Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3343/2023
Urteil vom 18. Dezember 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______,
Parteien vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum (aus humanitären Gründen);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023.
Sachverhalt:
A.
A.a Am (...) beantragte der am (...) geborene Beschwerdeführer afghanischer Herkunft bei der Schweizer Botschaft in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 2/pag. 92 ff.).
Zur Begründung seines Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Er stamme ursprünglich aus der Provinz C._______ und habe gemeinsam mit einem Teil seiner Familie in D._______ gelebt. Er gehöre der ethnischen Minderheit der Hazara an. In seiner Heimatprovinz habe er lokal politisiert und zudem seit (Nennung Dauer) in D._______ ein (Nennung Geschäft) geführt. Zu den Gästen hätten bis zur Machtübernahme durch die Taliban hochrangige Politiker und Militärs sowie insbesondere Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara gezählt.
Im (Nennung Zeitpunkt) habe er zusammen mit weiteren Personen aus dem Bezirk IRAN erfolglos versucht, die Machtübernahme der Taliban in seinem heimatlichen Bezirk und in C._______ zu verhindern. Bekannte hätten ihn dazu überredet, sich einer Gruppe (der "G._______") anzuschliessen, welche in IRAN seinerzeit den Entscheid gefällt habe, gegen die Taliban zu kämpfen. Es sei nie zu Kampfhandlungen gekommen beziehungsweise die Kampfhandlungen hätten eine Weile angedauert und insbesondere an einem Tag seien viele Taliban-Anhänger umgebracht worden. Die Widerstandskämpfer hätten schnell gemerkt, dass jegliche Unterstützung seitens der Regierung unterblieben sei und sie keine Chancen hätten weiterhin gegen die Taliban zu kämpfen. Daher habe er zurück nach D._______ fliehen müssen. Nach der Machtübernahme hätten ihm die Taliban schriftlich mitgeteilt, dass er getötet werden müsse, weil er für den Tod vieler Taliban-Anhänger verantwortlich zeichne und den Hazara angehöre. Da die Taliban jedoch kurz darauf die "Amnestie" für alle ehemaligen Oppositionellen verkündet hätten, habe er sich mit der neuen Situation zu arrangieren versucht und möglichst unauffällig gelebt. Sein in der Schweiz mit (Nennung Aufenthaltsberechtigung) lebender (Nennung Verwandter) sei am (...) besuchsweise zu ihnen nach D._______ gereist. Am (Nennung Zeitpunkt) seien die Taliban in ihr Haus gestürmt, hätten alles durchsucht und dabei nichts gefunden. Dennoch hätten diese alle erwachsenen Männer, darunter ihn, seinen (Nennung Verwandter) und die Ehemänner der erwachsenen (Nennung Verwandte) festgenommen. Das Haus verfüge über ein Schwimmbad im Garten, welches von aussen nicht einsehbar sei und in welchem sich zu diesem Zeitpunkt nur Frauen befunden hätten. Die Taliban hätten diesen Umstand als Vorwand für die Festnahme benutzt. Sie seien während (Nennung Dauer) festgehalten und mit Stöcken sowie Fusstritten geschlagen und beleidigt worden. Seine Ehefrau habe unmittelbar nach der Festnahme Verwandte und Bekannte informiert, um bei den Taliban als Zeugen vorzusprechen und zu bezeugen, dass nur Angehörige der Familie im Garten gewesen seien, die Trennung von Mann und Frau eingehalten worden sei und kein unislamisches Verhalten vorgelegen habe. In der Folge seien sie freigelassen worden. Der Anführer habe ihm aber klar gemacht, dass er nur Glück gehabt habe und die Sache noch nicht ausgestanden sei. Nach den Geschehnissen hätten sie ihre Verletzungen fotografiert. Trotz der Vorfälle habe sein (Nennung Verwandter) anschliessend seinen Rückflug in die Schweiz rechtzeitig antreten können.
Am (...) sei er in seinem (Nennung Geschäft) erneut festgenommen, während (Nennung Dauer) inhaftiert und letztlich nur aufgrund öffentlichen Drucks wieder entlassen worden. Die Familie habe Unterschriften gesammelt und zwei Anwälte informiert. Niemand habe ihm den Grund seiner Festnahme mitgeteilt. Die Taliban hätten sein Handy kontrolliert und aufgeschrieben, wann er mit wem in Kontakt gewesen sei. Er habe seiner Familie nicht erzählt, was genau im Gefängnis geschehen sei. Es sei ihm jedoch klar geworden, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan immer wieder inhaftiert würde und befürchten müsste, nicht mehr entlassen zu werden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er am (Nennung Zeitpunkt) alleine in den Iran geflohen, wo er über ein bis am (Nennung Datum) gültiges Visum verfüge.
B.
Mit Formularverfügung vom 22. Dezember 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 2/pag. 103 f.).
C.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 ab.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 15. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. September 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Bearbeitung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage respektive seiner individuellen Gefährdung unterlassen. Ebenso habe sie verkannt, dass er und seine Familie Vorkehrungen getroffen hätten, um eine Reflexverfolgung zu verhindern. Weiter sei im Vorgehen der Vorin-stanz auch eine falsche Sachverhaltswürdigung zu erkennen, zumal sie fälschlicherweise eine ernsthafte Bedrohung für ihn und seine Familie in Afghanistan verneint habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation, seiner Gefährdungslage in seiner Heimat sowie mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
3.3 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) und seinem Aufenthalt im Iran sowie einer damit verbundenen möglichen Ausschaffungsgefahr auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 f. S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der
Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer laut Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
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1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 15. Mai 2023 zur Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara über ein gewisses Risikoprofil. Mit dem Führen eines (Nennung Geschäft), das angeblich von hochrangigen Politikern frequentiert worden sei, die zumeist Angehörige der Ethnie der Hazara gewesen seien, sei eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in Afghanistan nicht erwiesen. Es handle sich bei ihm nicht um eine exponierte und von den afghanischen Behörden gesuchte Persönlichkeit. Im Weiteren sei der Hintergrund zu seinen vorgebrachten Verhaftungen wenig substantiiert dargelegt worden und bleibe unklar. Die Fotos, auf welchen er mit Verletzungen zu sehen sei, vermöchten weder die vorgebrachte Verhaftung noch die geltend gemachten Misshandlungen durch die Taliban zu belegen. Er schildere die Vorfälle auch nicht im Detail. Infolgedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungslage in Afghanistan. Das eingereichte Schreiben der Taliban sei als nicht beweiskräftig zu erachten und als solches nicht auf seine Echtheit verifizierbar. Letztendlich sei er alleine in den Iran gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie zurückgelassen habe, wenn eine Gefährdung in Afghanistan bestünde. Insgesamt lege er nicht substanziiert dar, weshalb er im Visier der Taliban stehen sollte respektive ihn diese aktiv suchen sollten. Dieses Vorbringen sei daher ernsthaft zu bezweifeln. Im Weiteren vermöge auch die erneute Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) auf keine aktuelle Gefährdung hinzuweisen, zumal es kaum zu einer Entlassung gekommen wäre, hätten die Taliban gezielt nach ihm gefahndet.
Der Beschwerdeführer halte sich derzeit im Iran auf. Er lege keine Hinwei-se dar, wonach er konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung in seine Heimat bedroht sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden wären. Ferner sei er eigenen Angaben zufolge im Besitz eines iranischen Visums, welches am (Nennung Datum)abgelaufen sei. Er bringe nicht vor, dass er sich um die Verlängerung dieses Visums bemüht hätte.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz setze - wie üblich in Verfahren um Erteilung von humanitären Visa - einen überhöhten Beweismassstab an. Es liege in der Natur des humanitären Visums, dass es von Personen beantragt werde, die aus Krisen- und Kriegssituationen kommen würden. Es sei daher unmöglich, die von der Vorinstanz geforderten absoluten Beweise zum Beleg der Verfolgung zu beschaffen. In casu würden nicht einmal die durch Fotos dokumentierten Verletzungen als Beweise genügen. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf der nicht ausreichenden Darlegung seiner erlittenen Folterungen. Es sei kein schriftliches Wortprotokoll von der Vorsprache bei der Botschaft vorhanden, sondern nur die schriftliche Zusammenfassung seiner Aussagen. Diese sei jedoch aussagekräftig, habe er doch etwa erzählt, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, "die Wahrheit zu sagen". Auch hätten sie über seine Kontakte respektive Gäste im (Nennung Geschäft) Auskünfte haben wollen. Seine ehemalige Teilnahme bei der G._______ in Iran habe den Verdacht genährt, er organisiere Versammlungen zur Formation eines Widerstands in seinem (Nennung Geschäft). Dabei zeige allein der Umstand, dass ihn die Taliban dessen verdächtigten und ihn daher bereits zweimal gefoltert hätten, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, konkreten und ernsthaften Gefährdung seines Lebens ausgesetzt sei. Er sei mit gefesselten Händen und Augenbinde aus dem (Nennung Geschäft) geführt und in eine Gefängniszelle verschleppt worden. Der Raum sei dunkel und darin (...) weitere unbekannte Personen gewesen, welche ebenfalls gefoltert worden seien. (Beschreibung Folter). Die Folterer seien ungefähr (Nennung Alter) gewesen. Es sei ihm überhaupt nicht zugehört worden, egal was er gesagt habe. Die ersten (Nennung Dauer) habe er nicht begriffen, wo er sei und nichts zu essen erhalten; am (Nennung Tag) habe man ihm Kartoffeln und eine kleine Tasse Tee gegeben. Das Gebäude, in dem er gefoltert worden sei, befinde sich auf einem Hügel und sei umzäunt gewesen. Beim Gebäude handle es sich um (Nennung Funktion des Gebäudes und Lage). Seine Aussagen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht daher sehr wohl detailliert und substanziiert ausgefallen. Zum Vorhalt der alleinigen Flucht sei zu erwidern, dass sich seine Familienangehörigen (Ehefrau und [Nennung Verwandter]) nicht mehr in ihrem Haus in Afghanistan aufhalten würden, sondern infolge der akuten Gefährdung bei unterschiedlichen Personen untergebracht seien.
Sodann stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar. Selbstredend habe er versucht, sein iranisches Visum zu verlängern; dies sei jedoch nicht gelungen. Die Verweigerung der Verlängerung des Visums könne er nicht belegen, da er diesbezüglich kein Dokument erhalten habe. Zudem habe die iranische Regierung die Taliban als offizielle Regierung Afghanistans anerkannt und kooperiere somit mit seinen Verfolgern.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führt ergänzend an, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung aus dem (Nennung Geschäft) und der anschliessenden Folter in einer Gefängniszelle seien als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Da bei der Festnahme seine Augen verbunden gewesen sein sollen, sei nicht erklärbar, wie er Angaben zur Dunkelheit des Raumes, der Anzahl der anwesenden Personen sowie eine genaue Beschreibung des Gebäudes habe machen können, zumal weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, ob und ab welchem Zeitpunkt ihm die Augenbinde abgenommen worden sei. Zudem wolle er sich nach (Nennung Dauer) an weitere Details erinnern; ein Erinnerungsvermögen, das mit den Monaten immer besser und präziser werde, sei wenig überzeugend. Im Weiteren gebe er an, insgesamt (Nennung Dauer) verhaftet und gefoltert worden zu sein. Er unterlasse es aber, die (Nennung Tage) Einzelnen zu beschreiben und erwähne insbesondere nicht, auf welche Körperteile er mit Stöcken und Fäusten geschlagen worden sei. Bei derart gravierenden Misshandlungen wäre davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt hätte aufsuchen müssen, so dass er mit einem Arztbericht die geltend gemachten Misshandlungen hätte belegen können. Spätestens im Iran hätte ihn sein in der Schweiz lebender (Nennung Verwandter) zu einem Arzt begleiten können. Infolgedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Folter. Zum Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sei zu ergänzen, dass deren Entstehungszeitpunkt nicht ersichtlich werde. Die auf den Fotos erkennbare Person sei im Weiteren nicht identifizierbar. Das ebenfalls mit der Einsprache als Beweisurkunde angeführte Schreiben der Taliban sei handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft könne nicht eruiert werden. Diesem Dokument sei daher ebenfalls keine Beweiskraft beizumessen. Im Iran habe er die Möglichkeit, sich beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren zu lassen. Hinweise auf konkrete Rückschaffungsbemühungen seitens der iranischen Behörden bestünden nach wie vor nicht.
5.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entgegnungen. Offensichtlich sei ihm nach der Festnahme die Augenbinde später abgenommen worden, zumal er die Anzahl Folterer habe angeben können. Meist unwichtige Details zu seiner Inhaftierung seien weggelassen worden. Weitere Gründe, wieso seine Aussagen nicht nachvollziehbar sein sollen, nenne die Vorinstanz nicht, sondern spreche ihnen in pauschaler Weise die Glaubhaftigkeit ab. Hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens verkenne die Vorinstanz, dass in der Beschwerde lediglich aus den Akten zitiert werde, namentlich aus der Stellungnahme der Auslandsvertretung. Demnach treffe es nicht zu, dass sein Erinnerungsvermögen immer besser und präziser werde. Zum Vorhalt, dass er nach tagelanger Folter weder einen Arzt aufgesucht noch einen Arztbericht eingereicht habe, sei festzuhalten, dass die Schläge mit den Stöcken ähnliche Wunden wie diejenigen der ersten Folterung verursacht hätten. Sie seien sehr schmerzhaft gewesen, hätten jedoch keiner speziellen Behandlung bedurft und seien mit der Zeit ausgeheilt. Auch die Stromstösse hätten (vermutlich) keine Läsionen verursacht. Die erste Wundversorgung sei durch seine Ehefrau geschehen, welche darin Erfahrung habe. Im Übrigen hätte er wohl vom Arzt keinen Arztbericht erhalten, ausser er hätte sich extra darum bemüht. Er habe in diesem Moment überdies nicht daran gedacht, dass er für ein Verfahren in der Schweiz einen Arztbericht benötige. Bezüglich des Vorhalts, er hätte spätestens im Iran zu einem Arzt gehen können, sei - sollte ein Psychiater gemeint sein - darauf hinzuweisen, dass es in seinem Kulturkreis nicht üblich sei, sich wegen psychischer Beschwerden behandeln zu lassen. Zudem habe er in der ersten Zeit der Flucht schlicht keine mentale Kapazität gehabt, um nach einem Psychiater oder einer Psychiaterin zu suchen. Sodann sei er auf den Fotos - bei einem Vergleich mit seinem Passfoto - klar identifizierbar. Auch wenn das Schreiben der Taliban alleine vielleicht nicht überzeugend wäre, so bestärke es dennoch die dargetane Verfolgung. In Bezug auf die geforderten Nachweise von konkreten Rückschaffungsbemühungen durch die iranischen Behörden, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 zu verweisen. Darin sei das Gericht - zwar in Bezug auf afghanische Gesuchstellende in Pakistan - der Argumentation des SEM, dass keine konkreten Hinweise für Rückschaffungsbemühungen vorlägen, nicht gefolgt; dies, weil das SEM selbst anerkenne, dass es zu Rückschaffungen komme. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht auch im Fall von afghanischen Gesuchstellenden, die sich im Iran befinden würden, nicht den Nachweis von konkreten Rückschaffungsbemühungen
fordere.
6.
Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - am (...) in den Iran begab und sich dort bis am (Nennung Datum) mit einem Visum regulär aufhalten durfte (vgl. SEM act. 2/pag. 39 und act. 7/pag. 130). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich seither noch immer dort aufhält, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal die iranischen Behörden den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge eine Verlängerung des Visums verweigert hätten, auch wenn er dies nicht belegen könne (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 26). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.
6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1;
D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehemalige Behördenmitarbeiter leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
6.2.1 Vorliegend sollen die Taliban dem Beschwerdeführer vorwerfen, als Zivilperson mit der vorangehenden Regierung kooperiert zu haben. Seine Teilnahme bei der G._______ in Iran habe ihn dem Verdacht ausgesetzt, auch in seinem (Nennung Geschäft) in D._______ Versammlungen dieser G._______ und damit den Widerstand zu organisieren (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person hin. Zunächst einmal liegen zwischen seinem geltend gemachten Engagement in Iran für die G._______ im (Nennung Zeitpunkt) und dem Vorfall am (...) bereits (Nennung Dauer), in welchen er unbehelligt blieb; hinzu kommen weitere (...) Monate mit Blick auf die angeführte Festnahme im (Nennung Geschäft) am (...). Sodann hätten die Taliban anlässlich der Kontrolle am (...) trotz der Durchsuchung nichts vorgefunden, was sie hätten bemängeln können, weshalb der Beschwerdeführer mit weiteren Verwandten unter einem nichtigen Vorwand festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 2/pag. 100). Anlässlich dieser Kontrolle wurde ihm offensichtlich seine frühere Verbindung zur G._______ nicht zum Vorwurf gemacht. Der Umstand, dass auch weitere anwesende Verwandte der gleichen Behandlung wie der Beschwerdeführer ausgesetzt wurden, ist als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass seine Person weder aus dem genannten noch aus einem anderen Grund im Visier der Taliban stand. Es ist daher auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nun erst anlässlich der Festnahme am (...) gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die G._______ in C._______ den Taliban bekannt gewesen und dem Verdacht ausgesetzt gewesen sein soll, in seinem (Nennung Geschäft) oppositionelle Versammlungen zu organisieren, zumal er sein (Nennung Geschäft) schon Jahre vor der Machtübernahme im August 2021 und auch seither betrieben habe. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu begründen, inwiefern den Taliban sein Engagement in C._______ im (Nennung Zeitpunkt) - mithin noch vor der Machtübernahme - hätte bekanntwerden sollen. Zudem bleiben die diesbezüglichen Angaben uneinheitlich: Einerseits würden ihm die Taliban unter anderem vorwerfen, er habe viele Taliban getötet, weshalb er selber sterben müsse (vgl. SEM act. 2/pag. 100 f.; Beschwerdeschrift Ziff. 7), und andererseits gab er selber an, es sei von seiner Seite nie zu Kampfhandlungen gekommen (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Er vermag daher nicht überzeugend darzulegen, dass ihn die Taliban aus dem genannten Grund hätten verfolgen wollen. Wenig anschaulich werden sodann die Umstände seiner Haftentlassung im (Nennung Zeitpunkt) dargelegt. So sei er einerseits freigekommen, weil die Familie Unterschriften
gesammelt und zwei Anwälte informiert habe, um andererseits anzuführen, seine Ehefrau sei mit älteren Bekannten erschienen und habe ihn befreit (vgl. SEM act. 2/ pag. 98 und 100). Daraus wird überdies in keiner Weise ersichtlich, welchem konkreten Zweck das Sammeln von Unterschriften gedient haben soll respektive ob und welche Schritte die Anwälte unternommen hätten, welche der Freilassung seiner Person dienlich gewesen wären. Wie es überdies seiner Ehefrau gelungen sein soll, ihn angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Kooperation respektive Organisation des Widerstands zu befreien, bleibt gänzlich im Dunkeln.
6.2.2 Den in den Akten liegenden Fotos, worauf Verletzungen des Beschwerdeführers erkennbar sind - wobei sich nur eines dieser Fotos eindeutig ihm zuordnen lässt, weil es im Gegensatz zu den anderen sein Gesicht zeigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4; SEM act. 2/pag. 40 ff.) -, kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil sie sich zeitlich der beschriebenen Situation im (Nennung Zeitpunkt) nicht zuordnen lassen. Nicht nachvollziehbar ist zudem in diesem Zusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer zwar im Anschluss an den Vorfall im (Nennung Zeitpunkt) Fotos seiner Verletzungen machen liess, nicht aber nach seiner Entlassung im (Nennung Zeitpunkt), obwohl er eigenen Angaben zufolge dannzumal derart - auch mit Stromstössen - gefoltert worden sei, dass er physisch und psychisch nicht mehr bei Sinnen gewesen sei (vgl. SEM act. 2/pag. 98). Unter diesen Umständen wäre es - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend erkannte - auch nahegelegen und in seinem Interesse gewesen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt aufgesucht hätte, um sich behandeln und die Verletzungen dokumentieren zu lassen oder zumindest weitere Fotos der Blessuren zu erstellen. Solches hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer schliesst denn in seiner Replik selber nicht aus, dass er wohl ein ärztliches Zeugnis hätte erhältlich machen können, wenn er sich darum bemüht hätte. Sodann können auch dem in den Akten liegenden handschriftlichen Drohschreiben der Taliban vom (...) oder der undatierten Bestätigung eines (Nennung Person) von C._______ zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So steht das handschriftlich verfasste Drohschreiben, soweit es nicht ohnehin auf pauschalen Äusserungen beruht, teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wird er darin doch als langjähriger Angehöriger der lokalen Polizei bezeichnet, der ein Team von (...) Personen angeführt habe (vgl. SEM act. 2/pag. 44). Auch die lediglich allgemein gehaltene Bestätigung lässt sich mit seinen Äusserungen nicht in Einklang bringen (vgl. SEM act. 2/pag. 83), zumal er sich - entgegen der Bestätigung - gerade nicht an Gefechten beteiligt haben will. Überdies sind die beiden Schreiben weder auf ihre Echtheit noch ihren Inhalt überprüfbar. Folglich bestehen begründete Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer individuell-konkreten und ernsthaften, vor allem aber unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweist, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten.
6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise sein hier lebender (Nennung Verwandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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