Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4156/2022
Urteil vom 4. Juli 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
Parteien
6. F._______,
7. G._______,
alle handelnd durchJamshid Ahmadi,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen).
Sachverhalt:
A.
Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 5), F._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 6), und G._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 7) über ihren Rechtsvertreter bei der Schweizer Vertretung in Islamabad die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 4/248-256).
Zur Begründung ihres Gesuchs führten die aus H._______ stammenden Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in I._______ an, der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden 1 und 7 respektive (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin 6 habe beim Geheimdienst gearbeitet. Deswegen hätten die Taliban im (...) das Haus des (Nennung Verwandter) angegriffen und diesen tödlich verletzt. Der heute in der Schweiz mit (...) lebende (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 1 (...); N_______) habe anlässlich des erwähnten Angriffs das Feuer erwidert und dabei zwei Angehörige der Taliban getötet. Bei einem der getöteten Taliban habe es sich um einen Verwandten eines wichtigen örtlichen (lokalen) Taliban gehandelt. Die nach dem Vorfall alarmierte Polizei habe ihre Familie in der Folge nach I._______ gebracht, wo sie bei einem (Nennung Verwandter), bei welchem auch der Beschwerdeführer 1 aufgewachsen sei, hätten leben können. Die Regierung habe sie zudem mit einer Geldzahlung unterstützt. Das Elternhaus in H._______ sei später mutmasslich von den Taliban zerstört worden. Da (Nennung Verwandter) auch in I._______ verfolgt worden sei, sei dieser in die Schweiz geflohen.
Sodann habe der Beschwerdeführer 1 in I._______ mit J._______ zusammengearbeitet, bei der Gründung von dessen Partei geholfen und sei bis zum Einmarsch der Taliban in I._______ als dessen Unterstützer sowie als Organisator und ziviler Bodyguard tätig gewesen. Zudem habe er der von J._______ gegründeten Hilfsorganisation (...) angehört. Wegen dieser Tätigkeiten für J._______ habe er ungefähr im Jahr (...) ein Drohschreiben der Taliban erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, die Arbeit für J._______ umgehend einzustellen, ansonsten er und seine Familie dafür zur Rechenschaft gezogen und getötet würden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Tätigkeiten und Gegebenheiten bestehe für die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leiben und Leben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban über Fotografien verfügten, welche den Beschwerdeführer 1 an der Seite von J._______ zeigen würden; Ersterer werde daher als Vertreter der afghanischen Regierung wahrgenommen und weiterhin gesucht respektive sei er gefährdet, Opfer eines gezielten Anschlags zu werden. Gleichzeitig seien die Beschwerdeführenden 2 bis 5 infolgedessen als Familienangehörige einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
Zusätzlich sei der Beschwerdeführer 1 wegen den Problemen seiner (Nennung Verwandte) (Beschwerdeführerinnen 6 und 7) gefährdet, da (Nennung Verwandter) einen Verwandten der lokalen Taliban bei einem Angriff derselben erschossen habe. Er sei zwar nicht bei seiner Familie, sondern bei einem (Nennung Verwandter) in I._______ aufgewachsen. Die Familie habe jedoch nach der Tötung des Taliban im gleichen Haus Schutz gesucht und lebe seither dort. Da er denselben Familiennamen trage und seine Verwandtschaft bekannt sei, sei er zusätzlich gefährdet. Damit befänden sie sich in einer akuten Notlage und seien in Afghanistan konkret an Leib und Leben bedroht. Ferner hätten die Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) in einer Kriegssituation aufwachsen müssen und würden auch heute noch in einem kriegsähnlichen Zustand und in Furcht leben. Ferner bestehe ein enger Bezug zur Schweiz, da der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz lebe.
B.
Mit Formularverfügungen vom 21. Februar 2022 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/267-278).
C.
Mit Entscheid vom 18. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 23. März 2022 ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2022 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Das vorliegende Verfahren sei beschleunigt zu behandeln. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlichen Anwalt ein und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2022.
H.
