Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_160/2013
Urteil vom 21. August 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Ritscher und Dr. Simon Holzer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Patentverletzung; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. März 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Y.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Berlin, Deutschland, beantragte dem Bundespatentgericht mit Massnahmegesuch vom 7. Januar 2013, es seien gegen die X.________ AG, Basel, (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) vorsorglich die folgenden Verbote auszusprechen:
"1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
..."
Die Gesuchstellerin stützte sich auf zwei Streitpatente, das in einem Beschränkungsverfahren beschränkte europäische Patent EP 111.________ sowie das im Rahmen eines Einspruchs und anschliessenden Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Patentamt (EPA) rechtskräftig aufrechterhaltene europäische Patent EP 222.________, das auf eine Teilanmeldung zur Stammanmeldung des Patents EP 111.________ zurückgeht.
Die Gesuchstellerin legte dar, dass die Gesuchsgegnerin die Wirkstoffe der beanstandeten Produkte von der italienischen A.________ s.r.l. beziehe, diese anschliessend von der spanischen B.________ S.A. formuliert und konfektioniert und dann in die Schweiz eingeführt würden. Die erwähnte A.________ s.r.l. stelle den Wirkstoff entweder nach einem herkömmlichen Verfahren oder aber nach einem geänderten Verfahren her, bei dem insbesondere für die Wasserabspaltung nicht p-Toluolsulfonsäure, sondern Pyridin/Wasser eingesetzt werde.
A.b. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 setzte der Präsident des Bundespatentgerichts nach Einsicht in das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin und in die Schutzschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Dezember 2012 eine kurze und nicht erstreckbare Frist bis 21. Januar 2013 zur Massnahmeantwort an. Sodann wies er das Zollamt Pratteln an, die gemäss dessen Schreiben vom 19. und 21. Dezember 2012 zurückbehaltenen Einheiten G.________ und H.________ bis zu anderer Anordnung seitens des Bundespatentgerichts weiterhin zurückzubehalten.
Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Massnahmegesuchs. Sie machte geltend, die Streitpatente würden nicht verletzt, eventualiter seien diese nicht rechtsbeständig.
Am 31. Januar 2013 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Gesuchstellerin hielt mit der Replik an den im Gesuch gestellten Hauptbegehren 1 und 2 fest und ergänzte diese mit folgenden neuen Eventualbegehren:
"Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 2 seien die in Rechtsbegehren Nr. 1 beantragten Verbote bzw. die in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auszusprechen für die Kontrazeptiva mit dem Wirkstoff Drospirenon "C.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx1), "D.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx2), "E.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx3) und "F.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx4), insbesondere für die am 19. Dezember 2012 und am 21. Dezember 2012 vom Zollinspektorat Pratteln bei der Einfuhr in die Schweiz zurückbehaltenen Produkte, wobei der in den betreffenden Produkten enthaltene Wirkstoff Drospirenon (6 ß, 7ß, 15ß, 16ß-dimethylene-3-oxo-17?-pregn-4-ene-21,17-carbolactone) durch Wasserabspaltung aus 6ß, 7ß, 15ß, 16ß-dimethylen-5ß-hydroxy-3-oxo-17?-androstan-21,17-carbolactone durch Zugabe von p-Toluolsulfonsäure oder Pyridin mit Wasser hergestellt wurde.
Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 2 seien die in Rechtsbegehren Nr. 1 beantragten Verbote bzw. die in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auszusprechen für die Kontrazeptiva mit dem Wirkstoff Drospirenon "C.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx1), "D.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx2), "E.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx3) und "F.________" (Swissmedic Zulassungsnummer xxx4), insbesondere für die am 19. Dezember 2012 und am 21. Dezember 2012 vom Zollinspektorat Pratteln bei der Einfuhr in die Schweiz zurückbehaltenen Produkte, wobei der in den betreffenden Produkten enthaltene Wirkstoff Drospirenon (6ß, 7ß, 15ß, 16ß-dimethylene-3-oxo-17 ?-pregn-4-ene-21,17-carbolactone) durch katalytische Hydrierung von 17?- (3-hydroxy-1-propynyl) -6ß, 7ß; 15ß, 16ß-dimethylene-5ß-androstane-3ß, 5, 17ß-triol in das 17?- (3-hydroxy-1-propyl) -6ß, 7ß, 15ß, 16ß-dimethylene-5ß-androstane-3ß, 5, 17ß-triol durch anschliessende Oxidation in das 6ß, 7ß; 15ß, 16ß-dimethylene-5ß-hydroxy-3-oxo-17?-androstane-21,17-carbolactone in Gegenwart des Katalysators TEMPO (2,2,6,6-Tetramethylpiperidine-1-yl) -oxyl) hergestellt wurde."
