Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3406/2022

Urteil vom 24. August 2023

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Maria Wende.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

Parteien 5. E._______,

6. F._______,

7. G._______,

alle vertreten durch Sarah Röthlisberger, AsyLex,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Februar 2022 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan die Ausstellung von humanitären Visa.

B.
Mit Formularverfügung vom 2. März 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa.

C.
Am 5. Juli 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E.
Am 18. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
In ihrer Replik vom 13. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest.

H.
In ihren Eingaben vom 22. November 2022 und vom 23. Mai 2023 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen.

I.
Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführenden würden keine Hinweise vorlegen, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht wären. Ihr seien keine systematischen Rückführungen von Pakistan nach Afghanistan bekannt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Pakistan das Non-Refoulement-Prinzip verletze. Der Einsprache seien keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Sie - die Vorinstanz - anerkenne, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit als ehemaliger Staatsanwalt über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Die geltend gemachten Verfolgungssituationen würden teilweise lange zurück liegen. Andererseits sei nicht zu verkennen, dass sich die Lage der Beschwerdeführenden nach der Machtübernahme durch die Taliban verschärft haben dürfte. Die Gefährdungslage sei relativ konkret dargetan. Hingegen sei nicht belegt, welche Rolle der Beschwerdeführer 1 bei der Staatsanwaltschaft innegehabt habe. Er habe einzig einen Ausweis als militärischer Staatsanwalt von 2019 vorgelegt. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er rangniedrigster Offizier (Captain) gewesen sei, was darauf schliessen lasse, dass er hierarchisch auf einer eher tiefen Stufe angesiedelt gewesen sei und innerhalb der Staatsanwaltschaft keine exponierte Schlüsselposition innegehabt habe. Andernfalls wäre kaum davon auszugehen, dass er als Mitfahrer in einem Krankenwagen unerkannt sieben Kontrollstellen der Taliban hätte passieren können. Dasselbe gelte für die Ausstellung von Reisepässen für seine Ehefrau und Kinder. Dass sein pakistanisches Visum zwei Tage vor dessen Beantragung ausgestellt worden sei, erscheine völlig unglaubhaft. Die Echtheit des eingereichten Haftbefehls lasse sich nicht verifizieren. Eine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung, welche die Ausstellung von humanitären Visa nahelegen würde, bestehe nicht.