Am 13. Dezember 2022 reichte der amtliche Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden wenden in formeller Hinsicht ein, die Vor-instanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihnen nicht Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gewährt worden sei, so insbesondere in das Protokoll der Befragung vom 8. Februar 2022 durch die Schweizer Vertretung in Teheran und allfällige weitere Akten dieser Vertretung. Zudem liege (dadurch) eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
3.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
Zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist zunächst auf die Zwischenverfügung vom 29. September 2022 zu verweisen. Darin lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte diese gleichzeitig auf, sich in diesem Rahmen zu der unter Ziffer 4.5 der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge der unvollständig gewährten Akteneinsicht zu äussern. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dazu fest, die Akteneinsicht sei vorliegend gewährt und den Beschwerdeführenden das Gesprächsprotokoll beziehungsweise die Aktennotiz der Schweizer Vertretung zugestellt worden. Es stehe den Beschwerdeführenden jedoch frei, ein erneutes Akteneinsichtsgesuch einzureichen, falls ihre Akten unvollständig sein sollten. Die Beschwerdeführenden erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zu diesen Feststellungen zu äussern, nahmen jedoch in ihrer Replik vom 12. Dezember 2022 nicht mehr dazu Stellung. Den vor-instanzlichen Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bereits mit ihrer Einsprache vom 23. März 2022 um Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ablehnung der humanitären Visa ersuchten (vgl. SEM act. 3/70), worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 21. Juni 2022 die Akten gemäss Art. 26

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und der Verfahrensakten mit ihrer individuellen Situation, ihrer Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan sowie ihrer aktuellen Aufenthaltssituation im Iran respektive dem Bestehen einer zumutbaren Schutzalternative in einem Drittstaat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Auslandvertretung sei vorliegend in ihren Entscheiden zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa (unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben) nicht erfüllen würden. Seit der geltend gemachten Tötung eines Verwandten der lokalen Taliban im Heimatdorf seien (Nennung Dauer) verstrichen, weshalb - auch vor dem Hintergrund des Profils des getöteten Talibans - eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden fraglich sei. Soweit sie in ihrem Gesuch vorbrächten, ihr Haus sei "mutmasslich" von den Taliban zerstört worden und gemäss Einsprache vom 23. März 2022 "damit zu rechnen" sei, dass sich die Familie der Taliban noch immer rächen wolle, reiche dies nicht aus, um eine unmittelbare, akute und konkrete Gefährdung zu begründen. Nach dem Vorfall hätten die (...) (Beschwerdeführerin 6) und die (...) (Beschwerdeführerin 7) des Beschwerdeführers 1 seit dem Jahre (...) in I._______ beim (Nennung Verwandter) gelebt und sich nach der Machtübernahme der Taliban verstecken müssen. Ob ihnen in den Jahren (...) bis (...) etwas zugestossen sei, gehe aus den Akten nicht substantiiert hervor. Bei diesen unbelegt gebliebenen Angaben handle es sich um unsubstanziierte Mutmassungen. Es bleibe auch unklar, um welche Probleme es sich diesbezüglich handeln solle. Die anzunehmende Verfeindung der Familie mit den Taliban wegen Ereignissen im Jahre (...) sei weder weiter erläutert noch dargelegt worden, inwiefern die Probleme des Beschwerdeführers 1 auch seine (Nennung Verwandte) betreffen würden. Sodann habe die Beschwerdeführerin 6 anlässlich der Befragung angeführt, in den letzten (Nennung Dauer) durch die Taliban nicht konkret bedroht worden zu sein.
Ferner sei seitens des Beschwerdeführers 1 seine Zusammenarbeit mit J._______, (Nennung Funktion), vorgebracht worden. Im Rahmen der Befragung auf der Auslandsvertretung habe er zusätzlich angeführt, Mitbegründer der Gruppierung (...) gewesen zu sein. Im Jahre (...) habe er deswegen ein Drohschreiben der Taliban erhalten, worin er unter Todesandrohung aufgefordert worden sei, seine Arbeit für J._______ umgehend einzustellen. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos und Unterlagen könne nicht auf eine unmittelbare und akute Gefährdung für Leib und Leben geschlossen werden. Insbesondere seien keine weiteren Unterlagen zur geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 eingereicht worden, obwohl er eigenen Angaben zufolge seine Arbeit nach Erhalt der Drohung nicht eingestellt habe. Bei der Aussage, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban über Fotografien verfügen würden, welche ihn an der Seite von J._______ zeigten, weshalb er als Vertreter der afghanischen Regierung wahrgenommen und weiterhin gesucht würde, handle es ebenfalls um eine unsubstanziiert gebliebene Mutmassung. Auf der eingereichten (Nennung Beweismittel) sei gemäss den Akten der Vertretung zudem kein Name aufgeführt. Aus den erwähnten Dokumenten könne nicht konkret gefolgert werden, was die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan gewesen sei. Die von den Taliban ausgehende Gefährdung sei diesbezüglich nicht glaubhaft dargelegt. Der Drohbrief, der nicht von einer vereidigten Fachperson übersetzt worden sei, sei vor dem Hintergrund des oben Erwähnten von geringem Beweiswert und vermöge keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1 darzulegen. Ausserdem stelle sich die Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden im (Nennung Zeitpunkt) über den kontrollierten Flughafen in I._______ in den Iran hätten gelangen können, obwohl sie wegen den Taliban - welche im August 2021 an die Macht gelangt seien - unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Die von den Taliban ausgehende Gefährdung sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft dargelegt worden. Die eingereichten Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan änderten nichts an dieser Einschätzung, sei diesen doch kein konkreter, individueller Bezug zu den Beschwerdeführenden zu entnehmen. Vielmehr scheine ihre Situation vergleichbar mit dem Schicksal vieler afghanischer Staatsangehöriger, welche sich gegenwärtig leider in einer ähnlich schwierigen Lage befinden würden.
Ferner liege kein Nachweis vor, inwiefern die Beschwerdeführenden durch ihren Aufenthalt im Iran gefährdet seien. Wohl habe der Iran die Genfer Flüchtlingskonvention nur mit Vorbehalten unterzeichnet und sei restriktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus. Jedoch lebten im Iran aktuell geschätzte 4 Millionen afghanische Staatsangehörige. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit offen, sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zu wenden, um nötige Hilfe zu erhalten. Entgegen ihren Angaben seien durchaus Hilfsorganisationen im Iran präsent. Der Iran stelle in ihrem Fall eine zumutbare Schutzalternative in einem Drittstaat dar. Alleine ein beschwerliches Leben führe nicht schon zur Annahme, dass sie sich dort in einer besonderen Notlage befinden würden. Schliesslich würden sie mit dem (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 1 einen Bezug zur Schweiz aufweisen. Insgesamt könne jedoch diesbezüglich aufgrund der Aktenlage nicht von (den erforderlichen) engen Verbindungen zur Schweiz ausgegangen werden.