Die Gesuchsgegnerin hielt mit der Duplik an ihrem Rechtsbegehren gemäss Gesuchsantwort fest und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei auf eine Veröffentlichung des Urteils zu verzichten.
Nach mündlicher Replik und Duplik trug Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi den Parteien sein Fachrichtervotum vor. Die Parteien nahmen daraufhin zum Fachrichtervotum Stellung.
Am 11. Februar 2013 wurde den Parteien das Verhandlungsprotokoll zugestellt.
A.c. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 beantragte die Gesuchstellerin im Rahmen des bereits hängigen Massnahmeverfahrens den Erlass eines superprovisorischen Verbots bezüglich des Vertriebs etc. der streitgegenständlichen Kontrazeptiva G.________ und H.________. Sie machte geltend, es sei ihr gleichentags bekannt geworden, dass die Gesuchsgegnerin nun damit begonnen habe, jene patentverletzenden Produkte, die vom Zoll offensichtlich nicht zurückbehalten worden seien, in der Schweiz zu vertreiben.
Am 13. Februar 2013 beschloss das Bundespatentgericht ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin Folgendes:
"1. Der [Gesuchsgegnerin] wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.-- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2. Die [Gesuchsgegnerin] wird unter derselben Androhung vorsorglich verpflichtet, die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte gemäss Dispositiv Ziff. 1 zurückzurufen, d.h. die ihr bekannten Abnehmer dieser Produkte innert einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt dieses Beschlusses zu informieren, dass die [Gesuchsgegnerin] diese Produkte gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der übrigen Auslagen zurücknimmt."
Das Gericht setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme an.
A.d. Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 teilte die Gesuchstellerin dem Bundespatentgericht mit, welche Punkte des Protokolls ihrer Ansicht nach nicht korrekt seien, und beantragte sinngemäss, diese seien entsprechend zu berichtigen.
Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2013 beantragte die Gesuchsgegnerin, die Verfügung vom 13. Februar 2013, eventualiter deren Dispositiv-Ziffer 2, sei aufzuheben.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 teilte die Gesuchsgegnerin mit, wegen Ferienabwesenheit eines ihrer Rechtsanwälte sei eine Prüfung des Protokolls noch nicht möglich gewesen, und sie beantragte eine formelle Fristansetzung für allfällige Berichtigungen bis am 6. März 2013. Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt, dass eine formelle Frist, um allfällige Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll einzureichen, nicht angesetzt werde.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 beantragte die Gesuchsgegnerin einmal mehr, der Beschluss vom 13. Februar 2013 sei aufzuheben, eventualiter sei dessen Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 bezog die Gesuchstellerin Stellung zum Aufhebungsbegehren und zu den Behauptungen der Gesuchsgegnerin vom 20. Februar 2013.
Am 28. Februar 2013 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2013 sei in Bezug auf die in der Begründung erwähnten Stellen mit den mitgeschnittenen Tonaufnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Am 4. März 2013 beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei auf die Veröffentlichung des verfahrensabschliessenden Erlasses zu verzichten; eventualiter seien sämtliche Informationen betreffend das von ihr und ihren Lieferanten angewendete Herstellungsverfahren zu schwärzen oder in anderer Weise unkenntlich zu machen. Sodann nahm die Gesuchsgegnerin gleichentags zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. Februar 2013 Stellung.
B.
