Bezirksgericht A.________ an (Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2009). Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. August 2009 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 2. September 2009 eine gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde von X.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen mit Bezug auf die verfassungsmässige Zulässigkeit der Zwangsbehandlung und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A 524/2009).
A.c Am 10. September 2009 ersuchte X.________ beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks A.________ um gerichtliche Beurteilung betreffend Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Entscheid vom 15. September 2009 ab. Die gegen die Abweisung der Entlassung aus der Anstalt erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Demgegenüber hiess das Bundesgericht am 2. November 2009 eine Beschwerde von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 2. Oktober 2009 teilweise gut. Es wies das Obergericht an, nunmehr im gleichen Entscheid sowohl über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als auch über die Zwangsbehandlung zu befinden, und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück mit der Aufforderung, innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils neu zu beschliessen (5A 688/2009).
A.d In seinem Beschluss vom 12. November 2009 erachtete das Obergericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung als gegeben. Es wies deshalb sowohl die Berufung gegen die Zwangsbehandlung als auch jene gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung ab und bestätigte die jeweiligen erstinstanzlichen Entscheide (Urteil des Einzelrichters des Bezirks A.________ vom 14. Juli 2009 sowie Urteil des Einzelrichters des Bezirks X.________ vom 15. September 2009).

B.
Gegen den seinem Rechtsbeistand am 16. November 2009 zugestellten obergerichtlichen Beschluss hat der inzwischen nicht mehr anwaltlich verbeiständete X.________ beim Bundesgericht mit einer am 23. November 2009 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen eingelegt. Er beantragt im Wesentlichen, die Anordnung der Zwangsbehandlung aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet; die ärztliche Leitung der Klinik hat am 27. November 2009 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne aber einen Antrag in der Sache zu stellen.

D.
Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe durch weitere Schreiben vom 24. November 2009 (Postaufgabe 24. November 2009), 26. November 2009 (Postaufgabe 26. November 2009), 28. November 2009 (Postaufgabe 30. November 2009), 1. Dezember 2009 (Postaufgabe 1. Dezember 2009), 2. Dezember 2009 (Postaufgabe 2. Dezember 2009), 3. Dezember 2009 (Postaufgabe 3. Dezember 2009), 6. Dezember 2009 (Postaufgabe 7. Dezember 2009) und 8. Dezember 2009 (Postaufgabe 8. Dezember 2009) ergänzt. In diesem Schreiben ersucht er um Verlegung in eine Haftanstalt. Ferner sind zwei weitere Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Postaufgabe 11. Dezember 2009) eingegangen. In einem dieser Schreiben stellt der Beschwerdeführer Beweisanträge mit Bezug auf die Zwangsbehandlung.

E.
Der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2009 mit Bezug auf die Zwangsbehandlung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung mitsamt einer in diesem Zusammenhang angeordneten Zwangsbehandlung und damit eine Zivilsache im Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (vgl. 5A 688/2009 vom 2. November 2009 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und 5A 524/2009 vom 2. September 2009 betreffend Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als grundsätzlich zulässig.

1.2 Der angefochtene Beschluss ist dem damaligen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 16. November 2009 zugestellt worden, womit die 30tägige Beschwerdefrist am 16. Dezember 2009 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG, Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG). Die vorgenannten Eingaben des Beschwerdeführers sind damit rechtzeitig erfolgt und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer um Verlegung in eine Haftanstalt ersucht, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, fällt doch ein entsprechender Entscheid nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts.

