Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 89/2020

Urteil vom 21. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.C.________,
4. D.C.________,
5. E.E.________,
6. F.E.________,
7. G.G.________,
8. H.G.________,
9. I.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
Beschwerdeführer,

gegen

1. J.________,
2. K.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Görg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Überschreitung von Eigentumsrechten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2019 (ZBR.2019.9).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, besteht aus 25 Stockwerkeigentumseinheiten ("Wohnhaus L.________"). Seit Dezember 2016 sind J.________ und K.________ Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. yyy an der M.________-Strasse zzz. J.________ ist gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der N.________ GmbH sowie Mitglied des Verwaltungsrats der O.________ AG; der Sitz beider Gesellschaften befindet sich seit 2017 an der erwähnten Adresse. K.________ ihrerseits ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der P.________ GmbH, die ihren Sitz an der Q.________-Strasse www in U.________ hat.

A.b. Mit Klagebewilligung vom 29. August 2017 und Klage vom 28. November 2017 beantragten A.A.________ und B.A.________, C.C.________ und D.C.________, E.E.________ und F.E.________, G.G.________ und H.G.________ sowie I.________, alle Eigentümer von Stockwerkeigentumseinheiten des Wohnhauses L.________, dem Bezirksgericht Frauenfeld, J.________ und K.________ unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verurteilen, jegliche die blosse Wohnnutzung überschreitende Nutzung ihres Stockwerkeigentums, insbesondere jegliche gewerbliche Nutzung, mit sofortiger Wirkung zu beseitigen. Zudem sei ihnen zu verbieten, ihr Stockwerkeigentum über die blosse Wohnnutzung hinaus anders zu nutzen oder Dritten zu anderer Nutzung zur Verfügung zu stellen.

A.c. Mit Entscheid vom 26. September 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die dagegen erhobene Berufung für unbegründet und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Die Kläger wurden verurteilt, eine Verfahrensgebühr von Fr. 30'000.-- zu entrichten und die Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 15'373.10 (inkl. Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der obergerichtliche Entscheid datiert vom 5. September 2019 und wurde am 18. Dezember 2019 versandt.

B.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 wenden sich A.A.________, B.A.________, C.C.________, D.C.________, E.E.________, F.E.________, G.G.________, H.G.________ und I.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wiederholen sie die im kantonalen Verfahren gestellten Klagebegehren (s. Bst. A.b). Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 77 E. 1b S. 79 f., bestätigt in Urteil 5A 410/2019 vom 3. April 2020 E. 1). Die Vorinstanz geht für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 1'500'000.-- aus. Darauf ist auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren abzustellen. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist also erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), also der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2019. Soweit die Beschwerdeführer auch den Entscheid des Bezirksgerichts kritisieren, ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anfechten und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 5A 346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Da Eventualbegehren nur für den Fall gestellt werden, dass ein Hauptbegehren scheitert (BGE 134 III 332 E. 2.2 S. 333), vermag ein reformatorischer Eventual- einen kassatorischen Hauptantrag grundsätzlich nicht zu ersetzen (Urteil 5A 789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.2).

2.2. Die Beschwerdeführer verlangen in ihrem Hauptantrag,den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Reformatorischer Natur sind lediglich ihre Eventualbegehren (s. Sachverhalt Bst. B). Sollte das Bundesgericht entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdeführer zum Schluss kommen, dass ein Beweisverfahren durchzuführen ist, so müsste es in der Tat einen Rückweisungsentscheid fällen, zumal es bezogen auf die Streitsache grundsätzlich nicht zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen schreitet (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der auf die Rückweisung gerichtete Hauptantrag erweist sich damit als zulässig.

3.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisieren (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Beschwerdeführer müssen auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie sollen im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Falls der angefochtene kantonale Entscheid auf verschiedenen (Eventual-) Begründungen beruht, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können, muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 V 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil 5A 1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3). Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).