Mit Entscheid vom 21. März 2013 beschloss das Bundespatentgericht, das Protokoll der mündlichen Verhandlung entsprechend den Anträgen der Gesuchstellerin vom 14. Februar 2013 zu berichtigen (Beschluss-Ziffer 1); auf das Berichtigungsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 28. Februar 2013 trat es nicht ein (Beschluss-Ziffer 2).
Das Bundespatentgericht entschied sodann wie folgt:
"1. In Bestätigung von Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses vom 13. Februar 2013 wird der [Gesuchsgegnerin] unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.-- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses vom 13. Februar 2013 gegenstandslos geworden ist.
3. Im übrigen werden die klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Zollamt Pratteln wird angewiesen, die gemäss seinen Schreiben vom 19. und 21. Dezember 2012 zurückbehaltenen Einheiten G.________ und H.________ bis zu anderer Anordnung seitens des Bundespatentgerichts weiterhin zurückzubehalten.
5. Der Klägerin wird eine Frist bis 7. Mai 2013 zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren angesetzt, ansonsten die angeordnete Massnahme dahinfällt.
- ."
Das Bundespatentgericht erwog, das Patent EP 111.________ sei nicht verletzt, weshalb die Frage der Rechtsbeständigkeit offenbleiben könne. Demgegenüber bejahte es eine unzulässige Nachahmung von EP 222.________; den Einwand der Nichtigkeit des Patents erachtete es als unbegründet. Das Bundespatentgericht wies in seiner Begründung sodann darauf hin, dass das Urteil vom 21. März 2013 - entgegen dem Antrag der Gesuchsgegnerin - im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es seien das Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. März 2013 und der Beschluss vom 13. Februar 2013 aufzuheben und die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 7. Januar und 7. Februar 2013 seien abzuweisen (Antrags-Ziffern 1/2). Eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung der Akten an das Bundespatentgericht zurückzuweisen (Antrags-Ziffer 3). Im Weiteren sei das Bundespatentgericht anzuweisen, auf das Protokollberichtigungsbegehren vom 28. Februar 2013 einzutreten und das Protokoll zu berichtigen (Antrags-Ziffer 4). Das Bundespatentgericht sei sodann anzuweisen, das angefochtene Urteil vom 21. März 2013 der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich zu machen (Antrags-Ziffer 5.1); eventualiter seien für die Veröffentlichung bestimmte Passagen zu streichen (Antrags-Ziffer 5.2). Schliesslich seien der Beschwerdegegnerin Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen (Antrags-Ziffer 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Rechtsbegehren gemäss Antrags-Ziffern 1-4 und 6, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde das Bundespatentgericht vorsorglich angewiesen, das Urteil vom 21. März 2013 nicht der Öffentlichkeit allgemein zugänglich zu machen, insbesondere nicht über das Internet zu veröffentlichen.
E.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 14. Juni 2013 eine Replik eingereicht mit dem Antrag, es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sie ihre Anträge auf Einschränkung der Urteilspublikation (Antrags-Ziffern 5.1-5.2) zurückgezogen habe. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu dieser Eingabe mit Duplik vom 3. Juli 2013.
Erwägungen:
1.
Mit dem Rückzug der Anträge der Beschwerdeführerin auf Einschränkung der Urteilspublikation (Antrags-Ziffern 5.1-5.2) und der damit verbundenen Veröffentlichung des angefochtenen Entscheids wird auch der prozessuale Antrag gegenstandslos, es sei auf die Veröffentlichung des bundesgerichtlichen Urteils zu verzichten, soweit bestimmte Informationen über das Herstellungsverfahren erwähnt würden.
