Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4910/2011

Urteil vom 19. November 2012

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

A._______ AG, Schweiz,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Januar 2011 die A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 und ab 1. Januar 2006 angeschlossen hat (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 7),

dass die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin offenbar am 4. März 2011 Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 40'816.90 fakturiert hat, wobei sich die entsprechende Rechnung nicht in den Akten befindet (vgl. aber act. 9 bis 13),

dass die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung am 6. Juni 2011 mitgeteilt hat, aus der am 5. März 2011 erhaltenen Abrechnung über Fr. 40'816.90 sei lediglich die Spalte Arbeitnehmer/Arbeitgeber ersichtlich; ohne detaillierte und elementare Informationen über die versicherten Leistungen (Spar- und Risikobeiträge, persönliche Versicherungsausweise) seien die Versicherten zur Überweisung eines Anteils nicht bereit (act. 15),

dass das Betreibungsamt B._______ am 23. Juni 2011 in der Betreibung Nr. (...) einen Zahlungsbefehl über die Summe von Fr. 40'816.90 (nebst 5 % Zins seit 31. März 2011) und Fr. 150.- (Mahn- und Inkassokosten) ausgestellt hat (act. 16),

dass der Versicherte hiergegen am 5. Juli 2011 Rechtsvorschlag erhoben hat (B-act. 16),

dass sich die Auffangeinrichtung zum Schreiben der Arbeitgeberin vom 6. Juni 2011 erst am 7. Juli 2011 und somit nach Ausstellung des Zahlungsbefehls hat vernehmen resp. der Arbeitgeberin die Details der Rechnung vom 5. März 2011 hat zukommen lassen (act. 17),

dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 41'076.90 (zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 40'816.90 seit dem 31. März 2011) mit Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011 aufgehoben hat (B-act. 18),

dass eine weitere Rechnung über Fr. 40'816.90 und ein zweites Betreibungsbegehren, beide Dokumente datierend vom 18. November 2011, aktenkundig sind (Vernehmlassungsbeilagen 2 und 4),

dass die Arbeitgeberin gegen die Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. September 2011 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),

dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, die Auffangeinrichtung habe die Details zur Rechnung gesandt, wobei die Versichertenausweise der entsprechenden Jahre noch immer fehlten; ohne diese werde ein Abzug verweigert bzw. keine Zahlung ausgelöst,

dass die Auffangeinrichtung in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2011 beantragt hat, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 9),

dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, hinsichtlich der Versichertenausweise handle es sich nicht um eine zulässige Rüge, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich weder den Bestand noch die Höhe der Beiträge ab dem 1. Januar 2006 bestreite; es sei deshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten,

dass die Vorinstanz weiter vorgebracht hat, sie sei bei rückwirkenden Zwangsanschlüssen systemtechnisch nicht in der Lage, Versichertenausweise für die vergangenen Jahre auszustellen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Januar 2012 an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten und weitere Ausführungen gemacht hat (B-act. 13),

dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2012 ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren festgehalten und Stellung zu den replicando vorgebrachten Einwänden genommen hat (B-act. 17),

dass der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2012 geschlossen worden ist (B-act. 18),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-recht-liche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 7. September 2011 grundsätzlich einzutreten ist,

dass im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grund-sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-stand,

dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Ver-fügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a),

dass es betreffend die Versichertenausweise an einer anfechtbaren Verfügung mangelt, weshalb auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist,

dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist,

dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,

dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7546/2008 vom 21. Februar 2011 E. 3., C-5562/2008 vom 13. Mai 2011 E. 6.4, C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4., C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2., C-3273/2010 vom 31. Mai 2012, C-5016/2011 vom 2. August 2012),

dass sich die Auffangeinrichtung zum Schreiben des Arbeitgeberin vom 6. Juni 2011, worin um detaillierte und elementare Informationen über die in Rechnung gestellten Spar- und Risikobeiträge ersucht worden war, erst am 7. Juli 2011 und somit nach Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. (...) am 23. Juni 2011 über die Summe von Fr. 40'816.90 (nebst 5 % Zins seit 31. März 2011) und Fr. 150.- (Mahn- und Inkassokosten; act. 16) hat vernehmen resp. der Arbeitgeberin die Rechnungsdetails vom 5. März 2011 hat zukommen lassen (act. 17),

dass die Vorinstanz ebenfalls am 7. Juli 2011 die angefochtene Bei-tragsverfügung erlassen hat (B-act. 18), ohne dass darin diese Details Einzug gefunden hätten resp. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 6. Juni 2011 im Rahmen der rechtsgenüglichen Verfügungsbegrün-dung beantwortet worden wäre,

dass die Beschwerdeführerin folglich auch die der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2011 zugrunde liegende, nicht aktenkundige Beitragsrechnung vom 4. März 2010 mangels rechtskonformer materieller Begründung der Vorinstanz nicht hat beurteilen können,

dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt und deshalb der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2011 (B-act. 16) nicht unbegründet gewesen ist,

dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist,

dass im Übrigen die vorliegenden Akten der Vorinstanz als unvoll-ständig zu gelten haben, da sowohl die offenbar am 4. März 2011 fakturierte Rechnung als auch das erste Betreibungsbegehren nicht aktenkundig sind,

dass sich aus den vorliegenden Akten nicht schlüssig und wider-spruchsfrei herleiten lässt, weshalb eine (weitere) Rechnung über Fr. 40'816.90 und ein zweites Betreibungsbegehren vom 18. Novem-ber 2011 datieren (Vernehmlassungsbeilagen 2 und 4),

dass die Vorinstanz somit auch die Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Urteile des Bun-desverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2),

dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3),

dass aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zur Erstellung einer neuen Rechnung zurückzuweisen sind,

dass diese Rechnung anhand korrekter, detaillierter und vollständiger Unterlagen auszustellen resp. zu begründen ist,

dass im Übrigen die zusammen mit der Duplik eingereichten und der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2011 zugestellten Unterlagen genügend substantiiert erscheinen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6),

dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - da dieser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 7. September 2011 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4910/2011
Date : 19. November 2012
Published : 06. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  35  63  64
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124-V-180 • 125-V-413 • 127-V-205 • 131-V-164 • 132-V-215 • 136-I-229
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