Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C7924/2009
Urteil vom 4. Januar 2012
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Beitragsverfügung vom 16. November 2009.
C7924/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), gegründet am 14. November 2000, hat gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro und Pararestaurantbereich kann alle Arten von Geschäften und Handel im In und Ausland betreiben und sich bei anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten sowie Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen. Gesellschafter und Geschäftsführer mit je Einzelunterschrift sind B._______ und C._______. Mit Statutenänderung vom 10. Oktober 2011 wurde eine vollständige Zweckumschreibung der GmbH vorgenommen mit neuer Firma "technoStar Biochemische Erzeugnisse GmbH", mit Sitz in Zug und neuem Zweck: Herstellung und Vertrieb von Spezialreinigungsmittel für hochwertige Oberflächen (Handelsregisterauszug vom 21. November 2011). B._______ ist neu Vorsitzender der Geschäftsführung und nicht mehr Gesellschafter.
B.
Am 25. Juni 2007 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2005 (act. 2). Die Arbeitgeberin wurde aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden der Arbeitgeberin die Kosten für die Anschlussverfügung von Fr. 450. sowie zusätzliche Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aus der Jahresrechnung des Jahres 2005 der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Weiter könne der erwähnten Jahresrechnung entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten mehrere Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12
BVG an die Stiftung BVG erfüllt seien. Die Arbeitgeberin habe sich innert der angesetzten Frist geäussert aber keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsanschluss als nicht notwendig erscheinen lasse.
Seite 2
C7924/2009
C.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass der Anschluss an die Stiftung BVG erst per 1. Januar 2006 erfolgen müsse, weil bis 31. Dezember 2005 ein Vorsorgevertrag bei der Pensionskasse X._______ bestand. Die Vorinstanz verzichtete zudem auf die Durchführungskosten für den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 375. und stellte gleichzeitig fest, dass die Kosten der Verfügung vom 25. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 450. bestehen blieben, wie auch die Ziffern 34 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25. Juni 2007. Die Wiedererwägungsverfügung war für die Beschwerdeführerin zudem kostenlos.
Diese Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Die Stiftung BVG erstellte am 20. Juni 2008 eine Beitragsrechnung (act. 8) über die Periode vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2008 für die Arbeitnehmerinnen D._______ und E._______, ausmachend total Fr. 327.
zuzüglich
rückwirkende
Zinsen
(Fr. 16.)
sowie
Verfügungsgebühren (Fr. 450.) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss (Fr. 375.), ausmachend total Fr. 1'168.. Die Vorinstanz fügte der Beitragsrechnung u.a. bei, der Totalbetrag sei innert 30 Tagen zahlbar und sie danke "für die Überweisung mit einem Einzahlungsschein (bereits in Ihrem Besitz)" im Voraus. E.
Die Stiftung BVG stellte in der Folge aufgrund der ausgebliebenen Zahlung beim Betreibungsamt Zug am 11. Dezember 2008 (act. 10) ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'168. (Saldo am 1. Dezember 2008) nebst Zins zu 5.00% seit dem 2. Dezember 2008 sowie Fr. 150. für Mahn und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 1'318..
F.
B._______ der Y._______ wandte sich für die Arbeitgeberin per EMail am 18. Dezember 2008 (act. 11) an die Stiftung BVG und bezog sich auf ein Schreiben der Stiftung BVG vom 5. Dezember 2008 (nicht in den Akten), welches er erst am 18. Dezember 2008 erhalten habe. Die A._______ beschäftige seit 2006 kein Personal mehr und es erstaune daher, dass sie immer noch Post von der Stiftung BVG erhalte. Seite 3
C7924/2009
G.
Der Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer 135270) über eine Forderungssumme von Fr. 1'168. nebst Zins zu 5% seit dem 2. Dezember 2008 zuzüglich Fr. 150. Mahn und Inkassokosten sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70. wurde der Arbeitgeberin am 6. Januar 2009 zugestellt. Am 7. Januar 2009 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. 13).
H.
Am 16. November 2009 (act.16) verfügte die Stiftung BVG, die fällige Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 2. Dezember 2008 von Fr. 1'168. zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 2. Dezember 2008, Mahn und Inkassokosten von Fr. 150. sowie Betreibungskosten von Fr. 70.. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'388. zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 450. auferlegte sie der Arbeitgeberin.