Als gegenstandslos erweist sich auch der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 26. März 2013 sei aufzuheben und es sei dem Bundespatentgericht mitzuteilen, dass die betreffende Anordnung nicht mehr gilt. Mit dem Entscheid in der Sache fällt die erwähnte Verfügung dahin und einer Veröffentlichung des angefochtenen Urteils durch das Bundespatentgericht steht keine bundesgerichtliche Anordnung mehr entgegen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.1. Die Beschwerde richtet sich nicht nur gegen das Urteil vom 21. März 2013, mit dem die Vorinstanz nach Anhörung der Parteien über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden hat, sondern ausdrücklich auch gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013, mit dem das Bundespatentgericht - ohne Anhörung der Beschwerdeführerin - superprovisorische Massnahmen gegen diese ausgesprochen hat.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie zur Begründung der Anfechtbarkeit superprovisorischer Massnahmeentscheide ins Feld führt, das Bundesgericht sei zu Unrecht von seiner früheren Rechtsprechung abgekehrt, wonach die superprovisorische Massnahme mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid aufgehoben und durch diesen ersetzt werde. Vielmehr hat das Bundesgericht auch in seiner neusten Rechtsprechung ausgeführt, der superprovisorische Entscheid werde durch den verfahrensabschliessenden Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ersetzt (BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 88).
Soweit sich die Beschwerde gegen den superprovisorischen Beschluss vom 13. Februar 2013 richtet, der durch das Urteil vom 21. März 2013 ersetzt wurde, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. An der fehlenden Anfechtbarkeit vermag auch der Umstand, dass die superprovisorische Massnahme gegebenenfalls im Umfang der Aufhebung des vorsorglichen Massnahmeentscheids wieder aufleben kann, nichts zu ändern (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1.1 a.E. S. 88; Urteile 4A_36/2012 vom 26. Juni 2012 E. 2.4 a.E.; 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 III 324). Eine solche Wirkung ergibt sich - im Falle der Gutheissung der Beschwerde - erst aus der Aufhebung des angefochtenen Massnahmeentscheids durch das Bundesgericht unter Rückweisung der Sache an das Massnahmegericht, mit der das Verfahren in den Stand vor Erlass des aufgehobenen Massnahmeentscheids zurückversetzt wird (BGE 139 III 86 E. 1.1.1 a.E. S. 88).
In einem solchen Fall hat die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsentscheids unverzüglich nochmals über das Massnahmegesuch zu befinden und - falls dies nicht innert kurzer Zeit möglich ist - vorgängig über die Aufrechterhaltung, die Abänderung oder die Aufhebung der superprovisorisch erlassenen Massnahmen während der Dauer des Massnahmeverfahrens zu entscheiden (BGE 139 III 86 E. 1.1.2). Dieser Entscheid kann - im Gegensatz zum Entscheid über den Erlass superprovisorischer Massnahmen (BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 88; 137 III 417 ff.) - wiederum mit Beschwerde angefochten werden (BGE 139 III 86 E. 1.1.2 S. 89). Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, durch das Wiederaufleben infolge einer erfolgreichen Anfechtung des verfahrensabschliessenden Entscheids könnten die superprovisorischen Massnahmen womöglich noch über Monate, wenn nicht sogar Jahre ohne Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in Kraft stehen, ist daher unbegründet. Von der kürzlich bestätigten Rechtsprechung hinsichtlich der fehlenden Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Soweit sich die Beschwerde gegen den superprovisorischen Beschluss vom 13. Februar 2013 richtet, ist darauf nicht einzutreten.
2.2.
2.2.1. Beim angefochtenen Urteil vom 21. März 2013 handelt es sich um einen Massnahmeentscheid des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).
2.2.2. Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Mit der Beschwerdeführerin kann in dem sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebenden Verbot, die beanstandeten Arzneimittel in der Schweiz zu vertreiben, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.2.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 76 Abs. 1 lit. b
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Hinsichtlich des Beschlusses, das Protokoll der Verhandlung in Gutheissung der Anträge der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 zu berichtigen (Beschluss-Ziffer 1), enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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Ansonsten ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
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2.3. Bei einem Entscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98
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Willkür im Sinne von Art. 9
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
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2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
2.5. Das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replikschrift eingereichte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013 stellt zwar kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.1. Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe ihr eine Stellungnahme zum eigenen Fachwissen verweigert und damit den Gehörsanspruch verletzt.
