Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2626/2019
Urteil vom 16. August 2021
Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung Richterin Mia Fuchs, Deborah D'Aveni,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
A._______, geboren am 29. Januar 1989,
Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 5. September 2015. Gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (N [...]) sei er mit einem Visum von Erbil über Zypern nach C._______/ Griechenland geflogen. Er habe seinen Bruder zwecks dessen medizinischer Behandlung nach C._______ begleitet. Am 18. Februar 2016 habe er zusammen mit seinem Bruder Griechenland verlassen und sei in einem LKW durch ihm unbekannte Länder am 21. Februar 2016 in die Schweiz eingereist. Am 22. Februar 2016 reichte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ ein Asylgesuch ein.
B.
Am 14. März 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt.
C.
Am 16. Dezember 2016 orientierte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilegung einer Vollmacht die Vorinstanz über das Vertretungsverhältnis.
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in einem hängigen Asylverfahren befinde und es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Fällen gebe, weshalb sie bei der Beurteilung gegenseitig beigezogen werden müssten. Ferner verwies er auf aktuelle Medienberichte über die Konflikte der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK beziehungsweise KDP; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê) und der Partei der Demokratischen Union (PYD; kurdisch Partiya Yekîtiya Demokrat) beziehungsweise den Volksverteidigungseinheiten (YPG; kurdisch Yekîneyên Parastina Gel) im Nordirak. Daneben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leide und er einer psychologischen Betreuung bedürfe.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 ersuchte er um eine baldige Durchführung seiner Anhörung zu den Asylgründen.
F.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter die Vor-instanz, dass er nicht beabsichtige, an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PYD betreffend sein Engagement für die Partei ein. Daneben reichte er eine Kopie der Eingabe seines Bruders B._______ (N [...]) bei der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 ein, in welcher sich als Beilage Fotos von Journalisten und PKK-Angehörigen finden, welche durch die KDP ermordet worden seien.
H.
Am 8. August 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt E._______ in der Region F._______. Er habe dort mit seinen Eltern und (...) Brüdern zusammengelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und habe danach (...) an der Universität in F._______ studiert. Im Jahr (...) habe er das Studium abgeschlossen. Danach sei er im Jahr (...) während etwa (...) Monaten als (...) tätig gewesen.
Während seiner Zeit an der Universität sei die Partei Goran erstarkt und er habe an der Universität anderen Leuten die Partei empfohlen. Als in der Region islamistische Gruppierungen erstarkt seien, habe er begonnen, sich politisch zu engagieren. Er habe insbesondere die Leute gegen den Jihad aufgeklärt. Er habe sich gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) und fanatische Islamisten ausgesprochen und habe Seminare und Sitzungen organsiert. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei beispielsweise auch zum Bürgermeister von E._______ gegangen, um im Namen der PYD eine Erlaubnis für Demonstrationen zu erhalten. Seine Aktivitäten hätten sich insbesondere gegen den IS gerichtet und er habe verhindern wollen, dass sich Personen islamistischen Gruppierungen anschliessen würden. Er selbst sei nicht Mitglied in einer Partei gewesen, aber habe beispielsweise die Ideologie von Abdullah Öcalan geteilt.
Deswegen sei er von islamistischen Gruppen mehrfach telefonisch bedroht und verfolgt worden. Man habe ihm beispielsweise gesagt, er sei ungläubig und ein Freund des Satans, und man werde die Stadt von allen Ungläubigen säubern. In den Jahren 2013 und 2014 habe er insgesamt etwa fünf bis zehn Drohanrufe erhalten. Am 14. Mai 2014 sei er zu einem Fussballspiel in der Nähe seines Wohnortes gegangen. Dabei hätten einige Männer versucht, ihn in ein Auto zu zwingen und hätten ihn geschlagen. Ihm sei es jedoch gelungen, zu entkommen. Er habe auch über Facebook Drohungen erhalten.
Auch mit der kurdischen Regierung habe er wegen seiner Aktivitäten Probleme gehabt. Im Juni 2014 sei er von einem Auto verfolgt worden. An einer Tankstelle sei dann auf ihn geschossen worden und er sei am Kopf verletzt worden. Er sei sich sicher, dass es sich dabei um Personen der KDP gehandelt habe. Er sei etwa eine Woche oder zehn Tage zuvor von der KDP in ihr Parteibüro vorgeladen worden. Man habe versucht, ihn von der Parteiideologie der KDP und von Masud Barzani zu überzeugen, und habe ihn mit Geld bestechen wollen. Er habe dies jedoch abgelehnt und sei in der Folge bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass man ihn töten werde, sollte er weiterhin solche Ideologien (wie die von Abdullah Öcalan) verfolgen. Er sei insgesamt zwei Mal im Juni 2014 auf das Parteibüro der KDP in E._______ vorgeladen worden. Er sei zudem auch zwei Mal, im Mai 2014 und im Juli 2014, von den Sicherheitsbehörden in E._______ vorgeladen und jeweils während etwa fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Man habe von ihm verlangt, dass er seine Aktivitäten einstelle. Das zweite Mal habe er einige Stunden in Haft verbringen müssen. Ein weiteres Mal sei er im August 2014 in G._______ befragt worden. Man habe ihn anlässlich einer Fahrt nach G._______ in seinem Auto angehalten und er habe aussteigen müssen. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn zur KDP-Partei gebracht. Sie hätten Abdullah Öcalan und die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) beschimpft und auch über seine Mutter und Schwester schlecht gesprochen. Man habe ihm gesagt, er solle zu Masud Barzani stehen und die PKK gehöre nicht dorthin. Da er widersprochen habe, sei er geschlagen worden. Er sei insgesamt während etwa acht bis neun Stunden festgehalten und verhört worden.
Am 12. August 2014 sei er zusammen mit seinem Bruder B._______ nach Syrien gereist, insbesondere um die Bevölkerung von Shingal zu unterstützen. (Anmerkung des Gerichts: Am 3. August 2014 nahm der IS das Gebiet Shingal/Sindjar ein; militärische Kräfte namentlich der PKK und der YPG kämpften gegen den IS und sicherten Fluchtwege für die angegriffene Bevölkerung; Shingal/Sindjar konnte erst im November 2015 vom IS befreit werden). Er (der Beschwerdeführer) habe sich an der Seite der PYD in einem Flüchtlingslager in der Nähe von H._______/Syrien engagiert; sein Bruder habe sich dem bewaffneten Kampf angeschlossen. Im (...) 2015 sei sein Bruder bei einem Gefecht von einer Mörsergranate des IS getroffen worden. Man habe ihn zunächst in ein Krankenhaus nach I._______/Syrien gebracht. Nach zwei Tagen sei er nach G._______/Irak zur medizinischen Behandlung gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei deswegen nach G._______ zu seinem Bruder gereist. Bis zu seiner Ausreise nach Griechenland im September 2015 habe er sich wieder bei seinen Eltern aufgehalten. Er habe in dieser Zeit keine Probleme gehabt. Viele Parlamentsmitglieder und Mitglieder der Patriotischen Union Kurdistans (PUK; kurdisch: Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan) und der Partei Goran hätten die Familie wegen des verletzten Bruders besucht. Er habe sich weiterhin politisch betätigt, sei aber vorsichtig gewesen, um Rücksicht auf seine Eltern zu nehmen. Er habe insbesondere mit der «Jugendorganisation zum Schutz von Kurdistan» zusammengearbeitet und weiterhin junge Leute aufgeklärt. Die islamistischen Parteien hätten sich in jener Zeit nicht getraut, ihnen etwas anzutun, und er habe keine Drohungen mehr erhalten. In seiner Heimatstadt gebe es aber nach wie vor islamistische Personen.
