Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2384/2018

Urteil vom 1. Dezember 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Irak,

vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stammt aus B._______ (Provinz Erbil) und hatte bereits im Jahr 2003 in Griechenland und England Asylgesuche gestellt. Am 3. November 2009 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Eine Befragung zur Person (BzP; A1/12) fand am 5. November 2009 statt. Unmittelbar daraufhin verschwand der Beschwerdeführer.

Seinen Angaben bei der BzP zufolge kehrte der Beschwerdeführer im Juli 2004 in den Irak zurück und lebte zunächst wieder in B._______. Von September 2004 bis 20. September 2009 sei er bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in den Bergen gewesen. Anschliessend sei er von der PKK weg nach C._______ geflohen und am (...) 2009 per Flugzeug mit dem Pass seines Cousins nach Istanbul ausgereist. Dort sei er bis am 29. Oktober 2009 geblieben und in einem LKW versteckt durch unbekannte Länder am 3. November 2009 in die Schweiz eingereist.

B.
Nachdem die griechischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf die EU-Verordnung 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) vom 12. November 2009 nicht innert Frist beantwortet hatten, wurde Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt.

C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Wegen unbekannten Aufenthalts konnte dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht eröffnet werden. Sie erwuchs in formelle Rechtskraft.

D.
Am 9. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz, nachdem die Vorinstanz einem Rückübernahmeersuchen der belgischen Behörden gestützt auf die Dublin-III-Verordnung zugestimmt hatte.

E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 hob die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung vom 16. Dezember 2009 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.

F.
Am 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (A26/28). Dabei gab er an, er habe sich nach Abschluss [der Schule] im Jahr 1993 der PKK angeschlossen, da er zu jener Zeit gedacht habe, diese sei die einzige Partei, welche für den Aufbau eines kurdischen Staates arbeite. Bis 1996 habe er in B._______ gelebt und im Untergrund gearbeitet. Zu seinen Aufgaben hätten dabei politische Propaganda für die PKK und Unterstützung von verletzten PKK-Kämpfern (...) gehört. Danach sei er nach (...) in ein grosses Lager der PKK gegangen. Dort sei er politisch und militärisch ausgebildet worden und habe als bewaffneter Guerilla in den Bergen (...) und (...) sowie ab Mitte 1997 zwischen den Gebieten des (...) und (...) an vielen Gefechten teilgenommen. Anfangs 2000 sei er nach (...) zurückgekehrt, damals sei der Bürgerkrieg zu Ende gewesen. Im Frühling 2002 sei er noch einmal zurück ins (...) zum (...) gegangen. Mitte 2002 habe er sich überlegt, die PKK zu verlassen. Eines Nachts sei er geflohen, ohne seine Waffe mitzunehmen. Er sei vom Asayish festgenommen und in D._______ befragt worden. Er sei sieben Monate im Gefängnis gewesen. Mithilfe seines Vaters sei er freigelassen worden unter der Auflage, dass er mit ihnen kooperiere und sich nicht wieder der PKK anschliesse. Ansonsten würden sie seinen Vater ins Gefängnis stecken. Er sei zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt und fast jeden Tag beziehungsweise wöchentlich sei von ihm verlangt worden, dass er sich der PDK anschliesse und Informationen über PKK-Mitglieder gebe. Nach zweieinhalb Monaten, am (...) Oktober 2002, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater für drei Monate ins Gefängnis gehen müssen. Entgegen seinen Angaben bei der BzP (dass er im Jahr 2004 in den Irak zurückgekehrt sei) befinde der Beschwerdeführer sich bereits seit anfangs 2003 in Europa. Ende 2003 habe er sich für rund sechs Monate nach Grossbritannien begeben und sei nach Griechenland abgeschoben worden. Bis 2009 habe er sich in Griechenland aufgehalten. Danach sei er sechs Jahre in Belgien, ein paar Monate in Dänemark und Deutschland, danach circa anderthalb Jahre in der Schweiz gewesen.

Der Beschwerdeführer reichte unter anderem Fotos ein, die ihn bei der PKK und zusammen mit seinen Brüdern zeigen. Weitere Fotos zeigen seine Brüder, unter anderem zusammen mit Abdullah Öcalan.

