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B-7734/2008 - 2009-03-30 - Kredit - Entgegenahme von Publikumseinlagen / Vertrieb von ...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7734/2008
{T 0/2}

Urteil vom 30. März 2009

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien

K._______AG,
L._______AG,
M._______Ltd.,
N._______AG,
beschwerdeführende Gesellschaften,
X._______,
Beschwerdeführerin,
Z._______,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Titus J. Pachmann (Zürich)
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand

Entgegenahme von Publikumseinlagen/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen/Konkurseröffnung/
Werbeverbot.

B-7734/2008

Sachverhalt:
A.
Mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 setzte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) A._______ und B._______, als Untersuchungsbeauftragte in Bezug auf die K._______AG, die L._______AG in Liquidation, die M._______Ltd. und die N._______AG (nachfolgend: beschwerdeführende Gesellschaften) ein mit dem Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaften und deren Geschäftsbeziehungen zueinander sowie zu anderen Personen und Gesellschaften abzuklären. Anlass dazu gab der begründete Verdacht, dass die Gesellschaften bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Banken- sowie im Kollektivanlagenbereich ausübten, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Die EBK lud die beschwerdeführenden Gesellschaften ein, zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen und zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 1. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. Am 9. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter aller Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und am 23. Oktober 2008 eine Ergänzung dazu ein. B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 eröffnete die EBK über die beschwerdeführenden Gesellschaften den bankenrechtlichen Konkurs. Sie stellte u. a. fest, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. ohne Bewilligung eine Vertriebstätigkeit ausgeübt und damit gegen das Bankengesetz bzw. das Kollektivanlagengesetz verstossen hätten. Gegen X._______ (Beschwerdeführerin) und Y._______ (Beschwerdeführer) verfügte sie ein Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben und drohte Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall an. Die Ziffern 12-14, 16 und 17 des Dispositivs der Verfügung lauten folgendermassen: "12. Y._______ [...] sowie X._______ [...] wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder eine Tätigkeit, die nach Kollektivanlagengesetz bewilligungspflichtig ist, auszuüben sowie hierfür in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen Medien Werbung zu betreiben.
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B-7734/2008

13. Für den Fall, dass Y._______ oder X._______ , dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs zuwiderhandeln sollten, werden sie auf Artikel 50
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 50 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR 952.0), auf Artikel 149 Absatz 4
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 149   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b.   in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c. [1]   ...
d.   die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e. [2]   ...
f. [3]   das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g. [4]   gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h. [5]   gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
  2.   ... [6]
  3.   ... [7]
  4.   ... [8]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31) und Artikel 292
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 292  
  Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) sowie die darin enthaltenen Strafandrohungen (Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000, Busse bis zu CHF 100'000, Busse) hingewiesen. Darüber hinaus werden Y._______ und X._______ auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f des Bankengesetzes, welcher eine Geldstrafe vorsieht, sowie auf Artikel 148 Absatz 1 Buchstaben a und b des Kollektivanlagengesetzes, welcher eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsieht, hingewiesen. 14. Das Sekretariat der EBK wird ermächtigt, die Ziffern 12 und 13 des Dispositivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von Y.-_______ und X._______ im Schweizerischen Handelsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien (insbesondere auf der Internetseite der EBK) zu veröffentlichen, soweit Y._______ und X._______ dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs bis dahin oder später zuwiderhandeln sollten. 16. Die Kosten der mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 und 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ im Umfang von CHF 62'669.60 (inkl. MWST) werden solidarisch der K._______AG, der L._______AG in Liquidation, der M._______Ltd. und der N._______AG, Y._______ und X._______ auferlegt. [...].
17. Die Verfahrenskosten von CHF 30'000.00 werden solidarisch der K._______AG, der L._______AG in Liquidation, der M._______Ltd. und der N._______AG, Y._______ und X._______ auferlegt. [...]."
C.
Alle sechs Beschwerdeführenden haben am 1. Dezember 2008 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und deren Gutheissung beantragt, mit folgenden Rechtsbegehren: -

-

-

"Es seien die entstandenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und sie seien angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Angemessenheit der durch die Untersuchungsbeauftragte entstandenen Kosten an die Eidg. Bankenkommission zurückzuweisen. Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten Y._______ und X._______ gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen und auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, höchstens aber auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten X._______ gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben.

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-

Es seien die Ziffern 12 und 14 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 (Werbeverbot) zulasten von X._______ aufzuheben.
[...]."