5.2 In der Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden an ihrer geltend gemachten Gefährdung fest. Zwar treffe es zu, dass sich die Tötung eines lokalen Taliban vor über (Nennung Dauer) zugetragen habe. Infolge dieses Ereignisses habe sich jedoch ihr Leben komplett verändert, nur durch den Schutz der afghanischen Polizei seien sie vor Nachstellungen und Racheaktionen bewahrt worden. Ihr Haus in H._______ sei, wahrscheinlich durch die Taliban, zerstört worden. Infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hätten sie sich wegen der drohenden Gefahr gezwungen gesehen, letztlich auch I._______ zu verlassen und nach Teheran zu fliehen. In ihrer Argumentation verkenne die Vorinstanz den spezifischen afghanischen Kontext und lasse die dort ausgeprägte Sippenhaftung ausser Acht. Zudem würden die Taliban vergangene Ereignisse nicht einfach mit dem Verstreichen der Zeit vergessen, sondern stellten ständig Nachforschungen und Listen von Zielpersonen an. Es sei davon auszugehen, dass sie den Taliban bekannt seien und Rachehandlungen ausgesetzt würden bei Bekanntwerden ihres Aufenthaltsortes. Weiter verkenne die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 sehr eng mit J._______ zusammengearbeitet und deswegen ein Drohschreiben der Taliban erhalten habe. Ausserdem sei auf den UNO-Bericht von Juni 2022 hinzuweisen, der mindestens 160 aussergerichtliche Tötungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitsbeamten durch Mitglieder der De-facto-Behörden verzeichnet habe. Ihre Angst vor gravierenden Repressalien bis hin zu Verfolgung sei angesichts ihres Profils sowohl subjektiv als auch objektiv begründet. J._______ habe nach der Machtübernahme der Taliban den (Nennung Gruppe) angeführt und sich zum legalen (Nennung Funktion) erklärt. Schliesslich habe dieser ins Ausland flüchten müssen. Die Personen im näheren Umfeld von J._______ seien deshalb bis zuletzt in akuter Gefahr gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban bei ihren Nachforschungen auf ein Bild und den Namen des Beschwerdeführers 1 gestossen seien. Die zahlreichen Unterlagen vermöchten plausibel und in ausreichend substanziierter Weise eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden zu belegen. Ferner würden sie sich ohne Aufenthaltstitel im Iran aufhalten und müssten sich vor behördlichen Kontrollen in Schutz nehmen, ansonsten ihnen die Deportation nach Afghanistan drohe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen stelle der Iran keine zumutbare Schutzalternative dar. Sodann bestehe aufgrund des hierzulande seit (Nennung Dauer) wohnhaften und aufenthaltsberechtigten Verwandten (Nennung Verwandter) ein enger Bezug zur Schweiz.
5.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, die Argumente in der Rechtsmitteleingabe seien identisch mit jenen im Visumsgesuch vom 29. November 2021 und der Eingabe vom 23. März 2022. Zum eingereichten Schreiben, das als Drohbrief bezeichnet worden sei, sei auf die angefochtene Verfügung (u.a. E. 8.2.2) und auf die Angaben der Beschwerdeführenden, wonach dieses Schreiben ohne Sicherheitsmerkmale und durch eine nicht näher bekannte Urheberschaft verfasst worden sei, zu verweisen. Die geltend gemachte Tötung von zwei Taliban durch (Nennung Verwandter) sei in dessen Anhörung vom 31. Oktober 2013 und im Asylentscheid des SEM vom 6. März 2014 erwähnt, hingegen in der gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde oder im Urteil des BVGer E-1872/2014 vom 17. September 2015 nicht mehr thematisiert worden. Ob sich die insgesamt als glaubhaft gemacht zu qualifizierenden Vorbringen des (Nennung Verwandter) beziehungsweise der Beschwerdeführenden auch explizit auf das Ereignis beziehen würden, gehe nicht konkret hervor. Indessen sei im Urteil erwähnt worden, dass sich aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise auf (zukünftige) konkrete Verfolgungsmassnahmen, sei es durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Organisationen beziehungsweise Personen ergäben (vgl. Urteil E-1872/2014 E. 6.2.2). Die Akten zum humanitären Visumsverfahren enthielten keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden nach der Machtübernahme der Taliban offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, zumal sich diese im Iran aufhielten. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, würden sie sich doch nicht auf ihre konkreten, individuellen Umstände beziehen. Sodann würden die Beschwerdeführenden erneut anführen, es bestehe ein enger Bezug zur Schweiz, ohne auf die diesbezüglichen Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung einzugehen. Die Beschwerdeschrift enthalte daher im Wesentlichen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen könnten.
5.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden daran fest, dass sie den Taliban bekannt seien und von deren Seite Rache drohe. Auch wenn die gezielte Tötung des (Nennung Verwandter) beziehungsweise (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden unterdessen (Nennung Dauer) zurückliege, dürften die Taliban dessen Tätigkeit für den afghanischen Geheimdienst im Kampf gegen sie nicht vergessen haben. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, die zwei getöteten Taliban-Kämpfer seien vergessen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Tötung in seinem Urteil E-1872/2014 vom 17. September 2015 nicht explizit erwähnt habe, so lasse sich aus der Begründung im Urteil nicht erkennen, dass die Vorbringen des betroffenen Beschwerdeführers (Nennung Verwandter) nur zu gewissen Teilen als glaubhaft eingestuft worden seien. Die Familie sei in der Folge auf die Hilfe der Sicherheitskräfte angewiesen gewesen und habe sich vorsichtig verhalten müssen. Nach der Machtübernahme müsse es für die Taliban einfach gewesen sein, die wichtige Funktion des Beschwerdeführers 1 für J._______ herauszufinden. Das Drohschreiben, das nur in dieser Form und ohne Sicherheitsmerkmale existiere, sei ein klarer Hinweis darauf. Es könne von ihnen kein besseres Beweisstück verlangt werden, wobei diesbezüglich auf den länderspezifischen Kontext zu verweisen sei. Verschiedene Berichte bestätigten die landesweiten zahlreichen und willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen - bis hin zu Tötungen - ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte und Regierungsbeamten, wobei nicht nur hochrangige Beamte davon betroffen gewesen seien. Da schliesslich den Beschwerdeführenden kein anderes Land zur Verfügung stehe, wohin sie sich legal und dauerhaft begeben könnten, liege mit der Verwandtschaft zum hier ansässigen (Nennung Verwandter) ein ausreichender Bezug zur Schweiz vor.
6.
Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - bis (Nennung Zeitpunkt) (die Beschwerdeführerin 6 infolge Krankheit bis [...]) mit einer Visa-Verlängerung regulär im Iran aufhalten durften (vgl. SEM act. 4/120). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal die iranischen Behörden die Familie informiert habe, dass keine weiteren Visa-Verlängerungen gewährt würden (vgl. SEM act. 4/120). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern.
6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil
D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 13.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt zudem regionale Unterschiede. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehemalige Behördenmitarbeiter leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
6.2.1 Den Akten zufolge habe der Beschwerdeführer 1 in I._______ J._______, dem damaligen (Nennung Funktion) bei der Gründung dessen Partei geholfen und sei bis zum Einmarsch der Taliban in I._______ als dessen Unterstützer, als Organisator und ziviler Bodyguard tätig gewesen und habe auch der Hilfsorganisation (...) angehört. Wegen dieser Tätigkeit für J._______ habe er im Jahr (...) ein Drohschreiben der Taliban erhalten. Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführer 1 als persönlicher Mitarbeiter beziehungsweise Beschützer eines Regierungsvertreters zu bezeichnen, der ihn persönlich angestellt und entlöhnt habe (vgl. SEM act. 4, 119 ff.), wodurch sich kein erhöhtes Risikoprofil ergeben dürfte, zumal er in dieser Funktion nicht in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban eingebunden war. Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person hin. Die zum Beleg seiner Tätigkeit für J._______ eingereichten Unterlagen lassen keinen derartigen Schluss zu. Fünf der sechs eingereichten Fotos, welche ihn anlässlich seiner Tätigkeit als Bodyguard zeigten, beziehen sich auf Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Befragung vor der Schweizer Vertretung (10. Februar 2022) bereits (...) Jahre zurücklagen. Ein weiteres Foto zeige ihn anlässlich eines nicht näher bezeichneten (Nennung Sportereignis), weshalb das Foto vorliegend als irrelevant zu bezeichnen ist. Die anlässlich der Befragung bei der Schweizer Vertretung abgegebene (Nennung Beweismittel), die ihn als Mitglied der Hilfsorganisation (...) und als direkten Feind der Taliban ausweisen würde, ist als nicht beweiskräftig zu erachten, ist auf dieser (Nennung Beweismittel) doch kein Name vermerkt (vgl. SEM act. 4/122). Übrige Unterlagen, welche Aufschluss zu seiner Tätigkeit geben könnten, seien von ihm alle verbrannt worden (vgl. SEM act. 4/119 f.). Weiter sind auf dem Foto Nr. 1, welches den Beschwerdeführer 1 hinter J._______ stehend, anlässlich einer Veranstaltung in I._______ im Jahr (...) zeigen soll, angesichts dessen schlechter Qualität und der vornüber gebeugten Kopfhaltung des Beschwerdeführers 1 weder er noch J._______ zweifelsfrei zu erkennen. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban über Fotos verfügten, welche den Beschwerdeführer 1 mit J._______ und somit auch dessen Verbindung und Nähe zur vormaligen afghanischen Regierung zeigen würden, weshalb er weiterhin gesucht werde, sind diese Vorbringen als unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren.
6.2.2 Im Weiteren lassen auch die geschilderten Umstände der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geäusserten Drohungen respektive des ausgehändigten Drohbriefs nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Zum einen widersprechen sich die Angaben der Beschwerdeführenden zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe. Werden im Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums vom 29. November 2021 und in der Einsprache vom 23. März 2022 jeweils ein an den Beschwerdeführer 1 gerichtetes Drohschreiben vom (...) erwähnt (vgl. SEM act. 4/68 und 4/254), brachte der Beschwerdeführer 1 bei der Schweizer Vertretung vor, er habe zunächst eine Drohung erhalten, nicht mehr "mit diesen Personen zu arbeiten" und anschliessend in den letzten (...) Jahren - mithin seit Beginn des Jahres (...) - zwei bis drei Drohbriefe erhalten, welche vor dem Haus gelegen hätten; einen dieser Drohbriefe habe er dem Anwalt gegeben; er sei immer wieder bedroht worden (vgl. SEM act. 4/120). Zum anderen liegen keine überprüfbaren Hinweise auf die geltend gemachten wiederholten Drohungen seitens der Taliban vor und nach Erhalt des Drohbriefs respektive der Drohbriefe vor. Dem besagten Drohbrief kann daher zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Wesentlich erscheint sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 trotz der gegen ihn offenbar bereits seit dem Jahr (...), spätestens jedoch seit (Nennung Zeitpunkt) ausgesprochenen Todesdrohung offensichtlich keine Veranlassung sah, seine Arbeit niederzulegen, sondern vielmehr bis zur Machtübernahme der Taliban über (Nennung Dauer) weiterarbeitete, ohne dass in dieser Zeit weitere Drohungen gegen ihn oder andere Familienangehörige aktenkundig gemacht worden wären. Auch nach der Machtübernahme hielten sich die Beschwerdeführenden noch zirka (Nennung Dauer) in Afghanistan auf, ohne dass sie von Seiten der Taliban irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt gewesen wären.
6.2.3 Ferner können die Beschwerdeführenden auch aus dem Vorfall, der sich (Nennung Zeitpunkt) vor der Einreichung ihres Gesuchs abgespielt haben soll (Nennung Vorfall), angesichts des langen Zeitablaufs und des geringen Profils der getöteten Taliban keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen herleiten. Der Beschwerdeführer 1 war anlässlich des besagten Vorfalls nicht zugegen, sondern bereits seit längerer Zeit in I._______ wohnhaft. Bezüglich der übrigen, im Anschluss an den Vorfall nach I._______ geflüchteten Beschwerdeführerinnen 2, 6 und 7 und den erst dort geborenen Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihnen dort etwas zugestossen wäre oder sie unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet gewesen wären. Die Beschwerdeführenden 2 bis 7 haben den Akten zufolge denn auch keine Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das sie zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach ihr Haus mutmasslich von den Taliban zerstört worden sei, weiterhin mit Rachehandlungen der Taliban zu rechnen sei und diese weder die Tätigkeit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführenden für den afghanischen Geheimdienst im Kampf gegen die Taliban noch die Tötung zweier Taliban-Kämpfer vergessen haben dürften, handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmassungen, die den Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums (vgl. E. 4.2) klarerweise nicht genügen.
6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebende Verwandte der Beschwerdeführenden allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (Art. 65 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Die Beschwerdeführenden haben das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'582.65 ausgerichtet.
Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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