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Gericht nach Art. 183 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 173.41 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) - Patentgerichtsgesetz PatGG Art. 37 |
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1 | Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
Der angefochtene Entscheid hält hinsichtlich des Verfahrensablaufs fest, dass Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2013 nach mündlicher Replik und Duplik sein Fachrichtervotum vortrug. Die Parteien nahmen daraufhin zum Fachrichtervotum Stellung; das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am 11. Februar 2013 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich in allgemeiner Weise, die Vorinstanz habe den von ihr erhobenen Einwand des freien Stands der Technik gestützt auf Fachwissen abgewiesen, das den Parteien nicht zur Stellungnahme offengelegt worden sei. Sie führt jedoch nicht näher aus, auf welches konkrete Fachwissen sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum offen gelegt worden wäre, womit sie die Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2
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3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wenn sie ihm eine von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichende Sachverhaltsdarstellung unterbreitet, indem sie vorbringt, verschiedene ihrer Behauptungen seien im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben. Abgesehen davon, dass es sich bei den angeblich unbestrittenen Aussagen teilweise um Rechtsauffassungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ohne weitere Begründung Willkür vor, und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern elementare Verfahrensgrundsätze auf unhaltbare Weise angewendet worden wären.
Der Vorwurf, ihr verfassungsmässiges Recht auf Beweis sei missachtet worden, stösst ins Leere.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschluss vom 13. Februar 2013 beruhe auf einer unzutreffenden tatsächlichen Behauptung der Beschwerdegegnerin, ist darauf nicht einzutreten. Sie vermag jedoch auch mit ihren Ausführungen, die sich gegen das angefochtene Urteil vom 21. März 2013 richten, keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Sie kritisiert lediglich in appellatorischer Weise die vorinstanzlichen Erwägungen zur zeitlichen Dringlichkeit und sieht die Obliegenheit der Beschwerdegegnerin zur sofortigen Rechtsausübung verletzt, legt jedoch nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil im Ergebnis willkürlich sein soll.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz sei auf ihr Protokollberichtigungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten.
Sie beruft sich darauf, entgegen dem angefochtenen Entscheid habe von vornherein keine derartige Dringlichkeit bestanden, die eine "unverzügliche" Stellungnahme innert weniger Arbeitstage erfordert hätte. Für die zeitliche Beurteilung sei weiter von Bedeutung, dass der Vorinstanz die Büroabwesenheit ihres Rechtsvertreters bekannt gewesen sei und sie beruft sich darauf, eine effektive Kenntnisnahme des Protokollinhalts sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht mit Empfang des am 11. Februar 2011 zugestellten Verhandlungsprotokolls erfolgt, sondern erst am 22. Februar 2013. Da sich zeitliche Schranken für die Einreichung von Protokollberichtigungsbegehren nach Art. 52
SR 173.41 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) - Patentgerichtsgesetz PatGG Art. 37 |
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1 | Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Ausführungen geltend, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei ihre Eingabe rechtzeitig erfolgt. Damit verlangt sie eine freie Prüfung der anwendbaren zeitlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einreichung von Protokollberichtigungsbegehren und rügt eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen der ZPO, zeigt jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf. Sie schliesst ihre Darlegungen zwar damit, die gegenteilige Würdigung durch die Vorinstanz sei willkürlich und stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, begründet diesen Vorwurf jedoch nicht weiter.
Das aus Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 173.41 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) - Patentgerichtsgesetz PatGG Art. 37 |
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1 | Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
(so etwa Eric Pahud, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 24 zu Art. 235
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1 | Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
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2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
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2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
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3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
Es kann somit offenbleiben, ob das Protokollberichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin den weiteren formellen Anforderungen genügte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 173.41 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) - Patentgerichtsgesetz PatGG Art. 37 |
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1 | Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
4.1. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht (vgl. Art. 49 Abs. 1
SR 173.41 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) - Patentgerichtsgesetz PatGG Art. 37 |
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1 | Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. |
3 | Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |
4.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, die angeblich fehlende Sachkunde sei bei der Mitteilung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers für sie nicht erkennbar gewesen, sondern sei erst mit dem Fachrichtervotum in unmittelbarem Anschluss an die Hauptverhandlung offenbar geworden. Damit erlangte sie nach eigener Darstellung noch am 31. Januar 2013 Kenntnis vom geltend gemachten Mangel; sie hätte diesen daher unverzüglich vor der Vorinstanz geltend machen müssen, anstatt zunächst den Verfahrensausgang abzuwarten. Die Rüge ist verwirkt.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Anwendung des materiellen Rechts vor.