1.4 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A 92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Eingaben des Beschwerdeführers entsprechen den obgenannten Anforderungen über weite Strecken nicht, da sie einerseits zum grossen Teil keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses enthalten, anderseits auf das inzwischen offenbar abgeschlossene Strafverfahren Bezug nehmen, das weder für die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung noch für jene der Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung von Belang sein kann. Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht hat im Rahmen der Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 2. Oktober 2009 (Urteil 5A 688/2009 vom 2. November 2009) die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beanstandete Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB) mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie auf dessen Fürsorgebedürfnis in Form einer medizinischen Behandlung geprüft (siehe dazu E. 4.4) und ist insoweit auf die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2009 eingegangen. Diese Punkte gelten somit als abschliessend beurteilt und das Bundesgericht ist in soweit grundsätzlich an seine Erwägungen gebunden (vgl. zur Tragweite des Rückweisungsentscheids: 4A 7/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.2.1 unter Hinweis auf BGE 133 III 201 E. 4.2). Es hat in seinem Urteil die weitere Voraussetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, nämlich die Frage, ob die nötige Fürsorge nur in einer Anstalt gewährt werden kann, lediglich deshalb nicht abschliessend beurteilt, weil es im konkreten Fall eine vorgängige Prüfung einer medikamentösen Zwangsbehandlung als unumgänglich erachtete, über welche Therapie das
Obergericht noch nicht entschieden hatte. Gegenstand der vom Obergericht aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. November 2009 vorzunehmenden Prüfung bildete somit zunächst die Frage, ob im konkreten Fall eine medikamentöse Zwangsbehandlung im Lichte der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist oder nicht. Alsdann war darüber zu befinden, ob aufgrund des Entscheides bezüglich der ersten Frage ausschliesslich die Zurückbehaltung in der Anstalt möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben erneut eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB bestreitet oder sich sinngemäss gegen die Fürsorgebedürftigkeit richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Der Beschwerdeführer rügt in seinen diversen Eingaben namentlich im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung weitere Grundrechte der Bundesverfassung bzw. der EMRK, wie beispielsweise Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
, Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
, 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
, 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
, 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK, als verletzt. Er zeigt aber nicht rechtsgenüglich durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf, inwiefern die zusätzlich erwähnten Grundrechte durch die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die Zwangsbehandlung verletzt worden sein sollen (E. 1.3). Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.

4.
4.1
Das Obergericht hat in § 26 des Patientinnen- und Patientengesetzes (LS 813.13; PatG) eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erblickt. Mit Bezug auf deren weitere Voraussetzungen ist es insbesondere aufgrund des zusätzlich eingeholten Gutachtens vom 30. September 2009 zum Schluss gelangt, bei der Behandlung mit dem Medikament Clozapin sei nicht mit gravierenden und vor allem nicht mit dauerhaften Gefahren für die Gesundheit oder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu rechnen, wobei nach den Ausführungen der Gutachterin die Dosis individuell abgestimmt und regelmässig überprüft werden müsse. Bei Absetzen des Medikamentes sei gemäss Gutachten nicht mit anhaltenden Nebenwirkungen zu rechnen, bei Nichteinnahme des Medikamentes dagegen zu befürchten, der Beschwerdeführer werde sich und andere gefährden. Das vorgesehene Medikament sei zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich geeignet und notwendig, zumal eine Alternative dazu - laut Gutachten - offenbar nicht bestehe. Zwar sei begleitend zur medikamentösen Therapie eine Psychotherapie angezeigt; doch vermöge diese allein dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Da sich der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Einnahme
der Medikamente nicht bereit erklärt habe, erweise sich die medikamentöse Zwangsbehandlung als unumgänglich. Daran vermöge auch der Wunsch der Gutachterin nichts zu ändern, den Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Einnahme der Medikamente zu bewegen. Es bleibe zu hoffen, dass der Beschwerdeführer durch eine vorerst zwangsweise Behandlung soweit gebracht werden könne, sich längerfristig einer freiwilligen Medikation in Begleitung zu einer Psychotherapie zu unterziehen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, § 26 PatG begründe keine Zwangsbehandlung. Diese sei ferner auch nach Massgabe des Einweisungsgrundes nicht indiziert.
4.2.2 Wie bereits dargelegt, stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK dar und betrifft dieser Eingriff die Menschenwürde gemäss Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10 mit Hinweisen). Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf die Zwangsbehandlung nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen; vgl. zu den Anforderungen an Einschränkungen von Grundrechten und zum Erfordernis hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlagen auch BGE 128 I 327 E. 4.1 und 4.2, mit Hinweisen). Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht das Vorliegen und die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116).
4.2.3 Nach § 24 Abs. 1 lit. a PatG sind Zwangsbehandlungen an Personen in der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Ferner erklärt § 26 Abs. 2 lit. a PatG eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung für zulässig, wenn diese nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann. Der Kanton Zürich verfügt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer verpönte Anordnung der Zwangsbehandlung.
Im Übrigen ist bereits im Urteil 5A 688/2009 vom 2. November 2009 festgehalten worden, dass Geistesschwäche als Zurückbehaltungsgrund im Sinn von Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB berücksichtigt worden ist. Das Obergericht hat im nunmehr angefochtenen Beschluss vom 12. November 2009 gestützt auf das eingeholte Gutachten vom 30. September 2009 hervorgehoben, dass eine medikamentöse Behandlung der bereits festgestellten Geistesschwäche (Urteil 5A 688/2009 vom 2. November 2009) unumgänglich ist und durch keine mildere Massnahme ersetzt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, richtet er sich gegen anderslautende tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), ohne dabei allerdings zu erörtern, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen sollen (E. 1.3). Darauf ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Was die weitere Kritik am angefochtenen Beschluss anbelangt, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Gutachter seien nicht objektiv, weil sie nicht unabhängig voneinander arbeiteten. Ferner übt er allgemein Kritik an deren Arbeit.

