Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.34

Urteil vom 21. Januar 2019 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

und als Privatklägerschaft:

Bank B., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Gall

Gegenstand

Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz; Abwesenheitsurteil

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

– des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB);

– der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB);

– der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG);

– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

– des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG).

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

3. A. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Gesamtbetrag: Fr. 6‘000.--) zu bestrafen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
und 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen zu treten (Art. 36 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
StGB).

4. Der Kanton Aargau sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO).

5. Beschlagnahmte Gegenstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis

5.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO i.V.m. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB):

· SIM-Karte Telekom (D) Nr. 1 (Pos. 01.01.0001)

· 2 x 9 Patronen; Winchester 40 S&W, Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002)

5.2 Die folgenden beschlagnahmten Dokumente seien in den Akten belassen:

· Bankunterlagen (Pensionskasse, Bank C.; Pos. 01.01.0006)

· 2 Notizzettel (Pos. 01.01.0009)

· 1 Auszahlungsbeleg Bank C. (Pos. 01.01.0014)

· Unterlagen Bank D. (Pos. 01.01.0015)

· 1 Auszahlungsbeleg EUR 9‘000.00 (Pos. 01.01.0016)

· 1 USB-Stick, silber (Pos. 01.01.0018)

· 1 USB-Stick, rot (Pos. 01.01.0020)

· Notizbuch mit Brief “…” (Pos. 01.01.0021)

6. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von EUR 9‘000.-- sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
und Art. 442 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
1    Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
2    Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3    Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4    Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
StPO).

7. Von den Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 78'165.88 (Gebühr: Fr. 20'000.--; Auslagen: Fr. 58'165.88), seien A. Kosten in der Höhe von Fr. 67'936.65 sowie die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

8. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1‘376‘400.-- zu begründen (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

Anträge der Privatklägerin:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

– des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB);

– der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB);

– der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG).

2. A. sei angemessen zu bestrafen.

3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine nach Ermessen des Bundesstrafgerichts festzusetzende Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei von den Vorwürfen des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, der Verletzung des Bankgeheimnisses, der Geldwäscherei und des unerlaubten Munitionsbesitzes kostenlos freizusprechen.

2. Die Beschlagnahmen seien aufzuheben und die hiervon betroffenen Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben.

3. Sämtliche hiervon abweichenden Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin seien abzuweisen. Dies sowohl in straf- wie in zivilrechtlicher Hinsicht.

4. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen sowie eine durch das Gericht festzusetzende Genugtuungszahlung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill.

Prozessgeschichte:

A. Am 18. März 2013 reichte die Bank B. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt ein wegen Verdachts auf «Wirtschaftlichen Nachrichtendienst», «Datendiebstahl» und «Verletzung des Geschäftsgeheimnis» und stellte Strafantrag wegen Verletzung von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (pag. 05-00-0001 ff.). Gestützt darauf eröffnete die Bundesanwaltschaft am 20. März 2013 ein Strafverfahren gegen unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]; pag. 01-01-0001).

Am 20. Dezember 2013 reichte die Bank B. bei der – inzwischen von der Bundesanwaltschaft mit Ermittlungen beauftragten – Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) eine weitere Strafanzeige gegen unbekannt ein wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses und stellte Strafantrag wegen Verletzung von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (pag. 10-00-0287 ff.).

B. Am 18. April 2013 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in der Person auf A. aus (pag. 01-01-0002). Am 16. Dezember 2014 dehnte sie es in der Sache auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) und am 8. März 2016 auf den Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) aus (pag. 01-01-0003 und 01-01-0004).

C. Die Bank B. konstituierte sich am 11. November 2013 (betreffend die Strafanzeige vom 18. März 2013) und am 20. Dezember 2013 (betreffend die Strafanzeige vom 20. Dezember 2013) als Privatklägerin (pag. 15-01-0001; pag. 10-00-0287).

D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in der Hand der Bundesbehörden (pag. 01-01-0005).

E. Am 20. Juli 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses, Geldwäscherei und unerlaubten Munitionsbesitzes gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (TPF pag. 16.100.1 ff.).

F. Laut Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z. ist A. per 31. Dezember 2016 mit «Wegzug nach unbekannt» vermerkt (TPF pag. 16.241.4). Am 13. Dezember 2017 liess A. durch seinen Verteidiger mitteilen, dass er einen neuen Wohnsitz in Y./Deutschland habe (TPF pag. 16.521.24 f.).

G. Die Parteien wurden – der Beschuldigte durch Veröffentlichung im Bundesblatt – zur Hauptverhandlung vom 4. September 2017 vorgeladen. Die Hauptverhandlung wurde in Folge eines vom Beschuldigten am 17. August 2017 gestellten und von der Verfahrensleitung gutgeheissenen Antrags auf sachverständige Begutachtung gemäss Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB widerrufen. Nach Vorliegen des Gutachtens wurden die Parteien am 19. Juli 2018 – der Beschuldigte durch Zustellung an seine neue Wohnadresse in Deutschland – zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung I). Für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten wurden die Parteien gleichzeitig (am 19. Juli 2018) zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung II).

H. Der Beschuldigte erschien am 7. Januar 2019 nicht vor Bundesstrafgericht. Am 8. Januar 2019 sowie am Folgetag wurde die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt, nachdem er wiederum nicht erschienen war. Das Urteil wurde am 21. Januar 2019 in Abwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet.

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen und Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Nach Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung gemäss dem dreizehnten Titel des StGB – somit der wirtschaftliche Nachrichtendienst gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB –, sofern sie sich gegen den Bund oder die Behörden des Bundes richten (Art. 23 Abs. 1 lit. h
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO; Kipfer/Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 23
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO N. 13). Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist ein Delikt gegen den Staat. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1; 108 IV 41 E. 3, mit Hinweisen [m.H.]; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend: Autorenname, Praxiskommentar], vor Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
-274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB N. 1, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 2). Bundesgerichtsbarkeit ist somit in Bezug auf Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB zu bejahen.

Die übrigen angeklagten Straftatbestände der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, der Verletzung des Bankgeheimnisses, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren wurde diesbezüglich von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit insgesamt gegeben.

1.2 Ermächtigung

Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 66 Politische Straftaten - 1 Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern.
1    Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern.
2    Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) einer Ermächtigung des Bundesrates. Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB umschreibt ein politisches Delikt (vgl. pag. 01-02-0007). Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Art. 3 lit. a
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 3 Besondere Zuständigkeiten - Das Departement entscheidet über:
a  die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;
b  ...
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999, OV-EJPD; SR 172.213.1).

Am 23. April 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (pag. 01-02-0001 ff.); diese wurde vom EJPD am 26. April 2013 erteilt (pag. 01-02-0005 ff.).

1.3 Abwesenheitsverfahren

1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
StPO). Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO). Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 367 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO). Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint (Art. 367 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO). Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 367 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO).

1.3.2 Der Beschuldigte wurde am 19. Juli 2018 durch Zustellung an seine Wohnadresse in Deutschland zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung I). Er wurde in der Vorladung auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
und 367
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsverfahrens) hingewiesen; eine Androhung polizeilicher Vorführung gemäss Art. 205 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
StPO erfolgte nicht, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben im Ausland Wohnsitz verzeichnet (TPF pag. 16.831.7 f.). Für den Fall seines Nichterscheinens wurde der Beschuldigte am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf die gleichen Rechtsfolgen zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung II; TPF pag. 16.831.10 f.). Der Beschuldigte quittierte den Empfang beider Vorladungen unterschriftlich am 14. August 2018 (TPF pag. 16.831.17 f.). Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin und die Verteidigung wurden am 19. Juli 2018 – ebenfalls mit separater Vorladung – zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (Vorladung I) und für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten auf den 8. Januar 2019 (Vorladung II) vorgeladen (TPF pag. 16.820.5 ff.).

1.3.3 Der Beschuldigte erschien am 7. Januar 2019 nicht zur Hauptverhandlung; der Verteidiger und die weiteren Parteien waren anwesend. Die Vorsitzende erklärte, dass für diesen Fall die zweite Vorladung gelte (TPF pag. 16.920.2). Der Beschuldigte erschien auch am 8. Januar 2019 (gemäss Vorladung II) nicht zur Hauptverhandlung; der Verteidiger und die weiteren Parteien waren anwesend. Der Verteidiger erklärte, dass er keine aktuelle Information über seinen Mandanten habe, eine Kontaktnahme sei ihm nicht gelungen. Die Vorsitzende erklärte, dass für diesen Fall die zweite Vorladung mit Androhung des Abwesenheitsverfahrens gelte und dass daher dieses durchgeführt werde (TPF pag. 16.920.4). In der Folge wurde die Hauptverhandlung im Abwesenheitsverfahren durchgeführt.

1.3.4 Der Beschuldigte wurde am 17. September 2013 – im Anschluss an eine Hausdurchsuchung – in delegierter Einvernahme durch die BKP befragt (pag. 13-00-0001 ff.). In der Einvernahme vom 14. Oktober 2013 durch die Bundesanwaltschaft und in den zwei delegierten Einvernahmen vom 19. November 2013 durch die BKP verweigerte er die Aussage (pag. 13-00-0021 ff., -0027 ff., -0031 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 4. März 2014 durch die BKP verweigerte er im Wesentlichen die Aussage (pag. 13-00-0039 ff.). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2014 durch die Bundesanwaltschaft (pag. 13-00-0062 ff.) sowie in der Schlusseinvernahme vom 8. März 2016 (pag. 13-00-0086 ff.), in welcher er zu sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklage einvernommen wurde, verweigerte er ebenfalls die Aussage. Der Beschuldigte hatte demnach im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern.

Wie sich im Folgenden ergibt, lässt die Beweislage ein Urteil über die gesamte Anklage ohne Anwesenheit des Beschuldigten ohne weiteres zu.

1.3.5 Die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gegen den Beschuldigten sind insgesamt erfüllt (Art. 366 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
, 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
StPO). Die Parteien und die Verteidigung wurden in der Hauptverhandlung zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO). Das Abwesenheitsurteil ergeht aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 367 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO). Eine Sistierung des Verfahrens, um den Beschuldigten vor Gericht einvernehmen zu können, erweist sich nicht als erforderlich (Art. 367 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
1    Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2    Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3    Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4    Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO).

1.4 Strafantrag

1.4.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Gemäss Art. 304 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1    Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2    Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
StPO muss ein Strafantrag (u.a.) bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

1.4.2 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) ist nur auf Antrag strafbar (Art. 162 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB). Das Unternehmen, dessen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verletzt wurde, ist als Verletzter zum Strafantrag berechtigt (vgl. Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB N. 2 i.V.m. Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 1). Das Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis muss Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben, also für den Geheimnisherrn einen wirtschaftlichen Wert darstellen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 6). Der Kundenkreis gehört zu den geschützten Geschäftsdaten (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 5).

1.4.3 Die Bank B. stellte am 18. März 2013 und am 20. Dezember 2013 je Strafantrag in Bezug auf Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB. Sie macht geltend, dass Teile ihrer Kundendaten von unbekannter Täterschaft den deutschen Behörden übergeben worden seien.

Die Bank B. führt im Strafantrag vom 18. März 2013 aus, bei den betroffenen Geschäftsbeziehungen gehe es ausschliesslich um Kunden mit aktuellen oder ehemaligen Stiftungsstrukturen oder Trusts; die meisten Strukturen seien ehemals in Basel und nur ein kleiner Teil in Zürich betreut worden. Aufgrund ihrer Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass deutsche Behörden im Sommer 2012 Daten der Bank B. käuflich erworben hätten (pag. 05-00-0001). Gemäss Strafantrag vom 20. Dezember 2013 geht es um deutsche Kunden mit Nummernkonten, bei denen Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien (pag. 10-00-0287).

Die Bank B. ist als potentiell Verletzte zum Strafantrag berechtigt, da sie geltend macht, dass ihre Kundendaten an unberechtigte Dritte übergeben worden seien.

1.4.4 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (BGE 126 IV 130 E. 2a; Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB N. 6). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (BGE 74 IV 72, 75; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB N. 5). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt und somit vor dem Beginn des Fristenlaufs eingereicht werden. In diesem Fall ist eine Erneuerung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters nicht erforderlich (BGE 92 IV 75; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB N. 4).

Der Strafantrag vom 18. März 2013 richtet sich gegen unbekannt. Aus dem «Bericht über interne Erkenntnisse» der Bank B. vom 18. März 2013, auf welchen in der Strafanzeige hingewiesen wird, geht hervor, dass die Bank B. davon Kenntnis hatte, dass die deutschen Steuerbehörden ab dem 12. November 2012 Hausdurchsuchungen bei Kunden der Bank B. durchführten, und dass sich seither 194 (laut Strafanzeige: 201) betroffene Kunden bei ihr meldeten. Aus der internen Untersuchung habe sich ein möglicher Täterkreis von 14 Personen aus drei Mitarbeiterteams in Basel, worunter A. sei, ergeben. Als Tatverdächtiger werde ausdrücklich A. genannt, da dieser ausser in Basel auch in Zürich tätig gewesen sei und der fehlbare Mitarbeiter gemäss den Log-Auswertungen physischen Zugang zu den Archiven in Basel und allenfalls in Zürich gehabt haben müsse. Verschiedene weitere Umstände (u.a. sein Zahlungsverkehr, sein Interesse für eine Privatliegenschaft im Ausland und für eine Verschlüsselungssoftware) würden auf A. hinweisen (pag. 05-01-0002 ff.). Aus dem internen Bericht geht hervor, dass die Bank B. erst aufgrund der bis Mitte März 2013 geführten internen Ermittlungen einen Verdacht gegen A. hegte und deshalb Abklärungen zur Person vornahm. Mindestens bis dahin zählte sie weitere Mitarbeiter zum möglichen Täterkreis. Damit kann nicht gesagt werden, ihr sei mehr als drei Monate vor Einreichung des Strafantrags – d.h. vor dem 18. Dezember 2012 – A. mit hinreichender Gewissheit als Tatverdächtiger bekannt gewesen.

Auch der Strafantrag vom 20. Dezember 2013 richtet sich gegen unbekannt. Dieser hat indessen einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Laut Strafantrag erhielt die Bank B. in den Wochen davor Meldungen, wonach bei von externen Vermögensverwaltern betreuten deutschen Kunden der Bank B. mit Nummernkonten (CQUE) Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Diese Kunden seien vom FIM (Finanzintermediär)-Desk in Basel betreut worden (pag. 10-00-0287). Laut dem «Bericht über interne Erkenntnisse» der Bank B. vom 18. Dezember 2013, auf welchen im Strafantrag hingewiesen wird, seien bis dahin rund 20 Endkunden von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Diesbezüglich wird u.a. auf einen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. Oktober 2013 verwiesen. Gemäss Bericht habe sich ein möglicher Täterkreis von elf Personen des FIM-Teams in Basel, darunter auch A., ergeben, da der Datendieb physischen Zugriff zu den dort gelagerten CQUE-Karteikarten gehabt haben müsse (pag. 10-00-0288 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Bank B. mehr als drei Monate vor Einreichung des Strafantrags – d.h. vor dem 20. September 2013 – A. mit hinreichender Gewissheit als Tatverdächtiger bekannt war.

Die Strafanträge vom 18. März 2013 und 20. Dezember 2013 erfolgten somit rechtzeitig.

1.4.5 Der Sachverhalt darf im Strafantrag, wenn er bestimmbar bleibt, pauschal gefasst sein. Nicht erforderlich ist eine richtige rechtliche Würdigung; diese ist Sache der Strafbehörden (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB N. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Sachverhalt in beiden Strafanträgen genügend bestimmt ist. Gegenteiliges wurde nicht eingewendet.

1.4.6 Die Strafanträge vom 18. März und 20. Dezember 2013 erweisen sich als gültig.

1.5 Parteistellung der Privatklägerin

Die Bank B. konstituierte sich im Vorverfahren in Bezug auf beide Sachverhalte (Strafanzeigen vom 18. März und 20. Dezember 2013) als Privatklägerin (Prozessgeschichte lit. C.). Die Parteistellung ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
i.V.m. Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
und 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
f. StPO).

1.6 Schweizerische Strafhoheit

1.6.1 Rechtliches

Dem Schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB).

Wird mit der Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB (BGE 104 IV 175 E. 3). Dem Schweizerischen Strafrecht ist ferner nach dem Staatsschutzprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
StGB auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 265 - Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
–278 StGB) begeht.

1.6.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB; Anklage Ziff. 1.1)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von Dezember 2005 bis Herbst 2012 (betreffend 233 Kundendaten der Abteilung Trusts & Foundations [nachfolgend: T&F]) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend Kundendaten der Abteilung Kapitalanlagen FIM) als Angestellter der Bank B. an seinen Arbeitsorten in Basel und in Zürich Kundendaten und damit Geschäftsgeheimnisse aus bankinternen Datensystemen gesammelt, in seinen Privatbereich verbracht und im Sommer 2012 (betreffend Kundendaten T&F) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend Kundendaten FIM) gegen Entgelt deutschen Steuerbehörden ausgehändigt (Anklageschrift S. 2 ff.).

Einen bestimmten Übergabeort (insbesondere, ob der fremden amtlichen Stelle die Kundendaten in der Schweiz oder in Deutschland zugänglich gemacht wurden) gibt die Anklageschrift nicht an. Die Umschreibung der Tathandlung im Zusammenhang mit deutschen Behörden legt allenfalls implizit den Handlungsort Deutschland nahe, zumal keine Anhaltspunkte für deren Involvierung auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestehen. Die Frage nach dem genauen Übergabeort kann jedoch offen bleiben, denn wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB fällt gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
StGB auch dann unter die schweizerische Strafzuständigkeit, wenn die tatbestandsmässigen Handlungen vollumfänglich im Ausland ausgeführt wurden (E. 1.6.1). Diese Bestimmung findet Anwendung unabhängig davon, ob der Täter Schweizer oder Ausländer ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Da der Beschuldigte Schweizer ist, stellt sich die streitige Frage der zurückhaltenden Anwendung von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB bei Auslandtaten nicht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.4, 4.3.2). Die Schweizerische Strafhoheit ist somit nach Art. 4 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
StGB gegeben, selbst wenn die angeklagte Tat in Deutschland erfolgte.

1.6.3 Vorbemerkung zur Geheimnisverletzung nach Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB und Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG

1.6.3.1 Dem Beschuldigten wird in Anklage Ziff. 1.2 vorgeworfen, er habe zwischen Juli 2010 und November 2012 als Angestellter der Bank B. in Basel, Zürich oder anderswo in der Schweiz interne Bankdaten der Bank B., welche durch das Bankgeheimnis sowie durch das Geschäftsgeheimnis geschützt gewesen seien, gegen Entgelt an deutsche Behörden ausgehändigt (Anklageschrift S. 8 ff.). In der Sache geht es um die gleichen Bankdaten wie jene unter Ziffer 1.1 der Anklage betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienst gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB, wie sich aus der Umschreibung des Sachverhalts und dem Hinweis auf Ziffer 1.1 der Anklage, insbesondere auf die drei dort wiedergegebenen Tabellen, ergibt. Die Tathandlung der Aushändigung entspricht damit jener gemäss Anklage Ziffer 1.1.

1.6.3.2 Wie sich aus den späteren Erwägungen zum Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ergibt, erachtet das Gericht in beweismässiger Hinsicht die Übergabe von Geschäftsgeheimnissen der Bank B. an deutsche Behörden durch A. als erwiesen (E. 2). Nicht erstellt ist allerdings der Ort dieser Übergabe und damit der Handlungsort, jedenfalls nicht ein schweizerischer Handlungsort. Auch dass ein tatbeständlicher – und insofern die schweizerische Strafhoheit begründender – Handlungsbeginn in der Schweiz läge, ist nicht erwiesen, denn der Verrat beginnt nicht schon mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses. Damit liegt ein ausländischer Handlungsort nahe. Nimmt man Deutschland als Tatort an, was an sich plausibel wäre (E. 1.6.2), so stellt sich zunächst die Frage, ob der Auslandtatort rechtsgenügend angeklagt wurde. Das ist insofern zu bejahen, als dass die Umschreibung der Tathandlung im Zusammenhang mit deutschen Behörden immerhin implizit den Handlungsort Deutschland mitumfasst. Beim Geheimnisverrat läge somit eine Auslandtat vor.

1.6.3.3 Art. 4 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
StGB kommt bei Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB und Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG nicht zum Tragen. Schweizerische Strafhoheit ist somit nur gegeben, wenn ein Handlungs- oder ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben ist (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB). Ist der Geheimnisverrat im Sinne dieser Bestimmungen als schlichtes Tätigkeitsdelikt zu verstehen, so ist für die Strafbarkeit ein Handlungsort in der Schweiz erforderlich. Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit anderer Auslandtaten (Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB).

1.6.4 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) (Anklage Ziff. 1.2)

1.6.4.1 Nach Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät (Abs. 1), oder wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt (Abs. 2).

1.6.4.2 Obwohl ein schweizerischer Handlungsort nicht ausgeschlossen werden kann, so ist ein solcher nicht naheliegend und, wie sich nachfolgend ergibt (E. 2), jedenfalls nicht erwiesen. Das hätte einen Freispruch in diesem Anklagepunkt zur Folge. Wird von einer Auslandtat ausgegangen (E. 1.6.3), so erfordert deren Bestrafung das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
, b und c StGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Täter dem Strafgesetzbuch unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a); der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b); und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c).

1.6.4.3 Zurzeit liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen nur teilweise vor. Nach deutschem Recht ist der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch einen Beschäftigten eines Unternehmens, dem das Geheimnis im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, strafbar. Die Tat wird in der Grundform mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 Abs. 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, in der Fassung vom 3. März 2010; vgl. Fischer, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, S. 2574). Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB (Strafbarkeit am Begehungsort) ist erfüllt.

Es handelt sich bei der fraglichen Tat nach schweizerischem Recht um ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Indessen werden Schweizer Bürger nur mit schriftlicher Zustimmung (Art. 7 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 7 Schweizer Bürger - 1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
1    Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
2    Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.
IRSG) oder bei Vorliegen der besonderen Voraussetzung von Art. 7 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 7 Schweizer Bürger - 1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
1    Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
2    Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.
IRSG (Durch- bzw. Rücklieferung eines Schweizer Bürgers) ausgeliefert. Der Beschuldigte ist Schweizer Bürger. Art. 7 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB ist somit erfüllt.

Art. 7 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB setzt weiter voraus, dass der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Diese Voraussetzung ist im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt, da der Beschuldigte in Deutschland wohnt und er sich zur Zeit weder in der Schweiz befindet noch der Schweiz für die angeklagten Taten ausgeliefert worden ist. Mangels Prozessvoraussetzung wäre das Verfahren demnach zu sistieren (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

1.6.4.4 Die angeklagten Taten verjähren in Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrechts (aArt. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in sieben Jahren, somit spätestens im Sommer 2019 (betreffend 233 Kundendaten T&F) bzw. im November 2019 (betreffend Kundendaten FIM; vgl. Anklage S. 8). Der Beschuldigte wohnt in Deutschland bzw. hält sich dort auf. Gestützt auf den Haftbefehl der Verfahrensleitung vom 14. März 2017 wurde er im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (TPF pag. 16.881.1 ff.). Er konnte bisher nicht verhaftet werden. Zur Hauptverhandlung vom 7. bzw. 8. Januar 2019 erschien er nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor Ablauf der Verjährungsfrist, mithin spätestens bis Sommer bzw. November 2019, in die Schweiz begeben wird oder er bis dahin verhaftet wird. Auch eine Auslieferung des Beschuldigten von Deutschland an die Schweiz ist nicht anzunehmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm einem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 25. Mai 2015 nicht stattgab (vgl. dazu hinten E. 2.3.9). Eine Verurteilung in der Schweiz wegen einer in Deutschland begangenen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist somit derzeit nicht möglich. Es erscheint aufgrund der dargestellten Umstände unwahrscheinlich, dass dies vor Ablauf der Verjährungsfristen möglich sein wird.

Im Übrigen bezieht sich die Anklage zu Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB auf den gleichen Lebenssachverhalt wie der Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Dieser Tatbestand sieht für den vorliegend angeklagten schweren Fall Freiheitsstrafe bis 20 Jahre vor. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine allfällige zusätzliche Bestrafung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nicht bzw. nicht entscheidend ins Gewicht fallen würde. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung ab, wenn eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre. Ein laufendes Verfahren wird in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO eingestellt. Die Privatklägerin hat ausser dem Strafantrag gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB auch Anzeige wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erhoben. In diesem Anklagepunkt kommt es zu einer Verurteilung, wie sich nachfolgend ergibt. Überwiegende Interessen der Privatklägerschaft in Bezug auf eine Fortsetzung des Verfahrens wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sind nicht ersichtlich, zumal die Anklage hier die gleichen Geschäftsgeheimnisse wie jene nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB zum Gegenstand hat. Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Eintritt der Verjährung würde das Verfahren nur unnötig verlängern. Im Sinne der Prozessökonomie ist daher bei dieser Sachlage davon abzusehen. Das Verfahren ist in diesem Anklagepunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
i.V.m. Abs. 4 StPO einzustellen.

1.6.5 Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG) (Anklage Ziff. 1.2)

1.6.5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG (in der hier interessierenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Nach Art. 47 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.

1.6.5.2 Die Ausgangslage ist hier grundsätzlich gleich wie bei der Anklage nach Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB. Ein schweizerischer Handlungsort ist zwar behauptet, aber nicht erstellt. Es liegt demnach allenfalls eine (rechtsgenüglich angeklagte) Auslandtat vor.

1.6.5.3 Die Frage, ob eine im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses der Schweizerischen Strafhoheit untersteht, ist in der Lehre umstritten. Die Antwort hängt davon ab, ob die Widerhandlung als schlichtes Tätigkeitsdelikt (délit formel) oder als Erfolgsdelikt (délit materiel) verstanden wird. Wird sie als Tätigkeitsdelikt verstanden, so ist eine im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses in der Schweiz nicht strafbar (Lombardini, Droit bancaire suisse, 2. Aufl. 2008, S. 985 Rz 72, m.H.). Nach anderer Auffassung wird die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses teilweise ihres Sinnes entleert, falls ein Bankangestellter – der sich überdies freiwillig dem Bankengesetz unterworfen hat – im Ausland straffrei eine Geheimnisverletzung begehen könnte, zumal die Verletzung dieser der Schweiz eigenen Verwaltungsstrafnorm im Ausland nicht verfolgt würde. Die Lösung wird darin gesehen, dass auf den Erfolgsort im Sinne von Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB abzustellen ist: Das Ergebnis einer Geheimnisverletzung im Ausland manifestiere sich in der Schweiz, da gewisse vertrauliche Informationen, die einem dem Bankengesetz unterstehenden Bankinstitut anvertraut worden seien, nicht mehr geheim seien (Aubert/Béguin/Bernasconi/Graziano-von Burg/ Schwob/Treuillaud, Le secret bancaire suisse, 1995, S. 101 f., m.H.). Das Bundesgericht hat die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG bei einer Geheimnisverletzung im Ausland zuletzt offen gelassen, da der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht nicht dem Bankengesetz unterstand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 3.4).

1.6.5.4 Vorliegend wird von der Konzeption als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgegangen. Die im Ausland begangene Geheimnisverletzung ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB in der Schweiz strafbar. Es fehlt mithin an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB, da die Verletzung des Bank(kunden)geheimnisses nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Der Geheimnisverrat nach § 17 des deutschen UWG schützt – entsprechend Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB – das Unternehmen, also die Bank, und nicht wie Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG den Bankkunden, der nach dieser Bestimmung als Geheimnisherr gilt. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses wäre also selbst dann nicht möglich, wenn er sich – zurzeit oder in Zukunft – in der Schweiz befinden würde (Art. 7 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB). Dies hat einen Freispruch zur Folge.

1.6.6 Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) (Anklage Ziff. 1.3)

1.6.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. August 2012 bei der Bank E. in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt bei der Bank F. in Deutschland je ein Konto eröffnet, mit dem Deliktserlös aus dem Verkauf der Bankdaten von mindestens EUR 1'147'000.--, der sich auf dem Konto in Deutschland befunden habe, am 15. Oktober 2012 eine Liegenschaft in Spanien für EUR 1'000'000.-- gekauft, sie am 14. Oktober 2013 wieder verkauft und den Nettoverkaufserlös auf sein Bankkonto in Deutschland zurücktransferieren lassen. Er habe alles unternommen, um keine Spuren zu seinen Konten in Deutschland und Spanien sowie zur Liegenschaft in Spanien zu hinterlassen. Seine schweizerischen Bankkonten würden keine Transaktionen zu diesen Geschäften aufweisen. Der Beschuldigte habe im Kofferraum des von ihm benützten Autos seiner Mutter Notizzettel mit Hinweisen auf einen für den Immobilienkauf zuständigen Rechtsanwalt in Spanien und das spanische Bankkonto versteckt. Auch habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons, welche Dateien in diesem Zusammenhang enthalten habe, zu zerstören versucht (Anklage S. 10–12).

1.6.6.2 Für die Geldwäscherei gelten die allgemeinen Regeln der Zuständigkeit (Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
–8 StGB). Da die Geldwäscherei als Tätigkeitsdelikt formuliert ist, kommt es im Rahmen des Territorialitätsprinzips auf den Ort der Tathandlung an. Nach den allgemeinen Regeln reichen Teilhandlungen in der Schweiz (Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Pieth, BSK], Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 68b).

1.6.6.3 Angeklagt sind unter anderem im Ausland erfolgte Handlungen (Liegenschaftskauf, Transaktionen mit Deliktserlös in Deutschland und Spanien). Mit dem Verstecken von Informationen, die Hinweise auf die Geldtransaktionen und den Immobilienerwerb geben könnten, sowie im versuchten Zerstören der SIM-Karte, die relevante Daten enthalten soll, sind Teilhandlungen und damit ein Handlungsort in der Schweiz umschrieben. Die schweizerische Strafhoheit ist zu bejahen.

1.6.7 Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) (Anklage Ziff. 1.4)

Die Anklage hat den Munitionsbesitz am früheren schweizerischen Wohnort des Beschuldigten zum Gegenstand. Die schweizerische Strafhoheit ist zu bejahen.

