Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 491/2022

Urteil vom 17. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausländerrechtsehe),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2022 (VB.2021.00805).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1984) stammt aus dem Kosovo. Sie heiratete am 22. April 2010 den Schweizer Staatsbürger B.________. Ab dem 6. März 2015 verfügte sie über eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 30. November 2016 geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 20. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung, da eine Ausländerrechtsehe ("Scheinehe") vorliege. Das Bundesgericht bestätigte dies letztinstanzlich am 12. November 2019 (Urteil 2C 562/2019). A.________ hätte gestützt hierauf die Schweiz bis zum 12. Januar 2020 verlassen müssen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat sie am 19. November 2020 wegen Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 10'800.-- (180 Tagessätze zu Fr. 60.--) und einer Busse von Fr. 2'700.-- verurteilt.

B.
Am 7. Januar 2020 heiratete A.________ den Schweizer Staatsbürger C.________ (geb. 1969). Sie ersuchte gestützt hierauf am 8. bzw. 14. Januar 2020 darum, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten zu erteilen, was das Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. Mai 2020 ablehnte, da wiederum eine Ausländerrechtsehe vorliege. Es forderte A.________ auf, die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Oktober 2021 und des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2022). Die Eheleute A._______ und C.________ sind inzwischen Eltern von zwei Kindern mit Schweizer Staatsbürgerschaft: D.________ (geb. 2021) und E.________ (geb. 2022).

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2022 und die weiteren kantonalen Entscheide (Rekursentscheid vom 28. Oktober 2021 bzw. Verfügung vom 5. Mai 2020) aufzuheben, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten bzw. (eventualiter) bei ihrem Schweizer Sohn D.________ zu erteilen; subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie und ihr Gatte hätten die verschiedenen Indizien entkräftet, welche auf eine Umgehungsehe hinweisen könnten. Aus den gesamten Umständen ergebe sich, dass sie eine Lebensgemeinschaft zu begründen beabsichtigt und dies in der Folge auch getan hätten.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Stellungnahme eingegangen. A.________ hat am 1. September 2022 die Geburtsurkunde von E.________, Fotos der Familie mit ihm sowie einen DNA-Test eingereicht, der nachweist, dass ihr Ehemann dessen Vater ist.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 hat das präsidierende Abteilungsmitglied der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist mit dem Schweizer Staatsbürger tunesischer Abstammung C.________ verheiratet. Sie hat potentiell sowohl einen gesetzlichen (Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG [SR 142.20]) als auch einen verfassungs- (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) und konventionsmässigen (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) Anspruch darauf, bei diesem und ihren Schweizer Kindern verbleiben zu können (vgl. das Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 1.1). Ob sie den Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AIG) - und insbesondere, ob eine Ausländerrechts- bzw. Umgehungsehe (Scheinehe) vorliegt -, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.3; Urteile 2C 855/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; 2C 723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.1). Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) ist daher zulässig (vgl. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG); dementsprechend ist umgekehrt auf die (sicherheitshalber erhobene) subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2.

1.2.1. In formeller Hinsicht gilt im Übrigen: Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheide des Migrationsamts bzw. der Sicherheitsdirektion beantragt, sind ihre Anträge unzulässig. Die entsprechenden Entscheide wurden durch das angefochtene Urteil ersetzt (Devolutiveffekt); sie gelten als mitangefochten und können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in eigenständiger Weise infrage gestellt werden, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen Entscheide der in Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG genannten Vorinstanzen offensteht (BGE 134 II 142 E. 1.4: Urteil 2C 730/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3).

1.2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 2C 906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.4). Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. März 2022 davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen DNA-Test bezüglich des - damals noch ungeborenen - Sohnes E.________ eingereicht habe, weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dessen Vater sein dürfte, ist der im vorliegenden Verfahren eingereichte (gegenteilige) DNA-Test, der nach der Geburt vorgenommen wurde, hier zu berücksichtigen.

1.3.

1.3.1. In Bezug auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - und insbesondere von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkür) - gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die sachverhaltlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), solange diese nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss detailliert aufgezeigt werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die verschiedenen Indizien willkürlich festgestellt und gewürdigt bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie zu ihren Ungunsten auf Jahre zurück liegende Einvernahmeprotokolle abgestellt habe. Ob und allenfalls inwiefern auf die entsprechenden, teilweise appellatorisch gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Wiederholung der Ausführungen aus dem kantonalen Verfahren) einzugehen ist, kann dahin gestellt bleiben; die freie Prüfung der Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) hinreichend konkret darauf schliessen lassen, dass die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. sie die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften bezweckt (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C 437/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2.2 und 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.5 i.V.m. E. 3.1 3. Abschnitt), ergibt - wie zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 3) -, dass dies entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Fall ist.

2.

2.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (Urteil 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 3. Abschnitt "manifeste").

2.2. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. die Urteile 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C 855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2 und 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 2. Abschnitt [mit weiteren Hinweisen] und
2C 125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.4).

2.3. Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3; 2C 177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 und 2C 125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.4 sowie 3.5). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (Urteile 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3; 2C 804/2013 vom 3. April 2014 E. 3 und 2C 808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).

2.4. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. die Urteile 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5; 2C 75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; konkreter Anwendungsfall zu dieser Praxis: Urteil 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 i.V.m. E. 3.5).

3.

3.1. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass für die mögliche Umgehungsehe die Umstände sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal in der Schweiz eine Scheinehe eingegangen ist und sie einen DNA-Test bezüglich der Vaterschaft von D.________ in Aussicht gestellt, in der Folge aber nie eingereicht hat, wobei ihre nachgeschobene Begründung, dass das Erfordernis eines entsprechenden Tests unzulässig gewesen sei, nicht überzeugt (vgl. Art. 33
SR 810.12 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
GUMG Art. 33 Verbot der Mitteilung von Überschussinformationen - Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen der betroffenen Person nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen.
des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen [GUMG; SR 810.12]; Urteil 2C 296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Auch bemühten sich die Eheleute nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019 um einen möglichst raschen Eheschluss, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, ohne dass sie die Behörden im Wegweisungsverfahren über ihre seit 2018 vorbestehende Beziehung und die geplante Heirat informiert hätten. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben - trotz der entsprechenden Möglichkeit - vor dem Eheschluss auch nicht zusammengelebt, es besteht zudem ein relativ grosser Altersunterschied zwischen ihnen (15 Jahre) und sie stammen überdies aus unterschiedlichen Sprach- und Kulturkreisen. Die
standesamtliche Trauung hat in - so die Vorinstanz - "atypisch schlichtem Rahmen ohne Feier und ohne Gäste" und ohne die vorehelichen Kinder des Gatten stattgefunden.

3.2. Gesamthaft lassen die verschiedenen Indizien - auch wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich gelten kann - den Rückschluss auf eine Umgehungsehe als frei zu prüfende Rechtsfrage im konkreten Fall nicht zu; es besteht keine hinreichend klare und eindeutige Indizienlage (vgl. vorstehende E. 2.4; Urteil 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 3. Abschnitt i.V.m. E. 3.5) :

3.2.1. Die Eheleute haben - wie sich aus den Akten ergibt - ihre seit 2018 bis zur Heirat bestehende Beziehung mit Fotodokumenten und WhatsApp-Meldungen (glaubwürdig) belegt. Bei der Kontrolle durch die Polizei konnten sie beide in der gemeinsamen Wohnung angetroffen werden. Gestützt auf ihre Einvernahmen vom 20. Februar 2020 und die eingereichten Beweismittel (Fotodokumentation, Video, WhatsApp-Chat usw.), ergibt sich, dass sie und ihr Gatte tatsächlich seit rund vier Jahren zusammen sind und seit zweieinhalb Jahren auch zusammenwohnen, den Alltag teilen, sich gemeinsam um die Kinder kümmern und enge Beziehungen zwischen den vorehelichen Kindern des Gatten und der Beschwerdeführerin gelebt werden, nachdem sich diese jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter aufhalten. Die Eheleute haben nach der hiesigen Ziviltrauung ihre Heirat gemeinsam mit den Kindern des Gatten und dessen Familie im Juli 2020 in Tunesien gefeiert. Sie kennen die jeweiligen Familienmitglieder des anderen und treffen diese auch regelmässig. Sie verbringen die Freizeit gemeinsam und fahren zusammen in die Ferien. Sie haben Termine beim Gynäkologen und der Hebamme zusammen wahrgenommen und stimmen ihre Arbeitszeiten beim gemeinsamen
Arbeitgeber, wo sie sich kennen gelernt haben, aufeinander ab.