G.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 - eröffnet am 23. März 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

H.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 20. März 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragen.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - nebst Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und der Kopie des Empfangsscheins - erneut die schon bei der Vorinstanz eingereichten Fotos ein (vgl. oben Bst. F). Weiter reichte er Mailkorrespondenzen seiner Rechtsvertreterin mit Tyma Kraitt, Herausgeberin des Buches "Irak. Ein Staat zerfällt", und Dr. Thomas Schmidinger, Lehrbeauftragter an der Universität Wien, zur aktuellen Einschätzung der Verhältnisse von der KDP-Regierung zur PKK ein.

I.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit für seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung nach.

J.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte unter Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

K.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zu zeitlichen und örtlichen Widersprüchen der Inhaftierung des Beschwerdeführers.

L.
Mit Replik vom 6. August 2018 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es ergäben sich keine Widersprüche bezüglich Ort und Zeit der Inhaftierung und die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass zwischen seiner Flucht und der Anhörung 15 Jahre lägen.

M.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. Januar 2019 hob die
Vorinstanz Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung auf und änderte die Personalien des Beschwerdeführers, dessen Antrag entsprechend, im ZEMIS ab.

N.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf jüngste Entwicklungen im Nordirak hin, wonach die bereits in den Jahren zuvor als volatil eingestufte Situation sich 2020 weiter verschärft habe. Als Beweismittel nannte sie dabei die folgenden, im Internet abrufbaren Artikel: "Kurden fürchten türkische Annexion" - Der Tagesspiegel vom 12.07.2020, "Warum Ankara gerade jetzt die PKK bekämpft" - tagesschau.de vom 20.06.2020, Angriffe auf den Nordirak - Menschenrechtlerin: «Türkei verfolgt das Ziel, das Grenzgebiet zu erweitern» - Deutschlandfunk Interview vom 20.06.2020, "Die Türkei zündelt auch im Irak" - Beitrag auf Telepolis vom 02.09.2020 und "Irak bestellt türkischen Botschafter ein" - Spiegel Politik vom 16.04.2020. Zudem reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unvollständig sein sollte.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer ablehnenden Verfügung die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit zugunsten der PKK in den Jahren 1993 bis 2002 als glaubhaft. Sie behielt sich Ausführungen zu Unglaubhaftigkeitselementen insbesondere bezüglich der anschliessenden Inhaftierung und der auferlegten Unterschriftspflicht vor, liess dies allerdings noch offen. Seit seiner Freilassung und Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2002 sei das politische Engagement des Beschwerdeführers klein, respektive nicht mehr vorhanden. Er habe seine PKK-Mitgliedschaft vor 15 Jahren beendet und sei seither nicht in einer Art exilpolitisch tätig, welches das Interesse der Behörden seines Heimatstaates auf sich zu ziehen vermöchte. Dementsprechend habe der Druck auf seine Familie seit 2003 nachgelassen und seine Familienangehörigen führten heute ein normales Leben. Insgesamt deute in den vorliegenden Akten nichts darauf hin, dass er über ein Profil verfüge, welches zum heutigen Zeitpunkt eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würde.

5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, zur Inhaftierung und zur auferlegten Unterschriftspflicht seien seinen Erzählungen ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen. Auch während den vielen Jahren im politischen Exil sei er nach wie vor politisch aktiv gewesen und habe an vielen Versammlungen teilgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft sei im Jahr 2002 - im Zeitpunkt der Flucht aus dem Irak - klar erfüllt gewesen, da er aufgrund seiner politischen Anschauungen und seines Engagements in der PKK Ziel staatlicher Verfolgungshandlungen gewesen sei. Bei der Frage nach der Aktualität der Verfolgung seien die allgemeine, aktuelle politische Lage sowie die diversen Interessenlagen in der Region von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Derzeit herrsche eine schlechte Beziehung zwischen der KDP und der PKK. Der Asayish interessiere sich auch heute für Personen, denen blosse Verbindungen zur PKK mindestens unterstellt würden. Als ehemaliger PKK-Kämpfer sei er den Sicherheitsbehörden namentlich bekannt und es sei nicht ausgeschlossen, dass sein exilpolitisches Verhalten von den Behörden weiterhin beobachtet worden sei. Ideologisch sei er seinen Überzeugungen weiterhin treu geblieben und mittlerweile habe er sich an verschiedenen der zahlreichen Kundgebungen für Afrin beteiligt. Der Druck auf seinen Vater habe zwar seit 2003 abgenommen, ganz abgebrochen sei er jedoch nicht. Zudem sei eine Reflexverfolgung wegen dem Engagement seiner Brüder durchaus denkbar.