5.2 Mit diesen allgemeinen Ausführungen erörtert der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Gutachterin nicht objektiv sein soll. Es handelt sich dabei um einen allgemeine, nicht auf den konkreten Entscheid bezogene und damit unzulässige Kritik. Im Übrigen hat das Obergericht das Gutachten vom 30. September 2009 als schlüssig erachtet und hat deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Zwangsbehandlung darauf abgestellt. Der obergerichtliche Entscheid, das Gutachten sei in Bezug auf die zu erstellenden Tatsachen schlüssig, beschlägt die Beweiswürdigung (BGE 130 III 145 E. 3.2 S. 160). Daran übt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zwar Kritik, ohne aber den Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.3) darzulegen, inwiefern hier Willkür gegeben sein soll. Darauf ist nicht einzutreten (zum Begriff der willkürlichen Beweiswürdigung: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung weitere Beweisanträge stellt, übersieht er zum einen, dass das Bundesgericht nicht selbst Beweise abnimmt, um den Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (BGE 133 IV 293 E. 3.4). Zum andern erübrigt sich die
Rückweisung der Sache zwecks Abnahme weiterer Beweise, da das Obergericht aufgrund des als glaubwürdig erachteten Gutachtens zum Schluss gelangt ist, die Zwangsbehandlung sei verhältnismässig und insbesondere bezüglich der möglichen Nebenfolgen vertretbar. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll. Auf seine Beweisanträge ist insgesamt nicht einzutreten.

6.
In unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen richtet sich der Beschwerdeführer ferner, soweit er behauptet, er vertrage die Medikamente nicht und er sei ausserhalb der Anstalt besser aufgehoben. Darauf ist nicht einzutreten.

7.
Nach Ansicht des Obergerichts (siehe E. 4.1 hiervor) kommt eine ausschliesslich auf Gesprächstherapie beschränkte Behandlung des Beschwerdeführers nicht infrage; im Weiteren hat es erwogen, da der Beschwerdeführer eine freiwillige Medikamenteneinnahme ablehne und auch eine ambulante Behandlung keine hinreichende Gewähr für die Einnahme der Medikamente biete, könne dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes gewährt werden. Die Zurückbehaltung in der Klinik erweise sich daher als verhältnismässig. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen entsprechend auseinander. Die Schlussfolgerung des Obergerichts ist abgesehen davon überzeugend; eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der nicht anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer hat in einem ihn persönlich schwer treffenden Bereich Beschwerde erhoben. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

9.
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Er ist vor Bundesgericht persönlich ohne Anwalt aufgetreten, sodass ihm keine Anwaltskosten entstanden sind. Da überdies im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben werden, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insgesamt gegenstandslos. Im Übrigen war die Beschwerde, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von Anfang an aussichtslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_792/2009
Date : 21. Dezember 2009
Published : 08. Januar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Zwangsmedikation


Legislation register
BGG: 42  44  66  72  75  90  95  97  99  100  106
BV: 2  5  7  10  16  29  31  36
EMRK: 5  6  8  9  10
ZGB: 8  397a
BGE-register
116-II-745 • 126-I-112 • 127-I-6 • 128-I-327 • 130-I-16 • 130-III-145 • 133-II-249 • 133-III-201 • 133-III-393 • 133-III-638 • 133-IV-286 • 133-IV-293 • 134-I-83 • 134-V-53 • 135-I-19
Weitere Urteile ab 2000
4A_7/2007 • 5A_524/2009 • 5A_688/2009 • 5A_792/2009 • 5A_92/2008
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