D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), es sei auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 1. Dezember 2008 nicht einzutreten, da diese die Kostenvorschüsse nicht geleistet hätten. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft (AS 2008 5205). Damit einher gingen Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse (u.a. Verordnungen des Bundesrats; Verordnungen der EBK). Insbesondere trat die FINMA an die Stelle der EBK (Art. 58 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 58 [1]   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
  Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
FINMAG). Die FINMA übernahm am 1. Januar 2009 alle Verfahren der EBK, die bei Inkrafttreten des FINMAG hängig waren (Art. 58 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 58 [1]   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
  Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
FINMAG). Die FINMA ist damit in die Rechtsstellung der EBK als ursprüngliche Vorinstanz getreten. Nachfolgend wird für die EBK und die FINMA unterschiedslos der Ausdruck "Vorinstanz" verwendet. 1.1 Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die von der Rechtsprechung entwickelten diesbezüglichen Prinzipien heranzuziehen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neue verfahrensrechtliche Regeln gelangen aber grundsätzlich sofort zur Anwendung (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29 Rz. 79). Etwas anderes gilt,
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wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 1.2 Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Dezember 2008 in Kraft war. Auch für die Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen vorgeworfen hat und ob sie diesfalls die richtigen Konsequenzen daraus gezogen hat, sind das BankG und das KAG bzw. die entsprechenden Verordnungen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]). 1.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG, die u. a. von den eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 [AS 1997 82] und Art. 23bis Abs. 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23bis [1]  
  1.   Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [2].
  2.   Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[2] SR 956.1
BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 132 [1]   Aufsicht
  1.   Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
  2.   Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
  3.   L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
, Art. 135 Abs. 1
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 135   Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
  1.   Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
und Art. 141 Abs. 1
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 141 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
KAG [AS 2006 5416 ff.]). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz, erlassene Verfügung (Art. 24 Abs. 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 24 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
BankG [AS 2006 2287] sowie Art. 141 Abs. 2
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 141 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
KAG [AS 2006 5418]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG nicht vorliegt.
1.4 Die sechs Beschwerdeführenden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 aufgefordert, bis zum 12. Januar 2009 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.­ zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das wurde mit der Androhung verbunden, widrigenfalls werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre Kostenvorschüsse fristgerecht am 6. Januar 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. Demgegenüber haben die vier beschwerdeführenden Gesellschaften innert der
Seite 5

B-7734/2008

gesetzten Frist die Kostenvorschüsse nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist. 1.5 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind nur durch die jeweils sie selbst betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben daher auch nur in diesem Umfang ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Durch die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten sowie die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten an alle Beschwerdeführenden (Ziff. 16 und 17 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Von den unmittelbaren Adressaten ficht nur die Beschwerdeführerin die Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Bei den die Beschwerdeführerin betreffenden Anordnungen in den Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung handelt es sich weitgehend um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber den in Konkurs gesetzten beschwerdeführenden Gesellschaften selber bzw. um Wiederholungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der Vorinstanz gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 13 und 14 des Dispositivs wird der Beschwerdeführerin im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Ziff. 12 eine Busse (Art. 50
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 50 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG [AS 1974 1928], Art. 149 Abs. 4
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 149   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b.   in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c. [1]   ...
d.   die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e. [2]   ...
f. [3]   das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g. [4]   gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h. [5]   gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
  2.   ... [6]
  3.   ... [7]
  4.   ... [8]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).

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B-7734/2008

KAG), eine Strafe (Art. 292
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 292  
  Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie die sofortige Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs angedroht. Darüberhinaus wird sie auf Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 46 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b.   die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c.   die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
BankG (AS 1995 251) und auf Art. 148 Abs. 1 Bst. a
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 148   Verbrechen und Vergehen [1]
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [2]
a. [3]   ...
b.   ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;
c. [4]   ...
d. [5]   in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind, nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet;
e.   die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
f. [6]   im Jahresbericht oder Halbjahresbericht:falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
1.   falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2.   nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
g. [7]   den Jahresbericht oder Halbjahresbericht: nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
1.   nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
2.   nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
h.   der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
i. [8]   ...
j.   als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;
k. [9]   ...
l. [10]   ...
  1bis.   ... [11]
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [12]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[9] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[10] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[11] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[12] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
und b KAG (Geld- bzw. Freiheitsstrafe) hingewiesen. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Verwarnung, die der Beschwerdeführerin nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Folgen bei einer erneuten Zuwiderhandlung verknüpft und belastet die Beschwerdeführerin insoweit stärker als das für sie von Gesetzes wegen geltende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorstehend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2281/2008 vom 10. Juli 2008 E. 1 und B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2). Damit sind die Beschwerdevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG erfüllt. 1.6 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Es liegen rechtsgültige Vollmachten des Rechtsvertreters für die Vertretung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vor (Vollmachten vom 3. September 2008 und 12. September 2008). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 47 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 47  
  1.   Beschwerdeinstanzen sind:
a.   der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b. [1]   das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2];
c. [3]   andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d. [4]   die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
  2.   Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5]
  3.   ... [6]
  4.   Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
. VwVG).
1.7 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 ist demnach einzutreten. Infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse ist demgegenüber auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Angefochten und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Höhe und die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten sowie das Werbeverbot und die angedrohten Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Unter-
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B-7734/2008

stellungspflicht der Gruppe und die Konkurseröffnung über die betreffenden Gesellschaften werden nicht angefochten bzw. beanstandet. 3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen und die kollektiven Kapitalanlagen erlässt die zum Vollzug des Banken- und Kollektivanlagengesetzes bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und gemäss Kollektivanlagengesetz auch die vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23bis Abs. 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23bis [1]  
  1.   Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [2].
  2.   Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[2] SR 956.1
BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 132 [1]   Aufsicht
  1.   Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
  2.   Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
  3.   L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
und 2
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 132 [1]   Aufsicht
  1.   Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
  2.   Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
  3.   L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
KAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen resp. rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 23ter Abs. 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23ter [1]  
  Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG [AS 1997 82], Art. 133 Abs. 1
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 133 [1]   Aufsichtsinstrumente
  1.   Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG [2] sinngemäss anwendbar. [3]
  2.   Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.
  3.   Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
  4.   Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] SR 956.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
KAG). Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz wählt die Vorinstanz jene Massnahme, die sie für angemessen erachtet, um den Zweck der Gesetze zu erreichen. Der Schutz der Ein- und Anleger sowie das Vertrauen, welches das Publikum in das Finanzsystem setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Massnahmen muss die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und jene Massnahmen wählen, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen, ihren Zweck jedoch trotzdem erreichen (BGE 116 Ib 193 E. 2d).
Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der ,,gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. kollektiven Kapitalanlagen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden banken- bzw. finanzmarktrechtlichen Bewilligungs- und Genehmigungspflichten einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 1 [1]  
  1.   Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
  2.   Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3]
  3.   Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a.   Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b.   Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
  4.   Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4]
  5.   Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
und Art. 3 ff
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 3 [1]  
  1.   Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
  2.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.   die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b. [2]   die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c.   die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis. [3]   die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d. [4]   die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
  3.   Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
  4.   ... [5]
  5.   Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6]
  6.   Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7]
  7.   Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
. BankG sowie Art. 13
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 13   Bewilligungspflicht
  1.   Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. [1]
  2.   Eine Bewilligung beantragen müssen:
a. [2]   ...
b.   die SICAV;
c.   die KmGK;
d.   die SICAF;
e. [3]   die Depotbank;
fundg. [4]   ...
h.   der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
  2bis.   Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK. [5]
  3.   Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. [6]
  4.   ... [7]
  5.   Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden. [8]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
und Art. 15
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 15   Genehmigungspflicht
  1.   Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:
a.   der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25);
b.   die Statuten und das Anlagereglement der SICAV;
c.   der Gesellschaftsvertrag der KmGK;
d.   die Statuten und das Anlagereglement der SICAF;
e. [1]   die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.
  2.   Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.
  3.   Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
KAG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt als Bank, Börse, Effektenhändler oder Verwalter einer kollektiven Kapitalan-
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lage unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und ­ bei Überschuldung ­ zur Konkurseröffnung reichen (BGE 132 II 382 E. 4.2). 4.
Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, das von der Vorinstanz gegen sie ausgesprochene Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben. Sie macht geltend, im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe sei ihre Rolle untergeordnet gewesen. Sie habe keine Aktien der Gesellschaften besessen und von diesen auch keine geldwerten Zuwendungen erhalten. In einer der vier Gesellschaften habe sie zwar in der Geschäftsleitung mitgewirkt, aber keine selbständige Entscheidungen getroffen. Die Vorinstanz habe sie aufgrund der falschen Darstellung der Verhältnisse durch die Untersuchungsbeauftragten mit einem unverhältnismässigen und unzumutbaren Werbeverbot belastet. Die Vorinstanz führt aus, dass die Auferlegung eines Werbeverbots angesichts der gewichtigen Interessen des Anleger- und Gläubigerschutzes angemessen und gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei Geschäftsführerin der N._______AG und bezüglich der Konten der L._______AG in Liquidation einzelzeichnungsberechtigt und wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung habe rund Fr. 8'100.­ betragen. 4.1 Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 1 [1]  
  1.   Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
  2.   Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3]
  3.   Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a.   Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b.   Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
  4.   Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4]
  5.   Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung

Art. 3   Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG [1], auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, welche das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet. 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2008 sowie in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 hält die Vorinstanz bezüg-
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lich der Beschwerdeführerin u. a. fest, dass sie am Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften wohnhaft und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei. Gemäss Tagesregisterauszug vom 17. September 2008 sei die Beschwerdeführerin als alleinige Geschäftsführerin der N._______AG mit Kollektivunterschrift zu zweien ausgeschieden und am 23. September 2008 im Handelsregister gelöscht worden. Umstritten sei, ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG sei. In der schriftlichen Befragung führe der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Funktion bei der L._______AG gehabt habe. In den Akten befände sich aber ein (zwar nicht unterzeichneter) Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L._______AG und ein Einreisebewilligungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2006 bei der L._______AG als kaufmännische Angestellte arbeite. Aktenkundig sei zudem, dass sie bei den Konten lautend auf die L._______AG einzelzeichnungsberechtigt resp. wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stünden als treibende Kräfte hinter allen vier beschwerdeführenden Gesellschaften und zwischen den involvierten Gesellschaften und den Beschwerdeführenden bestünden vielfältige Verbindungen. Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz geht überzeugend hervor und ist aktenmässig belegt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe nicht untergeordnet war. Sie war Geschäftsführerin der N._______AG, erhielt von der Gruppe geldwerte Vorteile in der Höhe des Mietzins von Fr. 8100.­ pro Monat und war nachgewiesenermassen wirtschaftlich Berechtigte von Konten lautend auf die L._______AG. Ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG war, kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz bereits aus den erwähnten, zweifelsfrei erstellten Tatsachen ohne Bundesrecht zu verletzen auf ihre tragende Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gruppe schliessen durfte. 4.4 Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind ohne weiteres verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit den Androhungen von Art. 50
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 50 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG (AS 1974 1928), Art. 149
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 149   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b.   in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c. [1]   ...
d.   die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e. [2]   ...
f. [3]   das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g. [4]   gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h. [5]   gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
  2.   ... [6]
  3.   ... [7]
  4.   ... [8]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).