5.3 In der Vernehmlassung vom 16. Juni 2018 ergänzte die Vorinstanz, auf Vertiefungsfragen seien die Antworten des Beschwerdeführers vage und oberflächlich geblieben. Seine Angaben zur angeblichen Inhaftierung und anschliessenden Unterschriftspflicht seien weniger detailliert und konkret ausgefallen als diejenigen hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der PKK. Den Ort der angeblichen Inhaftierung habe er ferner widersprüchlich geschildert. Gewisse Vorbringen in der Beschwerde, wie die Nachfrage der Asayish vor zwei Jahren bei seinen Eltern und seine Teilnahme an Demonstrationen, seien als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Für eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Brüder ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte aus den Akten.

5.4 In der Replik vom 6. August 2018 führte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er über das Erlebte im Gefängnis weder allzu intensiv nachdenken noch darüber berichten wolle. Da die Teilnahme an Demonstrationen erst nach der Anhörung stattgefunden habe, könne diese Ergänzung gar nicht nachgeschoben sein.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt zunächst, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die PKK in den Jahren 1993 bis 2002 zu Recht als glaubhaft erachtete. Die damit verbundenen Ereignisse schildert der Beschwerdeführer sehr ausführlich und sie sind mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Beispielsweise hervorzuheben ist aus der Anhörung des Beschwerdeführers etwa seine Antwort auf die Frage, ob ihm von den Gefechten bei der PKK etwas in besonderer Erinnerung geblieben sei. Er schildert daraufhin einen Tag in (...), wo er sich mit anderen PKK-Mitgliedern vor Soldaten des KDP und türkischen Soldaten versteckt gehalten habe, kein Feuer machen oder kochen durfte. Als sie sich in eine rund fünf Stunden entfernte Höhe begeben wollten, hätten sie einen Fluss überqueren müssen und er sei dabei ins Wasser gefallen. Er habe einen Schuh verloren und habe anschliessend 15 Tage lang nur mit einem Schuh laufen können. Damit der Fuss sich nicht verletze, habe er einen Sack als Schuh angezogen. In der Höhle habe der Jüngste unter ihnen unbedingt Wasser lösen müssen und er habe sich entschlossen, diesen nach draussen zu begleiten, obwohl die Soldaten ihre Operation ausgeweitet und sie auch in dieser Umgebung gesucht hätten. Er habe gedacht, dies sei sein letzter Tag und alle würden entdeckt und umgebracht werden (A26 F83).

6.2 In der Vernehmlassung vom 16. Juni 2018 bringt die Vorinstanz Zweifel an der Inhaftierung und der anschliessend auferlegten Unterschriftspflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2002 an, nachdem sie die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung - mit entsprechendem Vorbehalt - noch offengelassen hatte. Darauf ist in der nachfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung näher einzugehen.

6.2.1 Bei der Anhörung vom 22. November 2017 gab der Beschwerdeführer mehrmals an, er sei 2002 aus der PKK geflohen und zu einer Ortschaft namens D._______ gebracht worden, wo er befragt und ins Gefängnis gesteckt worden sei (A26 S. 6 F34, A26 F105 ff. und A26 F112). Die Vor-instanz konfrontierte den Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung mit seiner Angabe bei der BzP vom 5. November 2009, er sei 1996 wegen der PKK festgenommen und in ein Gefängnis namens E._______ in E._______ gebracht worden (A1 S. 5; A26 F158). Der Beschwerdeführer ging bei seiner Antwort nicht auf die örtliche Ungereimtheit ein. In der Replik vom 6. August 2018 liess der Beschwerdeführer dazu anbringen, er habe stets vom gleichen Gefängnis gesprochen. In der Provinz Dohuk liege sowohl der Distrikt E._______ als auch das Gefängnis in D._______, weshalb es sich hierbei um keinen Widerspruch handle (vgl. Replik S. 2).

Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass der Distrikt E._______ de iure zur Provinz Ninewa, de facto aber zur Provinz Dohuk gehört (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Rapid Needs Assessment [RNA] of Recently Displaced Persons in the Kurdistan Region, Dahuk Governorate, 11.2007, http://www.refworld.org/docid/47691d1a0.html ; Governorate Assessment Report Dahuk Governate September 2007 des UNHCR; https://www.refworld.org/pdfid/471f4c9ba.pdf , beides abgerufen am 20.11.2020). Im zweiten der zitierten Berichte wird das E._______ Gefängnis im E._______-Distrikt als eines der vier Hauptgefängnisse in der Provinz Dohuk erwähnt, welches in naher Zukunft geschlossen werden sollte. In den konsultierten Quellen findet sich in der Provinz Dohuk nur eine Ortschaft mit dem Namen D._______ - oder je nach Schreibweise auch (...), beide abgerufen am 2.10.2020). D._______ befindet sich zwar in der Nähe der Provinzhauptstadt Dohuk, jedoch nicht im Distrikt E._______. Die Städte Dohuk und E._______ liegen rund 100 Kilometer voneinander entfernt (Official Site of General Board of Tourism of Kurdistan - Iraq, E._______, (...), abgerufen am 2.10.2020). Die Erklärung, zwischen den Aussagen zum Ort des Gefängnisses in E._______ beziehungsweise in D._______ geben es keinen Widerspruch, überzeugt somit nicht.

6.2.2 In zeitlicher Hinsicht bestehen in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung weitere Widersprüche. In der BzP hielt er noch fest, er sei 1996 für sechs Monate festgenommen worden (A1 S. 5 und S. 6). Den dabei erwähnten Haftbefehl (A1 S. 7) brachte er nicht bei. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe die PKK Mitte 2002 verlassen und sei danach für sieben Monate inhaftiert worden (A26 S. 6 f. F34). Gemäss diesen Angaben hätte seine Ausreise erst anfangs 2003 erfolgen können, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht. Im späteren Verlauf derselben Anhörung gab er wiederum an, nach seiner Freilassung im August beziehungsweise September (A26 F127) habe er sich noch etwa zweieinhalb Monate in B._______ aufgehalten und am (...) Oktober 2002 sei er schliesslich ausgereist (A26 S. 7 F 34).

6.2.3 Wie die Rechtsvertreterin zu Recht vorbringt, ist im Narrativ des Beschwerdeführers besonders auffallend, dass er zu den chronologisch geschilderten Ereignissen vor allem Jahreszahlen, selten aber genaue Daten nennt. Im 28-seitigen Protokoll der Anhörung ist als fixes Datum einzig der Tag der Ausreise aus dem Irak am (...) Oktober 2002 zu entnehmen (A26 S. 7 F34). Im freien Bericht der BzP machte der Beschwerdeführer demgegenüber zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zugleich mehrere konkrete Datumsangaben (A1 S. 2, 8). So habe er am 20. September 2009 die Berge in (...) verlassen und sei elf Tage in C._______ geblieben, bevor er am 2. Oktober 2019 nach Istanbul geflogen sei. Dort habe er sich bis am 29. Oktober aufgehalten und sei in einem LKW versteckt über unbekannte Länder am 3. November 2009 in die Schweiz eingereist. Gleich zu Beginn der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer allerdings zu, dass er sich bereits seit anfangs 2003 in Europa aufhalte und nur behauptet habe, er sei im Juli 2004 in den Irak zurückgekehrt, damit man ihn nicht nach Griechenland zurückschicke, da dies schon in Grossbritannien geschehen sei (A26 F15). Damit erwiesen sich die präzisen Datumsangaben in der BzP im Nachhinein als Lügenkonstrukt. Solche Gegensätze in der Erzählweise finden sich wieder im Vergleich zwischen den detaillierten Beschreibungen der PKK-Zeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.1) und der äusserst knappen Ausführung zur siebenmonatigen Haftzeit, wo der stereotype Zimmerbeschrieb bereits zwei von insgesamt fünf Sätzen füllt (A26 F109). Bei der Schilderung seines ersten Tages in D._______ (A26 F106) bedient sich der Beschwerdeführer zwar Elementen wie der direkten Rede, die an und für sich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Die dabei wiedergegebenen Dialoge erscheinen allerdings sehr banal und konstruiert. Bei der Aussage etwa, dass man im Gefängnis unter anderem bestraft worden sei, indem man mit von hinten gefesselten Händen stundenlang in einen Schrank gesteckt worden sei, fehlt der konkrete Bezug zum Beschwerdeführer. Trotz mehrfachem Nachfragen durch die befragende Person war der Beschwerdeführer weder in der Lage, seinen ersten Tag im Gefängnis ausführlich zu schildern noch ein besonderes Ereignis während des Gefängnisaufenthalts zu nennen (A26 F109-F118). Letzteres gelang ihm in Bezug auf seine PKK-Zeit auf Anhieb (vgl. oben E. 6.1). Diese Erzählweise hat wenig mit einem mangelhaften Erinnerungsvermögen zu tun und lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer die (mehrfach wiederholte) Fragestellung nicht verstanden habe oder dass er aufgrund einer Traumatisierung nicht über das Erlebte berichten wolle. Insbesondere mit Blick auf
seine ausführlichen und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen seiner Zeit als PKK-Mitglied, wo ebenfalls traumatisierende Ereignisse stattfanden, erscheinen die zur Haft gemachten Aussagen demgegenüber sehr vage und unsubstantiiert, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält.