4.
Ausgehend von den Klagebegehren dreht sich der Streit unter den Stockwerkeigentümern um die Frage, ob die Beschwerdegegner ihr Stockwerkeigentum über die Wohnnutzung hinaus auch anders, insbesondere gewerblich nutzen dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).

4.1. Das Obergericht erinnert daran, dass der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ZGB in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei sei. Diese Freiheit werde vermutet, könne durch das Gesetz, die Gemeinschaftsordnung oder Vereinbarungen mit Dritten aber eingeschränkt werden. Sie sei namentlich dort beschränkt, wo die Nutzung der Sonderrechtsteile die Zweckbestimmung oder die Benutzung der gemeinschaftlichen Liegenschaft betrifft. Ferner könnten Einschränkungen durch den Begründungsvertrag, Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung, beschränkte dingliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen erfolgen. In der Folge beschäftigt sich die Vorinstanz mit dem nachbarrechtlichen Verbot übermässiger Einwirkung (Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB) und den diesbezüglichen Abwehransprüchen (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB), die auch im Verhältnis unter den Stockwerkeigentümern bestünden. Sie erläutert, was als Einwirkung im Sinn von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB gilt und welche Tatsachen im Immissionsprozess zu beweisen sind.
Als nächstes verweist die Vorinstanz auf die Rechtsprechung, wonach die rechtlichen Beziehungen zwischen dem einzelnen Stockwerkeigentümer und der Stockwerkeigentümergemeinschaft grundsätzlich über Letztere laufen. Neben den zivilrechtlichen Abwehransprüchen aus Eigentum und Besitz stünden dem einzelnen Stockwerkeigentümer aus dem Mit- und Stockwerkeigentum zwar gewisse Rechtsbehelfe zur Verfügung, die er unmittelbar gegen einen oder alle anderen Stockwerkeigentümer erheben kann. Eine Klage auf Einhaltung des Reglements werde dem einzelnen Stockwerkeigentümer gegen einen anderen Stockwerkeigentümer jedoch nicht allgemein zuerkannt. Da die Versammlung der Stockwerkeigentümer das Reglement mit den notwendigen Mehrheiten jederzeit ändern könne, erscheine es folgerichtig, dass im Streit um die Auslegung des Reglements zuerst ein Beschluss der Versammlung aller Stockwerkeigentümer erwirkt werden muss, der alsdann gerichtlich angefochten werden kann. Das gerichtliche Eingreifen gegen Reglementswidrigkeiten sei insoweit subsidiär und erfolge erst im Rahmen der Anfechtung eines negativen Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Den Beschwerdeführern hält das Obergericht vor, sich im Berufungsverfahren mit dieser schon von der ersten Instanz erwähnten Rechtsprechung nicht auseinanderzusetzen. Stattdessen würden sie die erstinstanzlichen Ausführungen als "unhaltbar" tadeln und es als "selbstverständlich" bezeichnen, dass sich die geltend gemachte Verletzung von Eigentumsrechten (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB) auf die einschlägigen privatrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere auf das fragliche Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft abstützen lasse. Das Obergericht pflichtet dem Bezirksgericht darin bei, dass die Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Beschluss über die Unzulässigkeit der Gewerbenutzung durch die Beschwerdegegner erwirkt (oder zu erwirken versucht) hätten. Folglich könne es im vorliegenden Prozess nicht darauf ankommen, ob die gewerbsmässige Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdegegner reglementskonform ist. Thema könne nur die Frage sein, ob diese Nutzung übermässige Immissionen verursacht und ob die Berufungskläger dadurch geschädigt werden. Die Beschwerdeführer würden jedoch ausschliesslich eine Verletzung der Reglementsbestimmungen geltend machen, ohne konkrete Immissionen zu behaupten. Ihrer Auffassung zufolge untersagen die geltenden
privatrechtlichen Grundlagen eine andere Nutzung als diejenige des Wohnens unbesehen darum, ob die Gewerbenutzung als störend zu qualifizieren sei. Sie bestünden darauf, dass die Frage, ob das konkret feststellbare Gewerbe der Beschwerdegegner störend sei, gar nie zum Gegenstand des Klageverfahrens erhoben worden sei. Bereits aus diesem Grund sei die erstinstanzliche Abweisung der Klage nicht zu beanstanden; die Berufung erweise sich schon deshalb als unbegründet.

