Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2006.6
Entscheid vom 19. Juni 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt John Rossi,
Gesuchsteller
gegen
Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigungsbegehren (Art. 122

Sachverhalt:
A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen B. und A., beide Verwaltungsratsmitglieder der C. SA bzw. D. SA in Z., unter anderem wegen Verdachts der Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
A. wurde am 9. November 2001 als Adressat der UNO-Sanktionen gemäss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen bezeichnet. Der Bundesrat führt ihn seit 1. Dezember 2001 (AS 2002 155) in Anhang 2, Liste C, der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203).
Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine von B. wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde und wies diese an, das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen (TPF BB.2005.4). In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2005 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. und A. ein, hob bestehende Zwangsmassnahmen (Beschlagnahmen von Konti und Unterlagen) auf und nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (act. 2.1).
B. Mit Entscheid vom 30. November 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von den Anwälten F., G., H. und I. in Zusammenhang mit dem vorgenannten Ermittlungsverfahren – gestützt auf eine Zession von A. – in eigenem Namen gestelltes Entschädigungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung an die Gesuchsteller von Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten (TPF BK.2005.16).
C. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2006 lässt A. durch Rechtsanwalt John Rossi folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
„2. Quale risarcimento dei danni e quale riparazione del torto morale vengono riconosciuti ad A. i seguenti importi:
a) CHF 11'928'250.-- per perdita di valore delle azioni della Banca E.;
b) CH 3'757'398.-- quale perdita di dividendi per la Banca E.;
c) CHF 350'000.-- per danni agli immobili;
d) CHF 521'235.-- quale perdita di salario per la C. SA;
e) CHF 3'075.-- per spese di trasferte e albergo;
f) CHF 37'500.-- per spese di patrocinio eccedenti la difesa penale;
g) CHF 150'000.-- quale riparazione del torto morale;
oltre interessi al 5% dal 24.10.2001.
3. L’istante si riserva di avanzare ulteriori pretese sulla base delle risultanze dei processi di X.
4. Egli chiede di tenere in sospeso questa procedura fino ad istanza dell’istante.
5. Spese a carico dello Stato, protestate le ripetibili.”
Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 28. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt Abweisung der Anträge bzw. überlässt die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung dem Ermessen der Beschwerdekammer (act. 2).
Mit Gesuchsreplik vom 14. August 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 9). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2006 unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 28. Juni 2006 auf eine Duplik (act. 11).
D. Mit Verfügung des Referenten vom 29. November 2006 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Eingaben gegeben (act. 13).
Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 weitere Ausführungen und legte zusätzliche Belege auf (act. 14). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu am 4. Januar 2007 Stellung (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2005 abgeschlossen (Sachverhalt lit. A). Auf das Entschädigungsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Für eine ganze oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung besteht vorliegend kein Grund. Es kann diesbezüglich auf den bereits erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer verwiesen werden (Sachverhalt lit. B).
2.2 Nachdem sich der Gesuchsteller in den Rechtsschriften eine weitere Substanziierung einzelner Schadenspositionen und entsprechende Beweisanträge im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde ihm am 29. November 2006 unter Hinweis auf die Substanziierungs- und Beweisführungslast Gelegenheit zur Vervollständigung gegeben (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Belege ein (act. 14). Der Gesuchsteller beantragt den Beizug der von B. im mit Entschädigungsgesuch vom 30. Mai 2006 eingeleiteten Verfahren eingereichten Urkunden (act. 9 S. 9; act. 14 S. 1). Die Akten jenes Verfahrens wurden beigezogen (BK.2006.5). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Beizug der von der Gesuchsgegnerin ehemals beschlagnahmten Akten des Ermittlungsverfahrens (act. 9 S. 6). Diese Akten wurden in Aufhebung der Beschlagnahme freigegeben und infolge Annahmeverweigerung bei einer Unternehmung in Y. zur Verfügung des Gesuchstellers eingelagert (act. 2.2-2.6). Letzterer wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, diese abholen zu lassen und selber im vorliegenden Verfahren einzureichen, soweit er sich darauf berufen wollte.
3.