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Abs. 4 KAG, Art. 292
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 292  
  Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 46 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b.   die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c.   die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
BankG (AS 1995 251) und Art. 148 Abs. 1 Bst. a
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 148   Verbrechen und Vergehen [1]
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [2]
a. [3]   ...
b.   ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;
c. [4]   ...
d. [5]   in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind, nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet;
e.   die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
f. [6]   im Jahresbericht oder Halbjahresbericht:falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
1.   falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2.   nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
g. [7]   den Jahresbericht oder Halbjahresbericht: nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
1.   nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
2.   nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
h.   der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
i. [8]   ...
j.   als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;
k. [9]   ...
l. [10]   ...
  1bis.   ... [11]
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [12]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[9] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[10] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[11] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[12] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
und b KAG sowie die Androhung der Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung verhältnismässig sind.
Dass die Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hat, wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 festgestellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Als Geschäftsführerin der N._______AG war die Beschwerdeführerin für deren Handeln und für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gruppe mitverantwortlich. Auch wenn sie nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. angeworben hat, so hat sie doch als verantwortliches Organ über die Gesellschaft daran mitgewirkt. Die Verfügung der Vorinstanz dient dazu, die Beschwerdeführerin von neuen, ähnlichen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Erst die erneute Zuwiderhandlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erscheinen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass das gegen sie verfügte Werbeverbot gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Verbot der willkürlichen Rechtsanwendung verstosse. Dies weil Björn Saul innerhalb der Gruppe eine tragende Rolle gespielt habe, gegen ihn aber kein Werbeverbot ausgesprochen worden sei. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Björn Saul in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt habe. Ausserdem bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Vorinstanz hat gegen die Beschwerdeführerin zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen und ihr bei Widersetzlichkeit angemessene Massnahmen angedroht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorinstanz gegen Björn Saul oder gegen eine andere beteiligte Person ebenfalls ein Werbeverbot hätte aussprechen und Massnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung hätte androhen müssen, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es liegt kein Sachverhalt vor, der einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermitteln würde (BGE 123 II 248 E. 3c). Eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz ist zur Zeit nicht ersichtlich, gleichwohl wird die
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Vorinstanz künftig verstärkt ihr Augenmerk auf den Aspekt gleichmässiger Massnahmen zu richten haben. 5.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend, es seien die Kosten der Untersuchungsbeauftragten angemessen zu reduzieren. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Untersuchungskosten nicht Stellung nehme, und sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten nicht geprüft habe. Damit werde den betroffenen Personen der Anspruch auf Überprüfung der Kostenrechnung der Untersuchungsbeauftragten durch eine staatliche Instanz sowie darüber informiert zu werden, verwehrt. Das Begehren um Reduktion der Untersuchungskosten begründen sie damit, dass die Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 398 Abs. 3
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 398  
  1.   Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1]
  2.   Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
  3.   Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet gewesen seien. Eine Substitutionsermächtigung sei weder dem Gesetz noch den superprovisorischen Verfügungen zu entnehmen, weshalb eine persönliche Leistungserbringung des über besondere Spezialkenntnisse verfügenden Untersuchungsbeauftragten hätte erfolgen müssen. Durch die Einsetzung von C._______, welcher nicht direkt als Untersuchungsbeauftragter beauftragt gewesen sei, seien Kosten von Fr. 13'276.60 entstanden. Diese zum Teil ungerechtfertigten Zusatzkosten (Einarbeitung von C._______ in das Dossier, Teilnahme an Besprechungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauftragten vertreten waren) seien um 75% zu reduzieren. Festzuhalten sei zudem, dass C._______ denselben Stundenansatz beansprucht habe wie der offiziell eingesetzte Untersuchungsbeauftragte B._______. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Kosten der Untersuchungsbeauftragten insgesamt Fr. 62'669.60 betragen würden. Detaillierte Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten, insbesondere eine genaue Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, der dafür benötigten Zeit und des Stundenansatzes könnten den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 und 20. Oktober 2008 entnommen werden. Sie habe die Rechnungen geprüft und genehmigt. Die Analyse der beiden Rechnungen habe ergeben, dass die angefallenen Kosten im Verhältnis zum getätigten Aufwand stünden und sich in einem angemessenen Rahmen bewegten, u. a. auch hinsichtlich der Anzahl involvierter Mitarbeiter. Die mit superprovisori-
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scher Verfügung vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten seien gestützt auf die Mandatsbestätigung der EBK vom 18. August 2008 befugt gewesen, im Rahmen ihrer Tätigkeit auch weitere in ihrer Kanzlei tätige Personen einzusetzen, namentlich Rechtsanwälte mit einem niedrigeren Stundenansatz von Fr. 280.­. Dementsprechend seien die Aufwendungen von C._______ zu entschädigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Mandatsleiter B._______ im Sinne eines Entgegenkommens nur den Stundenansatz eines Rechtsanwalts verrechnet habe. Die beantragte Reduktion der Kosten für die Tätigkeit von C._______ um 75% sei abzuweisen. 5.1 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer weder die Einsetzung und Wahl der Untersuchungsbeauftragten noch die verrechneten Honoraransätze an sich (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beanstanden aber den Gesamtaufwand, den die Untersuchungsbeaufragten in Rechnung gestellt haben. Da die angefochtene Verfügung bezüglich der verrechneten Untersuchungskosten im Rahmen der Beschwerden gegen den Endentscheid nachträglich in Frage gestellt werden kann, ist auf dieses Begehren einzutreten (vgl. Urteil 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 1 und E. 2.2.2).
5.2 Nach Art. 23quater
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23quater [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG (AS 1971 816) bzw. Art. 137
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 137 [1]   Konkurseröffnung
  1.   Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt. [2]