5.1.
5.1.1. Sie bestreitet zunächst, dass es sich bei dem von ihr eingeführten Produkt um ein vom Patentschutz erfasstes unmittelbares Erzeugnis des patentierten Herstellungsverfahrens handle (vgl. Art. 8a Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 8a |
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1 | Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens. |
2 | Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.29 |
5.1.2. Inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Indem sie vor Bundesgericht unter Hinweis auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren ihren Standpunkt wiederholt, wonach es sich beim beanstandeten Arzneimittel nicht um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis handle, zeigt sie keine Willkür auf, sondern kritisiert - teilweise unter Berufung auf tatsächliche Behauptungen, die sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Die Vorinstanz hat unter Berufung auf BGE 70 I 194 erwogen, es könne von einem unmittelbaren Erzeugnis ausgegangen werden, wenn der betreffende Wirkstoff für das Wesen des Endprodukts ausschlaggebend sei; dies treffe im konkreten Fall eindeutig zu, denn Drospirenon sei einer der beiden essenziellen Wirkstoffe im Endprodukt. Nach dem zitierten Entscheid verliert das Erzeugnis auch im Falle einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung nicht notwendigerweise den Charakter eines geschützten Artikels; dies sei vielmehr nur der Fall, wenn das, was geschützt ist, durch die weitere Behandlung zum unselbständigen Bestandteil einer zusammengesetzten Sache geworden sei. Ein unmittelbares Erzeugnis des patentierten Verfahrens liege unter anderem dann vor, wenn gleichzeitig zwei Verfahren nebeneinander zur Herstellung eines Produkts verwendet werden und das geschützte Verfahren einen wesentlichen Teil der Gesamtbearbeitung darstellt. Selbst wenn durch das geschützte Verfahren zunächst bloss ein Rohstoff oder ein Halbfabrikat entsteht, könne noch ein unmittelbares Erzeugnis angenommen werden, wenn der Rohstoff oder das Halbfabrikat für das Wesen des Endprodukts ausschlaggebend sei und gerade seine Beschaffenheit und seine Eigenschaften die
fertige Sache besonders begehrt machten (BGE 70 I 194 E. 7).
Angesichts dieser Grundsätze erscheint die Ansicht der Vorinstanz, wonach Drospirenon als einer der beiden essenziellen Wirkstoffe im beanstandeten Endprodukt für dessen Wesen ausschlaggebend sei, womit ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis vorliege, nicht von vornherein unhaltbar. In der Lehre wird gestützt auf die aufgeführten Erwägungen als unbestritten erachtet, dass ein unmittelbares Erzeugnis auch dann vorliegt, wenn mehrere Verfahren zur Herstellung des Produkts angewendet werden und das geschützte Verfahren einen wesentlichen Teil der Gesamtbearbeitung darstellt; entsprechend wird bei Anwendung mehrerer geschützter Verfahren das Produkt als unmittelbares Erzeugnis eines jeden Verfahrens betrachtet, das zur Herstellung wesentlich mitgewirkt hat (vgl. Werner Stieger, in: Bertschinger und andere [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, 2002, Rz. 11.120). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die beiden Komponenten Drospirenon und Ethinylestradiol selbst im Endprodukt noch je unterschiedliche Wirkungen haben, und der geschützte Wirkstoff Drospirenon durch die weitere Verarbeitung nicht etwa durch eine chemische Umsetzung verändert wird, sondern seine Eigenschaften erhalten bleiben.