3.1 Aktien Bank E.
3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe 95'426 Aktien der Bank E. gehalten, welchen einen Wert von USD 9'542'600.-- bzw. CHF 11'928'250.-- gehabt hätten; deren jährliche Dividende habe im Mittel 7% bzw. USD 667'982.-- betragen. Der Dividendenausfall für 4,5 Jahre betrage USD 3'005'919.-- bzw. Fr. 3'757’398.--. Am 23. März 2001 sei die Auflösung und Liquidation der Bank beschlossen worden, welche ordentlicherweise innert rund dreier Jahre hätte abgeschlossen werden können, mithin bis März 2004. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie der Auflistung seines Namens in der Liste des UNO-Sicherheitsrates und der Liste der Verordnung des Bundesrates vom 2. Oktober 2000, welche sofort international mediale Aufmerksamkeit erfahren habe, sei eine Fortsetzung der Liquidation nicht wie vorgesehen möglich gewesen. Die Liquidation habe zu einem Totalverlust geführt.
3.1.2 Der Gesuchsteller war Vizepräsident des Verwaltungsrats der Bank E. und hielt per 31. Dezember 1999 64’853 (von 150’000) ordinary shares und 30'573 (von 260'000) preference shares, total 95'426 shares, welche damals laut Jahresbericht 1999 einen Buchwert von je USD 103.16 hatten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 15-17).
Ausgangspunkt einer Schadensberechnung müsste der Wert der Aktien per 24. Oktober 2001 bzw. per Datum der ersten schadensverursachenden Handlung der Gesuchsgegnerin bilden, wenn man mit dem Gesuchsteller davon ausgehen will, dass das Ermittlungsverfahren für den behaupteten Wertverlust der Aktien adäquat kausal war. Der Gesuchsteller weist nicht ansatzweise nach, ob und in welchem Umfang er bei Eröffnung des Ermittlungsverfahrens noch Inhaber von Aktien der Bank E. war und welchen Wert diese damals aufwiesen. Er legt weder den Jahresbericht und die Bilanz der Bank E. für das Jahr 2000 noch eine Liquidationseröffnungsbilanz oder jährliche Zwischenberichte/-bilanzen der Liquidatoren auf, welche Aufschluss über den massgeblichen Wert der Aktien geben könnten, noch reicht er die Geschäftsbücher der Bank E. ein, welche allenfalls Grundlage für ein – auf Antrag – gerichtliches Gutachten zur Schadensberechnung bilden könnten. Erhebliche Zweifel an einem unveränderten Fortbestand des per Ende 1999 nachgewiesenen Aktienwerts wecken aber schon die kritischen Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Bank E. zum damaligen Geschäftsverlauf und dessen Aussichten im Jahresbericht 1999 (BK.2006.5 act. 1 Beil. 17 S. 4 f.). Dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005 ist zudem zu entnehmen, dass die Bank E. ab 1998 – ausser im Geschäftsjahr 1999 – Verluste verbuchte und ihr die Zentralbank der Bahamas am 12. April 2001 die Banklizenz entzog (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 57). Entsprechend der Zielsetzung der Liquidation basiert eine Liquidationseröffnungsbilanz zudem nicht auf Fortführungs-, sondern auf Veräusserungswerten, was sich auf die Aktien erheblich wertmindernd auswirken kann. Der Wert der Aktien im Herbst 2001 kann somit kaum jenem von Ende 1999 entsprechen. Der Gesuchsteller weist sodann nicht nach, dass ihm nach Beendigung der Liquidation kein Liquidationserlös zugeflossen sei; eine Liquidationsschlussbilanz, welche als Basis für die Verteilung des Liquidationsüberschusses dient, wurde nicht aufgelegt. Ein Erlös wäre indes vom massgeblichen Ausgangswert der Aktien abzuziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Liquidationsstadium die Beendigung der Gesellschaft bezweckt und zum Schutz der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu unterbleiben haben. Das Vermögen der Gesellschaft
wird auf ihren Aktivenüberschuss zurückgeführt und dieser in liquide Form gebracht, um anschliessend an die Aktionäre verteilt werden zu können. Einen Ertragsausfall der Aktionäre aufgrund entgangener Dividenden gibt es im Liquidationsstadium daher nicht (vgl. zum schweizerischen Recht: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 858 ff. N. 77 ff.; Poledna/Marazzotta, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N. 18 zu Art. 23quinquies

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23quinquies - 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. |
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1 | Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. |
2 | Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt. |
3.2 Verdienstausfall
3.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Aktien der D. SA im Betrag von Fr. 100'000.-- gehalten und ein jährliches Salär von Fr. 115'830.-- bezogen. Für die Zeit von 2001 bis 2005 bzw. in 4,5 Jahren habe er einen Verdienstausfall von Fr. 521’235.-- erlitten. Hätte die Liquidation der D. SA im vorgesehen Zeitraum erfolgen können, wäre ihm das Salär weiterhin vergütet worden. Die Aktien seien zudem nicht mehr veräusserlich gewesen. Diese Verluste seien aufgrund des Ermittlungsverfahrens entstanden.
3.2.2 Der Gesuchsteller weist nicht nach, dass und wie lange er in einem Arbeitsverhältnis mit der D. SA gestanden sei und Anspruch auf das behauptete Jahressalär gehabt habe. Im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei wird ausgeführt, dass die einzigen Einnahmen der D. SA aus Servicedienstleistungen für die Bank E. (Kontrolle der Ein- und Auszahlungen von Kunden der Bank E.) stammten, wofür sie monatlich USD 100'000.-- erhalten habe (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 12 f.). Dies wird denn auch vom Gesuchsteller grundsätzlich bestätigt (act. 1 S. 5). Nachdem die Auflösung der Bank E. von den Aktionären bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beschlossen worden und die Tätigkeit der D. SA somit auf das Liquidationsstadium der Bank E. beschränkt war, besteht offensichtlich kein
adäquater Kausalzusammenhang eines allfälligen Verdienstausfalls mit der Strafuntersuchung. Das Begehren ist demzufolge abzuweisen. Mit Bezug auf den behaupteten Wertverlust der Aktien der D. SA – wofür ohnehin keinerlei Beweis erbracht worden ist – fehlt es schon an einem formellen Entschädigungsbegehren.
3.3 Reise- und Logierkosten
3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu fünf Einvernahmen nach Bern reisen müssen, wobei dreimal eine Übernachtung erforderlich gewesen sei. Seine Auslagen für Übernachtung und Mahlzeiten sowie die Zugsfahrten hätten total Fr. 3'075.-- betragen.
3.3.2 Der Gesuchsteller substanziiert zwar die einzelnen Positionen, bringt jedoch keinerlei Belege für die behaupteten Auslagen bei. Mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Auslagen der Praxis für solche Fälle entsprächen (act. 14), vermag der Gesuchsteller seine Beweislast nicht zu erfüllen. Das Begehren ist demnach mangels Beweisen abzuweisen.
3.4 Gebäudeschäden
3.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe infolge Sperrung seiner Bankkonti und aufgrund der erlittenen Vermögens- und Einkommensverluste die zum Unterhalt seiner Liegenschaft erforderlichen finanziellen Mittel nicht mehr gehabt. Der Schaden an seiner Liegenschaft belaufe sich auf schätzungsweise Fr. 350'000.-- und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren (act. 1 S. 15). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 legt er zum Nachweis des behaupteten Schadens diverse Belege auf (act. 14).
3.4.2 Der Gesuchsteller substanziiert nicht ansatzweise einen Schaden, welchen er an der von ihm selbst bewohnten Liegenschaft mangels Unterhalts erlitten haben will. Auch aus den aufgelegten Offerten zweier Ingenieurbüros vom 1. und 19. Oktober 2004 bzw. 9. Februar 2006 ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang an der Liegenschaft des Gesuchstellers Schäden mangels Unterhalts entstanden seien. Hingegen bestanden für diese Liegenschaft offenbar Probleme aufgrund einer benachbarten Baustelle, wofür eine Evaluation durch Techniker der Gemeinde vorgenommen wurde (act. 14.3, Rechnung J. vom 9. Februar 2006 Ziff. 1, Schreiben K. vom 1. Oktober 2004 Ziff. 3). Soweit in diesem Zusammenhang Schäden an der Liegenschaft des Gesuchstellers entstanden sein sollten, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der Beschlagnahme von Bankkonti des Gesuchstellers. Das Begehren ist demnach abzuweisen.
3.5 Ungedeckte Anwaltskosten
3.5.1 Der Gesuchsteller macht nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren verbundene weitere Anwaltskosten in der Zeit von 2001 bis 2005 im Betrag von Fr. 37'500.-- geltend, umfassend 150 Stunden à Fr. 250.--, wovon Fr. 8'727.30 auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit Italien und Fr. 28'772.70 auf Beratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht entfielen. Zum Nachweis legt er diverse Leistungsjournale seines Verteidigers auf.
3.5.2 Im Verfahren BK.2005.16 machte der Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den in der Zeit vom 28. September 2001 bis 30. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leistungsjournals für 174,7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 49'093.90 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Entschädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata).
3.5.3 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen Art. 270bis itStGB ersuchte die mailändische Staatsanwaltschaft die Schweiz am 17. November 2004 um Rechtshilfe (BK.2006.5 act. 15.8). Das Bundesamt für Justiz übertrug das Ersuchen zur Erledigung an die Gesuchsgegnerin (BK.2006.5 act. 15.9). Der Gesuchsteller hält offensichtlich dafür, dass dieses Rechtshilfeverfahren eine Folge des gegen ihn geführten schweizerischen Ermittlungsverfahrens sei und die Gesuchsgegnerin grundsätzlich gemäss Art. 122

Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren nach Art. 15

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48 |
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1 | Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48 |
2 | Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen. |
3 | Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49 |
4 | Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat: |
a | das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder |
b | das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50 |
5 | Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird. |
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1 | Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird. |
2 | Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird. |
3 | Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten. |
4 | Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss. |
3.5.4 Die weiteren Anwaltskosten sind in keiner Art und Weise spezifiziert; die aufgelegten Honorarrechnungen, welchen überdies keine Leistungsjournale beigefügt sind (act. 14.1), betreffen nach Darstellung des Gesuchstellers einzig die Aufwendungen im Rahmen des erwähnten Rechtshilfeverfahrens (act. 14 S. 2). Im Übrigen ist ein adäquater Kausalzusammenhang von Beratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht zum Ermittlungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Das Begehren ist demnach abzuweisen.
3.6 Pendente Zivilprozesse in den USA
3.6.1 Der Gesuchsteller behält sich eine Geltendmachung weiterer Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit von Geschädigten der Terroranschläge vom 11. September 2001 gegen ihn vor amerikanischen Gerichten eingeklagten Zivilforderungen vor und beantragt aus diesem Grund eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens (Anträge Ziff. 3 und 4; act. 9 S. 8).
3.6.2 Der Gesuchsteller legt einen Auszug aus einer Klageschrift auf, wonach er vor einem Bezirksgericht in X. ins Recht gefasst worden ist (act. 1 und 4 Beil. D40). Vor anderen amerikanischen Bezirksgerichten wurden zwar die Bank E., die D. SA und B., nicht aber der Gesuchsteller eingeklagt (act. 1 und 4 Beil. D38, D39). Nachdem der Gesuchsteller bisher weder zur Leistung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Prozesskosten verpflichtet worden ist, ist ihm aus diesem Prozess kein Nachteil entstanden. Ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wäre aber ohnehin zu verneinen, sollten die amerikanischen Gerichte aufgrund der Behauptung der Kläger, dass der Gesuchsteller von den schweizerischen Ermittlungsbehörden der Terrorismusfinanzierung bezichtigt worden sei (act. 9 S. 8) – welcher Vorwurf sich nicht erhärten liess –, diesen zu Schadenersatz und zur Tragung von Prozesskosten verpflichten. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist demnach abzuweisen.
4. Genugtuung
4.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48 |
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1 | Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48 |
2 | Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen. |
3 | Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49 |
4 | Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat: |
a | das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder |
b | das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50 |
5 | Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51 |
4.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 150'000.-- als Genugtuung. Er macht zusammengefasst geltend, dass er zu Unrecht mehr als dreieinhalb Jahre lang der Terrorismusfinanzierung beschuldigt worden sei; zudem sei das Ermittlungsverfahren in die Länge gezogen worden. Er sei Zwangsmassnamen unterworfen worden; seine Privat- und Geschäftsräumlichkeiten seien durchsucht und sein Vermögen beschlagnahmt worden. Auch habe das Verfahren grosse Publizität erlangt; dieses sei Ursache für seine Auflistung in der UNO-Sanktionenliste und der Liste der bundesrätlichen Verordnung. Seine persönliche Freiheit, namentlich seine Bewegungs- und Wirtschaftsfreiheit, sei in deren Folge bis heute stark eingeschränkt geblieben.
4.3 Die Gesuchsgegnerin publizierte den Namen des Gesuchstellers nicht direkt, sondern gab in einer Pressemitteilung vom 24. Juni 2004 bekannt, dass sie das in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren am 24. Oktober 2001 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung „auf zwei Verantwortliche der in Z. ansässigen Finanzgesellschaft ‚D. SA’ (früher ‚C. SA)“ ausgedehnt habe und das Verfahren in den folgenden Wochen dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zur Weiterbearbeitung überweisen werde (act. 1 und 4 Beil. D21; Webseite der Gesuchsgegnerin „www.ba.admin.ch“, Rubrik Medienmitteilungen); andere bzw. anderslautende Pressemitteilungen macht der Gesuchsteller jedenfalls nicht namhaft. Dieser weist überdies selber darauf hin (act. 1 S. 8), dass die Bank E., deren führende Organe mit denen der D. SA identisch sind, von diversen Medien schon seit 1997 mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht wurde (vgl. auch BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6 und 11 f.).
Die UNO bzw. deren Sicherheitsrat setzte den Namen des Gesuchstellers bereits am 9. November 2001 auf die Resolution Nr. 1267, auf welcher Personen figurieren, welche Mitglieder der Taliban oder Al-Qaïda sind oder Verbindungen zu diesen Organisationen ausweisen (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6); seit 1. Dezember 2001 wird dieser auch im Anhang 2 der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 aufgeführt (Sachverhalt lit. A). Für diese Auflistungen ist das Ermittlungsverfahren indes nicht adäquat kausal, wie im Folgenden darzulegen ist. Die Aufnahme von Personen in die UNO-Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sowie in Anhang 2 der erwähnten Verordnung des Bundesrats bezweckt unter anderem, die Vermögenswerte dieser Personen zu sperren und deren individuelle Reisetätigkeiten zu verbieten (vgl. BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6; Art. 3 und 4a der Verordnung). Die Verordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG, SR 946.231), wonach der Bund Zwangsmassnahmen (namentlich Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs) erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die unter anderem von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1

SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz EmbG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. |
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1 | Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. |
2 | Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. |
3 | Zwangsmassnahmen können namentlich: |
a | den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken; |
b | Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen. |
auf Informationen ihrer Mitgliedsstaaten stützt, kann deswegen ein adäquater Kausalzusammenhang nicht bejaht werden. Allfällige Nachteile aufgrund der Nennung des Namens des Gesuchstellers in den erwähnten Listen sind somit nicht auf das Ermittlungsverfahren zurückzuführen.
Für das Bekanntwerden des Namens des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung stellt das Ermittlungsverfahren somit nicht die einzige, sondern bloss eine von mehreren Mitursachen dar; die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin ist mithin nur teilweise adäquat kausal für die vom Gesuchsteller infolge der medialen Aufmerksamkeit erlittene Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Als genugtuungsbegründend kann sodann die Dauer des Ermittlungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden. Soweit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfeweise am Wohnsitz des Gesuchstellers in Italien erfolgten, ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48 |
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1 | Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48 |
2 | Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen. |
3 | Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49 |
4 | Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat: |
a | das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder |
b | das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50 |
5 | Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51 |
5. Zinsforderung
Der Gesuchsteller macht einen Zins zu 5% seit Schadenseintritt geltend, wofür er die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens am 24. Oktober 2001 als massgeblich bezeichnet. Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. |
|
1 | Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. |
2 | Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. |
6. Zusammenfassend ist das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen und die Entschädigung zu Lasten der Gesuchsgegnerin auf Fr. 5’964.-- festzusetzen; im Mehrbetrag ist es abzuweisen.
7.
7.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Regelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) massgebend (Art. 149 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. |
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1 | Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. |
2 | Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
7.2 Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 16'747’458.-- zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Promille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
8. Da der Gesuchsteller einerseits gegen den Bund einen Entschädigungsanspruch hat, anderseits im Rahmen dieses Verfahrens kostenpflichtig wird, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
|
1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
|
1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
In Verrechnung der restlichen Gebührenforderung von Fr. 15'000.-- mit dem Entschädigungsanspruch von total Fr. 5’964.-- (inkl. Zins) hat der Gesuchsteller der Bundesstrafgerichtskasse noch Fr. 9’036.-- zu bezahlen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.
Die Entschädigung des Gesuchstellers für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wird im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Gesuchsgegnerin auf Fr. 5’964.-- festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Gesuchsteller hat der Bundesstrafgerichtskasse in Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend Fr. 9’036.-- zu bezahlen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5’964.-- gemäss Ziffer 1 vorstehend an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Bellinzona, 21. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt John Rossi
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.