Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-997/2022
Urteil vom 18. Oktober 2023
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
X._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
Parteien
substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7016/2016 vom 19. Januar 2017 ab. Am 19. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz am 17. Januar 2018 nicht eintrat. Ein gegen diesen Nichteintretensentscheid eingelegtes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-495/2018 vom 22. Februar 2018 ebenfalls ab. Mitte Oktober 2019 wurde er daraufhin nach Afghanistan ausgeschafft.
B.
Am 13. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums. Gleichentags wurde er hierzu auf der Auslandsvertretung persönlich befragt.
C.
Mit Formularverfügung vom 30. Oktober 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des Visums.
D.
Die Vorinstanz wies die vom Beschwerdeführer am 30. November 2021 gegen die Formularverfügung vom 30. Oktober 2021 erhobene Einsprache am 1. Februar 2022 ab.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines humanitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Am 25. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
In der Replik vom 16. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und an deren Begründung fest.
J.
Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.
K.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten der Asylbeschwerdeverfahren D-7016/2016 und D-495/2018 - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige Motivsubstitution, weil die angefochtene Verfügung Begründungselemente enthalte, mit denen er nicht habe rechnen müssen. Ausserdem liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil die Vorinstanz keine ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und Vorbringen von ihm vollkommen unberücksichtigt gelassen habe.
3.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3.3 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz Genüge getan. Als unvorhersehbare Begründungselemente nennt der Beschwerdeführer die im Einspracheentscheid figurierenden Argumente des Aufenthalts im (sicheren) Drittstaat Iran und des Verneinens einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Betroffene wurde am 13. Oktober 2021 auf der Schweizer Vertretung in Teheran befragt. Hierbei hat er sich sowohl zum Aufenthalt im Iran als auch zu den aus seiner Sicht bestehenden besonderen Risiken, denen er in Afghanistan und dem Iran ausgesetzt sei, geäussert (vgl. die entsprechende Aktennotiz unter Akten des SEM [SEM-act.] 8/255-257). Analoges machte er in dem vom 20. September 2021 datierenden Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums geltend, welches er damals einreichte (SEM-act. 8/260 und 285-290). Auch seine Bindungen zur Schweiz hat er in diesem Rahmen sowie in seiner späteren Einsprache vom 30. November 2021 erwähnt, weshalb im Vorgehen der Vorinstanz keine unzulässige Motivsubstitution mit einer damit einhergehenden Gehörsverletzung erkennbar ist.
3.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022, unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten, seine individuelle Situation geprüft und ist dabei konkret auf die Gefährdungslage in Afghanistan eingegangen. Es hat sich in diesem Zusammenhang zum dortigen Verfolgungsrisiko für ihn und zum hierbei angewendeten, erhöhten Beweismass geäussert. Auch mit der aktuellen Aufenthaltssituation des Betroffenen im Iran und Schutzalternativen in diesem Drittstaat hat es sich auseinandergesetzt, wobei hierzu anzumerken ist, dass er seine Anwesenheit im Iran in der Einsprache vom 30. November 2021 nur beiläufig erwähnte (SEM-act. 7/250-254). Aufgrund dessen war es dem von Anfang an juristisch vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Gleiches gilt mit Blick auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids, unter Bezugnahme auf den Voraufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in der Schweiz sowie dessen Schilderungen im Einspracheverfahren, im Wesentlichen aus, die geltend gemachte dreifache Gefährdung (Angst vor Onkel wegen einer Familien-Fehde; Furcht vor Verfolgung durch Peiniger wegen früher erlittener Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi», Bedrohung durch Taliban, da sie ihn als Hazara und «verwestlichte» Person betrachteten) sei nicht belegt. Ein Teil der vorgebrachten Ereignisse läge zudem weit in der Vergangenheit zurück und die Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi» habe der Betroffene im Asylverfahren noch nicht erwähnt. Selbst nachträgliche Vorbringen seien aber zumindest zu belegen. Im Gegensatz zum Asylverfahren gelte im Verfahren um Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung müsse offensichtlich sein, blosses Glaubhaftmachen genüge nicht. Aus den Akten gehe keine aktuelle Gefährdung hervor und die in der Einsprache zitierten Berichte beziehungsweise Zeitungsartikel liessen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan zu. Insgesamt liege weder vom Profil noch von den geltend gemachten Umständen her eine unmittelbare, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete (dreifache) Gefährdung an Leib und Leben in diesem Land vor. Sodann be-finde sich der Beschwerdeführer im Iran und damit in einem Drittstaat. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Im Iran hielten sich zahlreiche Afghanen in vergleichbarer Situation auf. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich dort an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) wenden. Gemäss Aktennotiz der Auslandsvertretung vom 13. Oktober 2021 fühle er sich in seiner dortigen Unterkunft im Übrigen sicher. Den Standpunkt, wonach die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht zur Annahme führten, dass er sich in Afghanistan und im Iran in einer besonders prekären Notlage befinde, bekräftigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2022. Ebenso wiederholte sie darin, dass seine Umstände gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen nicht als derart gravierend zu erachten seien, dass ein weiterer Verbleib in einem dieser Länder für ihn gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen der Schweiz geradezu unumgänglich wäre.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde hauptsächlich entgegen, seine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung sei als offensichtlich zu erachten. Nach der im Oktober 2019 erfolgten Rückführung aus der Schweiz sei er in Kabul bei der Familie eines Freundes, welchen er hierzulande kennengelernt habe, gegen Bezahlung von Miete untergetaucht. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, für sich aufzukommen, sei er von Freunden in der Schweiz unterstützt worden und habe sich deshalb bereits vor der Machtübernahme der Taliban in einer existenziellen Notlage befunden. Als sich eine Übernahme Kabuls durch die Taliban abgezeichnet habe, sei er in den Iran geflüchtet, wo er sich seitdem illegal aufhalte. Vorweg fürchte er sich in Afghanistan, wegen einer früheren Familien-Fehde, vor Übergriffen seines Onkels. Eine individuelle und konkrete Verfolgung ergebe sich sodann aufgrund seiner Opfererfahrungen im Zusammenhang mit dem «Bacha Bazi». Von besagter Praxis mit der damit einhergehenden Entführung von Knaben und deren Missbrauch als Tanzknaben und zur sexuellen Befriedigung von ganzen Gesellschaften an Männern seien oftmals Minderjährige vor dem Bartwuchs der Ethnie der Hazara betroffen, was auf sein damaliges Profil zutreffe. Im Asylverfahren habe er die betreffenden Missbrauchserlebnisse aus Scham nicht vorgebracht. Ehemalige Opfer des «Bacha Bazi» müssten in seinem Herkunftsland mit einer Verfolgung durch die Justiz wegen «moralischer Verbrechen» rechnen und würden von der Gesellschaft stigmatisiert. Es erweise sich als evident, dass er befürchten müsse, von seinen ehemaligen Peinigern, welche ihn auch in Zukunft erkennen würden, verfolgt zu werden. Zudem sei er als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara in Afghanistan einer grossen Gefahr von Verfolgung und Tod ausgesetzt. Durch seinen vierjährigen Aufenthalt hierzulande weise er darüber hinaus besondere Verbindungen zur Schweiz auf. Dies belege in den Augen der Taliban das Vorhandensein von liberalem, westlichem Gedankengut. Aufgrund seines Aussehens und als «verwestlichter» Rückkehrer sei er sowohl seitens der Taliban als auch durch kriminelle Gruppierungen und Einzelpersonen einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Dadurch, dass er in seinem Heimatland ohne soziales Netz dastehe, präsentiere sich die Situation für ihn lebensbedrohlich. Damit verfüge er über ein multiples Gefährdungsprofil, das sich von anderen afghanischen Staatsbürgern klar abhebe. Als entscheidend erweise sich mithin, dass die vorgebrachte Dreifachgefährdung ein Gesamtbild ergebe, womit er sich in einer Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache.
Bezogen auf den Iran wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass er sich illegal dort aufhalte und sich verstecken müsse, ansonsten ihm die Deportation nach Afghanistan drohe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen stelle der Iran keine Schutzalternative dar.
5.3 Im Rahmen seiner Replik brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das SEM berufe sich einzig auf das Fehlen von Beweismitteln und habe es unterlassen, seine Vorbringen und deren Relevanz überhaupt zu prüfen. In seinem Fall sei es kaum möglich, Belege zu erhalten. Bei Aussagen handle es sich ebenfalls um Beweismittel, nämlich sog. subjektive Beweismittel. Sie müssten für die hier vorzunehmende Beurteilung genügen. Die fehlenden Beweismittel sprächen vorliegend nicht gegen die behauptete Verfolgung in Afghanistan, da sich seine Aussagen in die geltend gemachten Fluchtgründe einbetteten, was deren Korrektheit indiziere.
6.
6.1 Materiell ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung des nachgesuchten Visums verweigern durfte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob er über ein Risikoprofil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 oder
F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.; ferner SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 2. Oktober 2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Der Beschwerdeführer fürchtet Übergriffe durch Dritte. Zudem gehört er der ethnischen Minderheit der Hazara an und er ist im Oktober 2019 als abgewiesener Asylsuchender nach Afghanistan zurückgekehrt. Dennoch ist ein besonderes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland - wie nachfolgend noch eingehender zu zeigen ist - zu verneinen.
6.3 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der Schweizer Vertretung in Teheran am 13. Oktober 2021 geäusserte Angst vor Übergriffen durch seinen Onkel einzugehen. Dieser soll nach dem Tod seines reichen Vaters den restlichen Familienangehörigen mit Gewalt alles weggenommen und sie alle geschlagen haben. Weil seine verwitwete Mutter sich geweigert habe, diesen Onkel zu heiraten, seien sie gezwungen gewesen, nach Kabul zu ziehen. Er sei damals 15- oder 16-jährig gewesen. Auslöser für die geltend gemachte Befürchtung waren mit anderen Worten Vorfälle, welche sich lange vor Einreichung des Visumsgesuchs zugetragen haben sollen. Angesichts dieser Zeitspanne vermag er aus den im Rechtsmittelverfahren als Familienfehde bezeichneten Vorkommnissen nichts entscheiderhebliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Da seine diesbezüglichen Aussagen zudem in Widerspruch zu denjenigen im Asylverfahren stehen (in jenem Verfahren wurden für die Zeitspanne nach dem Umzug nach Kabul keine Schwierigkeiten mit dem Onkel mehr geltend gemacht [siehe Verfahren D-7016/2016 oder SEM-act. 9/309-310]), ist auch seinem Einwand in der Replik, wonach solche Fehden oftmals über Generationen weitergetragen werden, die Grundlage entzogen.
6.4 Im Weiteren deuten auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Praxis des «Bacha Bazi» nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers hin. Zum einen hat er derartige Opfererfahrungen, welche er als Kind erlitten habe, - eigener Darstellung zufolge aus Scham - bis zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung am 13. Oktober 2021 mit keinem Wort erwähnt, zum andern liegen keine überprüfbaren Hinweise auf die geltend gemachten Missbräuche, von denen oftmals Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara betroffen seien, vor. Die angeführten Ereignisse bleiben vielmehr vollständig unbelegt. Auch die Berichte internationaler Organisationen, auf welche verwiesen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Amnesty International, UNHCR, etc.), sowie die Zeitungsartikel, auf welche im Rechtsmittelverfahren Bezug genommen wird, lassen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen betreffend Stigmatisierung ehemaliger Opfer des «Bacha Bazi». Sodann liegen die besagten, wie dargetan nicht verifizierbaren Vorkommnisse ebenfalls weit in der Vergangenheit zurück, weshalb die befürchtete Verfolgung durch damals beteiligte Männer nicht als plausibel erscheint. Soweit darüber hinaus argumentiert wird, die betreffenden Personen würden ihn mit dem Verstreichen der Zeit nicht vergessen und wiedererkennen, handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmassungen, die den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums (vgl. E. 4.2) nicht genügen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis August 2021 wiederum in Kabul aufgehalten. Soweit aus den Akten ersichtlich, war er in dieser Zeit weder von Dritten noch behördlicherseits konkreten Behelligungen ausgesetzt.
6.5 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, stellt vorliegend keinen stark risikobegründenden Faktor dar. Bereits im Asylverfahren war es ihm nicht gelungen, eine deswegen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr äusserte er sich damals dahingehend, dass nicht er selber speziell in Gefahr sei, sondern dass das Leben vieler Hazara in Gefahr sei (siehe Protokoll der Zweitanhörung, SEM-act. 9/302-303). Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6 und F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4 m.H.). Insbesondere in städtischen Gebieten haben die Taliban gegenüber den Hazara bislang eine eher zurückhaltende Haltung an den Tag gelegt (vgl. Bericht der SFH vom 2. November 2022, Update der Länderanalyse zu Afghanistan/Gefährdungsprofile, S. 22). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
6.6 Nicht anders verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, von den Taliban als «verwestlichter» Rückkehrer in besonderem Masse ins Visier genommen zu werden. Hierzu gilt es nochmals klarzustellen, dass er rund eindreiviertel Jahre vor deren Machtübernahme nach Kabul zurückgekehrt ist. Sodann hat er den Akten zufolge weder zuvor noch danach Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, welches geeignet wäre, ihn aus der Sicht der Taliban zur Zielscheibe gezielter Repression oder Rachehandlungen zu machen (vgl. hierzu SEM, Risikoprofile, Ziff. 3.9). Seine Auffassung, als Rückkehrer aus einem westlichen Staat seitens der afghanischen Behörden dem Grundverdacht als Regimegegner ausgesetzt zu sein und auf einer Liste der Taliban zu figurieren, erweist sich als blosse Mutmassung und ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Soweit in der Replik schliesslich argumentiert wird, auch Aussagen einer Person gälten als (subjektive) Beweismittel, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegend erhöhten Beweismasses miteinbezogen hat. Die mangelnde Substantiierung und Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussagen in Kombination mit dem Fehlen jeglicher Belege vermögen den genannten Beweisanforderungen indes nicht zu genügen.
6.7 Insgesamt ist aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
6.8 Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer eigener Darstellung zufolge aktuell ohne Ausweispapiere illegal im Iran aufhält. Er wohne dort bei Bekannten. In der betreffenden Unterkunft mit Garten fühle er sich sicher, allerdings verlasse er das Areal nicht, da er jederzeit damit rechnen müsse, aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden (vgl. SEM-act. 8/255-257). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigten (vgl. E. 6.7 hiervor), besteht auch keine Veranlassung, sich zum Risiko einer Rückschaffung nach Afghanistan oder zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Daniel Grimm
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...])