Mit einem Visum sei er am 5. September 2015 von Erbil über Zypern nach C._______ geflogen. Er habe seinen Bruder für dessen medizinische Behandlung nach C._______ begleitet. Mitglieder der Partei Goran oder der PUK hätten die Ausreise und die Behandlung für sie organisiert.
I.
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) informierte das SEM mit Schreiben vom 24. August 2017 über seine Abklärungsergebnisse betreffend den Beschwerdeführer.
J.
Mit Schreiben vom 11. September 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen, welche Aufschluss über die Identität und den Reiseweg erlauben würden, einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos des Aufenthalts seines Bruders im Krankenhaus in C._______ sowie Internetausdrucke des Krankenhauses ein.
L.
Am 17. November 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, er gehe davon aus, dass keine weiteren Bemühungen seinerseits bezüglich der medizinischen Unterlagen des Krankenhauses in C._______ vonnöten seien. Zudem führte er aus, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders die Reisepässe in Griechenland im Krankenhaus als Garantie für die Rückreise nach erfolgter Behandlung deponiert worden seien. Da sie nicht in die Heimat zurückgekehrt seien, sei es ihnen nicht möglich, die Reisepässe zu beschaffen.
M.
Das SEM erwiderte das Schreiben am 23. November 2017 und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, den Reisepass zu beschaffen oder allfällige, vergebliche Bemühungen zu benennen.
N.
Am 3. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Beibringung der Reisepässe unter Beilegung einer Kopie eines Briefes, welchen er am 4. Dezember 2017 dem Krankenhaus in C._______ geschickt habe.
O.
Am 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen «Track and Trace» Auszug der schweizerischen Post sowie die Quittung der Briefaufgabe an das Krankenhaus in C._______ ein.
P.
Am 13. März 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen über den Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierten die griechischen Behörden das SEM, dass der Pass der irakischen Botschaft in Griechenland übergeben worden sei.
Q.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass ein.
R.
Am 20. Februar 2019 bestätigte das SEM den Erhalt des Reisepasses und führte aus, dass man bemüht sei, das Asylgesuch baldmöglichst zu erledigen.
S.
Am 9. April 2019 informierte der Rechtsvertreter das SEM, dass das Vertretungsverhältnis beendet sei.
T.
Mit Verfügung vom 29. April 2019 (eröffnet am 1. Mai 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
U.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seinen erneut mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten A4, A13, A14, A24, A34, A38 und A41 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel gemäss einem noch zu erstellenden Beweismittelumschlag. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den oben genannten Akten und Beweismitteln, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zu gewähren. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden Fotos, welche Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers im September 2017 und März 2019 zeigen sollen (Beilage 1 und 4), sowie entsprechende Screenshots eines Videos davon (Beilage 5), Fotos des Bruders J._______ bei einer Demonstration (Beilage 2), Fotos einer Razzia beim Cousin des Beschwerdeführers im Februar 2018 (Beilage 6), ein Dokument betreffend die Entlassung der Mutter des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung (Beilage 7), Screenshots von Videos betreffend die Verhinderung eines Kongresses des Azadi-Vereins und betreffend eines Fernsehberichts über politische Verfolgung im Nordirak (Beilage 8 und 9) und eine DVD mit den entsprechenden Videos (Beschwerdeverfahren des Bruders, E-2625/2019, Beilage 10) beigelegt. Zudem wurde ein Ausdruck eines alten Facebook-Profils des Bruders B._______ inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 3) und ein Auszug einer auf Facebook gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung (Beilage 12) eingereicht.
V.
Am 5. Juni 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht in die Akten A4, A13, A14, A24, A38 und A41 sowie in sämtliche Beweismittel und Identitätsdokumente gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise die Einsicht in die genannten Akten zu gewähren. Den Antrag um Einsicht in die Akte A34 wies sie ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
X.
Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
Y.
Am 21. Juni 2019 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019.
Z.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt.
AA.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens der «Freedom Movement of Kurdistan Society» inklusive Übersetzung ein.
BB.
Am 25. September 2019 wurde im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (E-2625/2019) das Original des Schreibens der «Freedom Movement of Kurdistan Society» nachgereicht.
CC.
Mit Eingabe vom 18. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Schweiz bedroht und von einem Auto verfolgt worden sei. Es habe sich um Männer türkischer Herkunft gehandelt. Am nächsten Tag habe er einen handschriftlichen Brief, mit dem Inhalt «Kurde der nichts wurde, wurde Kurde. Liebe Grüsse aus der Türkei» erhalten. Der Brief wurde im Original beigelegt. Auch seine Familie im Irak erhalte beleidigende und bedrohende Anrufe, da sie der PKK angehören würden. Daneben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er unter Kriegserinnerungen leide und sich alle zwei Monate in medizinischer Behandlung befinde. Ein ärztliches Rezept wurde beigelegt. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung des «Offener Hörsaal K._______» vom 9. September 2020 sowie eine Bestätigungs-Email vom 8. September 2020 zu den Akten.
DD.
Am 23. September 2020 stellte die Rechtsvertretung richtig, dass der Beschwerdeführer alle zwei Wochen in therapeutischer Behandlung sei und nicht wie in der Eingabe zuvor fälschicherweise angegeben alle zwei Monate.
EE.
Am 18. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen seiner Deutschkurse, eine weitere Teilnahmebestätigung der Universität K._______, Offener Hörsaal, vom 9. September 2020, und eine Bestätigung des kantonalen Sozialdienstes betreffend Hausaufgabenhilfe durch den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2021 ein. Daneben wies er darauf hin, dass er in Therapie sei und täglich Antidepressiva einnehme. Er leide unter den Kriegserlebnissen, Albträumen und Vergangenheitsproblemen. Ferner führte er aus, dass er sich den Umständen entsprechend sehr gut in der Schweiz integriert habe. Insbesondere die ersten Jahre des Aufenthalts in der Schweiz habe er sich intensiv um seinen Bruder B._______ kümmern müssen und habe sich nur beschränkt auf die Integration konzentrieren können. Schliesslich führte er aus, ein weiterer Bruder habe aus dem Irak fliehen müssen.
FF.
Die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.
3.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.3 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren (Rechtsbegehren 1 bis 3, Beschwerde Art. 2 bis 15).
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM gewisse Aktenstücke nicht korrekt paginiert und zu Unrecht die Akteneinsicht in gewisse Aktenstücke verweigert hatte. Sie wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise die Einsicht in die Akten A4 (Dokument des SEM zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Nachrichtendienst des Bundes [NDB]), A13 (Rapport der Kantonspolizei L._______), A14 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._______), A24 (Stellungnahme des NDB), A38 (Korrespondenz des SEM mit den griechischen Migrationsbehörden bezüglich des in Griechenland hinterlegten Passes des Beschwerdeführers) und A41 (Auswertung einer Dokumentenprüfung [Pass des Beschwerdeführers]) zu gewähren. Die Akteneinsicht in das Aktenstück A34 wurde hingegen verweigert, da es sich um eine interne Akte zum weiteren Verfahrensablauf handelt. Interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, unterstehen keiner Akteneinsicht. Insofern wurde die Vorgehensweise des SEM bestätigt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt.