6.2.4 Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Meldepflicht. In seinem freien Bericht bei der Anhörung schildert der Beschwerdeführer diese Zeit in lediglich vier Sätzen, wonach rund zweieinhalb Monate lang fast jeden Tag von ihm verlangt worden sei, er solle sich der PDK anschliessen und er solle Informationen dazu liefern, wer mit der PKK arbeite (A26 S. 7 F 34). Im späteren Verlauf der Anhörung bringt er mehrfach an, er sei wöchentlich beziehungsweise sieben oder acht Mal während zwei bis zweieinhalb Monaten befragt worden (A26 F121 und A26 F126). Auf die Frage nach seiner ersten Befragung nach seiner Freilassung erklärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass die Asayish in B._______ das Protokoll von D._______ gehabt hätten; er habe die gleichen Fragen wie davor - hinsichtlich seiner Spionagetätigkeit, seiner Flucht von der PKK ohne Waffe und seiner fehlenden Zusammenarbeit - beantworten müssen (A26 F123). Auf den Hinweis, dies sei eine kurze Version gewesen und er solle möglichst jedes Detail schildern, äusserte er sich ausweichend, man könne die Schweiz nicht mit Kurdistan vergleichen und die einzige Forderung der Asayish sei gewesen, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Unglaubhaft wirkt dabei auch, dass sich die Asayish mehrere Monate lang mit seiner Erklärung, es gehe ihm psychisch momentan nicht so gut oder er habe momentan keine Zeit, zufriedengegeben haben sollen (A26 F124). Nach einer Pause in der Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, die erste Befragung der Asayish in B._______ detailliert zu beschreiben; dies führte zu keinen konkreteren Angaben seitens des Beschwerdeführers. Der dabei in der direkten Rede geschilderte Dialog fiel sehr allgemein und stereotyp aus: Es lässt sich nicht einmal unterscheiden, inwiefern sich dieses als erste Befragung geschilderte Ereignis von weiteren Befragungen unterschieden haben soll (A26 F125).

6.2.5 In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer zwar die dreimonatige Inhaftierung seines Vaters nach seiner Ausreise (A26 F45). Er berichtete aber über nichts Substanzielles auf die Frage, ob er mehr darüber wisse, was mit seinem Vater in der Haft geschehen sei (A26 F47). Dies erstaunt angesichts des regelmässigen Kontakts mit Familienangehörigen im Irak (A26 F44) und passt ebenfalls nicht zu seinem übrigen, eher umfangreichen Erzählverhalten bei den glaubhaften Elementen seiner Fluchtgeschichte.

6.3 In einer Gesamtwürdigung sind damit als Erstes auch auf Nachfragen hin nicht aufgelöste Widersprüche in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in Bezug auf die Haft des Beschwerdeführers festzustellen. Die zeitlichen Unstimmigkeiten sind - anders als in der Replik vom 6. August 2018 zu erklären versucht wird - nicht allein auf die behauptete (Wieder-)Ausreise aus dem Irak am 2. Oktober 2009 zwecks Herbeiführung der Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin-III-Verordnung zurückzuführen und zeugen auch nicht von einer mangelhaften Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zwischen Flucht und Anhörung. Die in der Replik vorgebrachte Beteuerung, es handle sich beim Gefängnis in E._______ um dasselbe Gefängnis wie in D._______, erwies sich ebenfalls nicht als zutreffend (vgl. oben E. 6.2.1). Zum Zweiten liegen bezüglich der Haft des Beschwerdeführers, hinsichtlich der ihm auferlegten Meldepflicht und der Haft seines Vaters mehrere Brüche in der Ausführlichkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers vor, welche trotz konkreter Nachfragen äusserst vage blieben. Dies steht besonders im Gegensatz zu seinen detaillierten Ausführungen in Bezug auf seine PKK-Zeit. Bei der genauen Betrachtung seiner Aussagen anlässlich der bereits ausführlich geführten BzP sowie der Bundesanhörung - welche ihm viel Raum für konkrete Darlegungen wenig substantiierter Elemente seiner Vorbringen bot - vermochte er wesentliche Punkte zu seiner Haft, der auferlegten Meldepflicht sowie der Haft seines Vaters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.