1.7 Verjährung

1.7.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei Taten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, nach 15 Jahren ein (lit. b), und wenn die Tat mit einer anderen (bzw. tieferen) Strafe bedroht ist, nach sieben Jahren (lit. c). Seit 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (lit. c) und für die anderen Strafen eine solche von sieben Jahren (lit. d).

1.7.2 Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist in der Grundform ein Vergehen (als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Tat; Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB), in der qualifizierten Form (schwerer Fall im Sinne von Abs. 3) ein Verbrechen (als mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Tat; Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB).

Das Urteilsdatum ist der 21. Januar 2019. Dem Beschuldigten wird strafbares Verhalten ab dem 1. Dezember 2005 vorgeworfen. Handlungen, die er vor dem 21. Januar 2012 begangen hat, sind im Falle der Grundform der Tat verjährt. Im Falle der qualifizierten Form sind die angeklagten Tathandlungen nicht verjährt.

1.7.3 Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB sowie die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft und verjähren demnach in sieben Jahren. Der Vorwurf bezieht sich in Bezug auf den ersten Tatbestand auf die Tathandlungen vom 11. Juli 2013 und 17. September 2013 (E. 3.3.2) und in Bezug auf den zweiten Tatbestand auf die bei der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 beim Beschuldigten sichergestellte Munition. Beide Delikte sind noch nicht verjährt.

1.8 Anwendbares Recht

Anzuwenden ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Das neue Recht, soweit es seither geändert wurde (z.B. Verjährungs- und Sanktionenrecht), erweist sich für den Beschuldigten nicht als milder (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).

2. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB)

2.1 Anklagevorwurf

2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
(und 3) StGB vor. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte von Dezember 2005 bis Herbst 2012 als Angestellter der Bank B. an seinem Arbeitsort in Basel zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 31. Juli 2010 und in Zürich zwischen dem 17. März 2008 und dem 24. April 2008 bzw. in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bank B. aus bankinternen elektronischen Systemen (PRI, SAFIS, E-Filing) sowie aus Papierdossiers Kundendaten und damit Geschäftsgeheimnisse über deutsche wirtschaftlich berechtigte Personen von (von der Bank B. betreuten) Stiftungen recherchiert, solche Kundendaten gesammelt, von seinem Arbeitsplatz aus der Bank in seinen Privatbereich verbracht und an deutsche Steuerbehörden ausgehändigt (Anklage S. 2).

2.1.1.1 Konkret habe der Beschuldigte zwischen dem 23. Juli und dem 28. Juli 2010 in der Abteilung T&F rund 500 Kundendaten in den bankinternen Systemen gesucht bzw. abgerufen und dabei 33 – in der Anklageschrift genannte (Tabelle 1) – Stiftungen ausgekundschaftet. An seinen Arbeitsorten in Basel und Zürich habe er (in der Absicht, sie fremden amtlichen Stellen oder ausländischen Organisationen in Deutschland zugänglich zu machen) mindestens 233 deutsche Kundendaten aus bankinternen Systemen gesammelt, aus der Bank verbracht und vermutlich im Sommer 2012 an deutsche Behörden ausgehändigt (Anklage S. 2-4).

2.1.1.2 Ende Juli 2010 habe er von der Abteilung T&F in die Abteilung FIM gewechselt. Zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 habe er Kundendaten aus der Abteilung FIM «sonstige Kapitalanlagen», welche in Basel betreut worden seien, ausgekundschaftet und an deutsche Behörden verkauft (Anklage S. 4, 7).

2.1.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Das Gesetz regelt die Umschreibung des Sachverhalts in Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO. Gemäss dieser Bestimmung sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen.

Wie sich im Rahmen der rechtlichen Subsumtion ergeben wird (hinten E. 2.9), bildet der Vorwurf des Auskundschaftens von Bankdaten – obwohl in der Anklage so formuliert – nicht Teil des rechtlich zu würdigenden Anklagevorwurfs. Es kann daher offen bleiben, ob dessen Umschreibung in der Anklage – die vom Gericht als beweismässiger Hinweis im Hinblick auf den Vorwurf der Übergabe der Daten verstanden wird – den Anforderungen an das Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO und den formellen Anforderungen nach 325 Abs. 1 lit. f StPO genügt.

Sodann kann offen bleiben, ob die eher vage Umschreibung des Sachverhalts, wonach der Beschuldigte zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 «Kundendaten aus der Abteilung Kapitalanlagen (FIM) ausgekundschaftet und an deutsche Behörden» verkauft haben soll (siehe E. 2.1.1.2), nach Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO genügt. Dieser Umstand hat – auch in quantitativer Hinsicht und mit Blick auf die Strafzumessung – keine selbstständige Bedeutung, da der Vorwurf in Bezug auf die Stiftungsdaten als erfüllt anzusehen sein wird.

In Bezug auf Daten zu Stiftungen und deren wirtschaftlich Berechtigte wird dem Beschuldigten hinreichend bekannt gegeben, welche bzw. wie viele Kundendaten er wann wem übergeben haben soll (siehe E. 2.1.1.1). Soweit die Anklage rechtlich zu prüfen sein wird, ist das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO) gewahrt.

2.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, Bankkundendaten behändigt, in seinen Privatbereich gebracht und danach deutschen Behörden übergeben zu haben.

2.1.4 Ein direkter Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten liegt nicht vor, wie sich im Folgenden ergibt. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien oder Beweisanzeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12 und 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publiziert in: BGE 143 IV 361).

2.2 Strafanzeigen der Privatklägerin

2.2.1 Strafanzeige vom 18. März 2013

Zu den Ausführungen in der Strafanzeige kann vorab auf E. 1.4.2 verwiesen werden. Im «Bericht über interne Erkenntnisse» vom 18. März 2013 (nachfolgend: Bericht vom 18. März 2013; pag. 05-00-0002 ff.), auf den sie in der Strafanzeige gleichen Datums verweist, gibt die Privatklägerin an, sie erfasse Strukturen im Bereich Stiftungen und Trusts im EDV-System SAFIS (= Service and Foundation Information System). SAFIS diene seit dem 1. Januar 2000 der Erfassung der Kunden, der Verwaltung der Mandate sowie der Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen. Darin würden folgende Informationen erfasst: Geburtsdatum, Nationalität und Domizil des Auftraggebers; Art der Stiftung; Liechtensteinische Treuhandgesellschaft; Art der underlying company; Vermögenswerte der Stiftung, insbesondere Konti bei der Bank B.; Definition Konto bei der Bank B. Zu anderen Applikationen wie Abacus beschränke sich der Datentransfer im Wesentlichen auf die Saldi der Konti und Depots. SAFIS habe bis Ende 2008 über keine Schnittstelle zu einem elektronischen Archivierungssystem verfügt. Die mit der Mandatsbearbeitung zusammenhängenden Dokumente seien bis zu diesem Zeitpunkt physisch archiviert worden. Jeder Mitarbeiter mit Berechtigung für SAFIS könne jederzeit aus der Applikation Informationen und Dokumente ausdrucken (pag. 05-00-0006 f.).

Die Stiftungsreglemente würden durch die Bank B. im Word-Format erstellt, dem Kunden anlässlich eines Besuchs zur Unterschrift vorgelegt und danach physisch abgelegt. Die Reglemente seien bis Mitte 2008 in physischen Dossiers aufbewahrt worden. Seit der Überführung dieser Dossiers in ein elektronisches Archiv (E-Filing) würden sie mit einer spezifischen Dokumenten-ID im Archivmanager archiviert. Die Zugriffsrechte auf diese Dokumente im Archiv seien stark limitiert. Die Stiftungsreglemente würden jedoch auch in Textverarbeitungsprogrammen von Mitarbeitern der Abteilung T&F manuell bearbeitet (bei Reglementsanpassungen), im Teamlaufwerk gespeichert und physisch per Post verschickt. Das Teamlaufwerk werde seit Herbst 2008 quartalsweise überprüft; nicht mehr benötigte Dokumente würden nach sechs Monaten gelöscht (pag. 05-00-0004 f.). Auch andere physisch vorhandene Dokumente (wie intern erstellte Unterlagen, Korrespondenz) seien analog den Stiftungsreglementen im E-Filing eingelesen und mit einer Dokumenten-ID versehen archiviert worden (pag. 05-00-0005).

Seit der Einführung von E-Filing ab August 2008 würden die Dokumente zu Stiftungen und Trusts im elektronischen Archiv aufbewahrt. Bei der Überführung der Informationen seien die physischen Dokumente von temporären Mitarbeitern mittels Scanning digitalisiert worden, was rund ein Jahr gedauert habe. Die temporären Mitarbeiter seien sehr eng betreut worden und hätten keine weiteren Berechtigungen, wie Zugriff auf das Teamlaufwerk, gehabt (pag. 05-00-0007).

Ab Mitte 2008 habe die Bank B. die personenrelevanten Daten der Stiftungen mit der Applikation PRI (= Person Related Information) verwaltet. Mit der Einführung von PRI sei die Verwaltung der personenrelevanten Daten von den eigentlichen Stiftungsdaten (SAFIS-Daten) getrennt worden. Im System PRI würden folgende Informationen verwaltet: Daten zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum); Daten zum Domizil der Person (Land, Domizil); Daten zur Nationalität (Land, Reisepass). Im System PRI habe es keine Informationen zu Trusts. PRI kommuniziere via Schnittstelle direkt mit SAFIS. Lediglich die bei Trusts & Foundations Operations tätigen Mitarbeiter hätten Zugriff auf PRI (pag. 05-00-0012).

Aus Rückmeldungen von Kunden der Bank B., die von Hausdurchsuchungen in Deutschland betroffen seien, gehe hervor, dass die deutschen Behörden jeweils über das Stiftungsreglement sowie diverse Listen der Stiftungen verfügten. Diese Listen seien teils im SAFIS, teils in Excel erstellt und möglicherweise auf Teamlaufwerken gespeichert und/oder per E-Mail versandt worden. Die Listen enthielten detaillierte Informationen zu den Strukturen (inklusive Assets) sowie zur Betreuung der Beziehung innerhalb der Bank B. und zu Stiftungsprovidern (pag. 05-00-0005). Die Liste «Neugründungen (2007-Mai 2009)» beinhalte ausschliesslich Neugründungen von Stiftungen/Trusts, welche im Team Basel betreut worden seien. Diese Liste sei sehr wenigen Mitarbeitern (Team Basel und Management) bekannt gewesen und kaum versandt worden (pag. 05-00-0005, 05-00-0015).

Zum Zugriff auf die elektronischen Systeme hält die Privatklägerin fest, dass die Log-Daten zum Archiv E-Filing aufzeigen würden, welche Kunden durch einen Mitarbeiter im System abgerufen worden seien, jedoch sei nicht ersichtlich, welches Dokument oder welchen Dokumententyp der Mitarbeiter habe anzeigen lassen (pag. 05-00-0007). Aus dem Audit-Report des Archivs sei für die Zeit ab dem 14. Juni 2009 ersichtlich, welche Dokumente ein Mitarbeiter im SAFIS abgerufen habe (pag. 05-00-0008). Die Log-Daten des PRI würden (für die Zeit vom 14. Juli 2008 bis 8. Januar 2013) aufzeigen, welche Kunden (Beneficial Owners) durch einen Mitarbeiter aufgerufen worden seien; jedoch seien die Abfragedetails, d.h. welche Informationen angezeigt worden seien, nicht ersichtlich (pag. 05-00-0012). In allen Systemen (E-Filing, SAFIS, PRI) habe sie Zugriffe – nebst anderen Mitarbeitenden – durch den Beschuldigten registriert (pag. 05-00-0007 ff.).

Bei konsolidierter Betrachtung ihrer Erkenntnisse müsse der Täter einen engen Bezug zu Basel gehabt haben und könnte in einem der Teams T&F Wealth Planner (Team G., 2 Mitarbeiter), Administratoren T&F Operations (Team H., 6 Mitarbeiter, darunter A.) oder WPI Wealth Planner (Team I., 6 Mitarbeiter) tätig gewesen sein. Alle drei Teams hätten in Basel gemeinsam in einem Grossraumbüro gearbeitet. Eine systematische Beschaffung der kundenspezifischen Dokumente über den elektronischen Weg aus den verschiedenen IT-Systemen scheine eher unwahrscheinlich. Der Täter dürfte physischen Zugang zu Basler Dokumenten und Archiven gehabt haben (pag. 05-00-0016 f.).

Gemäss aktuellen Erkenntnissen stamme die neuste, den deutschen Behörden zugetragene Information vom Juli 2010. Von nach dem 31. Juli 2010 erfolgten Mutationen hätten die deutschen Behörden keine Kenntnis erlangt. A. habe nach seinem Wechsel zum FIM-Desk per 1. August 2010 kein Zugriffsrecht mehr auf die Kundendaten von T&F gehabt. Für die letzten Tagen vor seinem internen Wechsel (23., 26., 27., 28. Juli 2010) habe zudem in Bezug auf A. eine 100%ige Trefferquote für Kundendaten (Beneficial Owner) der nicht in Basel betreuten Strukturen festgestellt werden können; diese Zugriffe auf Zürcher Strukturen seien aus Basel erfolgt (pag. 05-00-0022 i.V.m. 05-00-0013 f.).

2.2.2 Strafanzeige vom 20. Dezember 2013

Zu den Ausführungen in der Strafanzeige kann auf E. 1.4.2 verwiesen werden. Im «Bericht über interne Erkenntnisse» vom 18. Dezember 2013 (nachfolgend: Bericht vom 18. Dezember 2013; pag. 10-00-0288 ff.), auf den sie in der Strafanzeige vom 20. Dezember 2013 verweist, gibt die Privatklägerin an, rund 20 Kunden der Bank B. mit Nummernkonten (Contremarque bzw. CQUE-Beziehungen) seien in Deutschland von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Es bestehe der Verdacht des Datendiebstahls entsprechender Karteikarten (pag. 10-00-0288 ff.). Aus den Medien sei zu entnehmen, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Datenträger mit Angaben zu rund 750 Stiftungen (betreffend die Strafanzeige vom 18. März 2013) und 550 sonstigen Kapitalanlagen, mit einem Gesamtanlagevolumen von mehr als 3,5 Milliarden Franken, erworben habe, was zu Hausdurchsuchungen bei deutschen Kunden der Bank B. geführt habe (pag. 10-00-0289). Aus einzelnen Rückmeldungen gehe hervor, dass die deutschen Behörden über Kopien von Bank B.-internen CQUE-Karteikarten verfügt hätten (pag. 10-00-0289, -0291). Sie (die Privatklägerin) sei im Besitz von Kopien zweier Karteikarten mit den Jahresangaben 2003 bzw. 2005 (pag. 10-00-0293 und -0294), welche die deutschen Steuerbehörden Kunden der Bank B. vorgelegt hätten (pag. 10-00-0290). Die CQUE-Karteikarten beträfen Nummernkonten. Auf diesen seien die Detailinformationen zu den Kunden erfasst (Personalien des Kontoinhabers, Bezeichnung des wirtschaftlich Berechtigten und des Vermögensverwalters). Zudem werde das Mutationsdatum angebracht, sodass das Alter der jeweiligen Karte ersichtlich sei. Bankintern würden die Nummernkonto-Karteikarten doppelt archiviert, nach Namen und nach Kontonummer (pag. 10-00-0289 f.). Die Log-Daten betreffend den Zugriff auf Kundendossiers im elektronischen Archiv (ELA), in welchem die Eröffnungs-, Basis- , Vertragsdokumente etc. gelagert würden, würden keine Auffälligkeiten zeigen. Ein Zugriff auf CQUE-Kunden im ELA sei ausschliesslich den CQUE-Fachstellen vorbehalten; die Kundenberater an der Front hätten keinen direkten Zugriff auf das Kundendossier. Gemäss ihren Erkenntnissen lägen den deutschen Behörden keine Informationen aus dem ELA vor (pag. 10-00-0290). Die betroffenen Kunden seien durch das FIM-Desk Basel betreut worden (pag. 10-00-0291). Die
Täterschaft müsse physischen Zugang zu den beim FIM-Desk Basel in einem Wertbehältnis gelagerten Nummernkonto-Karteikarten gehabt haben (pag. 10-00-0292). A. sei ab 1. August 2010 beim FIM-Team Basel tätig gewesen (pag. 10-00-0292).

2.3 Ermittlungen der Bundesanwaltschaft

2.3.1 Am 18. April 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft bei der Privatklägerin die Edition der sachdienlichen Dateien und Dokumente, u.a. Log-Dateien der Systeme SAFIS, PRI und Archivmanager, Dokumente des Audit Reports, Listen zur Zuordnung der technischen Daten und Logfiles, eine Liste der betroffenen Kunden mit Kundennummer aus dem System SAFIS, Dokumente, welche die Privatklägerin von den in Deutschland von Hausdurchsuchungen betroffenen Kunden erhalten habe, Erkenntnisse der internen Abklärungen in Bezug auf den vermuteten Datenverlust, Unterlagen betreffend den Beschuldigten selbst (Personaldossier, Zutrittskontrolle, Computerarbeitsplatz, Maildaten) (pag. 07-02-0001 ff.).

Am 2. Mai 2013 reichte die Privatklägerin die verlangten Dateien und Dokumente (mit Ausnahme der SAFIS-Logdateien) auf zwei DVDs ein (pag. 07-02-0165 ff.). Die BKP sicherte am 9. Juli 2013 bei der Privatklägerin Log-Daten der Systeme SAFIS, PRI, Archivmanager sowie die Audit Reports des Archivmanagers (pag. 10-00-0248 ff.). Am 30. September 2013 erstellte die BKP einen «Bericht zur forensischen Sicherung und Auswertung von Logdaten» (pag. 10-00-0016 ff.).

Mit Nacheditionsverfügung vom 2. Juni 2014 edierte die Bundesanwaltschaft weitere sachdienliche Unterlagen bei der Privatklägerin (pag. 07-02-0250). Mit Eingaben vom 13. und 26. Juni 2014 reichte die Privatklägerin weitere Kopien von CQUE-Karteikarten ein, welche sie von Kunden erhalten hatte; diese Kopien würden aus den jeweiligen Ermittlungsakten der (in Deutschland) geführten Steuerstrafverfahren stammen (pag. 07-02-0252 ff., 07-02-0265 ff.). Sie erklärte, weitere Erkenntnisse oder Informationen zum Datenverlust seien nicht verfügbar.

2.3.2 Am 18./22. April 2013 und mit Nacheditionsverfügung vom 3. September 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft die Edition der Kundenbeziehungsdaten des Beschuldigten (einschliesslich Kreditkartenbeziehung) bei der Bank B. (pag. 07-02-0005 ff., 07-02-0170 ff.) und bei der Bank J. (pag. 07-01-0001 ff.).

2.3.3 Am 23. April 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 282
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
StPO die Observation des Beschuldigten an (pag. 09-01-0001 f.); diese wurde am 18. Dezember 2013 beendet (pag. 09-01-0003). Erkenntnisse aus der Observation hielt die BKP im „Antrag technische Überwachungsmassnahmen“ vom 26. Juni 2013 fest (pag. 9-04-0001 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte über den Personenwagen mit der Kontrollschildnummer 2, dessen Halterin die Mutter des Beschuldigten war, allein verfügte (pag. 09-04-0001 f.).

2.3.4 Ab dem 23. April 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 269 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
. StPO die Überwachung verschiedener durch den Beschuldigten verwendeter Telefonanschlüsse bzw. IMEI-Nummern an (Akten Rubriken 9.2, 9.3, 9.5, 9.6). Am 23. Mai 2013, 10. Juli 2014 und 10. November 2014 erstellte die BKP ihre Berichte zu den Telefonüberwachungen (pag. 09-02-0059 ff.; -0147 ff.; -0150 ff.). Mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 beantragte der Beschuldigte, es seien die (aufgelisteten) Überwachungsmassnahmen für ungültig und damit die gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu erklären, eventualiter die Mitteilung einer Überwachungsmassnahme vom 26. Mai 2016 als nichtig zu erklären (pag. 21-01-0001 ff.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss BB.2016.244 vom 25. August 2016 ab (TPF pag. 16.661.1 ff.).

2.3.5 Am 27. Juni 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 280 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
a  das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
b  Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
c  den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
StPO die technische Überwachung des durch den Beschuldigten benutzten Personenwagens mit Kontrollschild Nr. 2 an (pag. 09-04-0004 f.). Diese wurde am 11. Juli 2013 durch die BKP vollzogen. Ergebnisse daraus hielt die BKP in der «Aktennotiz technische Überwachungsmassnahmen» vom 19. August 2013 (pag. 09-04-0015 ff.), im Amtsbericht vom 15. Juni 2015 (pag. 09-04-0028 ff.) und im Schlussbericht vom 23. Dezember 2015 (pag. 10-00-0219 f.) fest. Daraus ist zu entnehmen, dass die polizeilichen Ermittler am 11. Juli 2013 im Kofferraum des Personenwagens diverse Unterlagen gesichtet und fotografisch festgehalten haben. Darunter befanden sich eine handgeschriebene Auflistung von Bestandteilen einer Immobilie (Storen, Fernster, Herdplatte, Türdichtung etc.), ein handgeschriebener Zettel mit Angaben zu einer Filiale der Bank E. in Palma de Mallorca („ […], Tel.-Nr. 3“), ein handgeschriebener Zettel mit Angaben zu einer Anwaltskanzlei in Palma de Mallorca („Rechtsanwalt K. […] – Tel.-Nr. 4“) sowie eine SIM-Karte mit Vermerk von Rufnummer, PIN-Nummer und PUK-Nummer.

2.3.6 Am 16. September 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 241 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
. StPO die Durchsuchungen der Wohnungen des Beschuldigten und dessen Stiefsohns L. an (pag. 08-01-0001 f., 08-02-0001 f.). Diese erfolgten am 17. September 2013 durch die BKP (pag. 08-01-0009 ff., 08-02-0010 ff.).

Die am 11. Juli 2013 fotografierten Handnotizen mit Angaben einer Filiale der Bank E. in Palma de Mallorca und eines Rechtsanwalts in Palma de Mallorca (E. 2.3.5) wurden dabei nicht vorgefunden (pag. 10-00-0220).

2.3.7 Nachdem dem Beschuldigten während der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 erlaubt worden war, sein Mobiltelefon zu verwenden, um einen Anwalt zu verständigen, öffnete dieser das Gerät, entfernte die SIM-Karte und versuchte, sie zu zerbrechen, indem er sie verbog. Einem Ermittler der BKP gelang es, dem Beschuldigten die SIM-Karte zu entreissen und sicherzustellen. Ebenfalls sichergestellt wurde anlässlich der Hausdurchsuchung das vom Beschuldigten verwendete Mobiltelefongerät Nokia C6-00, in welchem diese SIM-Karte enthalten war (pag. 08-01-0006 [Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der BKP vom 17. September 2013, Position Nr. 01.01.0001 SIM-Karte Telekom; Position Nr. 01.01.0004 Gerät Nokia C6-00], 08-01-0011, 10-00-0220 f., 11-01-0001 f.).

2.3.7.1 Am 20. Januar 2014 erteilte die Bundesanwaltschaft einen Gutachtensauftrag nach Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO, gemäss welchem der Chip der sichergestellten SIM-Karte auszulesen war (pag. 11-01-0004 ff.). Die BKP wertete die Ergebnisse des Gutachters im Bericht Auswertung von sichergestellten Datenträgern vom 17. März 2014 aus. Im Telefonverzeichnis der SIM-Karte befanden sich drei Namen mit je einer Nummer mit der internationalen Vorwahl für Spanien (pag. 10-00-0072). Die Telefonnummer 4 (ID 005) entspricht jener, welche auf einem Zettel in dem vom Beschuldigten benützten Personenwagen als jene von Rechtsanwalt K. in Palma de Mallorca aufgeführt war (E. 2.3.5). Die Telefonnummer 5 (ID 003) konnte ebenfalls diesem Anwalt zugeordnet werden (pag. 10-00-0152). Es handelt sich dabei um eine von zwei Telefonnummern dieses Anwalts, mit welchen der Beschuldigte einen SMS- und Telefonverkehr führte (siehe nachfolgend; vgl. betreffend Telefonnummern: Rechtshilfeakten Spanien, pag. 18-01-0165 ff.).

2.3.7.2 Die im Mobiltelefongerät Nokia C6-00 bzw. auf der SIM-Karte enthaltenen Telefonkontakte, Mitteilungen, Bilder sowie ein- und ausgehenden Anrufe wertete die BKP im «Bericht über die Auswertung der sichergestellten elektronischen Gerätschaften und Datenträger […]» vom 25. März 2014 aus (pag. 10-00-0140 ff.). Als ausgehende Anrufe und Anrufversuche fanden sich solche vom 23. August und 12. September 2013 an zwei Telefonnummern, die der Anwaltskanzlei M. in Palma de Mallorca zuzuordnen sind (pag. 10-00-0153 f.). Unter einer dieser beiden Telefonnummern – die auch auf der SIM-Karte gespeichert war – war ein SMS-Verkehr registriert (Aus- bzw. Eingänge vom 23. August, 26. August und 3. September 2013; pag. 10-00-0152 f.). Es konnte eine deutsche Festnetznummer festgestellt werden, und zwar eine interne Telefonnummer der Bank F. (pag. 10-00-0150, 10-00-0221).

2.3.8 Am 3. September 2013, 25. Februar 2014 und 17. Juni 2014 stellte die Bundesanwaltschaft internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die spanischen Behörden (pag. 18-01-0001 ff., -0098 ff., -0120ff.).

2.3.8.1 Am 25. Juni 2014 erfolgten in Spanien die Einvernahmen von Rechtsanwalt K. (pag. 18-01-0132 ff.), N. (pag. 18-01-0152 ff.), O. (pag. 18-01-0155 ff.) und P. (pag. 18-01-0160 ff.). Auf die Befragung von Q. verzichtete die anwesende Bundesanwaltschaft anlässlich deren Einvernahme (pag. 18-01-0163 f.).

2.3.8.2 Am 16. September 2014 reichten die spanischen Behörden der Bundesanwaltschaft verschiedene Unterlagen in Kopie ein (pag. 18-01-0245 ff.; Beilage-Ordner 1 zu Rubrik 18.01, pag. B018-01-01-0001 ff.). Darunter befinden sich u.a.:

a) Dokumente betreffend Immobilienerwerb und -veräusserung in Spanien:

– ein notarieller Kaufvertrag vom 15. Oktober 2012 eines in Palma de Mallorca ansässigen Notars, aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Liegenschaft (Eigentumswohnung und zwei Parkplätze) in Spanien (Gemeinde X.) zum Preis von EUR 1 Mio. erwarben, wozu sie Rechtsanwalt K. bevollmächtigt und am 1. Oktober 2012 eine Anzahlung an den Verkäufer von EUR 100'000.-- zu Lasten eines Kontos bei der Bank E. geleistet hatten; im Vertrag wird bestätigt, dass von der Käuferseite am 1. Oktober 2012 ein Betrag von EUR 1 Mio. auf ein Konto der «Anwaltskanzlei M.» – der Kanzlei von Rechtsanwalt K. – bei der Bank E. in Palma de Mallorca überwiesen wurde (pag. B018-01-01-0005 ff.);

– ein Kaufoptionsvertrag, abgeschlossen am 26. September 2013 in Palma de Mallorca, zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau als Anbieter, vertreten durch Rechtsanwalt K., und R. als Abnehmer der oben genannten Liegenschaft (B018-01-01-0346 ff.);

– ein notarieller Kaufvertrag vom 14. Oktober 2013 eines in Palma de Mallorca ansässigen Notars, aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt K., die fragliche Liegenschaft zum Preis von EUR 1‘135‘000.-- verkauft haben (pag. B018-01-01-0135 ff.);

– diverse Rechnungen von Rechtsanwalt K. an den Beschuldigten, unter anderem: zwei Rechnungen vom 8. August 2012 über je EUR 34.22 für den Erwerb von zwei Registernummern – solche Registernummern sind für Rechtsgeschäfte in Spanien erforderlich (pag. 10-00-0238); eine Rechnung vom 31. August 2012 über EUR 6'213.62 für Dienstleistungen betreffend «Compra propiedad en X.»; eine Rechnung vom 28. September 2012 über EUR 5'747.50 betreffend «Honorarios resto preparacion escritura de compra venta…» (pag. B018-01-01-0225 f., -0229, - 0236; pag. 10-00-0238);

b) Dokumente betreffend Bankkontoverbindungen und Banküberweisungen:

– zwei Bestätigungen der Bank E. in Madrid vom 7. Mai 2014 respektive 18. Juli 2014, wonach A. am 28. August 2012 ein Konto, lautend auf seinen Namen (Konto-Nr. 6), und A. und S. am 28. Januar 2013 ein Konto, lautend auf beide Namen (Konto-Nr. 7), bei der Filiale in W. eröffneten (pag. 18-01-0185 ff.; B018-01-01-0085 ff.; pag. 10-00-0232);

– ein Bankbeleg der Bank E. in W. vom 31. Januar 2013 betreffend eine Überweisung von EUR 37’000.--, Auftraggeber «A.», Zahlungszweck «laut Auftrag v. 29.01.2013, Empfänger «S. u/o A.», Konto-Nr. 7, Valuta 31. Januar [2013]; als Ausgangsbank ist die Bank F. in Deutschland aufgeführt (pag. 18-01-0242); der Eingang dieser Überweisung wird auf einem Kontoauszug der Bank E. vom 11. September 2013 betreffend das genannte Konto bestätigt (pag. 18-01-0180; vgl. pag. 10-00-0232);

– ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 7. September 2012 betreffend eine Überweisung von EUR 6'500.--, Auftraggeber «S./A.», Zahlungsgrund «Rechnungen A.», zu Gunsten «Anwaltskanzlei M. …», Konto-Nr. 8, Valuta 7. September 2012; als Ausgangsbank ist die Bank E. in Deutschland aufgeführt (pag. B018-01-01-0214);

– ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 1. Oktober 2012 betreffend eine Überweisung von EUR 110’000.--, Auftraggeber «A.», Zahlungsgrund «In favour client A.», zu Gunsten «Anwaltskanzlei M.», Konto-Nr. 8, Valuta 27. September 2012; als Ausgangsbank ist die Bank F. aufgeführt (pag. B018-01-01-0212);

– ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 1. Oktober 2012 betreffend eine Überweisung von EUR 1’000’000.--, Auftraggeber «A.», Zahlungsgrund «In favour client A.», zu Gunsten «Anwaltskanzlei M.», Konto-Nr. 8, Valuta 28. September 2012; als Ausgangsbank ist die Bank F. aufgeführt (pag. B018-01-01-0069 f. = pag. B018-01-01-0213);

– ein Buchhaltungsbeleg der Anwaltskanzlei «M.», woraus hervorgeht, dass auf dem Buchhaltungskonto 8772 betreffend A. am 7. September 2012 ein Zahlungseingang über EUR 6'500.-- und am 1. Oktober 2012 zwei Zahlungseingänge über EUR 110’000.-- und EUR 1'000'000.-- verbucht wurden (pag. B018-01-01-0223);

– weiter geht aus dem vorgenannten Buchhaltungsbeleg [der Anwaltskanzlei «M.»] hervor, dass zu Gunsten von A. am 15. Oktober 2013 unter dem Vermerk «Provision de fondos resto de la venta» ein Betrag von EUR 1'018'549.-- eingegangen ist (pag. B018-01-01-0224);

– ein Bankcheck der Bank T. über EUR 1'018'549.- zu Gunsten «Anwaltskanzlei M.», ausgestellt am 14. Oktober 2013 in Palma de Mallorca (pag. B018-01-01-0215);

– ein Schreiben der Bank F. in V. (Deutschland) an «Anwaltskanzlei M. At. Rechtsanwalt K.» in Palma de Mallorca vom 22. Oktober 2013, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte Inhaber eines Bankkontos (unter Angabe von IBAN und BIC) ist (pag. B018-01-01-0222);

– ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 15. November 2013, Konto-Nr. 8, «Anwaltskanzlei M.», betreffend Überweisung («Pago por transferencia Sepa») von EUR 991'090.97, Begünstigter A., Zahlungsgrund «Devolucion de fondos por la venta de su casa en X.», Valuta 15. November 2013 (pag. B018-01-01-0217); gemäss IBAN- und BIC-Angaben erfolgte die Zahlung auf das vorerwähnte Bankkonto des Beschuldigten bei der Bank F. (vgl. pag. B018-01-01-0222).

2.3.9 Am 25. Mai 2015 stellte die Bundesanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die deutschen Behörden (pag. 18-03-0001 ff.). Am 4. März 2016 gab die Generalstaatsanwältin in Hamm dem Ersuchen nicht statt mit der Begründung, dass dessen Erledigung geeignet sei, wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (pag. 18-03-0018).

2.3.10 Die BKP befragte am 20. Juni 2013 AA. als Auskunftsperson (pag. 12-01-0001 ff.) sowie als Zeugin am 10. Juli 2013 H. (pag. 12-02-0001 ff.), am 21. März 2014 BB. (pag. 12-05-0003 ff.) und G. (pag. 12-06-0003 ff.).

Am 17. September 2013 führte die BKP die Einvernahmen der Auskunftspersonen S., Ehefrau des Beschuldigten (pag. 12-03-0001 ff.), und L., Stiefsohn des Beschuldigten (pag. 12-04-0001 ff.), durch.

Der Beschuldigte wurde am 17. September 2013 (pag. 13-00-0001 ff.), 14. Oktober 2013 (pag. 13-00-0021 ff.), 19. November 2013 (13-00-0027 ff. und 13-00-0031 ff.), 4. März 2014 (pag. 13-00-0039 ff.), 18. Dezember 2014 (pag. 13-00-0062 ff.) und 8. März 2016 (Schlusseinvernahme; pag. 13-00-0086 ff.) befragt.

2.3.11 Auf Antrag der Bundesanwaltschaft ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern am 23. September 2013 gegen den Beschuldigten eine Pass- und Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht an (pag. 06-01-0014 ff.). Am 15. Oktober 2014 hob die Bundesanwaltschaft die Ersatzmassnahmen auf (pag. 06-01-0041 f.).

2.4 Beweiserhebungen des Gerichts

2.4.1 Nach Anklageerhebung forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 auf, die Ablagestellen der bei erster Durchsicht des Dossiers unauffindbaren Akten zu bezeichnen, darunter die Ablagestellen der Dokumente der Privatklägerin, welche der BKP gemäss Schlussbericht vom 23. Dezember 2015 (pag. 10-00-0200 ff.) vorlagen (TPF pag. 16.300.2).

Gemäss Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2017 (TPF pag. 16.510.1 ff.) befanden sich die fraglichen Unterlagen nicht in den Akten des Vorverfahrens. Sie reichte diese nach, die Eingaben der Privatklägerin als Beilagen 1-3 eines Berichts der BKP vom 9. Januar 2017 (TPF pag. 16.510.6 ff.). Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Privatklägerin zunächst eine elektronische Tabelle «Liste der betroffenen Kunden.xls+», Stand 15. April 2013, verfasst und der Bundesanwaltschaft gemäss Editionsverfügung vom 18. April 2013 auf DVD eingereicht hatte (vgl. E. 2.3.1). Diese Liste beinhaltete 225 betroffene Kunden (Stiftungen und Trusts) (BKP-Bericht Beilage 1; TPF pag. 16.510.9 ff.). Die Privatklägerin aktualisierte die Liste in der Folge auf den Stand 27. Juni 2013; sie enthielt daraufhin 271 betroffene Kunden (Stiftungen und Trusts) (BKP-Bericht Beilage 2; TPF pag. 16.510.28 ff.). Aufgrund weiterer Einzelmeldungen der Privatklägerin habe die BKP die Liste per 26. Juli 2013 aktualisiert (BKP-Bericht Beilage 3; TPF pag. 16.510.51 ff.). Laut BKP enthielt die «Liste der betroffenen Kunden.xls+» nun insgesamt 283 Stiftungen (offenbar: betroffene «Stiftungs-/Trust-Kunden»; TPF pag. 16.510.52). Die Liste mit Stand 26. Juli 2013 diente als Ausgangspunkt für die Beilage 2 zum Schlussbericht der BKP. Da die von der Bank eingereichten Listen Stiftungen und Trusts enthielten, die Bundesanwaltschaft aber die Liste auf Stiftungen beschränkt haben wollte, verblieben nach entsprechender Auswertung – gemäss der «Liste betroffene Kunden (Stiftungen)» in Beilage 2 zum Schlussbericht der BKP – 233 betroffene Stiftungen (TPF pag. 16.510.7 f.).

Auf Nachfrage vom 18. Januar 2018 (TPF pag. 16.291.1) korrigierte die BKP mit Bericht vom 2. Februar 2017 die Angabe betreffend Einzelmeldungen der Privatklägerin und erklärte, sämtliche der in der Tabelle vom 26. Juli 2013 Zeilen 277-288 erwähnten 12 Stiftungen habe die Privatklägerin der BKP mit E-Mail vom 29. Juli 2013 in einer Gesamtliste, Stand 26. Juli 2013, gemeldet («Liste betroffenen Kunden Stand 26.7.2013 geschickt.xls.pgp»). Diese Liste sei als Beilage 3 des BKP-Berichts vom 9. Januar 2017 eingereicht worden (TPF pag. 16.291.7).

2.4.2 Am 22. Februar 2017 ersuchte das Gericht die BKP um Auskunft, welche der im Juli 2010 durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin elektronisch abgerufenen Kunden als «betroffene Kunden» in der Liste der Privatklägerin erscheinen würden (TPF pag. 16.291.25). Mit Bericht vom 9. März 2017 teilte die BKP mit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 23. bis 28. Juli 2010 auf die Daten von 33 der sich auf der Liste vom 26. Juli 2013 befindlichen Kunden zugegriffen habe (TPF 16.291.28 ff.). Auf Nachfrage hin korrigierte die BKP diese Zahl auf 35 Kunden (davon 33 bei der Bank B. in Zürich und 2 bei der Bank B. in Basel betreut; TPF pag. 16.292.10).

2.4.3 Am 30. März 2017 ersuchte das Gericht die BKP um Auskunft, welche der «betroffenen Kunden» gemäss der Auflistung der Privatklägerin (TPF pag. 16.291.30 ff.) durch den Beschuldigten wann und in welchen Systemen der Privatklägerin abgerufen worden seien (TPF pag. 16.292.1 ff.). Mit Bericht vom 5. Mai 2017 (TPF pag. 16.292.8 ff.) teilte die BKP mit, dass die Liste der Privatklägerin, Stand 26. Juli 2013, wegen irrtümlichen Doppelerfassungen 230 (statt 233) unterschiedliche Stiftungen betreffe. Die mehrfach erfassten Stiftungen seien indes vom Beschuldigten nicht elektronisch abgerufen worden (TPF pag. 16.292.9). Die PRI-Daten von 35 dieser 230 Stiftungen (davon 33 bei der Bank B. in Zürich und 2 bei der Bank B. in Basel betreut) habe der Beschuldigte im Juli 2010 abgerufen (pag. TPF 16.292.9-10 sowie 16.292.13 f. [Liste 1: Abrufe im Juli 2010]) und – vor Juli 2010 – die PRI-Daten weiterer 15 Stiftungen (davon 1 in Zürich und 14 in Basel betreut) in der Zeit vom 29. August 2008 bis 22. Februar 2010 (TPF pag. 16.292 10 sowie 16.292.15 f. [Liste 2: Abrufe vor Juli 2010]). Gesamthaft sei durch den Beschuldigten ein elektronischer Zugriff auf die Daten von 50 der als betroffen gemeldeten 230 Stiftungen erfolgt (TPF pag. 16.292 10). Elektronische Zugriffe des Beschuldigten auf die übrigen 180 Stiftungen (davon 8 in Zürich und 172 in Basel betreut), welche gegenüber der Privatklägerin eine Hausdurchsuchung gemeldet hätten, hätten sich nicht feststellen lassen (TPF pag. 16.292.10-11 sowie 16.292.17-21 [Liste 3: Gemeldete Stiftungen ohne festgestellte Abrufe]).

2.4.4 Auf die Anfragen des Gerichts an die Privatklägerin betreffend die Erfassung der vorstehend erwähnten (übrigen) 180 Stiftungen in den Systemen SAFIS und PRI teilte diese am 18. Mai, 17. Juli bzw. 26. September 2017 mit, die Informationen zu den 180 Stiftungen seien grundsätzlich und bis zur Schliessung einer Struktur laufend in den Systemen PRI und SAFIS erfasst worden (TPF pag. 16.293.3). Das System SAFIS sei 1998 eingeführt worden und werde weiterhin verwendet. Aufgrund seiner langen Laufzeit und jener vorangegangener Systeme, technischer Umstellungen und Datenmigrationen sei das Bestehen einer entsprechenden Dokumentation dazu nicht gewährleistet. Eine Überprüfung weiterer Daten würde einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten (TPF pag. 16.293.11-12). Die Daten der fraglichen Stiftungen seien vor dem 29. Juli 2010 im System SAFIS erfasst worden (TPF pag. 16.293.15). Ab Juli 2008 seien die Daten im System PRI erfasst worden. Dieses System sei per 27. Juli 2015 dekommissioniert worden (TPF pag. 16.293.3 und 11). Eine Prüfung der Daten aus dem PRI-System würde einen beträchtlichen IT-Aufwand bedingen, weshalb die Edition auf eine Liste des Systems SAFIS beschränkt werde (TPF pag. 16.293.3). Die in dieser Liste aufgeführten InsOpen Daten seien ein wahrscheinlicher, aber nicht verlässlicher Indikator für das Erfassungsdatum einer Stiftung. Aufgrund der langen Historie, vollzogener Systemwechsel, Datenmigrationen, manueller Datenbewirtschaftungsmöglichkeiten etc. sei eine präzise Aussage kaum machbar und würde einen beträchtlichen IT-Aufwand bedingen (TPF pag. 16.293.12). Aus Meldungen der betroffenen Kunden gehe hervor, dass die deutschen Behörden über Stiftungsreglemente, teilweise auch über die Korrespondenz des Stiftungsrats sowie über Listen der Stiftungen verfügen würden. Die Reglemente und die Korrespondenz seien bis 2008 physisch abgelegt und danach im elektronischen Archiv (E-Filing) erfasst worden. Die Listen der Stiftungen seien teilweise im SAFIS oder im Excel-Programm erstellt, möglicherweise auch auf Teamlaufwerken gespeichert und/oder per E-Mail versandt worden. Die genaue Herkunft der Dokumente habe nicht festgestellt werden können (TPF pag. 16.293.15).

2.4.5 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, die Privatklägerin sei zur Beantwortung eines Fragenkatalogs u.a. betreffend die Erfassung der Kundendaten (Stiftungsnamen und Namen der Beneficial Owner) der als «betroffene Kunden» gemeldeten 233 Stiftungen in den digitalen und analogen Ablagesystemen und die Registrierung der tatsächlich erfolgten Zugriffe der Mitarbeiter auf diese Systeme aufzufordern (TPF pag. 16.521.34 ff.).

Die Privatklägerin wurde am 18. Dezember 2018 zur Beantwortung des Fragenkatalogs aufgefordert (TPF pag. 16.300.23 f.). Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 nahm sie dazu Stellung (TPF pag. 16.561.10 ff.). Sie erklärte, die Kundendaten (Stiftungsnamen und Namen der Beneficial Owner) der fraglichen Stiftungen seien digital in den Systemen SAFIS, PRI und E-Filing und analog im Rotomat (Aktenschrank) abgelegt worden. Zur Feststellung der tatsächlich erfolgten Zugriffe auf diese Ablagesysteme seien die Logfiles und Zugriffsprotokolle auf den jeweiligen Servern gesichert und mittels Analysesoftware ausgewertet worden. Die Ergebnisse der Auswertungen seien den Strafbehörden bereits zur Verfügung gestellt worden. An den Standorten Basel und Zürich hätten zwischen dem 31. Oktober 2006 und dem 12. November 2012 kumulativ weniger als 70 Mitarbeitende der Abteilungen T&F bzw. FIM Zugriffsmöglichkeit auf die Daten in den genannten digitalen und analogen Ablagesystemen gehabt. Davon seien 13 Mitarbeitende, die in Bezug auf die 233 Stiftungen Zugriff auf die digitalen Systeme gehabt hätten, sowohl in Basel als auch in Zürich zugeordnet gewesen, darunter der Beschuldigte. Allerdings habe diese Zuordnung keine Rolle gespielt, da Mitarbeiter ad hoc in Zürich bzw. in Basel hätten arbeiten können. Massgeblich sei ohnehin der geloggte Zugriff auf die relevanten Informationen. Die Digitalisierung der zuvor in Papierform geführten Dossiers der Abteilungen T&F an den Standorten Zürich und Basel sei ab 2009 erfolgt. Dazu seien temporäre Arbeitskräfte eingesetzt und Sicherungs- und Geheimhaltungsmassnahmen ergriffen worden, wie System-Benutzerberechtigungen nach dem Benutzerberechtigungssystem BBS und Zutrittskontrollen zu den Räumlichkeiten. Nach der Digitalisierung seien die Papierdossiers gemäss dem Kassationsprozess der Bank B. zur Aufbewahrung bzw. Vernichtung physischer Dokumente aufbewahrt bzw. vernichtet worden.

2.4.6 Das Gericht ordnete auf Antrag der Verteidigung vom 17. August 2017 (TPF pag. 16.521.13 f.) die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten in Bezug auf dessen Fähigkeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung und dessen Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB an (TPF pag. 16.280.2 ff.). Am 22. August 2017 erteilte das Gericht Dr. med. CC., Klinik DD., einen Gutachtensauftrag (TPF pag. 16.294.2 ff.). Zu diesem Zweck wurde der Beschuldigte um Entbindung vom Berufsgeheimnis der ihn behandelnden Ärzte und medizinischen Fachkräfte ersucht (TPF 16.300.16, 16.300.20, 16.521.28). Am 1. Februar 2018 reichte der Verteidiger eine Entbindungserklärung ein (TPF pag. 16.521.31 f.). Das gestützt darauf beigezogene IV-Gutachten von Dr. med. EE. vom 9. März 2015 (TPF pag. 16.295.50 ff.) wurde der gerichtlichen Gutachterin unterbreitet (TPF pag. 16.294.52).

Nachdem der Beschuldigte die Aufforderungen des Gerichts zur Kontaktnahme mit der Gutachterin zwecks Vereinbarung von Untersuchungsterminen ignoriert und sämtliche von der Gutachterin (zunächst in Absprache mit der Verteidigung) festgesetzten Termine für Untersuchungsgespräche nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 16.294.8 ff., 16.294.22 ff., 16.294.28 ff., 16.294.33 ff., 16.300.14 f.), wurde die Gutachterin am 7. März 2018 mit der Erstellung eines Aktengutachtens – soweit dies fachtechnisch möglich sei – beauftragt (TPF pag. 16.294.44). Am 4. Juni 2018 erstattete die Gutachterin das Gutachten (TPF pag. 16.294.53 ff.).

Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (TPF pag. 16.294.121). Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten mit Eingaben vom 12. Juni 2018 respektive 29. Juni 2018 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 16.294.123 und 16.294.124). Die Verteidigung liess sich nicht vernehmen.

2.4.7 Das Gericht zog am 23./29. August 2017 von den zuständigen IV-Stellen Akten betreffend den Antrag des Beschuldigten auf IV-Rente und der diesbezüglich ergangenen Verfügungen und Entscheide bei (TPF pag. 16.295.1 ff.). Gemäss IV-Akten wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. Juli 2015 eine ordentliche ganze IV-Rente ab 1. September 2013 zugesprochen (TPF pag. 16.295.12).

2.4.8 In der Hauptverhandlung wurden die Bank B.-Angestellten AA. und H. nochmals sowie FF. erstmals als Auskunftspersonen einvernommen (TPF pag. 16.920.5, 16.920.8 f.). Der Antrag der Verteidigung auf Einvernahme der Bank B.-Angestellten GG. wurde mit mündlicher Begründung, auf welche hier verwiesen werden kann, abgewiesen (TPF pag 16.920.8); ergänzend kann auf die Einvernahme von FF. verwiesen werden (TPF pag. 16.930.44). Die als Auskunftsperson vorgeladene S. erschien unentschuldigt nicht und konnte nicht polizeilich vorgeführt werden (TPF pag 16.920.5, 16.863.14 f.). Das Gericht verzichtete aus prozessökonomischen Gründen auf ihre Einvernahme. Dr. med. CC. wurde als sachverständige Person unter Ausschluss der Öffentlichkeit einvernommen (TPF pag. 16.920.7).

2.5 Tätigkeit des Beschuldigten bei der Bank B.

Gemäss Angabe der Privatklägerin trat der Beschuldigte am 1. Dezember 2005 in die Bank B. ein und arbeitete bis am 31. Juli 2010 in Basel in der Abteilung Global Wealth Management & Swiss Bank, im Bereich Wealth Planning (WP), Trusts & Foundations (T&F) and Operations (IPS CH WP T&F Operations Basel). Er war verantwortlich für die Unterstützung der Wealth Planner im Zusammenhang mit der Errichtung, Administration und Liquidation von Stiftungen, Trusts und Firmen. Er nahm an Kundensitzungen und Verkaufsgesprächen teil und erledigte die Vorbereitungsaufgaben bis zur Gründung sowie alle Geschäftsfälle im Bereich Administration und Liquidation. Per 1. August 2010 wechselte der Beschuldigte intern in den Bereich FIM Account Management (FIM Front Support Nordschweiz) in Basel. Der Arbeitsort blieb unverändert. Zu seinen Aufgaben gehörte die Unterstützung in der Betreuung von externen Vermögensverwaltern und deren internationaler Kundschaft. Per 1. Mai 2012 wurde der Beschuldigte freigestellt und ins «Coach-Programm» aufgenommen, das heisst er erhielt Unterstützung bei der Stellensuche. Am 20. Juni 2012 kündigte die Bank B. das Arbeitsverhältnis. Dieses wurde per 31. Dezember 2012 beendet (pag. 10-00-0225 f., 05-00-0018).

2.6 Aussagen des Beschuldigten

2.6.1 In der ersten Einvernahme vom 17. September 2013 bei der BKP erklärte der Beschuldigte auf den Tatverdacht des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und des Bankgeheimnisses hin: «Ich habe das Bankgeheimnis gewahrt und nie etwas verletzt und mit niemandem darüber gesprochen» (pag. 13-00-0003 i.V.m. 13-00-0002). Er erklärte weiter, er gehe davon aus, dass er zu Unrecht beschuldigt werde (pag. 13-00-0003).

Die Aussagen des Beschuldigten zu dessen Anstellung und Tätigkeitsbereich bei der Bank B. stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Privatklägerin (E. 2.5) überein. Er erklärte, er habe 2005 bei der Bank B. begonnen und ca. sieben Jahre am Hauptsitz in Basel gearbeitet, zunächst im Bereich Stiftungen und Trusts, die letzten zwei Jahre im FIM-Desk (externe Vermögensverwalter). Er habe in einem Grossraumbüro in einem Team von ca. zwölf Personen, in einem Viererteam, gearbeitet. Wegen eines menschlichen Konflikts mit seiner Chefin sei ihm gekündigt worden (pag. 13-00-0004 f., -0013). Zum Umgang mit Kundendossiers erklärte der Beschuldigte, er habe im Bereich Stiftungen und Trusts die Dossiers betreut, nicht die Ablage der Dossiers selber. Er habe ab und zu auch Kunden gesehen. Das Schwergewicht seiner Arbeit sei aber die Administration gewesen. Er habe alles gemacht, alle Arbeiten von A bis Z, er sei ein Spezialist auf diesem Gebiet. Er habe uneingeschränkt Zugang zur Aktenablage gehabt; der Zugang habe auf einem Blatt mit Namen und Visum quittiert werden müssen. Bis 2008 hätten sie mit Papierdossiers gearbeitet; es seien alles Papierakten gewesen. Dann sei auf eine elektronische Ablage, genannt elektronisches Archiv, umgestellt worden. Das habe Monate gedauert und es seien dazu temporär Personen angestellt worden, welche die Dossiers eingescannt hätten; sie (die Festangestellten) hätten auch geholfen. Man habe ihm gesagt, das elektronische System sei absolut sicher. Er habe im neuen elektronischen System alle Akten einsehen können; in diesem Sinne könne man sagen, dass er vollen Zugang gehabt habe. Am Anfang habe er nur Zugang zu den Basler Dossiers, den in Basel bearbeiteten elektronischen Dossiers, gehabt, da er nur Basler Dossiers zu betreuen gehabt habe; dazu habe er noch die «U.»-Kundenmandate betreut. Dann sei diese Beschränkung aufgehoben worden und er habe schweizweit Zugang gehabt. Es habe sich um mehrere Datenbanken gehandelt; es habe verschiedene Programme gehabt. Im Programm Abacus habe man die Vermögenssituation einsehen können. Das Programm SAFIS sei für Statistiken, Ein- und Auszahlungen, Vermögensstand und Stiftungsnamen gewesen. Der Archivmanager habe die ganzen rechtlichen Dokumente enthalten. Im System SAFIS habe er alles gehabt; das sei für ihn das Beste gewesen. Auch den
Archivmanager (E-Filing) habe er sehr oft benutzt. Der Begriff «PRI Datenbank» sage ihm nichts; ein solches System hätten sie nicht gehabt. Die Namen der Beneficial Owner habe er auf dem Bankformular A, auf Papier und im Archivmanager gesehen. Er sei für Frankreich zuständig gewesen; es habe aber auch rotiert, und dann seien es das Vereinigte Königreich, Deutschland oder die Benelux-Länder gewesen. Er habe in den elektronischen Systemen für seine Mandate Abfragen getätigt, ohne einen Auftrag der Chefin erhalten zu haben; damit meine er, dass er die Aufträge der Kunden selbstständig erledigt habe. Seine Arbeit habe auch das Erstellen von Statistiken umfasst (pag. 13-00-0004, -0010 bis -0013). Auf die Frage, ob er aus den Systemen ausgedruckt, abgeschrieben, fotografiert oder kopiert habe, erklärte der Beschuldigte, er habe viel ausgedruckt. Sie hätten viele Dokumente an die Korrespondenzadresse in Liechtenstein senden müssen. Bei jeder Änderung des Geschäftsfalles habe eine Mutation gemacht werden müssen. Die Unterlagen seien dann wieder zurückgekommen (pag. 13-00-0013). Auf Vorhalt, dass er in den letzten fünf Arbeitstagen (d.h. Ende Juli 2010) in der Abteilung T&F über 500 Datensätze im System PRI abgerufen habe, erklärte er, er habe gearbeitet und dies sicherlich für die Statistik für seine Chefin gemacht (pag. 13-00-0013).

2.6.2 Der Beschuldigte gab an, dass er sich im Dezember 2012 per 1. Januar 2013 von der Schweiz abgemeldet habe und in die Ukraine ausgewandert sei (pag. 13-00-0005). Im Hinblick auf die Auswanderung habe er sich die Vorsorgegelder der Pensionskasse von rund Fr. 135‘000.-- auszahlen lassen. Das Geld sei an die Freizügigkeitsstiftung HH. und danach auf ein Konto bei der Bank C. transferiert worden (pag. 13-00-0006). Davon habe er ca. Fr. 12‘000.-- (bzw. auf Vorhalt eines Überweisungsvermerks der Bank J. vom 28. Juni 2013: Fr. 14‘010.--) für den Erwerb einer Uhr und weiteres Geld für seinen Lebensunterhalt, Mietkautionen, Mietzinsen etc. verwendet (pag. 13-00-0006 bis -0008, 13-00-0016). Derzeit betrage der Saldo seines Bankkontos [bei der Bank C.] in Y. ca. EUR 100‘000.-- (pag. 13-00-0006). Im Februar 2013 sei er aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurückgekehrt (pag. 13-00-0006). Er besitze kein Fahrzeug; er verwende das Auto seiner Mutter (pag. 13-00-0008).

Als Grund seiner Ausreise in die Ukraine erklärte der Beschuldigte, er habe im Immobilienbereich etwas aufbauen und weltweit Kunden in der Vermögensverwaltung, Steuerplanung usw. betreuen wollen. Seine Ehefrau helfe ihm beim Aufbau des Russlandbusiness; es sei im Start und laufe nicht schlecht (pag. 13-00-003 f.). Auf Vorhalt der im Fahrzeug seiner Mutter fotografierten Notizzettel, enthaltend Adressen in Palma de Mallorca (pag. 13-00-0017), erklärte der Beschuldigte, Rechtsanwalt K. in Palma de Mallorca sei der Anwalt eines ukrainischen Kunden (des Beschuldigten) im Immobilienbereich. Dieser Kunde pflege Beziehungen mit der Bank E. in Palma de Mallorca. Er selbst habe auch ein Bankkonto in Palma de Mallorca; auf diesem könne der genannte Kunde seine (des Beschuldigten) Forderungen begleichen. Es befinde sich kein Guthaben auf diesem Konto. Die geschäftlichen Beziehungen zum Kunden und den Namen der Bank, bei der er sein Konto habe, wolle er nicht nennen (pag. 13-00-0009). Auf Vorhalt eines anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten, mit Absenderort Palma de Mallorca auf den 17. September 2013 datierten Briefes erklärte der Beschuldigte, es handle sich um ein geschäftliches Dokument. Er wolle als Nominee bzw. eine Art Treuhänder arbeiten und für russische Käufer Liegenschaften vermitteln (pag. 13-00-0014). Auf die Frage, warum er anlässlich der Hausdurchsuchung versucht habe, die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu beschädigen, antwortete der Beschuldigte nicht (pag. 13-00-0013).

2.6.3 In den folgenden Einvernahmen des Vorverfahrens (vgl. E. 2.3.14) machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich – ausser in der Einvernahme vom 4. März 2014, wo er vereinzelte Aussagen machte – weder zur Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen. In der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nicht einvernommen werden (E. 1.3).

2.7 Aussagen von Angestellten der Bank B.

2.7.1 H.

H. ist heute bei der Bank B., im Bereich Human Resources, im Rang einer Vizedirektorin tätig (TPF pag. 16.860.2). Gemäss ihrer Aussage in der Hauptverhandlung (TPF pag. 16.930.1 ff.) war sie im fraglichen Zeitraum im Team Trusts & Foundations Operations (T&F) in Basel zunächst Mitarbeiterin und dann direkte Vorgesetzte des Beschuldigten (TPF pag. 16.930.2). H. erklärte, ihre Chefin sei G. vom Wealth Planning gewesen; diese sei somit indirekte Vorgesetzte des Beschuldigten in Basel gewesen. Der obere Chef sei II. in Zürich gewesen. Die Abteilungen T&F Basel und T&F Zürich hätten nicht zusammengearbeitet, aber gelegentlich habe jemand von Basel zur Aushilfe nach Zürich gehen müssen; sonst habe es keine Schnittstellen gehabt. Die Arbeit des Beschuldigten bei T&F habe darin bestanden, die Stiftungen zu eröffnen und Administratives zu erledigen. Jeder Mitarbeiter im Team T&F sei für einen bestimmten Markt zuständig gewesen. Der Beschuldigte sei zunächst für Lateinamerika, dann für Belgien/Frankreich zuständig gewesen. Im administrativen Bereich sei er ihr (H.s) Stellvertreter für den deutschen Markt gewesen. Die Stellvertretung habe er während ihrer Abwesenheiten (Weiterbildung und Ferien) wahrgenommen. Es könne sein, dass bei ihren Abwesenheiten jemand angerufen und etwas für eine Stiftung auf dem deutschen Markt gebraucht habe. Der Beschuldigte habe nur dann arbeitsbedingt notwendigerweise auf die Kunden der ihm zugeteilten Regionen zugreifen müssen, wenn er von aussen angefragt worden sei, z.B. von den Wealth Plannern (TPF pag. 16.930.3, 14). Die Mitarbeiter hätten mit einem Wealth Planner zusammengearbeitet. Dieser habe die Kunden getroffen und dann dem Mitarbeiter den Auftrag erteilt, die Stiftungsgründung vorzubereiten. Der Kundenberater habe auf Geschäftsreisen den Mitarbeiter angerufen, wenn es um einen Kunden aus dessen Zuständigkeitsgebiet gegangen sei; so seien die Aufträge eingegangen (TPF pag. 16.930.7 f.). Jedes Teammitglied habe sein Marktgebiet, für das es zuständig gewesen sei, gehabt, und direkt mit seinem Kundenberater gesprochen (TPF pag. 16.930.9).

H. erklärte, die Papierunterlagen eines Dossiers, enthaltend alle vom Kunden zu Beginn unterschriebenen Dokumente wie Antrag zur Stiftungsgründung, Stiftungsreglement, alle Bankdokumente wie z.B. Kontoeröffnungsdokumente, seien ursprünglich im Original in den Lateralschränken (sog. Rotomaten) aufbewahrt worden. Danach seien alle Stiftungen mit dem E-Filing elektronisch gespeichert worden. Dadurch seien sie für das Team T&F elektronisch zugänglich geworden. Die neuen Stiftungen seien direkt eingescannt und die Papierunterlagen gar nicht mehr in die Lateralschränke gelegt worden (TPF pag. 16.930.5, 10). Das Papierdossier sei nicht fotokopiert und dem Kunden mitgegeben worden. Die Kunden hätten jeweils die Dokumente zur Stiftung nur gelesen und unterzeichnet, aber nicht mitgenommen. Sie hätten nur über den Kundenberater Zugang zu diesen Dokumenten gehabt (TPF pag. 16.930.7). Die Verwaltungen der Stiftungen, welche sich am Domizil der Stiftungen – z.B. in Liechtenstein, auf den Bahamas oder in Panama – befunden hätten, hätten jedoch ein komplettes Aktenset der gegründeten Stiftungen erhalten, weil sie diese Unterlagen unterzeichnet hätten. Diese Unterlagen seien per Post versandt worden (TPF pag. 16.930.11).

Im Gruppenlaufwerk R, mit dem sie (Mitarbeiter T&F) täglich gearbeitet hätten, seien sämtliche Gründungsurkunden der Stiftungen und Trusts abgelegt worden, um sie als Vorlagen für die Gründung neuer Stiftungen und Trusts zu verwenden; das sei für die Mitarbeiter einfacher gewesen. Grundsätzlich habe man daher im Gruppenlaufwerk R die Stiftungsnamen und Beneficial Owner der Stiftungen einsehen können, aber es seien darauf nicht alle Informationen wie im SAFIS und PRI vorhanden gewesen. Es habe sich bei diesen Dokumenten meistens um Entwürfe, z.B. für Reglemente, gehandelt, die immer wieder überschrieben worden seien. Im E-Filing und ELA seien hingegen die Dokumente mit den Unterschriften im PDF-Format abgelegt worden. Sie wisse nicht, ob der Zugriff auf das Gruppenlaufwerk R in einem Logfile registriert worden sei. Sie nehme an, nur Mitarbeiter ihres Teams hätten darauf Zugriff gehabt (TPF pag. 16.930.11-13).

Im System SAFIS seien nur das Konto, der Stiftungsname und dergleichen ersichtlich, aber nicht der Kundenname. Im System PRI seien demgegenüber die Namen der Begünstigten und deren Passnummern erfasst worden. Vor der Einführung des Systems PRI habe es für die dort erfassten Daten kein anderes Tool gegeben, aber es habe zum Beispiel das (elektronische) Bankarchiv ELA gegeben, wo die Dokumente eingescannt gewesen seien. Im ELA seien alle Daten der Bank enthalten. Jede Abteilung müsse dort ihre Dokumente eingescannt ablegen. Das E-Filing sei sozusagen das Archiv der Abteilung. Dort würden alle Dossiers, die zuvor in einem Lateralschrank aufbewahrt worden seien, in elektronischer Form (eingescannt) abgelegt. Es könne sein, dass bei der Einführung von PRI die Daten der existierenden Stiftungen automatisch aus einer anderen Datenbank übernommen worden seien. Sie wisse aber, dass sie viele Daten von Hand ins System PRI hätten eingeben müssen. Nach ihrer Erinnerung sei nur ihr Team dafür zuständig gewesen. Die temporären Mitarbeiter seien nur für das E-Filing eingesetzt worden. Die PRI-Daten seien nicht im SAFIS enthalten gewesen. Bei PRI handle es sich um ein separates Programm, das wegen der sensitiven Daten nicht mit SAFIS verlinkt gewesen sei (TPF pag. 16.930.4). Sie sei jedoch nicht mehr sicher, ob es im SAFIS einen Link auf das PRI gegeben habe (TPF pag. 16.930.5). Sie wisse auch nicht, ob personenbezogene Daten von Stiftungen, die nach der Einführung von PRI gegründet worden seien, zusätzlich noch im ELA oder E-Filing vermerkt worden seien; sie glaube aber nicht, dass dies so gewesen sei (TPF pag. 16.930.4). Die im PRI erfassten Namen der wirtschaftlich Berechtigten der Stiftungen seien im SAFIS nicht einsehbar gewesen; im SAFIS habe man nur mit deren Initialen arbeiten dürfen (TPF pag. 16.930.5).

H. erklärte weiter, die temporären, für das Projekt E-Filing zuständigen Mitarbeiter hätten nach ihrer Erinnerung keinen Zugang auf SAFIS und PRI gehabt. Diese hätten nur alles einscannen und dann das Archiv kontrollieren dürfen. Sie seien dabei sehr streng überwacht worden. Sämtliche Dokumente, die der Kunde erhalten habe, seien eingescannt worden. Es seien keine Daten manuell eingetippt worden; bloss Einlesefehler auf Deckblättern (z.B. Konto-/Depoteröffnung) seien, vermutlich durch ihr Team, nachträglich korrigiert worden. Die temporären Mitarbeiter hätten die physischen Unterlagen aus den Lateralschränken geholt und eingescannt. Danach seien diese Unterlagen in eine verschlossene Tonne gelangt und geschreddert worden. Alle zwei bis drei Tage sei eine Tonne zum Schreddern abgeholt worden, wobei jemand von ihrem Team habe mitgehen müssen um sicherzustellen, dass die Dokumente entsorgt würden. Alle gescannten Dokumente seien schlussendlich geschreddert worden. Nach Beendigung des Einsatzes der temporären Mitarbeiter sei jedes Teammitglied selbst für das Einscannen der neuen Dokumente betreffend seinen Markt zuständig gewesen. Auch diese Dokumente seien zum Schreddern bestimmt gewesen. Da es grosse Dossiers gewesen seien und das Einscannen lange gedauert habe, hätten sie sie nicht immer sofort geschreddert, sondern zum Teil längere Zeit in den Lateralschränken aufbewahrt. Diese Schränke (bzw. Rotomaten) seien tagsüber offen gewesen (TPF pag. 16.930.6 f.); es habe keine Zugriffskontrolle bestanden (TPF pag. 16.930.11). Die zu vernichtenden Unterlagen hätten sie in Boxen gelegt (TPF pag. 16.930.13). H. präzisierte, dass die Originalbankunterlagen (Papierunterlagen), wie Konto-/Depoteröffnungsverträge, ans ELA, die bankenweite Dokumentenstelle, gegeben worden seien; ihre Abteilung T&F habe vermutlich Kopien gehabt. Die Originalstiftungsunterlagen, wie Reglemente/Verträge, seien bei ihnen gewesen und vernichtet worden (TPF pag. 16.930.8, 10).

H. erklärte, der Beschuldigte habe Zugriff zum ELA-Archiv und zum E-Filing gehabt (TPF pag. 16.930.4). Er habe auch eine Zugangsberechtigung für SAFIS und PRI gehabt. Nach ihrer Erinnerung seien beide Systeme für alle Mitarbeiter gleichermassen zugänglich gewesen; es habe keine Mitarbeiter gegeben, die nur auf SAFIS, aber nicht auf PRI hätten zugreifen können (TPF pag. 16.930.5). Der Beschuldigte habe ausserdem Zugriff auf das Gruppenlaufwerk R sowie auf die Papierunterlagen gehabt (TPF pag. 16.930.8 und 16.930.13). Als der Beschuldigte von seinem Abteilungswechsel erfahren habe, sei er nicht mehr sehr motiviert gewesen und habe nicht mehr viel an den Fällen gearbeitet, auch nicht in der letzten Woche im Juli 2010 vor seinem Wechsel. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie ihm in jener Zeit einen speziellen Auftrag gegeben habe; das hätte mangels Motivation jedoch keinen Sinn gemacht (TPF pag. 16.930.7). Sie wisse auch nichts über eine Statistik, für deren Erstellung Ende Juli 2010 Daten in den Systemen SAFIS oder PRI hätten eingesehen werden müssen. Sie erklärte weiter auf entsprechende Frage, es würde eigentlich keinen Sinn machen, in der Basler T&F-Abteilung PRI-Daten von Stiftungen einzusehen, die in Zürich betreut würden, denn es sei sehr strikt getrennt gewesen (TPF pag. 16.930.8). Der Beschuldigte habe seine Aufträge von ihr erhalten; falls er von der Abteilung in Zürich Aufträge erhalten hätte, wäre sie informiert worden (TPF pag. 16.930.9).

Im Vorverfahren bzw. in ihrer Einvernahme vom 10. Juli 2013 erklärte H., sie habe 2005 im Team T&F in Basel angefangen. Der Beschuldigte sei 2006 dazu gestossen. Etwa ab Herbst 2008 sei sie seine Vorgesetzte gewesen, bis zu seinem Wechsel ins FIM-Desk. Sein Spezialgebiet sei der Bereich Trusts gewesen; er sei wegen seiner Kenntnisse angestellt worden. Er habe aber auch für Stiftungen als Marktverantwortlicher gearbeitet. Es sei ihr bekannt, dass der Beschuldigte zwischendurch ein ein- bis zweiwöchiges Praktikum bei der Bank B. in Zürich gemacht habe (pag. 12-02-0002 f.). Nach der Einführung von E-Filing hätten sie vorerst nur Zugriff auf das E-Filing in Basel gehabt. Es sei möglich, dass sie später auch den Zugriff bei anderen Zweigstellen erhalten hätten. Teilweise habe das Team Basel für andere Zweigstellen, u.a. Zürich, arbeiten müssen und sie dürften deshalb den Zugriff auf diese erhalten haben. Dies betreffe den Zeitraum der Archivierungen. Für diese Arbeiten habe man den Arbeitsplatz Basel nicht verlassen müssen (pag. 12-02-0004). Das System PRI habe man ausschliesslich verwendet, um bei Neuerfassungen und Mutationen die Beneficial Owner und Passnummern einzutragen. Man habe das System PRI selten benutzen müssen. Im SAFIS seien tägliche Mutationen normal gewesen. Sie habe dem Beschuldigten im letzten Arbeitsmonat bei T&F keinen speziellen Auftrag erteilt, bei dem er im System PRI hätte Daten überprüfen oder eintragen müssen (pag. 12-02-0005). Ende 2011 sei die Abteilung T&F in Basel geschlossen worden. Im Februar/März 2013 sei sie bei der Bank B. zu dieser Angelegenheit, generell zu ihrem Team, nicht spezifisch zum Beschuldigten, befragt worden (pag. 12-02-0005). Soweit H. überdies zum gleichen Themenbereich wie in der Hauptverhandlung befragt worden war, stimmen ihre Aussagen mit jenen vor Gericht überein.

2.7.2 BB.

BB. erklärte in der Einvernahme vom 21. März 2014, sie sei Leiterin im Team FIM-Desk in Basel gewesen, als der Beschuldigte knapp ein Jahr in ihrem Team als Assistent eines Kundenberaters gearbeitet habe. Heute sei sie im gleichen Team als Business Developperin tätig. Ihre Kunden seien Vermögensverwalter und deren Endkunden (pag. 12-05-0004 f.). Der Beschuldigte habe vor seinem Wechsel gewusst, dass sein Team T&F in Basel aufgelöst und nach Zürich verlegt werde (pag. 12-05-0005). Als Assistent habe er kein Spezialwissen benötigt, sondern die zugeteilten Arbeiten ausführen müssen. Er habe keine Tätigkeiten ausserhalb des FIM-Desks zu erledigen gehabt (pag. 12-05-0006). Der Beschuldigte habe mit Kunden direkten Kontakt gehabt, telefonisch sowie persönlich, wenn ein Vermögensverwalter die Bank besucht habe, um etwas abzugeben oder abzuholen. Das FIM-Desk stehe nur mit dem Vermögensverwalter in Kontakt und führe dessen Aufträge aus; nur sehr selten habe jemand direkten Kontakt mit einem Endkunden (pag. 12-05-0006). Der Beschuldigte habe Zugriff auf die Kunden der Vermögensverwalter gehabt, welche in ihrem Team bearbeitet worden seien. Es habe keine spezifische geografische Zuteilung gegeben. Sein Arbeitsplatz sei nur in Basel gewesen, nicht in Zürich (pag. 12-05-0007).

BB. erklärte, im FIM-Desk sei mindestens seit 2006, d.h. seit sie dort tätig sei, alles elektronisch vorhanden gewesen. Ihre Abteilung sei daher von der Umstellung der Dossiers auf E-Filing nicht betroffen gewesen (pag. 12-05-0006). Bei Nummernkonten seien die Personalien der Kunden auf Karteikarten hinterlegt. Die Karteikarten befänden sich in einem Safe im Grossraumbüro des FIM, mit zwölf Arbeitsplätzen. Das ganze Team habe dort Zugang, um die nötige Identifikation eines Kunden vorzunehmen. Aus Diskretionsgründen seien im elektronischen System nur die Nummern enthalten und nicht die Personalien des Kunden. Der Kunde mit dem Nummernkonto könne durch die Mitarbeiter nicht am PC abgerufen werden. Die Nachfrage für spezielle Auskünfte müsse bei einem Spezialteam erfolgen. Ob dort die Kundendokumente physisch oder elektronisch abgelegt seien, wisse sie nicht. Mit dem Spezialteam arbeite das ganze Team, Kundenberater sowie Assistenten (pag. 12-05-0008). Der Kontakt mit dem Spezialteam erfolge telefonisch; sie selber habe noch nie Kontakt mit dem Spezialteam gehabt, weil sie es nicht benötigt habe (pag. 12-05-0009). Das Team FIM-Desk habe nur ein Set von Karteikarten; auf dieses Set habe nur dieses Team Zugriff. Ob das Spezialteam auch noch ein Set mit Karteikarten führe oder ob die Daten dort nur elektronisch vorhanden seien, wisse sie nicht (pag. 12-05-0009).

BB. präzisierte, es gebe auch Endkunden mit einer Namenbeziehung, welche mit ihren Personalien auftreten würden. Bei den Endkunden, die von den deutschen Steuerbehörden betroffen seien, hätten sich jedoch nur jene mit Nummernkonten befunden, nicht jene mit einer Namenbeziehung (pag. 12-05-0008). Sie habe vom Datenabfluss ca. im Herbst 2013 nicht durch bankinterne Mitteilung erfahren, sondern weil Kunden der Vermögensverwalter Besuch von den Steuerbehörden erhalten hätten. Es könnten inzwischen etwa 100 betroffene Kunden sein. Es sei um Daten gegangen, welche in ihrem Team im FIM-Desk bearbeitet worden seien. Die betroffenen Endkunden stammten aus Deutschland. Die Vermögensverwalter hätten ihnen Teilpapiere von Endkunden weitergeleitet, welche einen Abdruck einer Karteikarte zeigen würden (pag. 12-05-0007, -0010).

BB. erklärte, sie kenne das bankinterne System PRI nicht. Sie habe keine Kenntnis davon, dass ein Anstieg von Log-Daten des Beschuldigten in der Zeit vor seinem Wechsel ins FIM-Desk registriert worden sei. Sie habe auch keine Kenntnis davon, dass der Beschuldigte einen Auftrag gehabt hätte, im System PRI Abfragen zu tätigen, um eine Kundenliste zu erstellen (pag. 12-05-0008).

2.7.3 G.

G. erklärte in der Einvernahme vom 21. März 2014, sie sei Teamleiterin der Abteilung Wealth Planning in Basel gewesen; zuvor sei sie Desk-Leiterin gewesen. Sie sei nach einer Umstrukturierung, welche Mitte 2010 oder 2011 erfolgt sei, noch kurze Zeit, ungefähr einen Monat, als Teamleiterin die Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen, bevor dieser vom Wealth Planning zum FIM gewechselt habe. Zuvor sei H. seine direkte Vorgesetzte gewesen und sie selber (G.) sei die Chefin von H. gewesen (pag. 12-06-0004 f.). Der Beschuldigte habe bei T&F in der Administration gearbeitet und Dokumente für Kundenbesuche vorbereiten müssen; ausserhalb seines Teams T&F habe er keine Arbeiten erledigen müssen (pag. 12-06-0005). Die Abteilung Basel sei in ein Administrations- und in ein Juristenteam aufgeteilt gewesen. Bei der Umstellung auf E-Filing seien temporäre Mitarbeiter – ihres Wissens deren zwei (pag. 12-06-0008) – angestellt worden, welche mitgeholfen hätten, die Arbeiten vorzubereiten. Das Administrationsteam sei für das Scanning verantwortlich gewesen. Dieses habe die Arbeiten der temporären Mitarbeiter überprüft, bevor die Dokumente eingescannt worden seien. Die Akten seien dann den temporären Mitarbeitern zum Scannen übergeben worden. Es habe das Vieraugenprinzip gegolten, bestehend aus dem temporären Mitarbeiter und einem aus dem Operations Team (pag. 12-06-0005). Die temporären Mitarbeiter hätten ganz sicher alle physischen Daten, in Form von Papierdossiers, gesehen. Ob sie auch elektronisch auf die Daten, auf SAFIS, Zugriff gehabt hätten, wisse sie nicht mehr. Das PRI habe es nicht immer gegeben; wann es aufgeschaltet worden sei, wisse sie nicht mehr. Als Sicherheitsmassnahme habe man beispielsweise geschaut, dass sich die temporären Mitarbeiter nicht alleine im Büro hätten aufhalten können, um zu verhindern, dass sie Dokumente hätten mitnehmen oder fotografieren können (pag. 12-06-0008).

G. erklärte, im PRI seien die wirtschaftlich Berechtigten ersichtlich. Im SAFIS seien die Strukturen der Trusts und Stiftungen beschrieben. Sie wisse nicht, ob PRI und SAFIS miteinander verlinkt seien (pag. 12-06-0009). Von einem Kundenberater in Basel habe sie erfahren, dass betroffene Kunden die von der Steuerfahndung erhaltenen Unterlagen ihrem Kundenberater übergeben hätten. Aus diesen sei ersichtlich gewesen, dass in Excel-Listen mit Tabellen der Name der Stiftung, die Kontonummern und andere Kriterien enthalten seien. Es seien jeweils nur einzelne Zeilen ersichtlich gewesen, der Rest sei abgedeckt gewesen. Sie selber sei darauf namentlich erwähnt gewesen. Der Kundenberater sei nur mittels Kurzzeichen der Bank B. aufgelistet gewesen. Diese Listen dürften aus dem SAFIS stammen. Darauf seien keine wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt gewesen. Im Rahmen des E-Filings seien keine Listen aus SAFIS eingescannt worden. Sie (G.) habe aus erster Hand im November/Dezember 2013 von Kunden erfahren, dass Daten aufgetaucht seien (pag. 12-06-0006 f., 12-06-0009).

G. erklärte, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte Zugriff auf Kundendaten in Zürich gehabt habe, da die vier Desks Basel, Zürich, Lugano und Genf damals getrennt gewesen seien; jedes habe für sich gearbeitet. Die Aufhebung der Desks sei ca. 2011 erfolgt, als der Beschuldigte nicht mehr dort tätig gewesen sei. Für kurze Zeit seien die Desks Basel und Zürich zusammengelegt worden. Sie wisse nicht, ob jemand in Basel Zugriff auf die Daten in Zürich gehabt habe und umgekehrt (pag. 12-06-0006). Der Beschuldigte habe nur Aufträge vom Teamleiter und vom Wealth Planner erhalten (pag. 12-06-0006). Im PRI seien die Daten der wirtschaftlich Berechtigten enthalten (pag. 12-06-0006). Der Beschuldigte könne in seiner letzten Arbeitswoche keinen Auftrag aus Zürich zur Erstellung einer Kundenliste anhand von Datenabfragen im PRI erhalten haben, da dies über sie hätte laufen müssen. Sie hätte ihm keinen solchen Auftrag erteilt, weil sie meistens die gleiche Mitarbeiterin beauftragt habe. Auch von einer anderen Stelle hätte er keinen solchen Auftrag erhalten können (pag. 12-06-0007).

2.7.4 AA.

AA. ist heute bei der Bank B., im Bereich Human Resources, im Rang einer Vizedirektorin tätig (TPF pag. 16.860.2). Zur Zeit der internen Ermittlungen der Bank B. war sie Ermittlerin im Team Criminal Investigations in Zürich (pag. 12-01-0002). Sie erklärte in der Hauptverhandlung, dass sie den Beschuldigten nicht persönlich kenne. Sie bestätigte, dass sie die Strafanzeigen der Bank B. vom 18. März 2013 (pag. 5-00-0001 ff.) und 20. Dezember 2013 (pag. 10-00-0287 ff.) mitverfasst und mitunterzeichnet hatte (TPF pag. 16.930.16). Sie erklärte, sie habe sich im Rahmen der damaligen internen Ermittlungen und beim Mitverfassen der Strafanzeigen intensiv mit den Systemen SAFIS und PRI befasst; sie könne sich aber nicht mehr im Detail daran erinnern, worin die Unterschiede bestünden. Die Bank B. habe im Rahmen ihrer Ermittlungen gewisse Daten (Log-Daten) analysiert. Sie könne sich daran erinnern, dass es in den elektronischen Systemen zwei unterschiedliche Kundengruppen gegeben habe. Bei der einen Kundengruppe seien mehr Daten auf Papier vorhanden gewesen als bei der anderen. Zudem seien gewisse Dokumente, z.B. Reglemente, in den Systemen eingelesen worden (TPF pag. 16.930.17). Sie wisse nicht mehr, ob die temporären Mitarbeiter beim Projekt E-Filing Zugang zu SAFIS oder PRI gehabt hätten. Sie wisse jedoch, dass sie dies damals abgeklärt hätten (TPF pag. 16.930.18). Sie wisse nicht mehr, aus welchen analogen und digitalen Systemen die Stiftungs- und Trustnehmer, also die Beneficial Owners, im Zeitraum von 2006 bis 2012 ersichtlich gewesen seien (TPF pag. 16.930.22). Sie wisse auch nicht, wie viele interne und externe EDV-Techniker in jenem Zeitraum Zugriff auf die Systeme SAFIS und PRI sowie auf den Archivmanager gehabt hätten (TPF pag. 16.930.24).

AA. erklärte, von gewissen Kunden, die eine Hausdurchsuchung gemeldet hätten, hätten sie Unterlagen zugestellt erhalten. In diesen Unterlagen habe es Daten über die Beziehung zur Bank B. gehabt. Sie hätten daher Rückschlüsse daraus ziehen können, aus welchen Systemen bzw. Dokumenten diese Daten stammen müssten (TPF pag. 16.930.18). Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie könne sich erinnern, dass es bei der zweiten Strafanzeige vom 20. Dezember 2013 um diese Kontokarten der Nummernkonto-Kunden gegangen sei. Auf diesen sei die Kontonummer in einer anderen Form geschrieben gewesen als in den anderen Systemen der Bank B. Diese Karteikarten hätten dazu gedient, die Beneficial Owners der Nummernkonten bei der Bank zuzuordnen und zu archivieren (TPF pag. 16.930.18). Sie hätten herausgefunden, dass den deutschen Behörden mit Blick auf die T&F-Kunden im Vergleich zu den FIM-Kunden unterschiedliche Informationen zur Verfügung gestanden hätten und dass daher die Quelle der Informationen eine andere habe sein müssen; dies, weil die Daten in einer anderen Form aufbereitet gewesen seien. Ausserdem seien die Kontonummern auf diesen FIM-Karteikarten mit Punkten statt mit Strichen aufgeführt (TPF pag. 16.930.24).

AA. erklärte, sie habe die Ermittlungen nicht allein geleitet. Sie habe vor allem bei der Analyse der Daten mitgeholfen. Sie hätten damit begonnen, die Informationen der Kunden zu sammeln um herauszufinden, welcher Kundenkreis betroffen sei. Sie hätten ausfindig gemacht, wo diese Informationen in den Systemen vorhanden gewesen seien und welche Personen Zugriff darauf gehabt hätten. Zu Beginn hätten sie mehrere verdächtige Personen gehabt. Mit der Analyse der Login-Files seien es immer weniger geworden. Sie seien zum Schluss gekommen, dass es jemand gewesen sein müsse, der zu allen Informationen Zugang gehabt habe; insbesondere sei die Anzahl der Mitarbeiter, die zu den Karteikarten der FIM-Kunden Zugang gehabt habe, sehr klein gewesen. Sie hätten auch in zeitlicher Hinsicht eine Eingrenzung vornehmen können, da es über die Zeit hinweg gewisse Änderungen gegeben habe; es seien beispielsweise Reglemente angepasst worden oder es habe neue Beneficial Owners gegeben. Die Daten, die den deutschen Behörden zur Verfügung gestanden seien, seien nicht immer korrekt gewesen. So hätten sie zeitlich eingrenzen können, wann der Datenabfluss zeitlich ungefähr stattgefunden haben müsse. Nach ihrer Erinnerung habe aufgrund der umfangreichen Abklärungen aus dieser Schnittmenge eine Person resultiert. Insbesondere müsse diese Person im fraglichen Zeitraum zu den Daten der Abteilung Trusts and Foundations und zu jenen der Abteilung FIM Zugang gehabt haben (TPF pag. 16.930.19 f.). Es seien nach ihrer Meinung auch bezüglich weiterer Mitarbeiter Untersuchungen angestellt worden; welche Mitarbeiter dies betreffe, wisse sie nicht mehr. Dies sollte im Dossier ersichtlich sein (TPF pag. 16.930.21). Auf Vorhalt des Berichts vom 18. März 2013, Ziff. 3.2.1, erklärte AA., es sei beispielsweise anhand der Archiv-Logs überprüft worden, welche Mitarbeiter vor allem Abfragen zu Kunden getätigt hätten, die von Hausdurchsuchungen in Deutschland betroffen gewesen seien. Sie könne nicht erklären, was es bedeute, dass der Beschuldigte mit 2,32 Punkten im unteren Bereich der Treffer-Rangliste figuriere, weit hinter dem Spitzenwert von 16,46 Punkten von I. Es habe Kundenberater, aber auch andere Mitarbeiter gegeben, welche regelmässig Kundenabfragen getätigt hätten (TPF pag. 16.930.22). Sie könne sich nicht erinnern, wie ausgeschlossen worden sei, dass der Datenabfluss durch einen EDV-Techniker verursacht worden sei (TPF pag. 16.930.24).

In der Einvernahme im Vorverfahren vom 20. Juni 2013 erklärte AA., sie habe am Bericht vom 18. März 2013 als Sachbearbeiterin mitgearbeitet (pag. 12-01-0002). Die Beilagen des Berichts hätten sie von den Kunden so, wie sie mit der Strafanzeige eingereicht worden seien, erhalten (pag. 12-01-0006). Zur Tätigkeit des Beschuldigten erklärte AA., dieser habe bei T&F Operations Basel im Team H. gearbeitet. Dieses Team habe hauptsächlich die administrative Unterstützung für das Team I. im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Unterhalt und der Liquidation von Stiftungen und Trusts geleistet. Der Beschuldigte habe in dieser Funktion sämtliche administrativen Arbeiten erledigt, d.h. Kundenbesuche vorbereitet, Archivdossiers erstellt, Reglemente angepasst und Systemerfassungen gemacht, beispielsweise in PRI und SAFIS. Ihres Wissens habe er keinen direkten Kundenkontakt gehabt. Er sei innerhalb des Teams primär für Kunden aus Deutschland zuständig und auch Stellvertreter der Teamleiterin gewesen (pag. 12-01-0002 f.). Er habe seinen Arbeitsplatz in Basel gehabt. Er habe jedoch im März/April und im Oktober/November 2008 in Zürich aushelfen müssen; den letzten verzeichneten Zutritt in Zürich habe er 2008 gehabt. An seinen letzten vier Arbeitstagen bei T&F habe er laut Zutrittskontrolle in Basel gearbeitet (pag. 12-01-0002). Der Beschuldigte habe als Teammitglied Zugriffsberechtigung auf die Systeme PRI und SAFIS gehabt. Bei einem internen Wechsel würden die bisherigen Zugriffsrechte nicht mehr gelten und die neuen Rechte würden aufgeschaltet. Die Auswertung der Log-Daten habe bestätigt, dass der Beschuldigte nach dem 31. Juli 2010 nicht mehr auf die Systeme habe zugreifen können (pag. 12-01-0003). Er habe in seiner Funktion die Rechte gehabt, von Basel aus elektronisch auf die Dossiers der sogenannten «Zürcher Strukturen» zuzugreifen; bei diesen handle es sich um die Stiftungen deutscher Kunden, welche nicht vom Team Basel betreut worden seien (pag. 12-01-0003).

Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte laut internem Bericht am 23. Juli 2010 vier Beneficial Owners abgerufen habe, erklärte AA., aufgrund der durch die Kunden zugestellten Unterlagen bezüglich der «Zürcher Strukturen» seien sie davon ausgegangen, dass die darin aufgeführten Passnummern aus dem System PRI stammen müssten. Bei der Analyse der Log-Daten des Systems PRI hinsichtlich Auffälligkeiten hätten sie festgestellt, dass der Beschuldigte auf diese Daten zugegriffen habe. Auch dessen Zugriffe vom 26., 27. und 28. Juli 2010 seien auf diese Weise analysiert worden (pag. 12-01-0003 f.). Ob der Beschuldigte einen speziellen Auftrag betreffend der «Zürcher Strukturen» gehabt habe, müsste H. erklären (pag. 12-01-0003). Auf die Frage, wer aufgrund seiner Aufgaben berechtigt gewesen wäre, diese Daten abzurufen, erklärte AA., es wäre naheliegend, wenn dies durch das Team in Zürich erfolgt wäre (pag. 12-01-0005).

Zu den Informatiksystemen erklärte AA., im System PRI seien die Identifikationsdaten der Besitzer und Begünstigten einer Stiftung (Name, Geburtsdatum, Passnummer und Domizil) abgelegt (pag. 12-01-0003). Im System SAFIS werde alles über die Struktur einer Stiftung erfasst, einschliesslich Rechtsform, Domizil des Kunden, Vermögen, Kundenberater, Provider etc. Es sei möglich, im SAFIS Dokumente zu drucken, zu speichern und zu mailen (pag. 12-01-0006). Die Reglemente der Stiftungen würden sich nach ihrem Verständnis ausschliesslich im elektronischen Archiv befinden (pag. 12-01-0005). Für die Dokumentenarchivierung würden das elektronische Archiv und E-Filing benützt (pag. 12-01-0006).

2.7.5 FF.

FF. verfasste (zusammen mit AA.) die Strafanzeigen der Bank B. und erstellte die internen Berichte der Bank B. vom 18. März 2013 und 18. Dezember 2013. Die Einvernahme von FF. während der Hauptverhandlung erfolgte aufgrund eines Hinweises der Bundesanwaltschaft. Vor seiner Einvernahme folgte FF. der Hauptverhandlung im Publikum (TPF pag. 16.920.6). FF. erklärte, er habe die interne Untersuchung geleitet und mit AA. durchgeführt (TPF pag. 16.930.34).

FF. erklärte, er könne nicht abschliessend beantworten, in welchen digitalen und/oder analogen Ablagesystemen die Stiftungsnamen sowie die Namen der Beneficial Owners der von der Privatklägerin als betroffene Kunden gemeldeten 233 Stiftungen in der Zeit vom Dezember 2005 bis Herbst 2012 an den Standorten Zürich und Basel verzeichnet gewesen seien. Es gebe die Systeme SAFIS und PRI, ausserdem das elektronische Langzeitarchiv ELA. Hinzu kämen die analogen Unterlagen, das seien diese bereits erwähnten Schränke. Schliesslich gebe es noch das speziell gesicherte Team-Laufwerk. Es sei ihm bekannt, dass in einem Team solche «shared drives» verwendet würden (TPF pag. 16.930.35).

Es treffe zu, dass das ELA nicht mit dem E-Filing identisch sei. Das E-Filing sei jene Datenablage, die durch das Einscannen der Papierdokumente geschaffen worden sei. Im ELA würden die Originaldokumente mit Kundenbezug, das heisst mit Kundenunterschriften, archiviert. Nach seiner Erinnerung befänden sich die Stiftungsdokumente nicht im ELA. Die Originalurkunden der Stiftungsgründung, wie Stiftungsreglemente etc., seien an die Partnerfirmen gesandt worden, die an den Stiftungsdomizilen (ZZ. [Liechtenstein], Bahamas, Panama) gearbeitet hätten. Dieser Umstand sei im Bericht vom 18. März 2013 nicht erwähnt worden, weil er aus damaliger Sicht nicht relevant gewesen sei. Er könne nicht beurteilen, ob sämtliche Informationen, die hier von Bedeutung seien, aus diesen Dokumenten hätten herausgezogen werden können, weil er nicht wisse, ob beispielsweise die Passkopien an die Treuhänder gesandt worden seien (TPF pag. 16.930.36).

Im Rahmen der Ermittlungen hätten sie den entscheidenden Hinweis durch die Trennung und die separate Analyse der Zürcher und Basler Strukturen erhalten. Als sie nur noch die Zürcher Strukturen, das heisst die Kunden, die von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen seien, analysiert hätten, hätten sie eine 100%-Übereinstimmung mit den Logfiles des Beschuldigten feststellen können. Grund dafür sei, dass bezüglich der Zürcher Strukturen – nach damaligem Wissensstand – nur Informationen an die deutschen Behörden übergeben worden seien, die aus den Systemen gestammt hätten, während die Informationen bei den Basler Strukturen aus den Systemen und möglicherweise auch aus Papierablagen gestammt hätten. Es sei festgestellt worden, welche Personen – neben dem Beschuldigten – sowohl in der Abteilung in Basel als auch in der Abteilung in Zürich tätig gewesen seien (TPF pag. 16.930.37). Aufgrund der Akten, die ihnen von betroffenen Kunden zugestellt worden seien, hätten sich Rückschlüsse auf das System machen lassen, aus dem diese Akten gestammt hätten. Gestützt darauf habe man sagen können, dass etwas nicht aus einer physischen Ablage stammen könne. Das seien eine oder zwei Handvoll Feedbacks von Kunden gewesen, die solche Unterlagen zur Verfügung gestellt hätten. Diese hätten klar auf ein System hingedeutet. Er erinnere sich, dass es in den Untersuchungsakten Unterlagen gehabt habe, die so ganz klar nie in den physischen Akten abgelegt gewesen seien (TPF pag. 16.930.38). Es treffe aber zu, dass mit der Einführung von E-Filing, das ein andauernder Prozess sei, die eingescannten Dokumente der Abteilung T&F eine gewisse Zeit lang sowohl physisch als auch elektronisch vorhanden gewesen seien (TPF pag. 16.930.38). Die tatsächlich erfolgten Zugriffe auf die analogen Ablagesysteme, insbesondere auf den Rotomaten und die Unterlagen, die an Drittfirmen versandt worden seien, hätten sich konkret nicht zuordnen lassen. Einzig aufgrund der physischen Zutrittsberechtigungen hätten sich Aussagen darüber machen lassen, wer Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt habe, in denen der Rotomat gestanden sei (TPF pag. 16.930.38). Er gehe davon aus, dass die Mitarbeiter von T&F, die zu den physischen Akten im sog. Lateralschrank (Rotomat) in Basel Zugang hatten, auch zu denselben Akten in gescannter Form im E-Filing-System
Zugang hatten. Die physischen Akten in diesem Schrank seien gleich wie die gescannten Akten, wenn man sie ausgedruckt hätte, aber man hätte einen Ausdruck als solchen erkannt (TPF pag. 16.930.43).

In Bezug auf Zugriffsmöglichkeiten der EDV-Techniker auf die digitalen Ablagesysteme könne er nur sagen, dass diese grundsätzlich nie Zugriff auf operative Systeme hätten. Wenn doch, dann handle es sich um eine Ausnahme, wobei dann wieder das Benutzerberechtigungssystem (BBS) als «access control» zum Zuge komme. Er könne sich nicht vorstellen, wie ein IT-Spezialist auf die physischen Karteikarten der Nummernkonten, die sehr streng unter Verschluss gehalten würden und auf die nur physisch zugegriffen werden könne, hätte zugreifen können (TPF pag. 16.930.38 f.).

Zum Kassationsprozess der Bank B. könne er aus seiner Erfahrung sagen, dass die Kontrollen strikt seien und dass die Vernichtung physischer Akten bis zum Schluss begleitet werde, das heisst, bis die Vernichtung wirklich stattgefunden habe. Er wisse, dass sie eine externe Unternehmung engagiert hätten, die solche Dokumente – kontrolliert und überwacht durch die Bank B. – mitnehme und vernichte. Wie der Kassationsprozess damals (im Zusammenhang mit dem E-Filing) tatsächlich abgelaufen sei, könne er nicht im Detail sagen (TPF pag. 16.930.39).

FF. erklärte, die Angaben in Ziff. 3.2.1 des internen Berichts vom 18. März 2013 betreffend Zugriffsquoten («ohne Betrachtung der zeitlichen Komponente» [Bericht S. 6]) seien untauglich, um etwas Auffälliges feststellen zu können, da man noch analysieren müsste, in welchem Zeitraum die Zugriffe stattgefunden hätten, um zu eruieren, ob es sich um Zeiträume handle, in denen es relevante Daten gegeben habe. Es sei ein Unterschied, ob jemand während zehn Jahren 50 Betroffene oder an den letzten fünf Arbeitstagen 100 Prozent der betroffenen Kunden abrufe. Ferner sei die Funktion der Mitarbeitenden berücksichtigt worden, d.h. ob jemand als Kundenberater oder in administrativer Funktion tätig und für welche Region diese Person zuständig gewesen sei (TPF pag. 16.930.40). Es treffe zu, dass es hierbei um ein «Ranking» der Zugriffe auf das Archiv des E-Filing und nicht der Zugriffe auf SAFIS und PRI gehe (TPF pag. 16.930.44).

FF. erklärte, nach seinem Verständnis würden die sogenannten Nummernkunden mit Karteikarten geführt. Die Mitarbeiter an der Front, die Kundenberater, hätten eine solche Karteikarte bei sich. Auf dieser stünden die Kontonummer und der Name des Kunden. Das gleiche werde auch irgendwo elektronisch abgelegt (TPF pag. 16.930.41). Auf Vorhalt der Aussage von BB., dass es von ihrem Team nur ein Set (Karteikarten) gebe, auf das nur sie Zugriff hätten, und wenn ein anderes Team auch Nummernkonten mit Kundenkarten habe, sei das eine andere Kartei, und dass sie nicht wisse, ob nebst ihrem Team das Spezialteam noch über ein Set der Karteikarten ihres Teams verfüge oder ob die Daten nur elektronisch vorhanden seien (pag. 12-05-0009), erklärte er, die Administration habe elektronisch und losgelöst von den Kundenberatern Zugriff auf die Daten, während die Kundenberater die physischen Karteikarten pro Team, streng unter Verschluss, bei sich hätten. Das erwähnte Spezialteam werde Contremarque-Fachstelle genannt. Die Mitarbeiter dieser Stelle könnten auf den Server zugreifen, wo die Contremarque-Nummern registriert seien. Es sei nur eine eingeschränkte Anzahl Mitarbeiter zugriffsberechtigt. Da keine Verdachtsmomente in Richtung der Mitarbeiter dieser Stelle vorgelegen hätten, sei diese Information – d.h. deren Möglichkeit eines Zugriffs auf die elektronischen FIM-Karteikarten – nicht im Bericht vom 18. März 2013 enthalten (TPF pag. 16.930.42). FF. präzisierte, die Mitarbeiter der Contremarque-Fachstelle könnten im System hinter der Contremarque-Nummer feststellen, wer der wirtschaftlich Berechtigte sei. Sie hätten aber keinen Zugang zu den physischen FIM-Karteikarten (TPF pag. 16.930.43). Die Contremarque-Fachstelle habe alles digital, wobei die Karteikarten nicht eingescannt würden. Es handle sich um Textfelder, die ausgefüllt würden, und nicht um eine Kopie der physischen Karteikarten (TPF pag. 16.930.44). Nach seinem Verständnis würden die Karteikarten an der Front ausgestellt. Es handle sich um Kartonkarteikarten, die teilweise von Hand geschrieben respektive ergänzt würden. Die Karten würden dort ausgestellt, wo die Kundenbetreuung stattfinde. Ob die Karten allenfalls von der Contremarque-Fachstelle anhand des Formulars A erstellt und dann von ihr der Abteilung FIM übergeben würden, wisse er nicht. Solche Karteikarten (für Nummernbeziehungen) gebe es nicht nur beim FIM, sondern auch im Wealth Management-Bereich (TPF pag. 16.930.44).

2.8 Täterschaft des Beschuldigten

2.8.1 Unbestritten und aufgrund des Beweisergebnisses – insbesondere der bei der Bank B. in Bezug auf 230 Stiftungen in der Zeit zwischen dem 13. November 2012 und Ende Juli 2013 eingegangenen Rückmeldungen von Kunden aus Deutschland (pag. 16.292.13-21) und der Aussagen von Angestellten der Bank B. (E. 2.7) – erstellt ist, dass Daten von Stiftungen, die von der Bank B. in den Abteilungen T&F in Basel und Zürich betreut wurden, sowie Daten über die wirtschaftlich Berechtigten an diesen Stiftungen, ausserdem Daten über wirtschaftlich Berechtigte von Nummernkonten, die bei der Bank B. in der Abteilung FIM in Basel geführt wurden, spätestens im November 2012 in die Hände der deutschen Behörden gelangten.

Über den Erwerb von Kundendaten der Bank B. informierte überdies die Staatsanwaltschaft Bochum in einer Pressemitteilung vom 3. Dezember 2012. Sie gab darin bekannt, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Datenträger mit Angaben zu rund 750 Stiftungen und 550 Fällen sonstiger von der Bank B. betreuten Kapitalanlagen erworben habe, worauf Ermittlungen gegen deutsche Kunden der Bank B. eingeleitet und in den Wochen vor der Pressemitteilung rund 115 Stiftungen untersucht worden seien (pag. 10-00-0215, 10-00-0270).

2.8.2 Der Beschuldigte hatte als Mitarbeiter der Abteilung T&F gemäss eigener Aussage und jener von H. ab Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2005 bis Ende Juli 2010 in Bezug auf die am Standort Basel betreuten Stiftungen uneingeschränkt Zugang zu sämtlichen Papierunterlagen, die in den Lateralschränken (Rotomaten) aufbewahrt wurden. Dass der Zugriff auf diese Unterlagen auf einem Blatt zu registrieren gewesen sei, wie er ausführte, wurde durch die damalige Vorgesetzte H. verneint, ist indessen ohnehin nicht entscheidrelevant.

Nach der Einführung von E-Filing ab 2008 hatte der Beschuldigte Zugang zu den elektronischen Unterlagen der Stiftungen, die zuvor nur in Papierform vorhanden waren. Dass letztere mit dem Projekt E-Filing vernichtet wurden, ist ohne Belang. Da neue Dossiers nach der Erfassung im E-Filing bis zur Vernichtung in den Lateralschränken gelagert wurden, hatte er auch zu diesen Papierunterlagen Zugang. Er hatte Zugang zum elektronischen Langzeitarchiv, in welchem sämtliche Dokumente mit Kundenbezug archiviert wurden. Nach Aussage von H. hatte er auf das Teamlaufwerk Zugriff, was auch der Zweck eines solchen Laufwerks ist. In diesem waren – für eine beschränkte Zeitdauer – die Stiftungsnamen, die Reglemente sowie die wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owners) ersichtlich.

Im System SAFIS, das schon vor dem Eintritt des Beschuldigten bestand, waren die wesentlichen Angaben zu den Stiftungen, wie Stiftungsname, Konto und dergleichen, erfasst. Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten fanden sich darin nicht; diese durften laut H. nur mit den Initialen bezeichnet werden. Das System PRI wurde ab Juli 2008 eingeführt (und im Juli 2015 dekommissioniert); die darin erfassten Daten waren zuvor nicht elektronisch erfasst. Im System PRI waren die wirtschaftlich Berechtigten mit Name, Geburtsdatum, Domizil, Staatsangehörigkeit und Passnummer registriert. Auf beide Systeme hatte der Beschuldigte als Mitarbeiter der Abteilung T&F Zugriff (Aussage H.). Seine Aussage, dass er das System PRI nicht kenne und nicht damit gearbeitet habe, ist nicht glaubhaft und wird durch die registrierten Zugriffe (Log-Daten) widerlegt (pag. 10-00-0020). Ob die Systeme miteinander verlinkt waren, ist aufgrund der Zugriffsrechte nicht erheblich. Gemäss Angaben in der Strafanzeige bestand eine direkte Kommunikation zwischen beiden Systemen via Schnittstelle (pag. 05-00-0012).

Gemäss Aussage des Beschuldigten und von H. hatten die Mitarbeiter T&F in Basel zunächst – nach der Einführung von E-Filing und des Systems PRI – nur auf die am Standort Basel betreuten Stiftungen und deren wirtschaftlich Berechtigte (Beneficial Owner, BO) Zugriff. Der Beschuldigte erklärte, er habe später schweizweit elektronischen Zugriff gehabt, also auch auf die in Zürich betreuten Stiftungen. H. erklärte, dass das Team in Basel teilweise für andere Zweigstellen, u.a. Zürich, gearbeitet habe und den elektronischen Zugriff für diese Zweigstellen erhalten haben dürfte. Für diese Arbeiten habe man den Arbeitsplatz in Basel nicht verlassen müssen. Die Auswertung der PRI-Log-Daten von 2008 bis Ende 2010 bestätigt, dass von Basel aus elektronisch auf die Daten der in Zürich betreuten Stiftungen zugegriffen werden konnte (pag. 10-00-0018 ff.).

Mit dem internen Wechsel per Ende Juli 2010 verlor der Beschuldigte die Systemberechtigungen im Team T&F, da er diese für seine neue Tätigkeit nicht mehr benötigte. Nach dem 31. Juli 2010 hatte er also keine Zugriffsmöglichkeit auf die elektronischen Daten der Stiftungen und von deren wirtschaftlich Berechtigten.

Im FIM-Desk, wo der Beschuldigte ab dem 1. August 2010 tätig war, hatte er auf die Karteikarten Zugriff, auf welchen die Namen der wirtschaftlich Berechtigten und die Nummern der Nummernkonten enthalten und einander zugeordnet waren. Gemäss Bank. B-interner Befragung des FIM-Kundenberaters JJ. waren in dieser Kartei zwei Sets vorhanden, eines nach Kundennummer und eines nach Kundenname geordnet. Diese befanden sich in einem abschliessbaren Safe, doch der Zugang für die FIM-Mitarbeiter war uneingeschränkt und wurde nicht registriert. Der Safe wurde nur abends, vom jeweils zuletzt anwesenden FIM-Mitarbeiter, verschlossen (pag. 10-00-0320 f.). Ein elektronischer Zugriff auf die Daten der wirtschaftlich Berechtigten war den FIM-Mitarbeitern nicht möglich; einen solchen hatte nur ein vom FIM-Desk organisatorisch und örtlich getrenntes Spezialteam, die sogenannte Contremarque-Fachstelle. Letztere wiederum hatte keinen Zugriff auf die Karteikarten im FIM-Desk.

2.8.3 Gemäss Auskunft der Bank B. vom 3. Januar 2019 handelt es sich insgesamt um weniger als 70 Mitarbeiter, welche in der Zeit vom 31. Oktober 2006 bis 12. November 2012 Zugriff auf die digitalen (SAFIS, PRI, E-Filing) und analogen (Aktenschrank bzw. Rotomat) Ablagesysteme hatten (E. 2.4.5). Auf die analogen und digitalen Ablagesysteme der Abteilung T&F hatten jedenfalls sämtliche Mitarbeiter des Teams T&F in Basel Zugriff. Diese hatten vom Arbeitsort in Basel aus auch auf die elektronischen Daten bei T&F in Zürich Zugriff. Ob ein Mitarbeiter von Basel zeitweise in Zürich tätig war, ist demnach unerheblich. Im FIM-Desk Basel hatten ausschliesslich die Mitarbeiter der Abteilung FIM Zugriff auf die physischen Karteikarten der Nummernkonto-Beziehungen. Zumindest die Bank B.-Mitarbeiter der Abteilungen T&F in Basel sowie des FIM-Desks in Basel gehören somit – nebst dem Beschuldigten – zum potentiellen Täterkreis bei der Bank B.

2.8.4 Andere interne oder externe Stellen können als potentielle Täterschaft ausgeschlossen werden, da diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich EDV-Techniker Daten aus den Systemen SAFIS, PRI und E-Filing hätten beschaffen können, da diesen gemäss Aussage von FF. nur ausnahmsweise Zugriff auf die operativen Systeme eingeräumt werde; sei dies doch einmal der Fall, käme die Zugriffskontrolle gemäss dem Benutzerberechtigungssystem BBS zum Zuge. Das bedeutet mithin, dass Zugriffe auf Stiftungsdaten in den Log-Daten hätten registriert werden müssen. Im Rahmen der internen Ermittlungen äusserte der FIM-Kundenberater JJ. am 16. Dezember 2013, ihm sei erzählt worden, dass bei den T&F-Fällen ein IT-Techniker die Daten direkt von den Servern beschafft und den deutschen Steuerbehörden übergeben habe (pag. 10-00-0320). Auf Vorhalt erklärte FF. dazu, er könne sich an diese Aussage von JJ. erinnern. Sie hätten sie ernst genommen, aber er wisse nicht mehr, welche Abklärungen sie getroffen und aus welchem Grund sie diese These verworfen hätten (TPF pag. 16.930.40 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass JJ. dieser Verdacht plausibel erschien, weil er vernommen hatte, dass die deutschen Steuerbehörden auch das Formular A (mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten) besessen hätten; das Formular A sei den Kundenberatern an der Front bei CQUE-Kunden aber nicht oder nur restriktiv, über die CQUE-Fachstelle, erhältlich gewesen (pag. 10-00-0320). Letzteres wurde in der internen Befragung durch KK., Leiter Global FIM Nordschweiz/Mittelland, bestätigt (pag. 10-00-0308). Diese Erklärung ist indessen für den Bereich T&F, auf welchen sich der Verdacht von JJ. bezog, insoweit nicht weiterführend, als der Beschuldigte selber äusserte, er – und mithin die übrigen T&F-Mitarbeiter – habe bei T&F Zugang zu den Formularen A mit den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten gehabt (E. 2.6.1). Die von einem nicht bekannten Dritten stammende Angabe, ein IT-Techniker habe sich die Daten von den Servern beschafft und an die deutschen Behörden weitergeleitet, wird somit durch keine konkreten Indizien untermauert.

Die beim Projekt E-Filing eingesetzten temporären Mitarbeiter – gemäss G. deren zwei – hatten keine Zugriffsberechtigung für die Systeme SAFIS und PRI. Wohl konnten sie bei ihrer Tätigkeit, dem Einscannen der Kundendossiers, die Unterlagen einsehen und somit grundsätzlich auch deren Inhalt zur Kenntnis nehmen; es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sie sich dabei in grossem Umfang hätten relevante Daten merken können. Allenfalls hätten sie Unterlagen fotografieren oder aus der Bank mitnehmen können. Diesbezüglich wurden jedoch Sicherheitsmassnahmen getroffen, etwa dass die Mitarbeiter nie allein im Grossraumbüro tätig waren. Da auch Daten zu den in Zürich betreuten Stiftungen in die Hände der deutschen Behörden gelangten, zu welchen die temporären Mitarbeiter keinen Zugang hatten, kann deren Täterschaft ausgeschlossen werden. Aus dem gleichen Grund kann ausgeschlossen werden, dass die inkriminierten Informationen aus Unterlagen stammen, die während des Kassationsprozesses der Bank B., d.h. dem Abtransport und Vernichten der Originalstiftungsunterlagen, hätten abhandenkommen können. Ausserdem wurde dieser Prozess gemäss Aussage von H. durch Mitarbeiter des Teams T&F in Basel überwacht. Die Überwachung dieses Prozesses wurde auch von FF. grundsätzlich bestätigt.

Ebenso können die Treuhandgesellschaften, welche die Stiftungen und Trusts verwalteten, als Täterschaft ausgeschlossen werden. Diesen wurden von der Bank zwar nach der Gründung die Original-Unterlagen übermittelt. Da es sich um mehrere Treuhandgesellschaften handelt (Aussage H., TPF pag. 16.930.10 f.), müssten diese mithin zusammengewirkt haben, um die Daten zu übermitteln. Ausserdem steht nicht fest, ob die Bank den Treuhandgesellschaften auch die Passkopien übermittelt hatte (Aussage FF., TPF pag. 16.930.36). Die deutschen Behörden hatten Informationen über Passnummern (pag. 05-00-0047).

Da die deutschen Behörden auch in den Besitz von Kopien von Karteikarten aus Nummernkontobeziehungen gelangten, welche in Basel geführt wurden, müssten die vorgenannten Tätergruppen auch diesbezüglich Zugang gehabt haben. Ein physischer Zugang zu den Karteikarten dieser Tätergruppen auf die Karteikarten in der Abteilung FIM in Basel kann indessen ausgeschlossen werden. Für ein Zusammenwirken zwischen diesen weiteren Tätergruppen, die nur auf Stiftungsdaten Zugriff hatten oder davon Kenntnis haben konnten, mit solchen, die auf FIM-Karteikarten Zugriff hatten, bestehen sodann keine Anhaltspunkte.

Eine Mitwirkung von Mitarbeitern der Contremarque-Fachstelle ist auszuschliessen, da diese keinen Zugriff auf die FIM-Karteikarten hatten, sondern nur auf die elektronischen Daten der Nummernkontobeziehungen im ELA. Diesbezüglich wurden anhand der Log-Daten keine Auffälligkeiten festgestellt; zudem bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die deutschen Behörden Informationen haben, die aus diesem System stammen könnten (pag. 10-00-0290). Andere Mitarbeiter hatten keinen Zugriff auf die digitalen Daten (pag. 10-00-0290; Aussage FF.).

2.8.5 Weitere Bank B.-interne Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten

2.8.5.1 Gemäss BKP-Bericht vom 30. September 2013 wird beim Zugriff auf das System PRI automatisch in einer Übersichtsliste eine «Personenübersicht» der aufgerufenen Stiftung angezeigt. Einzig dieser Zugriff wird in den Log-Daten registriert, was bedeutet, dass dies als Zugriff auf sämtliche Personen einer Stiftung geloggt wird. Von der Personenübersicht gelangt man mittels Anklicken zur «Detailansicht zu Person», das heisst an die Informationen zu einer bestimmten Person. Der Aufruf dieser Detailansicht wird nicht geloggt. Die Log-Daten registrieren einen Zugriff auf einzelne Personen nur indirekt, anhand der aufgerufenen Personenübersicht. Mittels PRI-ID ist eine Person erfasst, die in irgendeiner Form in einer Stiftung involviert ist. Die Auswertung bezeichnet mit «mögliche PRI-IDs» die möglichen betroffenen Personen einer Stiftung (pag. 10-00-0019). Die in den Log-Daten erfasste Anzahl PRI-Abfragen stellt somit die Anzahl Zugriffe auf die einzelnen Stiftungen dar, nicht die Anzahl Abfragen zu den einzelnen Personen.

Der Beschuldigte tätigte während seiner Tätigkeit in der Abteilung T&F insgesamt 1’506 Abfragen im System PRI, wovon 911 verschiedene PRI-ID betroffen waren (pag. 10-00-0021). Im Durchschnitt ergeben sich für die Zeit von Juli 2008 (Einführung von PRI) bis Juli 2010 rund 60 Abfragen pro Monat, wobei nur in der Einführungsphase mehr als 100 Abfragen pro Monat verzeichnet wurden (pag. 10-00-0022). Die statistische Auswertung zeigt weiter auf, dass der Beschuldigte im Juli 2010 mit 528 Abfragen – wovon 501 Abfragen an fünf Arbeitstagen zwischen dem 23. Juli und dem 29. Juli – überproportional häufig auf PRI zugriff (pag. 10-00-0022). Es wurden folgende Häufigkeiten von PRI-Abfragen verschiedener PRI-ID erfasst: an sieben Tagen je 2 (1., 6., 7., 8., 12., 20. und 21. Juli), an einem Tag 3 (5. Juli) und an einem Tag 8 (22. Juli). Am 23. Juli erfolgten 154, am 26. Juli 104, am 27. Juli 65, am 28. Juli 52 und am 29. Juli 104 Abfragen verschiedener PRI-ID. Die Anzahl der PRI-Abfragen pro Tag übersteigt, wenn überhaupt, die Anzahl verschiedener PRI-ID jeden Tages nur leicht. Das bedeutet, dass die meisten PRI-ID nur einmal abgefragt wurden (pag. 10-00-0024 f.).

2.8.5.2 Sodann steht fest, dass bei fünf der in Zürich betreuten Stiftungen, deren wirtschaftlich Berechtigte von Hausdurchsuchungen in Deutschland betroffen waren, einzig der Beschuldigte Daten im System PRI abrief (pag. 10-00-0025, -0210 f.).

Bei drei dieser Stiftungen (LL. Stiftung, MM. Stiftung, NN. Stiftung), welche in den Jahren 1994, 2004 bzw. 2006 gegründet wurden, hat bis November 2012 und somit vor der mutmasslichen Datenübergabe einzig der Beschuldigte deren PRI-Daten abgerufen, und zwar in Basel zwischen dem 23. Juli und dem 27. Juli 2010 (pag. 10-00-0265 und TPF pag. 16.292.11).

Bei der OO. Stiftung hat vor der Datenübergabe nur der Beschuldigte auf die PRI-Daten zugegriffen, und zwar am 27. Juli 2010 in Basel, denn der einzige weitere Zugriff erfolgte am 21. November 2012 von einem Mitarbeiter in Zürich (pag. 10-00-0265; TPF pag. 16.292.11). Zu diesem Zeitpunkt waren die deutschen Behörden bereits im Besitz der Informationen. Das ergibt sich daraus, dass der Beneficial Owner die Bank B. darüber informierte, dass die deutsche Steuerfahndung am 19. November 2012 eine Hausdurchsuchung habe durchführen wollen, aber niemand anwesend gewesen sei, worauf am 20. November 2012 ein Steueranwalt beauftragt worden sei, die Stiftung aufzulösen. Mangels einer Hausdurchsuchung wurde die Stiftung schliesslich nicht auf der «Liste der betroffenen Kunden.xls+», Stand 26. Juli 2013, aufgeführt (TPF pag. 16.292.9).

Somit ermöglichte einzig der Zugriff des Beschuldigten die Speicherung der PRI-Daten dieser vier Stiftungen vor deren Übergabe an die deutschen Behörden.

In Bezug auf eine weitere Stiftung (PP. Stiftung), deren PRI-Daten am 28. Juli 2010 durch den Beschuldigten in Basel abgerufen worden waren, erfolgten zwar vor November 2012 Zugriffe von Mitarbeitern der Abteilung in Zürich, jedoch ausschliesslich zwischen dem 20. Juni 2011 und dem 1. Juli 2011. Diese Zugriffe erfolgten offensichtlich im Zusammenhang mit der am 5. Juli 2011 erfolgten Auflösung der Stiftung (pag. 10-00-0265 und TPF pag. 16.292.11).

Eine plausible Erklärung für einen Zugriff des Beschuldigten aus Basel auf die PRI-Daten dieser fünf in Zürich betreuten Stiftungen im Juli 2010 liegt nicht vor.