Das SEM hat, auf Instruktion des Gerichts hin, nunmehr korrekt Akteneinsicht gewährt und zu Recht gestützt auf Art. 27

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
Die Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3), erweisen sich somit mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen des Gerichts vom 7. Juni 2019 und vom 26. Juni 2019 (siehe oben Sachverhalt Bst. W und Z) inzwischen als gegenstandslos.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, indem sie das Verfahren über drei Jahre verschleppt habe (Beschwerde Art. 22). Insbesondere wiege schwer, dass die Anhörung erst rund eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe (Beschwerde Art. 23). Zudem gehe es nicht an, dass das SEM das Verfahren verschleppt habe und gleichzeitig in der Verfügung argumentiere, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Aussagen gemacht (Beschwerde Art. 25 und 28). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Dauer von rund eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). Darüber hinaus ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zeitspanne zwischen Asylgesuch und Anhörung ersichtlich, der auf ein willkürliches Vorgehen schliessen lassen könnte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich und die Rügen sind unbehelflich.
3.5 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Anhörung habe zu lange gedauert und es hätten nicht genügend Pausen stattgefunden, ist unbegründet (Beschwerde Art. 23f.). Gemäss Anhörungsprotokoll begann die Anhörung um 09:50 Uhr und endete um 18.30 Uhr. Dazwischen erfolgten vier Pausen (11:05 Uhr bis 11:20 Uhr, 12:40 Uhr bis 13:30 Uhr, 15:05 Uhr bis 15:20 Uhr, 16:30 Uhr bis 16:45 Uhr [SEM Akte A20]). Die Anhörungsdauer von 8 Stunden und 40 Minuten erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von total über zwei Stunden nicht unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht.
3.6 Ferner wird gerügt, es sei willkürlich, dass sich das SEM bezüglich widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers auf die Erstbefragung vom 14. März 2016 bezogen habe. Bei der BzP habe es sich nämlich um eine Dublin-Befragung gehandelt, bei der das rechtliche Gehör zur (möglichen) Wegweisung nach Griechenland gewährt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er müsse seine Asylgründe nicht vorbringen (Beschwerde Art. 29 bis 31). Aufgrund der Belehrung stehe fest, dass keine Befragung zu den Asylgründen hätte erfolgen sollen. Das SEM hat eine nach dem Asylgesetz vorgesehene Befragung zur Person durchgeführt (aArt. 26 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. |
|
1 | Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. |
3 | Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. |
4 | Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. |
5 | Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. |
3.7 In Bezug auf die Rüge, das SEM habe die Beweismittel nicht korrekt in den Akten erfasst (Beschwerde Art. 8), ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 zu verwiesen. Es sind zwar kleinere Mängel in Bezug auf die Führung des Beweismittelverzeichnisses festzustellen. Dabei handelt es sich indes nicht um gravierende Mängel, welche es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter verunmöglicht hätten, einen Überblick über sämtliche eingereichten Beweismittel zu erlangen. Insbesondere wurden die Beweismittel in der Verfügung des SEM vom 29. April 2019 korrekt aufgeführt (vgl. Abschnitt I Ziff.3). Die Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.
3.8 Auch sonst ist den Akten keine Verletzung der Abklärungspflicht oder Begründungspflicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führt diverse Einzelheiten mit dem Vorwurf an, das SEM habe diese Aussagen nicht gewürdigt (Beschwerde Art. 16 bis 19). Beispielsweise habe das SEM nicht erwähnt, dass er aus einer kommunistischen Familie stamme und ein Onkel aus politischer Überzeugung für die Kommunisten gefallen sei (Beschwerde Art. 16). Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass er aus politischen und religiösen Gründen habe fliehen müssen (Beschwerde Art. 17). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte.
3.9 Schliesslich ist auch die Rüge, das SEM sei im Wissen um die Stellungnahme des NDB befangen gewesen, abzuweisen. Nach erfolgter ergänzender Akteneinsicht durch das SEM führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung aus, dass gemäss dem NDB anscheinend staatsschutzrelevante Bedenken bestünden und er ein Risikoprofil für die Sicherheit der Schweiz aufweise. Es sei offensichtlich, dass das SEM diese entscheidrelevante Information in der angefochtenen Verfügung hätte würdigen müssen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeergänzung Art. 88f.). Das SEM hat sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten. Bei der Entscheidfindung hat sich die Vorinstanz somit nicht auf die Akte des NDB gestützt beziehungsweise sich von allfälligen staatsschutzrelevanten Bedenken leiten lassen. Der Akte des NDB ist auch nichts zu entnehmen, was für das Asylverfahren relevant sein könnte, beziehungsweise bezog sich der NDB in seiner Einschätzung ausschliesslich auf Aussagen des Beschwerdeführers (SEM Akte A24). Es besteht somit kein Anlass, die Verfügung des SEM aufzuheben.
3.10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel im vorliegenden Verfahren in einer nicht hinreichend gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der ablehnenden Verfügung in Bezug auf die Festnahmen durch die KDP aus, der Beschwerdeführer habe hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. In der Anhörung habe er gesagt, er sei insgesamt drei Mal mitgenommen, verhört und geschlagen worden, während er an der BzP von fünf bis sechs Mal gesprochen habe. Ausserdem habe er in der BzP gesagt, er sei drei Mal in G._______ verhaftet worden, während er in der Anhörung nur ein Mal angegeben habe. Zu diesen widersprüchlichen Angaben habe er erklärt, es habe an der BzP vielleicht ein Missverständnis gegeben oder er habe sich geirrt. Er sei sich jedoch sicher, dass er nur einmal in G._______ verhaftet worden sei. In der BzP sei er zudem nicht nach Details gefragt worden. Das SEM führte ferner aus, es sei auch widersprüchlich, ob er nie über Nacht inhaftiert worden sei und nach bis zu acht Stunden wieder entlassen worden sei, oder ob er auch über Nacht und damit deutlich länger festgehalten worden sei. Zu diesem Widerspruch habe er ausgeführt, er sei nie über Nacht inhaftiert worden. Er sei nur bis spät in der Nacht dort gewesen, habe aber noch nach Hause gehen können. Seine Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen. Ein Tag und eine Nacht seien nicht dasselbe wie eine Festnahme von vier bis acht Stunden am selben Tag. Ausserdem habe er den bewaffneten Angriff und die Schussabgabe auf ihn in der BzP nicht erwähnt, sondern in der Anhörung nachgeschoben, obwohl dies das einschneidendste Ereignis, neben einigen Schlägen, gegen ihn gewesen sei. Hierzu habe er bloss angemerkt, dass er an der BzP nicht darüber befragt worden sei. Gemäss dem BzP-Protokoll sei er jedoch mehrfach nach den Gründen seiner Ausreise befragt worden. Letztlich sei auch sein Verhalten für eine Person, welche von der Regierungspartei KDP im Nordirak verfolgt worden sei, nicht nachzuvollziehen. So sei er zwar wegen Bedrohungen durch die KDP und Islamisten im (...) 2014 nach Syrien gereist, sei jedoch anfangs (...) 2015 wieder in die Autonome Region Kurdistan (ARK) zurückgekehrt. Er sei noch etwa acht Monate im Nordirak verblieben, obwohl sich die angeblichen Verfolger, die KDP, dort aufgehalten hätten und die KDP regierende Partei sei. Es sei für eine verfolgte Person nicht nachvollziehbar, sich wieder in den Staat und an den Ort der angeblichen Verfolgung zurückzubegeben und sich mehr als ein halbes Jahr wieder dort aufzuhalten. Zudem sei es realitätsfremd, dass er trotz der angeblichen Verfolgung ein Visum für Griechenland hätte besorgen können und mit der finanziellen Unterstützung der Peschmerga-Behörde und legal mit seinem Pass hätte ausreisen können. Nach dem Gesagten seien die Verfolgung und die Bedrohungen durch die KDP als unglaubhaft einzuschätzen. Somit
sei seiner Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen durch die KDP, einschliesslich eventueller Telefondrohungen an seine Familienangehörigen, die Grundlage entzogen.
