Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 152/2019

Urteil vom 20. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Etienne Junod,

gegen

1. Gemeinde B.________,
vertreten durch die Grundsteuerkommission,
diese vertreten durch MME Tax AG,
2. Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht,
3. Kantonale Steuerverwaltung Freiburg,
4. Steueramt des Kantons Solothurn,
5. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
6. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
7. Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
8. Administration fiscale cantonale genevoise,
9. Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 19. Dezember 2018 (SB.2018.00012).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat ihren Sitz in U.________. Sie verfügt über im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen in den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Luzern, Freiburg und Genf. Sie unterhält ferner Betriebsstätten in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn. Die Steuerpflichtige ist als Totalunternehmerin tätig, übernimmt also die gesamte Planung und Ausführung von Bauwerken.

Im Jahr 1987 erwarb die Steuerpflichtige vier Baulandgrundstücke der Gemeinde B.________/ZH, die sie im Jahr 2011 an unabhängige Investoren veräusserte. In der Folge erstellte die Steuerpflichtige auf den Grundstücken im Rahmen von Totalunternehmerverträgen, die sie beim Verkauf mit den Investoren abgeschlossen hatte, dreizehn Mehrfamilienhäuser und Tiefgaragen.

B.
Mit Veranlagungsverfügungen Nr. GR 2011/052, 2011/053, 2011/054 und 2011/090 vom 18. Februar 2016 setzte die Grundsteuerkommission der Gemeinde B.________ die Grundstückgewinnsteuer fest. Sie ermittelte einen Grundstückgewinn von insgesamt Fr. 11'752'200.-- und einen Steuerbetrag von Fr. 2'329'240.--.
Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid der Grundsteuerkommission der Gemeinde B.________ vom 22. September 2016, Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2) :

" Hauptanträge

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [...] vom 19. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2. Der steuerbare Grundstückgewinn zugunsten der Gemeinde B.________ sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen wie folgt festzulegen:

- GR-Nummer 2011/052: CHF 1'048'385
- GR-Nummer 2011/053: CHF 679'603
- GR-Nummer 2011/054: CHF 1'229'162
- GR-Nummer 2011/090: CHF 1'295'417

3. Die bereits erfolgte Anzahlung von CHF 1'000'000 sei anteilsmässig auf die sich ergebende[n] Grundstückgewinnsteuer[n] anzurechnen.

4. Es sei festzustellen, dass der Kanton Bern (Sitzkanton) und die Kantone Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Luzern, Genf und Zürich (Betriebsstättekantone) im Umfang des vom Bundesgericht festgestellten Grundstückgewinns (Rohgewinne GR-Nummer 2011/052, GR-Nummer 2011/053, GR-Nummer 2011/054 und GR-Nummer 2011/090 der Gemeinde B.________) die Gewinnsteuer für das Steuerjahr 2011 nicht erheben können; diese Kantone seien anzuweisen, ihre Veranlagungen entsprechend anzupassen.

Eventualanträge

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [...] vom 19. Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. Der Fall sei zwecks Neubeurteilung der Tatsachen, insbesondere der effektiven Aufwendungen gemäss Art. 12
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG [= Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14], und der entscheidenden Beweismittel allenfalls unter Beiziehung eines unabhängigen Experten zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Gemeinde B.________, das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und sich das Rechtsmittel gegen diesen Kanton richte.
Die Steuerverwaltungen der Kantone Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Freiburg, Solothurn und Genf verzichten ausdrücklich oder stillschweigend auf eigene Anträge.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 erklärt die Beschwerdeführerin, ihren den Kanton Luzern betreffenden Antrag (Ziff. 4 der Hauptanträge ihrer Beschwerde) zurückzuziehen. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 IV 57 E. 2 S. 59; 140 V 22 E. 4 S. 26; 140 V 328 E. 3 S. 329).

1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher (End-) Entscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen geben unter Vorbehalt des Folgenden zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.3. Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Satz 1 BV untersagt die interkantonale Doppelbesteuerung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine interkantonale Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; siehe zum Ganzen BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; 137 I 145 E. 2.2 S. 147; 134 I 303 E. 2.1).

1.4. Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in allen vom Konflikt betroffenen Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 100 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Es kann daher auch eine bereits ergangene rechtskräftige Veranlagung eines konkurrierenden Kantons in die Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung einbezogen werden.
Es genügt praxisgemäss, wenn der Beschwerdeführer in demjenigen Kanton, dessen Entscheid er schliesslich beim Bundesgericht anfechten will, den kantonalen Instanzenzug durchläuft (auch zum Folgenden BGE 139 II 373 E. 1.4, mit Hinweisen). Eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung kann vor dem Bundesgericht auch geltend gemacht werden, ohne dass bereits ein zweiter Kanton entschieden hat (virtuelle Doppelbesteuerung).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018 in ihre Doppelbesteuerungsbeschwerde grundsätzlich auch die nach ihrer Darstellung bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 vom 16. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 11) sowie die sie betreffenden Veranlagungen 2011 der Betriebsstättenkantone Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern und Genf mit einbeziehen kann.
Was den Kanton Luzern betrifft, fehlte es der Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung an einem Anfechtungsobjekt, ist doch in diesem Kanton für das Steuerjahr 2011 unbestrittenermassen keine Veranlagung der Beschwerdeführerin erfolgt und wird seitens dieses Kantons in Bezug auf diese Steuerpflichtige erst ab dem Steuerjahr 2012 die Steuerhoheit beansprucht (vgl. dazu die Stellungnahme der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 25. April 2019). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.2. Das Bundesgericht prüft auch das harmonisierte kantonale Steuerrecht grundsätzlich mit voller Kognition und damit in gleicher Weise, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Grundstückgewinnsteuerrechts (rein) kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Satz 1 StHG; Urteil 2C 780/2014 vom 29. April 2015 E. 3.1). Dies zieht eine Einschränkung der Kognition nach sich (dazu nachfolgend E. 2.3).

2.3. Abgesehen von den Ausnahmen in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG untersucht das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts im Übrigen nur auf Verfassungs- und Völkerrechtskonformität hin (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43; 140 I 320 E. 3.1 S. 321; 140 II 298 E. 2 S. 300; 137 V 143 E. 1.2 S. 145). Dabei steht die Prüfung der Verletzung des Willkürverbots im Vordergrund (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 138 I 162 E. 3.3 S. 166; 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250). Dies gilt namentlich auch für den Bereich der Grundstückgewinnsteuer (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 131 II 710 E. 1.2 S. 713; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; 128 II 56 E. 2b S. 60).

2.4. Wiederum mit freier Kognition ist die kantonalrechtliche Lösung, die einen kantonalen Freiraum betrifft, abschliessend daraufhin zu prüfen, dass die Anwendung des Steuerharmonisierungsrechts weder in seiner horizontalen noch seiner vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt wird (zum Ganzen Urteile 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 1.3.5; 2C 138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.3.2, in: ASA 83 S. 608, StE 2015 B 42.22 Nr. 9, StR 70/2015 S. 353; 2C 128/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1.2.1, in: ASA 83 S. 139).

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bedeutet willkürlich (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Unter diesen Voraussetzungen kann das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60).

3.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kanton, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt, die Feststellungen bestreitet. In diesem Fall kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren. Zu denken ist vor allem an den Fall, dass der andere Kanton den Sachverhalt bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt, zu denen sich der Beschwerdeführer noch nicht äussern konnte (siehe zum Ganzen BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 378; 133 I 300 E. 2.3 S. 306; Urteil 2C 514/2008 vom 8. September 2009 E. 3.1, in: StR 65/2010 S. 138).

4.

4.1. Ein Grundstückgewinn im Sinne von Art. 12
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG ergibt sich, soweit der bei Veräusserung eines Grundstücks erzielte Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert, je zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.

4.2.

4.2.1. Die Rechtsbegriffe "Erlös", "Anlagekosten" und "Ersatzwert" führt Art. 12
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG nicht näher aus. Insofern überlässt der Bund den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen, wenn auch eingeschränkten, Spielraum (BGE 141 II 207 E. 2.2.1 S. 209, mit Hinweisen). Was die "Aufwendungen" betrifft, gilt an sich dasselbe (Urteil 2C 589/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2, in: StR 70/2015 S. 311).
So können die Kantone selber bestimmen, welche Auslagen sie unter dem Titel "Aufwendungen" anrechnen lassen (vgl. Urteil 2C 119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.1, in: RDAF 2009 I, S. 453, StE 2009 B 44.13.5 Nr. 9, StR 64/2009 S. 655, unter Bezugnahme auf FERDINAND ZUPPINGER, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer, in: ASA 61 S. 309, insbesondere S. 322 f.). In diesem Umfang greift die auf den Gesichtspunkt der Willkür beschränkte Kognition (siehe zum Ganzen Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.2.1). Allerdings kann das Bundesgericht mit voller Kognition prüfen, ob Aufwendungen bundesrechtlich als wertvermehrend nach Art. 12 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG zu berücksichtigen sind.

4.2.2. Zufolge des Kongruenzprinzips ("le principe des conditions comparables") haben sich Erlös und Anlagekosten in der Regel auf das nämliche, das heisst in Umfang und Inhalt gleiche Grundstück zu beziehen (Urteile 2C 357/2017 vom 22. Februar 2018 E. 3.4; 2C 674/2014 / 2C 675/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.2, in: ASA 83 S. 614; 2C 705/2011 vom 26. April 2012 E. 4.3.6, in: ASA 82 S. 163, StE 2012 B 44.12.3 Nr. 6, StR 67/2012 S. 522). Demnach sind Substanzzunahmen bei Ermittlung des Gewinns ebenso zu berücksichtigen wie Substanzabnahmen (Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.2.2; BERNHARD ZWAHLEN/NATALIE NYFFENEGGER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkte Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, N. 45 zu Art. 12
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG).

4.2.3. Im Kanton Zürich erheben die politischen Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer (§ 205 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [LS 631.1; nachfolgend StG/ZH]). Die Steuer fällt gemäss § 216 Abs. 1 StG/ZH unabhängig davon an, ob die Veräusserung im Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgt (monistisches System; BGE 140 I 114 E. 2.2.1 S. 117; 139 II 373 E. 3.5 S. 380). Beim Grundstückgewinn handelt es sich um den Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 219 Abs. 1 StG/ZH). Die Anlagekosten entsprechen der Summe von Erwerbspreis (§ 220 StG/ZH) und Aufwendungen (§ 221 StG/ZH). Die Aufzählung der anrechenbaren Aufwendungen in § 221 Abs. 1 StG/ZH ist an sich abschliessend (vgl. Urteil 2C 689/2010 vom 4. April 2011 E. 2.1; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu § 221 StG/ZH). Allerdings können Liegenschaftshändler nach § 221 Abs. 2 StG/ZH weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, "soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben" (vgl. dazu Urteil 2P.75/2003 vom 1. September 2003 E. 2, in: StE 2004 B 44.13.7 Nr. 18).

5.

5.1. Der von einem gewerbsmässigen Grundstückhändler erzielte Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks, das in einem Nicht-Betriebsstätte-Kanton liegt, ist nach der im Jahr 1953 begründeten Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausschliesslich dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zugewiesen (BGE 79 I 142 E. 3 S. 147 f.; PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 18 N. 30; MATHIAS OERTLI/RAINER ZIGERLIG, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], a.a.O., § 33 N. 108). Zum Gewinn, der gegebenenfalls einzig durch den Belegenheitskanton besteuert werden kann, gehören nebst dem eigentlichen Wertzuwachsgewinn auch etwaige wiedereingebrachte Abschreibungen. Im Gegenzug ist der Belegenheitskanton nach der Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zur objektmässigen Übernahme aller auf das Veräusserungsobjekt entfallenden Einzelkosten des interkantonalen Grundstückhändlers verpflichtet (vgl. zum Ganzen Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.3.3, mit Hinweisen).

5.2. Der Grundstückkanton hat nach der Praxis des Bundesgerichts zu seinen Lasten und zu Gunsten des Hauptsteuerdomizils einen Anteil an den Gemeinkosten zu übernehmen, die dem Grundstückhändler anlässlich der Veräusserung eines zu seinem Umlaufvermögen zählenden Grundstücks im Nicht-Betriebsstätte-Kanton erwachsen (Urteil 2C 404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 und 4.2.1, in: ASA 83 S. 52 und 250, RDAF 2014 II, S. 513 und 2015 II, S. 59, StE 2014 A 24.43.1 Nr. 25). Diese Pflicht zur Berücksichtigung eines Gemeinkostenanteils ist unmittelbar kollisionsrechtlichen Ursprungs und ergibt sich aus dem sog. "Gebot der gerechten Aussscheidung", zu dessen Wahrung die Kantone auch aufgrund der bundesstaatlichen Treuepflicht (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV) verpflichtet sind (vgl. Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.4.3, mit Hinweis). Die anteilsmässige Verlegung der Gemeinkosten des Wohnsitz- oder Sitzkantons zu Lasten des Belegenheitskantons findet ihre Berechtigung im Umstand, dass der Grundstückgewinn von letzterem Kanton erfasst werden kann, während der erstere Kanton die mit der Veräusserung zusammenhängenden Gemeinkosten zu tragen hat. Mit der Zuweisung eines Anteils der Gemeinkosten an den Belegenheitskanton soll einer Benachteiligung
des Wohnsitz- oder Sitzkantons entgegengetreten werden (siehe zum Ganzen Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.5.2).
Seiner Konzeption nach ist die anteilige Überbindung der Gemeinkosten ausschliesslich auf den Interessenausgleich zwischen den Kantonen zugeschnitten. Der Abzug eines Gemeinkostenanteils zielt nicht auf eine Bevorteilung des Steuerpflichtigen hin (Urteil des BGer 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.4.3).

5.3. Aus verfahrensökonomischen Gründen darf die erwähnte objektmässige Übernahme eines Teils der Gemeinkosten des Grundstückhändlers durch den Belegenheitskanton in Form einer Pauschale geschehen, die nach Massgabe des Veräusserungserlöses erhoben wird ( Grundstückhändlerpauschale; BGE 92 I 461 E. 3b S. 470 f.). Das Bundesgericht erwog, dass es dadurch dem Belegenheitskanton durchaus möglich sei, die Veranlagung des Grundstückgewinns vorzunehmen, selbst wenn die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil noch aussteht (Urteil 2C 404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.3.4).
Im Sinne einer Faustregel wird den allgemeinen Unkosten mit einer Pauschale von 5 % des Veräusserungserlöses Rechnung getragen, soweit die Veräusserung in Form einer zivilrechtlichen Handänderung erfolgt (Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.5.1; Urteil 2C 404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, in: ASA 83 S. 52 und 250, RDAF 2014 II S. 513, StE 2014 A 24.43.1 Nr. 25; DANIEL DE VRIES REILINGH, La répartition intercantonale des immeubles [2ème partie], FStrR 2006, S. 266 ff., S. 279 f.). Bei Generalbauunternehmen, welche selbst überbaute Grundstücke veräussern, muss der Belegenheitskanton nebst den (die Projekt-, Erschliessungs- und Ausführungskosten beinhaltenden) Baukosten noch pauschal 8 % der Bausumme als pauschales Architektenhonorar anrechnen (DE VRIES REILINGH, a.a.O., S. 280; vgl. auch OERTLI/ZIGERLIG, a.a.O., § 33 N. 118). Der entsprechende Pauschalbetrag tritt dabei an die Stelle der Pauschale von 5 % (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 165 zu § 221 StG/ZH).
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschale den auf das Liegenschaftsgeschäft entfallenden Teil der allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen falsch bemisst und das Ergebnis dem Gebot einer gerechten Ausscheidung zuwiderläuft, kann vom üblichen Satz nach oben oder unten abgewichen werden (Urteil 2C 689/2010 vom 4. April 2011 E. 2.1; Urteil vom 23. Februar 1993, StE 1993 B 45 Nr. 8; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 166 zu § 221 StG/ZH, mit Rechtsprechungshinweisen).

5.4. Den Belegenheitskanton trifft gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C 817/2014 vom 25. August 2015 keine Pflicht zur Übernahme der Gemeinkosten, die über die erwähnte Pauschale hinausgeht (E. 4.4.2 des Urteils).

6.
Für die Zwecke des interkantonalen Steuerrechts sind die Liegenschaften der Generalbauunternehmer praxisgemäss grundsätzlich denjenigen von gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern gleichgestellt (vgl. Urteil des BGer vom 23. Februar 1993, ASA 62, 720 = StE 1993 B 45 Nr. 8 = ZStP 1993, 137; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 159 zu § 221 StG/ZH; siehe ferner auch Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.2.3; zur steuerlich unterschiedlichen Behandlung von Liegenschaften von Liegenschaftenhändlern zum einen und Liegenschaften von Generalbauunternehmen zum anderen siehe OERTLI/ZIGERLIG, a.a.O., § 33 N. 88 ff.). Ein Generalbauunternehmer bezweckt die Planung und Erstellung verschiedenster Entwicklungsprojekte (wie Wohnliegenschaften, Gewerbe-, Industrie- oder Bürogebäude) für fremde oder eigene Rechnung (OERTLI/ZIGERLIG, a.a.O., § 33 N. 87). Häufig veräussert ein Generalbauunternehmer ein auf eigene Rechnung erstelltes Entwicklungsprojekt an Investoren (beispielsweise an eine Personalvorsorgeeinrichtung, eine Immobiliengesellschaft oder einen Anlagefonds; vgl. Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eine noch zu errichtende oder fertig zu stellende Baute kann dabei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum interkantonalen Steuerrecht Teil der übereigneten Liegenschaft bilden, wenn Kaufvertrag und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen gewollt ist; in diesem Fall erfasst der dem Liegenschaftskanton zur Besteuerung zustehende Veräusserungserlös den Kaufpreis und den Werklohn (BGE 83 I 184 E. 2; ASA 62 S. 720 E. 2b und 4c; Urteil 2P.410/1996 vom 19. Januar 1999 E. 3a).

7.
Unterhält ein Liegenschaftenhändler oder Generalbauunternehmer in einem anderen Kanton als seinem Sitzkanton bzw. Hauptsteuerdomizilkanton eine Betriebsstätte im Sinne des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, hat man es mit einem interkantonalen Unternehmen zu tun (BGE 131 I 249 E. 4.3 S. 256; HANNES TEUSCHER/FRANK LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], a.a.O., § 30 N. 5).
In Bezug auf die Veräusserung von Liegenschaften des Handelsbestandes von Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmern in Kantonen mit Betriebsstätten ging das Bundesgericht bislang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sowohl die Wertzuwachsgewinne als auch die Buchgewinne (wieder eingebrachte Abschreibungen) in den nach Quoten auszuscheidenden Geschäftsgewinn einzubeziehen sind (BGE 131 I 249 E. 4.3 S. 256; 95 I 431 E. 2b S. 435; vgl. auch BGE 79 I 142 E. 2 S. 148). In der Doktrin wird aber die Meinung vertreten, Wertzuwachsgewinne eines interkantonalen Liegenschaftenhändlers auf einer im Betriebsstättenkanton gelegenen Handelsbestandsliegenschaft seien dem Belegenheitskanton objektmässig zuzuweisen (JULIA VON AH, Besteuerung des Liegenschaftenhandels und Ermittlung des Grundstückgewinns bei Geschäftsgrundstücken [inkl. Verrechnung von Geschäfts- und Grundstückverlusten sowie Unternehmenssteuerreform II], Teil 1, in: zsis 11/2012, S. 5 ff., S. 17; wohl ebenso MÄUSLI-ALLENSPACH, a.a.O., § 18 N. 31, und TEUSCHER/LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], a.a.O. § 30 N. 6. Unzutreffend OERTLI/ZIGERLIG [ a.a.O., § 33 N. 127], wonach der Wertzuwachsgewinn von Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmern
bei der Veräusserung von in einem Betriebsstättenkanton gelegenen Liegenschaften des Umlaufvermögens nach der neuen Praxis des Bundesgerichts objektmässig dem Liegenschaftskanton zur Besteuerung zuzuweisen ist). Zur Begründung wird ausgeführt, es müsse sich sinngemäss gleich verhalten wie bei den nach BGE 131 I 249 E. 5 objektmässig ausschliesslich dem Belegenheitskanton zuzuweisenden Wertzuwachsgewinnen auf einer im Betriebsstättenkanton gelegenen Betriebsliegenschaft des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bzw. Generalbauunternehmers (VON AH, zsis 11/2012, S. 17).

8.

8.1. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Generalbauunternehmerin im Sinne des interkantonalen Steuerrechts zu qualifizieren, da sie im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks die Planung und Erstellung verschiedenster grundstücksbezogener Entwicklungsprojekte verfolgt.
Weiter wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich mit ihrer dortigen Zweigniederlassung über eine Betriebsstätte im Sinne des interkantonalen Steuerrechts verfügt, sie ihren Sitz aber ausserhalb dieses Kantons hat. Die im Jahr 2011 verkauften und anschliessend von der Beschwerdeführerin überbauten Grundstücke in B.________ waren als Handels- bzw. Projektliegenschaften Bestandteil ihres Umlaufvermögens und begründeten für sich allein keine Betriebsstätten (vgl. dazu OERTLI/ZIGERLIG, a.a.O., § 33 N. 94; TEUSCHER/LOBSIGER, a.a.O. § 30 N. 6).
Die Gewinne, welche die Beschwerdeführerin beim Verkauf der Grundstücke und der Erstellung der Bauten auf diesen Grundstücken erzielte, sind nach dem Gesagten Liegenschaftsgewinne aus der Veräusserung von in einem Betriebsstättenkanton gelegenen Liegenschaften des Umlaufvermögens einer interkantonalen Generalbauunternehmerin. Zwar wären diese Gewinne nach bisheriger Rechtsprechung im Rahmen der quotenmässigen Ausscheidung auf den Sitz- und die Betriebsstättenkantone aufzuteilen (vgl. hiervor E. 7). Doch geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der bei diesen Liegenschaftsgeschäften erzielte Wertzuwachsgewinn dem Liegenschaftskanton Zürich objektmässig zur Besteuerung zuzuweisen ist:
Wird eine Betriebsliegenschaft, die zu einer ausserhalb des Sitzkantons liegenden Betriebsstätte gehört, durch einen Liegenschaftenhändler oder Generalbauunternehmer veräussert, ist ein dabei erzielter Wertzuwachsgewinn nach BGE 131 I 249 E. 5.2 f. objektmässig auszuscheiden bzw. ausschliesslich dem Belegenheitskanton zuzuweisen. Die in diesem Entscheid für diese Lösung ins Feld geführten Gründe sprechen dafür, auch dann, wenn ein interkantonaler Liegenschaftenhändler oder interkantonaler Generalbauunternehmer eine in einem Betriebsstättenkanton gelegene Liegenschaft seines Umlaufvermögens veräussert, eine objektmässige Ausscheidung des Wertzuwachsgewinnes vorzunehmen. Insbesondere ist nämlich auch bei solchen Wertzuwachsgewinnen davon auszugehen, dass sich in Kantonen mit monistischem System Ausscheidungsanteile ergeben, welche aufgrund von Besteuerungslücken von keinem Kanton erfasst werden können, falls eine quotenmässige Verlegung vorzunehmen wäre (vgl. dazu BGE 131 I 249 E. 5.2 S. 258: "Wie namentlich die baselstädtische Steuerverwaltung darlegt, würde die dem Kanton Basel-Stadt zustehende Quote auch einen Teil des ausserkantonal erzielten Grundstückgewinnes umfassen, wenn der zürcherische Grundstückgewinn nach Quoten
zwischen Sitzkanton und Betriebsstättenkanton verteilt würde. Für eine Besteuerung dieses Grundstückgewinns besteht indes im Kanton Basel-Stadt keine gesetzliche Grundlage, da im Kanton Basel-Stadt Wertzuwachsgewinne auch auf Geschäftsliegenschaften nach dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer unterliegen und diese nur von den im Kanton erzielten Grundstückgewinnen erhoben werden kann. Es ergeben sich somit in Kantonen mit monistischem System Ausscheidungsanteile, die wegen Besteuerungslücken von keinem Kanton erfasst werden können, wenn der Liegenschaftsgewinn [Wertzuwachsgewinn] nach Quoten auf die Kantone verlegt wird.").
Im Übrigen hat das Bundesgericht in Bezug auf die Möglichkeit der Anrechnung des Geschäftsverlustes eines interkantonal tätigen Liegenschaftenhändlers an den Grundstückgewinn bereits erkannt, dass es problematisch wäre, auf Liegenschaften des Handelsbestandes andere Grundsätze als bei Betriebsliegenschaften anzuwenden (Urteil 2C 375/2010 vom 22. März 2011 E. 6.2). Wie im entsprechenden Urteil erscheint auch vorliegend als wesentlich, dass Liegenschaften des Handelsbestandes ebenso wie Betriebsliegenschaften zum betriebsnotwendigen Vermögen zählen und der Leistungserstellung dienen. Es rechtfertigt sich damit, den Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften des Handelsbestandes in einer Konstellation wie der vorliegenden entsprechend der für die Veräusserung von ausserkantonalen Betriebsliegenschaften geltenden Praxis ausschliesslich dem Kanton des Ortes der gelegenen Sache zuzuweisen.