7.

7.1 Seinen als glaubhaft zu betrachtenden Angaben zufolge war der Beschwerdeführer von 1993 bis 2002 Mitglied der PKK.

7.1.1 Im Dezember 1993 gab es zwischen den damals in der Region Kurdistan-Irak dominierenden Parteien Patriotische Union Kurdistans (PUK; kurdisch: Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan) und der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK beziehungsweise KDP; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê) anhaltende Spannungen (Charles Tripp, A History of Iraq, 2000, S. 272). Im Jahr 2002 war die Provinz Erbil von der KDP dominiert. Nach der Jahrtausendwende hatte sich die PKK offenbar zu einer ernstzunehmenden Bedrohung für die KDP entwickelt (David McDowall, A Modern History of the Kurds, 2000, S. 389 f.). Da Teile der Bevölkerung im kurdischen Nordirak die PKK unterstützt hatten, vermied der Führer der KDP, Masoud Barzani, eine entscheidende militärische Auseinandersetzung - obwohl die KDP die PKK aufs Schärfste bekämpfte (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Official general report on Northern Iraq, 04.2000, https://www.refworld.org/pdfid/46700d7d2.pdf , abgerufen am 22.10.2020). Gleichzeitig ging die KDP beziehungsweise gingen ihre Sicherheitskräfte (Asayish) in dem durch sie kontrollierten Gebiet gegen Aktivisten und Anhänger der PKK vor (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Nordirak - Update Januar 2000 bis Dezember 2001, 30.05.2002, https://www.ecoi.net/en/file/local/1218891/1006_1186653513 _nordirak-update-januar-2000-bis-dezember-2001.pdf , abgerufen am 22.10.2020).

7.1.2 Unabhängig davon, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 - aus Sicht der KDP-Regierung nachvollziehbar - von der PKK abgewendet hatte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser ein einfacher PKK-Kämpfer gewesen war, innerhalb der PKK keine besondere Stellung innehielt und auch keine Befehle erteilt hatte (vgl. A26 F78 f.). Aufgrund der oben geschilderten Lage in der Region Kurdistan-Irak zum Zeitpunkt seiner Ausreise (vgl. oben E. 7.1.1) ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 aufgrund seines neunjährigen Engagements für die PKK bei der KDP-dominierten Regierung beziehungsweise ihren Sicherheitskräften (Asayish) persönlich aufgefallen war. Diese Möglichkeit, dass er aufgrund seiner PKK-Tätigkeit als missliebige Person den Behörden namentlich bekannt war und eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte, vermochte er allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, nachdem die Glaubhaftigkeit seiner Inhaftierung und Meldepflicht nicht dargetan wurde (vgl. oben E. 6.3). Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak, im Jahr 2002, eine Verfolgung durch die nordirakischen Behörden habe befürchten müssen, wurde nicht glaubhaft gemacht.

7.2

7.2.1 Zum heutigen Zeitpunkt präsentiert sich die Lage in der Region Kurdistan-Irak aufgrund folgender jüngster Ereignisse weiterhin als volatil: Im Juli 2019 wurde in Erbil ein Mitarbeiter des türkischen Konsulats erschossen. Die Tötung wurde der PKK zugeschrieben. Türkische Militäroperationen im kurdisch-irakischen Gebiet und Aktionen, wie die Tötung des Konsulatsmitarbeiters, haben das Potenzial, den Status Quo zwischen der PKK und der KDP zu erschüttern, wie es in einem Bericht der Denkfabrik Middle East Institute von August 2019 heisst. Während die KDP und die PKK in den vergangenen Jahren ihre Rivalität weitgehend nicht offen beziehungsweise weitgehend gewaltlos ausgetragen haben, könnte die neue Lage eine Eskalation provozieren (Middle East Institute [MEI], Assassinations could upset the status quo in Turkey-PKK conflict, 06.08.2019, , abgerufen am 30.10.2020). