Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7016/2016
Urteil vom 19. Januar 2017
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch MLaw Sonja Comte,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Frühling 2013 und lebte anschliessend im Iran, von wo aus er zirka Anfang September 2015 über verschiedene Länder in die Schweiz weiterreiste, wo er am 14. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt vermerkte er den (...) als Geburtsdatum.
A.b Das SEM bat am 21. Oktober 2015 einen Arzt mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives Röntgen KHM und Sachverstand für die Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen, beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen.
Der Arzt gelangte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2015 zum Schluss, das Knochenalter der linken Hand des Beschwerdeführers betrage nach Greulich-Pyle 19 Jahre oder mehr.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 29. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er sei am (...) geboren worden und (...)-jährig. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht und seine Tazkira - auf der stehe, er sei im Jahre (...) fünfjährig gewesen - sei ihm abhan-dengekommen; er habe aber eine Kopie des Dokuments auf seinem Handy gespeichert. In Afghanistan habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und danach habe er einige Monate lang (...). Im Iran habe er in einer Fabrik (...) hergestellt. Nach dem Tod seines Vaters habe dessen Bruder den Erbteil seiner Familie beschlagnahmt. Deshalb sei seine Mutter mit den Kindern nach Kabul gezogen, wo er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden sei. Eines Tages sei an einer Kreuzung ein Selbstmord-Attentat begangen worden, dem er unverletzt entronnen sei. Aufgrund der unsicheren Lage sei er in den Iran gegangen. Am Ende der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt. Er hielt daran fest, dass er (...) Jahre alt sei.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM eine Kopie seiner Geburtsurkunde, mit der belegt werden könne, dass er am (...) geboren worden sei.
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe keine anderen als die bereits eingereichten Dokumente, mit denen er seine Identität belegen könne. Mit seiner in Kabul lebenden Mutter stehe er in telefonischem Kontakt. Sie habe ihm gesagt, sie leide unter Bluthochdruck und habe psychische Probleme; die Situation in Kabul werde täglich schlechter. Sie habe sich damit auf die Bombenanschläge bezogen, die in Kabul verübt würden. Sie und seine Geschwister würden von einem im Iran lebenden Bruder der Mutter unterstützt. Seine Familie sei von B._______ nach Kabul gezogen, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Dort habe er noch drei Jahre lang die Schule besucht. Eingeschult worden sei er im Alter von sieben Jahren. Nach Abschluss der Schule sei er noch etwa ein Jahr lang in Afghanistan geblieben. Aufgrund seiner Ethnie habe er in Kabul nicht in Ruhe leben können. Man könne in Afghanistan nicht frei reisen und werde aufgegriffen, nur weil man Hazara sei. Freunde von ihm, die in den Iran hätten reisen wollen, seien festgehalten und gegen Geld wieder freigelassen worden. Wenn er zur Arbeit gegangen sei, hätten Leute von anderen Stämmen ihn belästigt oder ihn für seine Arbeit nicht bezahlt. Manchmal sei er auch geschlagen worden.
A.f Am 6. September 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe Afghanistan verlassen müssen, weil die Hazara unterdrückt würden. Er fürchte dort um sein Leben, man könne nicht in Ruhe und Frieden leben. Nach einer Rückkehr könnte er wie andere Hazara zum Opfer werden. Den Iran habe er verlassen, da die Polizei Afghanen festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben habe. Er habe fast zwei Jahre lang illegal im Iran gelebt und dort hauptsächlich als (...) gearbeitet. Mit der Zeit sei die iranische Polizei auch an die Arbeitsplätze gekommen, von wo aus sie papierlose Afghanen mitgenommen habe.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Minderjährigkeit festzustellen. Die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 28. November 2016 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, der eine Auflistung der Aufwendungen der Rechtsvertretung beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. Dezember 2016) teilte MLaw Sonja Comte mit, sie werde auf Ende Januar 2017 ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz niederlegen und vorerst nicht als Juristin in Asylfragen tätig sein. Sie schlage vor, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 die bei der Caritas Schweiz tätige lic. iur. Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet werde.
H.
Der Instruktionsrichter entliess MLaw Sonja Comte mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 per 31. Januar 2017 aus ihrem amtlichen Mandant und gab dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde aus-schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erlittenen Nachteile stellten keine staatliche Verfolgung dar. Er habe geltend gemacht, solche Übergriffe auf ihn seien nur gelegentlich erfolgt. Die von ihm erwähnten Bombenanschläge, die sich in Kabul ereigneten, stünden in Zusammenhang mit der politischen Lage in Afghanistan und träfen die Bevölkerung allgemein. Sie seien nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Gegenüber dem SEM habe er gesagt, er sei am (...) geboren worden. Gemäss der Knochenaltersbestimmung vom 22. Oktober 2015 betrage sein chronologisches Alter aber 19 Jahre oder mehr. Der Beweiswert von Aussagen werde reduziert, wenn diese offensichtlich unzutreffende Angaben zum Reiseweg enthielten. Seine Schilderungen zu den Reiseumständen seien sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch zum Aufenthalt im Iran vage ausgefallen. Sein Verhalten in den Befragungen habe abgeklärt und erwachsen gewirkt. Bei der BzP habe er gesagt, er kenne sein Geburtsdatum nicht, habe aber auf dem Handy eine Kopie seiner Tazkira gespeichert. Der Aufforderung in der BzP, das Original der Tazkira einzureichen, habe er keine Folge geleistet, die Caritas C._______ habe am 5. November 2015 lediglich eine Kopie derselben per Telefax übermittelt. Am 4. Dezember 2015 habe er eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht und beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den (...) zu ändern, da dieses Datum auf der Geburtsurkunde stehe. Diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen, da dort der (...) als Geburtsdatum angeführt werde. Die pflichtwidrige Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Ausweispapieren, seine widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Aussagen über das Geburtsdatum, sein äusserer Anschein, sein Aussageverhalten sowie das Resultat der Knochenaltersanalyse führten zum Schluss, dass er volljährig sei und seine wirkliche Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen suche.
Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, da dem Beschwerdeführer dort keine durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem angefochtenen Entscheid lasse sich keine weitere Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Kabul entnehmen. Dies wäre angesichts der schwierigen Lage angezeigt gewesen, habe sich diese doch seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts erheblich verschlechtert. Auch der UNHCR habe auf die Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation hingewiesen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe zwischen Januar 2015 und April 2016 für Kabul 44 Anschläge dokumentiert, bei denen es zahlreiche Tote und Verletzte gegeben habe. Bis im September 2016 seien weitere Anschläge dokumentiert worden. Es sei fraglich, ob 44 dokumentierte Attentate während 16 Monaten noch als relativ gering beschrieben würden, wie dies gemäss Grundsatzurteil für das Jahr 2010 geschehen sei. In den vergangenen Monaten seien vermehrt Anschläge gegen die Minderheit der Hazara verübt worden. So habe der IS im Juni 2016 einen Anschlag verübt, bei dem mindestens 80 Menschen getötet worden seien. Das deutsche Auswärtige Amt und das EDA warnten vor Reisen nach Afghanistan, da im ganzen Land die Gefahr von Gefechten, Terroranschlägen und kriminellen Angriffen bestehe.
Der Minderjährigkeit komme im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zentrale Bedeutung zu, da das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Das SEM müsse vor Anordnung des Vollzugs geeignete Massnahmen treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde, die weiter helfen könne, in Empfang genommen werde. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde gegen die Kinderrechtskonvention verstossen. Sie dürfte einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen, weil seine Integrität sowie eine menschenwürdige Unterbringung und Arbeit nicht garantiert werden könnten. Eine Wegweisung würde gegen diverse völkerrechtliche Normen verstossen und wäre unzulässig. Gemäss Kenntnissen der Rechtsvertretung würden keine Wegweisungen nach Afghanistan vollzogen, was die Zweifel an der Rechtmässigkeit verstärke.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche internen Quellen, Länderinformationen und Überstellungsunterlagen, auf die sich der Entscheid stütze, offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen.
Gemäss Rechtsprechung dürften nur Personen nach Kabul zurückgewiesen werden, die über ein tragfähiges soziales Netz verfügten. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich nicht aus Kabul, er habe dort drei Jahre lang gelebt. Seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und teilweise arbeitsunfähig. Der sie unterstützende Onkel möchte sie gerne in den Iran holen. Alleinstehende Frauen hätten in Afghanistan eine schwierige Position, was sich dadurch erkennen lasse, dass die Mutter zu Hause arbeite. Dies werde in Berichten der SFH beschrieben. Es sei stark zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr effektiv auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Er wäre nach einer Rückkehr wohl gehalten, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Es sei aber fraglich, ob er eine Tätigkeit finden würde, die ihm das erlauben würde.
Bezüglich der Handknochenanalyse sei zu beachten, dass diese zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert habe. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen Knochenalter und tatsächlichem Alter liege innerhalb des Normalbereichs. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vornahme der Handknochenanalyse (...) Jahre alt gewesen, läge dieses Alter innerhalb der normalen Abweichung und würde für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Die Methode von Greulich und Pyle sei in der wissenschaftlichen Literatur heftig umstritten. Der Beschwerdeführer habe die Angaben zu seinem Geburtsjahr seiner Tazkira entnommen und eine Geburtsurkunde eingereicht, die als Geburtsdatum den (...) enthalte. Diese Aussagen stellten ein solides Indiz für die Minderjährigkeit dar. Es werde ihm vorgehalten, er habe keine rechtsgenüglichen Originalausweispapiere eingereicht, ohne den Beweiswert der Geburtsurkunde zu würdigen. Es sei ihm gelungen, mit Hilfe seiner Familie ein Duplikat seiner verlorenen Tazkira zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei bei der Umrechnung des Geburtsdatums auf der Geburtsurkunde ein Fehler unterlaufen, der keine Auswirkungen auf den Beweiswert der Urkunde habe. Die bei der Anhörung vom 6. September 2016 anwesende Hilfswerksvertretung habe in ihrem Bericht festgehalten, dass sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Erscheinung stark an seiner Volljährigkeit zweifle.
Die Glaubwürdigkeitsprüfung verlange vom Entscheidträger eine Gesamtwürdigung und ein Abwägen der Elemente. Aufgrund verschiedener Formulierungen sei der Eindruck entstanden, als sei dieser vorliegend nicht unvoreingenommen gewesen. Es gebe keine Indizien für eine fehlende Glaubhaftmachung des Alters des Beschwerdeführers. Auf welche offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sich das SEM beziehe, lasse sich dem Entscheid nicht entnehmen. Bei ungefähren Schätzungen von Zeitperioden über (...) Jahre könne es durchaus zu einer Abweichung von einem Jahr kommen. Jeder Person könne bezüglich des Alters der Einschulung ein Fehler unterlaufen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich seit dem zitierten Grundsatzurteil immer wieder zur Sicherheitslage in Kabul geäussert und sei bislang nicht zu einem gegenteiligen Schluss gelangt. Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichne diese in seinem Bericht vom Januar 2016 als relativ stabil. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise rund vier Jahre in Kabul gelebt und Berufserfahrung als (...) was im afghanischen Kontext nicht unüblich sei. Im Iran habe er als (...) gearbeitet; die erworbene Berufserfahrung könne im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung nützlich sein. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass seine Mutter und die Geschwister in Kabul in bescheidenen Verhältnissen lebten; in der Anhörung vom 6. September 2016 habe der Beschwerdeführer gesagt, es gehe seiner Mutter jetzt gesundheitlich gut. Sie würde von einem im Iran lebenden Bruder unterstützt und im Iran lebten noch ihre Eltern und eine Schwester, sodass von weiteren Unterstützungsbeiträgen ausgegangen werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, beim SEM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten werde.
Angesichts der Tatsache, dass in Afghanistan viele vermeintliche amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten, sei an der Echtheit der Tazkira zu zweifeln. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liege beim Beschwerdeführer, der auch die Folgen für die Beweislosigkeit zu tragen habe. Aus der Handknochenanalyse könnten zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werde, deren Resultat bilde aber im Rahmen der Beweiswürdigung ein Indiz für die Minder- oder Volljährigkeit.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bezüglich der Sicherheitslage in Kabul werde an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. Das SEM habe diese im konkreten Fall abzuklären und könne nicht auf eine ältere Praxis verweisen. Die Berichterstattung vom Jahr 2016 zeige, dass sich die Situation massiv verschlechtert habe. Diesbezüglich sei auf ein Update der SFH zur Sicherheitslage in Kabul vom September 2016 zu verweisen. Der EASO-Bericht sei im Januar 2016 veröffentlicht worden und widerspiegle die aktuelle Entwicklung in Kabul nicht.
Das SEM sei davon ausgegangen, der Tazkira käme kein Beweiswert zu, ohne dass es einen Blick auf diese geworfen habe. Tazkiras könnten gefälscht werden, seien aber das einzige Dokument, mit dem Afghanen ihre Identität belegen könnten. Es sei eine Gesamtwürdigung durch Abwägung der für und gegen die Minderjährigkeit sprechenden Indizien vorzunehmen.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.2 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen:
Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der Inhaber der Tazkira bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben).
Bezüglich der Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
|
1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
In Afghanistan sind nur wenige Bürger im Besitz einer Geburtsurkunde, zumal die Geburtenregistrierungsrate vor dem Jahr 2003 sehr tief war. 2006 sollen nur etwa vier Prozent der afghanischen Kinder im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen sein. Erst später nahm die Geburtenregistrierung zu, so dass in einigen Provinzen mittlerweile knapp die Hälfte der unter einjährigen Kinder registriert worden ist. Auf der Geburtsurkunde, welche Neugeborenen ausgestellt wird, stehen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Zertifikatsnummer, Geburtsort, Geschlecht, Registrierungsdatum, Registrierungsnummer und Ausstellungsdatum (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Geburtsurkunden).
Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1).
5.3 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 22. Oktober 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig verschlossen sind, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage. Aufgrund der möglichen Abweichung des chronologischen Alters vom Knochenalter - im Bericht des Arztes wird auf "eine gewisse statistische Streubreite" hingewiesen -, kann aufgrund der Knochenaltersbestimmung nicht mit Sicherheit auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Abschluss des Knochenwachstums bildet lediglich ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren (vgl. act. A1/2). Bei der BzP sagte er, er sei (...) Jahre alt, sein Alter sei auf der Tazkira vermerkt, die 2004 ausgestellt worden sei. Er habe auf seinem Mobiltelefon eine Kopie dieses Dokuments (act. A7/15 S. 3). Er sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden und habe (...) Jahre lang die Schule absolviert. Er habe die (...) Klasse in seinem (...) Lebensjahr beendet. Anschliessend sei er in den Iran gegangen, wo er zwei Jahre lang geblieben sei; zuvor habe er noch einige Monate lang in Afghanistan gearbeitet (act. A7/15 S. 4). Er sei im Besitz einer Tazkira gewesen, die ihm an der iranisch-türkischen Grenze zusammen mit seinen Habseligkeiten gestohlen worden sei. Andere Dokumente und Ausweispapiere habe er keine gehabt (act. A7/15 S. 6).
Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, es existierten neben der abhandengekommenen Tazkira aus dem Jahr 2004 keine weiteren Identitätspapiere und Dokumente. Am 4. Dezember 2015 reichte er beim SEM indessen die Kopie einer Geburtsurkunde ein, was im Zusammenhang mit seiner Angabe bei der BzP Fragen aufwirft. Des Weiteren wurde vorstehend dargelegt, dass nur ein kleiner Prozentsatz von afghanischen Staatsangehörigen, die im Alter des Beschwerdeführers sind, überhaupt im Besitz einer Geburtsurkunde ist. Dem eingereichten Dokument ist zu entnehmen, dass das Kind am (...) im Spital (...)in Kabul (Dorf [D._______]) geboren worden sei. Das genannte Dorf liegt aber nicht in der Provinz Kabul, sondern in der Provinz B._______. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei in der Provinz B._______ geboren worden, was auch auf der Tazkira festgehalten wird. Des Weiteren fehlen auf dem eingereichten Dokument mehrere der Angaben, die gemäss allgemein zugänglichen Quellen (vgl. die erwähnte Schnellrecherche der SFH) vorhanden sein sollten. Angesichts dieser Erwägungen bestehen überwiegende Zweifel an der Authentizität des der eingereichten Kopie zugrundeliegenden Dokuments.
Der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der im Jahr 2004 ausgestellten Tazkira kann entnommen werden, dass er im Ausstellungsjahr (...) Jahre alt gewesen sei. Diese Altersangabe ist indessen angesichts der Tatsache, dass die Altersangaben in Tazkiras vage und wenig zuverlässig sind, mit Zweifeln behaftet. Zudem kann Kopien von Identitätspapieren kaum Beweiswert zuerkannt werden, da allfällige Manipulation am Originaldokument kaum festgestellt werden können. Bereits der Tazkira im Original kommt angesichts der Tatsache, dass das Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweist und zahlreiche gefälschte und verfälschte Tazkiras im Umlauf sind, nur geringer Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP und der Anhörung vom 12. Juli 2016 an, die Tazkira sei ihm von Wegelagerern beziehungsweise Dieben gestohlen worden (act. A7/15 S. 6, A25/10 S. 2), wogegen er bei der Anhörung vom 6. September 2016 sagte, sie seien unterwegs von der Polizei angegriffen worden, die ihnen alles, was sie gehabt hätten, weggenommen habe. Diese Angaben sind nicht übereinstimmend.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2016 ausgestellte Tazkira ein. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen muss eine Person, die sich eine Tazkira beziehungsweise ein Duplikat einer Tazkira ausstellen lassen will, immer nach Afghanistan reisen und das Dokument dort beantragen. Die legale Beschaffung durch einen Verwandten, der den Antragsteller vertritt, ist nicht möglich. Ein Verwandter könne die afghanische Gesetzgebung zwar umgehen, dazu seien aber sowohl gute Beziehungen als auch die Bezahlung von Bestechungsgeldern notwendig (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland). Angesichts der Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen machte, ist nicht davon auszugehen, dass diese über gute Beziehungen zu in der Provinz B._______ arbeitenden Beamten verfügen, wo die Tazkira ausgestellt werden müsste. Sollte er über solche Verwandte verfügen, hätte er indessen nicht wahrheitsgetreue Angaben zu seinem familiären Umfeld gemacht. Des Weiteren könnte auf die Angaben, die in einem durch Bestechung erlangten Dokument enthalten wären, nicht ohne weiteres abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon aus, dass es sich bei der eingereichten Tazkira nicht um ein authentisches Dokument handelt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebenslaufs und seines Alters sind im Wesentlichen übereinstimmend. Allerdings machte er geltend, er sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden, womit er die Schule nicht wie angegeben bis zum (...) sondern bis zum (...) Lebensjahr besucht hätte. Von dieser Angabe ausgehend hätte er die Volljährigkeit auch eigenen Angaben gemäss bereits erreicht.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist, womit das SEM zu Recht die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft einschätzte und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete.
5.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird damit begründet, dass das SEM vor der Anordnung des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen konkrete Abklärungen bezüglich der Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten vornehmen müsse. Da das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei volljährig, teilt, musste sich diese nicht verpflichtet sehen, derartige Abklärungen zu tätigen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.4.1 In der Beschwerde wird bemängelt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Kabul auseinandergesetzt. Sie habe auf die Schweizerische Rechtsprechung zu Afghanistan und Kabul verwiesen, sei aber nicht auf die verschlechterte Sicherheitslage eingegangen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung entspricht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt.
6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.4.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Provinz B._______, hat allerdings vor seiner Ausreise in den Iran rund vier Jahre in Kabul gewohnt, wo er drei Jahre lang die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet habe. Während seines Aufenthalts im Iran hat er weitere Berufserfahrung auf Baustellen, vor allem als (...) sammeln können, was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen kann. Gemäss den Akten ist er bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er über die Grundlagen verfügt, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren. Er wird erneut zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern im gemeinsamen Haushalt leben können und in einer Anfangsphase von ihr und den im Iran lebenden Verwandten unterstützt werden. Das SEM hat des Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es muss demnach nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer geriete nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende Situation Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Comte, ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 erfolgte Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin ab 1. Februar 2017 hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Sonja Comte, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1500.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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