I.
Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte mit Beschwerde vom 17. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 16. November 2009. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Treuhandbüro Y._______ der Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben
vom
18. Juni
2008
um
die
Zustellung
eines
Einzahlungsscheins gebeten habe, um die Ausstände zu begleichen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, die Arbeitgeberin mit weiteren Verfahrenskosten und einer Betreibung zu konfrontieren. J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 (BVGer act. 5) beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde keine konkreten Anträge enthalte und aufgrund der Begründung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin lediglich die ihr auferlegten Mahn, Inkasso und Betreibungskosten für ungerechtfertigt halte. Die Vorinstanz sei weder zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet noch müsse sie der angebotenen Schuldübernahme zustimmen. Aus dem Umstand, dass die Y._______ die Übernahme von insgesamt Fr. 335. angeboten habe, lasse sich nicht a priori auf die Unrechtmässigkeit der Mahn und Inkassomassnahmen Seite 4
C7924/2009
schliessen. Nach dem Eingang des Schreibens der Y._______ vom 18. Juni 2008 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die Beitragsrechnung in Höhe von Fr. 1'168. zukommen lassen und ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Einleitung der Betreibung am 11. Dezember 2008 genügend Zeit gehabt, die fällige Forderung zu bezahlen. Die Mahn und Inkassokosten seien daher gerechtfertigt. Die Kosten für die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 seien nur nötig geworden, weil die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2009 Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Kosten würden sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen. K.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 600.
innert
der
nach
der
Gutheissung
des
Fristwiederherstellungsgesuchs angesetzten Frist (BVGer act. 715). L.
Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 (BVGer act. 16), es sei auf die Beschwerde einzutreten. Sie habe die Vorinstanz rechtzeitig am 18. Juni 2008 orientiert, dass die Gesellschaft mittellos sei und somit einer Schuldübernahme der Y._______ nichts im Wege stehe. B._______ sei seinerzeit Geschäftsführer der Y._______ sowie der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift gewesen. Das Rechtsbegehren sei so zu interpretieren, dass die fällige Summe von Fr. 327. zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 16. von der Y._______ bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a. weiter, es mache keinen Sinn, Gelder von einer inaktiven Gesellschaft zu verlangen, wenn dies im Vorfeld bereits bekannt gewesen sei. Die Verfügungen der Vorinstanz seien in keinem Verhältnis zu den Ausständen. Es könne nicht im Interesse der Allgemeinheit und des Gesetzgebers sein, solche unverhältnismässig hohen Kosten wie Verfügungsgebühren ZWA und Gebühren Durchführung ZWA der Beschwerdeführerin aufzubürden, zumal diese nicht korrekt und auf falschen Annahmen erfolgt seien. Die Stiftung BVG habe ohne ersichtlichen Grund eine Betreibung eingeleitet, ohne sämtliche Fakten und Umstände bzw. falschen Verfügungen aus der Vergangenheit zu berücksichtigen.
M.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (BVGer act. 18) forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, innert Frist in den Akten fehlende Seite 5
C7924/2009
Unterlagen, insbesondere die Mahnung, ein Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 sowie allfällige Korrespondenz zwischen den Parteien zwischen 7. Januar 2009 und 16. November 2009 einzureichen. Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BVGer act. 20), dass es systembedingt nicht mehr möglich sei, Mahnungen, welche vor der Migration der Stiftung BVG nach Rotkreuz im Januar 2009 erstellt worden seien, auszudrucken. Es sei daher nicht mehr möglich, das besagte Mahnschreiben, welches der Beschwerdeführerin nach Rechnungsstellung sowie nach Ablauf der Zahlungsfrist zugestellt worden sei einzureichen. Zudem habe sie im Rahmen der Vernehmlassung bereits sämtliche vorhandenen Vorakten eingereicht. Es finde sich somit weder ein Schreiben vom 5. Dezember 2008 noch weitere allfällige Korrespondenz zwischen den Parteien in den Vorakten. N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 16. November 2009. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom
20. Dezember
1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG,
SR 172.021)
dar.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
, 32
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom
17. Juni
2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 172.32).
Zulässig
sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h
VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge Seite 6
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öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60
BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
, Art. 52 Abs. 1
VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss nach Wiederherstellung der Frist durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 15) innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die
angefochtene
Verfügung
verletze
Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG). 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
Seite 7
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3.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Forderung für die in Rechnung gestellten Beiträge von Fr. 327. und die rückwirkenden Zinsen von Fr. 16., jedoch nicht die Auferlegung der Kosten und Gebühren. Streitig und zu prüfen ist daher die Forderung der Vorinstanz betreffend die Gebühren für die Anschlussverfügung von Fr. 450. und die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375., enthalten im "Saldo des laufenden Prämienkontos per 02.12.2008" von Fr. 1'168., die Mahn und Inkassokosten von Fr. 150., die Betreibungskosten von Fr. 70. sowie die Kosten von Fr. 450. für die Beitragsverfügung. 4.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei unnötig gewesen, die Kosten zu erheben und eine Betreibung einzuleiten, da das Treuhandbüro um die Zustellung eines Einzahlungsscheines gebeten habe, um die Beiträge und Zinsen zu begleichen. Zudem mache es keinen Sinn, Gelder von einer inaktiven Gesellschaft zu verlangen. Die Kosten seien unverhältnismässig hoch im Verhältnis zu den Ausständen. Die Gebühren seien nicht korrekt und würden auf falschen Annahmen beruhen. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde und Replik geltend macht, die Y._______ habe die Übernahme der geschuldeten Beiträge von Fr. 327. und Zinsen von Fr. 16. angeboten und um die Zustellung eines Einzahlungsscheines gebeten, so gilt es, Folgendes festzuhalten: Schuldnerin der von der Vorinstanz geltend gemachten Forderung war A._______, und nicht etwa die Y._______. Die Beschwerdeführerin hat auch keineswegs nachgewiesen, dass die Y._______ sie im Verwaltungsverfahren vertreten hätte. Die Forderung war überdies fällig, weshalb die Vorinstanz sich nicht auf ein Zahlungsangebot eines Dritten einlassen musste (vgl. BGE 128 III 44 E. 5).
Die einschlägige Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl. 4.2. Die Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und der Betrag von Fr. 450. entspricht dem Kostenreglement der Stiftung BVG, welches integrierender
Bestandteil
der
Anschlussbedingungen
der
Anschlussverfügung bildet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Gebühren von Fr. 450. für die Anschlussverfügung in Rechnung gestellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Seite 8
C7924/2009
4.3. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008, Ziffer 2 des Dispositivs, hat die Vorinstanz explizit auf die Erhebung der Durchführungskosten von Fr. 375. für den Zwangsanschluss verzichtet. Die "Beitragsrechnung" vom 20. Juni 2008 ist daher diesbezüglich fehlerhaft, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4.4. Die Vorinstanz fordert in der angefochtenen Verfügung Zinsen zu 5% seit dem 2. Dezember 2008 auf dem Rechnungsbetrag von Fr. 1'168.. Gemäss Begründung der Vorinstanz erfolgte die Zinserhebung ab dem 2. Dezember 2008 aufgrund des Saldos per 1. Dezember 2008. Gemäss Art. 66 Abs. 2
BVG schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann
die
Vorsorgeeinrichtung
Verzugszinsen
verlangen.
Die
Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an sie bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434] vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und 7.2).
Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff
. des Obligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). In den Anschlussbedingungen der Vorinstanz findet sich keine Festlegung der Zinshöhe, weshalb vorliegend grundsätzlich Verzugszinsen von 5% geschuldet sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] B21/02 vom 11. Dezember 2002, E 8.1.1). Die Berechnung von Zinsen von 5% Zinsen ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, doch dürfen sie nur auf dem geschuldeten Betrag von Fr. 793. berechnet werden. 4.5. Die Vorinstanz fordert mit ihrer Beitragsverfügung zusätzlich Mahn und Inkassokosten von Fr. 150.. In ihrer Vernehmlassung begründet sie diese Kostenerhebung damit, dass der Beschwerdeführerin für die Begleichung der Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 1'168. eine Seite 9
C7924/2009
Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die fällige Forderung innert Frist nicht bezahlt habe, sei am 11. Dezember 2008 die Betreibung eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, die Forderung zu begleichen. Die Mahn und Inkassokosten seien daher gerechtfertigt gewesen. Die Höhe der Mahn und Inkassokosten würden sich auf das Kostenreglement der Stiftung BVG, welches integrierender Bestandteil der Anschlussbedingungen der Anschlussverfügung bilde, stützen (Vernehmlassung Ziff. 2.3 und 2.4).
Gemäss Kostenreglement der Vorinstanz können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50. eingefordert werden. Eine solche Kostenerhebung ist jedoch nur zulässig, wenn die Vorinstanz auch tatsächlich gemahnt hat.
Die Vorakten der Vorinstanz enthalten jedoch keine Mahnung. Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 5. Dezember 2011 hin, die Mahnung zu den Akten zu geben, hat die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 geantwortet, systembedingt sei es nicht mehr möglich, Mahnungen, die vor der Migration nach Rotkreuz im Januar 2009 erstellt worden seien, auszudrucken. Des Weiteren habe sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung sämtliche vorhandenen Vorakten eingereicht.
Die Vorinstanz kann somit den Beweis nicht erbringen, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Mahnschreiben zugestellt hat. Die Mahngebühr von Fr. 50. wurde daher zu Unrecht eingefordert. 4.6. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten "Inkassokosten" von Fr. 100.
entsprechen
dem
Kostenreglement
in
den
Anschlussbedingungen der Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung. Da jedoch die Beitragsrechnung vom 20. Juni 2008 falsch war und damit auch die Einleitung der Betreibung für den geforderten Betrag von Fr. 1'168. zu Unrecht erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin für die einschlägigen Kosten der Vorinstanz nicht aufzukommen. 4.7. Die Vorinstanz erhebt in der Beitragsverfügung vom 16. November 2008 zusätzlich Betreibungskosten von Fr. 70..
Seite 10
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Diese Kosten entsprechen den Kosten für den Zahlungsbefehl, welche die Vorinstanz bei der Erhebung der Betreibung beim Betreibungsamt zahlen musste.
Da die mit Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2008 geforderte Summe auf
einer
falschen
"Beitragsrechnung"
beruht,
können
der
Beschwerdeführerin die einschlägigen Kosten von Fr. 70. nicht auferlegt werden (vgl. im Übrigen auch Pra 73 Nr. 195, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). 4.8. Für die Erstellung der Beitragsverfügung vom 16. November 2009 erhob die Vorinstanz Verfügungskosten von Fr. 450. (Ziff. 7 des Dispositivs).
Da auch die angefochtene Beitragsverfügung vom 16. November 2009 inkl.
Aufhebung
des
Rechtsvorschlags
auf
einer
falschen
"Beitragsrechnung" beruht und daher aufzuheben ist, können der Beschwerdeführerin auch diese Kosten nicht auferlegt werden. Die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen sind im Übrigen nicht gestützt auf das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG SR 281.35) zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3567/2008 vom 13. September 2010). Gemäss Art. 48
GebV SchKG können für gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert bis Fr. 1'000. Fr. 40. bis Fr. 150. und bei einem Streitwert von Fr. 1'000 Fr. 10'000. Fr. 50. bis Fr. 300. in Rechnung gestellt werden. Der von der Vorinstanz geforderte Betrag von Fr. 450. erweist sich daher als zu hoch.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zum grossen Teil gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz zu bezahlen: Fr. 450. Gebühren für die Anschlussverfügung, Fr. 327. für ausstehende Prämienbeiträge, Fr. 16. rückwirkenden Zinsen, ausmachend total Fr. 793., zuzüglich Zinsen von 5% seit 2. Dezember 2008. 6.
Festzuhalten
ist
abschliessend,
dass
die
Vorinstanz
ihre
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Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie dem Gericht offensichtlich unvollständige Vorakten zugestellt hat. So befinden sich insbesondere das im Mail der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 sowie die (in Rechnung gestellte) Mahnung nicht bei den Vorakten.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1.
Dieser
Ausgang
des
Verfahrens
entspricht
einem
grossmehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist ihr zurückzuerstatten. Gemäss Art. 63 Abs. 2
Satz 1 VwVG werden Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.2.
Der
nicht
vertretenen
Beschwerdeführerin
ist
keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. November 2008 wird aufgehoben. 2.
Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz Fr. 450. für Gebühren für die Anschlussverfügung, Fr. 327. für ausstehende Prämienbeiträge, Fr. 16. rückwirkenden Zinsen, ausmachend total Fr. 793., zuzüglich Zinsen von 5% seit 2. Dezember 2008 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird ihr zurückerstattet.
Seite 12
C7924/2009
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 13
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5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom 7. Dezember 2011)
die Vorinstanz (RefNr. ... Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
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C7924/2009
Urteil vom 4. Januar 2012
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Beitragsverfügung vom 16. November 2009.
C7924/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), gegründet am 14. November 2000, hat gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro und Pararestaurantbereich kann alle Arten von Geschäften und Handel im In und Ausland betreiben und sich bei anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten sowie Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen. Gesellschafter und Geschäftsführer mit je Einzelunterschrift sind B._______ und C._______. Mit Statutenänderung vom 10. Oktober 2011 wurde eine vollständige Zweckumschreibung der GmbH vorgenommen mit neuer Firma "technoStar Biochemische Erzeugnisse GmbH", mit Sitz in Zug und neuem Zweck: Herstellung und Vertrieb von Spezialreinigungsmittel für hochwertige Oberflächen (Handelsregisterauszug vom 21. November 2011). B._______ ist neu Vorsitzender der Geschäftsführung und nicht mehr Gesellschafter.
B.
Am 25. Juni 2007 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2005 (act. 2). Die Arbeitgeberin wurde aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden der Arbeitgeberin die Kosten für die Anschlussverfügung von Fr. 450. sowie zusätzliche Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aus der Jahresrechnung des Jahres 2005 der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Weiter könne der erwähnten Jahresrechnung entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten mehrere Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
||||||
| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
Seite 2
C7924/2009
C.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass der Anschluss an die Stiftung BVG erst per 1. Januar 2006 erfolgen müsse, weil bis 31. Dezember 2005 ein Vorsorgevertrag bei der Pensionskasse X._______ bestand. Die Vorinstanz verzichtete zudem auf die Durchführungskosten für den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 375. und stellte gleichzeitig fest, dass die Kosten der Verfügung vom 25. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 450. bestehen blieben, wie auch die Ziffern 34 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25. Juni 2007. Die Wiedererwägungsverfügung war für die Beschwerdeführerin zudem kostenlos.
Diese Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Die Stiftung BVG erstellte am 20. Juni 2008 eine Beitragsrechnung (act. 8) über die Periode vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2008 für die Arbeitnehmerinnen D._______ und E._______, ausmachend total Fr. 327.
zuzüglich
rückwirkende
Zinsen
(Fr. 16.)
sowie
Verfügungsgebühren (Fr. 450.) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss (Fr. 375.), ausmachend total Fr. 1'168.. Die Vorinstanz fügte der Beitragsrechnung u.a. bei, der Totalbetrag sei innert 30 Tagen zahlbar und sie danke "für die Überweisung mit einem Einzahlungsschein (bereits in Ihrem Besitz)" im Voraus. E.
Die Stiftung BVG stellte in der Folge aufgrund der ausgebliebenen Zahlung beim Betreibungsamt Zug am 11. Dezember 2008 (act. 10) ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'168. (Saldo am 1. Dezember 2008) nebst Zins zu 5.00% seit dem 2. Dezember 2008 sowie Fr. 150. für Mahn und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 1'318..
F.
B._______ der Y._______ wandte sich für die Arbeitgeberin per EMail am 18. Dezember 2008 (act. 11) an die Stiftung BVG und bezog sich auf ein Schreiben der Stiftung BVG vom 5. Dezember 2008 (nicht in den Akten), welches er erst am 18. Dezember 2008 erhalten habe. Die A._______ beschäftige seit 2006 kein Personal mehr und es erstaune daher, dass sie immer noch Post von der Stiftung BVG erhalte. Seite 3
C7924/2009
G.
Der Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer 135270) über eine Forderungssumme von Fr. 1'168. nebst Zins zu 5% seit dem 2. Dezember 2008 zuzüglich Fr. 150. Mahn und Inkassokosten sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70. wurde der Arbeitgeberin am 6. Januar 2009 zugestellt. Am 7. Januar 2009 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. 13).
H.
Am 16. November 2009 (act.16) verfügte die Stiftung BVG, die fällige Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 2. Dezember 2008 von Fr. 1'168. zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 2. Dezember 2008, Mahn und Inkassokosten von Fr. 150. sowie Betreibungskosten von Fr. 70.. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'388. zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 450. auferlegte sie der Arbeitgeberin.
I.
Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte mit Beschwerde vom 17. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 16. November 2009. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Treuhandbüro Y._______ der Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben
vom
18. Juni
2008
um
die
Zustellung
eines
Einzahlungsscheins gebeten habe, um die Ausstände zu begleichen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, die Arbeitgeberin mit weiteren Verfahrenskosten und einer Betreibung zu konfrontieren. J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 (BVGer act. 5) beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde keine konkreten Anträge enthalte und aufgrund der Begründung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin lediglich die ihr auferlegten Mahn, Inkasso und Betreibungskosten für ungerechtfertigt halte. Die Vorinstanz sei weder zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet noch müsse sie der angebotenen Schuldübernahme zustimmen. Aus dem Umstand, dass die Y._______ die Übernahme von insgesamt Fr. 335. angeboten habe, lasse sich nicht a priori auf die Unrechtmässigkeit der Mahn und Inkassomassnahmen Seite 4
C7924/2009
schliessen. Nach dem Eingang des Schreibens der Y._______ vom 18. Juni 2008 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die Beitragsrechnung in Höhe von Fr. 1'168. zukommen lassen und ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Einleitung der Betreibung am 11. Dezember 2008 genügend Zeit gehabt, die fällige Forderung zu bezahlen. Die Mahn und Inkassokosten seien daher gerechtfertigt. Die Kosten für die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 seien nur nötig geworden, weil die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2009 Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Kosten würden sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen. K.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 600.
innert
der
nach
der
Gutheissung
des
Fristwiederherstellungsgesuchs angesetzten Frist (BVGer act. 715). L.
Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 (BVGer act. 16), es sei auf die Beschwerde einzutreten. Sie habe die Vorinstanz rechtzeitig am 18. Juni 2008 orientiert, dass die Gesellschaft mittellos sei und somit einer Schuldübernahme der Y._______ nichts im Wege stehe. B._______ sei seinerzeit Geschäftsführer der Y._______ sowie der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift gewesen. Das Rechtsbegehren sei so zu interpretieren, dass die fällige Summe von Fr. 327. zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 16. von der Y._______ bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a. weiter, es mache keinen Sinn, Gelder von einer inaktiven Gesellschaft zu verlangen, wenn dies im Vorfeld bereits bekannt gewesen sei. Die Verfügungen der Vorinstanz seien in keinem Verhältnis zu den Ausständen. Es könne nicht im Interesse der Allgemeinheit und des Gesetzgebers sein, solche unverhältnismässig hohen Kosten wie Verfügungsgebühren ZWA und Gebühren Durchführung ZWA der Beschwerdeführerin aufzubürden, zumal diese nicht korrekt und auf falschen Annahmen erfolgt seien. Die Stiftung BVG habe ohne ersichtlichen Grund eine Betreibung eingeleitet, ohne sämtliche Fakten und Umstände bzw. falschen Verfügungen aus der Vergangenheit zu berücksichtigen.
M.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (BVGer act. 18) forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, innert Frist in den Akten fehlende Seite 5
C7924/2009
Unterlagen, insbesondere die Mahnung, ein Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 sowie allfällige Korrespondenz zwischen den Parteien zwischen 7. Januar 2009 und 16. November 2009 einzureichen. Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BVGer act. 20), dass es systembedingt nicht mehr möglich sei, Mahnungen, welche vor der Migration der Stiftung BVG nach Rotkreuz im Januar 2009 erstellt worden seien, auszudrucken. Es sei daher nicht mehr möglich, das besagte Mahnschreiben, welches der Beschwerdeführerin nach Rechnungsstellung sowie nach Ablauf der Zahlungsfrist zugestellt worden sei einzureichen. Zudem habe sie im Rahmen der Vernehmlassung bereits sämtliche vorhandenen Vorakten eingereicht. Es finde sich somit weder ein Schreiben vom 5. Dezember 2008 noch weitere allfällige Korrespondenz zwischen den Parteien in den Vorakten. N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 16. November 2009. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
vom
20. Dezember
1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG,
SR 172.021)
dar.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
vom
17. Juni
2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 172.32).
Zulässig
sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
C7924/2009
öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die
angefochtene
Verfügung
verletze
Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Seite 7
C7924/2009
3.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Forderung für die in Rechnung gestellten Beiträge von Fr. 327. und die rückwirkenden Zinsen von Fr. 16., jedoch nicht die Auferlegung der Kosten und Gebühren. Streitig und zu prüfen ist daher die Forderung der Vorinstanz betreffend die Gebühren für die Anschlussverfügung von Fr. 450. und die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375., enthalten im "Saldo des laufenden Prämienkontos per 02.12.2008" von Fr. 1'168., die Mahn und Inkassokosten von Fr. 150., die Betreibungskosten von Fr. 70. sowie die Kosten von Fr. 450. für die Beitragsverfügung. 4.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei unnötig gewesen, die Kosten zu erheben und eine Betreibung einzuleiten, da das Treuhandbüro um die Zustellung eines Einzahlungsscheines gebeten habe, um die Beiträge und Zinsen zu begleichen. Zudem mache es keinen Sinn, Gelder von einer inaktiven Gesellschaft zu verlangen. Die Kosten seien unverhältnismässig hoch im Verhältnis zu den Ausständen. Die Gebühren seien nicht korrekt und würden auf falschen Annahmen beruhen. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde und Replik geltend macht, die Y._______ habe die Übernahme der geschuldeten Beiträge von Fr. 327. und Zinsen von Fr. 16. angeboten und um die Zustellung eines Einzahlungsscheines gebeten, so gilt es, Folgendes festzuhalten: Schuldnerin der von der Vorinstanz geltend gemachten Forderung war A._______, und nicht etwa die Y._______. Die Beschwerdeführerin hat auch keineswegs nachgewiesen, dass die Y._______ sie im Verwaltungsverfahren vertreten hätte. Die Forderung war überdies fällig, weshalb die Vorinstanz sich nicht auf ein Zahlungsangebot eines Dritten einlassen musste (vgl. BGE 128 III 44 E. 5).
Die einschlägige Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl. 4.2. Die Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und der Betrag von Fr. 450. entspricht dem Kostenreglement der Stiftung BVG, welches integrierender
Bestandteil
der
Anschlussbedingungen
der
Anschlussverfügung bildet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Gebühren von Fr. 450. für die Anschlussverfügung in Rechnung gestellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Seite 8
C7924/2009
4.3. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008, Ziffer 2 des Dispositivs, hat die Vorinstanz explizit auf die Erhebung der Durchführungskosten von Fr. 375. für den Zwangsanschluss verzichtet. Die "Beitragsrechnung" vom 20. Juni 2008 ist daher diesbezüglich fehlerhaft, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4.4. Die Vorinstanz fordert in der angefochtenen Verfügung Zinsen zu 5% seit dem 2. Dezember 2008 auf dem Rechnungsbetrag von Fr. 1'168.. Gemäss Begründung der Vorinstanz erfolgte die Zinserhebung ab dem 2. Dezember 2008 aufgrund des Saldos per 1. Dezember 2008. Gemäss Art. 66 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
die
Vorsorgeeinrichtung
Verzugszinsen
verlangen.
Die
Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an sie bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434] vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und 7.2).
Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
C7924/2009
Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die fällige Forderung innert Frist nicht bezahlt habe, sei am 11. Dezember 2008 die Betreibung eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, die Forderung zu begleichen. Die Mahn und Inkassokosten seien daher gerechtfertigt gewesen. Die Höhe der Mahn und Inkassokosten würden sich auf das Kostenreglement der Stiftung BVG, welches integrierender Bestandteil der Anschlussbedingungen der Anschlussverfügung bilde, stützen (Vernehmlassung Ziff. 2.3 und 2.4).
Gemäss Kostenreglement der Vorinstanz können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50. eingefordert werden. Eine solche Kostenerhebung ist jedoch nur zulässig, wenn die Vorinstanz auch tatsächlich gemahnt hat.
Die Vorakten der Vorinstanz enthalten jedoch keine Mahnung. Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 5. Dezember 2011 hin, die Mahnung zu den Akten zu geben, hat die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 geantwortet, systembedingt sei es nicht mehr möglich, Mahnungen, die vor der Migration nach Rotkreuz im Januar 2009 erstellt worden seien, auszudrucken. Des Weiteren habe sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung sämtliche vorhandenen Vorakten eingereicht.
Die Vorinstanz kann somit den Beweis nicht erbringen, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Mahnschreiben zugestellt hat. Die Mahngebühr von Fr. 50. wurde daher zu Unrecht eingefordert. 4.6. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten "Inkassokosten" von Fr. 100.
entsprechen
dem
Kostenreglement
in
den
Anschlussbedingungen der Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung. Da jedoch die Beitragsrechnung vom 20. Juni 2008 falsch war und damit auch die Einleitung der Betreibung für den geforderten Betrag von Fr. 1'168. zu Unrecht erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin für die einschlägigen Kosten der Vorinstanz nicht aufzukommen. 4.7. Die Vorinstanz erhebt in der Beitragsverfügung vom 16. November 2008 zusätzlich Betreibungskosten von Fr. 70..
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C7924/2009
Diese Kosten entsprechen den Kosten für den Zahlungsbefehl, welche die Vorinstanz bei der Erhebung der Betreibung beim Betreibungsamt zahlen musste.
Da die mit Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2008 geforderte Summe auf
einer
falschen
"Beitragsrechnung"
beruht,
können
der
Beschwerdeführerin die einschlägigen Kosten von Fr. 70. nicht auferlegt werden (vgl. im Übrigen auch Pra 73 Nr. 195, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). 4.8. Für die Erstellung der Beitragsverfügung vom 16. November 2009 erhob die Vorinstanz Verfügungskosten von Fr. 450. (Ziff. 7 des Dispositivs).
Da auch die angefochtene Beitragsverfügung vom 16. November 2009 inkl.
Aufhebung
des
Rechtsvorschlags
auf
einer
falschen
"Beitragsrechnung" beruht und daher aufzuheben ist, können der Beschwerdeführerin auch diese Kosten nicht auferlegt werden. Die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen sind im Übrigen nicht gestützt auf das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG SR 281.35) zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3567/2008 vom 13. September 2010). Gemäss Art. 48
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 48 [1] Entscheidgebühr |
||||||
| Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000 | ||||||
| Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] SR 272 | ||||||
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zum grossen Teil gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz zu bezahlen: Fr. 450. Gebühren für die Anschlussverfügung, Fr. 327. für ausstehende Prämienbeiträge, Fr. 16. rückwirkenden Zinsen, ausmachend total Fr. 793., zuzüglich Zinsen von 5% seit 2. Dezember 2008. 6.
Festzuhalten
ist
abschliessend,
dass
die
Vorinstanz
ihre
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C7924/2009
Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie dem Gericht offensichtlich unvollständige Vorakten zugestellt hat. So befinden sich insbesondere das im Mail der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 sowie die (in Rechnung gestellte) Mahnung nicht bei den Vorakten.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1.
Dieser
Ausgang
des
Verfahrens
entspricht
einem
grossmehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
7.2.
Der
nicht
vertretenen
Beschwerdeführerin
ist
keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG Art. 7 Abs. 4
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. November 2008 wird aufgehoben. 2.
Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz Fr. 450. für Gebühren für die Anschlussverfügung, Fr. 327. für ausstehende Prämienbeiträge, Fr. 16. rückwirkenden Zinsen, ausmachend total Fr. 793., zuzüglich Zinsen von 5% seit 2. Dezember 2008 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird ihr zurückerstattet.
Seite 12
C7924/2009
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 13
C7924/2009
5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom 7. Dezember 2011)
die Vorinstanz (RefNr. ... Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 14
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BVG 12
BVG 60
BVG 66
GebV SchKG 48
OR 102__
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss |
||||||
| Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. | ||||||
| In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 60 Aufgaben [1] |
||||||
| Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. | ||||||
| Sie ist verpflichtet: | ||||||
| Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; | ||||||
| Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; | ||||||
| Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; | ||||||
| die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; | ||||||
| die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; | ||||||
| zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. | ||||||
| Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5] | ||||||
| Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. | ||||||
| Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7] | ||||||
| Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [4] SR 281.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [6] SR 831.42 [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 48 [1] Entscheidgebühr |
||||||
| Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000 | ||||||
| Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] SR 272 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGE
BVGer
Pra