4.2. Die Beschwerdeführer finden, die rein rechtstheoretischen, mit dem tatsächlichen Sachverhalt überhaupt nicht in Einklang zu bringenden vorinstanzlichen Erwägungen seien haltlos. Sie bestehen darauf, dass ihnen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und der herrschenden Lehre und Rechtsprechung selbstverständlich ein direktes Klagerecht zustehe, um den Beschwerdegegnern die zweckwidrige Nutzung ihrer Wohnung, in der sie einen Gewerbebetrieb führen bzw. führen lassen, zu verbieten. Die Behauptung des Obergerichts, dass sie zuerst einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung erwirken und dann anfechten müssten, entbehre jeder Grundlage. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. April 2017 habe ergeben, das an der bisherigen Zwecksetzung eines reinen Wohnens nichts geändert wird. Diesen Beschluss hätten sie, die Beschwerdeführer, nicht anfechten können, habe er doch exakt ihren eigenen Vorgaben entsprochen. Ebenso habe die fragliche Versammlung den "zwingenden Schluss zugelassen", dass sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Streit um die zulässige Nutzung nicht selbst "aktiv exponieren wolle". Weiter bestreiten die Beschwerdeführer, mit ihrer Klage bloss die Einhaltung des Reglements durchsetzen zu wollen.
Vielmehr ziele ihre Klage darauf ab, die zweckfremde Nutzung durch die Beschwerdegegner zu beseitigen und die künftige Unterlassung einer solch zweckfremden Nutzung durchzusetzen. Die Beschwerdeführer argumentieren, es stünden hier nicht Immissionen im herkömmlichen Sinn und deren Übermässigkeit zur Beurteilung. Stehe eine Wohnung - wie hier - bloss zu Wohnzwecken zur Verfügung und werde sie dann aber zu gewerblichen Zwecken missbraucht, so liege bereits darin die Überschreitung des Eigentumsrechts. Vor diesem Hintergrund stehe es ihnen, den Beschwerdeführern, sehr wohl zu, gestützt auf Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB die Beseitigung und die Unterlassung der Überschreitung von Eigentumsrechten durch die Beschwerdegegner einzuklagen.