8.2. Im Ergebnis ist die Vorinstanz sodann auch zu Recht davon ausgegangen, dass infolge der erfolgten objektmässigen Zuweisung der Wertzuwachsgewinne zum Belegenheitskanton Zürich dem "Gebot der gerechten Ausscheidung" (vgl. hiervor E. 5.2) nicht Rechnung getragen wäre, wenn dieser Kanton bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage keinen Anteil an den allgemeinen Unkosten am Sitz der Beschwerdeführerin abziehen müsste. Wie im angefochtenen Entscheid unter Verweisung auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich erklärt wird, entspräche nämlich ohne einen solchen Abzug die Quote, welche der Grundstückkanton am Ende der Steuerausscheidung noch zugewiesen erhalten würde, durch die Tatsache, dass der Wertzuwachsgewinn objektmässig - quasi vorab - dem Belegenheitskanton zugewiesen wird, und durch den Umstand, dass die Ausscheidungsfaktoren wegen einer Liegenschaftsveräusserung nicht angepasst werden, dem wirtschaftlichen Gewicht dieses Kantons im betreffenden Steuerjahr nicht (vgl. E. 3.1.2 des angefochtenen Urteils).
Wie bei einem Wertzuwachsgewinn, welchen ein Liegenschaftenhändler oder Generalbauunternehmer bei der Veräusserung einer Liegenschaft des Handelsbestandes ausserhalb des Sitzkantons und der Betriebsstättenkantone erzielt (vgl. dazu OERTLI/ZIGERLIG, a.a.O., § 33 N. 108 und 117), muss daher vorliegend nicht nur der erwirtschaftete Wertzuwachsgewinnn aus der Veräusserung der Liegenschaften dem Belegenheitskanton objektmässig zugewiesen werden, sondern in diesem Kanton zugleich ein Abzug eines Anteils an den Gemeinkosten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden.
In die quotenmässige Ausscheidung hat dabei in einer Konstellation wie der vorliegenden nur derjenige Teil des Reingewinnes einzufliessen, welcher nach der Aussonderung des diesem Belegenheitskanton zuzuweisenden Netto-Wertzuwachses (Wertzuwachs abzüglich des von diesem Kanton zu übernehmenden Anteils an den Gemeinkosten) verbleibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der verbleibende, quotenmässig auszuscheidende Gewinn um den vom Belegenheitskanton zu übernehmenden Anteil der Gemeinkosten reduziert ist.

8.3. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die zur Grundstückhändlerpauschale entwickelten Grundsätze zum Tragen kommen. Zwar wurde die Händlerpauschale in der Doktrin verschiedentlich jeweils nur im Zusammenhang mit Konstellationen thematisiert, bei welchen der Liegenschaftenhändler oder Generalbauunternehmer im Kanton der Liegenschaftsveräusserung mangels Betriebsstätte bloss über ein Spezialsteuerdomizil, nicht aber - wie vorliegend die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer als Betriebsstätte zu qualifizierenden Zweigniederlassung - über ein sekundäres Steuerdomizil verfügt (vgl. etwa OERTLI/ZIGERLIG, a.a.O., § 33 N. 117 f. und N. 122 f.). Das dürfte aber auf den Umstand zurückzuführen sein, dass nach bisheriger Rechtsprechung Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Handelsbestandes von Liegenschaftenhändlern sowie Generalbauunternehmern in Kantonen mit Betriebsstätten (zusammen mit den Buchgewinnen) quotenmässig auszuscheiden waren (vgl. hiervor E. 7) und sich damit das bei objektmässiger Zuteilung an den Belegenheitskanton auftretende Problem der gerechten Ausscheidung nicht stellte. Es lässt sich der Rechtsprechung und der Lehre nicht entnehmen, dass die Händlerpauschale bei Veräusserungsgewinnen in
Betriebsstättenkantonen von Liegenschaftenhändlern oder Generalbauunternehmern im Fall einer objektmässigen Zuweisung des Wertzuwachsgewinnes zum Liegenschaftskanton ausgeschlossen wäre.

9.

9.1. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Unterinstanzen, wonach im Kanton Zürich aufgrund des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) ein Betrag von 8 % des Erlöses als Händlerpauschale gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Der Satz von 8 % entspricht bei Generalbauunternehmen, welche selbst überbaute Grundstücke veräussern, dem üblicherweise vom Belegenheitskanton zu übernehmenden Anteil an den Gemeinkosten (vgl. hiervor E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass statt einer Händlerpauschale von 8 % zur Berücksichtigung der Gemeinkosten ein Abzug von 17.88% bzw. ein Abzug im Gesamtbetrag von Fr. 13'566'042.-- vorzunehmen sei. Ihrer sinngemäss geäusserten Auffassung nach wird mit dem angewendeten Satz von 8 % der auf die Veräusserung und Erstellung der Bauten in B.________/ZH entfallende Teil ihrer Gemeinkosten falsch bemessen und läuft das Ergebnis dem Gebot einer gerechten Ausscheidung zuwider. Zur Begründung erklärt sie im Wesentlichen, sie würde im Bereich der Totalunternehmen ausserordentlich viele Leistungen selbst, also durch eigene Ingenieure, Architekten und Planer erbringen. Dadurch würden ihr deutlich höhere allgemeine Unkosten erwachsen als bei einer üblichen Totalunternehmung, welche sich vornehmlich auf Leistungen Dritter stützen könne. Aufgrund langjähriger projektbezogener Tätigkeiten habe sich als exakte Erfahrungszahl ergeben, dass der Beschwerdeführerin Kosten für die Errichtung eines Bauwerkes im Rahmen eines Totalunternehmerwerkvertrages von durchschnittlich 15,88% bis 18,23% des Umsatzes des konkreten Projektes (Gesamterlös) erwachsen würden (vgl. Beschwerde, S. 5). Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie arbeite als
Totalunternehmerin grundsätzlich ausschliesslich auf fremdem Boden (Erstellung von Bauwerken, ohne zugleich Grundeigentum zu veräussern).

9.2. Mit ihren hier zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin die tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach keine effektiven Zahlen für die Zuordnung der allgemeinen Unkosten der Beschwerdeführerin vorliegen können (vgl. E. 3.2.6 des angefochtenen Entscheids), nicht in einer Weise bestritten, dass diesbezüglich von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auszugehen wäre (vgl. hiervor E. 3.1). Die seitens der Beschwerdeführerin ermittelten, von ihr "Zuschlagskosten" genannten Aufwendungen von insgesamt Fr. 13'566'042.-- wurden im Wesentlichen gestützt auf allgemeine Prozentwerte bestimmt. Damit fehlt es aber an einer direkten Zuordnung von Anteilen der am Sitz der Beschwerdeführerin angefallenen allgemeinen Unkosten an die einzelnen Tätigkeitsfelder und Einzelprojekte der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehen vorliegend auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der von der Vorinstanz bestätigte Satz von 8 % zu einem gegen das Gebot der gerechten Ausscheidung verstossenden Resultat führt (vgl. hiervor E. 5.3). Denn mangels Unkostenbeträgen, welche sich direkt zuordnen lassen, ist der Beschwerdeführerin weder gelungen, darzutun, dass
der Pauschalansatz von 8 % im hier interessierenden Einzelfall nicht genügt, die tatsächlich für die Grundstücksgeschäfte in B.________ im Steuerjahr 2011 aufgewendeten Unkosten zu decken, noch vermochte sie in rechtsgenügender Weise vorzubringen, dass dieser Pauschalansatz losgelöst von den streitbetroffenen Grundstückgeschäften über einige Jahre hinweg den vertretbaren Unkostenaufwand nicht zu decken vermag (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten des Nachweises besonderer Gründe für eine Abweichung vom üblichen Satz RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 167 zu § 221 StG/ZH, mit Rechtsprechungshinweisen).
Unter den gegebenen Umständen vom Belegenheitskanton zu verlangen, weitere Abklärungen zu tätigen, liefe dem Zweck der Händlerpauschale zuwider, es diesem Kanton aus Gründen der Praktikabilität zu ermöglichen, die Veranlagung unabhängig von der Veranlagung im Sitzkanton durchzuführen (vgl. hiervor E. 5.3). Deshalb muss es vorliegend beim üblichen Pauschalansatz bleiben, und kann dem Eventualantrag der Beschwerde auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Experten betreffend das nach Darstellung der Beschwerdeführerin äusserst umfangreiche Zahlenmaterial nicht stattgegeben werden. Auch stösst die Beschwerdeführerin aus dem gleichen Grund mit ihren Ausführungen zur Verteilung der Beweislast ins Leere.
Zu Recht wurde nach dem Gesagten für die Händlerpauschale ein Satz von 8 % angewendet.

10.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, besteht auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund, ihr eine höhere Händlerpauschale zuzugestehen oder unter einem anderen Titel (nebst oder anstelle der Pauschale) weitere Gemeinkosten im Kanton Zürich zum Abzug zuzulassen.

10.1. Die Beschwerdeführerin machte schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie sei keine Generalbauunternehmerin. Sie erklärt (wie bereits erwähnt), sie sei eine Totalunternehmerin, die in der Regel nur Bauprojekte erstelle, ohne zugleich Grundeigentum zu verkaufen.
Der einer Totalunternehmerin in der Art der Beschwerdeführerin eigenen Kostenstruktur lässt sich grundsätzlich bei der Umsetzung des Gebotes der gerechten Ausscheidung durch die Möglichkeit Rechnung tragen, in besonderen Fällen vom üblichen Satz für die Festsetzung der Händlerpauschale abzuweichen, sofern hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pauschale den auf das Liegenschaftsgeschäft entfallenden Teil der allgemeinen Aufwendungen der Steuerpflichtigen falsch bemisst und das Ergebnis diesem Gebot zuwiderläuft (vgl. dazu hiervor E. 5.3). Es besteht daher (soweit hier interessierend) kein Grund, für die Zwecke des interkantonalen Steuerrechts besondere Regeln aufzustellen, welche nur für Totalunternehmen, nicht aber für Generalbauunternehmen gelten. Auch kann der Umstand, dass ein Totalunternehmen üblicherweise nur Bauten erstellt und nicht zugleich Grundeigentum verkauft, im Einzelfall, d. h. bei gegebenen Voraussetzungen für eine Anpassung des Satzes der Händlerpauschale, durch eine Abweichung vom üblichen Pauschalansatz oder - bei gänzlichem Fehlen eines Handels mit Liegenschaften - mittels Ausschlusses der Händlerpauschale hinreichend berücksichtigt werden. Für eine solche Abweichung oder Ausnahme besteht aber,
wie gesehen, vorliegend mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine falsche Bemessung des auf die fraglichen Liegenschaftsgeschäfte entfallenden Teils der Gemeinkosten der Beschwerdeführerin kein Anlass (vgl. hiervor E. 9.2).

10.2. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Aussage im bundesgerichtlichen Urteil 2C 817/2014 vom 25. August 2015 berufen, wonach den Grundstückkanton keine Pflicht zu einer Übernahme eines über die Pauschale hinausgehenden Anteils an den Gemeinkosten treffe. Zum einen beziehe sich dieses Urteil nämlich auf eine Konstellation, bei welcher im Belegenheitskanton nur ein Spezialsteuerdomizil und nicht wie vorliegend eine Betriebsstätte bestehe. Zum anderen sei es im betreffenden Fall vor dem Bundesgericht um die Frage gegangen, ob ein Kanton die Händlerpauschale auch dann von Amtes wegen zu berücksichtigen habe, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werde.
Wie hiervor ausgeführt, ist für die Frage, ob vorliegend aufgrund des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) im Kanton Zürich ein Anteil an den Gemeinkosten in Abzug zu bringen ist, nicht entscheidend, dass dieser Kanton im Unterschied zu Konstellationen, bei welchen der Liegenschaftenhändler oder Generalbauunternehmer im Liegenschaftskanton mangels Betriebsstätte nur über ein blosses Spezialsteuerdomizil (des Liegenschaftsortes) verfügt, einen Betriebsstättenkanton bzw. einen Kanton mit sekundärem Steuerdomizil der Beschwerdeführerin bildet (vgl. E. 8.3). Dies muss prinzipiell auch gelten, soweit es um die Höhe des vom Belegenheitskanton zu übernehmenden Anteils der Gemeinkosten und die Zulässigkeit der Pauschalisierung geht. Aus diesem Grund stützt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auf die Ausführungen des Bundesgerichts in Erwägung 4.4.2 des Urteils 2C 817/2014 vom 25. August 2015, wonach der Belegenheitskanton gegenwärtiger Praxis zufolge keiner Pflicht zu einer Übernahme von Gemeinkosten unterliegt, welche über die Händlerpauschale hinausgeht.
In einer anderen Erwägung (E. 4.4) des genannten Urteils des Bundesgerichts war die Frage zu thematisieren, ob der Belegenheitskanton von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, eine Grundstückhändlerpauschale zu berücksichtigen und auf diese Weise sicherzustellen, dass insoweit keine interkantonale Doppelbesteuerung entsteht. Diese Frage stellt sich vorliegend insofern nicht, als die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Veranlagungen der Grundstückgewinnsteuern 2011 im Kanton Zürich unbestrittenermassen rechtzeitig einen Abzug eines Gemeinkostenanteils beanspruchte. Die Beschwerdeführerin hat dies zwar richtig erkannt, doch lässt sich aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn aus dem besagten Urteil lässt sich richtigerweise nicht entnehmen, dass die kollisionsrechtliche Pflicht, einen Anteil der Gemeinkosten in die Gewinnermittlung im Belegenheitskanton einzubeziehen, nur dann auf die Händlerpauschale beschränkt wäre, wenn der Steuerpflichtige keine Gemeinkosten geltend gemacht hatte.

10.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden auch eine nach Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV verbotene Doppelbesteuerung und ein Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV resultieren, wenn ihr kein höherer Abzug für allgemeine Unkosten als der Pauschalabzug von 8 % gewährt würde. Damit greift sie ins Leere:
Der Zweck der Händlerpauschale liegt allein in einem verursachergerechten Gemeinkostenausgleich zwischen den zwei beteiligten Kantonen (vgl. hiervor E. 5.2). Da die Festsetzung der Pauschale nicht ausschliesst, das die verbleibenden Gemeinkosten in den anderen Kantonen (namentlich im Sitzkanton) abgezogen werden können, resultiert aus der blossen Festlegung der Pauschale im Belegenheitskanton weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch ein Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Eine verbotene Doppelbesteuerung und allenfalls auch ein Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip ergäben sich nur, wenn ein Teil der Gemeinkosten der Beschwerdeführerin weder vom Belegenheitskanton noch vom Sitzkanton (und den übrigen Betriebsstättenkantonen) zum Abzug zugelassen würde. Soweit die betroffenen weiteren Kantone aber kollisionsrechtlich berücksichtigen, dass der Kanton Zürich vorliegend (nur) einen Gemeinkostenabzug in der Höhe von 8 % (bzw. Fr. 6'066'243.92) zugelassen und zuzulassen hat, kann kein entsprechender Rechtsverstoss vorliegen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die aus den unterschiedlichen Steuersätzen in den Kantonen resultierenden Belastungsunterschiede, welche je nach Höhe der Händlerpauschale zu einem höheren oder tieferen "Gesamtsteuerergebnis" in einem bestimmten Steuerjahr führen, als Folge der diesbezüglich bewusst nicht vorgenommenen schweizweiten Harmonisierung hinzunehmen (E. 3.2.9 des angefochten Urteils). Der Liegenschaftskanton hat in der Regel ein Interesse daran, dass die Händlerpauschale möglichst tief bemessen wird. Demgegenüber ist der Sitzkanton an einem möglichst hohen Abzug interessiert, da damit der im Liegenschaftskanton zu versteuernde Grundstückgewinn kleiner und der steuerbare Reinertrag im Sitzkanton grösser wird (vgl. unveröffentlichtes Urteil P 71/77 vom 22. März 1978 E. 2b). In vergleichbarer Weise mag die Beschwerdeführerin zwar mit Blick auf die Belastungsunterschiede in den Kantonen ein Interesse daran haben, die sich mit der Festsetzung der Händlerpauschale ergebende Aufteilung des steuerbaren Gewinnes zwischen Belegenheits- und Sitzkanton zu beeinflussen. Es geht bei dieser Pauschale aber nicht darum, die Rechtsposition der steuerpflichtigen Person zu verbessern (Urteil 2C 138/2014 vom 12. Dezember 2014 E.
3.6.3).

10.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum gewinnsteuerlich relevanten Massgeblichkeitsprinzip sind sodann nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern das Massgeblichkeitsprinzip, wonach der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung am Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer steht (BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.), vorliegend im Rahmen der Gewinnbesteuerung (etwa im Sitzkanton Bern) tatsächlich verletzt worden sein soll, erscheint es jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen, im Falle einer Anpassung der Händlerpauschale im Sitzkanton in der Steuerbilanz eine Korrektur vorzunehmen. Als steuerrechtliche Korrekturvorschrift könnte dabei unmittelbar das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) herangezogen werden, so dass das Gebot der Massgeblichkeit der Handelsbilanz entsprechend zurückzutreten hätte.

10.5. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdeschrift sinngemäss dafür, dass sie im Kanton Zürich Gemeinkosten im Umfang des erwähnten Betrages von Fr. 13'566'042.-- als Anlagekosten (bzw. näherhin als Aufwendungen) im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG abziehen kann.
Wie die Gemeinde B.________ in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend erklärt, sind die hier in Frage stehenden Gemeinkosten aber keine wertvermehrenden Aufwendungen und fallen sie damit nicht unter die Anlagekosten im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG. Zwar macht die Beschwerdeführerin in diesem Kontext geltend, dass sie eine Bauunternehmung sei, für welche sich die Kosten für ein Bauprojekt gemäss dem Baukostenplan (BKP) ergäben. Gestützt auf den Baukostenplan lässt sich aber nicht ableiten, dass vorliegend wertvermehrende Aufwendungen im Umfang von Fr. 13'566'042.-- in Frage stehen:
Soweit hier interessierend handelt es sich beim Baukostenplan (lediglich) um einen Anlagekontenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB), der eine systematische Zuweisung sämtlicher bei der Erstellung einer Baute anfallenden Baukosten ermöglicht. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht hinreichend substantiiert ist, dass die Beschwerdeführerin die Bauarbeiten planerisch tatsächlich nach dem Baukostenplan strukturiert hat, gibt dieser Plan nicht mehr als eine Orientierung für die Auflistung der als wertvermehrende Aufwendungen abziehbaren Kosten (vgl. dazu auch den vom Bundesgericht mit Urteil 2C 427/2014 / 2C 328/2014 vom 13. April 2015 bestätigten Entscheid 100.2013.236/237U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, wo [in E. 3.2] eine nach dem Baukostenplan gegliederte Bauabrechnung für die Frage des Umfanges wertvermehrender Aufwendungen nicht als bindend erachtet wurde). Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung der (angeblichen) Massgeblichkeit des Baukostenplanes ins Feld geführten Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 9. März 2018 zur Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
(Liegenschaftskostenverordnung) weisen in keine andere Richtung (die Erläuterungen sind abrufbar auf www.estv.admin.ch/estv/de/home.html > Steuerpolitik > Fachinformationen > Inkrafttreten Neuerungen > Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Steuerrecht ab 1. Januar 2012 > Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung [zuletzt eingesehen am 17. September 2019]). Diese Erläuterungen beziehen sich im Übrigen auf die erst per 1. Januar 2020 in Kraft tretende Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116).
Nach dem Gesagten haben die Unterinstanzen die vorliegend in Frage stehenden Gemeinkosten im Ergebnis willkürfrei nicht als Aufwendungen im Sinne von § 221 Abs. 1 StG/ZH qualifiziert.