3.2.2. Bei ihrer Einvernahme haben die Eheleute weitgehend (mit untergeordneten Abweichungen) übereinstimmende Aussagen gemacht bezüglich des Kennenlernens, der Örtlichkeiten der jeweiligen Treffen, zu den Gründen des fehlenden vorehelichen Geschlechtsverkehrs und des Zusammenlebens erst nach der Heirat (religiöse Gründe), zur religiösen Ausrichtung des Partners, zum Heiratsantrag, zum Verlobungsring, zum Abend vor der Einvernahme, zu ihren Geburtstagen und den jeweiligen Geschenken sowie zu den Sprachkenntnissen des Partners bzw. der Partnerin. Trotz des unterschiedlichen kulturellen Hintergrunds bestehen keine Hinweise darauf, dass die Eheleute sich nicht (auf Deutsch) verständigen könnten und diesbezüglich unüberwindbare kulturelle Differenzen bestünden. Dass gewisse Umstände nach hiesigen Werten den kantonalen Behörden allenfalls als schwer "nachvollziehbar" erscheinen oder dem "säkulären Umfeld" widersprächen und allenfalls bloss "freundschaftliche Beziehungen" unter den Eheleuten zu belegen vermöchten, genügt unter diesen Umständen nicht, um annehmen zu können, dass offensichtlich keine Ehe gewollt ist und gelebt wird.

3.2.3. Grundlage für den Familiennachzug bildet praxisgemäss nicht notwendigerweise das Vorliegen bzw. der Beweis einer Liebesheirat, sondern der Bestand einer "Realbeziehung", wovon hier aufgrund der nicht eindeutigen Indizien derzeit auszugehen ist, sollte keine Liebesheirat vorgelegen und die Beziehung sich auch nicht inzwischen nachträglich zu einer affektiven, sexuellen, seelisch-geistigen und wirtschaftlichen Gemeinschaft entwickelt haben (vgl. zum "amor superveniens": Urteile 2C 1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 4.5; 2C 731/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; 2C 883/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.4; 2C 1033/2014 vom 29. April 2015 E. 3.2.3; 2A.66/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.7; BGE 121 II 1 E. 2d).

3.2.4. Soweit die kantonalen Behörden auf Widersprüche hinweisen, hat die Beschwerdeführerin hierfür nachvollziehbare Gründe geliefert: Gemäss dem Zivilstandsamt hat sie den Vornamen des Gatten mit etwas, das wie "Jaguar" getönt hat, angegeben, der Vorname des Gatten lautet "Jaouhar", was phonetisch gleich bzw. ähnlich tönt. Bei der falschen Angabe seines Geburtsjahrs hat sie die letzten zwei Ziffern vertauscht. Was den Sohn D.________ betrifft (fehlende DNA-Analyse), nimmt der Gatte der Beschwerdeführerin zumindest die Rolle des sozialen Vaters wahr, was die kantonalen Behörden nicht bestreiten. Unumstrittenermassen ist er aufgrund des DNA-Tests der biologische Vater des zweiten Sohns E.________. Da damit ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte eine Umgehungsehe eingegangen sind, was - wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 2.4) - zu ihren Gunsten sprechen muss, ist der Gattin die beantragte Bewilligung zu erteilen. Sie ist allenfalls - sollten sich die Indizien erhärten - später zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern (vgl. das Urteil 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 3. Abschnitt i.V.m. E. 3.5).

4.

4.1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2022 aufzuheben; das Migrationsamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung im Familiennachzug zu erteilen.

4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2022 aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angehalten, der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung im Familiennachzug zu erteilen.

1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.

2.3. Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_491/2022
Date : 17. November 2022
Published : 05. Dezember 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ( Ausländerrechtsehe )


Legislation register
AuG: 42  51
BGG: 66  67  82  83  86  89  90  97  99  105  106  107  113
BV: 9  13
EMRK: 8
GUMG: 33
BGE-register
121-II-1 • 121-II-97 • 127-II-49 • 128-II-145 • 134-II-142 • 137-I-284 • 139-I-330 • 140-III-115 • 143-IV-241 • 143-V-19 • 144-V-50 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
2A.66/2007 • 2C_1008/2015 • 2C_1033/2014 • 2C_1170/2012 • 2C_125/2011 • 2C_177/2013 • 2C_296/2019 • 2C_400/2011 • 2C_437/2021 • 2C_491/2022 • 2C_562/2019 • 2C_723/2020 • 2C_730/2021 • 2C_731/2015 • 2C_75/2013 • 2C_782/2018 • 2C_804/2013 • 2C_808/2013 • 2C_855/2020 • 2C_883/2015 • 2C_889/2021 • 2C_906/2021
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