  2.   Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des BG vom 11. April 1889 [3] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts [4]) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar. [5]
  3.   Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[3] SR 281.1
[4] SR 220
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
KAG kann die Vorinstanz eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Berichterstattung des Untersuchungsbeauftragten hat keinen zwingenden Charakter; hoheitlich entscheidende Behörde ist und bleibt die Vorinstanz. Die abschliessende Würdigung bzw. Bewertung des von den Untersuchungsbeauftragten zusammengetragenen Materials obliegt der Aufsichtsbehörde (BGE 130 II 351 E. 3.3.2). Die Beauftragten werden im Einzelfall aus einer Kandidaten-Liste ausgewählt. Massgebend für die Erteilung eines Mandats sind die für den konkreten Auftrag erforderlichen Spezialkenntnisse, die Verfügbarkeit, allfällige Interessenkonflikte, die Kostenstruktur und das Fachwissen. Die Vorinstanz umschreibt in der Einzelverfügung die individuell-konkreten Aufgaben, welche die Untersuchungsbeauftragten im Rahmen ihres Mandats zu erfüllen haben. Sie legt fest, in welchem Umfang sie an Stelle der Organe des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage handeln dürfen. Diese haben den Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren
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Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage, welche auf Anordnung der Vorinstanz einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Die Honorarstruktur der Untersuchungsbeauftragten richtet sich grundsätzlich nach deren Fachkompetenz und wird für den jeweiligen Auftrag individuell ausgehandelt und festgelegt. Die Untersuchungsbeauftragten haben gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die Kosten eine Informationspflicht sowie eine regelmässige Berichterstattungspflicht. Während des Mandats werden periodische Abrechnungen verlangt. Die effektiven Kosten sind von der Vorinstanz zu genehmigen. Sie prüft, ob der betreffende Aufwand im Lichte der Komplexität des Falls, des Umfangs der zu sichtenden Akten und der praktischen Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung vertretbar ist (THOMAS POLEDNA/LORENZO MARAZZOTTA, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, zu Art. 23quater; DIETER ZOBL, in: Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2006 [17. Lieferung], zu Art. 23quater; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8074 f.). 5.3 Die Kosten für die Untersuchungsbeauftragten belaufen sich auf Fr. 62'669.60 und wurden von der Vorinstanz in Ziff. 16 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sinngemäss genehmigt und den Verfahrensbeteiligten auferlegt. Ob die Vorinstanz, indem sie zu den Kosten der Untersuchungsbeauftragten in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers verletzt hat, kann hier offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ausnahmsweise die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und daher eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz mit den nachfolgenden Erwägungen als geheilt zu gelten hätte (BGE 129 I 129 E. 2.2.3).
5.4 Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-
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GebV, AS 2003 3703) erhoben. Gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
EBK-GebV (AS 2003 3703) richten sich diese Gebühren nach Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
EBK-GebV (AS 2003 3703). Danach beträgt der Stundenansatz je nach Qualifikation des ausführenden Personals zwischen Fr. 100.­ und Fr. 400.­. 5.5 Die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten ist ein öffentlichrechtlicher Auftrag zwischen der Vorinstanz und dem Untersuchungsbeauftragten (DIETER ZOBL, a.a.O., N. 10 zu Art. 23quater
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
). Die Bestimmungen des im OR geregelten Auftragsrechts kommen analog zur Anwendung (FRANZ HASENBÖHLER [Hrsg.] et al., Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 20 Rz. 906). Gemäss Art. 394 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 394  
  1.   Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
  2.   Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
  3.   Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR ist der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers vertragsgemäss zu besorgen. Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird (Art. 398 Abs. 3
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 398  
  1.   Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1]
  2.   Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
  3.   Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
OR). Die Substitution ist zu unterscheiden von der Zuziehung von Hilfspersonen. Bei der Substitution überträgt der Beauftragte das Geschäft ganz oder teilweise einem Dritten und wird selbst insoweit nicht mehr tätig. Dagegen zieht er die Hilfsperson in der Regel nur für einzelne Tätigkeiten heran. Diese wirkt unter Leitung und Aufsicht, als verlängerter Arm des Beauftragten, der nach Art. 101
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
OR für sie einzustehen hat (THEO GUHL, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2005, § 49 Rz. 15 ff.). 5.6 In der Mandatsbestätigung sind die zu verrechnenden Stundenansätze im Einzelnen festgelegt. Demnach sind für Mandatsleiter Fr. 320.­/Stunde und für Rechtsanwälte Fr. 280.­/Stunde zu verrechnen. Den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 bzw. 20. Oktober 2008 und den dazugehörigen Faktura-Detailkopien können die detaillierten Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten und deren Mitarbeitern entnommen werden. Es ist im Einzelnen aufgeführt, welche Arbeiten ausgeführt, welche Zeit dafür aufgewendet und welche Person die jeweiligen Arbeiten erledigt haben. Aus den Faktura-Detailkopien geht ausserdem hervor, dass C._______ an einigen Befragungen teilgenommen hat, an welchen auch der Untersuchungsbeauftragte B._______ anwesend war (z. B. Befragung von D._______ vom 5. September 2008). Zudem haben Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen stattgefunden (z. B. Besprechung vom 4. September 2008). Der zeitliche Aufwand für diese Befragungen und gemeinsamen Besprechungen sind
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teilweise sowohl von B._______ als auch von C._______ verrechnet worden. Bei den Untersuchungsmassnahmen vor Ort am 21. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ sowie die Hilfsperson C._______ dabei gewesen. Alle drei Beteiligten haben ihren Aufwand verrechnet. Der Untersuchungsbeauftragte A._______ hat ein Stundenansatz von Fr. 320.­, der Untersuchungsbeauftragte B._______ und der Rechtsanwalt C._______ je ein Stundenansatz von Fr. 280.­ ver- rechnet. Gemäss der Mandatsbestätigung vom 18. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten befugt, im Rahmen ihrer Tätigkeit weitere Personen einzusetzen. Die Untersuchungsbeauftragten haben die von ihnen eingesetzte Hilfsperson zu begleiten, zu instruieren und die ihr übertragenen Arbeiten zu kontrollieren. C._______ hat entsprechend dieser Befugnis als Hilfsperson der Auftragnehmer im Rahmen des Mandats einzelne Arbeiten ausführen dürfen, ohne selber als Untersuchungsbeauftragter eingesetzt worden zu sein. Die Befugnis zur Einsetzung einer Hilfsperson beinhaltet auch, dass die von ihr verursachten Kosten verrechnet werden dürfen, sofern es sich um Arbeiten handelt, welche sonst die Untersuchungsbeauftragten selber hätten ausführen müssen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten von C._______ (Einarbeitung ins Dossier, Teilnahme an Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauftragten teilgenommen haben) zu Recht als Untersuchungskosten verrechnet worden sind. An einigen wenigen Befragungen haben sowohl B._______ als auch C._______ teilgenommen. Sie haben ihren Aufwand je mit einem Stundenansatz von Fr. 280.­/Stunde verrechnet. Bei diesen Befragungen ist A._______ als zweiter Untersuchungsbeauftragter nicht anwesend gewesen. Dementsprechend ist nie der maximale Aufwand von zwei Untersuchungsbeauftragten von je Fr. Fr. 320.­/Stunde verrechnet worden, was im Rahmen des Mandats und des Erforderlichen grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen der Untersuchungsbeauftragten, das Mandat möglichst sinnvoll und kostengünstig auszugestalten. Indem B._______ einzelne Befragungen zusammen mit C._______ durchführte, ist er seinen Pflichten aus dem Auftrag nachgekommen und hat sichergestellt, selber über die Arbeiten seiner Hilfsperson C._______ im Bild zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
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dass B._______ damit einen unnötigen, übermässigen Aufwand verursacht hätte. Entsprechendes gilt auch für die verrechneten Kosten für die Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen, die Untersuchung vor Ort und die Einarbeitung ins Dossier. Die Untersuchungsbeauftragten haben die wesentlichen Massnahmen zwar selber zu treffen. Sie können aber eine Hilfsperson für die Erledigung ihrer Aufgaben und die selbständige Durchführung von Besprechungen und Befragungen beiziehen. Die Hilfsperson hat, wie die Untersuchungsbeauftragten, auf dem laufenden Stand der Untersuchungen zu sein. Das setzt einen entsprechenden Informationsaustausch und ein Minimum an gemeinsam erledigter Aufgaben voraus. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungskosten tiefer ausgefallen wären, wenn die direkt eingesetzten Untersuchungsbeauftragten alle Arbeiten, Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen selber ausgeführt und der Koordinationsaufwand mit der Hilfsperson dahingefallen wäre. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten, die im Rahmen der Untersuchung von mehreren Personen erledigt wurden, nicht erforderlich gewesen wären bzw. einen übermässigen Aufwand ergeben hätten. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten genehmigt hat. Die Beschwerden erweisen sich somit insoweit als unbegründet. 6.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen bezüglich der Verfahrenskosten übereinstimmend geltend, dass bei einer Gruppe nicht jeder einzelnen Partei der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.­ Verfahrenskosten auferlegt werden dürfe, sondern die Gruppe als eine Partei zu betrachten sei. Zudem handle es sich vorliegend vermutungsweise nicht um ein ausserordentlich aufwändiges und komplexes Verfahren, weshalb auch der für eine Partei zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.­ nicht angemessen sei. Im Weiteren hätte die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBKGebV (AS 2006 5346) das Kostendeckungs- und insbesondere das Äquivalenzprinzip berücksichtigen und die Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall festlegen müssen. Sie habe somit von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht und dadurch Unterscheidungen
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unterlassen. Die Vorinstanz habe damit willkürlich Bundesrecht verletzt, mindestens aber eine unangemessene Entscheidung getroffen. Die Vorinstanz macht geltend, dass bei Vorliegen einer Gruppentätigkeit als Maximalbetrag für die ganze Gruppe Verfahrenskosten in der Höhe des zulässigen Höchstbetrags von Fr. 30'000.­ multipliziert mit der Anzahl Parteien auferlegt werden können. Zudem handle es sich beim vorliegenden Verfahren um ein komplexes und aufwändiges Verfahren, was insbesondere auf die dürftige Aktenlage, die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers beim Auffinden sachdienlicher Unterlagen und bei der Gewährung des Zugangs zu Daten auf die EDV und zu den Online-Brokerverbindungen sowie vagen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen zurückzuführen sei. Aufgrund dessen seien Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.­ für sämtliche involvierten Gesellschaften und Personen angemessen und nicht zu beanstanden. 6.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2637 ff.). 6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. h
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 2006 5346) kann die Vorinstanz für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.­ pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Bankengesetz bzw. das Kollektivanlagegesetz fällt. Die in Ziff. 17 des Dispositivs von der Vorinstanz verfügten Verfahrenskosten von Fr. 30'000.­ beruhen somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten haben in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwei superprovisorische Verfügungen erlassen, die Untersuchungsbeauftragten begleitet, den eingereichten Untersuchungsbericht und die dazugehörigen Akten überprüft und gewürdigt und eine Endverfügung erlassen.
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Aufgrund der Anzahl der Verfahrensbeteiligten (vier Gesellschaften und zwei Einzelpersonen) ist automatisch eine Sachverhaltskomplexität entstanden. Die Vorinstanz hatte die unterschiedlichen Rollen der einzelnen Gesellschaften und Einzelpersonen abzuklären, die zahlreichen Akten zu studieren und diese zu würdigen. Entsprechend ist auch die angefochtene Verfügung detailliert und eher umfangreich ausgefallen. Die Einsetzung und Begleitung der Untersuchungsbeauftragten in einem grösseren Verfahren, das Studium der Akten und der Erlass einer mittelschweren Verfügung, rechtfertigen es, Fr. 30'000.­ Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts des getätigten Aufwands und der Komplexität des Verfahrens sowie im Verhältnis zur Höhe der Untersuchungskosten erscheinen die erhobenen Verfahrenskosten als angemessen. Die Vorinstanz hat weder das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft noch Bundesrecht verletzt.
7.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, dass die Vorinstanz durch die Anwendung von Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwV, SR 172.041.0) und die solidarische Mitauferlegung der Untersuchungskosten an natürliche Personen Bundesrecht verletzt habe. Die Auferlegung der Untersuchungskosten richte sich nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
und Abs. 2 i.V.m Art. 14
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 2003 3703), weshalb für die Untersuchungskosten Art. 11
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 1997 41) nicht anwendbar sei. Sodann sei in Art. 14
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 2003 3703) klar geregelt, an welchen Richtlinien sich die Untersuchungskosten zu bemessen hätten. Demnach bestehe für die Anwendung von Art. 7 VwV kein Raum. Ausserdem müsse die Anwendung von Art. 7 VwV i.V.m Art. 11 Abs. 1 EBKGebV (AS 1997 41) untersagt werden, weil das formelle Gesetz den Regierungsverordnungen vorgehe. Art. 23quater Abs. 4
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23quater [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG (AS 2004 2767) bzw. Art. 137 Abs. 4
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 137 [1]   Konkurseröffnung
  1.   Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt. [2]
  2.   Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des BG vom 11. April 1889 [3] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts [4]) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar. [5]
  3.   Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[3] SR 281.1
[4] SR 220
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
KAG besage, dass die Untersuchungskosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Deswegen seien die Untersuchungskosten von den vier beschwerdeführenden Gesellschaften und nicht auch von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu tragen. Ausserdem wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die solidarische Auferlegung der Verfahrens- und Untersuchungskosten, da ihre Rolle im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe untergeordnet gewesen sei. Eine solidarische Auferlegung der Kosten sei unverhältnismässig.

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Die Vorinstanz führt betreffend die solidarische Kostenauferlegung der Untersuchungs- und der Verfahrenskosten aus, dass die Kosten grundsätzlich nach Art. 7 VwV von mehreren Parteien zu gleichen Teilen zu tragen seien und sie dafür solidarisch hafteten. Aufgrund der ausgesprochenen Werbeverbote gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer und der Mitverursachung der Untersuchungskosten sei die solidarische Mithaftung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer gerechtfertigt.
7.1 Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 1997 41 und AS 2006 5346) jenen Parteien auferlegt, gegen die aufgrund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV i.V.m. Art. 14
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 2003 3703) erhoben. Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungskosten zählen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 8.3 und 8.4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3.1), nach Art. 7 VwV, welcher laut Art. 11
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
EBK-GebV (AS 1997 41) auch auf Verfahren nach der Bankengesetzgebung anwendbar ist, den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch auferlegt. Zu den erwähnten Parteien gehören praxisgemäss die beteiligten Gesellschaften bzw. die für diese verantwortlichen natürlichen Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2).
7.2 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, dass und inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verstossen sollte. Art. 23quater Abs. 4
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23quater [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankG (AS 2004 2767) bzw. 137 Abs. 4 KAG besagen zwar, dass die Untersuchungskosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Dies schliesst praxisgemäss aber nicht aus, dass auch natürlichen Personen in erster Linie aufgrund ihrer formellen oder faktischen Organstellung bzw. Verantwortlichkeit Untersuchungskosten auferlegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6608/2007 vom 3. September 2008 E. 8.5).