4.3. Das Bundesgericht befasst sich in BGE 145 III 121 in grundsätzlicher Art und Weise mit der Frage, wer aktiv- und passivlegitimiert ist, wenn sich die Stockwerkeigentümer über die Nutzung der Sache streiten. Zusammengefasst besagt diese Rechtsprechung, dass der einzelne Stockwerkeigentümer einen anderen Stockwerkeigentümer nicht direkt auf Einhaltung des Begründungsaktes und des darauf gestützten Reglements belangen kann. Vielmehr hat er sich in diesem Fall zuerst an die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer zu wenden, damit diese über sein Anliegen einen Beschluss fasst (BGE a.a.O. E. 4.3.4 S. 128 f.). Ohne einen solchen Beschluss können einzelne Stockwerkeigentümer nur dann ins Recht gefasst werden, wenn sie sich eine Überschreitung ihres Eigentums zu schulden kommen lassen, von der die klagenden Stockwerkeigentümer unmittelbar betroffen sind. In diesem Fall stehen diesen Stockwerkeigentümern die gleichen Rechtsbehelfe wie jedem andern Grundeigentümer zur Verfügung (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB). Insbesondere können sie gegen den Störer auf Unterlassung übermässiger Immissionen klagen (Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
i.V.m. 679 ZGB). Die Beschwerdeführer lehnen diese Rechtsprechung ab. Sie beschränken sich jedoch darauf, dem angefochtenen Entscheid
pauschale Behauptungen zu ihrer Sicht der Rechtslage gegenüberzustellen, und tragen nichts vor, was das Bundesgericht zu einer Änderung der besagten Praxis veranlassen könnte (s. zu den Voraussetzungen für eine Änderung BGE 145 III 365 E. 3.3 S. 369; 144 III 209 E. 2.3 S. 213, je mit Hinweisen). Allein zu behaupten, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei "rechtstheoretisch" und mit Blick auf den konkreten Fall "haltlos", genügt nicht.
Ins Leere läuft auch das Argument der Beschwerdeführer, dass sie den Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. April 2017 gar nicht hätten anfechten können, da er ihren eigenen Vorgaben entsprochen habe. Soweit die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer beschloss, sich im Streit um die Art der Nutzung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. yyy nicht selbst aktiv zu exponieren, war es an den Beschwerdeführern, gegen diese Haltung vorzugehen und ihre konkret gegen die Beschwerdegegner gerichteten Forderungen auf dem Weg der Beschlussanfechtung durchzusetzen. Genauso zum Scheitern verurteilt ist der weitere Einwand der Beschwerdeführer, wonach die (angebliche) zweckfremde gewerbliche Nutzung der gegnerischen Wohnung per se eine übermässige Einwirkung auf ihr Stockwerkeigentum darstelle, zu deren Beseitigung und Unterlassung die Klage nach Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB zur Verfügung stehe. Dem angefochtenen Entscheid zufolge setzt eine Immission im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB voraus, dass sich ein mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängendes menschliches Verhalten auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (vgl. BGE 119 II 411 E. 4b S. 415 f.). Inwiefern das Obergericht damit die Rechts- und Gesetzeslage verkennt,
mögen die Beschwerdeführer nicht erklären. Ebenso wenig ist ihrem Schriftsatz zu entnehmen, welche konkreten Auswirkungen die (angebliche) Gewerbenutzung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. yyy auf ihr eigenes Stockwerkeigentum haben soll.
Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob die Beschwerdegegner ihre Loftwohnung, wie die Beschwerdeführer meinen, nur zu Wohnzwecken oder auch zur Ausübung eines sogenannt stillen Gewerbes verwenden dürfen, wovon die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen ausgeht. Wie schon der angefochtene Entscheid zutreffend konstatiert, ist mithin einzig das richtige Verständnis der für die Gemeinschaft geltenden Regeln in Bezug auf die zulässige Nutzung der Eigentumswohnungen umstritten. Zu Recht kommt das Obergericht gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung zum Schluss, dass die Beschwerdeführer diesen Streit nicht direkt mit den Beschwerdegegnern vor Gericht ausfechten können, sondern die Beschwerdegegner lediglich mit allfälligen nachbarrechtlichen Abwehrklagen ins Recht fassen könnten. Soweit sich die Vorinstanz trotzdem mit der zulässigen Nutzung der Stockwerkeigentumseinheit der Beschwerdegegner bzw. mit der Frage einer Verletzung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft befasst, tut sie dies im Rahmen einer Eventualbegründung. Nachdem die Beschwerdeführer die erste (Haupt-) Begründung des angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern vermögen, braucht das Bundesgericht nicht auf die Beanstandungen einzugehen, mit denen
die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen (Eventual-) Erwägungen zur Frage einer Reglementsverletzung angreifen (s. E. 3).

4.4. Anders präsentiert sich die Rechtslage in Bezug auf die Grunddienstbarkeit vvv zugunsten und zulasten der jeweiligen Eigentümer der Stockwerkeinheiten, die es den Beschwerdegegnern unbestrittenermassen verbietet, in ihrer Wohnung kollektive religiöse Handlungen vorzunehmen. Die Einhaltung dieser Dienstbarkeit konnten die Beschwerdeführer allein oder als einfache Streitgenossenschaft (Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO) einklagen, ohne zuerst einen Beschluss der Stockwerkeigentumsgemeinschaft erwirken zu müssen. Dies stellt auch die Vorinstanz nicht in Abrede. Wie schon das Bezirksgericht konstatiert das Obergericht aber, dass die P.________ GmbH in der Vergangenheit gar keine solche verbotene Aktivität entfaltet hat und dass die Beschwerdeführer weder behaupten noch belegen konnten, dass die Beschwerdegegner oder die P.________ GmbH dies in Zukunft täten. Die erstmals in der Berufungsreplik vorgebrachte Behauptung, wonach am 26. März 2019 in der Wohnung der Beschwerdegegner der Kurs "R.________" stattgefunden habe, erfolgte dem angefochtenen Entscheid zufolge verspätet.
Sinngemäss verneint die Vorinstanz damit das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer an einem strafbewehrten, auf die Grunddienstbarkeit abgestützten Unterlassungsurteil. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB darf der mit einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit erschwert. Zur Durchsetzung dieses Rechts steht dem Dienstbarkeitsberechtigten eine auf die Unterlassung gerichtete Klage zu Gebote (Urteil 5A 369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 6.1). Die Beschwerdeführer haben keinen voraussetzungslosen Anspruch auf ein solches Urteil. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der Beschwerdegegner die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist; Letzteres kann angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (zit. Urteil 5A 369/2016 E. 6.2; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a S. 74 mit Hinweisen). Wie das Rechtsschutzinteresse allgemein muss das Interesse an einem Unterlassungsurteil vom
Kläger nachgewiesen werden, und es ist eine vom kantonalen Gericht grundsätzlich abschliessend zu beurteilende Tatfrage, welche Umstände in der konkreten Streitsache nach den Prozessvorbringen der Parteien und gegebenenfalls dem Ergebnis des Beweisverfahrens erstellt und der rechtlichen Subsumtion unter den Begriff des Interesses zugrunde zu legen sind; frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, welche Umstände rechtserheblich sind und ob sie im Einzelfall ausreichen, die Klagebefugnis zu begründen (BGE 123 III 385 E. 4a S. 387; 116 II 351 E. 3b S. 355; Urteil 5A 958/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.1). Anstatt sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wiederholen die Beschwerdeführer einfach ihre Behauptung, wonach die P.________ GmbH die Durchführung von Veranstaltungen in der Eigentumswohnung der Beschwerdegegner angekündigt habe. Sie beharren auf ihrem Standpunkt, dass eine solche Nutzung der Wohnung gegen die besagte Grunddienstbarkeit verstosse, die P.________ GmbH zweifelsohne Trägerin eines religiös tätigen Unternehmens sei und zumindest auf der Hand liege, dass eine künftige Nutzung sehr wohl naheliegt und untersagt werden muss. Allein mit derlei appellatorischer Kritik ist nichts gewonnen.

4.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz nicht Beweis darüber zu führen hatte, ob die Eigentumswohnung der Beschwerdegegner einzig zu Wohnzwecken oder (auch) für die Ausübung eines Gewerbes benutzt werden darf (s. E. 4.3). Zu prüfen war lediglich, ob den Beschwerdegegnern gestützt auf die entsprechende Grunddienstbarkeit zu verbieten ist, in ihrer Wohnung kollektiv religiöse Veranstaltungen durchzuführen (E. 4.4). Inwiefern zur Klärung dieser Frage zusätzliche Beweismassnahmen unabdingbar waren, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Anders als die Beschwerdeführer meinen, beinhaltet Art. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
ZPO keinen abstrakten Anspruch auf den Erlass einer separaten Beweisverfügung. Ist das Gericht der Meinung, dass ein Beweismittelantrag abzuweisen ist, kann dies auch im Endentscheid geschehen (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
ZPO). Ebenso wenig kann der Anspruch auf Durchführung eines zusätzlichen Beweisverfahrens vorliegend auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gestützt werden. Auch die Verfassung verlangt die Durchführung eines Beweisverfahrens nur
insoweit, als dieses die Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung der behaupteten materiell-rechtlichen Ansprüche ist. Hier steht zum vornherein fest, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner zur gerichtlichen Klärung der Frage, ob eine allfällige gewerbliche Nutzung von deren Wohnung zulässig ist, gar nicht direkt ins Recht fassen können und dass sie auch keine übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB geltend machen. In dieser Situation braucht weder ein Beweisverfahren durchgeführt zu werden, noch stellt sich die Frage einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80 f.).