Ihrer Auffassung, wonach sich aus dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid (insb. dessen E. 9) gerade das Gegenteil zum angefochtenen Entscheid ergebe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon lässt sich der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden vergleichen: Insbesondere war darin auf Grundlage von pharmazeutisch-chemischen bzw. medizinischen Gutachten festgestellt, dass der patentierte Wirkstoff nicht ausschlaggebend für das Wesen des Endprodukts war und die Wirkung des Endprodukts sowohl als Desinfektionsmittel wie als Vorbeugungsmittel gegen Geschlechtskrankheiten und als Empfängnisverhütungsmittel gerade nicht auf dem mit dem patentierten Verfahren hergestellten Stoff beruhte, sondern auf den zugesetzten Antiseptika (BGE 70 I 194 E. 8). Entgegen ihrer Ansicht lässt sich ein klarer Grundsatz in dem Sinne, dass ein Endprodukt von vornherein kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis darstellen kann, wenn es sich nebst dem aus dem patentierten Herstellungsverfahren hervorgegangenen Wirkstoff, der für das Wesen des Endprodukts ausschlaggebend ist, aus einem weiteren essenziellen Wirkstoff zusammensetzt, daraus jedenfalls nicht ableiten. Der Vorwurf der Willkür (Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
ist unbegründet.
5.2. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Vorinstanz habe den Einwand des freien Stands der Technik hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform (sog. Formstein-Einwand) zu Unrecht abgewiesen. Sie vertritt unter Hinweis auf verschiedene Erwägungen im angefochtenen Entscheid, ihre eigenen Rechtsschriften, das Protokoll sowie weitere Aktenstücke die Auffassung, die angegriffene Ausführungsform sei nicht erfinderisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 1 |
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1 | Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
2 | Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 |
3 | Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Sie vermag keinen offensichtlichen Widerspruch zu den eigenen Feststellungen der Vorinstanz aufzuzeigen, der den angefochtenen Entscheid im Ergebnis als unhaltbar erscheinen liesse. Insbesondere verkennt sie mit ihren Vorbringen, dass die von ihr ins Feld geführten Erwägungen zur Zugabe von Pyridin und Wasser jeweils in verschiedenem Zusammenhang erfolgten, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist: Zum einen prüfte die Vorinstanz im Hinblick auf eine äquivalente Patentverletzung, ob das ausgetauschte Merkmal der angegriffenen Ausführungsform für den Fachmann ausgehend vom Streitpatent (d.h. in Kenntnis der beanspruchten Erfindung) in naheliegender Weise auffindbar war. Zum anderen hatte das Gericht beim von der Beschwerdeführerin erhobenen Formstein-Einwand zu beurteilen, ob die angegriffene Ausführungsform mit dem ausgetauschten Merkmal ausgehend vom Stand der Technik (d.h. ohne Kenntnis der Erfindung) naheliegend und deshalb nicht patentfähig war. Die Fragestellungen sind somit - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - je unterschiedlich. Ein klarer Widerspruch, der mit Willkür (Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe die Nichtigkeit des Streitpatents zu Unrecht verneint. Auch in diesem Zusammenhang wiederholt sie unter Hinweis auf verschiedenste Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Standpunkt, wonach der Fachmann aufgrund einer Publikation des Miterfinders G.________ erhebliche Zweifel haben musste, dass das beanspruchte Verfahren die Gewinnung von reinem Drospirenon erlaube. Sie zeigt jedoch mit ihrer Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe daher im relevanten Zeitpunkt nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Erfindung gemacht bzw. die erfindungsgemässe Aufgabe gelöst worden war, ebenso wenig Willkür auf wie mit ihren Vorbringen, die Begründung des angefochtenen Urteils beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der Entscheidung T 1329/04 der Beschwerdekammer des EPA bzw. die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Nichtigkeit zu Unrecht auch Tatsachen berücksichtigt, die sich nach dem Anmeldezeitpunkt ereignet hätten.
Der Vorwurf der Willkür (Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 1 |
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1 | Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
2 | Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 |
3 | Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 1 |
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1 | Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
2 | Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 |
3 | Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann