Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5562/2008
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Jonerhof, Postfach 2044, 8645 Jona,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008.
C-5562/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG, gegründet am B._______, hat gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: C._______. Herr D._______ ist Verwaltungsratspräsident und Frau E._______ ist Mitglied des Verwaltungsrates.
Beide
verfügen
über
eine
Einzelunterschriftsberechtigung.
B.
Am 13. Dezember 2006 (act. 3) verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin A._______ AG rückwirkend per 1. Juli 1986. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden dem Arbeitgeber die Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- sowie zusätzliche Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 1992-2005 ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 1992 dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmern
Löhne
ausgerichtet
habe.
Ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Laut Handelsregisterauszug sei zudem ersichtlich, dass ein Eintrag der Firmengründung per F._______ bestehe, worauf ein Anschluss per 1. Juli 1986 vorgenommen werden könne.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C.
Die Stiftung BVG erstellte am 10. Juli 2007 eine Beitragsrechnung (act. 8) über die Periode 1. September 1986 bis 30. Juni 2007 für die Beiträge der Arbeitnehmer G._______ (Beiträge vom 1. September 1986 bis 31. Oktober 1986), D._______ (Beiträge vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005) sowie E._______ (1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005), ausmachend total Fr. 107'984.- zuzüglich rückwirkende Zinsen (Fr. 32'972.-), Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 3'167.-), Verfügungs- (Fr. 450.-) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss (Fr. 375.-), ausmachend total Fr. 144'948.-.
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D.
Die A._______ AG, handelnd durch D._______, legte am 11. September 2007 Einsprache (act. 9) gegen die Beitragsrechnung ein und gab an, sie könne die Beitragsrechnung nicht akzeptieren, da die Verjährungsfrist im Sinne von Art. 41 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nicht berücksichtigt worden sei. Die Stiftung BVG wendete sich mit Schreiben vom 12. September 2007 (act. 10) an die A._______ AG und nannte die gesetzlichen Grundlagen sowie die entsprechende Rechtsprechung, wonach die Verjährung der Beiträge der vergangenen Jahre erst mit dem (obligatorischen) Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG beginne, weil diese Verfügung ein neues Rechtsverhältnis begründe.
E.
Die A._______ AG teilte der Stiftung BVG am 26. September 2007 (act. 12) mit, dass es ihr unmöglich sei, den geforderten Betrag zu bezahlen, da sie sonst den Konkurs anmelden müsse. Es seien während den letzten 21 Jahren mehrere AHV-Kontrollen durchgeführt worden und es stelle sich die Frage, warum sie von der AHV bis im Jahr 2003 nicht auf die BVG-Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sie bitte um Prüfung des Erlassgesuchs.
F.
Die Stiftung BVG mahnte die A._______ AG am 5. November 2007 (act. 15), den Ausstand von Fr. 144'948.- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- unverzüglich zu begleichen.
Am 25. November 2007 wendete sich die A._______ AG wiederum an die Stiftung BVG (act. 16) und forderte, es sei auf ihr Erlassgesuch einzugehen und ihre gestellten Fragen zu beantworten. Den von der Stiftung BVG am 30. Oktober 2007 zugesandten Tilgungsplan einer anderen Unternehmung retourniere sie. Am 7. März 2008 (act. 17) bat die A._______ AG die Stiftung BVG nochmals schriftlich um Beantwortung ihrer Fragen, da sie bis anhin keine Antwort erhalten habe. G.
Die Stiftung BVG stellte am 13. März 2008 (act. 18) das Betreibungsbegehren über eine Forderungssumme von Fr. 182'350.nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 182'500.-, beim Betreibungsamt Seite 3
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I._______ gegen die A._______ AG. Der entsprechende Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer J._______) vom 19. März 2008 wurde der A._______ AG am 7. April 2008 zugestellt. Am 7. April 2008 erhob diese Rechtsvorschlag (act. 19).
H.
Die Stiftung BVG gewährte der A._______ AG mit Schreiben vom 10. April 2008 (act. 21) eine letzte Frist bis zum 30. April 2008, um eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 29. April 2008 begründete die A._______ AG nochmals, weshalb sie mit der Beitragsrechnung nicht einverstanden sei, und reichte einen Abzahlungsvorschlag für die Beiträge betreffend D._______ und E._______ ab dem Jahr 2004 ein (act. 22).
I.
Am 30. Juli 2008 (act. 23) verfügte die Stiftung BVG, die fällige Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 von Fr. 182'350.- zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 11. März 2008, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie Betreibungskosten von Fr. 200.-. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 182'700.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 525.- auferlegte sie der A._______ AG.
J.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Beschwerde vom 29. August 2008 beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Stiftung BVG zur Neubeurteilung zurückzuweisen; die Betreibung der Stiftung BVG gemäss Beitragsverfügung im Betrag von Fr. 182'700.- zuzüglich 5% Sollzinsen sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass der Beitragsausstand von Fr. 182'700.- nicht bestehe, und die Kosten der angefochtenen Verfügung seien der Stiftung BVG aufzuerlegen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, während der vergangenen rund 22 Jahre habe die Revisionsstelle der Ausgleichskassen die Beschwerdeführerin mehrmals kontrolliert. Es sei nie
eine
Aufforderung
ergangen,
sich
einer
registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Auch die Ausgleichskasse K._______ habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Es sei der Seite 4
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Beschwerdeführerin
erklärt
worden,
dass
für
den
Verwaltungsratspräsident D._______ keine Anschlusspflicht bestehe, da er Alleinaktionär und Firmeninhaber sei. D._______ und E._______ seien bereit, mangels Anschlusses auf Beiträge im Vorsorgefall zu verzichten. Die Beschwerdeführerin habe nie andere Arbeitnehmende als das Ehepaar D._______/E._______ angestellt gehabt. Es sei unbestritten, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin mit deren Eintrag ins Handelsregister im Jahre 1986 hätte erfolgen müssen, da Herr und Frau D._______/E._______
seit
diesem
Zeitpunkt
in
einem
Angestelltenverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden hätten. Die Zwangsanschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 habe lediglich Feststellungscharakter, so dass gemäss Art. 41 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 129
- 142
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sämtliche periodischen Beitragsforderungen vor dem 13. Dezember 2001 verjährt seien.
K.
Am 19. September 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 4).
den
L.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 (BVGer act. 8) beantragte die Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie bestätigte, dass der Zwangsanschluss aufgrund des Teledataauszuges und des Schreibens vom 13. November 2006 erfolgt sei. Das Schreiben der Ausgleichskasse K._______ vom 20. Juli 2006 belege, dass die Beschwerdeführerin nicht korrekte Angaben über den Anschluss gemacht habe. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz weil nicht geschäftsmässig begründet dem Reingewinn zugerechnet würden, üblicherweise nicht um massgebenden Lohn handle. Bis heute sei sie nicht im Besitz eines solchen schriftlichen Nachweises, aus welchem ersichtlich sei, dass es sich beim gemeldeten Lohn nicht um einen massgebenden Lohn handle.
M.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (BVGer act. 9) forderte die Instruktionsrichterin
die
Vorinstanz
auf,
eine
ergänzende
Vernehmlassung, insbesondere bezüglich der Rüge der Verjährung, eine Seite 5
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detaillierte Zusammensetzung der
vollständigen Vorakten einzureichen.
Prämienforderung
sowie
die
Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2009 (BVGer act. 12) führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, immer zwei lohnbeziehende Arbeitnehmer angestellt gehabt zu haben, und dass im Jahr 1986 der Ausgleichskasse zudem ein weiterer AHV-pflichtiger Lohn gemeldet worden sei; G._______ sei während der Monate September und Oktober bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Grundsätzlich habe nicht die Ausgleichskasse, sondern der Arbeitgeber der zu versichernden Personen dafür zu sorgen, dass er sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliesse. Die lohnbeziehenden Verwaltungsräte würden nicht nur strategische Entscheide für die Beschwerdeführerin fällen, sondern wohl auch das operative Geschäft führen. Sie seien daher mit einem Alleinaktionär vergleichbar und vorsorgerechtlich dem Obligatorium unterstellt. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Zwangsanschluss, welcher ein neues Rechtsverhältnis begründe.
N.
Replikweise bestritt die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 (BVGer act. 14), dass sie falsche Angaben im BVG Fragebogen 2006 gemacht habe. Herr G._______ habe vom 1. September bis 31. Oktober 1986 bei der A._______ AG gearbeitet, seine BVG-Pflicht werde aber bestritten. Sie mache Sachverhalts- und Rechtsirrtum geltend, da sie der Auffassung gewesen sei, dass das Ehepaar D._______/E._______, beide als Gesellschafter in der A._______ AG tätig, nicht BVGpflichtig sei, umso mehr, als ihnen keine Versicherungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse zustünden, weil sie Mitglieder des Verwaltungsrates seien.
Die
Ungleichbehandlung
von
erwerbstätigen
Verwaltungsratsmitgliedern im BVG- und ALV-Recht sei willkürlich bzw. nicht nachvollziehbar. Es sei unbestritten, dass das Ehepaar D._______/E._______ Lohn aus der A._______ AG bezogen habe. Im Übrigen sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'350.- als Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 nicht nachvollziehbar, wenn gemäss Beitragsverfügung am 30. Juli 2007 (recte: Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007) ein Betrag von Fr. 144'948.geschuldet sei. Für die Erhebung eines Sollzinses von 5% seit dem 11. März 2008 bestehe offensichtlich keine Rechtsgrundlage. Ebenfalls rechtswidrig seien die Berechnung eines rückwirkenden Zinses von Fr. 32'972.-, eines Zinseszinses sowie des Betrages von Fr. 3'167.- für Seite 6
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,,Rück. Rechnungst. Pro vers./Jahr", dies umso weniger, als derartige Abkürzungen für Laien nicht entzifferbar seien. O.
Mit Duplik vom 6. Mai 2009 (BVGer act. 16) führte die Vorinstanz aus, dass das BVG-Obligatorium seit dem 1. Januar 1985 bestehe. Der Arbeitnehmer G._______ sei aufgrund seines BVG-pflichtigen Lohnes von Fr. 20'734.- (nach Koordinationsabzug) und des nicht befristeten Arbeitsverhältnisses obligatorisch versichert gewesen, weshalb er beitragspflichtig sei. Nebst dem Jahresbeitrag für die versicherten Arbeitnehmenden schulde der Arbeitgeber gemäss Ziff. 4 Lemma 6 der Anschlussvereinbarung auch die in den Beitragsrechnungen aufgelaufenen Zinsen. Für den Verzugszins im Betreibungsverfahren werde zudem auf Art. 104 Abs. 1
OR verwiesen. Ferner könne die Auffangeinrichtung Kosten zur Deckung der ausserordentlichen administrativen Massnahmen wie Mahnungen und Ähnliches nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE, SR 831.434) und ihrem Kostenreglement in Rechnung stellen. In der Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 habe sie nach Eintritt der Rechtskraft der Zwangsanschlussverfügung die Beiträge in der Höhe von Fr. 107'984.-, die in der Zwangsanschlussverfügung angeführten Kosten und die im Kostenreglement angeführten Administrativkosten, total Fr. 144'948.-, in Rechnung gestellt. Im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 habe sie den gesamten Prämienausstand bis zu diesem Datum berücksichtigt. Gemäss einer Prämien-Neuberechnung betrage der Ausstand per 31. Dezember 2007 gar Fr. 199'204.- (ohne Berücksichtigung der Prämien für das 1. Quartal 2008 sowie Mahn- und Betreibungskosten). P.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (BVGer act. 17) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
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1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2008. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren
vom
20. Dezember
1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
, 32
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom
17. Juni
2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 172.32).
Zulässig
sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h
VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60
BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.3. Die Beschwerdeführerin, hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
, Art. 52 Abs. 1
VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 2.1 - einzutreten. 1.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die
angefochtene
Verfügung
verletze
Bundesrecht
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(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG). 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 29. August 2008, 1.) die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008 seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2.) die Betreibung gemäss Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. J._______ im Betrag von Fr. 182'700.-, zuzüglich 5% Sollzinsen auf Fr. 182'350.- seit dem 11. März 2008, sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben; 3.) es sei festzustellen, dass der Beitragsausstand im Betrag von Fr. 182'700.- nicht bestehe; 4.) die Kosten der angefochtenen Verfügung im Betrag von Fr. 525.- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.1. Mit den Anträgen 1 und 2 wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt; eine voneinander unabhängige, selbständige Bedeutung kommt diesen Anträgen nicht zu, weshalb sie nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Mit Antrag 3 wird die Feststellung des Nichtbestehens der gegnerischen Forderung beantragt; dieser Feststellung kommt neben den Anträgen 1 und 2 keine selbständige Bedeutung zu, weshalb das schutzwürdige Interesse an der beantragten Feststellung zu verneinen und darauf nicht einzutreten ist. 2.2. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die zu bezahlenden Beiträge der zwangsweise angeschlossenen Beschwerdeführerin, die erhobenen Zinsen und die in Rechnung gestellten Kosten in der angefochtenen Verfügung korrekt festgesetzt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. J._______ des Betreibungsamtes I._______ zu Recht aufgehoben hat.
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Nicht bzw. nicht mehr streitig ist dabei, dass der Arbeitnehmer G._______ im Jahr 1986 zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war und ferner, dass D._______ und E._______ von der Beschwerdeführerin Lohn bezogen haben.
3.
3.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2
BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 3.2. Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 17'280.- für die Jahre 1986 und 1987, Fr. 18'000.- für die Jahre 1988 und 1989, Fr. 19'200.- für die Jahre 1990 und 1991, Fr. 21'600.- für das Jahr 1992, Fr. 22'560.- für die Jahre 1993 und 1994, Fr. 23'280.- für die Jahre 1995 und 1996, Fr. 23'880.- für die Jahre 1997 und 1998, Fr. 24'120.- für die Jahre 1999 bis 2000, Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und 2002, Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890 für die Jahre 2007 und 2008 (Art. 2 Abs. 1
BVG i.V.m. den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1
BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2
BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse BGE 115 1b 37 E. 3c-d). 3.3. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10
Satz 1 BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.
4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 29. August 2008 die Einrede der Verjährung geltend. Gestützt auf Art. 41 Abs. 2
BVG i.V.m. Art. 129
-142
OR seien ihr daher nur Beiträge für die letzten 5 Jahre zu berechnen. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 4 vom
27. Juli
2007
führt
sie
zur
Begründung
an,
der
Zwangsanschlussverfügung komme lediglich Feststellungscharakter zu. 4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3
BVG ein neues Rechtsverhältnis begründet, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden mit dem zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Zwangsanschluss zu laufen. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6
BVG kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu, dies im Gegensatz zum Anschluss von Gesetzes wegen nach Art. 12 Abs. 1
BVG (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_173/2009 E. 3.2.1 vom 25. Januar 2010 und 9C_655/2008 E. 4-6 vom 2. September 2009, letzteres publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008). Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen zu Unrecht auf das Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 4 vom 27. Juli 2007, da dort die spezielle Situation von Art. 12
BVG zu beurteilen war. Verjährungsrechtlich lässt sich aus dieser Unterscheidung aber ohnehin nichts folgern.
4.3. Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Prämienbeiträge hat im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2006 betreffend den Zwangsanschluss zu laufen begonnen. Demnach ist die Beitragsforderung für die Beitragsjahre 1986 bis November 2001 entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht verjährt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die Beiträge rückwirkend seit dem Jahr 1986 zu Recht eingefordert hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie von der Revisionsstelle der AHV in den vergangenen 22 Jahren mehrmals kontrolliert, jedoch nie auf ihre Beitragspflicht aufmerksam gemacht worden sei.
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Die Ausgleichskasse überprüfte den Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung via Fragebogen. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Februar 2006 auf dem entsprechenden Formular angekreuzt, dass sie kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, von der Ausgleichskasse nicht auf ihre Anschlusspflicht hingewiesen worden zu sein. Es gehört zu den Aufgaben der Arbeitgeberin, die rechtliche Situation zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären, und sie ist dafür verantwortlich, sich bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1
BVG). Die Ausgleichskasse ist zwar für die Kontrolle zuständig, trägt aber nicht die Verantwortung für den Anschluss der Arbeitgeberin an eine BVGVorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie eine falsche Auskunft der Ausgleichskasse erhalten hätte, auf die sie sich berufen könnte. Die Beschwerdeführerin war in der Eigenschaft als Arbeitgeberin für die Lohnempfänger G._______ sowie D._______ und E._______ anschlusspflichtig, nicht etwa D._______ und E._______ in ihrer Eigenschaft als Alleinaktionäre und Firmeninhaber. Auch diesbezüglich ist auf das massgebende AHV-Beitragsstatut abzustellen (vgl. E. 3.1). Aus diesem Grund geht der von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleich zur Arbeitslosenkasse fehl.
5.2. Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, D._______ und E._______ verzichteten auf den Anschluss der Arbeitgeberin und auf Leistungen aus der BVG-Versicherung. Letztere seien für ihre Altersvorsorge genügend versichert. Der Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung und die Beitragspflicht der Arbeitnehmenden sind bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend und stehen nicht im Belieben der Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmenden (Art. 2 Abs. 1
BVG). Ein Verzicht des Ehepaars D._______/E._______ entbindet die Arbeitgeberin somit nicht von den Pflichten, sich einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, die gesetzlichen Beiträge zu erheben und Leistungen auszurichten.
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5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beitragspflicht für den Arbeitnehmer G._______, da dieser nur 2 Monate bei ihr gearbeitet habe. Wie die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 zutreffend festgehalten hat, gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7
BVG). Ausgenommen
von
der
obligatorischen
Versicherung
sind
Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b
BVV 2).
Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ als ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten abgeschlossen worden und somit nicht anschlusspflichtig wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz der A._______ AG am 31. Oktober 2007 eine Austrittsabrechnung für den Arbeitnehmer G._______ mit einer Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober 1986 und Zinsen ab 1. November 1986 bis 10. November 2007 zugestellt. Beim Lohn von G._______ für die Monate September und Oktober 1986 handelt es sich demnach um beitragspflichtigen Lohn, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beiträge von der Beschwerdeführerin zu Recht eingefordert worden sind. 5.4. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitnehmenden G._______ sowie D._______ und E._______ grundsätzlich BVG-Beiträge zu entrichten hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich unbegründet. 6.
6.1. Die Beschwerdeführerin machte replikweise geltend, die Forderung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, da mit Beitragsverfügung (recte: Beitragsabrechnung) ein Betrag von Fr. 144'948.-, mit der Betreibung hingegen eine Forderung von Fr. 182'350.- eingefordert werde. 6.2. Die Vorinstanz hat mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 Beiträge für G._______ vom 1. September bis 31. Oktober 1986, für D._______ vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 und für E._______ vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 in Rechnung gestellt, was ein Zwischentotal von Fr. 107'984.- an ausstehenden Beiträgen ergab (act. 8).
Seite 13
C-5562/2008
Die Beiträge ab 1. Januar 2006 hat die Vorinstanz weder mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellt noch mit Mahnung vom 5. November 2007 gemahnt. Die edierten Akten der Vorinstanz enthalten im Übrigen keine Aktenstücke, wonach die Prämienbeiträge ab 1. Januar 2006 anderweitig in Rechnung gestellt und gemahnt worden wären.
6.3. Die Vorinstanz ist nicht befugt, mit ihrer Beitragsverfügung und der gleichzeitigen Aufhebung des Rechtsvorschlags einen anderen Betrag einzufordern, als sie zuvor rechtsgültig in Betreibung gesetzt hat. Ebenso wenig ist sie befugt, einen anderen Betrag in Betreibung zu setzen, als sie
vorher
in
Rechnung
gestellt
und
gemahnt
hat.
Die Vorinstanz hat daher im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 und in der Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 mit Aufhebung des Rechtsvorschlags zu Unrecht auch Prämienbeiträge für den Zeitraum ab 1. Januar 2006, die sie vorgängig weder in Rechnung gestellt noch angemahnt
hat,
eingefordert.
Soweit die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 nochmals neu berechnete Prämienbeiträge bis Ende 2007 geltend macht, ist darauf aus den dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen. Es sei lediglich angemerkt, dass die Begründung, sie habe eine Prämien-Neuberechnung mit einem aktualisierten Berechnungstool vorgenommen, ohnehin keine rechtsgenügliche Begründung darstellt.
6.4. Die Vorinstanz wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, so ist das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin verletzt und die Verfügung grundsätzlich allein schon aus diesem formellen Grund aufzuheben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann Seite 14
C-5562/2008
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGer I 193/04 vom 14. Juli 2006). Aus prozessökonomischen Gründen wird daher vorliegend darauf verzichtet, die Verfügung aus rein formellen Gründen aufzuheben. 6.5. Gemäss den AHV-Auszügen beträgt der gemeldete Lohn für E._______ im Jahr 1993 Fr. 24'268.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'560.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 1'708.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 2'820.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik).
Im Weiteren beträgt der gemeldete Lohn für D._______ für das Jahr 2005 Fr. 92'704.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'575.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 70'129.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 54'825.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik). Anzumerken bleibt,
Lohnbescheinigungen
dass
für
den
das
Vorakten der Vorinstanz die
Jahr
1998
nicht
beiliegen.
Die Vorinstanz hat die Prämienbeiträge unter Berücksichtigung dieser Korrekturen neu zu berechnen.
7.
7.1. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, was der in der Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellte und gemahnte Betrag von Fr. 3'167.- für ,,Rück. Rechnungst. pro vers./Jahr" bedeute, hat die Vorinstanz nicht beantwortet. 7.2. Gemäss dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben kann die Vorinstanz für die allgemeine Durchführung der Vorsorge Kosten erheben, und zwar für rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.-, im Minimum aber Fr. 200.- (Anhang der Anschlussbedingungen
zur
Zwangsanschlussverfügung;
Vernehmlassung Beilage 2).
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C-5562/2008
7.3. Für D._______ musste die Vorinstanz 19 Jahre rückwirkend in Rechnung stellen, ausmachend Fr. 1'900.-, für E._______ 13 Jahre, ausmachend Fr. 1'300.- und für G._______ 2 Monate, ausmachend Fr. 17.- (2/12 von 100.-). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 3'167.-. Die Vorinstanz hat diese Summe somit zu Recht eingefordert. 8.
8.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und Mahnung vom 5. November 2007 "Rückwirkende Zinsen" im Betrag von Fr. 32'972.in
Rechnung
gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 18. März 2009 gerügt, die Erhebung dieser Zinsen durch die Vorinstanz sei rechtswidrig. Weder sei dem BVG-Reglement und den gesetzlichen Bestimmungen ein Zinsfuss zu entnehmen, noch dürften Zinseszinsen berechnet werden. Die Vorinstanz hat bis anhin weder zur Begründetheit dieser Forderung Stellung genommen noch die Berechnung des Betrags von Fr. 32'972.für "Rückwirkende Zinsen" dargelegt. 8.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2
BVG schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann
die
Vorsorgeeinrichtung
Verzugszinsen
verlangen.
Die Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.1 f. m.w.H.). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff
. OR. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer
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C-5562/2008
Verzugszins vereinbart worden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1
OR; Urteil des BGer B21/02 E 6.1.1 mit Hinweisen vom 11. Dezember 2002). 8.3. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Anschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juli 1986 angeschlossen. Gemäss Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 schuldet die Beschwerdeführerin rückwirkende Prämienbeiträge seit September
1986.
Die Vorinstanz ist somit aufgrund der genannten spezialgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich berechtigt, für die ab September 1986 geschuldeten Prämienbeiträge rückwirkende Verzugszinsen von 5 % zu erheben.
Sie hat allerdings die Verzugszinsen entsprechend dem gemäss E. 6.5 korrigierten koordinierten Lohn von D._______ und E._______ neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen.
9.
9.1. Die Vorinstanz hat ferner gemäss Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 und Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 auf dem Betrag von Fr. 182'350.- einen Zins zu 5 % seit dem 11. März 2008 eingefordert. 9.2. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, hat vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1
OR; WOLFGANG WIEGAND in Basler Kommentar, Basel, Bern und Zürich 2007, Art. 105 N 2). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Art. 105 Abs. 3
OR). 9.3. Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz somit grundsätzlich berechtigt, auf ihrer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen von 5 % ab dem 13. März 2008 - dem Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung - zu verlangen, und damit nicht ab dem 11. März 2008, wie von der Vorinstanz geltend gemacht. Da die Vorinstanz den Betrag von Fr. 182'350.-, bezeichnet als "Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", jedoch zu Unrecht in Betreibung gesetzt und mit angefochtener Verfügung eingefordert hat, ist sie zur Erhebung des einschlägigen Verzugszinses nicht befugt. Seite 17
C-5562/2008
10.
10.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und Mahnung vom 5. November 2007 Verfügungsgebühren von Fr. 450.- für den Zwangsanschluss und Gebühren von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt.
10.2. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis
BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2
BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt
sind.
Die Vorinstanz war in der Folge befugt, auf der Grundlage des Kostenreglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben Gebühren von Fr. 450.- für den Erlass der Zwangsanschlussverfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses zu erheben (Anhang zu den Anschlussbedingungen
zur
Zwangsanschlussverfügung;
Vernehmlassung Beilage 2). Sie hat diese Kosten allerdings separat auszuweisen und nicht ohne weitere Erklärung unter dem Titel "Prämienbeiträge" in der Beitragsverfügung einzufordern. 11.
11.1. Die Vorinstanz ist grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten (Fr. 150.-) für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für Betreibungskosten (Fr. 200.-) in Rechnung zu stellen, wie sie das mit Betreibungsverfügung
vom
30. Juli
2008
getan
hat.
Da jedoch vorliegend die Forderung von Fr. 182'350.-, bezeichnet als "Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", nicht Bestand hat und die angefochtene Verfügung daher aufzuheben ist, hat die Beschwerdeführerin für die einschlägigen Kosten nicht aufzukommen. In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass jene nicht nach der Regelung im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern Seite 18
C-5562/2008
nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen sind (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 E. 5.3 vom 13. September 2010) und sich vorliegend bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.- und bis Fr. 1'000'000.- zwischen Fr. 70.- und Fr. 1'000.- zu bewegen haben (Art. 48
GebV SchKG). 11.2. Da die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben ist, schuldet die Beschwerdeführerin auch die von der Vorinstanz geltend gemachten Verfügungskosten von Fr. 450.- und Verwaltungskosten von Fr. 75.- (total Fr. 525.-) nicht.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen ist, hingegen mit ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt hat. Sie schuldet der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen die ausstehenden Prämienbeiträge für die Zeit von 1. September bis 31. Oktober 1986 für G._______, vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 für D._______ und vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 für E._______, zuzüglich rückwirkender Zinsen auf den ab September 1986 geschuldeten Prämienbeiträgen, ferner Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte Person und pro Jahr von Fr. 3'167.- sowie Verfügungsund Durchführungskosten für den Zwangsanschluss von total Fr. 825.-. Die Beschwerde ist in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Prämienbeiträge gemäss E. 6 und die geschuldeten Verzugszinsen gemäss E. 8 neu berechne und in Rechnung stelle und anschliessend gegebenenfalls das Mahn- und Betreibungsverfahren neu einleite.
13.
Zu
befinden
bleibt
über
die
Verfahrenskosten
für
Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
das
13.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 2 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Im Seite 19
C-5562/2008
vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen; hingegen hat sie mit ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt. Der Beschwerdeführerin sind daher die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend Fr. 400.-, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu verrechnen. Fr. 400.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Keine
Verfahrenskosten
werden
Vorinstanzen
oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.2. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
. VGKE zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere
notwendige
Auslagen
der
Partei.
Die
Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Für den vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf den getätigten Aufwand und das teilweise Obsiegen eine Entschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20] in der Fassung vom 12. Juni 2009 gültig bis 31. Dezember 2010) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die geschuldeten Prämien betreffend D._______ und E._______ gemäss E. 6 sowie die Verzugszinsen gemäss E. 8 neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen, im Seite 20
C-5562/2008
Sinn der Erwägungen neu Rechnung zu stellen und nötigenfalls das Mahnund
Betreibungsverfahren
neu
durchzuführen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- erhoben und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _________; Gerichtsurkunde)
das
Bundesamt
für
Sozialversicherungen
(Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 21
C-5562/2008
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 22
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5562/2008
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Jonerhof, Postfach 2044, 8645 Jona,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008.
C-5562/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG, gegründet am B._______, hat gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: C._______. Herr D._______ ist Verwaltungsratspräsident und Frau E._______ ist Mitglied des Verwaltungsrates.
Beide
verfügen
über
eine
Einzelunterschriftsberechtigung.
B.
Am 13. Dezember 2006 (act. 3) verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin A._______ AG rückwirkend per 1. Juli 1986. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden dem Arbeitgeber die Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- sowie zusätzliche Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 1992-2005 ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 1992 dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmern
Löhne
ausgerichtet
habe.
Ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Laut Handelsregisterauszug sei zudem ersichtlich, dass ein Eintrag der Firmengründung per F._______ bestehe, worauf ein Anschluss per 1. Juli 1986 vorgenommen werden könne.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C.
Die Stiftung BVG erstellte am 10. Juli 2007 eine Beitragsrechnung (act. 8) über die Periode 1. September 1986 bis 30. Juni 2007 für die Beiträge der Arbeitnehmer G._______ (Beiträge vom 1. September 1986 bis 31. Oktober 1986), D._______ (Beiträge vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005) sowie E._______ (1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005), ausmachend total Fr. 107'984.- zuzüglich rückwirkende Zinsen (Fr. 32'972.-), Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 3'167.-), Verfügungs- (Fr. 450.-) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss (Fr. 375.-), ausmachend total Fr. 144'948.-.
Seite 2
C-5562/2008
D.
Die A._______ AG, handelnd durch D._______, legte am 11. September 2007 Einsprache (act. 9) gegen die Beitragsrechnung ein und gab an, sie könne die Beitragsrechnung nicht akzeptieren, da die Verjährungsfrist im Sinne von Art. 41 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 41 [1] Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen |
||||||
| Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. | ||||||
| Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR [2] sind anwendbar. | ||||||
| Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [3] angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. | ||||||
| Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3. | ||||||
| Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. | ||||||
| Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. | ||||||
| Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 220 [3] SR 831.425 | ||||||
E.
Die A._______ AG teilte der Stiftung BVG am 26. September 2007 (act. 12) mit, dass es ihr unmöglich sei, den geforderten Betrag zu bezahlen, da sie sonst den Konkurs anmelden müsse. Es seien während den letzten 21 Jahren mehrere AHV-Kontrollen durchgeführt worden und es stelle sich die Frage, warum sie von der AHV bis im Jahr 2003 nicht auf die BVG-Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sie bitte um Prüfung des Erlassgesuchs.
F.
Die Stiftung BVG mahnte die A._______ AG am 5. November 2007 (act. 15), den Ausstand von Fr. 144'948.- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- unverzüglich zu begleichen.
Am 25. November 2007 wendete sich die A._______ AG wiederum an die Stiftung BVG (act. 16) und forderte, es sei auf ihr Erlassgesuch einzugehen und ihre gestellten Fragen zu beantworten. Den von der Stiftung BVG am 30. Oktober 2007 zugesandten Tilgungsplan einer anderen Unternehmung retourniere sie. Am 7. März 2008 (act. 17) bat die A._______ AG die Stiftung BVG nochmals schriftlich um Beantwortung ihrer Fragen, da sie bis anhin keine Antwort erhalten habe. G.
Die Stiftung BVG stellte am 13. März 2008 (act. 18) das Betreibungsbegehren über eine Forderungssumme von Fr. 182'350.nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 182'500.-, beim Betreibungsamt Seite 3
C-5562/2008
I._______ gegen die A._______ AG. Der entsprechende Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer J._______) vom 19. März 2008 wurde der A._______ AG am 7. April 2008 zugestellt. Am 7. April 2008 erhob diese Rechtsvorschlag (act. 19).
H.
Die Stiftung BVG gewährte der A._______ AG mit Schreiben vom 10. April 2008 (act. 21) eine letzte Frist bis zum 30. April 2008, um eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 29. April 2008 begründete die A._______ AG nochmals, weshalb sie mit der Beitragsrechnung nicht einverstanden sei, und reichte einen Abzahlungsvorschlag für die Beiträge betreffend D._______ und E._______ ab dem Jahr 2004 ein (act. 22).
I.
Am 30. Juli 2008 (act. 23) verfügte die Stiftung BVG, die fällige Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 von Fr. 182'350.- zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 11. März 2008, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie Betreibungskosten von Fr. 200.-. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 182'700.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 525.- auferlegte sie der A._______ AG.
J.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Beschwerde vom 29. August 2008 beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Stiftung BVG zur Neubeurteilung zurückzuweisen; die Betreibung der Stiftung BVG gemäss Beitragsverfügung im Betrag von Fr. 182'700.- zuzüglich 5% Sollzinsen sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass der Beitragsausstand von Fr. 182'700.- nicht bestehe, und die Kosten der angefochtenen Verfügung seien der Stiftung BVG aufzuerlegen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, während der vergangenen rund 22 Jahre habe die Revisionsstelle der Ausgleichskassen die Beschwerdeführerin mehrmals kontrolliert. Es sei nie
eine
Aufforderung
ergangen,
sich
einer
registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Auch die Ausgleichskasse K._______ habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Es sei der Seite 4
C-5562/2008
Beschwerdeführerin
erklärt
worden,
dass
für
den
Verwaltungsratspräsident D._______ keine Anschlusspflicht bestehe, da er Alleinaktionär und Firmeninhaber sei. D._______ und E._______ seien bereit, mangels Anschlusses auf Beiträge im Vorsorgefall zu verzichten. Die Beschwerdeführerin habe nie andere Arbeitnehmende als das Ehepaar D._______/E._______ angestellt gehabt. Es sei unbestritten, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin mit deren Eintrag ins Handelsregister im Jahre 1986 hätte erfolgen müssen, da Herr und Frau D._______/E._______
seit
diesem
Zeitpunkt
in
einem
Angestelltenverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden hätten. Die Zwangsanschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 habe lediglich Feststellungscharakter, so dass gemäss Art. 41 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 41 [1] Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen |
||||||
| Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. | ||||||
| Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR [2] sind anwendbar. | ||||||
| Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [3] angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. | ||||||
| Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3. | ||||||
| Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. | ||||||
| Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. | ||||||
| Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 220 [3] SR 831.425 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 129 |
||||||
| Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 142 |
||||||
| Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. | ||||||
K.
Am 19. September 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 4).
den
L.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 (BVGer act. 8) beantragte die Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie bestätigte, dass der Zwangsanschluss aufgrund des Teledataauszuges und des Schreibens vom 13. November 2006 erfolgt sei. Das Schreiben der Ausgleichskasse K._______ vom 20. Juli 2006 belege, dass die Beschwerdeführerin nicht korrekte Angaben über den Anschluss gemacht habe. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz weil nicht geschäftsmässig begründet dem Reingewinn zugerechnet würden, üblicherweise nicht um massgebenden Lohn handle. Bis heute sei sie nicht im Besitz eines solchen schriftlichen Nachweises, aus welchem ersichtlich sei, dass es sich beim gemeldeten Lohn nicht um einen massgebenden Lohn handle.
M.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (BVGer act. 9) forderte die Instruktionsrichterin
die
Vorinstanz
auf,
eine
ergänzende
Vernehmlassung, insbesondere bezüglich der Rüge der Verjährung, eine Seite 5
C-5562/2008
detaillierte Zusammensetzung der
vollständigen Vorakten einzureichen.
Prämienforderung
sowie
die
Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2009 (BVGer act. 12) führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, immer zwei lohnbeziehende Arbeitnehmer angestellt gehabt zu haben, und dass im Jahr 1986 der Ausgleichskasse zudem ein weiterer AHV-pflichtiger Lohn gemeldet worden sei; G._______ sei während der Monate September und Oktober bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Grundsätzlich habe nicht die Ausgleichskasse, sondern der Arbeitgeber der zu versichernden Personen dafür zu sorgen, dass er sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliesse. Die lohnbeziehenden Verwaltungsräte würden nicht nur strategische Entscheide für die Beschwerdeführerin fällen, sondern wohl auch das operative Geschäft führen. Sie seien daher mit einem Alleinaktionär vergleichbar und vorsorgerechtlich dem Obligatorium unterstellt. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Zwangsanschluss, welcher ein neues Rechtsverhältnis begründe.
N.
Replikweise bestritt die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 (BVGer act. 14), dass sie falsche Angaben im BVG Fragebogen 2006 gemacht habe. Herr G._______ habe vom 1. September bis 31. Oktober 1986 bei der A._______ AG gearbeitet, seine BVG-Pflicht werde aber bestritten. Sie mache Sachverhalts- und Rechtsirrtum geltend, da sie der Auffassung gewesen sei, dass das Ehepaar D._______/E._______, beide als Gesellschafter in der A._______ AG tätig, nicht BVGpflichtig sei, umso mehr, als ihnen keine Versicherungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse zustünden, weil sie Mitglieder des Verwaltungsrates seien.
Die
Ungleichbehandlung
von
erwerbstätigen
Verwaltungsratsmitgliedern im BVG- und ALV-Recht sei willkürlich bzw. nicht nachvollziehbar. Es sei unbestritten, dass das Ehepaar D._______/E._______ Lohn aus der A._______ AG bezogen habe. Im Übrigen sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'350.- als Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 nicht nachvollziehbar, wenn gemäss Beitragsverfügung am 30. Juli 2007 (recte: Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007) ein Betrag von Fr. 144'948.geschuldet sei. Für die Erhebung eines Sollzinses von 5% seit dem 11. März 2008 bestehe offensichtlich keine Rechtsgrundlage. Ebenfalls rechtswidrig seien die Berechnung eines rückwirkenden Zinses von Fr. 32'972.-, eines Zinseszinses sowie des Betrages von Fr. 3'167.- für Seite 6
C-5562/2008
,,Rück. Rechnungst. Pro vers./Jahr", dies umso weniger, als derartige Abkürzungen für Laien nicht entzifferbar seien. O.
Mit Duplik vom 6. Mai 2009 (BVGer act. 16) führte die Vorinstanz aus, dass das BVG-Obligatorium seit dem 1. Januar 1985 bestehe. Der Arbeitnehmer G._______ sei aufgrund seines BVG-pflichtigen Lohnes von Fr. 20'734.- (nach Koordinationsabzug) und des nicht befristeten Arbeitsverhältnisses obligatorisch versichert gewesen, weshalb er beitragspflichtig sei. Nebst dem Jahresbeitrag für die versicherten Arbeitnehmenden schulde der Arbeitgeber gemäss Ziff. 4 Lemma 6 der Anschlussvereinbarung auch die in den Beitragsrechnungen aufgelaufenen Zinsen. Für den Verzugszins im Betreibungsverfahren werde zudem auf Art. 104 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 104 |
||||||
| Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. | ||||||
| Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. | ||||||
| Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. | ||||||
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (BVGer act. 17) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Seite 7
C-5562/2008
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2008. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Verwaltungsverfahren
vom
20. Dezember
1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
vom
17. Juni
2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 172.32).
Zulässig
sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.3. Die Beschwerdeführerin, hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die
angefochtene
Verfügung
verletze
Bundesrecht
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C-5562/2008
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 29. August 2008, 1.) die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008 seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2.) die Betreibung gemäss Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. J._______ im Betrag von Fr. 182'700.-, zuzüglich 5% Sollzinsen auf Fr. 182'350.- seit dem 11. März 2008, sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben; 3.) es sei festzustellen, dass der Beitragsausstand im Betrag von Fr. 182'700.- nicht bestehe; 4.) die Kosten der angefochtenen Verfügung im Betrag von Fr. 525.- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.1. Mit den Anträgen 1 und 2 wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt; eine voneinander unabhängige, selbständige Bedeutung kommt diesen Anträgen nicht zu, weshalb sie nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Mit Antrag 3 wird die Feststellung des Nichtbestehens der gegnerischen Forderung beantragt; dieser Feststellung kommt neben den Anträgen 1 und 2 keine selbständige Bedeutung zu, weshalb das schutzwürdige Interesse an der beantragten Feststellung zu verneinen und darauf nicht einzutreten ist. 2.2. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die zu bezahlenden Beiträge der zwangsweise angeschlossenen Beschwerdeführerin, die erhobenen Zinsen und die in Rechnung gestellten Kosten in der angefochtenen Verfügung korrekt festgesetzt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. J._______ des Betreibungsamtes I._______ zu Recht aufgehoben hat.
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Nicht bzw. nicht mehr streitig ist dabei, dass der Arbeitnehmer G._______ im Jahr 1986 zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war und ferner, dass D._______ und E._______ von der Beschwerdeführerin Lohn bezogen haben.
3.
3.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. [1] | ||||||
| Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [2] (FZG) unterstellt sind. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 2 [1] Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen |
||||||
| Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. | ||||||
| Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 10 [1] Auskunftspflicht des Arbeitgebers - (Art. 11 und 52c BVG) |
||||||
| Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). | ||||||
4.
Seite 10
C-5562/2008
4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 29. August 2008 die Einrede der Verjährung geltend. Gestützt auf Art. 41 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 41 [1] Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen |
||||||
| Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. | ||||||
| Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR [2] sind anwendbar. | ||||||
| Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [3] angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. | ||||||
| Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3. | ||||||
| Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. | ||||||
| Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. | ||||||
| Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 220 [3] SR 831.425 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 129 |
||||||
| Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 142 |
||||||
| Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. | ||||||
27. Juli
2007
führt
sie
zur
Begründung
an,
der
Zwangsanschlussverfügung komme lediglich Feststellungscharakter zu. 4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung |
||||||
| Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. | ||||||
| Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. [1] | ||||||
| Der Anschluss erfolgt rückwirkend. | ||||||
| Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. [2] [3] | ||||||
| Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. [4] | ||||||
| Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. [5] | ||||||
| Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. [6] | ||||||
| Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung |
||||||
| Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. | ||||||
| Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. [1] | ||||||
| Der Anschluss erfolgt rückwirkend. | ||||||
| Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. [2] [3] | ||||||
| Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. [4] | ||||||
| Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. [5] | ||||||
| Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. [6] | ||||||
| Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
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| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
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| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
4.3. Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Prämienbeiträge hat im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2006 betreffend den Zwangsanschluss zu laufen begonnen. Demnach ist die Beitragsforderung für die Beitragsjahre 1986 bis November 2001 entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht verjährt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die Beiträge rückwirkend seit dem Jahr 1986 zu Recht eingefordert hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie von der Revisionsstelle der AHV in den vergangenen 22 Jahren mehrmals kontrolliert, jedoch nie auf ihre Beitragspflicht aufmerksam gemacht worden sei.
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C-5562/2008
Die Ausgleichskasse überprüfte den Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung via Fragebogen. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Februar 2006 auf dem entsprechenden Formular angekreuzt, dass sie kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, von der Ausgleichskasse nicht auf ihre Anschlusspflicht hingewiesen worden zu sein. Es gehört zu den Aufgaben der Arbeitgeberin, die rechtliche Situation zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären, und sie ist dafür verantwortlich, sich bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung |
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| Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. | ||||||
| Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. [1] | ||||||
| Der Anschluss erfolgt rückwirkend. | ||||||
| Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. [2] [3] | ||||||
| Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. [4] | ||||||
| Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. [5] | ||||||
| Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. [6] | ||||||
| Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
5.2. Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, D._______ und E._______ verzichteten auf den Anschluss der Arbeitgeberin und auf Leistungen aus der BVG-Versicherung. Letztere seien für ihre Altersvorsorge genügend versichert. Der Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung und die Beitragspflicht der Arbeitnehmenden sind bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend und stehen nicht im Belieben der Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmenden (Art. 2 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 2 [1] Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen |
||||||
| Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. | ||||||
| Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
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5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beitragspflicht für den Arbeitnehmer G._______, da dieser nur 2 Monate bei ihr gearbeitet habe. Wie die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 zutreffend festgehalten hat, gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
von
der
obligatorischen
Versicherung
sind
Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 1j [1] Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG) [2] |
||||||
| Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: | ||||||
| Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; | ||||||
| Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k; | ||||||
| Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; | ||||||
| die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. | ||||||
| die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, | ||||||
| die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. | ||||||
| Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen. | ||||||
| Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen. | ||||||
| Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). | ||||||
Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ als ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten abgeschlossen worden und somit nicht anschlusspflichtig wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz der A._______ AG am 31. Oktober 2007 eine Austrittsabrechnung für den Arbeitnehmer G._______ mit einer Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober 1986 und Zinsen ab 1. November 1986 bis 10. November 2007 zugestellt. Beim Lohn von G._______ für die Monate September und Oktober 1986 handelt es sich demnach um beitragspflichtigen Lohn, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beiträge von der Beschwerdeführerin zu Recht eingefordert worden sind. 5.4. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitnehmenden G._______ sowie D._______ und E._______ grundsätzlich BVG-Beiträge zu entrichten hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich unbegründet. 6.
6.1. Die Beschwerdeführerin machte replikweise geltend, die Forderung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, da mit Beitragsverfügung (recte: Beitragsabrechnung) ein Betrag von Fr. 144'948.-, mit der Betreibung hingegen eine Forderung von Fr. 182'350.- eingefordert werde. 6.2. Die Vorinstanz hat mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 Beiträge für G._______ vom 1. September bis 31. Oktober 1986, für D._______ vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 und für E._______ vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 in Rechnung gestellt, was ein Zwischentotal von Fr. 107'984.- an ausstehenden Beiträgen ergab (act. 8).
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Die Beiträge ab 1. Januar 2006 hat die Vorinstanz weder mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellt noch mit Mahnung vom 5. November 2007 gemahnt. Die edierten Akten der Vorinstanz enthalten im Übrigen keine Aktenstücke, wonach die Prämienbeiträge ab 1. Januar 2006 anderweitig in Rechnung gestellt und gemahnt worden wären.
6.3. Die Vorinstanz ist nicht befugt, mit ihrer Beitragsverfügung und der gleichzeitigen Aufhebung des Rechtsvorschlags einen anderen Betrag einzufordern, als sie zuvor rechtsgültig in Betreibung gesetzt hat. Ebenso wenig ist sie befugt, einen anderen Betrag in Betreibung zu setzen, als sie
vorher
in
Rechnung
gestellt
und
gemahnt
hat.
Die Vorinstanz hat daher im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 und in der Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 mit Aufhebung des Rechtsvorschlags zu Unrecht auch Prämienbeiträge für den Zeitraum ab 1. Januar 2006, die sie vorgängig weder in Rechnung gestellt noch angemahnt
hat,
eingefordert.
Soweit die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 nochmals neu berechnete Prämienbeiträge bis Ende 2007 geltend macht, ist darauf aus den dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen. Es sei lediglich angemerkt, dass die Begründung, sie habe eine Prämien-Neuberechnung mit einem aktualisierten Berechnungstool vorgenommen, ohnehin keine rechtsgenügliche Begründung darstellt.
6.4. Die Vorinstanz wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, so ist das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin verletzt und die Verfügung grundsätzlich allein schon aus diesem formellen Grund aufzuheben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann Seite 14
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abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGer I 193/04 vom 14. Juli 2006). Aus prozessökonomischen Gründen wird daher vorliegend darauf verzichtet, die Verfügung aus rein formellen Gründen aufzuheben. 6.5. Gemäss den AHV-Auszügen beträgt der gemeldete Lohn für E._______ im Jahr 1993 Fr. 24'268.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'560.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 1'708.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 2'820.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik).
Im Weiteren beträgt der gemeldete Lohn für D._______ für das Jahr 2005 Fr. 92'704.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'575.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 70'129.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 54'825.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik). Anzumerken bleibt,
Lohnbescheinigungen
dass
für
den
das
Vorakten der Vorinstanz die
Jahr
1998
nicht
beiliegen.
Die Vorinstanz hat die Prämienbeiträge unter Berücksichtigung dieser Korrekturen neu zu berechnen.
7.
7.1. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, was der in der Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellte und gemahnte Betrag von Fr. 3'167.- für ,,Rück. Rechnungst. pro vers./Jahr" bedeute, hat die Vorinstanz nicht beantwortet. 7.2. Gemäss dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben kann die Vorinstanz für die allgemeine Durchführung der Vorsorge Kosten erheben, und zwar für rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.-, im Minimum aber Fr. 200.- (Anhang der Anschlussbedingungen
zur
Zwangsanschlussverfügung;
Vernehmlassung Beilage 2).
Seite 15
C-5562/2008
7.3. Für D._______ musste die Vorinstanz 19 Jahre rückwirkend in Rechnung stellen, ausmachend Fr. 1'900.-, für E._______ 13 Jahre, ausmachend Fr. 1'300.- und für G._______ 2 Monate, ausmachend Fr. 17.- (2/12 von 100.-). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 3'167.-. Die Vorinstanz hat diese Summe somit zu Recht eingefordert. 8.
8.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und Mahnung vom 5. November 2007 "Rückwirkende Zinsen" im Betrag von Fr. 32'972.in
Rechnung
gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 18. März 2009 gerügt, die Erhebung dieser Zinsen durch die Vorinstanz sei rechtswidrig. Weder sei dem BVG-Reglement und den gesetzlichen Bestimmungen ein Zinsfuss zu entnehmen, noch dürften Zinseszinsen berechnet werden. Die Vorinstanz hat bis anhin weder zur Begründetheit dieser Forderung Stellung genommen noch die Berechnung des Betrags von Fr. 32'972.für "Rückwirkende Zinsen" dargelegt. 8.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
die
Vorsorgeeinrichtung
Verzugszinsen
verlangen.
Die Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.1 f. m.w.H.). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
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Verzugszins vereinbart worden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 104 |
||||||
| Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. | ||||||
| Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. | ||||||
| Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. | ||||||
1986.
Die Vorinstanz ist somit aufgrund der genannten spezialgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich berechtigt, für die ab September 1986 geschuldeten Prämienbeiträge rückwirkende Verzugszinsen von 5 % zu erheben.
Sie hat allerdings die Verzugszinsen entsprechend dem gemäss E. 6.5 korrigierten koordinierten Lohn von D._______ und E._______ neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen.
9.
9.1. Die Vorinstanz hat ferner gemäss Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 und Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 auf dem Betrag von Fr. 182'350.- einen Zins zu 5 % seit dem 11. März 2008 eingefordert. 9.2. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, hat vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 105 |
||||||
| Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. | ||||||
| Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. | ||||||
| Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 105 |
||||||
| Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. | ||||||
| Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. | ||||||
| Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. | ||||||
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10.
10.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und Mahnung vom 5. November 2007 Verfügungsgebühren von Fr. 450.- für den Zwangsanschluss und Gebühren von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt.
10.2. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
||||||
| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 80 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2] | ||||||
| Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3] | ||||||
| gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; | ||||||
| vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5]; | ||||||
| Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; | ||||||
| ... | ||||||
| die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; | ||||||
| im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [5] SR 272 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [9] SR 822.41 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
sind.
Die Vorinstanz war in der Folge befugt, auf der Grundlage des Kostenreglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben Gebühren von Fr. 450.- für den Erlass der Zwangsanschlussverfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses zu erheben (Anhang zu den Anschlussbedingungen
zur
Zwangsanschlussverfügung;
Vernehmlassung Beilage 2). Sie hat diese Kosten allerdings separat auszuweisen und nicht ohne weitere Erklärung unter dem Titel "Prämienbeiträge" in der Beitragsverfügung einzufordern. 11.
11.1. Die Vorinstanz ist grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten (Fr. 150.-) für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für Betreibungskosten (Fr. 200.-) in Rechnung zu stellen, wie sie das mit Betreibungsverfügung
vom
30. Juli
2008
getan
hat.
Da jedoch vorliegend die Forderung von Fr. 182'350.-, bezeichnet als "Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", nicht Bestand hat und die angefochtene Verfügung daher aufzuheben ist, hat die Beschwerdeführerin für die einschlägigen Kosten nicht aufzukommen. In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass jene nicht nach der Regelung im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern Seite 18
C-5562/2008
nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen sind (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 E. 5.3 vom 13. September 2010) und sich vorliegend bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.- und bis Fr. 1'000'000.- zwischen Fr. 70.- und Fr. 1'000.- zu bewegen haben (Art. 48
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 48 [1] Entscheidgebühr |
||||||
| Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000 | ||||||
| Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] SR 272 | ||||||
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen ist, hingegen mit ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt hat. Sie schuldet der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen die ausstehenden Prämienbeiträge für die Zeit von 1. September bis 31. Oktober 1986 für G._______, vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 für D._______ und vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 für E._______, zuzüglich rückwirkender Zinsen auf den ab September 1986 geschuldeten Prämienbeiträgen, ferner Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte Person und pro Jahr von Fr. 3'167.- sowie Verfügungsund Durchführungskosten für den Zwangsanschluss von total Fr. 825.-. Die Beschwerde ist in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Prämienbeiträge gemäss E. 6 und die geschuldeten Verzugszinsen gemäss E. 8 neu berechne und in Rechnung stelle und anschliessend gegebenenfalls das Mahn- und Betreibungsverfahren neu einleite.
13.
Zu
befinden
bleibt
über
die
Verfahrenskosten
für
Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
das
13.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
C-5562/2008
vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen; hingegen hat sie mit ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt. Der Beschwerdeführerin sind daher die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend Fr. 400.-, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu verrechnen. Fr. 400.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Keine
Verfahrenskosten
werden
Vorinstanzen
oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
13.2. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
weitere
notwendige
Auslagen
der
Partei.
Die
Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Für den vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf den getätigten Aufwand und das teilweise Obsiegen eine Entschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20] in der Fassung vom 12. Juni 2009 gültig bis 31. Dezember 2010) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die geschuldeten Prämien betreffend D._______ und E._______ gemäss E. 6 sowie die Verzugszinsen gemäss E. 8 neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen, im Seite 20
C-5562/2008
Sinn der Erwägungen neu Rechnung zu stellen und nötigenfalls das Mahnund
Betreibungsverfahren
neu
durchzuführen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- erhoben und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _________; Gerichtsurkunde)
das
Bundesamt
für
Sozialversicherungen
(Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 21
C-5562/2008
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
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Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BVG 2
BVG 5
BVG 7
BVG 11
BVG 12
BVG 41
BVG 60
BVG 66
BVV 2 1 j
BVV 2 10
GebV SchKG 48
OR 102__
OR 104
OR 105
OR 129
OR 142
SchKG 80
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 2
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 2 [1] Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen |
||||||
| Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. | ||||||
| Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. [1] | ||||||
| Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [2] (FZG) unterstellt sind. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung |
||||||
| Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. | ||||||
| Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. [1] | ||||||
| Der Anschluss erfolgt rückwirkend. | ||||||
| Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. [2] [3] | ||||||
| Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. [4] | ||||||
| Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. [5] | ||||||
| Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. [6] | ||||||
| Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
||||||
| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 41 [1] Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen |
||||||
| Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. | ||||||
| Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR [2] sind anwendbar. | ||||||
| Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [3] angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. | ||||||
| Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3. | ||||||
| Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. | ||||||
| Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. | ||||||
| Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 220 [3] SR 831.425 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
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| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 1j [1] Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG) [2] |
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| Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: | ||||||
| Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; | ||||||
| Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k; | ||||||
| Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; | ||||||
| die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. | ||||||
| die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, | ||||||
| die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. | ||||||
| Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen. | ||||||
| Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen. | ||||||
| Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 10 [1] Auskunftspflicht des Arbeitgebers - (Art. 11 und 52c BVG) |
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| Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 48 [1] Entscheidgebühr |
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| Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000 | ||||||
| Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] SR 272 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 104 |
||||||
| Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. | ||||||
| Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. | ||||||
| Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 105 |
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| Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. | ||||||
| Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. | ||||||
| Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 129 |
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| Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 142 |
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| Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 80 [1] |
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| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2] | ||||||
| Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3] | ||||||
| gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; | ||||||
| vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5]; | ||||||
| Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; | ||||||
| ... | ||||||
| die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; | ||||||
| im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [5] SR 272 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [9] SR 822.41 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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