10.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stelle einen Verstoss gegen das aus Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV abgeleitete Schlechterstellungsverbot dar, dass ein innerkantonaler Liegenschaftenhändler gestützt auf § 221 Abs. 2 StG/ZH Aufwendungen wahlweise entweder bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer oder der Grundstückgewinnsteuer geltend machen könne, während sich ein ausserkantonaler Steuerpflichtiger mit der Händlerpauschale begnügen müsse.
Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil zu § 221 Abs. 2 StG/ZH, zwar könne eine ausserkantonale Unternehmung grundsätzlich weitere mit Liegenschaften zusammenhängende Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, doch habe die Beschwerdeführerin nicht in der dafür erforderlichen Weise ausdrücklich auf die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen bei der Gewinnsteuer verzichtet (E. 3.2.8 des angefochtenen Urteils). Darin, dass die Vorinstanz diese Vorschrift somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet hat, lässt sich weder ein Verstoss gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung des Schlechterstellungsverbotes erblicken:
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 221 Abs. 2 StG/ZH können nur "die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Aufwendungen" abgezogen werden. Wie ausgeführt, lassen sich die von der Beschwerdeführerin als "Zuschlagskosten" geltend gemachten Beträge nicht direkt einzelnen Projekten, geschweige denn der Veräusserung und Überbauung der streitbetroffenen Liegenschaften in B.________ zuordnen (hiervor E. 9.2). Deshalb fällt eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als mit diesen Liegenschaften zusammenhängende Kosten im Sinne von § 221 Abs. 2 StG/ZH von vornherein ausser Betracht.
Zu beachten ist sodann, dass ein innerkantonaler Steuerpflichtiger keinen Anspruch auf Gewährung der Händlerpauschale hat. Die Regelung von § 221 Abs. 2 StG/ZH bezweckt vor diesem Hintergrund unter anderem eine Gleichstellung von ausser- und interkantonalen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern durch Beseitigung der Benachteiligung von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern gegenüber ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (daneben soll § 221 Abs. 2 StG/ZH in erster Linie eine Annäherung der Besteuerung der Liegenschaftenhändler an das dualistische System der Grundstückgewinnbesteuerung bewirken; siehe zum Ganzen ausführlich JULIA VON AH, Besteuerung des Liegenschaftenhandels und Ermittlung des Grundstückgewinns bei Geschäftsgrundstücken [inkl. Verrechnung von Geschäfts- und Grundstückverlusten sowie Unternehmenssteuerreform II], Teil 2, in: zsis 12/2012, S. 4 ff., S. 19 f.; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 121 zu § 221 StG/ZH).
Dass vorliegend (gegenteilig) die Beschwerdeführerin als ausserkantonale bzw. interkantonale Generalbauuunternehmerin durch § 221 Abs. 2 StG/ZH gegenüber den innerkantonalen Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmern schlechter gestellt ist, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die streitbetroffenen Aufwendungen mangels Zusammenhanges mit den fraglichen Liegenschaften in B.________ selbst bei rein innerkantonalen Verhältnissen nicht gestützt auf diese Vorschrift bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug gebracht werden könnten. Selbst wenn der innerkantonale Steuerpflichtige nach § 221 Abs. 2 StG/ZH grundsätzlich ein Wahlrecht hat, ob er Aufwendungen im Rahmen der Zürcher Staats- und Gemeindessteuer oder bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug bringen will (vgl. dazu VON AH, zsis 12/2012, S. 20), ergibt sich daraus somit vorliegend keine gegen das Schlechterstellungsverbot verstossende Benachteiligung der ausserkantonalen Beschwerdeführerin.

11.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2018 richtet, als unbegründet.
Zwar stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die nach ihrer Darstellung bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 vom 16. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 11) sowie die sie betreffenden Veranlagungen 2011 der Betriebsstättenkantone Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Genf müssten "in jedem Fall" angepasst werden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2019, S. 2). Freilich substantiiert sie nicht, dass diese Veranlagungen geändert werden müssten, wenn es im Kanton Zürich bei der Händlerpauschale von 8 % gemäss dem angefochtenen Urteil bliebe. Es bestehen namentlich keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass in die quotenmässige Ausscheidung - anders als geboten (vgl. E. 8.2 in fine) - ein anderer Betrag als (bloss) derjenige Teil des Reingewinnes eingeflossen ist, welcher nach der Aussonderung des dem Kanton Zürich zuzuweisenden, von diesem Kanton korrekt bestimmten Netto-Wertzuwachses verbleibt.
Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich der Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Genf unbegründet. Insbesondere erübrigt sich bei der gegebenen Sachlage die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung.

12.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_152/2019
Date : 20. September 2019
Published : 08. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Grundstückgewinnsteuer


Legislation register
BGG: 29  42  65  66  68  82  83  86  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9  44  127
StHG: 1  12
BGE-register
128-II-56 • 130-II-202 • 131-I-249 • 131-II-710 • 133-I-300 • 134-I-303 • 134-II-207 • 136-I-241 • 137-I-145 • 137-V-143 • 137-V-57 • 138-I-162 • 138-I-274 • 138-I-297 • 139-II-373 • 140-I-114 • 140-I-320 • 140-I-90 • 140-II-298 • 140-III-264 • 140-IV-57 • 140-V-22 • 140-V-328 • 141-I-36 • 141-I-49 • 141-II-207 • 143-I-310 • 143-II-8 • 79-I-142 • 83-I-184 • 92-I-461 • 95-I-431
Weitere Urteile ab 2000
2C_119/2009 • 2C_128/2014 • 2C_138/2014 • 2C_152/2019 • 2C_328/2014 • 2C_357/2017 • 2C_375/2010 • 2C_404/2013 • 2C_427/2014 • 2C_514/2008 • 2C_589/2014 • 2C_674/2014 • 2C_675/2014 • 2C_689/2010 • 2C_705/2011 • 2C_780/2014 • 2C_817/2014 • 2P.410/1996 • 2P.75/2003 • P_71/77
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federal court • lower instance • inter-cantonal double taxation • basel-stadt • municipality • question • expenses • initial cost • basel-landschaft • internal • merchant • doubt • ex officio • statement of affairs • main contractor • appeal concerning affairs under public law • double taxation • adult • branch • fiscal sovereignty • real property • evidence • outside • participant of a proceeding • calculation • finding of facts by the court • doctrine • number • tax domicile • litigation costs • building costs • proceedings conditions • dealing in real estate • lump sum • [noenglish] • the term of double taxation • intention • replacement value • clerk • position • direct federal tax • cantonal law • hamlet • complete revision • cantonal and municipal tax • fraction • trade and industry • company • buy • expenditure • purchase price • correctness • legal demand • prosecutional dividend • cantonal remedies • infringement of a right • weight • effect • decision • construction and facility • dismissal • earnings • scope • construction work • choice • partition • letter of complaint • solothurn • equal legal treatment • zurich • judicial agency • fribourg • cost • waste disposal • form and content • expert • right to review • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • examinator • remedies • economic affiliation • certification • court and administration exercise • extent • dimensions of the building • meeting • lawyer • constitution • architect • lausanne • tax policy • earnings statement • wage • component • conflict of competence • fund • objection decision • time-limit for appeal • innovation • formation of real right • engineer • contract of work and services • coming into effect • municipality • turnover • answer to appeal • behavior • development • real estate company • standard
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RDAF
200 9 • 201 4 • 2014 II 513
StR
64/2009 • 65/2010 • 67/2012 • 70/2015