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B-7734/2008

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Untersuchungs- und Verfahrenskosten allen Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt hat und die Beschwerdeführerin für diese solidarisch mitzuhaften hat. Eine Abweichung vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien massgeblich mehr zum Verfahrens- und Parteiaufwand beigetragen haben als andere (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 2 zu Art. 106). Im vorliegenden Verfahren wird festgestellt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe tragend war, gegen sie zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen wurde und die angedrohten Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall verhältnismässig sind (vgl. oben E. 4.3 und 4.4). Die Untersuchungsbeauftragten hatten die Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der Gruppe und ihre Beziehung zu den einzelnen Gesellschaften abzuklären; die Vorinstanz den Untersuchungsbericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Gruppe die entstandenen Kosten mitverursacht. Der von ihr verursachte Untersuchungsund Verfahrensaufwand war nicht erheblich geringer, als derjenige der beschwerdeführenden Gesellschaften bzw. des Beschwerdeführers. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung (BGE 130 II 351 E. 4.1.4) abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und Verfahrenskosten solidarisch mitzutragen.
8.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften ist infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Die Verfahrens-
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B-7734/2008

kosten werden auf insgesamt Fr. 2'000.­ festgelegt, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt und mit den am 6. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.­ verrechnet.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers werden abgewiesen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften wird nicht eingetreten. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.­ werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.­ verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-10-22/160; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger

Anita Kummer

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 31. März 2009

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B-7734/2008 30. März 2009 07. April 2009 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Kredit

Gegenstand Entgegenahme von Publikumseinlagen / Vertrieb von ...

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BankV 3
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung

Art. 3   Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG [1], auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
BankenG 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 1 [1]  
  1.   Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
  2.   Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3]
  3.   Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a.   Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b.   Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
  4.   Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4]
  5.   Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankenG 3
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 3 [1]  
  1.   Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
  2.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.   die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b. [2]   die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c.   die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis. [3]   die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d. [4]   die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
  3.   Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
  4.   ... [5]
  5.   Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6]
  6.   Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7]
  7.   Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).
BankenG 23 bis
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23bis [1]  
  1.   Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [2].
  2.   Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[2] SR 956.1
BankenG 23 quater
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23quater [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankenG 23 ter
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 23ter [1]  
  Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankenG 24
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 24 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
BankenG 46
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 46 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b.   die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c.   die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
BankenG 50
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 50 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
EBK-GebV 11EBK-GebV 12EBK-GebV 13EBK-GebV 14 FINMAG 58
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 58 [1]   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
  Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
KAG 13
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 13   Bewilligungspflicht
  1.   Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. [1]
  2.   Eine Bewilligung beantragen müssen:
a. [2]   ...
b.   die SICAV;
c.   die KmGK;
d.   die SICAF;
e. [3]   die Depotbank;
fundg. [4]   ...
h.   der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
  2bis.   Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK. [5]
  3.   Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. [6]
  4.   ... [7]
  5.   Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden. [8]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
KAG 15
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 15   Genehmigungspflicht
  1.   Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:
a.   der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25);
b.   die Statuten und das Anlagereglement der SICAV;
c.   der Gesellschaftsvertrag der KmGK;
d.   die Statuten und das Anlagereglement der SICAF;
e. [1]   die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.
  2.   Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.
  3.   Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
KAG 132
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 132 [1]   Aufsicht
  1.   Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
  2.   Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
  3.   L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
KAG 133
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 133 [1]   Aufsichtsinstrumente
  1.   Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG [2] sinngemäss anwendbar. [3]
  2.   Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.
  3.   Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
  4.   Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] SR 956.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
KAG 135
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 135   Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
  1.   Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
KAG 137
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 137 [1]   Konkurseröffnung
  1.   Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt. [2]
  2.   Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des BG vom 11. April 1889 [3] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts [4]) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar. [5]
  3.   Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[3] SR 281.1
[4] SR 220
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).
KAG 141
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 141 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
KAG 148
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 148   Verbrechen und Vergehen [1]
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [2]
a. [3]   ...
b.   ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;
c. [4]   ...
d. [5]   in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind, nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet;
e.   die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
f. [6]   im Jahresbericht oder Halbjahresbericht:falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
1.   falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2.   nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
g. [7]   den Jahresbericht oder Halbjahresbericht: nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
1.   nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
2.   nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
h.   der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
i. [8]   ...
j.   als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;
k. [9]   ...
l. [10]   ...
  1bis.   ... [11]
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [12]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[9] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[10] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[11] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[12] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
KAG 149
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz

Art. 149   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.   gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b.   in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c. [1]   ...
d.   die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e. [2]   ...
f. [3]   das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g. [4]   gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h. [5]   gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
  2.   ... [6]
  3.   ... [7]
  4.   ... [8]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
OR 23 quater OR 101
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 101  
  1.   Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. [1]
  2.   Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
  3.   Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
OR 394
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 394  
  1.   Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
  2.   Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
  3.   Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR 398
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 398  
  1.   Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1]
  2.   Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
  3.   Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
StGB 292
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 292  
  Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 47
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 47  
  1.   Beschwerdeinstanzen sind:
a.   der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b. [1]   das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2];
c. [3]   andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d. [4]   die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
  2.   Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5]
  3.   ... [6]
  4.   Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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Weitere Urteile ab 2000
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AS 2008/5205AS 2006/2287AS 2006/5416AS 2006/5346AS 2006/5418AS 2004/2767AS 2003/3703AS 1997/41AS 1997/82AS 1995/251AS 1974/1928AS 1971/815AS 1971/816
BBl