Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5766/2016

Urteil vom 20. Februar 2017

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richterin Marianne Ryter,
Besetzung
Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Beat König.

Pensionskasse A._______,

Parteien vertreten durchDr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M.,

Beschwerdeführerin,

gegen

BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge (Aufsichtsmassnahme, Gebühren).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 25. April 2016 liess die B._______ AG bei der BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (nachfolgend: BVSA) ein «Gesuch um Aufsichtsmassnahmen» betreffend die Pensionskasse A._______ einreichen. Mit diesem Gesuch machte die B._______ AG verschiedene Missstände bei dieser Pensionskasse geltend. Insbesondere bemängelte sie, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse A._______ nicht in der vorgeschriebenen Weise paritätisch zusammengesetzt sei. Ferner verwies sie auf (angebliche) Beitragsausstände von Gesellschaften, die von Mitgliedern dieses Stiftungsrates kontrolliert seien. Nach Darstellung der B._______ AG hat die Pensionskasse A._______ sodann intransparente Immobilientransaktionen mit nahestehenden Personen getätigt, zu fragwürdigen Konditionen ein Vorsorgewerk übernommen, Verbindlichkeiten unrichtig verbucht sowie Darlehen in Verletzung des Anlagereglements gewährt.

A.b Die BVSA nahm das erwähnte Gesuch als Gefährdungsmeldung entgegen und ordnete mit Verfügung vom 9. Mai 2016 insbesondere die Erstellung eines Gutachtens sowie die Durchführung einer Inspektion durch die C._______ AG und die D._______ AG an (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Für den Erlass der Verfügung auferlegte die BVSA der Pensionskasse A._______ eine Gebühr von Fr. 2'200.- (Dispositiv-Ziff. 6 und 7 der Verfügung).

A.c Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wies die BVSA Personen, welche im Handelsregister als für die Pensionskasse A._______ zeichnungsberechtigt eingetragen waren, an, Straf- und Betreibungsregisterauszüge einzureichen. Zugleich auferlegte die BVSA der Pensionskasse A._______ eine Gebühr für den Erlass der Verfügung von Fr. 450.-.

A.d In einer weiteren Verfügung vom 8. Juni 2016 erklärte die BVSA, die beauftragten Gutachterinnen hätten anlässlich der Inspektion verschiedene Missstände festgestellt und «per 8. Juni 2016» ein Gutachten in Sachen Pensionskasse A._______ erstellt. Dabei kündigte die BVSA an, zur Behebung der Missstände umgehend eine Verfügung zu erlassen. Die BVSA verlangte ferner von den Gutachterinnen, das Gutachten sei mit Angaben zu allen Kundenstämmen bei Finanzintermediären, über welche die Pensionskasse A._______ Finanztransaktionen abwickelte, zu ergänzen.

A.e Die C._______ AG und die D._______ AG erstatteten mit Datum vom 9. Juni 2016 ein Gutachten, in welchem die erwähnte Verfügung vom 8. Juni 2016 berücksichtigt wurde. In der Einleitung des Gutachtens hielten die Gutachterinnen fest, dass sie sich «nur zum Vorwurf 'nicht paritätische Zusammensetzung des Stiftungsrates' äussern» würden (S. 6 des Gutachtens). Im Gutachten findet sich zur Beurteilung dieses Vorwurfes folgendes Fazit (S. 22 f. des Gutachtens):

«Das oberste Organ der PK A._______ (Stiftungsrat) war in der Zeit vom 29. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 nicht statuten- und reglementskonform besetzt. Seit 1. Januar 2013 fehlt der Stiftungsrat.

Der Stiftungsrat konnte somit seit 29. Juni 2012 weder rechtsgültig nach innen noch nach aussen handeln. Im Aussenbereich verlor die Stiftung somit auch ihre Handlungsfähigkeit (Art. 54 ZBG [= Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210]).

Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob [sich] die Stiftung durch das Handeln ihrer im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsbefugten - ggf. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - im Aussenverhältnis verpflichten könnte.»

Die Gutachterinnen empfahlen der BVSA den Erlass einer aufsichtsrechtlichen Verfügung gegenüber der Pensionskasse A._______, und zwar mit dem im Gutachten näher umschriebenen Mindestinhalt (insbesondere Feststellung der Handlungsunfähigkeit der Pensionskasse und Einsetzung eines interimistischen Sachwalters). Sie erklärten dabei, dass der Pensionskasse A._______ vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden sollte, wobei aber «die Frist auf das absolut vertretbare Minimum» zu beschränken sei (S. 24 des Gutachtens).

A.f Die BVSA traf mit Verfügung vom 9. Juni 2016 unter Verzicht auf eine vorgängige Anhörung der Pensionskasse A._______ sowie gestützt auf das eingeholte Gutachten der C._______ AG sowie der D._______ AG verschiedene aufsichtsrechtliche Anordnungen und auferlegte der Pensionskasse A._______ eine Verfügungsgebühr von Fr. 5'000.-.

Die Pensionskasse A._______ liess gegen die zuletzt genannte Verfügung der BVSA am 17. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das entsprechende Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Nummer A-3821/2016 rubriziert (vgl. zu diesem Verfahren auch hinten E. 1.2).

A.g Mit Verfügung vom 18. August 2016 stellte die BVSA (nachfolgend auch: Vorinstanz) fest, dass «das Aufsichtsmittel Inspektion» durchgeführt sei (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Pensionskasse A._______ zur Bezahlung einer Gebühr «für die aus dem Aufsichtsmittel Inspektion entstandenen Kosten» von Fr. 42'220.- (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung).

A.h Die BVSA erklärte mit einer Verfügung vom 6. September 2016, dass Dispositiv-Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 18. August 2016 «berichtigt» werde (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 6. September 2016). Zugleich ordnete sie an, dass Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 18. August 2016 dahingehend geändert werde, dass die von der Pensionskasse A._______ zu zahlende Gebühr «für die aus dem Aufsichtsmittel Inspektion entstandenen Kosten» neu Fr. 97'929.95 beträgt (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 6. September 2016).

B.

Die Pensionskasse A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) erhob am 19. September 2016 Beschwerde gegen die zuletzt genannte Verfügung der BVSA vom 6. September 2016. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 dieser Verfügung und den Verzicht auf die Überbindung einer Gebühr für die aus dem Aufsichtsmittel Inspektion entstandenen Kosten auf die Beschwerdeführerin. Ferner fordert sie eine Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuerzuschlag. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner fordert sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren A-3821/2016. Im Sinne von Beweisofferten stellt die Beschwerdeführerin sodann den Antrag, die von der C._______ AG und der D._______ AG bei der Erstellung des Gutachtens zusammengetragenen, in acht Bundesordnern abgelegten Akten und das «Aufsichts-Unterdossier Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen» seien zu edieren.

C.

Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz, das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

E.

Die BVSA stellt mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 den Antrag, die Beschwerde sei in der Hauptsache vollumfänglich abzuweisen und ihre Verfügung vom 6. September 2016 «sei als rechtmässig zu bestätigen» (Vernehmlassung, S. 2). Im Sinne eines Beweisantrages verlangt die Vorinstanz ferner für den Fall, «dass der gutachtenbetreffende Sachverhalt einer weiteren Abklärung bedürfen sollte», «die Einvernahme der Gutachterinnen [...] E._______, C._______ AG, [...] und F._______, [...] D._______ AG, [...] als Zeuginnen» (Vernehmlassung, S. 2).

F.

Soweit entscheidrelevant, wird auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die weiteren Akten im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist vorliegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.1.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2016 an die Stelle von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung dieser Behörde vom 18. August 2016 getreten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ihre Anträge dahingehend zu interpretieren, dass im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren einzig Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2016 angefochten ist. Die Streitigkeit beschlägt also in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob die BVSA der Beschwerdeführerin mit der letzteren Verfügung zu Recht eine Gebühr «für die aus dem Aufsichtsmittel Inspektion entstandenen Kosten» von Fr. 97'929.95 auferlegt hat.

Vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen ist auf Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der BVSA vom 18. August 2016 und den dort genannten Betrag von Fr. 42'220.-.

1.1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren A-3821/2016 zu vereinigen sei.

Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3821/2016 vom 29. September 2016 mit einem Rückweisungsentscheid erledigt worden. Die Frage nach einer Verfahrensvereinigung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht mehr und der diesbezügliche Verfahrensantrag ist gegenstandslos geworden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG (vgl. zu dieser Vorschrift nachfolgend E. 4.2 f.) erlassene Massnahmen sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat das Gericht indessen zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil des BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 2.2).

2.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-3481/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2, A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.3, A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 3).

3.

3.1 Öffentliche Abgaben können grundsätzlich in Kausalabgaben und Steuern unterteilt werden. Steuern unterscheiden sich dadurch von den Kausalabgaben, dass Erstere voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person geschuldet sind (BGE 131 II 271 E. 5.1 mit Hinweisen). Kausalabgaben beruhen dagegen stets auf einem persönlichen Verpflichtungsgrund und stellen meist das Gegenbild einer staatlichen Leistung zugunsten des pflichtigen Individuums oder das Entgelt für einen besonderen Vorteil dar (BGE 138 II 70 E. 5, mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2760). Die Unterscheidung zwischen Steuern und Kausalabgaben ist namentlich im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Bedeutung (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2, 130 I 113 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1).

3.2 Das Legalitätsprinzip wird im Abgaberecht besonders streng gehandhabt. Entsprechend bedarf die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 131 II 271 E. 6.1). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1, 140 I 176 E. 5.2, 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1; Urteile des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2, A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4).

3.3 Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben, falls keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder falls der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder lediglich geringfügig übersteigen soll (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180; Urteil des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).

3.4 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verlangt das Äquivalenzprinzip als verfassungsmässiger Grundsatz für den Bereich der Kausalabgaben, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der erbrachten Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 6.6).

Bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten - etwa bei der Entschädigung für die Arbeit von Behördenmitgliedern - ist bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips insbesondere zu klären, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (vgl. Urteile des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 6.6, A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2).

4.

4.1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet (Art. 61 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
BVG). Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 61 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
BVG).

4.2 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

4.3 Die Aufsichtsbehörde ist - wie erwähnt - gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt indessen, dass die von der Aufsichtsbehörde angeordneten Massnahmen zur Behebung von Mängeln für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die Massnahme muss sich zudem für die Betroffenen als zumutbar erweisen; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 132 I 49 E. 7.2; Urteil BGer 1C_49/2010 vom 28. April 2010; Urteil BVGer C-5462/2008 vom 11. April 2011 E. 5; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 6.3).

4.4 Im Rahmen der Strukturreform wurden die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel in Art. 62a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2012 [vgl. AS 2011 3393]) zusammengefasst und näher umschrieben (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Strukturreform] vom 15. Juni 2007 [nachfolgend: Botschaft Strukturreform], BBl 2007 5669 ff., 5705; vgl. auch Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 4.2).

Gemäss Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG kann die Aufsichtsbehörde Gutachten anordnen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 4.3) erscheint die Anordnung eines solchen Gutachtens (mit der vom Gutachter durchzuführenden Untersuchung) nur als zulässig, wenn die Informationen und Dokumente, welche die Aufsichtsbehörde von der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle erhältlich machen kann (vgl. Art. 62a Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG), oder die im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge von der Aufsichtsbehörde erteilbaren Weisungen (vgl. Art. 62a Abs. 2 Bst. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG) nicht genügen, die Zweifel an der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtung auszuräumen (vgl. Stéphane Voisard, L'auxiliaire dans la surveillance administrative, 2014, S. 228; siehe dazu ferner Botschaft Strukturreform, BBl 2007 5705).

Nicht erforderlich für die Anordnung eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG ist hingegen, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststünde. Es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände objektive Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung von Vorschriften bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch ein Gutachten abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (vgl. - allerdings zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten - Urteil des BVGer B-5540/2014 vom 2. Juli 2015 E. 8.2, mit Hinweisen).

4.5

4.5.1 Gemäss Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG gehen die Kosten der aufsichtsrechtlichen Massnahmen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder der ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtung, welche die Massnahme verursacht hat. Dies gilt auch in Bezug auf die Kosten eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG (vgl. Botschaft Strukturreform, BBl 2007 5705; Voisard, a.a.O., S. 447).

In der Botschaft Strukturreform wird zu dieser Regelung ausdrücklich festgehalten, dass die zusätzlichen Kosten von Massnahmen im Sinne von Art. 62a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG, welche eine Dienstleistung von Dritten erfordern (wie namentlich die Kosten für Gutachten im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG), «entsprechend dem Verursacherprinzip von der Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren [sind], die Anlass zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen gibt». Damit soll das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung motiviert werden, «die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung sorgfältig zu überwachen, da andernfalls kostenrelevante Massnahmen seitens der Aufsichtsbehörde drohen, die die freie Verfügbarkeit über das Vorsorgevermögen beschränken» (siehe zum Ganzen Botschaft Strukturreform, BBl 2007 5707. In der Doktrin wird im Kontext von Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG mitunter auch statt vom Verursacher- vom Störerprinzip gesprochen [vgl. Voisard, a.a.O., S. 447, wo vom «principe du perturbateur» die Rede ist]).

Übereinstimmend mit diesen Ausführungen in der Botschaft wird in der Literatur ausgeführt, dass Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG den Grundsatz statuiere, «dass die Kosten der Aufsicht entsprechend dem Verursacherprinzip der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden» (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1894; in gleicher Richtung Urteil des BVGer C-4534/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 6.2). Auch wird festgehalten, dass namentlich Kosten für die Einholung von Gutachten von Drittpersonen im Sinne von Art. 62a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
(Bst. c) BVG gestützt auf Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG vom Verursacher zu übernehmen sind (Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, 2012, S. 150 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 141 V 509 E. 3.1).

Mit Blick auf die erwähnten Ausführungen muss die Anordnung eines Gutachtens jedenfalls dann als im Sinne von Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG durch die Vorsorgeeinrichtung verursacht gelten, wenn die Einholung des Gutachtens nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften zulässig war (vgl. dazu E. 4.4).

4.5.2 Gestützt auf Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG haben die Aufsichtsbehörden von den Vorsorgeeinrichtungen Gebühren zu erheben, welche ihre Kosten und auch jene der Oberaufsichtskommission (OAK; vgl. Art. 64
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
1    Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2    Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3    Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4    Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958264.
und 64c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:268
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:268
a  eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2    Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a  für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG270 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b  beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3    Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
4    ...271
BVG) decken (vgl. dazu Urteile des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.3, A-7228/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.3, C-4138/2012 vom 8. November 2013 E. 3.1).

4.6

4.6.1 Nach Art. 97 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 97 Vollzug - 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1    Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.376
2    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ...377
3    Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.378
BVG erlassen die Kantone die zum Vollzug des BVG erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Am 15. Januar 2013 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau das Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA, Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 210.700) erlassen. Das Gesetz legt - soweit hier interessierend - fest, dass

- die Vorinstanz nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt wird (§ 9 Abs. 1 G-BVSA),

- sie hierzu namentlich Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen sowie weiteren Dienstleistungen erhebt (§ 9 Abs. 2 Bst. b G-BVSA),

- die Höhe dieser Gebühren in einer vom Verwaltungsrat der Vorinstanz zu erlassenden Gebührenordnung festgelegt wird (§ 4 Abs. 3 Bst. f und § 9 Abs. 4 G-BVSA) und

- diese Gebühren innerhalb des von dieser Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach dem Aufwand bemessen werden (§ 9 Abs. 4 G-BVSA).