5.

5.1. Die Beschwerdeführer wehren sich schliesslich gegen den vorinstanzlichen Prozesskostenentscheid. Konkret werfen sie den kantonalen Instanzen vor, nicht beachtet zu haben, dass die Beschwerdegegner ganz wesentlich zu einer bedeutenden Ausweitung der vorinstanzlichen Verfahren beitrugen, indem sie unverrückbar geltend machten, ihre Eigentumswohnung nicht gewerblich zu nutzen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdegegnerselbst die Thematik störender und nicht störender Gewerbebetriebe zum Gegenstand des Verfahrens erhoben, obwohl sie, die Beschwerdeführer, immer unmissverständlich zu verstehen gegeben hätten, dass diese Unterscheidung nicht Gegenstand des Prozessverfahrens sei. Unnötig erweitert worden sei das Verfahren sodann durch den Umstand, dass beide Vorinstanzen das ordentliche Beweisverfahren verweigerten und damit verhinderten, dass die notwendigen Klärungen bezüglich der tatsächlichen Umstände bereits vor erster Instanz erfolgen konnten. Die obergerichtliche Verfahrensgebühr von Fr. 30'000.-- für ein blosses schriftliches Verfahren ohne Vortritt der Parteien sei nicht angemessen, sondern zweifellos übersetzt.Auch die ausseramtlichen Entschädigungen seien vor dem geschilderten Hintergrund nicht richtig verlegt worden.

5.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
Satz 1 ZPO). Ihre Höhe richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Die korrekte Handhabungdes kantonalen Tarifs überprüft das Bundesgericht nicht frei, sondern bloss auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin (ausführlich Urteil 5A 106/2014 vom 26. Mai 2014 E. 10.2 mit Hinweisen). Soweit sie die Höhe der oberinstanzlichen Verfahrensgebühr beanstanden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. Bloss zu behaupten, die Verfahrensgebühr sei nicht angemessen, sondern zweifellos übersetzt, genügt nicht. Was die Verteilung der Prozesskosten angeht, bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbegehren, wie das Verfahren für die Parteien ausgegangen ist, das heisst in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist (Urteil 5A 80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3). Dass sie vor den kantonalen Instanzen mit ihren Klagebegehren unterlegen sind, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Soweit sie sich sinngemäss auf besondere Umstände berufen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 106 Abs. 1 Bst. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.

ZPO), erschöpfen sich ihre Vorbringen abermals in pauschalen Behauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer tragen damit auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind, ist keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_89/2020
Date : 21. Oktober 2020
Published : 07. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Überschreitung von Eigentumsrechten


Legislation register
BGG: 42  45  46  66  72  74  75  90  95  100  105  106  107
BV: 29
StGB: 292
ZGB: 641  679  684  712a  737
ZPO: 71  96  106  154
BGE-register
108-II-77 • 116-II-351 • 119-II-411 • 121-III-397 • 123-III-385 • 124-III-72 • 130-III-321 • 133-II-249 • 133-III-221 • 133-III-489 • 133-V-115 • 134-III-332 • 134-III-379 • 137-II-313 • 140-III-86 • 142-III-364 • 143-III-361 • 144-III-209 • 145-III-121 • 145-III-365 • 146-III-73
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