In Bezug auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Islamisten führte das SEM aus, dass diese nicht asylrelevant seien. Es gebe keinen aktuellen Kausalzusammenhang zu seiner definitiven Ausreise aus der ARK im September 2015. Nach der Wiedereinreise aus Syrien im (...) 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2015 habe er keine Benachteiligungen mehr erlitten, sodass es auch an der erforderlichen Intensität gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Das Vorbringen, sein Bruder und er seien nach Syrien gereist und er habe sich in einem Flüchtlingslager engagiert, während sein Bruder sich der YPG angeschlossen und in Shingal/Sindjar gekämpft habe, sei ebenfalls nicht asylrelevant. Es sei nicht zu einer gezielten Verfolgung seiner Person gekommen, sondern es habe sich um eine Situation von Krieg und allgemeiner Gewalt gehandelt. Er habe zudem auch keine asylrelevanten Vorkommnisse im Flüchtlingslager vorgebracht. Die Erlebnisse in Syrien seien ohnehin nicht asylrelevant, da sie sich nicht in seinem Heimatstaat Irak, sondern in einem Drittstaat ereignet hätten.
Aus den Akten seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die KDP aufgrund seiner Tätigkeiten für die YPG und sein Engagement im Flüchtlingslager in Syrien begründet sei. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass er sich mehr als ein halbes Jahr noch in der ARK aufgehalten habe, ohne dass sich eine Verfolgung abgezeichnet hätte. Zudem sei gemäss obigen Erwägungen eine Vorverfolgung durch die KDP nicht glaubhaft geworden. Somit beruhe die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch die KDP einerseits auf unglaubhaften Vorbringen, anderseits handle es sich um eine bloss subjektive Furcht, welche objektiv nicht begründet sei. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, wie beispielsweise, ob er selber in Syrien ebenfalls gegen den IS gekämpft habe oder nicht.
Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sich aus diesen nichts zugunsten seiner Vorbringen ableiten lasse. Auch die Asylakten seines in der Schweiz lebenden Bruders würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass er in seiner Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe.
4.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass das SEM den Konflikt der Kurden in Syrien einerseits und der KDP im Irak andererseits nicht verstanden und nicht gewürdigt habe (Beschwerde Art. 18 f.). Die damalige Situation zwischen den Kurden in Syrien und der KDP sei sehr angespannt gewesen. Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass das türkische Regime sehr eng mit der KDP zusammenarbeite. Der Konflikt zwischen der KDP und der PKK habe sich zudem mit der Übernahme von Mosul und Shingal durch den IS massiv zugespitzt. Die türkische und die kurdische Regierung hätten eine Abmachung gegen die Kurden in Westkurdistan (Syrien) getroffen. Diese Abmachung habe es dem IS ermöglicht, Shingal und Mosul einzunehmen. Die PKK habe in der Folge gegen den IS gekämpft. In dieser Zeit sei die KDP umso massiver gegen die PKK vorgegangen und habe sogar deren Sympathisanten verfolgt. Es sei offensichtlich, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers damit massiv zugenommen habe. Aufgrund der massiven Vorverfolgung des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für eine begründete Furcht vor Verfolgung herabgesetzt. Er sei monatelang immer wieder verfolgt worden und er habe jederzeit damit rechnen müssen, inhaftiert, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht zu werden.
Das SEM habe es ferner unterlassen, die ausführlichen und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. In Bezug auf die vom SEM festgestellten Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der Festnahmen beziehungsweise Vorladungen sei festzuhalten, dass die Fragen bei der Erstbefragung anders formuliert worden seien als an der Anhörung. An der Erstbefragung sei er gefragt worden, wann und wie oft er Schwierigkeiten mit der KDP gehabt habe. Bei der Anhörung sei es hingegen darum gegangen, wie oft er vorgeladen beziehungsweise verhaftet worden sei. Ausserdem habe er nachvollziehbar erklären können, dass kein Widerspruch bestehe. Das SEM habe ihm zu Unrecht vorgehalten, dass er in der ersten Befragung angegeben habe, er sei drei Mal in G._______ verhaftet worden. Er habe in der Erstbefragung nämlich davon gesprochen, dass er mitgenommen und geschlagen worden sei. Ferner sei in Bezug auf die Dauer der Verhaftung festzuhalten, dass eine am Tag erfolgte Verhaftung, welche acht Stunden bis in die Nacht hinein dauere, sehr wohl als eine Verhaftung von Tag und Nacht verstanden werden könne. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch. Er habe glaubhaft geschildert, dass er am Tag verhaftet und viele Stunden später in der Nacht wieder freigelassen worden sei. In Bezug auf den bewaffneten Angriff, welchen er an der BzP nicht erwähnt habe, sei zu entgegnen, dass er an der BzP nicht die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Vorbringen im Detail zu schildern. Er habe jedoch an der BzP die Bedrohung durch die KDP im Wesentlichen geschildert, insofern handle es sich nicht um einen Nachschub, sondern um eine Präzisierung.
Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen seines Bruders in den Nordirak habe zurückkehren müssen, dies jedoch mit einer grossen Gefahr verbunden gewesen sei. Es wirke zynisch, wenn nun die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er sich um seinen schwerverletzten Bruder gekümmert habe. Im Falle einer Rückkehr in den Nordirak sei er sehr wohl an Leib und Leben gefährdet. Er habe damals die Gefahr der Verfolgung sozusagen ausgeblendet, um seinen Bruder zu unterstützen. Er habe sich jedoch vorsichtig verhalten, damit die Behörden im Irak nicht erfahren würden, dass er in Syrien für die PKK aktiv gewesen sei. Er habe sich nach seiner Rückkehr aus Syrien zurückgezogen.
Weiter sei festzuhalten, dass auch die Gefahr durch den IS weiterhin bestehe, da es in seinem Heimatort Schläferzellen gebe. Er habe ausgeführt, dass ein bekannter islamistischer Prediger namens N._______ ihn bedroht habe. Der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers und seines Bruders sei inzwischen auch beim IS gross, weshalb er nirgends mehr in Sicherheit sei. Die nordirakischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig.
Als die Brüder in Griechenland gewesen seien, habe die Familie Drohanrufe erhalten. Ferner würden die mit der Beschwerde eingereichten Fotos zeigen, dass die Familie im Visier der nordirakischen Behörden sei. Im September 2017 sei es bei der Familie des Beschwerdeführers zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Ein Bruder sei von der PUK/KDP verhaftet worden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei welcher ein Gebäude der PUK in Brand gesetzt worden sei. Bei der Hausdurchsuchung seien Bilder und Flaggen von Abdullah Öcalan und von Märtyrern entfernt worden. Seine Mutter sei zudem geschlagen worden. Am 11. März 2019 sei es erneut zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Dabei seien erneut der Bruder und der Vater festgenommen worden und man habe sie aufgefordert, die PKK zu verlassen. Hinzukommend sei nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gefragt worden. Überdies sei die Mutter aufgrund des politischen Profils ihrer Familie aus ihrer leitenden Funktion in einem (...) entlassen worden. Dies zeige, dass die Familie als PKK-Anhänger bekannt sei und deshalb im Visier der Behörden stehe. Die PUK werfe nämlich dem Jugendverein der Kurden vor, mit der PKK identisch zu sein.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak eine asylrelevante Verfolgung drohe. Aufgrund seines kompromisslosen Einsatzes für die Anliegen der PKK werde er von der KDP als Regimegegner betrachtet, den es auszuschalten gelte.
Der Beschwerdeführer sei zudem auf Facebook bedroht worden, weshalb er zumindest aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig als Flüchtling aufzunehmen sei. Das Facebook-Profil seines Bruders sei zudem immer wieder gelöscht worden. Offenbar werde er von seinen politischen Gegnern blockiert.
4.3 Nach erfolgter ergänzender Akteneinsicht durch das SEM wurde in der Beschwerdeergänzung in materieller Hinsicht ausgeführt, dass die Stellungnahme des NDB eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die irakischen Behörden aufzeige. Wenn der Beschwerdeführer bereits für die Schweiz ein Sicherheitsrisiko darstelle, treffe dies umso mehr für die irakischen Behörden zu und er werde von diesen (bei einer Rückkehr) gezielt verfolgt und verhaftet. Weiter ergebe sich aus der ergänzend gewährten Einsicht in den irakischen Reisepass des Beschwerdeführers, dass er wahre Angaben gemacht habe. Der Pass sei echt und sei mit einem Visum für Griechenland benutzt worden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.
6.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner (politischen) Aktivitäten in den Fokus der Behörden, insbesondere der KDP, gerückt ist.
6.1.1 Hierzu ist vorweg das politische Profil des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. Aus seinen Aussagen ergibt sich folgendes Bild: Während seines Studiums an der Universität habe er Leute motiviert, sich der Partei Goran (Kurdenpartei, die 2009 als Opposition zur regierenden Zwei-Parteien-Koalition von KDP und PUK entstand; Anmerkung des Gerichts) anzuschliessen. Er selber sei kein Mitglied gewesen, habe aber ihre Ideen geteilt (SEM Akte A20, F35). Mitglieder der Goran-Partei seien damals an der Universität von Sicherheitskräften angegriffen worden. Da er kein Mitglied gewesen sei, habe man ihn nicht angegriffen. Er vermute aber, dass er Prüfungen aufgrund seiner Kritik am herrschenden Regime, nicht bestanden habe (a.a.O., F36). Als der IS (im Jahr 2014) begonnen habe sich zu verbreiten, habe er wieder angefangen, sich politisch zu betätigen. Er habe insbesondere Leute aufgeklärt und versucht, sie davon abzuhalten, sich dem IS und anderen islamistischen Gruppierungen anzuschliessen (SEM Akte A20, F16, F26). Er habe auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, habe Seminare organisiert und Aufklärungsarbeit geleistet (a.a.O., F38). Er habe beispielsweise Flyer verteilt und teilweise auch Parteimitglieder der PYD bei Behördengängen, um eine Bewilligung für Kundgebungen zu erhalten, begleitet (a.a.O., F41, F49). Er sei auch zu diesem Zeitpunkt kein Mitglied einer Partei gewesen, habe aber die Ideologien verschiedener Parteien geteilt, beispielsweise diejenige von Abdullah Öcalan (a.a.O., F43ff.).
Wie sich seine Kritik am Regime konkret gestaltet habe beziehungsweise in welchem Rahmen diese konkret erfolgt sei, wird aus der Anhörung nicht deutlich. Er wurde mehrmals über seine konkreten politischen Aktivitäten befragt. Seine Antworten blieben jedoch auch auf Nachfrage vage. Beispielsweise wird nicht klar, um was für Seminare es sich genau gehandelt habe und was seine Rolle dabei gewesen sei. Er gab hierzu lediglich an, man habe über das Thema (was Personen erwartet, wenn sie sich solchen Gruppierungen anschliessen) gesprochen (a.a.O., F40). Auch ist nicht ersichtlich, um was sich die Demonstrationen, für welche er Flyer verteilt und an welchen er selbst auch teilgenommen habe, gehandelt haben (SEM Akte A20, F38ff.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden seine angebliche Kritik am Regime beziehungsweise seine diesbezüglichen Aktivitäten nicht weiter verdeutlicht.
Aus seinen Aussagen geht somit im Wesentlichen hervor, dass sich seine Tätigkeiten in der Hauptsache auf Aufklärungsarbeit von Personen, sich nicht islamistischen Gruppierungen anzuschliessen, bezogen haben (SEM Akte A20, F26, F30). Sowohl vor seiner Reise nach Syrien als auch nach seiner Rückkehr nach E._______ hat er hauptsächlich mit Leuten gesprochen, um zu verhindern, dass sie sich islamistischen Gruppierungen anschliessen (a.a.O., F110f.). Nach seiner Rückkehr aus Syrien habe er hierfür mit einer Organisation namens «Jugendorganisation zum Schutz von Kurdistan» zusammengearbeitet und wiederum Jugendliche aufgeklärt (a.a.O., F111). Erhebliche öffentliche Kritik an den herrschenden Parteien, insbesondere an der KDP, geht aus seinen Aussagen nicht hervor. Er gab zwar an, dass er sich im Rahmen der Verhöre bei den Sicherheitsbehörden beispielsweise gegen eine Kooperation der KDP mit dem türkischen Regime ausgesprochen habe (a.a.O., F62, F65). Inwiefern er sich zuvor kritisch geäussert habe, was dann zu einem Verhör geführt habe, wird indes ebenfalls nicht deutlich. Der Beschwerdeführer führt bei Fragen zu seinen konkreten Tätigkeiten jeweils die allgemeine politische Lage im Nordirak und das Verhältnis unter den Parteien sowie zur Türkei detailliert aus, eigene - dem Regime gegenüber - geäusserte Kritik geht dabei indes kaum hervor. Es lässt sich somit insgesamt kein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers ableiten. Seine Tätigkeiten sind insgesamt als niederschwellig zu betrachten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente, welche seine konkreten Aktivitäten hätten belegen können, eingereicht hat. Er gab an der Anhörung hierzu an, dass er sein Mobiltelefon in Syrien habe abgegeben müssen, und daher über keine entsprechenden Belege mehr verfüge (a.a.O., F112f.).
6.1.2 Unter Beachtung seines oben beschriebenen politischen Profils ist im Folgenden auf die vorgebrachten Probleme mit dem nordirakischen Regime, insbesondere mit der Partei KDP, näher einzugehen. Das SEM hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich die Vorladungen und Festnahmen durch die KDP mit Zweifeln behaftet sind. Der Beschwerdeführer führte an der Anhörung aus, er sei im Juni 2014 zwei Mal auf das Parteibüro der KDP in E._______ vorgeladen worden (SEM Akte A20, F57). Man habe versucht, ihn von der Parteiideologie zu überzeugen und ihn auch mit Geld zu bestechen versucht. Daraufhin habe man ihm gedroht. Etwa zehn Tage später sei auf einer Tankstelle auf ihn geschossen worden. Er vermute, es habe sich bei den Tätern um Personen der KDP gehandelt (a.a.O., F50). Des Weiteren sei er ein Mal im Mai 2014 und ein Mal im Juli 2014 von den Sicherheitsbehörden in E._______ vorgeladen worden und sei jeweils für mehr als fünf Stunden dort gewesen (a.a.O., F54). Ein weiteres Mal sei er im August 2014 in G._______ festgenommen worden (a.a.O., F52, F55). An der BzP erwähnte er zunächst die Vorladungen und Inhaftierungen nicht. Erst auf die Frage, wann er zuletzt Schwierigkeiten mit der KDP gehabt habe, gab er an, er sei fünf bis sechs Mal von den KDP-Behörden mitgenommen und geschlagen worden. Er sei jeweils auf dem Sicherheitsposten in E._______ und in G._______ mitgenommen worden. In G._______ sei er drei Mal gewesen. Ein Mal sei er einen Tag und eine Nacht dort gewesen. Die anderen Male vier bis acht Stunden lang (SEM Akte A3, Ziff. 7.02). Das SEM hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben Zweifel an seinen Festnahmen aufkommen. Der Einwand in der Beschwerde, er sei an der BzP nach Schwierigkeiten mit der KDP und nicht nach Inhaftierungen gefragt worden, ist unbehelflich (Beschwerde Art. 33ff.). Auch wenn er nicht explizit nach Inhaftierungen gefragt wurde, gab er an, er sei drei Mal auf den Sicherheitsposten in G._______ mitgenommen worden. Da es sich dabei in der Regel um einschneidende Ereignisse handelt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP von drei Mitnahmen in G._______ gesprochen hat, während er an der Anhörung angab, es sei nur ein Mal gewesen. Seine Ausführungen, als er an der Anhörung auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen wurde, vermögen den Widerspruch nicht auszuräumen. Er hielt lediglich daran fest, dass er in G._______ nur ein Mal verhaftet worden sei und es sich an der BzP um ein Missverständnis gehandelt haben müsse (SEM Akte A20, F126f.). Auch der Beschwerdeeinwand, er habe zwischen Vorladungen und Verhaftungen unterschieden (Beschwerde Art. 34f.), erhellt den Sachverhalt nicht, da er gemäss
seinen Angaben nicht auf die Sicherheitsbehörde nach G._______, sondern auf diejenige in E._______ vorgeladen worden sei.
Unter Beachtung seines niederschwelligen politischen Profils, angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen sowie aufgrund fehlender Beweismittel ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - im von ihm beschriebenen Ausmass - von den nordirakischen Behörden, insbesondere von der KDP, vorgeladen und festgenommen wurde. Es ist zwar festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten kurzzeitigen Festnahme in G._______ einigermassen detailliert ausgefallen sind (SEM Akte A20, F62). Aber auch wenn diese tatsächlich wie vom Beschwerdeführer dargelegt stattgefunden hätte, ist sie nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da es danach zu keinen weiteren Vorkommnissen - wie im Folgenden dargelegt wird - gekommen ist.
6.1.3 Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Syrien sich noch etwa weitere acht Monate in der ARK aufgehalten hat, ohne weitere Drohungen oder sonstige Benachteiligungen erlitten zu haben. Im Gegenteil sei die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Verletzungen des Bruders von Parlaments- und Parteimitgliedern, beispielsweise von der PUK und Goran-Partei, besucht worden (a.a.O., F61). Der Name seines Bruders sei auch mehrmals im Fernsehen genannt worden, da er mehrere Besuche von wichtigen Parlamentsmitgliedern erhalten habe (a.a.O., F98). Zudem haben gemäss seinen Aussagen die PUK und die Goran-Partei ihn unterstützt, die Ausreise für seinen Bruder und ihn zu organisieren. Gemäss seinen Angaben habe die Regierung sogar einen Teil der Kosten der Reise und der medizinischen Behandlung des Bruders übernommen (SEM Akten A3, Ziff. 5.01, Ziff. 7.02, A20, F136f.). Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeiten oder seines Einsatzes im Flüchtlingslager in Syrien gefährdet gewesen, hätte es ihm kaum möglich sein dürfen, sich bis zu seiner Ausreise nach Europa unbehelligt bei seinen Eltern aufzuhalten. Die Motivation des Beschwerdeführers, von Syrien in den Nordirak zurückzukehren, spielt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rolle (Beschwerde Art. 45f.). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzungen seines Bruders zurückgekehrt ist, zeigt es doch, dass er nicht in einem asylrelevanten Ausmass im Fokus der Behörden beziehungsweise der KDP gestanden hat. Nach seiner Rückkehr aus Syrien ist es zu keinerlei Problemen mit der KDP mehr gekommen. Insgesamt ergibt sich somit weder eine Verfolgung durch die Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im September 2015 noch ist davon auszugehen, dass eine Furcht vor einer ernsthaften Verfolgung durch die Behörden bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründet ist.
Auch wenn sich das Gericht der komplizierten Beziehungen unter den Parteien im Nordirak bewusst ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus Sulaimaniya stammt, wo insbesondere die PUK die Vormachtstellung hat. Das SEM hat hierzu treffend ausgeführt, dass die PUK dem Beschwerdeführer gegenüber wohlgesinnt gewesen ist. Auch wenn er bei einer Rückkehr von der KDP in einem gewissen Ausmass kritisch beobachtet werden sollte, kann er zumindest die Unterstützung der an seinem Wohnort primär herrschenden Partei in Anspruch nehmen.
6.1.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich für die YPG in einem Flüchtlingslager in Syrien engagiert. Er habe insbesondere Lebensmittel und Zelte ins Lager gebracht und medizinische Hilfe geleistet (a.a.O., F87). Hierzu hat er auch ein Bestätigungsschreiben der PYD eingereicht (SEM Akte A21, Beweismittel 1). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass er deswegen Probleme mit den nordirakischen Behörden gehabt habe. Dass er nun aufgrund seines Aufenthaltes in Syrien erhebliche Probleme bekommen würde, ist nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er zwar illegal nach Syrien und wieder zurückgekehrt sei, E._______ jedoch ein kleiner Ort sei und man solche Ereignisse nicht lange verstecken könne. Die Behörden hätten deswegen gewusst, dass er in Syrien gewesen sei (SEM Akte A20, F60). Die anderweitige Aussage, dass er sich nach der Rückkehr vorsichtig verhalten habe, damit die Behörden nichts von seinem Aufenthalt in Syrien erfahren würden (a.a.O., F20), ist insofern zu relativieren. Nach der Rückkehr sind keine Verfolgungshandlungen erfolgt. Angesichts der öffentlich bekannten Verletzungen des Bruders und der Tatsache, dass die Behörden von dessen Engagement in Syrien gewusst haben, sowie angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Behörden in E._______ über seinen eigenen Aufenthalt in Syrien informiert gewesen seien, ist daher nicht anzunehmen, dass er aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Nordirak begründete Furcht hätte, nunmehr Benachteiligungen zu erleiden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die KDP massiv gegen PKK-Anhänger vorgehe (Beschwerde Art. 49, 61, 73), sind ebenfalls nicht geeignet, eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Auch wenn sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers der Konflikt zwischen der KDP und PKK zugespitzt hat und die Lage anhaltend volatil ist (vgl. hierzu Urteil E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 7.2.1 m.w.H.), ist nach wie vor keine drohende gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Er war weder Mitglied der PKK (oder PYD) noch hatte er eine bedeutende Rolle inne, sondern war lediglich während etwa einem halben Jahr in einem Flüchtlingslager in Syrien als ziviler Helfer tätig. Bis anhin fand diesbezüglich keine entsprechende Verfolgung statt, weshalb auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse nicht von einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Tätigkeit in einem Flüchtlingslager in Syrien, nunmehr in der Heimat als missliebige Person betrachtet wird. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass sich Masud Barzani von der KDP im Jahr
2014 bei der PKK für den gemeinsamen Kampf gegen den IS bedankte (vgl. Yilmaz, Arzu, Gegeneinander, miteinander: Die KDP und die PKK in Sindschar, in: Seufert, Günter [Hg.], Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des »Islamischen Staates«, Die Grenzen kurdischer Politik, 07.2018, S. 53).
6.1.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus dem eingereichten Schreiben der «Freedom Movement of Kurdistan Society» geht hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder B._______ Mitglieder dieser Oppositionsbewegung seien. Bei einer Rückkehr in den Nordirak würden diese umgehend verhaftet werden. Zudem stehe auch die Familie der Bewegung nahe und habe deswegen Benachteiligungen erlitten (Beschwerdeergänzung Art. 87, Übersetzung des Beweismittels). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens diese Bewegung nicht erwähnt und auch keine Tätigkeiten im Rahmen der Bewegung geltend gemachte hatte. Andererseits gelangte das Gericht oben zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweist, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Das Schreiben vermag somit seine bisherigen Vorbringen nicht zu stützen und auch keine drohende Verfolgung zu belegen. Das Dokument ist als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Auch aus dem Entlassungsschreiben der Mutter, datiert auf den 9. Mai 2018, geht lediglich hervor, dass die Mutter aus der Funktion der (...)vorsitzenden entlassen worden sei (Beschwerdebeilage 7). Die Hintergründe der Entlassung werden nicht beschrieben. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde hierzu an, seine Mutter sei von ihrer leitenden Funktion entlassen worden und sei jetzt nur noch als (...) im (...) tätig, da sie an den Wahlen die PUK nicht unterstützt habe (Beschwerde Art. 66, Übersetzung Beschwerdebeilage 7). Die Entlassung steht somit in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer oder seinen politischen Tätigkeiten. Zudem geht aus dem Entlassungsschreiben auch in Bezug auf die Mutter kein politisch motiviertes Vorgehen hervor. Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 8. August 2017 angab, dass seine Mutter als (...) arbeite, dass sie die (...)vorsitzende gewesen sei, wurde nicht vorgebracht (SEM Akte A20, F17). Auch die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots von Videos, welche belegen würden, dass die PUK den Kongress der Jugendorganisation verhindert habe (Beschwerdebeilagen 8 und 9), sind nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen, da sie keinen direkten Bezug zu ihm aufweisen. Dasselbe gilt für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos, welche durch die KDP verwundete Personen zeigen sollen.
6.1.6 In der Beschwerde wurde ferner vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers im Visier der nordirakischen Behörden stehe. Im September 2017 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen und der Bruder J._______ sei verhaftet worden. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und sei während neun Tagen inhaftiert worden (Beschwerde Art. 62). In der Folge sei er weitere Male von den Behörden mitgenommen worden. Zur Stützung des Vorbringens wurden Fotos des Bruders an der Demonstration sowie Fotos, welche die Hausdurchsuchung zeigen würden, eingereicht (Beschwerdebeilagen 1, 2, 4, 5, 6). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits zuvor im erstinstanzlichen Verfahren dem SEM zur Kenntnis gebracht hat, zumal er rechtlich vertreten gewesen ist. Des Weiteren sind die Fotos nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, da aus ihnen weder eine Verhaftung noch eine Razzia deutlich hervorgehen. Weitere Dokumente, welche die Verhaftung des Bruders stützen würden, wurden nicht eingereicht. Darüber hinaus vermag die Verhaftung des Bruders J._______ ohnehin keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Die Verhaftung des Bruders im Jahr 2017 stand in Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme, bei der ein Haus in Brand gesetzt wurde (Beschwerde Art. 62). Ob die Verhaftung somit einen politischen Hintergrund hatte oder eher gemeinrechtlicher Natur war, lässt sich nicht feststellen. Dass dem Beschwerdeführer deswegen ernsthafte Nachteile drohen könnten, ist indes anzuzweifeln, zumal sich noch ein weiterer Bruder, O._______, im Nordirak befindet und dieser gemäss Aktenlage deswegen keine Benachteiligungen erlitten hat.
Auch die weiteren in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Schwierigkeiten der Familie blieben unbelegt. Die angebliche Hausdurchsuchung und Verhaftung des Bruders J._______ und des Vaters am 11. März 2019 wurden nicht näher erläutert und neben den eingereichten Fotos, aus denen weder eine Verhaftung noch eine Razzia deutlich hervorgehen, wurden keine Dokumente eingereicht. Dass dabei auch nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ gefragt worden sei, stellt lediglich eine Parteiaussage dar (Beschwerde Art. 64). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Vater gemäss Angaben des Bruders B._______ Angestellter beim (...)ministerium sei (N [...], Akte A12, F27). Hätten die Behörden tatsächlich den Vater aufgrund vermeintlicher Aktivitäten für die PKK im Visier, hätte dies allenfalls auch berufliche Auswirkungen für ihn gehabt. Nach den obigen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung erlitten hat und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch künftig keine drohen wird, erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass vier Jahre nach seiner Ausreise die Behörden nun erstmals nach ihm hätten fragen sollen.
6.1.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die Eingabe vom 18. September 2020 keine konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak zu begründen vermag. Er führt in seiner Eingabe aus, er sei im Juli 2020 in der Schweiz von einem Auto verfolgt und schliesslich von zwei Männern türkischer Herkunft angesprochen worden. Am nächsten Tag habe er einen anonymen Brief mit dem Inhalt: «Kurde der nichts wurde, wurde Kurde. Liebe Grüsse aus der Türkei» vorgefunden. Der Vorfall illustriere, dass er auch in der Schweiz als PKK-Angehöriger identifiziert und verfolgt worden sei. Der Vorfall lässt sich objektiv gesehen jedoch nicht in Verbindung mit seinen Tätigkeiten im Irak oder in Syrien in Verbindung bringen und es ist auch nicht ersichtlich, wer die Personen waren und mit welchem Motiv sie gehandelt haben. Eine drohende Verfolgung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Weitere derartige Vorkommnisse wurden sodann auch nicht geltend gemacht.
6.1.8 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die nordirakischen Behörden.
6.2 In Bezug auf die vorgebrachten Bedrohungen durch den IS oder andere islamistische Gruppierungen kommt das Gericht zum Schluss, dass diese nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er mit anderen Leuten zusammen Personen gegen den Jihad habe aufklären wollen, um zu verhindern, dass sie sich dem IS oder anderen islamistischen Gruppierungen anschlössen (SEM Akte A20, F26) Von Mitte des Jahres 2013 bis zu seiner Ausreise nach Syrien im (...) 2014 habe er etwa fünf bis zehn telefonische Bedrohungen erhalten (SEM Akte A20, F27ff.). Man habe ihm beispielsweise gesagt, er sei ein Ungläubiger und glaube nicht an Gott (SEM Akte A20, F27). Zudem sei er im Mai 2014 von Personen in einem Auto angesprochen worden. Diese hätten danach versucht, ihn zu entführen. Ihm sei es jedoch gelungen, zu entkommen. Er gehe davon aus, dass es sich um islamistische Personen gehandelt habe (a.a.O., F28). Nachdem der Beschwerdeführer im (...) 2015 in den Nordirak zurückgekehrt sei, habe er keine entsprechenden Drohungen mehr erhalten (a.a.O., F31). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der IS oder andere islamistische Gruppierungen kein Verfolgungsinteresse mehr an dem Beschwerdeführer gehabt haben. Gemäss seinen Aussagen hatte der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus Syrien einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht. Hätten islamistische Gruppierungen tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer und an dessen Familie gehabt, hätten sie diese wohl nach der Rückkehr aus Syrien behelligt. Der Einwand des Beschwerdeführers, in seinem Heimatort gebe es Schläferzellen und die Ideologie und deren Kampfgeist existiere noch immer, lässt ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung erblicken (Beschwerde Art. 53f.; SEM Akte A20, F32). Eine bloss hypothetische Möglichkeit einer künftigen Verfolgung reicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht aus. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer erhebliche Nachteile durch islamistische Gruppierungen bei einer Rückkehr in den Nordirak drohen könnten, liegen nicht vor.
Grundsätzlich kann zudem festgehalten werden, dass im Nordirak funktionierende Schutzinfrastrukturen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hätte sich somit bei Problemen mit Drittpersonen beziehungsweise islamistischen Personen an die Behörden wenden können. Wie oben dargelegt, ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer schutzwillig gewesen wären. Insbesondere die an seinem Heimatort regierende PUK war ihm und seinem Bruder offensichtlich wohlgesinnt. Das SEM hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Organisation und Finanzierung seiner Reise und derjenigen des Bruders auf die Unterstützung der PUK hat zählen können. Dies spricht ebenfalls für die Schutzwilligkeit der Behörden an seinem Heimatort. Zudem war es ihm möglich, legal mit seinem Reisepass und einem Visum auszureisen.
6.3 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Drohungen auf Facebook sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene einen Ausdruck einer Drohung, welche er auf Facebook am 21. März 2019 erhalten habe, eingereicht (Beschwerdebeilage 11). Wer die Person ist, welche dem Beschwerdeführer gedroht habe, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Zudem ergibt sich aus der Drohung auch kein politischer oder islamistischer Hintergrund. Es handelt sich lediglich um eine primitive Drohung gegen «die Schwester» des Beschwerdeführers. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch Ausdrucke des Facebook-Profils seines Bruders eingereicht, welche belegen sollen, dass dieser von Islamisten bedroht worden sei (Beschwerdebeilage 3). Aus den eingereichten Auszügen des Facebook-Profils des Bruders geht im Wesentlichen eine Konversation mit einem Mullah hervor, welcher droht, alle PKK Anhänger zu töten. Wer konkret den Account des Facebook-Profils inne hat, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich wie eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak. Subjektive Nachfluchtgründe ergeben sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers aus diesen virtuellen Konversationen jedenfalls nicht (Beschwerde Art. 74).
6.4 Abschliessend kann festgehalten werden, dass sich auch aus den Akten des Bruders B._______ keine Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Das Gericht gelangt im Verfahren des Bruders mit Urteil heutigen Datums zum Schluss, dass dieser ebenfalls kein exponiertes politisches Profil aufweist und keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche künftig zu befürchten hätte (vgl. E-2625/2019).
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.3.2 Die Sicherheitslage und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Zu Recht hält auch das SEM fest, allgemeine Aussagen dazu verlören rasch ihre Gültigkeit. Dabei beschreibt es ausführlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit Verweis auf das jüngste Referenzurteil. In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG)" - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.3.3 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
8.3.4 Das SEM führte zu den individuellen Umständen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder B._______ sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen könnten. Sie würden über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und die Eltern seien erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium abgeschlossen und in der Folge ein (...)-Studium absolviert. Danach habe er als (...) gearbeitet und zwischen 250'000 und 300'000 irakische Dinar (rund Fr. 210.- bis Fr. 250.-) verdient. Sein Bruder und er hätten zudem mit der Unterstützung der Familie die Reisekosten von C._______ in die Schweiz von 4'000 Euro pro Person bezahlen können. Er sei ein junger, gesunder Mann und es sei ihm aufgrund seiner Ausbildung zuzumuten, sich wieder um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ansonsten könne seine Familie ihn bei einer Reintegration unterstützen.
8.3.5 Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in seiner Heimat verfüge. Seine Familie sei weder in der Lage noch bereit, ihn zu unterstützen. Seine Familie sei vielmehr gezwungen, sich von ihm zu distanzieren, um sich nicht selber in Gefahr zu bringen. Er wäre auf sich alleine gestellt und müsste gemäss der Argumentation der Vorinstanz auch für seinen invaliden Bruder aufkommen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besonders begünstigende Umstände vorliegen. Diese seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Im Falle einer Rückkehr in den Nordirak würde er in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
8.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ in der Provinz Sulaimaniya, Nordirak, wo er - abgesehen von seinem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in Syrien - sein ganzes bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 verbracht hat. Er verfügt über eine langjährige Schulbildung und hat ein (...)-Studium abgeschlossen. Danach hat er Berufserfahrung als (...) sammeln können (vgl. SEM Akte A3, Ziff. 1.17.04 und 1.17.05). Auch in der Schweiz hat er im Rahmen eines freiwilligen Beschäftigungsprogramms Hausaufgabenhilfe angeboten und konnte so weitere Berufserfahrung sammeln (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2021). Trotz seiner langjährigen Landesabwesenheit kann angenommen werden, dass er mit seinem Universitätsabschluss und seiner bisherigen Berufserfahrung in der Lage sein wird, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers halten sich zudem weiterhin diverse Verwandte (Eltern, zwei Brüder und mehrere Tanten) auf, mit denen er in Kontakt steht (vgl. SEM Akte A3, Ziff. 2.01 und Ziff. 3.01.). Sein Vater ist (...)-Professor und arbeitet als (...) beim (...)ministerium. Seine Mutter arbeitet in einem (...) (SEM Akte A20, F17). Ein Bruder hat gemäss den Angaben des Bruders B._______ sein Studium bereits abgeschlossen und der andere Bruder studiert an einer (...)-Fachhochschule (N [...], Akte A12, F28f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 hat der Beschwerdeführer zwar darauf hingewiesen, dass ein Bruder Irak habe verlassen müssen. Weitere Informationen hierzu liegen indes nicht vor. Auch wenn einer seiner Brüder Irak verlassen haben sollte, kann nach wie vor von einem bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem wurde auch der Wegweisungsvollzug seines sich ebenfalls in der Schweiz befindenden Bruders B._______ vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum bestätigt (vgl. Urteil E-2625/2019). Das SEM hat hierzu treffend angemerkt, dass die beiden Brüder gemeinsam zurückkehren und sich unterstützen können. Insbesondere aufgrund seines Beziehungsnetzes und seines Mathematikstudiums sowie seiner bisherigen Berufserfahrung ist vom Vorliegen begünstigender individueller Faktoren auszugehen.
8.3.7 Im Beschwerdeverfahren wies der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. September 2020 und 23. September 2020 darauf hin, dass er unter Kriegserinnerungen leide und alle zwei Wochen in therapeutischer Behandlung stehe. Diesbezügliche Arztberichte wurden nicht eingereicht. Es befindet sich lediglich ein ärztliches (Dauer-)Rezept für drei Monate für Antidepressivum-Medikamente, welches am 18. September 2020 dem Gericht eingereicht wurde, bei den Akten. Den Akten können somit keine aktuellen Informationen zu seinem psychischen Gesundheitszustand entnommen werden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre er gehalten gewesen, entsprechende Therapieberichte einzureichen. Da dies unterblieben ist und die psychischen Leiden auch nicht als Wegweisungshindernis in der Beschwerde aufgeführt wurden, kann angenommen werden, dass diesbezüglich kein Behandlungsbedarf besteht. Selbst bei Annahme von psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere kann mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H. und D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit solcher Erkrankungen im Nordirak auszugehen ist. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
|
1 | Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
a | vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; |
b | vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; |
c | vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); |
d | finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. |
2 | Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen. |
3 | Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten. |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. |
8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das SEM nach dem Gesagten korrekt im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung verfügt hat. Es ergeben sich aus dem Verfahren keine Anzeichen, dass es sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs von den Abklärungsergebnissen des NDB hat leiten lassen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vermutet hat (Beschwerdeergänzung Art. 88). Die Einschätzung des NDB hatte somit keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer.
8.7 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich, wenn überhaupt, um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ist demgegenüber gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 m.w.H.). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
11.
Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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