4.6.2 Die Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau vom 11. Juni 2012 (Gebührenordnung BVSA, SAR 210.120) sieht vor, dass die BVSA unter anderem Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen erhebt (§ 1 Abs. 1 Bst. b Gebührenordnung BVSA), «wenn sie darum ersucht wird oder wenn ihr eine entsprechende Handlung angezeigt scheint» (§ 4 Abs. 1 Gebührenordnung BVSA). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Aufwand (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Gebührenordnung BVSA), wobei gemäss § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührenordnung BVSA je nach Art der entsprechenden Handlung (und Art der beaufsichtigten Institution) ein unterschiedlicher Gebührenrahmen gilt. In letzterer Bestimmung sind zwar die Kosten/Gebühren für Gutachten im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
in Verbindung mit Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gebührenordnung sieht aber für die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen sowie für den Erlass «anderweitiger Verfügungen» bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen Gebührenrahmen von Fr. 450- bis Fr. 15'000.- vor (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührenordnung BVSA).

Hat die beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder Abklärung gegeben, welche mit den Gebühren gemäss § 4 Abs. 2 Gebührenordnung BVSA nicht gedeckt werden können, kann die Vorinstanz nach § 4 Abs. 3 Gebührenordnung BVSA einen Zuschlag entsprechend ihrem Aufwand bis maximal Fr. 100'000.- erheben.

4.7

4.7.1 Gemäss § 30 Abs. 1 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten des Grossen Rates des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD, SAR 221.150) bestimmt die entscheidende Behörde die Entschädigung der Sachverständigen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die BVSA grundsätzlich befugt ist, die Entschädigung von Gutachtern im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG aufgrund der eingereichten Honorarrechnung(en) nach Ermessen festzusetzen. Für die Ausübung des entsprechenden Ermessens ist massgebend, nach welchen Vorschriften sich der Gutachtensvertrag zwischen der BVSA und dem Gutachter richtet.

4.8

4.8.1 Bei einem von der BVSA als Aufsichtsbehörde erteilten Gutachtervertrag handelt es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um ein Rechtsverhältnis des kantonalen öffentlichen Rechts. Fehlt es an Vorschriften im kantonalen Recht, ist auf einen solchen Vertrag das Bundesprivatrecht als subsidiäres kantonales Ersatzrecht anwendbar (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 159 E. 3 [zu einem von einem kantonalen Gericht abgeschlossenen Gutachtervertrag]).

Das Bundesgericht stellt für die Frage, ob ein Gutachtervertrag den werkvertraglichen oder den auftragsrechtlichen Regeln unterstellt ist, darauf ab, ob objektive Kriterien für die Richtigkeit des Gutachtensergebnisses bestehen: Sind solche Kriterien vorhanden und ist damit die Richtigkeit des Ergebnisses objektiv garantiefähig, steht der Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nichts entgegen. Hingegen ist das Auftragsrecht massgebend, wenn das Ergebnis des Gutachtens nicht objektiv gemessen und bewertet werden kann (siehe zum Ganzen BGE 127 III 328 E. 2c, mit Hinweisen).

Mit Blick auf diese Judikatur ist bei Rechtsgutachten von der Anwendbarkeit des Auftragsrechts auszugehen (in diesem Sinne [auch zum Folgenden] Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2010, S. 347; Norbert Sennhauser, Vom Anwalt zur Anwalts-Kapitalgesellschaft, 2013, S. 35; a.M. Roland Hürlimann, Der Anwalt als Gutachter, in: Walter Fellmann et al. [Hrsg.], Schweizerisches Anwaltsrecht, 1998, S. 389 ff., S. 397 f.). Denn bei solchen Gutachten handelt es sich nicht um technische Gutachten, welche nach objektiven Kriterien überprüft und als richtig oder falsch qualifiziert werden können (so Fellmann, a.a.O., S. 347).

4.8.2 Auftragsrechtlich ist der Gutachter verpflichtet, die Begutachtung sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen zu wahren (Art. 364 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
1    Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
2    Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
3    Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.
sowie Art. 398 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
in Verbindung mit Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR; Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR). Bei Gutachteraufträgen, bei welchen weder ein Kostenrahmen für das Gutachten vereinbart noch ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde, ist dementsprechend nicht die Vergütung jeglichen Aufwandes geschuldet, sondern nur die Entschädigung des objektiv gerechtfertigten Aufwandes, der bei sorgfältigem sowie zweckmässigem Vorgehen genügt hätte (vgl. BGE 134 I 159 E. 4.4).

Erscheint das Gutachten bei objektiver Betrachtung als völlig ungenügend bzw. unbrauchbar, weil es nicht ordnungsgemäss zustande gekommen ist oder weil es nicht vollständig, nicht nachvollziehbar (klar) oder nicht schlüssig ist, steht dem Gutachter grundsätzlich keine Entschädigung zu. Hingegen ist ihm ein - unter Umständen gekürztes - Honorar zu erstatten, wenn lediglich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens vorliegen (vgl. zum Ganzen Sven Rüetschi, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Art. 150
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
-352
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 352 Gerichtliche Beurteilung - Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
ZPO, Art. 188 N. 8 f., mit Hinweisen).

5.

5.1 Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz am 9. Mai 2016 die Erstellung eines Gutachtens sowie die für diesen Zweck notwendige Inspektion durch die C._______ AG und die D._______ AG an. Streitig ist die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung auferlegte Gebühr von Fr. 97'929.95.

5.2

5.2.1 Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überhaupt mittels Auferlegung einer Gebühr Kosten für die Erstellung des Gutachtens überbinden durfte. Gemäss dem einschlägigen Bundesrecht ist dafür Voraussetzung, dass die Anordnung des Gutachtens durch die Beschwerdeführerin verursacht wurde. Letzteres ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Einholung eines Gutachtens im vorliegenden Fall nach den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen zulässig war (vgl. zum Ganzen E. 4.5.1).

5.2.2 Allenfalls ist in der vorliegenden Konstellation schon deshalb davon auszugehen, dass die Anordnung einer Begutachtung (mit Inspektion) durch die C._______ AG und die D._______ AG bundesrechtskonform war, weil die Verfügung der BVSA vom 9. Mai 2016 unangefochten geblieben ist. Es kann hier aber dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält (insbesondere kann offen bleiben, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 [soweit hier interessierend] in Rechtskraft erwachsen ist). Denn die Anordnung des Gutachtens in dieser Verfügung hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand:

Es ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend aufgrund des «Gesuches um Aufsichtsmassnahmen» der B._______ AG sowie aufgrund der damit der BVSA vorgelegten Beweismittel objektive Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Vorschriften durch die Beschwerdeführerin bestanden und es deshalb für die Vorinstanz eine unklare Ausgangslage aufzuklären galt.

Die vorliegenden Akten lassen sodann nicht den Schluss zu, dass die BVSA den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt unter Verzicht auf die Anordnung des streitbetroffenen Gutachtens allein dadurch hinreichend hätte klären und Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Handelns der Beschwerdeführerin genügend hätte nachgehen können, indem sie beim obersten Organ der Beschwerdeführerin, beim Experten für berufliche Vorsorge oder bei der Revisionsstelle Auskünfte oder Unterlagen verlangt oder ihnen Weisungen erteilt hätte. Dies gilt umso mehr, als im «Gesuch um Aufsichtsmassnahmen» der B._______ AG verschiedenste Missstände bei der Beschwerdeführerin angeprangert wurden, die nach der seinerzeit geäusserten Auffassung der B._______ AG eine Prüfung des Sachverhalts mittels Beauftragung externer Fachpersonen erforderten (vgl. Beschwerdebeilage 14, S. 24). An der Eignung und Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, im «Gesuch um Aufsichtsmassnahmen» seien im Wesentlichen einzig Verstösse gegen Compliance-Vorschriften behauptet, nicht aber Hinweise auf eine tatsächliche Gefährdung von Vorsorgegeldern aufgeführt worden (vgl. Beschwerde, S. 22). Die im «Gesuch um Aufsichtsmassnahmen» angeprangerten Unregelmässigkeiten erscheinen nämlich ihrer Art nach ohne Weiteres als geeignet, die ordnungsgemässe Erfüllung der Vorsorgeansprüche der Destinatäre zu gefährden. Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, sich begutachten und die Inspektion über sich ergehen zu lassen.