2.8.5.3 Der Beschuldigte hatte an den abgerufenen Kundendaten der Zürcher Strukturen keine Mutationen vorzunehmen und nahm auch keine vor (pag. 10-00-0209 f.). Gemäss H. musste das System PRI nur selten benutzt werden, lediglich, um bei Neuerfassungen und Mutationen die Beneficial Owner und Passnummern einzutragen; hingegen wurde das System SAFIS täglich benutzt. Auch der Beschuldigte erklärte, dass er im SAFIS alles für seine Arbeit gehabt habe. Aufgrund der Aussagen von H. und G. kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vor Ende Juli 2010 den Auftrag hatte, zur Erstellung einer Statistik oder für andere Zwecke eine Vielzahl an Abfragen in den Systemen PRI oder SAFIS zu tätigen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe für seine Chefin eine Statistik erstellt, findet keine Stütze in den Ermittlungen. Diese ergaben auch keine Häufung von Aufträgen des Kundenberaters, die einen vermehrten Zugriff auf PRI-Daten hätten erfordern können. H. erklärte zudem nachvollziehbar, dass der Beschuldigte vor seinem Abteilungswechsel per Ende Juli 2010 nicht mehr motiviert gewesen sei und nicht mehr viel an den Fällen gearbeitet habe.

2.8.5.4 Kunden der Bank B. bzw. deren Vertreter informierten die Bank B. über Hausdurchsuchungen in Deutschland, wovon 230 von der Bank B. betreute Stiftungen betroffen waren; die ursprüngliche Zahl von 233 Stiftungen wurde aufgrund von Doppelerfassungen berichtigt (E. 2.4.1, 2.4.3). Es steht fest, dass der Beschuldigte bei 50 von diesen 230 Stiftungen Daten im System PRI abrief, und zwar ab Einführung von PRI bis Ende Juni 2010 bei 15 Stiftungen (wovon 1 in Zürich und 14 in Basel betreut) und im Juli 2010 bei 35 Stiftungen (wovon 33 in Zürich und 2 in Basel betreut). Ein PRI-Zugriff des Beschuldigten auf die übrigen 180 Stiftungen wurde nicht erfasst (E. 2.4.3). Von diesen Stiftungen wurden 172 in Basel und 8 in Zürich betreut (E. 2.4.3). Der Beschuldigte hatte auf die Papierakten der in Basel betreuten Stiftungen Zugriff. Er hatte Zugriff auf E-Filing, wo diese Daten abgelegt waren. Zudem hatte er Zugang zum Gruppenlaufwerk R, wo gemäss H. die Daten der Stiftungen – zumindest eine gewisse Zeit lang – gespeichert waren. Er konnte sich demnach die fraglichen Daten auf verschiedene Art beschaffen. Gemäss Auskunft der Privatklägerin verfügten die deutschen Steuerbehörden über Listen der Stiftungen, welche in verschiedenen internen Systemen abgelegt waren (E. 2.4.4). Auch darauf hatte der Beschuldigte nach dem Gesagten Zugriff.

2.8.5.5 Der Beschuldigte war in der Abteilung T&F in Basel nicht für die deutschen Kunden zuständig; er übernahm lediglich die Stellvertretung bei Abwesenheiten von H., die für den deutschen Markt zuständig war. H. erklärte zwar glaubhaft, es sei denkbar, dass der Beschuldigte während ihrer Abwesenheiten Anfragen habe beantworten müssen. Ein gehäufter Zugriff auf Daten deutscher Kunden erscheint nicht plausibel. Zudem bestand für den Beschuldigten kein Anlass, auf Daten der von der Abteilung T&F in Zürich betreuten Stiftungen zuzugreifen. Einen solchen Auftrag hätte er von den Vorgesetzten H. oder G. erhalten. Im Übrigen war ein derartiger Zugriff gemäss H. nicht arbeitsnotwendig. Laut H. und G. erhielt der Beschuldigte seine Aufträge vom Teamleiter oder Wealth Planner (Kundenberater). Er musste dabei nur auf die Kunden der ihm zugeteilten Region und nur auf die in Basel betreuten Stiftungen zugreifen.

2.8.5.6 Aus den Meldungen der von Hausdurchsuchungen betroffenen Kunden geht hervor, dass die jüngsten Informationen, die sich im Herbst 2012 in den Händen der deutschen Behörden befanden, von Juli 2010 stammten (pag. 10-00-0211 ff.). Dabei fällt auf, dass die deutschen Behörden offenbar von Mutationen, die nach Juli 2010, aber vor der Datenübergabe im Jahr 2012 erfolgten, keine Kenntnis hatten. So war ihnen von der QQ. Stiftung, welche von der Abteilung T&F in Zürich betreut wurde, gemäss Kundenrückmeldung nur der Begünstigte mit PRI-ID 2059 bekannt. Der zweite Begünstigte mit PRI-ID 201746 wurde am 6. August 2010 im System PRI erfasst (pag. 10-00-0211, TPF pag. 16.292.11). Der Beschuldigte fragte diese Stiftung am 26. Juli 2010 um 15:58:32 Uhr im System PRI ab (pag. 10-00-0031, 10-00-0211). Die in Zürich betreute RR. Stiftung rief der Beschuldigte am 23. Juli 2010 um 14:04:32 Uhr ab (pag. 10-00-0028, 10-00-0211). Zu diesem Zeitpunkt war nur der Begünstigte mit PRI-ID 4310 eingetragen. Der zweite Begünstigte mit PRI-ID 201905 wurde am 28. Dezember 2010 im System PRI erfasst (TPF pag. 16.292.11). Von diesem erhielt die Bank B. keine Meldung über eine Hausdurchsuchung (pag. 10-00-0211 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Daten im Besitz der deutschen Behörden im Übergabezeitpunkt nicht aktualisiert waren, sondern den Stand vor dem 6. August 2010 aufzeigen. In den genannten Fällen erfolgte die Datenergänzung bei der Bank B. erst, als der Beschuldigte nicht mehr Zugriff auf das System PRI hatte.

Auch die nach Juli 2010 erfolgten Stiftungsauflösungen waren den deutschen Behörden Ende 2012 offenbar nicht bekannt, denn sie nahmen bei Kunden der Bank B., deren Stiftungen seit mehr als zwei Jahren aufgelöst waren, Hausdurchsuchungen vor, wobei die Stiftungen zum Zeitpunkt des Datenzugriffs durch den Beschuldigten (am 26./27. Juli 2010) noch bestanden hatten (SS. Stiftung; TT. Stiftung; AAA. Stiftung; pag. 10-00-0212 f., -0268). Die Behörden waren mithin nicht im Besitz der aktuellsten Informationen. Eine Hausdurchsuchung erfolgte zwar in Bezug auf eine Stiftung, die etwa einen Monat vor der Aufhebung der Zugriffsrechte des Beschuldigten aufgelöst worden war (BBB. Stiftung; Auflösung am 21. Juni 2010; pag. 10-00-0212 f., -0268). Dabei fällt indes auf, dass der Beschuldigte deren Daten gleichwohl am 27. Juli 2010 abgerufen hat. Somit rief er Daten einer Stiftung ab, obschon sie nicht mehr bestand und obwohl sie nicht von seiner Abteilung in Basel, sondern jener in Zürich betreut worden war. Genau diese Stiftung wurde schliesslich von den deutschen Behörden untersucht. Es bestand für den Beschuldigten aufgrund der bereits erfolgten Auflösung der Stiftung kein Grund für eine Abfrage der Daten im System PRI.

Die deutschen Behörden stellten in Bezug auf zwei vor Juli 2010 aufgelöste Stiftungen irrtümlicherweise die eine untersuchte Stiftung (CCC. Stiftung) mit einer Stiftung mit ähnlich lautendem Stiftungsnamen (DDD. Stiftung) in Zusammenhang (Aussage AA., pag. 12-01-0004), wobei nur die Daten der CCC. Stiftung vom Beschuldigten – am 27. Juli 2010 – im PRI eingesehen wurden, aber nicht jene der DDD. Stiftung (pag. 10-00-0267 f.).

Die den deutschen Behörden bekannten aktuellsten Daten stammen mithin aus jenem Monat, in welchem der Beschuldigte letztmals bei der Abteilung T&F auf die Systeme zugriffsberechtigt war und in welchem er vermehrte Abrufe im System PRI getätigt hatte. Das weist darauf hin, dass die den deutschen Behörden bekannten Bankdaten vor August 2010 zusammengetragen worden sein dürften.

2.8.5.7 Gemäss dem internen Bericht vom 18. März 2013 wertete die Privatklägerin anhand der Archiv-Logdaten die Zugriffe der Mitarbeiter auf die Daten im E-Filing aus. Die Logdaten zeigen nur an, welcher Kunde von einem Mitarbeiter aufgerufen wurde, aber nicht, welches Dokument oder welcher Dokumententyp aufgerufen wurde. Die Privatklägerin stellte in einer Tabelle, ohne Berücksichtigung der zeitlichen Komponente, die Gesamtzugriffe in Relation zu den Zugriffen auf betroffene Kunden und erstellte eine Rangliste anhand des Quotienten (pag. 05-00-0007 f.). Von den 23 aufgelisteten Mitarbeitern figuriert der Beschuldigte an fünfzehnter Stelle; an oberster Stelle figuriert I. Dieser war im Team T&F in Basel bis 18. Mai 2010 als Wealth Planner tätig (pag. 05-00-0017; TPF pag. 16.561.13). FF. erklärte, diese Auswertung sei untauglich gewesen, um Auffälligkeiten festzustellen; zudem seien die zeitliche Komponente und die Funktion der Mitarbeiter nicht berücksichtigt worden (E. 2.7.5). Die Tabelle zeigt auf, welche Mitarbeiter auf mehr als 30 betroffene Kunden zugegriffen haben. Der höchste Wert eines Mitarbeiters liegt bei 469 betroffenen Kunden, jener des Beschuldigten bei 69. Die Tabelle führt sodann das Log-Total und den Quotienten auf. Da alle Mitarbeiter auf betroffene Kunden zugegriffen haben, ist die Auswertung weder für noch gegen eine Täterschaft des Beschuldigten ein Indiz, zumal die arbeitsbedingte Notwendigkeit der geloggten Zugriffe nicht untersucht wurde. Sodann erscheint die Täterschaft eines anderen Mitarbeiters nicht als wahrscheinlicher als jene des Beschuldigten, auch nicht jene von I., da dieser auf 40 betroffene Kunden zugriff, also auf weniger als der Beschuldigte.

2.8.5.8 Im System Archiv-Manager befinden sich sämtliche Dokumente, welche im Zusammenhang mit einer Stiftung stehen (Dokumente betreffend Gründung, Vermögensausschüttung, Strukturänderung, Liquidation und Auflösung). Anhand des Audit-Reports des Archiv-Managers kann festgestellt werden, welcher Benutzer auf welche Dokumente zugegriffen hat. Die Auswertung der Zugriffe auf die im Bericht der Privatklägerin aufgelisteten Dokumente ergab aufgrund der geringen Datenmenge keine verwertbaren Ergebnisse (pag. 10-00-0026).

2.8.5.9 Gemäss KK. wurden von Global FIM Nordschweiz in Basel rund 500 CQUE-Kundenbeziehungen (Kunden mit Nummernkonten) betreut (pag. 10-00-0308). Mehrere deutsche Kunden mit Nummernkonten teilten der Bank B. ab Spätherbst 2013 mit, dass die deutschen Behörden im Besitz von Unterlagen bzw. Kopien von Nummernkontokarten aus dem FIM-Desk in Basel seien, jener Abteilung also, in welcher der Beschuldigte ab dem 1. August 2010 bis zu seiner Freistellung tätig gewesen war. Gemäss Angaben in der Strafanzeige vom 20. Dezember 2013 erhielt die Privatklägerin Kopien zweier Karteikarten mit den Jahresangaben 2003 bzw. 2005 (pag. 10-00-0293 und -0294), welche die deutschen Steuerbehörden den betroffenen Kunden der Bank B. vorgelegt hatten (pag. 10-00-0290). Mit Eingaben vom 13. Juni 2014 und 26. Juni 2014 reichte sie weitere Kopien von CQUE-Karteikarten ein, welche sie von Kunden erhalten hatte; diese Kopien würden aus den jeweiligen Ermittlungsakten der (in Deutschland) geführten Steuerstrafverfahren stammen (pag. 07-02-0252 ff., 07-02-0265 ff.). BB. bestätigte, dass Vermögensverwalter Kopien von Karteikarten, welche diese von Endkunden in Deutschland erhalten hatten, an die Bank B. weiterleitete (E. 2.7.2). Aus einem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. Oktober 2013 ist sodann ersichtlich, dass die deutschen Behörden über Angaben zu einer weiteren Nummernkontobeziehung verfügten (pag. 10-00-0304 f.), wobei die Schreibweise der Kontonummer (mit Punkten) jener auf der entsprechenden Karteikarte der Bank B. entspricht (pag. 10-00-0291, 10-00-0306 f.). Aus der Mitteilung einer Steuerberatungsgesellschaft an die Bank B. vom 6. November 2013 geht hervor, dass die deutschen Behörden bei einem weiteren Kunden der Bank B. Kenntnis von der Kontonummer erlangt haben, wobei die Schreibweise (mit Punkten) jener der bei der Bank B. geführten Karteikarte entspricht (pag. 10-00-0291, 10-00-0295 ff.).

Kopien von Karteikarten der Nummernkonten konnten nur durch Personen mit Zugang zum FIM-Desk Basel nach aussen gelangt sein, Informationen zu Nummernkonten (ohne Karteikarten) auch durch Mitarbeiter der CQUE-Fachstelle.

2.8.5.10 Der Beschuldigte war der einzige Mitarbeiter, der im fraglichen Zeitraum sowohl in der Abteilung T&F (in Basel) als auch in der Abteilung FIM (in Basel) tätig war. Dieser Umstand weist auf seine alleinige Täterschaft hin. Für ein Zusammenwirken von Bank B.-Mitarbeitern der Abteilung T&F (Basel und/oder Zürich) und solchen der Abteilung FIM (Basel) bestehen keine Anhaltspunkte. Auch erscheint eine allfällige Involvierung von Mitarbeitern der Contremarque-Fachstelle (betreffend FIM-Daten) oder anderer interner Stellen (betreffend T&F-Daten) bei der vorliegenden Beweislage nahezu ausgeschlossen (E. 2.8.4).

2.8.6 Weitere Bank B.-externe Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten

2.8.6.1 Per 1. Mai 2012 wurde der Beschuldigte von der Bank B. freigestellt. Im Juni 2012 sprach die Bank ihm die Kündigung aus. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich per 31. Dezember 2012 definitiv beendet (pag. 05-00-0018; E. 2.5).

2.8.6.2 Ab August 2012 nahm der Beschuldigte die Dienste von Rechtsanwalt K. in Palma de Mallorca in Anspruch (pag. B018-01-01-0223 ff.). Am 28. August 2012 eröffnete er ein Konto bei der Bank E. in Spanien; am 28. Januar 2013 eröffnete er (zusammen mit seiner Ehefrau) ein weiteres Konto bei der Bank E. in Spanien (pag. 10-00-0232; E. 2.3.8.2). Die Bank F. in V. (Deutschland) bestätigte gegenüber Rechtsanwalt K. am 22. Oktober 2013, dass der Beschuldigte Inhaber eines bestimmten Bankkontos sei (pag. B018-01-01-222; E. 2.3.8.2). Dieses Konto muss bereits Ende September 2012 bestanden haben. Dies ergibt sich aus den Bankbelegen der Bank E. in Palma de Mallorca vom 1. Oktober 2012 betreffend Überweisungen von EUR 110'000.-- und EUR 1'000'000.-- auf ein Konto von Rechtsanwalt K. (E. 2.3.8.2). Eine weitere Überweisung von EUR 37'000.-- ab dem Konto des Beschuldigten bei der Bank F. erfolgte am 31. Januar 2013 zu Gunsten des Kontos des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der Bank E. in Spanien (E. 2.3.8.2). Bei der Bank F. verfügte der Beschuldigte somit insgesamt über ein Guthaben von EUR 1’147‘000.--, wovon mindestens EUR 1'110'000.-- bereits Ende September 2012 verfügbar waren (pag. 10-00-0234; E. 2.3.8.2).

Mit Kaufvertrag vom 15. Oktober 2012 erwarben der Beschuldigte und seine Ehefrau in Spanien als Miteigentum je zur Hälfte eine Liegenschaft zum Preis von total EUR 1 Mio. Bei diesem Rechtsgeschäft bevollmächtigten sie Rechtsanwalt K. Gemäss Kaufvertrag wurde dem Verkäufer am 1. Oktober 2012 eine Anzahlung von EUR 100'000.-- von einem Konto bei der Bank E. überwiesen. Rechtsanwalt K. fungierte bei der Zahlung des Kaufpreises von EUR 1 Mio. als Mittler (pag. B018-01-01-0037 f.). Der Beschuldigte überwies mit Valuta 27. September bzw. 28. September 2012 EUR 110'000.-- und EUR 1 Mio. auf ein Konto der Kanzlei von Rechtsanwalt K. bei der Bank E. (pag. 10-00-0234; E. 2.3.8.2). Es ist aufgrund der Angaben im Kaufvertrag (pag. B018-01-01-0038) und der Bankbelege der Bank E. davon auszugehen, dass diese Überweisungen zu Lasten eines Kontos des Beschuldigten bei der Bank F. erfolgten (E. 2.3.8.2).

2.8.6.3 Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte über mindestens EUR 1'147'000.-- auf einem Bankkonto bei der Bank F. in Deutschland verfügte und damit den Liegenschaftserwerb in Spanien finanzierte. Das bei den kantonalen Steuerbehörden deklarierte Einkommen und Vermögen des Beschuldigten (und seiner Ehefrau) – in den Jahren 2009 bis 2013 zwischen Fr. 64'932.-- und Fr. 94'102.-- kantonal steuerbares Einkommen, bei einem steuerbarem Vermögen von null Franken – vermögen den Ursprung dieses (nicht deklarierten) Guthabens nicht zu erklären (pag. 10-00-0228). S. erklärte, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Familie sei finanziell immer knapp dran. Das familiäre Vermögen bestehe derzeit im Pensionskassengeld ihres Ehemannes; dieses habe ca. EUR 100'000.-- betragen. Ein Teil sei schon aufgebraucht worden für Wohnungsausstattung, Ferien und eine Uhr ihres Ehemannes (pag. 12-03-0005); letzteres bestätigte grundsätzlich auch der Beschuldigte (E. 2.6.2). Die gemäss seiner Angabe im Hinblick auf seine Auswanderung erfolgte Auszahlung der Vorsorgegelder der Pensionskasse von rund Fr. 135'000.-- hätte bei weitem nicht gereicht, um den Liegenschaftskauf zu finanzieren. Zudem konnte sie nicht vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2012 und der Fälligkeit der Austrittsleistung erfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
und Art. 27
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94.
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG; SR 831.42]).

2.8.6.4 Am 17. September 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und eine erste (delegierte) Einvernahme durch die BKP (E. 2.3.6, 2.3.10).

Am 26. September 2013, zehn Tage nach der Hausdurchsuchung, gingen der Beschuldigte und seine Ehefrau einen Kaufoptionsvertrag bezüglich ihrer Liegenschaft in Spanien ein und verkauften diese am 14. Oktober 2013 zum Preis von EUR 1‘135‘000.--. Der Nettoverkaufserlös von rund EUR 990‘000.-- wurde auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank F. in Deutschland überwiesen (pag. 10-00-0235; E. 2.3.8.2). Der Verkauf macht in wirtschaftlicher Hinsicht und verglichen mit dem Kaufpreis wenig Sinn. Der rasch abgewickelte Verkauf ermöglichte jedoch den Geldtransfer nach Deutschland, in jenes Land also, das in dieser Angelegenheit keine Rechtshilfe gewährt (vorne E. 2.3.9).

2.8.6.5 Der Beschuldigte behauptet, als Vertreter bzw. als Strohmann eines ukrainischen Kunden – eines Verwandten seiner Ehefrau – gehandelt und für diesen eine Investition in die Liegenschaft in Spanien gemacht zu haben; dies habe er in Spanien nicht offenlegen können (E. 2.6.2; TPF 16.920.19). Es liegen indes keine konkreten Hinweise vor, welche seine Behauptung stützen. Auch aus den Aussagen seiner Ehefrau ergeben sich keine solchen Hinweise (pag. 12-03-0006). Der Kontostand bei der Bank F. und der Zeitpunkt, in welchem das Geld verfügbar war, liessen sich hingegen durch eine Zahlung der deutschen Behörden plausibel erklären. Aufgrund der ab dem 13. November 2012 erfolgten Hausdurchsuchungen ist zu schliessen, dass die deutschen Behörden vor Mitte November 2012 in den Besitz der Bankkundendaten gelangten. Dass dies kein unentgeltlicher Erwerb gewesen sein dürfte, ist naheliegend, zumal die Staatsanwaltschaft Bochum selbst berichtete, sie habe Kundendaten der Bank B. erworben (E. 2.8.1). Der Betrag von EUR 1'147'000.-- auf einem Bankkonto bei der Bank F. ist bei dieser Sachlage somit als Deliktserlös zu betrachten.

2.8.6.6 Weitere Auskünfte über die Bankbeziehungen des Beschuldigten in Deutschland konnten aufgrund der Verweigerung der Rechtshilfe der deutschen Behörden nicht erhältlich gemacht werden (E. 2.3.9). Der Beschuldigte räumte nur ein, dass er über ein Bankkonto [bei der Bank C.] in Y. verfüge, auf welches er die Freizügigkeitsleistung habe überweisen lassen (E. 2.6.2). Im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Liegenschaftserwerb und -verkauf in Spanien ist indes erstellt, dass der Beschuldigte jedenfalls über ein Konto bei der Bank F. verfügte.

2.8.6.7 Der Beschuldigte versuchte, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu zerstören. Auf der SIM-Karte und im Speicher des Geräts befanden sich Informationen zu Kontakten mit Rechtsanwalt K. und zur Bank F. (E. 2.3.7.1, 2.3.7.2). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte seinen Immobilienerwerb in Spanien und seine Bankverbindungen in Deutschland verschleiern wollte, da er die Herkunft des für den Immobilienkauf verwendeten Geldes nicht plausibel erklären kann.

2.8.7 Fazit

2.8.7.1 Aufgrund aller Fakten und Indizien bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei mindestens 230, unter Berücksichtigung der OO. Stiftung (E. 2.8.5.2) bei mindestens 231 von der Bank B. betreuten Stiftungen und ihren wirtschaftlich Berechtigten, zu denen er als Mitarbeiter der Bank B. bis Ende Juli 2010 uneingeschränkt Zugang hatte, Informationen ausgekundschaftet und sie gegen Entgelt den deutschen Behörden übergeben hat. Der Umstand, dass nur bei 50 dieser Stiftungen ein Zugriff des Beschuldigten auf die Daten im System PRI nachgewiesen ist, lässt keine Zweifel an seiner Täterschaft in Bezug auf die restlichen 180 bzw. 181 Stiftungen aufkommen, da die deutschen Behörden gemäss eigenen Angaben einen Datenträger mit Daten von rund 750 Stiftungen erwarben, wobei diese Daten Grundlage ihrer Hausdurchsuchungen waren.

Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte Informationen über mehrere FIM-Kundenbeziehungen ausgekundschaftet und den deutschen Behörden übergeben hat – ausser den in der Strafanzeige vom 20. Dezember 2013 dokumentierten Kundenbeziehungen (E. 2.2.2) reichte die Privatklägerin Dokumente zu weiteren Kundenbeziehungen ein, über die die deutschen Behörden verfügten (E. 2.3.1).

Konkrete Indizien, welche für eine andere Täterschaft innerhalb oder ausserhalb der Bank B. oder ein Zusammen- oder ein Nebeneinanderwirken von Täterschaften sprechen würden, liegen nicht vor. Aufgrund des Umstands, dass die deutschen Behörden ab November 2012 sowohl bei wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen als auch von Nummernkontobeziehungen Hausdurchsuchungen vornahmen und somit über Daten zweier Kundensegmente verfügten, über die zur fraglichen Zeit nur der Beschuldigte Zugriff hatte, kann solches ausgeschlossen werden.

2.8.7.2 Als Tatzeitraum des Auskundschaftens der Daten zu den Stiftungen ist erstellt, dass der Beschuldigte dies vor Ende Juli 2010 vornahm und auch beendete. Wann er damit begonnen hatte, kann aufgrund des Umstands, dass ein Teil der Daten aus den Papierunterlagen stammen muss, nicht bestimmt werden. In Bezug auf die Daten zu Nummernkontobeziehungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese aufgrund des Zeitraums seiner Tätigkeit in der Abteilung FIM zwischen Anfang August 2010 und Ende April 2012 ausgekundschaftet haben muss, wobei er während dieser Zeit krankheitsbedingt vermehrt ausfiel.

2.8.7.3 In Bezug auf die Übergabe der Daten an die deutschen Behörden ist aufgrund der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bochum (E. 2.8.1) in Bezug auf beide Datenkategorien von einem einheitlichen Vorgang auszugehen. Dieser muss im Zeitraum zwischen August 2010 – nachdem der Beschuldigte von FIM-Kundendaten Kenntnis erlangt hatte – und Mitte November 2012 – dem Beginn der Hausdurchsuchungen bei Kunden der Bank B. in Deutschland – erfolgt sein. Aufgrund der Erkenntnisse zur Finanzierung des Liegenschaftserwerbs ist naheliegend, dass die Übergabe vor Ende September 2012 – vor der Überweisung von total EUR 1'110’000.-- auf ein Konto von Rechtsanwalt K. – erfolgte. Eine Übergabe bereits längere Zeit vor Ende September 2012 bzw. vor Beginn der Hausdurchsuchungen ist zwar theoretisch denkbar, erscheint aber nicht als wahrscheinlich, da nicht anzunehmen ist, dass die deutschen Behörden mit Ermitteln zuwarteten. Damit ist als erstellt anzusehen, dass die Übergabe der Bankdaten nicht vor Sommer 2012 erfolgt ist. Nicht konkret erstellt ist hingegen, wo und wie die Übergabe dieser Bankdaten an die deutschen Behörden erfolgt ist.

2.9 Rechtliches

2.9.1 Nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB wird, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen (Abs. 1), wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht (Abs. 2), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Abs. 3 Satz 1). Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden (Abs. 3 Satz 2).

2.9.2 Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB bezweckt namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3 m.H.). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften (Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) und Zugänglichmachen (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich auf Geheimnisse beziehen (BGE 101 IV 177 E. II.4a S. 199).

2.9.3 Angriffsobjekt ist nach dem Wortlaut ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis (Husmann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 1; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 3). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und die Herstellung eines Produktes (Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 18; David Heeb, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 340 - 1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
1    Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2    Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
–340c OR, Diss. Bern 2016, S. 120). Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Einkaufs- und Bezugsquellen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 19; Heeb, a.a.O., S. 121). Namentlich die Auslegung des Geschäftsgeheimnisbegriffs nach Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geht über den gleichlautenden Begriff in Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB hinaus (Husmann, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 1).

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen (BGE 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 177 E. II.4a S. 199; 98 IV 209 E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1.1; Husmann, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 13). Für Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 E. 1a; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 3 m.H.).

2.9.4 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 2). Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; Gerber, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 7 f.). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 9, m.H.). Als Destinatär kommt nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. Während Privatpersonen, die als Agenten fungieren erfasst sind, sind ausländische Privatpersonen, die nicht für eine Unternehmung oder für einen Staat Zugang erhalten, nicht erfasst (vgl. Husmann, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 54).

2.9.5 Die Tathandlung des «Auskundschaftens» gemäss Art. 273 Abs. 1
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erfasst jede auf Ermittlung des Geheimnisses gerichtete Handlung, soweit die Kenntnisnahme nicht Bestandteil der Aufgaben des Täters ist (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 11). Die Tathandlung des «Zugänglichmachens» nach Art. 273 Abs. 2
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB besteht darin, dem Destinatär im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 11; Husmann, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 59; je m.H.). Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB stellt an die Verratshandlung als solche keine weitergehenden Anforderungen als Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (BGE 104 IV 175 E. 5a).

2.9.6 Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer ausländischen Destination verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182). Immerhin muss der Geheimhaltungswille für den Täter erkennbar gewesen sein (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 12).

2.10 Subsumtion objektiver Tatbestand

2.10.1 Art der Tathandlung

2.10.1.1 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die fraglichen Bankdaten zuerst ausgekundschaftet und erst danach den deutschen Behörden übergeben haben. Im Parteivortrag bringt die Bundesanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe die Kundendaten nicht im Sinne von Art. 273 Abs. 1
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB auskundschaften müssen, da er als Mitarbeiter der Bank B. bereits Zugang zu den entsprechenden Daten gehabt habe. Der Vorwurf laute daher auf das Zugänglichmachen der Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 2
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (TPF pag. 16.920.11). Die Anklageschrift bezeichnet letztere Bestimmung im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO als erfüllt.

2.10.1.2 Zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB besteht unechte Gesetzeskonkurrenz. Die beiden Bestimmungen enthalten verschiedene Begehungsformen desselben Delikts (BGE 101 IV 177 E. II.4a S. 200; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 18). Ist das Auskundschaften verjährt, so bleibt das Zugänglichmachen strafbar (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 18).

2.10.1.3 Der Beschuldigte hatte als Mitarbeiter der Abteilungen T&F Operations und FIM unbeschränkt Zugriff auf die fraglichen Bankkundendaten. Ob er diese – soweit er nicht ohnehin bei der Erfüllung seiner Aufgaben davon Kenntnis erhielt – im Sinne von Art. 273 Abs. 1
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ausgekundschaftet hat, kann daher offen bleiben. Im Übrigen ist nicht erstellt, bezüglich welcher der 181 Stiftungen, auf die er nicht im System PRI zugriff, er allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhielt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.46 vom 27. November 2015 E. 3.2). Soweit der Beschuldigte die Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB Destinatären zugänglich gemacht hat, ist ein tatbestandsmässiges Auskundschaften im Sinne von Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB als mitbestrafte Vortat anzusehen. Nachfolgend ist demnach einzig zu prüfen, ob Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erfüllt ist.

2.10.1.4 Die Tathandlung des Zugänglichmachens ist vorliegend auch im Falle einer Verneinung eines schweren Falles nicht verjährt (E. 1.7.2 i.V.m. E. 2.8.7.3).

2.10.2 Geheimniseigenschaft der inkriminierten Daten

Die Daten betreffen 231 Kunden bzw. Stiftungen, die von der Bank B. betreut wurden, und deren wirtschaftlich Berechtigte. Es handelt sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens. Die vertrauliche Handhabe solcher Informationen stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente Banktätigkeit dar. Die Bank B. hatte folglich ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Daten und einen entsprechenden Geheimhaltungswillen. Im Übrigen sind die Bank bzw. deren Organe und Angestellte gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG zur Geheimhaltung solcher vertraulichen Daten verpflichtet. Darunter fallen alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N. 13). Es handelt sich bei den Bankkundendaten um Geheimnisse, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen, und somit um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB.

2.10.3 Zugänglichmachen der inkriminierten Daten

Wie in E. 2.8.7 erläutert, ist erstellt, dass die deutschen Behörden ab Sommer 2012 in den Besitz der Bankdaten gelangt sind. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte diese Daten den deutschen Behörden zugänglich gemacht hat.

2.10.4 Destinatär

Bei den deutschen Behörden, die in den Besitz der Bankdaten gelangt sind, handelt es sich um eine fremde amtliche Stelle im Sinne von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB.

2.10.5 Fazit

Der Beschuldigte hat den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

2.11 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte hatte in seiner Funktion als Mitarbeiter der Bank B. Kenntnis davon, dass es sich bei den fraglichen Bankkundendaten um Geschäftsgeheimnisse handelt. Das ergibt sich – in umgekehrter Schlussfolgerung – auch aus seiner Aussage, dass er das Bankgeheimnis gewahrt habe (E. 2.6.1). Er wusste oder musste in seiner Funktion bei der Bank B. zumindest davon ausgehen, dass die Übergabe einer Vielzahl von Kundennamen an die deutschen Behörden nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Bank B., sondern auch jene des Schweizer Finanzplatzes und damit die wirtschaftlichen Landesinteressen in einem erheblichen Ausmass gefährden. Er wollte, wie aus seinem Handeln zu schliessen ist, die fraglichen Daten einer fremden ausländischen Stelle zugänglich machen. Er handelte mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

2.12 Schwerer Fall

2.12.1 Angeklagt ist vorliegend ein schwerer Fall im Sinne von Art. 273 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB.

2.12.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen eines schweren Falls des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes objektiv, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren, zu prüfen (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 2; anders noch BGE 97 IV 111 E. 5 und 101 IV 177 E. II.4.e, in denen zur Bestimmung des «schweren Falls» auch subjektive Elemente herangezogen wurden). Massgebend ist, ob der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem Ausmass gefährdet (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 3).

In BGE 111 IV 74 sowie – unter expliziter Bezugnahme auf diesen Entscheid – in den (im abgekürzten Verfahren ergangenen) Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 und SK.2013.26 vom 22. August 2013 wurde das Zugänglichmachen der Geschäftsgeheimisse einer Schweizer Bank an ausländische Behörden als schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes qualifiziert. In BGE 111 IV 74 und im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 ging es um den Verrat von Geschäftsgeheimnissen einer Schweizer Grossbank. In BGE 111 IV 74 wurde bei der Qualifikation der Tat als schwerer Fall von Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB denn auch hervorgehoben, dass es sich bei der betroffenen Bank um eine Grossbank handle, deren Name international eng mit dem «Image» der Schweizer Banken in ihrer Gesamtheit verknüpft sei (E. 4c). Im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.26 vom 22. August 2013 ging es um den Verrat von Geschäftsgeheimnissen einer Bank, die, obschon keine Grossbank, global mit einem weltweiten Netz von Filialen tätig war und zu den Weltmarktführern im Bereich Private Banking zählte. Bejaht wurde ein schwerer Fall im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.46 vom 27. November 2015 betreffend versuchte Geheimnisverletzung zum Nachteil einer weiteren Privatbank, welche als Grossbank qualifiziert wurde (E. 3.11). Verneint wurde ein schwerer Fall im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 (TPF 2014 12), da es sich um eine relativ kleine Privatbank handelte (E. 3.1.7 – bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4). Laut letzterem Urteil des Bundesgerichts liegt ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes nur vor, wenn private wirtschaftliche Geheimnisse von derart grosser Bedeutung bzw. von so beachtlichem industriellen Wert, dass ihre Bewahrung auch im staatlichen Interesse liegt, verraten werden und dadurch die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem Ausmass mitgefährdet wird. Die Wichtigkeit des verratenen Geschäftsgeheimnisses ist nicht der allein massgebende Punkt. Grösse und insbesondere internationale Bedeutung des betroffenen Unternehmens spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle (a.a.O., E. 3.4).

2.12.3 In casu betreffen die Bankdaten 231 von der Bank B. – einer Grossbank – betreute Stiftungen und deren wirtschaftlich Berechtigte. Es handelt sich um eine erhebliche Anzahl Kunden. Betroffen ist eine systemrelevante Bank und damit das Interesse der Schweiz am Schutz des Rufes der Grossbanken als vertrauenswürdige Institute. Bei Gefährdung wichtiger Wirtschaftsinteressen einer Grossbank und des Vertrauens in diese sind nicht nur die betroffene Bank, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz in einem bedeutendem Ausmass gefährdet. Gemäss Rechtsprechung liegt bei dieser Sachlage ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 3
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB vor.

2.13 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Demnach ist der Beschuldigte des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB schuldig zu sprechen.

3. Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB)

3.1 Anklagevorwurf

Der Anklagevorwurf wurde vorne in E. 1.6.6 zusammengefasst wiedergegeben.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden, hier anwendbaren Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

3.2.2 «Verbrechen» im Sinne dieser Bestimmung ist im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB technisch zu verstehen, d.h. als mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Tat (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 10).

Der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB stellt Handlungen unter Strafe, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Massgebend ist, ob ein Verhalten geeignet ist, die Einziehung zu vereiteln. Das setzt keine komplizierten Finanztransaktionen voraus. Nach der Rechtsprechung sind selbst einfachste Tathandlungen, wie das Verstecken der Verbrechensbeute, geeignet, die Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Auch der Kauf einer Immobilie kann eine Tathandlung bilden (Ackermann, Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Ackermann, Geldwäschereistrafrecht], § 15 N. 49), generell der Umtausch kontaminierter Vermögenswerte in andere Wertträger oder die Übertragung des Eigentums infolge eines Verkaufs (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 31; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 18). Die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche erfüllt allerdings den Tatbestand nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, mit Hinweis auf Ackermann, in: Schmid/Ackermann/Arzt/Bernasconi/de Capitani [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 257 und 264). Da auch echte Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97 E. 3c/bb S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1), erfasst der Tatbestand gleichfalls die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten (vgl. Ackermann, Geldwäschereistrafrecht, § 15 N. 47; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 14).

Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a).

Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber – als Vortäter – durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a m.H.).

3.2.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Dabei wird nicht verlangt, dass der ausländische Staat seinerseits das Delikt als Vortat der Geldwäscherei einstuft, es muss aber nach Schweizerischer Auffassung eine Vortat der Geldwäscherei sein (Pieth, BSK, Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 67 m.H.).

3.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth, BSK, Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 59).

3.3 Beweiswürdigung

3.3.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erfüllt. Es ist erstellt, dass ihm aus dieser Tat ein Erlös von mindestens EUR 1'147'000.-- zugeflossen ist (wovon spätestens Ende September 2012 EUR 1'110'000.-- und Ende Januar 2013 EUR 37'000.-- verfügbar waren). Am 15. Oktober 2012 erwarb er – zusammen mit seiner Ehefrau – mit diesem Geld eine Liegenschaft in Spanien zum Preis von EUR 1 Mio. (E. 2.3.8.2).

3.3.2 Als angeklagte und auf schweizerischem Hoheitsgebiet begangene Handlungen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2013 im Kofferraum eines fremden, von ihm benützten Fahrzeugs Notizzettel mit handgeschriebenen Hinweisen auf Bankverbindungen in Spanien (Bank E. in W., Spanien) und Rechtsanwalt K. in Spanien versteckte (E. 2.3.5). Diese Dokumente konnten anlässlich der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden (E. 2.3.6). Das bedeutet, dass sie vorgängig vernichtet oder an einen unbekannten Ort verbracht wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 versuchte der Beschuldigte, die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu zerstören. Auf dieser befanden sich Hinweise auf Kontakte mit dem vorgenannten Rechtsanwalt sowie zur Bank F. in Deutschland (E. 2.3.7). Auf einem Konto des Beschuldigten bei dieser Bank befand sich der Deliktserlös (E. 2.8.6.5).

3.4 Subsumtion objektiver Tatbestand

3.4.1 Bei der vom Beschuldigten begangenen Vortat nach Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
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StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB (E. 3.3.1). Ob diese in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde, steht nicht eindeutig fest (E. 1.6.1.3, 2.8.7.4). Sofern sie (vollständig) in Deutschland begangen worden sein sollte, bildet deren Strafbarkeit nach deutschem Recht Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Das deutsche Recht kennt zwar keine wirklich analoge Bestimmung zu Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (Husmann, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 2). Indessen liegt gemäss § 17 Abs. 4 Ziff. 2 des deutschen UWG ein besonders schwerer – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestrafter – Fall in der Regel unter anderem vor, wenn der Täter bei der Mitteilung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses weiss, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll (Fischer, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, S. 2575). Diese Bestimmung weist gewisse Ähnlichkeiten mit Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB auf (Husmann, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 2). Aufgrund des angedrohten Strafmasses handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des Schweizerischen Strafrechts und damit um eine Vortat der Geldwäscherei. Der Beschuldigte wusste, dass die von ihm verratenen Geheimnisse in Deutschland – mithin aus schweizerischer Sicht im Ausland – von den dortigen Steuerbehörden verwertet werden sollten (E. 2.11). Es liegt demnach grundsätzlich ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 17 Abs. 4 Ziff. 2 des deutschen UWG vor. Die beidseitige Strafbarkeit ist gegeben.

3.4.2 Der aus der Vortat erzielte Deliktserlös von mindestens EUR 1'147'000.-- – der sich vorerst auf einem Bankkonto des Beschuldigten bei der Bank F. in Deutschland befand – sowie die mit diesem Geld erworbene Liegenschaft in Spanien – letztere als echtes Surrogat – unterliegen der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB. In Spanien erzielte der Beschuldigte aus dem Verkauf der Liegenschaft einen Erlös von brutto EUR 1'135'000.--; den Nettoerlös von rund EUR 990'000.-- liess er auf das Konto in Deutschland überweisen. Unerheblich ist, dass sich die einziehbaren Vermögenswerte im Ausland befanden.

3.4.3 Der Beschuldigte hat zwar – als unter die schweizerische Strafhoheit fallende Tathandlungen – nicht diese Vermögenswerte an sich, indes konkrete Hinweise betreffend ihrer Herkunft und die zu deren Auffinden und Einziehung führen könnten, versteckt, indem er Dokumente mit Angaben zur Bank F. in Deutschland – wo sich der Deliktserlös zunächst befand und wohin er letztlich zurücktransferiert wurde – sowie zu Rechtsanwalt K. in Spanien – über dessen spanisches Bankkonto Kauf und Verkauf der Liegenschaft in Spanien mittels Deliktserlös abgewickelt wurden – in einem fremden Auto verbarg. Ebenso hat er versucht, die SIM-Karte seines Mobiltelefons, auf der sich solche Hinweise befanden, dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, indem er sie zu beschädigen versuchte. Er hat damit Handlungen begangen, die geeignet sind, das Auffinden und die Einziehung des Verbrechenserlöses zu erschweren. Der Beschuldigte hat dabei als sein eigener Geldwäscher gehandelt.

3.4.4 Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt.

3.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte wusste, dass der Deliktserlös aus einem Verbrechen bzw. aus einer schwer wiegenden Straftat stammt (E. 2.11). Er wusste und wollte sodann, wie aus seinem Verhalten zweifelsfrei zu schliessen ist, mit seinen Handlungen einen Zugriff der Strafbehörden auf den Deliktserlös erschweren bzw. vereiteln.

3.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig zu sprechen.

4. Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz)

4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verbotene Munition (Hohlspitzgeschosse mit Einkerbungen für eine garantierte Expansion) erworben und diese bis zum 17. September 2013 an seinem Wohnort in seiner Nachttischschublade aufbewahrt zu haben (Anklage S. 12).

4.2 Bei der am 17. September 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (E. 2.3.6) wurden – nebst einer Faustfeuerwaffe (pag. 10-00-0241) – zwei Magazine mit Hohlspitzgeschossen mit Einkerbungen des Typs «Winchester 40 S&W» sichergestellt (2 x 9 Patronen; pag. 8-01-0006, -0014). Der Beschuldigte besass seit 18. März 2009 einen Waffenerwerbsschein (pag. 10-00-0241). Er ist nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb oder den Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (pag. 10-00-0241).

4.3 Der Beschuldigte anerkennt sachverhaltsmässig den Besitz der sichergestellten (hier nicht relevanten) Waffe sowie der Munition (E. 1.3.4; pag. 13-00-0006). Er bestreitet, dass es sich bei der Hohlspitzmunition um (verbotene) Deformationsmunition im Sinne der Waffengesetzgebung handelt (TPF pag. 16.920.18).

4.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile (unter anderem) erwirbt oder besitzt.

4.4.1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 Abs. 1 WG; Fassung in Kraft seit dem 12. Dezember 2008). Gemäss ursprünglicher Fassung dieser Bestimmung durften Munition und Munitionsbestandteile nur von Personen erworben werden, welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffen-erwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2 WG) erfüllen. Der Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen setzt mithin keine Erteilung eines Waffenerwerbsscheins voraus, sondern nur dieselben materiellen Voraussetzungen wie zum Erwerb einer Feuerwaffe, mithin die in Art. 8 Abs. 2 WG aufgelisteten Kriterien (Leupi-Landtwing, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, 2017, Art. 15 WG N. 8 f., 11).

4.4.2 Der Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen war in der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Waffengesetzgebung nicht geregelt. Dies erfolgte erst mit der per 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzten, umfassenden Teilrevision (AS 2008 447; AS 2008 5499; Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 16a WG N. 1). Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat (Art. 16a WG; in Kraft seit dem 12. Dezember 2008). Der rechtmässige Besitz von Munitionsarten und Munitionsbestandteilen setzt voraus, dass der Besitzer die materiellen Voraussetzung von Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 16a WG N. 3 i.V.m. Art. 12 WG N. 40). Die Qualifikation als Besitz im waffenrechtlichen Sinne dient als Anknüpfungspunkt für administrative und strafrechtliche Folgen, so das Besitzverbot hinsichtlich gewisser Munitionsarten und Munitionsbestandteile (Art. 6 WG, Art. 26–27 WV; Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 16a WG N. 3 i.V.m. Art. 12 WG N. 47 lit. b).

4.4.3 Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen oder das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung ist verboten (Art. 6 Abs. 1 WG, in Kraft seit 12. Dezember 2008, i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f und Art. 27 der am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV]; SR 514.541); vorbehalten bleibt die Erteilung einer (befristeten) Ausnahmebewilligung durch die Zentralstelle Waffen (Art. 26 Abs. 2 WV).

Die per 12. Dezember 2008 aufgehobene Waffenverordnung vom 21. September 1998 (aWV; AS 1998 2549) verbot in Art. 17 Abs. 1 – gestützt auf Art. 6 WG in der Fassung vom 20. Juni 1997 (AS 1998 2535, 2537) – den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr – jedoch nicht den Besitz – bestimmter Munitionsarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 aWV bestimmt das EJPD, für welche weitere Spezialmunition dieses Verbot ebenfalls gilt. Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über verbotene Munition vom 1. Februar 2002, welche am 1. März 2002 in Kraft trat (AS 2002 258), wurde Munition mit Deformationsgeschossen dem Verbot nach Art. 17 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 unterstellt, soweit sie nicht für die Jagd bestimmt ist. Die frühere Waffenverordnung und die Verordnung des EJPD vom 1. Februar 2002 wurden mit der heute geltenden Waffenverordnung aufgehoben (Art. 72 WV; Anhang 4 Waffenverordnung). Verboten war ab dem 1. März 2002 und bis vor dem 12. Dezember 2008 somit nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung; solcher Besitz ist erst seit dem 12. Dezember 2008 verboten.

Analog zu den vergleichbaren Tatkatalogen in Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes (SR 941.41) und Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) ist der verbotene Besitz ein anderer Straftatbestand als beispielsweise der verbotene Erwerb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 6.4.2). Da dem Beschuldigten nur der Besitz, aber nicht der Erwerb vorgeworfen wird, kommt es einzig auf die Strafbarkeit des Besitzes an.

Wer vor oder nach Eintritt des Erwerbsverbots am 1. März 2002 in den Besitz von Munition gelangte, deren Erwerb verboten wurde, blieb als blosser Besitzer straflos. Hingegen ist seit 12. Dezember 2008 strafbar, wer solchen Besitz hat.

4.4.4 Zu prüfen ist, ob der sichergestellte Munitionstyp vom Besitzverbot erfasst wird.

4.4.4.1 Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass der Begriff «Hohlspitzmunition» (Einkerbung an der Spitze der Patrone) nicht bedeute, dass es sich um Deformationsmunition handle. Das werde in der Anklageschrift nicht dargelegt. Es sei zudem nicht bewiesen, dass es sich bei den sichergestellten Patronen um Deformationsmunition im Sinne von Art. 27 WV handle (TPF pag. 16.920.18).

4.4.4.2 Die Bestimmung in der alten Fassung des Gesetzes (aArt. 6 WG) erlaubte lediglich ein Verbot von bestimmten Munitionsarten. Eine Definition der Geschosse war folglich einzig aufgrund ihrer Konstruktion möglich. Die aktuelle Fassung von Art. 6 WG zielt direkt auf das Verletzungspotenzial der Munition ab. Dieses lässt sich anhand der Energie definieren, die ein Geschoss beim Auftreffen auf einen Widerstand pro Zentimeter Eindringtiefe abgibt. Damit kann ein sachlich ungerechtfertigtes Verbot vermieden werden, das sämtliche Geschosse einer bestimmten Konstruktion unabhängig vom jeweiligen Verletzungspotenzial erfasst (Bopp, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, 2017, Art. 6 WG N. 2 f.; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 11. Januar 2006, AS 2006 2713 ff., 2732 [nachfolgend: Botschaft]). Laut Botschaft erlaubt Art. 6 WG eine sachgerechtere Formulierung des am 1. Februar (recte: 1. März) 2002 in Kraft getretenen Verbots von Deformationsmunition auf Verordnungsstufe (AS 2006 2732).

Als Deformationsgeschosse galten nach früherem Recht Geschosse, die so konstruiert sind, dass sie sich beim Auftreffen auf einen menschlichen Körper stark ausdehnen, abplatten oder zerlegen (z.B. Teilmantel-, Hohlspitz- und Zerlegegeschosse) (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EJPD vom 1. Februar 2002). Nach dem seit dem 12. Dezember 2008 geltenden Waffenrecht ist unter Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung Munition zu verstehen, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt, der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist und die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt (Art. 27 Abs. 1 WV).

4.4.4.3 Gemäss den gerichtspolizeilichen Feststellungen handelt es sich bei der sichergestellten Munition um Hohlspitzgeschosse mit Einkerbungen für eine garantierte Expansion und damit um Deformationsmunition für Faustfeuerwaffen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. f und Art. 27 WV (pag. 10-00-0241). Die Feststellung, dass eine Expansion der Munition garantiert ist, impliziert ein hohes Verletzungspotenzial im Sinne von Art. 6 WG. Damit ist erstellt, dass es sich um Deformationsmunition handelt. Im Zeitpunkt der Sicherstellung vom 17. September 2013 war deren Besitz verboten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Munition vor Inkrafttreten des Verbots am 1. März 2002 rechtmässig erworben hat. Daher kann offen bleiben, ob ein altrechtlich rechtmässiger Erwerb einen rechtmässigen Besitz zur Folge hätte. Eine Ausnahmebewilligung liegt nicht vor. Der Besitz der Munition ist damit verboten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. f WV. Er ist somit unrechtmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG.

4.4.5 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG erfüllt.

4.4.6 Nachdem der Beschuldigte seit März 2009 einen Waffenerwerbsschein hat und – seit unbekanntem Datum – auch im (berechtigten) Besitz einer Faustfeuerwaffe ist, ist davon auszugehen, dass er sich vertiefter mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat. Indessen ist allgemein bekannt, dass der Besitz von Waffen und Munition gesetzlicher Regelung untersteht und auch, dass der Besitz gewisser Waffen und Munition für den Privatgebrauch verboten ist. Somit wusste der Beschuldigte, dass er verbotene Spezialmunition besass, oder er rechnete zumindest damit. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG ist erfüllt.

4.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Rechtliches

5.1.1 Anzuwenden ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 StGB; E. 1.8). Die nachstehend referenzierten Gesetzesbestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs beziehen sich daher auf das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Recht (AS 2006 3459, 2006 3539), ohne seitherige Änderungen.

5.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

5.1.3 Im Hinblick auf die tatbezogenen Komponenten des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) ist festzuhalten, dass die Umstände, die zur Anwendung des schweren Falles führen, nicht innerhalb des für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.3.2).

5.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je m.H.).

5.1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

5.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB)

5.2.1 Strafrahmen

Für den schweren Fall droht Art. 273 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden. Der Strafrahmen beträgt somit ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB) sowie Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Wie sich bei den weiteren Straftaten zeigen wird, ist für jene eine Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Die Strafzumessung erfolgt damit nicht im Sinne einer Einsatzstrafe.

5.2.2 Objektives Tatverschulden

Der Beschuldigte hat mit dem Geheimnisverrat eine erhebliche Gefährdung des Rufes seiner Arbeitgeberin wie auch des Finanzplatzes Schweiz verursacht. Die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz wurden auf erhebliche Art beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat geheim zu haltende Daten von 231 Stiftungen und deren wirtschaftliche Berechtigte einer ausländischen Behörden zugänglich gemacht. Die mitbestraften Vorbereitungshandlungen des Auskundschaftens, soweit sie tatbestandsmässig sind, haben sich mindestens über mehrere Monate hinweg erstreckt. Da sämtliche Mitarbeiter der Abteilungen T&F bzw. FIM uneingeschränkt Zugang zu den jeweiligen Daten hatten und in einem Grossraumbüro arbeiteten, musste das Auskundschaften und das Aufzeichnen bzw. Kopieren der Daten aus den Papierakten und den elektronischen Systemen bzw. aus den Karteikarten CQUE im Verborgenen erfolgen. Die vorliegend relevante Tathandlung des Zugänglichmachens umfasste als Vorbereitungshandlungen – obwohl diese als solche nicht eruiert werden konnten – selbstredend die Kontaktnahme mit den deutschen Behörden, die Verhandlungen betreffend die Modalitäten der Übergabe – namentlich die Aushandlung eines Verkaufspreises – und die eigentliche Übergabe der Daten. Den Deliktserlös, soweit er eruiert werden konnte, hat der Beschuldigte umgehend in eine Liegenschaft im Ausland reinvestiert. Sein Vorhaben musste demnach, um erfolgreich zu sein, genau geplant und mit minutiöser, längerfristiger Vorbereitung erfolgt sein. Der Beschuldigte offenbarte damit eine erhebliche kriminelle Energie. Ohne Missachtung des Doppelverwertungsverbots ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu bezeichnen.

5.2.3 Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte hatte im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu geheimen Daten. Auch Daten, die er nicht unmittelbar für seine Arbeit benötigte, konnte er ohne weiteres einsehen. Er hat das Vertrauen seiner Arbeitgeberin in grossem Mass ausgenutzt. Er machte die Daten ausländischen Behörden ohne Rücksicht auf den möglichen Rufschaden für seine Arbeitgeberin und den Finanzplatz Schweiz zugänglich. Er handelte ohne äusseren Druck; das im Juli 2011 und Februar/März 2012 erfolgte «Whistleblowing», bei welcher er innerhalb der Bank B. auf aus seiner Sicht mutmassliches Fehlverhalten von Mitarbeitern des FIM-Desks aufmerksam machte, hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit seinen Tathandlungen (pag. B07-02-01-0001 bis -0152; insbesondere interner Bericht der Bank B. «Whistleblowing Schweiz – Fall Nr. 12/04», pag. B07-02-01-0043 f.), zumal das Beschaffen der Daten in der Abteilung T&F, welche vorliegend relevant sind, vor dieser Angelegenheit erfolgte. Der Beschuldigte stand damals in einem geregeltem Arbeitsverhältnis und hatte keinen finanziellen oder persönlichen Druck. Einzig das Zugänglichmachen erfolgte (höchstwahrscheinlich) erst nach bereits erfolgter Freistellung bzw. der nachfolgenden Kündigung. Diesbezüglich kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er sich wegen der ungewissen Zukunftsaussichten wohl in einer persönlichen Stresssituation befunden haben musste. Der Beschuldigte handelte aus finanzieller Gier; andere Tatmotive sind nicht ersichtlich. Er hätte die Tat, namentlich die Gefährdung, ohne weiteres vermeiden können. In subjektiver Hinsicht liegt ein erhebliches Verschulden vor.

5.2.4 Hypothetische Strafe

Das objektive und subjektive Tatverschulden ist erheblich und im unteren Drittel eines schweren Falles im Sinne von Art. 273 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB anzusiedeln. Bei einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahren ist die Freiheitsstrafe mithin im Bereich zwischen einem und etwa sieben Jahren festzusetzen. Aufgrund des Tatverschuldens ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten angemessen.

5.2.5 Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB)

5.2.5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB).

5.2.5.2 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit beziehen sich auf die Vorwerfbarkeit der konkreten Tat gegenüber dem Täter (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die Täterkomponenten, mithin die strafzumessungsrelevanten Kriterien, welche nicht zu den objektiven und subjektiven Tatumständen gehören, sind von der Schuldunfähigkeit zu unterscheiden. Daher hat das Gericht nicht die aus den Tat- und Täterkomponenten insgesamt sich ergebende (hypothetische) Strafe, sondern allein die aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.3). Für die Schuldunfähigkeit ist erforderlich, dass dem Täter bei der Verübung der Straftat wegen einer psychischen Abnormität entweder die Einsichtsfähigkeit oder die Bestimmungsfähigkeit gänzlich fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2015 vom 5. April 2016 E. 2.3).

Zur Annahme verminderter Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Der Täter muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weitgehend Ermessensfrage. Der Sachrichter ist bei seinem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines von ihm eingeholten psychiatrischen Gutachtens gebunden. Er kann dieses vielmehr in tatsächlicher Hinsicht frei auf seine Beweiskraft hin würdigen, und es steht ferner ihm, nicht dem Sachverständigen zu, den von ihm festgestellten Sachverhalt als Verminderung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 11 aStGB bzw. Art. 19 StGB zu werten oder zu erklären, er erfülle die gesetzlichen Merkmale dieses Rechtsbegriffes nicht (BGE 75 IV 148 E. 1; 81 IV 8 E. 1; 96 IV 98). Weicht er in Fachfragen von der Auffassung des Experten ab, so hat er hierfür allerdings triftige Gründe anzuführen (BGE 101 IV 129; zum Ganzen: BGE 133 IV 145 E. 3.3; 102 IV 225 E. 7b; m.H.).

Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3 m.H.; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a mit weiteren Beispielen). Der Umstand, dass einem Täter eine volle IV-Rente zugesprochen wurde, genügt für sich alleine nicht, um ernsthafte Zweifel an einer strafrechtlich relevanten Beeinträchtigung der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken (BGE 133 IV 145 E. 3.6).

5.2.5.3 Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 22. August 2017 gemäss Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
und 56 Abs. 3 StGB – gestützt u.a. auf das vom Verteidiger auszugsweise (die Schlussfolgerungen betreffend) eingereichte psychiatrische IV-Gutachten von Dr. EE. vom 9. März 2015 – die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an. Da dieser trotz wiederholter Aufforderung bzw. Einladung nicht an der persönlichen Untersuchung durch die beauftragte Sachverständige teilnahm, ordnete das Gericht die Erstellung eines Aktengutachtens an (E. 2.4.6; TPF pag. 16.280.2 ff.). Sowohl der Gutachtensauftrag vom 22. August 2017 als auch der modifizierte Auftrag vom 7. März 2018 zur Erstellung eines Aktengutachtens haben Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB, zur Rückfallgefahr und zu Massnahmen gemäss Art. 59–61 und 63 StGB zum Gegenstand (TPF pag. 16.294.4 f., 16.294.44).

5.2.5.4 Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]) abzustellen. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungsvermögen im Tatzeitpunkt eine Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1). Der Gutachter hat in der Folge die Legalprognose zu bestimmen (BGE 140 IV 49 E. 2.4.2). Die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
und 56 Abs. 3 StGB Gutachten erstellt, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein (BGE 140 IV 49 E. 2.7).

Vorliegend steht die Erstattung eines Gutachtens nach Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
und 56 Abs. 3 StGB in Frage. Die gerichtliche Sachverständige ist Inhaberin dieses Fachtitels, verfügt über den Schwerpunkt FMH Forensische Psychiatrie und Psychotherapie und ist seit 2011 als Oberärztin an der Klinik DD. tätig (TPF pag. 16.930.27). Die fachlichen Voraussetzungen für die Begutachtung des Beschuldigten sind demnach erfüllt.

5.2.5.5 In ihrem Gutachten vom 4. Juni 2018 (TPF pag. 16.294.53 ff.) hält die gerichtliche Sachverständige vorab fest, dass die der Begutachtung zugrundeliegende Befunderhebung unvollständig sei, da die Kenntnisse über die Lebensgeschichte des Beschuldigten nur rudimentär vorhanden seien, dessen Krankengeschichte nur in Form des IV-Gutachtens von Dr. EE. vom 9. März 2015 vorhanden sei und insbesondere eine eigene forensisch-psychiatrische Untersuchung fehle (TPF pag. 16.294.100). Gestützt auf die Aktenlage könne zu den gestellten Fragen nicht mit hinreichender diagnostischer Sicherheit bzw. nur im Sinne einer Hypothese Stellung genommen werden (TPF pag. 16.294.116 f.). Unter Hinweis auf das psychiatrische IV-Gutachten vom 9. März 2015 (TPF pag. 16.295.50 ff.), in welchem dem Beschuldigten ein seit mindestens 2011 bestehender psychischer Gesundheitsschaden (mit längerer oder dauernder Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit) attestiert wurde, welcher zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den IV-Gutachter – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – als schizo-affektive Störung, gegenwärtig depressiv, im Sinne von ICD-10 F25.1 diagnostiziert wurde (TPF pag. 16.295.79 ff., 16.295.87 f.), hielt die Sachverständige einschränkend fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht grosse Unsicherheiten bezüglich des Vorliegens einer psychotischen Symptomatik im März 2015 und damit der Diagnose einer schizo-affektiven Störung nach ICD-10 bzw. überhaupt einer Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Sofern die vom Beschuldigten geschilderten Symptome authentisch seien, rechtfertigten diese indessen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F33, auf welche im IV-Gutachten hingewiesen werde (TPF pag. 16.294.109-112).

Die Sachverständige gelangt zum Ergebnis, dass ausgehend vom in der Anklage formulierten Tatvorgehen – welches im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen bestätigt wird – grundsätzlich keine Hinweise für eine substantielle Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Tatverhaltens (im Sinne des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäfts- und des Bankgeheimnisses sowie der Geldwäscherei) vorliegen würden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei zwar bereits für den Zeitraum bis Herbst 2011 eine Persönlichkeitsakzentuierung mit passiv-aggressiven Zügen zu vermuten; es bestünden jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer schwerwiegenden, überdauernden psychischen Störung bis im Herbst 2011. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden das in der Anklage formulierte Tatvorgehen, die damit verbundene geschäftliche Umtriebigkeit (mutmasslicher Bankdatenverkauf, Immobilienkauf auf Mallorca) sowie Fremdauskünfte über die Aussenwahrnehmung des Beschuldigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung im August 2012 sprechen (TPF pag. 16.294.116 f.). Eine psychische Störung bzw. die daraus bedingte Beeinträchtigung des persönlichen Handlungsspielraums zum Tatzeitpunkt muss schwer gewesen sein, damit die Schwelle zur Minderung der Steuerungsfähigkeit als überschritten angesehen werden kann (TPF pag. 16.294.113). Die angeklagten – und im Beweisverfahren, soweit beurteilungsrelevant, weitgehend bewiesenen – Tathandlungen lassen im Gegenteil auf ein überlegtes und planmässiges Vorgehen schliessen (TPF pag. 16.294.114). Zusammengefasst bestehen mithin laut Gutachten keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. gar für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB.

In der mündlichen Befragung in der Hauptverhandlung erläuterte die Gutachterin ihre Feststellungen (TPF pag. 16.930.25 ff.). Sie erklärte, dass bei der Begutachtung im Rahmen der Invalidenversicherung der Fokus darauf liege, ob eine psychische Störung oder Krankheit vorliege, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Bei der strafrechtlichen Begutachtung liege die primäre Aufgabe des Gutachters darin, festzustellen, ob eine psychische Störung vorliege und ob irgendein Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten bestehe. Sie erklärte, dass keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass beim Beschuldigten eine psychische Störung in einer derart ausgeprägten Form bestanden habe, dass sie juristisch relevant gewesen wäre. Selbst wenn der Beschuldigte aus der damaligen, für ihn belastenden Situation heraus gewisse depressive Symptome gezeigt hätte, hätte dies per se noch nicht die Schwere gehabt, dass sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit relevant gewesen wäre. Es sei indes aufgrund der Begutachtungsgrundlage schwierig, definitive Aussagen zu machen (TPF pag. 16.930.27-29).

5.2.5.6 Das Gutachten ist – soweit dies aufgrund der bestehenden Ausgangslage möglich ist – vollständig, klar, in sich stimmig und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen. Die Art der Planung und der Ausführung der Tat spricht gegen eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB. Eine solche liegt somit nicht vor.

5.2.6 Täterkomponenten

Die Beurteilung der Täterkomponenten erfolgt hier vor der Strafzumessung für die weiteren Straftaten, da sich jene nicht im Sinne von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB auswirken.

Der Beschuldigte ist heute 45jährig. Er ist seit dem […] verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine Tochter (Jg. 2010). Seine Ehefrau hat einen Sohn (Jg. 1994) aus einer früheren Beziehung. Der Beschuldigte ist in YY. aufgewachsen. Am 21. August 1998 zog er von YY. nach Z. Dort war er bis zum 31. Dezember 2012 angemeldet. Nachdem ihm die Stelle bei der Bank B. gekündigt worden war, meldete er sich Ende 2012 in der Schweiz ab mit der Angabe, in die Ukraine auszuwandern, dem Herkunftsland seiner Ehefrau. Am 23. Februar 2013 meldete er sich wieder in Z. an. Per 31. Dezember 2016 vermeldete er einen Wegzug nach unbekannt (TPF pag. 16.241.4). Gemäss seiner Angabe vom 13. Dezember 2017 ist der Beschuldigte heute in Y. (Deutschland) wohnhaft (TPF pag. 16.521.24 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten, seine Tochter und sein Stiefsohn sind nach wie vor an ihrem bisherigen schweizerischen Wohnsitz – wo auch der Beschuldigte bis zum 31. Dezember 2016 angemeldet gewesen war – wohnhaft (TPF pag. 16.241.4, 16.241.11). Auf die frühere Wohnadresse des Beschuldigten waren bis zum 31. Dezember 2016 keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (TPF pag. 16.261.116).

Gemäss dem bei der Bank B. edierten Personaldossier (pag. B07-02-01-0154 ff.) absolvierte der Beschuldigte die Primarschule (1981-995) und die Realschule (1985-1990) und die […] Gewerbeschule (1990-1993) im Kanton XX. (pag. B07-02-01-0211 ff.; vgl. auch TPF pag. 16.295.51). Er absolvierte von 1990 bis 1993 eine dreijährige Lehre als Chemielaborant und erwarb im August 1993 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Chemielaborant (pag. B07-02-01-0209 f.). Bis Mai 1999 war er im gleichen Unternehmen in der Pharma-Forschung tätig (pag. B07-02-01-0203 f.). Im September 1999 erlangte der Beschuldigte das Handelsfachdiplom der Höheren Wirtschaftsschule HWS YY. (pag. B07-02-01-0207). Von Juni 1999 bis Juni 2001 war er in einer Privatbank als Mitarbeiter der Performance-Abteilung und von Juli 2001 bis März 2003 als Sachbearbeiter in einem grossen Treuhandunternehmen tätig, wo er u.a. für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs von Gesellschaften, Trusts und Stiftungen zuständig war (pag. B07-02-01-0201 f.). Laut seinen Angaben im Bewerbungsschreiben an die Bank B. bildete er sich von April 2003 bis November 2005 in London im Finanzbereich (u.a. Trust Management) weiter (pag. B07-02-01-0199 f., -0205). Am 1. Dezember 2005 nahm er seine Tätigkeit bei der Bank B. auf (E. 2.5).

Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschuldigten ab dem 1. September 2013 eine ordentliche ganze IV-Rente von monatlich Fr. 2340.-- und eine ordentliche Kinderrente von Fr. 936.-- für seine Tochter zugesprochen. Ab 1. Januar 2015 betrug deren Höhe Fr. 2'350.-- bzw. Fr. 940.--. Der Invaliditätsgrad des Beschuldigten wurde mit 100% bemessen (TPF pag. 16.295.12 ff.). Mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12. Juli 2017 wurden diese Renten – infolge Wegzugs ins Ausland – mit Wirkung ab 1. Juli 2017 in unveränderter Höhe bestätigt (TPF pag. 16.295.6 ff.). Sein aktuelles Einkommen beträgt demnach monatlich netto Fr. 3'290.--.

Gemäss den Auskünften der Gemeinde Z. vom 29. Juni/14. Juli 2017 sowie 3. Dezember 2018 bezieht sich die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung des Beschuldigten auf das Jahr 2012. Es liegen Steuererklärungen des Beschuldigten für die Jahre 2013 und 2014 sowie eine provisorische Steuerveranlagung für das Jahr 2013 vor. Ab dem Jahr 2015 liegen keine Steuererklärungen vor. Steuerrechtlich wird der Wegzug des Beschuldigten ins Ausland per 31. Dezember 2016 derzeit nicht anerkannt; er wird weiterhin in Z. besteuert. Der Beschuldigte hatte 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'102.-- (Total Einkünfte vor Abzügen: Fr. 110'259.--, wovon Fr. 110'226.-- aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 33.-- aus Wertschriftenertrag) und ein steuerbares Vermögen von null Franken (effektives Barvermögen: Fr. 10'543.--). Im Jahr 2013 hatte er ein steuerbares Einkommen von Fr. 66'969.-- (Total Einkünfte vor Abzügen: Fr. 82’350.--) und ein steuerbares Vermögen von null Franken (effektives Barvermögen: Fr. 102'367.-- [Wertschriften Fr. 34.--; restliches Barvermögen Fr. 102’333.--, wovon auf Konten bei der Bank B. Fr. 4'983.--, der Bank J. Fr. 5'834.--, der Bank C. Fr. 60'587.--, der Bank E., Spanien, Fr. 30'929.--]) und keine Schulden. 2014 und 2015 hatte er ein steuerbares Einkommen und ein steuerbares Vermögen von je null Franken (effektives Barvermögen: Fr. 34’188.--) und keine Schulden (TPF pag. 16.241.7, 16.261.10 ff).

Der Beschuldigte ist nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Strafregisterauszug vom 29. November 2018; TPF pag. 16.221.10). Er ist nicht im deutschen Strafregister verzeichnet (Auskunft aus dem Zentralregister vom 3. Dezember 2018; TPF pag. 16.221.10). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Auch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten wirkt sich neutral aus.

Das Verhalten im Strafverfahren wirkt sich weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten aus. Eine Einsicht ins begangene Unrecht liegt nicht vor. Das weitere Nachtatverhalten – Beschädigung der SIM-Karte anlässlich der Hausdurchsuchung, Verkauf der Liegenschaft in Spanien nach Kenntnis des Strafverfahrens – bildet Teil der tatbezogenen Komponenten bei der Geldwäscherei.

Hinweise auf eine aktuell allfällig erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen nicht vor, auch nicht gemäss den medizinischen Berichten und Gutachten.

Sämtliche Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.

5.2.7 Konkrete Strafe

Nach dem Gesagten ist die hypothetisch festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten als konkrete Freiheitsstrafe auszusprechen.

5.3 Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB); Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG

5.3.1 Strafrahmen

Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Aufgrund der Schwere des Tatverschuldens und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist, wie sich nachfolgend ergibt, für beide Taten je eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demzufolge ist zunächst für die schwerste Tat als Einsatzstrafe eine Geldstrafe festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Tat angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Obergrenze für die Geldstrafe bildet das gesetzliche Maximum von 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; E. 5.1.1). Beide Tatbestände drohen die gleiche Strafe an. Vorliegend wird die Einsatzstrafe für die Geldwäscherei bestimmt.

5.3.2 Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB)

Verschuldensrelevante Tathandlungen bilden das Verstecken von Unterlagen im Auto seiner Mutter (welche der Beschuldigte vor der Hausdurchsuchung an einen anderen Ort verbracht oder vernichtet hatte) und das Beschädigen der SIM-Karte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013. Mit seinem Handeln wollte der Beschuldigte den Deliktsbetrag von mindestens EUR 1'147'000.-- dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen. Es liegt eine raffinierte Vorgehensweise vor: Die einzigen konkreten Hinweise, welche zum Auffinden und Einziehen des Deliktserlöses hätten führen können, versteckte bzw. beschädigte der Beschuldigte, wobei er die SIM-Karte vor den Augen der Ermittler, die ihm die Benutzung des Mobiltelefons zur Kontaktierung seines Rechtsanwalts gestatteten, zu zerstören versuchte. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer.

In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er sich wegen ungewisser Zukunftsaussichten – er war stellenlos und befand sich nach der Auswanderung in die Ukraine Ende 2012 seit einigen Monaten wieder in der Schweiz – in einer persönlichen Stresssituation befand. Nachdem aber die Auswanderung den Bezug der Pensionskassengelder ermöglichte und er sich in einer IV-Beurteilung befand, war keine finanzielle Notsituation gegeben. Der Beschuldigte handelte aus finanzieller Gier, zur Sicherung der Beute; andere Tatmotive sind nicht ersichtlich. Er hätte die Tat, die Einziehungsvereitelung, ohne weiteres vermeiden können. Subjektiv liegt ein mittelschweres Verschulden vor.

Die Schwere des Verschuldens verlangt vorliegend nicht zwingend das Aussprechen einer Freiheitsstrafe; somit fällt auch eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (E. 5.1.4) ist keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die hypothetische Strafe ist auf 240 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

5.3.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG

Der Beschuldigte war im berechtigten Besitz einer Faustfeuerwaffe GLOCK, nicht jedoch der zusammen mit dieser aufbewahrten Munition (2 x 9 Patronen Hohlspitzmunition). In objektiver Hinsicht liegt noch ein leichtes Verschulden vor.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen ersichtlichen Grund zum Besitz verbotener Munition hatte. Aufgrund des Waffenbesitzes war er sich dieser Unrechtssituation bewusst. Er hätte die Tat ohne weiteres vermeiden können. In subjektiver Hinsicht liegt noch ein leichtes Verschulden vor.

Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen.

5.3.4 Hypothetische Gesamtstrafe

Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 270 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

5.3.5 Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB)

Es besteht weder eine Schuldunfähigkeit noch eine verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB. Es kann dazu auf das Gesagte verwiesen werden (E. 5.2.5).

5.3.6 Täterkomponenten

Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus (E. 5.2.6).

5.3.7 Konkrete Strafe

Nach dem Gesagten ist die hypothetische Geldstrafe von 270 Tagessätzen als konkrete Strafe auszusprechen.

5.3.8 Tagessatz

Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

Das aktuelle Einkommen des Beschuldigten besteht aus einer ordentlichen ganzen IV-Rente für sich von Fr. 2'350.-- und einer ordentlichen IV-Rente für seine Tochter von Fr. 940.--. Das Renteneinkommen beläuft sich auf monatlich netto Fr. 3'290.-- (TPF pag. 16.295.6 ff.). Das Tageseinkommen beträgt netto rund Fr. 110.--. Der Beschuldigte verfügt über kein anderweitiges Einkommen. Sein Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem Restbetrag der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung. Die Auslagen, soweit für den Tagessatz relevant (namentlich Krankenkassenprämie und Unterhaltspflichten), sind nicht bekannt. Der Beschuldigte lebt im Ausland, faktisch getrennt von seiner Ehefrau und der Tochter (Jg. 2010). Aufgrund dieser Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 50.-- festzusetzen.

5.4 Bedingter Vollzug

5.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB).

Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

5.4.2 Aus objektiven Gründen ist für die Freiheitsstrafe ein vollständiger oder teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen. Für die Geldstrafe ist der bedingte Vollzug möglich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat aus finanziellen Interessen delinquiert. Die Taten (mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffengesetz) erfolgten in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit bei der Bank B. Seit der letzten Tat, mithin seit etwas mehr als fünf Jahren, hat er sich wohl verhalten. Seit September 2013 ist der Beschuldigte IV-Rentner. Heute lebt er im Ausland. Aufgrund der heutigen persönlichen Situation und des Umstands, dass die Taten mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt ein leichtes Verschulden zu Grunde. Auch in dieser Hinsicht bestehen keine Hinweise für eine Rückfälligkeit. Es kann dem Beschuldigten insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Vollzug ausschliessen würde. Somit kann der bedingte Vollzug für die Geldstrafe gewährt werden.

5.4.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist im vorliegenden Fall auf zwei Jahre festzusetzen.

5.5 Vollzugskanton

Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

6. Einziehung und Ersatzforderung

6.1 Rechtliches

6.1.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

6.1.2 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 2). Irrelevant ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70-72 StGB N. 100).

6.2 Einziehung

Bei der am 17. September 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden zwei Magazine mit Hohlspitzgeschossen des Typs «Winchester 40 S&W» sichergestellt (2 x 9 Patronen; pag. 8-01-0006, -0014; E. 4.2). Erwerb und Besitz solcher Munition ist verboten, da es sich um gefährliche Munition handelt (E. 4.4). Diese gefährdet mithin die Sicherheit von Menschen. Die fragliche Munition ist einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

6.3 Ersatzforderung

Der Beschuldigte hat aus seiner deliktischen Tätigkeit einen Erlös von mindestens EUR 1'147'000.-- erzielt (E. 2.8.6.5). Dieser Verbrechenserlös unterliegt der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Den Betrag von EUR 1'110'000.-- überwies der Beschuldigte Ende September 2012 auf das Konto eines Rechtsanwalts in Spanien zwecks Erwerbs einer Liegenschaft in Spanien zum Preis von EUR 1 Mio. und Bezahlung damit verbundener Nebenkosten, den Betrag von EUR 37'000.-- überwies er Ende Januar 2013 auf ein eigenes Bankkonto in Spanien. Nachdem er die Liegenschaft im Oktober 2013 verkauft hatte, liess er den Nettoerlös von rund EUR 990'000.-- auf ein eigenes Bankkonto in Deutschland überweisen (E. 2.8.6.2–2.8.6.4). Der gesamte Deliktserlös ist heute nicht mehr – auch nicht als echtes Surrogat – vorhanden. Demzufolge ist nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB auf eine Ersatzforderung in der Höhe des ursprünglich erlangten Deliktserlöses von EUR 1'147'000.-- zu erkennen. Eine allfällige Reduktion der Ersatzforderung oder gar ein Absehen davon im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten nach Art. 71 Abs. 2 StGB erscheint nicht angezeigt. Aufgrund des im Tatzeitpunkt geltenden Umrechnungskurses zum Euro von Fr. 1.20 ist die Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'376'400.-- festzusetzen.

7. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

7.1 Rechtliches

Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 192 Abs. 2 Satz 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a–d StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im End-entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

7.2 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

7.2.1 Die Bundesanwaltschaft hat die noch beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklageschrift bezeichnet (Anklage Ziff. 4, S. 13). Die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte sind im «Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände» vom 17. September 2013 aufgeführt (pag. 08-01-0006 f.).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in Bezug auf sämtliche Dokumente und zwei USB-Sticks, diese seien in den Akten zu belassen, in Bezug auf eine SIM-Karte und die Munition die Einziehung und Vernichtung, in Bezug auf den Bargeldbetrag von EUR 9'000.-- die Einziehung zur Deckung der Verfahrenskosten.

Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der Gegenstände an ihn.

7.2.2 Über die Einziehung der Munition wurde bereits vorstehend befunden (E. 6.2). Im Übrigen ist über die Gegenstände und Vermögenswerte wie folgt zu befinden:

a) Es werden als Beweismittel beschlagnahmt und bei den Akten belassen:

· SIM-Karte Telekom (D) Nr. 1 (Pos. 01.01.0001; pag. 08-01-0007A)

· 2 Notizzettel (Pos. 01.01.0009)

· Unterlagen Bank D. (Pos. 01.01.0015)

· Auszahlungsbeleg EUR 9‘000.00 (Pos. 01.01.0016)

· USB-Stick, silber (Pos. 01.01.0018)

· Notizbuch mit Brief “…” (Pos. 01.01.0021)

b) Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:

· Bankunterlagen (Pensionskasse, Bank C.; Pos. 01.01.0006)

· Auszahlungsbeleg Bank C. (Pos. 01.01.0014)

· USB-Stick, rot (Pos. 01.01.0020)

c) Der Bargeldbetrag von EUR 9‘000.-- (Pos. 01.01.0022; pag. 08-01-0008) wird beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Verfahrenskosten

8.1 Rechtliches

8.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).

8.1.2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.

8.1.3 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).

8.1.4 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).

8.1.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

8.2 Kostenfestsetzung

8.2.1 Vorverfahren

Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 20‘000.--. Diese ist angemessen und in dieser Höhe festzusetzen.

Die Barauslagen des Vorverfahrens – worunter auch Übersetzungskosten von total Fr. 10'229.23; vgl. dazu E. 8.3 – belaufen sich auf Fr. 58‘165.88 (Kostenverzeichnis, pag. 20-00-0047 f.). Sie sind auf gerundet Fr. 58‘165.90 festzusetzen.

8.2.2 Hauptverfahren

Für das Hauptverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20‘000.-- (einschliesslich Pauschale für allgemeinen Kanzleiaufwand wie Porti, Telefon etc.) festzusetzen.

Die Auslagen im Hauptverfahren betragen total Fr. 15'783.30 (Zeugenentschädigungen Fr. 173.--; Gutachten und Entschädigung der Sachverständigen für die Einvernahme total Fr. 15'610.30; TPF pag. 16.761.1, 16.762.1, 16.764.1 ff.).

8.2.3 Die Verfahrenskosten betragen demnach total Fr. 113'949.20 (E. 8.2.1, 8.2.2).

8.3 Kostenauferlegung

8.3.1 Die Bundesanwaltschaft erachtet die Übersetzungskosten von total Fr. 10'229.23 als nicht auferlegbare Auslagen (pag. 20-00-0047 f.), weshalb sei beantragt, dem Beschuldigten seien nur Auslagen im Umfang von Fr. 47'936.65 aufzuerlegen.

Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Auslagen für Übersetzungen (Art. 422 As. 2 lit. b StPO). Die beschuldigte Person trägt (u.a.) die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK).

Bei der Frage der Auferlegbarkeit von Übersetzungskosten ist mithin zu differenzieren: Soweit sie aufgrund des Anspruchs der die Verfahrenssprache nicht verstehenden beschuldigten Person auf Übersetzung von Verfahrenshandlungen bzw. Aktenstücken entstehen, sind Übersetzungskosten nicht auferlegbar. Sind aus anderen Gründen Verfahrenshandlungen oder Akten zu übersetzen, entstehen Übersetzungskosten nicht aufgrund der Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person. Soweit Art. 6 EMRK Ziff. 3 lit. e EMRK nicht anwendbar ist, gehören die Übersetzungskosten zu den vom Verurteilten zu tragenden Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.479/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5.2 [betreffend Kostentragung nach Art. 172 Abs. 1 aBStP]; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 426 StPO N. 11).

Der Beschuldigte versteht und spricht die Verfahrenssprache (Deutsch). Die Übersetzungskosten sind daher nicht wegen Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person entstanden. Sie betreffen die Übersetzung eines Gutachtensauftrags (pag. 20-00-0037) sowie von Rechtshilfeersuchen nach Spanien und damit in Zusammenhang stehende Aktenstücke, u.a. die Kauf- bzw. Verkaufsverträge betreffend die Liegenschaft des Beschuldigten auf Mallorca (TPF pag. 16.512.2 ff.). Solche Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Barauslagen des Vorverfahrens von total (gerundet) Fr. 58‘165.90 sind somit vollumfänglich auferlegbar.

8.3.2 Der Freispruch betreffend die Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG) bzw. die Verfahrenseinstellung betreffend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) rechtfertigen keine Ausscheidung der auf diese Anklagepunkte entfallenden Verfahrenskosten, da der allfällige zusätzliche Aufwand der Strafbehörden minim war und die Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ohnehin durchzuführen waren.

8.3.3 Dem Beschuldigten sind die Verfahrenskosten von Fr. 113'949.20 aufzuerlegen.

9. Entschädigungen

9.1 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss den Bestimmungen über die Entschädigungen an die amtliche Verteidigung (Art. 11-14 BStKR) umfassen die Anwaltskosten das Honorar und die notwenigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

Reicht der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 1 BStKR).

Der Verteidiger und der Parteivertreter der Privatklägerin Bank B. wurden in der Vorladung (bzw. Einladung) auf das Merkblatt des Bundesstrafgerichts für die Erstellung der Honorarnote hingewiesen (TPF pag. 16.831.13 f., 16.831.15 f. bzw. 16.851.6 f., 16.851.8 f.). Das Gericht forderte in der Hauptverhandlung – vor dem Schluss der Parteiverhandlungen – die Parteivertreter auf, ihre Honorarnoten bis zum 14. Januar 2019 mindestens per Fax einzureichen (TPF pag. 16.920.19). Der Verteidiger reichte seine Honorarnote fristgerecht per Fax ein (TPF pag. 16.721.1 ff.). Der Vertreter der Privatklägerin Bank B. reichte keine Honorarnote ein.

9.2 Privatklägerschaft

9.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3).

9.2.2 Die Privatklägerin Bank B. beantragt im Parteivortrag ihres Rechtsvertreters unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 BStKR die Festsetzung der Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts (TPF pag. 16.920.12 i.V.m. 16.925.31). Eine Kostennote reichte sie trotz Aufforderung des Gerichts innert Frist nicht ein (E. 9.1).

9.2.3 Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht zwar vor, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt wird, wenn dieser keine Kostennote einreicht. Diese Regel ist indes vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der amtliche Verteidiger – aufgrund des hoheitlichen Rechtsverhältnisses – von Amtes wegen für seine Aufwendungen zu entschädigen ist (Art. 135 StPO). Diese Regel kann demnach nicht unbesehen auf die Entschädigung der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten übertragen werden; dem steht schon Art. 433 Abs. 2 StPO als höherrangiges formelles Gesetzesrecht entgegen. Art. 10 BStKR weist hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung, nicht aber für deren Voraussetzungen, auf die Bestimmungen der amtlichen Verteidigung. Demzufolge ist mangels Bezifferung des Entschädigungsbegehrens gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO auf den Entschädigungsantrag nicht einzutreten.

9.3 Beschuldigter

9.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).

9.3.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 8.3.2 besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Aufwand der Verteidigung hinsichtlich der Verfahrenseinstellung bzw. des Freispruchs in den Anklagepunkten der Verletzung des Bank- und des Geschäftsgeheimnisses, da der diesbezügliche Aufwand minim war bzw. keine entscheidende Auswirkung auf die Wahrnehmung der Verteidigung hatte.

Die Strafkammer erkennt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wird eingestellt.

2. A. wird vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen.

3. A. wird schuldig gesprochen:

3.1 des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB;

3.2 der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

3.3 der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG.

4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 50.--. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.

5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Basel-Stadt bestimmt.

6. Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte (Beilagen-Ordner 1 zu Rub. 8.1; pag. 08-01-0006 f.)

6.1 Folgende sichergestellte Gegenstände werden als Beweismittel beschlagnahmt und bei den Akten belassen:

· SIM-Karte Telekom (D) Nr. 1 (Pos. 01.01.0001; pag. 08-01-0007A)

· 2 Notizzettel (Pos. 01.01.0009)

· Unterlagen Bank D. (Pos. 01.01.0015)

· Auszahlungsbeleg EUR 9‘000.00 (Pos. 01.01.0016)

· USB-Stick, silber (Pos. 01.01.0018)

· Notizbuch mit Brief “…” (Pos. 01.01.0021)

6.2 Folgende sichergestellte Gegenstände werden A. herausgegeben:

· Bankunterlagen (Pensionskasse, Bank C.; Pos. 01.01.0006)

· Auszahlungsbeleg Bank C. (Pos. 01.01.0014)

· USB-Stick, rot (Pos. 01.01.0020)

6.3 Folgende sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

· 2 x 9 Patronen; Winchester 40 S&W, Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002)

6.4 Die sichergestellten EUR 9‘000.-- (Pos. 01.01.0022; pag. 08-01-0008) werden beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1‘376‘400.-- begründet.

8. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren

Fr. 58'165.90 Auslagen Vorverfahren

Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 15'783.30 Auslagen des Gerichts

Fr. 113'949.20 Total

Diese Kosten werden A. auferlegt.

9. Entschädigungen

9.1 Auf das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

9.2 Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

i.V.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gesuch um neue Beurteilung

Die verurteilte Person, welcher das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).

Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).

Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Versand: 18. Juli 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2016.34
Date : 21. Januar 2019
Published : 30. September 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2019 26
Subject area : Strafkammer
Subject : Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs....


Legislation register
BStKR: 1  5  6  7  10  11  12  13  14
BVG: 10  27
BankenG: 47
EMRK: 6
IRSG: 7  35
OR: 340
OV-EJPD: 3
StBOG: 38a  66  74
StGB: 2  3  4  7  8  10  11  12  19  20  27  30  31  34  36  40  42  43  44  47  49  56  59  69  70  71  72  97  162  265  272  273  274  305bis
StPO: 8  9  22  23  26  31  34  104  115  118  135  184  192  205  241  263  267  268  269  280  282  304  325  329  366  367  368  369  371  398  399  422  424  426  429  430  433  434  442
WG: 6  8  12  15  16a  17  33
WV: 26  27  72
BGE-register
101-IV-129 • 101-IV-177 • 101-IV-312 • 102-IV-225 • 104-IV-175 • 108-IV-41 • 109-IB-47 • 111-IV-74 • 116-IV-273 • 118-IB-547 • 118-IV-342 • 119-IV-59 • 122-IV-211 • 126-I-97 • 126-IV-124 • 126-IV-255 • 127-IV-20 • 128-IV-117 • 129-IV-238 • 132-IV-29 • 133-IV-145 • 134-IV-132 • 134-IV-17 • 134-IV-82 • 134-IV-97 • 136-IV-55 • 138-IV-120 • 140-IV-49 • 141-IV-155 • 143-IV-361 • 144-IV-172 • 74-IV-72 • 75-IV-145 • 80-IV-22 • 81-IV-1 • 92-IV-75 • 96-IV-97 • 97-IV-111 • 98-IV-209
Weitere Urteile ab 2000
6B_1048/2010 • 6B_1248/2017 • 6B_1314/2016 • 6B_1427/2016 • 6B_180/2016 • 6B_218/2010 • 6B_291/2016 • 6B_297/2009 • 6B_360/2016 • 6B_361/2016 • 6B_405/2011 • 6B_406/2011 • 6B_496/2007 • 6B_579/2008 • 6B_580/2014 • 6B_616/2015 • 6B_65/2015 • 6B_650/2007 • 6B_824/2016 • 6B_865/2009 • 6S.44/2007 • 6S.479/2006
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TPF 2014 12
Decisions of the TPF
SK.2011.21 • BB.2016.244 • SK.2016.34 • SK.2014.46 • SK.2013.37 • SK.2013.26
AS
AS 2008/447 • AS 2008/5499 • AS 2006/3459 • AS 2006/2006 • AS 2006/2713 • AS 2006/2732 • AS 2002/258 • AS 1998/2537 • AS 1998/2549 • AS 1998/2535