4.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen fest, der Beschwerdeführer 1 sei in Afghanistan von 2012 bis 2018 als Staatsanwalt in verschiedenen Provinzen im Bereich terroristischer Straftaten tätig gewesen. Er habe mehr als 300 Terrorismusfälle untersucht, an denen Mitglieder der Taliban, der Daesh und anderer terroristischer Einheiten beteiligt gewesen seien. Von 2018 bis 2019 habe er zudem 100 Fälle terroristischer Verbrechen im Justizzentrum H._______ und in verschiedenen Provinzen untersucht und dabei rund 600 Beschuldigte vor Gericht gebracht. Dies habe ihn zum Feind der Taliban gemacht. Er sei mehrmals von diesen aufgesucht und bedroht worden. Die Taliban hätten zwischen 2012 und 2018 mehrere Anschläge auf ihn und seine Kollegen verübt. Dabei sei er verletzt worden. Einige seiner Kollegen seien schwer verletzt, andere getötet worden. Ferner sei er im Entführungsfall von (...) im Rahmen einer Berufungsklage der zuständige Staatsanwalt gewesen. Die Angeklagten hätten den Richter und Staatsanwalt bedroht. Der Richter sei bei einem Anschlag der Taliban verletzt worden. Von Ende 2019 bis Mitte 2021 habe er (der Beschwerdeführer 1) als Menschenrechtsverteidiger gearbeitet und sei (...) gewesen. Dabei habe er Verbrechen der Taliban dokumentiert, wovon ein Fall (...) dem I._______ gemeldet worden sei. Zudem habe er eng mit dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in Afghanistan, mit den NATO-Truppen, dem UN-Büro und anderen Institutionen zusammengearbeitet. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er aufgrund seiner Tätigkeit noch grösserer Gefahr ausgesetzt. Bereits fünf Tage nach dem Machtwechsel sei er telefonisch bedroht worden. Etwas später sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und seinem Vater übergeben worden. Es habe keine Möglichkeit für ihn gegeben, in Afghanistan zu bleiben, da dort sein Leben und dasjenige seiner Familie in Gefahr sei. Durch die Machtübernahme der Taliban seien über 5'000 gefangene Terroristen entlassen worden, viele von ihnen seien durch ihn einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen. Das habe die Gefahr für ihn und seine Familie akut erhöht. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie im November 2021 mit einem Jahresvisum in Pakistan eingereist. Das Visum sei mittlerweile abgelaufen. Sie hätten bereits mehrmals den Wohnort wechseln müssen, unter anderem weil sie sich beobachtet fühlten.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sie (die Beschwerdeführenden) direkt von einer Ausschaffung nach Afghanistan bedroht. Es fänden systematische Rückführungen von Pakistan nach Afghanistan statt. Im Jahr 2021 seien bereits mehr als 500'000 Afghaninnen und Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Tätigkeit in Afghanistan auch in Pakistan direkt in Gefahr, da er über viele Informationen der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit zwischen der pakistanischen Regierung und den Taliban verfüge. Die meisten Terroristen, die im Justizzentrum H._______ inhaftiert gewesen seien und gegen die er ermittelt habe, seien pakistanische Staatsbürger gewesen oder hätten in Pakistan unter der Aufsicht des pakistanischen Geheimdienstes eine Terrorausbildung erhalten. Folglich sei er in Pakistan einer ernsthaften Bedrohung einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Mehrere Soldaten der ehemaligen afghanischen Regierung, mit denen er in Kontakt gestanden sei, seien vom pakistanischen Geheimdienst in den Städten J._______, K._______ und L._______ in Pakistan festgenommen, monatelang gefoltert und gegen Geld freigelassen oder nach Afghanistan abgeschoben worden. Hinzu komme, dass jeden Tag ehemalige Gefangene und Terroristen aus Afghanistan nach Pakistan einreisen würden, was ebenfalls eine ernsthafte Bedrohung für ihn darstelle, da einige von ihnen ihn erkennen könnten. Er sei bereits mehrere Male in Pakistan von einem weissen Auto mit mehreren Personen verfolgt worden und habe deshalb den Wohnort wechseln müssen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer 1 im afghanischen Rechtssystem eine Schlüsselposition bei der Bekämpfung des Terrors durch die Taliban innegehabt. In seiner letzten Position als (...) seien ihm 34 Provinzen unterstellt gewesen. Er gehöre zu den renommiertesten Anwälten im afghanischen Justizsystem und habe enge Arbeitsbeziehungen zu nationalen und internationalen Organisationen, die im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte tätig seien, gehabt. Der auf seinen Namen ausgestellte Haftbefehl stelle eine Todesdrohung aufgrund seiner Arbeit dar. Es sei evident, dass seine bisherige Tätigkeit ihn, besonders nach der Machtübernahme der Taliban, in individuelle Gefahr bringe. Gewisse Staatsanwälte, welche die Taliban bekämpft hätten, hätten mit dem Leben bezahlen müssen. Die Flucht nach Pakistan sei ihm gelungen, da er mit einer kranken Person im Auto gereist sei und traditionelle Kleidung getragen habe. Die von ihm passierten Kontrollpunkte seien lediglich organisatorische Stützpunkte der Taliban gewesen und hätten nicht zum Ziel gehabt, Menschen zu identifizieren. Zudem sei die von ihm gewählte Strecke zu diesem Zeitpunkt von tausenden Menschen passiert worden, was es ihm ermöglicht habe, die Kontrollpunkte ohne grössere Schwierigkeiten zu passieren. Ihnen sei Vorrang gewährt worden, da sie mit einer kranken Person gereist seien. Ferner sei es nicht möglich, dass alle Taliban an allen Kontrollpunkten über die gesuchten Personen informiert würden, vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass er Afghanistan rasch nach der Machtübernahme verlassen habe. Die Pässe für seine Ehefrau und seine Kinder hätten ausgestellt werden können, da die Mehrheit der derzeitigen Mitarbeiter der Passbüros dieselben Personen seien wie vor der Machtübernahme durch die Taliban. Täglich würden tausende von Menschen vor den Passbüros anstehen. Die Ausstellung von Pässen stelle eine Einnahmequelle für die Taliban dar; entsprechend würden sie sie ungehindert ausstellen. Zudem sei es sehr unwahrscheinlich, dass bei so vielen Personen die Frau eines gesuchten Mannes identifiziert würde, umso mehr als sie mit einem vollen Hijab und bedecktem Gesicht zum Passamt gegangen sei. Das Ausstellungsdatum des pakistanischen Visums sei zwei Tage vor dem Fall von Kabul eingegeben worden, um zu zeigen, dass es unter normalen Bedingungen während der Republik ausgestellt worden sei. Es sei vom pakistanischen Konsulat in der Provinz M._______ im Austausch gegen einen hohen Geldbetrag erlangt worden. Ab dem Zeitpunkt des Sturzes der Vorgängerregierung bis etwas drei bis vier Monate danach seien offiziell keine konsularischen Dienste anderer Länder in Afghanistan tätig gewesen. Die Visa der Mehrheit der Afghanen,
welche in den ersten drei Monaten nach der Machtübernahme der Taliban von den pakistanischen Konsulaten ausgestellt worden seien, würden dieses Datum tragen.

Die Vorinstanz messe dem Haftbefehl keine Beweiskraft zu, obwohl er mit einem Stempel, einem Datum und einer Unterschrift versehen sei. Man könne nicht von einem Schweizer Standard an Formalität ausgehen. Dem Haftbefehl komme volle Beweiskraft zu. Es sei ferner abstrus davon auszugehen, dass ein Staatsanwalt und Menschenrechtsvertreter, der bei der Durchsetzung des Rechtsstaates eine Schlüsselrolle innegehabt habe und gegen die Machenschaften der Taliban vorgegangen sei, nicht von diesen verfolgt werde. Er stelle ein Paradebeispiel für von den Taliban verfolgte Personen dar.

Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt um ihre individuelle Gefährdung und die ihnen jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht korrekt abgeklärt. Zudem habe es keine einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und einige ihrer Vorbringen unberücksichtigt gelassen.

4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach Pakistan gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse. Es bestünden jedoch Hinweise, dass Pakistan die Grenzkontrollen verschärft habe und einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Rückschaffungsbemühungen seitens der pakistanischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden. Dokumente, wie der eingereichte Haftbefehl, könnten in Afghanistan auf dem Schwarzmarkt erworben werden.

4.4 In ihrer Replik erwidern die Beschwerdeführenden, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zwar anerkenne, dass Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt würden, aber gleichzeitig Beweise verlange, dass sie (die Beschwerdeführenden) selbst davon betroffen seien. Sie seien seit Mai 2022 ohne gültige Visa in Pakistan und damit objektiv direkt von einer Rückführung bedroht. Es sei zynisch zu behaupten, es müsse bewiesen werden, dass individuelle Rückführungsbemühungen bereits stattgefunden hätten, da es dann für sie - die Beschwerdeführenden - längst zu spät wäre. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 1 illegal in Pakistan aufhalte und zudem noch durch seine Arbeit in Afghanistan den pakistanischen Behörden bekannt sei, bringe ihn individuell in Gefahr, jederzeit nach Afghanistan verbracht zu werden, wo ihm der sichere Tod drohe. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb der Haftbefehl gefälscht und weshalb der Stempel als Echtheitsmerkmal nicht genügen solle. Damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie - die Beschwerdeführenden - sich gegen einen ungerechtfertigten Vorwurf, der ihnen zudem strafrechtliches Verhalten unterstelle, nicht wehren könnten. Die eingereichten Dokumente seien keine Fälschungen und es bestünden auch keine Hinweise hierzu. Sollte die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen gehabt haben, hätte sie nähere Abklärungen vornehmen müssen.

In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2022 ergänzen die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 sei am 27. Februar 2017 von Taliban angegriffen und verletzt worden. Am selben Tag seien die Angreifer inhaftiert und nach der Machtübernahme der Taliban wieder freigelassen worden. Von da an hätten sie den Beschwerdeführer 1 und seine Familie verfolgt. Kürzlich - im September 2022 - sei in diesem Zusammenhang der Onkel des Beschwerdeführers 1 festgenommen und befragt worden, was aus dem beigelegten Haftbefehl hervorgehe. Jener habe nach dem Angriff im Jahr 2017 als Zeuge gegen die Täter ausgesagt. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer 1- und im Sinne einer Reflexverfolgung auch seine Familie - in Afghanistan weiterhin von den Taliban verfolgt würden. Ferner seien sie (die Beschwerdeführenden) in Pakistan mehrmals von der Polizei verwarnt worden, dass sie Pakistan bis spätestens Ende 2022 verlassen müssten. Dieses Vorgehen sei auch von der Regierung kommuniziert worden. Da sie über keine gültigen Visa mehr verfügen würden und ihnen eine Rückführung drohe, seien sie auf einen raschen Entscheid angewiesen.

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.

5.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan als Staatsanwalt im Bereich terroristischer Straftaten tätig gewesen ist und mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet hat. Seine Tätigkeit ist durch eine Vielzahl von Dokumenten, wie Dienstausweise, Zertifikate und Fotos, belegt. Die Vorinstanz hält fest, er verfüge über ein «gewisses Risikoprofil» und die Gefährdungslage sei «relativ konkret dargetan». Im Widerspruch dazu kommt sie zum Schluss, es bestünden keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden in Afghanistan konkret an Leib und Leben bedroht wären. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar: Die Vorinstanz selbst führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen und Tötungen durch die Taliban. Sie hält sogar explizit fest: «Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren - etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Von solchen Personen kennen die betroffenen Taliban teils die Namen und nehmen persönlich Rache. Es kommt auch vor, dass sich freigelassene ehemalige Häftlinge an ihnen rächen oder finanzielle Forderungen stellen» (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 11 f., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 11.05.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Des Weiteren zählt die Vorinstanz mehrere Übergriffe auf, bei denen ehemalige Staatsanwälte von den Taliban getötet worden sind (SEM, Risikoprofile, S. 13). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 82). Die EUAA hält fest, dass ehemalige Beamte der afghanischen Regierung nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zu einer Personengruppe gehören, die einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, und berichtet von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 80). Ferner halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Familienmitgliedern von ehemaligen Regierungsmitarbeitern kommt (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.; EUAA, a.a.O., S. 31 und 57). Auch nennt die Vorinstanz ehemalige Mitarbeiter internationaler Organisationen als Risikogruppe (SEM, Risikoprofile, S. 21). Der Beschwerdeführer 1 hat konstant und nachvollziehbar
dargelegt, bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten zu sein. Er war - noch vor der Machtübernahme durch die Taliban - bereits fünf Mal Ziel von Anschlägen seitens terroristischer Gruppierungen gewesen. Das von den Beschwerdeführenden beschriebene Vorgehen der Taliban - wie beispielsweise die geschilderten Drohungen, das Ausstellen von Drohbriefen beziehungsweise Haftbefehlen, das Besetzen der Wohnung etc. - fügt sich in das im Bericht der Vorinstanz (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.) und in anderen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. bspw. Human Rights Watch [HRW], Afghanistan: Taliban lassen Ex-Beamte hinrichten oder verschwinden, 30.11.2021, < https://www.hrw.org/de/news/2021/11/30/afghanistan-taliban-lassen-ex-beamte-hinrichten-oder-verschwinden >, abgerufen am 14.03.2023; European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country Focus, Januar 2022, S. 45 ff., < https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_ focus.pdf , abgerufen am 9.03.2023) beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Staatsanwalt, der überdies mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet hat, von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen wird. Er gehört demnach einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer - in diesem Fall besonders ausgeprägten - Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.).

5.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2 einzugehen, welche geltend macht, sich für Frauenrechte in Afghanistan eingesetzt zu haben. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan mehr als andere ehemalige Regierungsmitarbeitende einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts seines stark ausgeprägten Profils trifft diese Annahme im Sinne einer Reflexverfolgung auch auf seine Ehefrau, Kinder und in diesem spezifischen Fall auch auf seinen Bruder (Beschwerdeführer 3; vgl. SEM, Risikoprofile, S. 47 f.; EUAA, a.a.O., S. 31 und 57) zu.

6.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung von Pakistan nach Afghanistan droht.

6.1 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC) verfügen (und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind), von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Bericht «Focus Pakistan / Iran / Türkei - Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten» vom 30. März 2022 ( www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.03.2023 [nachfolgend: SEM, Focusbericht]) im Übrigen selbst fest. Aktuelle Berichte geben Hinweise dafür, dass die pakistanischen Behörden seit Anfang dieses Jahres immer rigoroser gegen afghanische Migranten vorgehen, diese in immer grösserer Zahl inhaftieren und nach Afghanistan deportieren; dies unabhängig von deren Aufenthaltsstatus. Gemäss The Guardian sind allein innerhalb von drei Tagen im Januar dieses Jahres 600 Personen nach Afghanistan ausgeschafft worden. Unter den über tausend Personen, welche in den letzten Monaten inhaftiert worden seien, hätten sich mehrere hundert Personen mit gültigen Visa oder PoR befunden (The Guardian, Pakistan sends back hundreds of Afghan refugees to face Taliban repression, 10. Januar 2023, < https://www.theguardian.com/global-development/2023/jan/10/pakistan-sends-back-hundreds-of-afghan-refugees-to-face-taliban-repression , abgerufen am 16.05.2023). The New Humanitarian berichtet von Verhaftungen von Personen, deren Visa abgelaufen seien und von solchen, die gültige Aufenthaltspapiere hatten (The New Humanitarian, Pakistan steps up crackdown on Afghan refugees, adds new restrictions, 23. März 2023, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2023/03/23/pakistan-crackdown-afghan-refugees , abgerufen am 12.06.2023). Auch Personen, welche sich beim UNHCR registriert hätten, seien nicht vor Verhaftungen geschützt (The Guardian, Pakistan crackdown on Afghan refugees leaves 'four dead' and thousands in cells, 2. März 2023, < https://www.theguardian.com/global-development/2023/mar/02/pakistan-crackdown-on-afghan-refugees-leaves-four-dead-and-thousands-in-cells>, abgerufen am 16.05.2023).

6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden mit Visa nach Pakistan eingereist sind. Diese sind mittlerweile abgelaufen und eine Verlängerung ist ihren Angaben zufolge nicht möglich gewesen. Sie besitzen weder eine PoR noch eine AC. Sie halten sich somit zum heutigen Zeitpunkt illegal in Pakistan auf. Ob es ihnen tatsächlich nicht möglich gewesen ist, ihre Visa zu verlängern, ist angesichts des Umstandes, dass auch Personen mit gültigen Visa nicht vor Ausschaffungen nach Afghanistan geschützt sind, ohne Belang. Das Risiko einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan unter Zwang ist angesichts der vorangehenden Ausführungen als erheblich zu betrachten und wurde von der Vorinstanz nicht faktenbasiert abgeschätzt. Aufgrund der vorerwähnten persönlichen und konkreten Gefährdungslage der Beschwerdeführenden und mangels eines (dem Gericht bekannten) Konnexes zu einem sicheren Drittstaat kann auch nicht von ihnen verlangt werden, dass sie sich vorgängig um eine Aufnahme in ein anderes Land als die Schweiz bemühen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 in fine; siehe auch Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.3).

6.3 Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Staatsanwalt, der mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet hat, ein Risikoprofil auf, mit dem er sich deutlich von demjenigen anderer afghanischer Flüchtlinge in Pakistan abhebt. Dasselbe gilt aufgrund seines stark ausgeprägten Profils auch für seine Ehefrau, seine Kinder und in diesem spezifischen Fall auch für seinen Bruder. Durch die konkrete Gefahr einer Ausschaffung nach Afghanistan ist somit in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Ihnen sind humanitäre Visa zu erteilen.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Verfügung vom 5. Juli 2022 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumerteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben grundsätzlich für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt. Den Beschwerdeführenden sind somit keine Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 5. Juli 2022 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-3406/2022
Datum : 24. August 2023
Publiziert : 08. September 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022


Gesetzesregister
AuG: 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VEV: 4 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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