Die Anordnung des Gutachtens als solche ist somit verhältnismässig gewesen.

5.2.3 Es erweist sich somit, dass die Einholung eines Gutachtens im vorliegenden Fall nach den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen zulässig war und die Beschwerdeführerin damit im Sinne von Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG die Anordnung des Gutachtens (und die damit verbundene Inspektion) verursacht hat. Die Vorinstanz war somit grundsätzlich berechtigt, die für die Durchführung der Begutachtung anfallenden Kosten mittels einer Gebühr der Beschwerdeführerin zu überbinden (vgl. E. 4.5.1).

6.

6.1 Umstritten und zu klären ist jedoch, ob die Bemessung der von der BVSA festgesetzten Gebühr von Fr. 97'929.95 rechtskonform ist.

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz erklärt zu diesem Punkt, sie habe mit Verfügungen vom 9. und 16. Mai 2016 sowie mit Verfügung vom 9. Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin Gebühren von insgesamt Fr. 7'650.- erhoben. Werde dieser Betrag an den Höchstbetrag des vorliegend für die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geltenden Gebührenrahmens der Gebührenordnung BVSA von Fr. 15'000.- angerechnet, verbleibe ein Betrag von Fr. 7'350.-. Diesen Betrag habe die Vorinstanz zur Deckung der weiteren Gebühren im Rahmen des Aufsichtsmittels Inspektion ausschöpfen dürfen. Von den Kosten des Gutachtens gemäss den aktenkundigen Rechnungen der Gutachterinnen von Fr. 97'929.95 verbleibe nach Abzug des Betrages von Fr. 7'350.- ein Betrag von Fr. 90'579.95. Weil letzterer Betrag unter dem maximal zulässigen Zuschlag von § 4 Abs. 3 Gebührenordnung BVSA liege, habe die Vorinstanz mit der Verfügung vom 6. September 2016 die gesamten Kosten des Gutachtens von Fr. 97'929.95 der Beschwerdeführerin auferlegen dürfen (vgl. die Begründung der Verfügung der BVSA vom 6. September 2016).

Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vorab klarstellend anzumerken, dass die BVSA statt einer Verfügung vom 16. Mai 2016 ihre vorn (Bst. A.c) erwähnte Verfügung vom 26. Mai 2016 gemeint haben dürfte, mit welcher sie der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 450.- auferlegte. In die genannte Argumentation mit einbezogen hat die Vorinstanz daneben ihre Verfügung vom 9. Mai 2016 mit der Anordnung der Erstellung des Gutachtens und weiteren Massnahmen sowie Verfügungskosten von Fr. 2'200.- (vgl. Dispositiv-Ziff. 7 dieser Verfügung [= Beschwerdebeilage 15]) und ihre Verfügung vom 9. Juni 2016 über superprovisorisch sowie gestützt auf das erstattete Gutachten erlassene Massnahmen mit Verfügungskosten von Fr. 5'000.- (Dispositiv-Ziff. 19 der letzteren Verfügung [= Beschwerdebeilage 17]). Die letztgenannte Verfügung wurde (wie ausgeführt [E. 1.2]) zwischenzeitlich mit Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 aufgehoben.

6.2.2 Vereinfacht gesagt hat die BVSA somit für die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 6. September 2016 die gesamten, von den beiden Gutachterinnen in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 97'929.95 als Gebühr auferlegt werden dürfen, von dieser Vorsorgeeinrichtung früher bereits mit anderen Verfügungen verlangte Gebühren in die Beurteilung mit einbezogen. Es ist fraglich, ob dieses Vorgehen richtig war oder ob stattdessen die Einholung des Gutachtens als für sich allein zu betrachtende aufsichtsrechtliche Massnahme im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührenordnung BVSA hätte behandelt werden müssen (wäre Letzteres der Fall gewesen, hätte die Vorinstanz bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens mit dem Maximalbetrag von Fr. 15'000.- [nur] einen Betrag von [Fr. 97'929.95 - Fr. 15'000.- =] Fr. 82'929.95 statt Fr. 90'579.95 als Zuschlag im Sinne von § 4 Abs. 3 Gebührenordnung BVSA geltend machen müssen).

Wie es sich mit der hier aufgeworfenen Frage verhält, kann an dieser Stelle jedoch dahingestellt bleiben. Denn zu Recht ist unbestritten, dass vorliegend § 4 Abs. 2 und 3 Gebührenordnung BVSA mit dem Gebührenrahmen von Fr. 450.- bis maximal Fr. 15'000.- und dem Zuschlag bis maximal Fr. 100'000.- anwendbar sind und die entsprechenden Maximalbeträge nicht überschritten wurden.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gebühr für das Gutachten von Fr. 97'929.95 den für dessen Erstellung angefallenen und gerechtfertigten Aufwand übersteige.

Vorab ist vor diesem Hintergrund zu klären, ob und gegebenenfalls inwiefern der tatsächlich angefallene Aufwand für die Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG im Kanton Aargau bei der Bemessung der dafür bei der Vorsorgeeinrichtung zu erhebenden Gebühr zu berücksichtigen ist.

6.3.2 Zu Recht ist unbestritten, dass die vorliegend einschlägigen kantonalen Vorschriften unter Vorbehalt abweichenden Bundesrechts die Berücksichtigung des Aufwandes für die Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG bei der Bemessung der Gebühr für die entsprechenden Dienstleistungen der Gutachter gebieten. Die Gebührenbemessung nach dem Aufwand ist nämlich kantonalrechtlich sowohl innerhalb des Gebührenrahmens von § 4 Abs. 2 Gebührenordnung BVSA als auch bei der Bemessung des Zuschlages von § 4 Abs. 3 Gebührenordnung vorgeschrieben (vgl. § 9 Abs. 4 G-BVSA sowie § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Gebührenordnung BVSA; vorn E. 4.6).

6.3.3 Uneinigkeit besteht indessen in Bezug auf die Frage, ob gemäss dem Bundesrecht in einer Konstellation wie der vorliegenden stets der tatsächlich angefallene Aufwandder Gutachter für die Bemessung der bei der Vorsorgeeinrichtung zu erhebenden Gebühr für die Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG massgebend ist. Die BVSA bejaht diese Frage sinngemäss (vgl. Vernehmlassung, S. 7). Sie beruft sich dabei auf die vorn (E. 4.5.1) genannte Stelle aus der Botschaft Strukturreform. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass etwaige Mängel des Gutachtens bei der Bemessung dieser Gebühr mit zu berücksichtigen sind und nur gerechtfertigter bzw. vertretbarer Aufwand in die Gebührenbemessung einfliessen darf.

Anders als dies die Vorinstanz suggeriert, gibt Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG nicht vor, dass bei der Bemessung der Gebühr für die Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG stets der tatsächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen ist. Denn Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG regelt mit dem in dieser Bestimmung verankerten Verursacherprinzip lediglich die Verteilung, nicht aber die Bemessung der Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen. Mit anderen Worten bestimmt Art. 62a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Satz 1 BVG (soweit hier interessierend) nur, in welchen Konstellationen, nicht aber in welchem Umfang Honorar- und Auslagenvergütungen für von Gutachtern im Zusammenhang mit der Anordnung eines Gutachtens im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG erbrachte Dienstleistungen auf eine Vorsorgeeinrichtung überwälzt werden dürfen.

6.4

6.4.1 Die vorliegend streitige Gebühr bildet eine Kausalabgabe, bei welcher die Bemessung der Gebührenhöhe nicht in den Grundzügen in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist: Zwar ist kantonalrechtlich auf Gesetzesstufe vorgesehen, dass die Vorinstanz das Kostendeckungsprinzip einhält und die von ihr erhobenen Gebühren innerhalb der Gebührenordnung nach dem Aufwand bemessen werden (vgl. E. 4.6.1). Indessen sind die Grundzüge der Gebührenbemessung nicht im Gesetz, sondern in der auf Verordnungsstufe anzusiedelnden Gebührenordnung BVSA geregelt (vgl. E. 4.6.2).

Bei dieser Sachlage kann sich die vorliegend erhobene Gebühr nur auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, soweit das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten sind (vgl. E. 3.2).

6.4.2 Es wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht, die streitbetroffene Gebühr verletze das Kostendeckungsprinzip (vgl. E. 3.3) des in Frage stehenden Verwaltungszweiges.

6.4.3 In Frage steht jedoch, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten wurde. Letzteres wäre der Fall, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der streitigen Gebühr sowie dem objektiven Wert des Gutachtens ausgeschlossen werden könnte und sich die Gebühr in vernünftigen Grenzen bewegen würde (vgl. E. 3.4). Es gilt deshalb in einem ersten Schritt den objektiven Wert des vorliegenden Gutachtens zu ermittelten. Dieser richtet sich nach der Entschädigung, welche die Gutachterinnen für dieses Gutachten beanspruchen können.

7.

7.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die C._______ AG und die D._______ AG das streitbetroffene Gutachten aufgrund eines Gutachtervertrages mit der BVSA erstellten. Es ist zunächst zu eruieren, was dabei unter den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Ein schriftlicher Gutachtervertrag ist vorliegend nicht aktenkundig. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 wurden die C._______ AG und die D._______ AG «im Rahmen der Prüfung der im Gesuch um Aufsichtsmassnahmen vorgebrachten Missstände» mit der Begutachtung betraut. In den Erwägungen dieser Verfügung wird ausgeführt, dass die Aufgabe der BVSA im vorliegenden Fall «insbesondere die Klärung der Frage der rechtskonformen Organisation, die Beurteilung der finanziellen Stabilität bzw. der Sicherheit bezüglich der Erfüllung des Vorsorgezweckes» sei.

Aus diesen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Mai 2016 ist abzuleiten, dass die BVSA der C._______ AG und der D._______ AG ursprünglich auftrug, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin rechtskonform organisiert und die finanzielle Situation dieser Vorsorgeeinrichtung hinreichend stabil ist.

Die Gutachterinnen erklären, dass der Gegenstand des Gutachtens mit Zustimmung der BVSA auf Tatsachen und Umstände beschränkt worden sei, welche dieser Aufsichtsbehörde die zeitnahe Ergreifung der nächsten Schritte ermöglichen würden. Die Gutachterinnen halten in diesem Zusammenhang fest, dass sie sich im Gutachten - anders als ursprünglich beabsichtigt - «aus Zeitgründen» nur zum seitens der B._______ AG erhobenen Vorwurf der nicht paritätischen Besetzung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin äussern würden. Das Gutachten sei ein zu diesem Vorwurf abgegebenes «Kurzgutachten» (Beschwerdebeilage 16, S. 6).

Entsprechend diesen Ausführungen der Gutachterinnen werden im Gutachten im Wesentlichen die ordnungsgemässe Besetzung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin sowie damit verbundene Fragen der Handlungsfähigkeit dieser Vorsorgeeinrichtung untersucht und werden gestützt auf den diesbezüglichen Untersuchungsbefund Empfehlungen für das weitere Vorgehen der BVSA abgegeben. Inhaltlich handelt es sich bei diesem Gutachten damit um ein Rechtsgutachten.

Es ist nicht nur davon auszugehen, dass das abgelieferte Gutachten ein Rechtsgutachten bildet. Vielmehr drängt sich mit Blick auf die erwähnte Darstellung der Gutachterinnen der Schluss auf, dass mit der Vorinstanz die Erstellung eines solchen Gutachtens vereinbart war. Ins Bild passt denn auch, dass vorliegend nicht behauptet wird, es sei eine über die Behandlung der im Gutachten erörterten Rechtsfragen hinausgehende Beurteilung vereinbart gewesen.

7.2 Da im Recht des Kantons Aargau keine Regelungen für einen Vertrag der vorliegend zwischen der BVSA und den Gutachterinnen abgeschlossenen Art vorgesehen sind, ist auf den Gutachtervertrag mit der C._______ AG und der D._______ AG das Bundesprivatrecht als subsidiäres kantonales Recht anwendbar (vgl. E. 4.8.1 Abs. 2). Dabei sind nicht die werkvertragsrechtlichen, sondern die auftragsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts heranzuziehen, da - wie ausgeführt - ein Rechtsgutachten zu erstellen war (vgl. E. 4.8.1 Abs. 2 f. und E. 7.1).

8.

8.1 Soweit ersichtlich wurde weder ein Kostenrahmen für das Gutachten der C._______ AG und der D._______ vereinbart noch wurde für dessen Erstellung ein Kostenvoranschlag eingeholt. Damit ist auftragsrechtlich für dieses Gutachten nur die Entschädigung des objektiv gerechtfertigten Aufwandes, welcher bei sorgfältigem sowie zweckmässigem Vorgehen der Gutachterinnen genügt hätte, geschuldet (vgl. E. 4.8.2 Abs. 1).

8.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sinngemäss insbesondere geltend, die Gutachterinnen hätten objektiv nicht gerechtfertigten Aufwand betrieben, indem sie im Gutachten ohne entsprechenden Auftrag Empfehlungen abgegeben hätten. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass «die sprachliche Definition des Begriffs 'Gutachten' gemäss Duden», wonach ein Gutachten eine «in bestimmter Weise auszuwertende [schriftliche] Aussage eines bzw. einer Sachverständigen in einem Prozess, bei einem Bestimmten Vorhaben o. Ä.» sei, die Abgabe von Empfehlungen durch die Gutachterinnen nicht ausschliesse (Vernehmlassung, S. 9).

Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich wird, wurden die C._______ AG und die D._______ AG ursprünglich von der BVSA mit der Klärung der Frage beauftragt, ob die Beschwerdeführerin rechtskonform organisiert und in finanzieller Hinsicht hinreichend stabil ist (E. 7.1). Dieser ursprüngliche Auftrag umfasste somit lediglich eine Bestandsaufnahme und Würdigung der (seinerzeit) aktuellen Lage, nicht aber die Erarbeitung von Empfehlungen für das weitere Vorgehen der Vorinstanz. Es ist weder aktenkundig noch wird substantiiert dargelegt, dass der Gutachterauftrag diesbezüglich nachträglich rechtswesentlich abgeändert wurde. Insbesondere lässt sich aus den Ausführungen der Gutachterinnen, wonach man den Gegenstand des Gutachtens letztlich einvernehmlich auf Tatsachen und Umstände beschränkt habe, welche der BVSA die rasche Einleitung der nächsten Schritte ermöglichen (vgl. E. 7.1), nicht ableiten, dass der Auftrag auf die Abgabe von Empfehlungen erweitert worden ist. Vielmehr lässt sich aus der entsprechenden Erklärung der Gutachterinnen einzig schliessen, dass sich die Vorinstanz im Laufe des Begutachtungsprozesses mit der Beschränkung des Gutachtensgegenstandes auf die Frage der ordnungsgemässen (inkl. paritätischen) Besetzung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin für einverstanden erklärte.

Bei dieser Sachlage erscheint der gesamte Aufwand, welchen die Gutachterinnen für die Erstellung des letzten Abschnittes IV des Gutachtens mit dem Titel «Weiteres Vorgehen: Verfügung von Aufsichtsmitteln» betrieb, nicht als objektiv gerechtfertigt. Nichts daran zu ändern vermag der von der Vorinstanz in diesem Kontext angerufene, an sich zutreffende Umstand, dass ein Gutachten rein begrifflich gesehen auch Empfehlungen umfassen kann (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 9). Entscheidend ist nämlich, dass vorliegend - soweit ersichtlich - kein entsprechender, Empfehlungen mit umfassender Auftrag erteilt worden, sondern nur eine Erhebung des Ist-Zustandes verlangt worden ist. Ein Rechtsgutachten muss denn auch nicht zwingend Empfehlungen an den Auftraggeber beinhalten.

Im Folgenden bleibt daher unter auftragsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich noch zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang der für die Erstellung der Abschnitte I-III des Gutachtens entstandene Aufwand zu entschädigen ist.

8.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war die Erstellung des Gutachtens auch insofern mit objektiv nicht gerechtfertigtem Aufwand verbunden, als die Gutachterinnen auf eine systematische Erfassung, Ablage und Aufarbeitung der umfangreichen, aus acht Bundesordnern bestehenden Akten verzichtet hätten. Es müsse aufgrund dieser Vorgehensweise der Gutachterinnen nämlich erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass bei der Abfassung des Gutachtens allein für die Suche nach den relevanten Belegstellen und das Behalten des Überblicks mehr Zeit aufgewendet worden sei als für eine vorgängige Sortierung sowie systematische Ordnung der Akten mittels eines Aktenverzeichnisses und einer Indexierung mit Schlagworten. Aufgrund der unsystematischen Aktensammlung hätten es sich die Gutachterinnen verunmöglicht, sich innert nützlicher Frist eine Übersicht zu verschaffen und den weiteren Klärungs- sowie Dokumentationsbedarf zu eruieren. In diesem Kontext stellt die Beschwerdeführerin ihre Beweisofferte, die erwähnten Bundesordner seien bei den Gutachterinnen zu edieren.

Bestandteil des vorliegenden Gutachtens der C._______ AG und der D._______ AG vom 9. Juni 2016 ist ein Beilagenverzeichnis, in welchem 31 nummerierte Beilagen erwähnt sind. Für die tatsächlichen Feststellungen der Gutachterinnen in den Abschnitten des Gutachtens, die nicht bereits mangels entsprechenden Gutachterauftrages als nicht gerechtfertigt erscheinen (E. 8.2), wird im Gutachten jeweils auf einzelne dieser aktenkundigen Beilagen Bezug genommen. Mit anderen Worten haben die Gutachterinnen die für die hier relevanten Teile des Gutachtens ihrer Ansicht nach massgebenden Aktenstücke in nachvollziehbarer Weise aufbereitet. Dies ist denn auch nicht umstritten.

Selbst wenn die von den Gutachterinnen zusammengetragenen gesamten Akten nach keiner erkennbaren Ordnung und ohne Indexierung mit Schlagworten in den in der Beschwerde genannten acht Bundesordnern abgelegt worden sein sollten, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht als erstellt, dass die Aufbereitung der erwähnten Beilagen in den hier interessierenden Abschnitten I-III des Gutachtens und die Erstellung dieser Teile des Gutachtens infolge unsystematischer Aktensammlung mit unnötigem Aufwand verbunden waren. Denn es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die Gutachterinnen die im Gutachten als Beilagen erwähnten Dokumente bereits bei der ersten Sichtung der Akten aussonderten oder (etwa durch Anfertigung von Arbeitskopien oder das Einfügen von später wieder entfernten Haftzetteln in den Bundesordnern) sicherstellten, dass ein rasches Wiederauffinden der interessierenden Schriftstücke im Arbeitsprozess möglich ist. Aus diesem Grund ist auf die beantragte Edition der acht Bundesordner in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.2) und davon auszugehen, dass die hier genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin (jedenfalls soweit die erwähnten Abschnitte des Gutachtens betreffend) unbegründet sind.

8.4 Mit Recht macht die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend, der vorliegend von den Gutachterinnen in Rechnung gestellte Aufwand sei objektiv nicht gerechtfertigt, soweit er Vorbereitungsarbeiten der Gutachterinnen vor der Anordnung des Gutachtens mit der Verfügung der BVSA vom 9. Mai 2016 betrifft. Diese Arbeiten, zu welchen namentlich die Tätigkeiten unter dem Titel «Vorbereitung Inspektion» in der Rechnung der C._______ AG zählen (vgl. Beschwerdebeilage 24), waren nämlich nicht durch eine vorgängige Anordnung des Gutachtens mittels einer der Beschwerdeführerin eröffneten Verfügung gedeckt (ob zu diesen Arbeiten auch seitens der D._______ AG verrechnete Dienstleistungen gehören, ergibt sich aus der aktenkundigen Rechnung dieser Gesellschaft mit den zugehörigen Rechnungsdetails [vgl. Beschwerdebeilagen 21 und 22] nicht, da der Zeitpunkt der Erbringung der aufgeführten Leistungen darin nicht vermerkt ist. Aufgrund der Ausführungen der C._______ AG, wonach am 3. und 6. Mai 2016 eine «Abstimmung mit [...] der D._______ AG» erfolgte [Beschwerdebeilage 24], erscheint es aber jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass auch die D._______ AG vor dem Erlass der Verfügung der BVSA vom 9. Mai 2016 erbrachte Leistungen in Rechnung stellte).

Es geht - jedenfalls soweit es hier um das auftragsrechtlich geschuldete Gutachterinnenhonorar als Kriterium für die Bemessung der streitigen Gebühr geht - nicht an, die erwähnten Vorbereitungsarbeiten nachträglich als Teil der Auftragserfüllung im Rahmen der erst später angeordneten Begutachtung zu qualifizieren.

8.5 Die Beschwerdeführerin bringt ferner sinngemäss vor, die Gutachterinnen hätten durch eine ineffiziente Arbeitsteilung objektiv nicht gerechtfertigten Aufwand generiert.

Analog zur Rechtsprechung, wonach der vermeidbare Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwältinnen und Anwälte entstanden ist, zu einer Kürzung der Parteientschädigung führen kann (vgl. Urteile des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5, A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2, A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 15.3), erscheint es als gerechtfertigt, im vorliegenden Zusammenhang vermeidbaren Koordinationsaufwand bei der Erstellung des Gutachtens nicht als objektiv gerechtfertigten Aufwand anzuerkennen.

Aus den Akten lässt sich indessen nicht schlüssig entnehmen, ob die C._______ AG und die D._______ AG ihre Arbeiten effizient koordiniert haben. Der in den Rechnungen ausgewiesene Koordinationsaufwand von rund 35 Arbeitsstunden erscheint zwar absolut gesehen als hoch, im Verhältnis zu den insgesamt verrechneten rund 325 Arbeitsstunden aber jedenfalls nicht als offensichtlich übersetzt. Auch unter Berücksichtigung des letzteren Umstandes lassen die greifbaren Unterlagen freilich keine eindeutigen Schlüsse betreffend die Frage zu, ob vorliegend unnötiger Koordinationsaufwand vermieden wurde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil weder dem Gutachten noch den Rechnungen der beiden Auftragnehmerinnen zu entnehmen ist, wie sich die Gutachterinnen die Arbeiten in inhaltlicher Hinsicht aufgeteilt haben. Aus letzterem Grund fehlt es an den entscheidwesentlichen Grundlagen zur Beurteilung der Frage, inwiefern bei der Erstellung des Gutachtens vermeidbare Doppelspurigkeiten aufgetreten sind.

8.6 Als Zwischenresultat ist festzuhalten, dass der für die Erstellung des streitbetroffenen Gutachtens angefallene Aufwand teilweise objektiv nicht gerechtfertigt war (vgl. E. 8.2 und E. 8.4) und sich im Übrigen zum Teil gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen lässt, inwiefern dieser Aufwand objektiv gerechtfertigt war (vgl. E. 8.5).

9.

9.1 Es ist sodann zu klären, ob das Gutachten vom 9. Juni 2016, soweit für dessen Erstellung auftragsrechtlich nicht bereits aus den hiervor (E. 8) genannten Gründen (teilweise) keine Entschädigung geschuldet ist, bei objektiver Betrachtung (infolge nicht ordnungsgemässen Zustandekommens oder mangels Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit oder Schlüssigkeit) völlig ungenügend bzw. unbrauchbar ist oder ob Zweifel an dessen Richtigkeit vorliegen. Gegebenenfalls könnte dafür kein oder nur ein reduziertes Gutachterhonorar verlangt werden (vgl. E. 4.8.2 Abs. 2).

9.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das fragliche Gutachten sei infolge Befangenheit der Gutachterinnen nicht ordnungsgemäss zustande gekommen. Das Gutachten sei nämlich kein unabhängiges Gutachten, da die BVSA bereits vor der Auftragserteilung über Hinweise auf eine vorläufige Einschätzung der Sachlage durch die C._______ AG und die D._______ AG verfügt sowie gestützt darauf diese Unternehmen als ihr «genehme» Gutachterinnen gewählt habe, die Gutachterinnen im Begutachtungsprozess eng mit der Vorinstanz zusammengearbeitet hätten und der Inhalt bzw. das Ergebnis des Gutachtens vorgängig mit dieser Behörde abgesprochen gewesen sei. Die letzteren tatsächlichen Annahmen begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass

- bereits vor der Auftragserteilung gemäss der Rechnung der C._______ AG vom 22. Juni 2016 verschiedene Kontakte zwischen diesen Gutachterinnen und der Vorinstanz bestanden hätten,

- mit Blick auf die zeitlichen Abläufe davon auszugehen sei, dass die von den Gutachterinnen bereits am 10. Mai 2016 durchgeführte Inspektion gestützt auf eine Absprache des Vorgehens mit der BVSA erfolgt sei, und

- die Vorinstanz schon am Tag der Unterzeichnung des Gutachtens die darin ausgesprochenen Empfehlungen fast wortgetreu in ihre Verfügung betreffend superprovisorisch angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen übernommen habe.

Die den Akten zu entnehmenden zeitlichen Abläufe rechtfertigen vorliegend zwar die Annahme, dass die Vorinstanz wohl schon vor dem 9. Mai 2016 mit den Gutachterinnen Kontakt hatte und die Vorinstanz von den Gutachterinnen bereits vor dem 9. Juni 2016 über provisorische Teilergebnisse der Begutachtung in Kenntnis gesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründen die aktenkundigen Kontakte zwischen der BVSA und den Gutachterinnen aber keinen Anschein der Befangenheit. Insbesondere lässt sich nicht mit Recht annehmen, dass Absprachen über das Ergebnis des Gutachtens bestanden hätten, selbst wenn der Gegenstand des Gutachtens - wie ausgeführt (E. 7.1) - im Laufe des Begutachtungsprozesses im Einvernehmen mit der Vorinstanz (zulässigerweise) beschränkt wurde.

9.3 Zwar wurden die Gutachterinnen bei der Auftragserteilung (soweit ersichtlich) nicht zur Abgabe des Gutachtens «nach bestem Wissen und Gewissen» ermahnt (vgl. Beschwerde, S. 19). Allein daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Gutachten völlig unbrauchbar wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin für den von ihr vertretenen gegenteiligen Standpunkt auf eine Literaturstelle zur zivilprozessualen gerichtlichen Zeugeneinvernahme bzw. zur Einholung eines Gerichtsgutachtens im Zivilprozessrecht beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass für eine analoge Anwendung der entsprechenden Regeln bei einem Administrativgutachten kein Anlass besteht. Ein solches Gutachten lässt sich nämlich hinsichtlich seines Stellenwerts im Rahmen der Beweiswürdigung und Rechtsfindung nur sehr beschränkt mit einer gerichtlich angeordneten Expertise vergleichen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer U 288/99 vom 15. Januar 2001 E. 3a).

9.4 Die Beschwerdeführerin wirft den Gutachterinnen im vorliegenden Fall sodann eine zu Unrecht unterlassene Aktenergänzung vor und stellt auch damit die Brauchbarkeit des Gutachtens in Frage. Substantiiert erhoben wurde dieser Vorwurf allerdings allein bezüglich eines Punktes, der im Abschnitt IV des Gutachtens mit dem Titel «Weiteres Vorgehen: Verfügung von Aufsichtsmitteln» behandelt wird (nichts daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Punkt als «Beispiel» für eine unterlassene Aktenergänzung bezeichnet [vgl. Beschwerde, S. 9]). Da die für die Erstellung dieses Abschnittes angefallenen Aufwendungen gemäss dem Ausgeführten ohnehin nicht objektiv gerechtfertigt waren (E. 8.2), muss hier nicht geklärt werden, ob die Gutachterinnen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Weise die Akten nicht vollständig erhoben haben.

9.5

9.5.1 In der Beschwerde wird ferner den Gutachterinnen unterstellt, sie hätten bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes «Kardinalfehler» begangen. Zum einen hätten die Gutachterinnen fälschlicherweise erklärt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Unterschreitung der erforderlichen Mindestzahl an Stiftungsratsmitgliedern ihre Handlungsfähigkeit eingebüsst habe. Zum anderen seien die Gutachterinnen unrichtigerweise zum Schluss gelangt, dass nach Eintritt der angeblichen Handlungsunfähigkeit abgeschlossene Verträge nicht mehr hätten zustande kommen können. Letzterer Fehler sei dem Umstand geschuldet, dass die Gutachterinnen «die erfolgte Eintragung des Stiftungsrats in der von der Vorinstanz vor der definitiven Registrierung einlässlich geprüften Zusammensetzung im Handelsregister und die Grundsätze zur Rechtswirkung und Beweiskraft öffentlicher Register gänzlich unbeachtet gelassen» hätten (Beschwerde, S. 14). Schliesslich hätten die Gutachterinnen in Verletzung fundamentalster Beweisregeln die Vermutung geäussert, dass die im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin nicht vertrauenswürdig seien.

9.5.2 Trotz dieser Vorbringen erscheinen die hier interessierenden Abschnitte I-III des Gutachtens aus den nachfolgenden Gründen weder als völlig ungenügend bzw. unbrauchbar noch als mit rechtserheblichen Zweifeln an deren Richtigkeit behaftet. Eine weitere Kürzung des geschuldeten Gutachterhonorares ist somit auch unter Berücksichtigung dieser Rügen der Beschwerdeführerin nicht geboten:

Ob eine Unterschreitung der vorgesehenen Mindestzahl an Mitgliedern des Stiftungsrates zwingend einen Verlust der Handlungsfähigkeit der Stiftung zur Folge hat und ob gegebenenfalls - wie im Gutachten ausgeführt wird - auch davon auszugehen ist, dass die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder keine rechtsgültigen Neuwahlen durchführen bzw. veranlassen können, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung letztlich im Rahmen der Würdigung des Gutachtens der BVSA obliegt. Dieser Rechtsfrage widmeten die Gutachterinnen in ihrem Gutachten nur verhältnismässig wenig Raum (vgl. Beschwerdebeilage 16 S. 20 Abschnitt C, S. 21 Abs. 1-3 und S. 22 f. Ziff. 3). Zudem erklärten die Gutachterinnen dabei, dass entgegen ihrer Auffassung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine juristische Person ihre Handlungsfähigkeit für eine gewisse Zeit nach dem Wegfall eines Organs nicht verliere, wenn im Zeitpunkt der noch ordnungsgemässen Besetzung des Organs erteilte rechtsgeschäftliche Vollmachten bestehen würden (Beschwerdebeilage, S. 22 Fn. 33). Sie wiesen also sinngemäss auf eine Unsicherheit bei ihrer Beurteilung der erwähnten Rechtsfrage hin. Unter Berücksichtigung der hier genannten Umstände und der bereits erwähnten Tatsache, dass ein Rechtsgutachten kein technisches, nach objektiven Kriterien als richtig oder falsch qualifizierbares Gutachten bildet (vgl. E. 4.8.1), könnte selbst eine falsche Antwort auf diese Rechtsfrage nicht bedeuten, dass infolge rechtserheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens kein oder nur ein gekürztes Honorar geschuldet ist.

Anders als in der Beschwerde behauptet wird, haben die Gutachterinnen sodann durchaus mitberücksichtigt, dass der (angebliche) Verlust der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zwingend zur Unwirksamkeit der im Namen der Vorsorgeeinrichtung eingegangenen Verträge führt. So haben sie ausdrücklich festgehalten, dass offen bleibe, «ob die Stiftung durch das Handeln ihrer im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsbefugten - ggf. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - im Aussenverhältnis verpflichtet werden konnte» (Beschwerdebeilage 16 S. 23).

Die im Gutachten sinngemäss festgehaltene Vermutung, dass die im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin nicht vertrauenswürdig sind, bezieht sich auf die ohnehin nicht in die Bemessung des geschuldeten Honorars mit einzubeziehenden Empfehlungen der Gutachterinnen (vgl. E. 8.2), nämlich auf die Frage, ob diese Personen als Sachwalter eingesetzt werden könnten (vgl. Beschwerdebeilage 16 S. 28 f.).

9.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt auch, dass im Gutachten die (angeblich) in den Aufsichtsakten dokumentierten Kontakte zwischen ihr und der Vorinstanz zum Wahlablauf nicht erwähnt seien. Allerdings macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht ausdrücklich geltend, dass der gemäss dem Gutachten bestehende Mangel der nicht ordnungsgemässen bzw. fehlenden Besetzung des Stiftungsrates aufgrund von Handlungen der BVSA im Zusammenhang mit Stiftungsratswahlen ausgeräumt worden oder als nicht bestehend zu qualifizieren sei. Anlass, die erwähnten Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Gutachten zu nennen, bestand umso weniger, als sie der Auftraggeberin des Gutachtens bzw. der BVSA bekannt sein mussten.

Der hier erwähnte angebliche Mangel des Gutachtens vermag somit von vornherein keine Reduktion des auftragsrechtlich geschuldeten Honorares zu rechtfertigten. Aus diesem Grund ist im Übrigen auf die in diesem Kontext seitens der Beschwerdeführerin beantragte Edition des «Aufsichts-Unterdossiers Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen» bei der Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 10) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.2).

10.

10.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das der vorliegenden Gebührenbemessung zugrunde gelegte Honorar für die Gutachterinnen in verschiedener Hinsicht übersetzt war (vgl. E. 8.2 und E. 8.4). Aus diesem Grund steht die vorinstanzliche Bemessung der streitigen, der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert des Gutachtens der C._______ AG und der D._______ AG vom 9. Juni 2016 (inkl. der damit verbundenen Inspektion) und hält die Gebührenfestsetzung damit einer Prüfung unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips nicht stand (vgl. E. 6.4.3). Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2016 aufzuheben.

10.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.194).

In welchem Umfang die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 97'929.95 herabzusetzen ist, hängt insbesondere davon ab, inwiefern der von den beiden Gutachterinnen in Rechnung gestellte Aufwand auf die Erarbeitung des Abschnittes IV des Gutachtens mit dem Titel «Weiteres Vorgehen: Verfügung von Aufsichtsmitteln» (vgl. E. 8.2) sowie auf Vorbereitungsarbeiten vor Erlass der Verfügung der BVSA vom 9. Mai 2016 entfällt (vgl. E. 8.4) und ob sowie gegebenenfalls in welchem Ausmass von einer nicht effizienten Arbeitsteilung bei der Erstellung des Gutachtens auszugehen ist (vgl. E. 8.5). Zur Neufestsetzung der Gebühr ist auch näher zu überprüfen, ob die von den Gutachterinnen veranschlagten (sowie je nach Leistung und leistungserbringender Person unterschiedlich hohen) Stundenansätze gerechtfertigt waren.

Da eine Neufestsetzung der Gebühr nach dem Gesagten eine Berücksichtigung von verschiedenen Parametern verlangt und für deren Feststellung eine aufwändigere Beweiserhebung als erforderlich erscheint, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit - unter Abweisung des Vernehmlassungsantrages auf Befragung von E._______ und F._______ als Zeuginnen - zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.3 Für die vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsabklärungen ist darauf hinzuweisen, dass die beauftragten Gutachterinnen verpflichtet sind, der Vorinstanz als Auftraggeberin auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (vgl. Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR) und dabei (noch detailliertere als die vorliegenden) Abrechnungen vorzulegen, welche zusammen mit den entsprechenden Belegen (wie etwa Arbeitsrapporten) alle Elemente enthalten, welche nötig sind, um diese umfassend zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch darauf, dass die BVSA als Auftraggeberin gegenüber den Gutachterinnen auf der Erfüllung dieser Informationspflicht beharrt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 16. Februar 1990 E. 2, abrufbar auf http://ilz.ow.ch/rechtsprechung/AbR-90-91/AbR-90-91-49.htm [zuletzt eingesehen am 20. Februar 2017]).

Die Vorinstanz wird nach Durchführung der erforderlichen Beweiserhebungen die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens (inkl. Inspektion) neu festzusetzen haben. Sie wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob der von den Gutachterinnen veranschlagte Aufwand für ihre nach den vorstehenden Erwägungen in die Gebührenbemessung grundsätzlich (noch) mit einbeziehbaren Arbeiten im Lichte der Komplexität des Falles, des Umfanges der zu sichtenden Akten und der praktischen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Gutachterinnen vertretbar war (vgl. Urteil des BVGer B-7734/2008 vom 30. März 2009 E. 5.2 [zum Bereich der Finanzmarktaufsicht]).

11.

11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6, A-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 8.1).

Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin insoweit, als sie einen gänzlichen Verzicht auf die Auferlegung einer Gebühr für die aus dem Aufsichtsmittel Inspektion entstandenen Kosten verlangt hat. Denn bezüglich der Frage, ob die Gebühr an sich geschuldet ist, ist der Verfahrensausgang nicht mehr offen.

Auch bezüglich ihres Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 als unterliegend zu qualifizieren, weshalb sie die Kosten für diese Verfügung zu tragen hat (vgl. Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 7.1).

Hingegen ist die Beschwerdeführerin insofern als obsiegend zu betrachten, als die Sache zur neuen Bemessung der Gebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 3'500.- (inkl. allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) als angemessen.

Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der BVSA vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5766/2016
Datum : 20. Februar 2017
Publiziert : 01. März 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Berufliche Vorsorge (Aufsichtsmassnahme, Gebühren)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
127
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BVG: 61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
62a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
64 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
1    Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2    Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3    Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4    Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958264.
64c 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:268
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:268
a  eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2    Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a  für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG270 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b  beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3    Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
4    ...271
74 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
97
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 97 Vollzug - 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1    Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.376
2    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ...377
3    Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.378
OR: 321a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
364 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
1    Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
2    Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
3    Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.
398 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZPO: 150 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
352
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 352 Gerichtliche Beurteilung - Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
BGE Register
127-III-328 • 130-I-113 • 131-II-271 • 131-V-407 • 132-I-49 • 132-II-144 • 132-V-215 • 134-I-159 • 134-I-179 • 135-I-130 • 137-V-210 • 138-II-70 • 140-I-176 • 141-V-509
Weitere Urteile ab 2000
1C_49/2010 • 2A.395/2002 • 8C_417/2011 • U_288/99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • vorsorgeeinrichtung • frage • bundesverwaltungsgericht • stiftungsrat • berufliche vorsorge • richtigkeit • aargau • kausalabgabe • honorar • sachverhalt • weiler • gutachtervertrag • rechtsgutachten • verfahrenskosten • revisionsstelle • stelle • beilage • experte für berufliche vorsorge • weisung
... Alle anzeigen
BVGE
2012/21
BVGer
A-1682/2010 • A-1865/2016 • A-253/2015 • A-3481/2016 • A-3821/2016 • A-4556/2011 • A-5060/2014 • A-514/2013 • A-5523/2015 • A-5766/2016 • A-6465/2010 • A-683/2016 • A-6867/2015 • A-7010/2015 • A-7160/2015 • A-7228/2015 • A-7976/2010 • B-470/2014 • B-5540/2014 • B-7734/2008 • C-4138/2012 • C-4534/2012 • C-5462/2008 • C-6253/2014
AS
AS 2011/3393
BBl
2007/5669 • 2007/5705 • 2007/5707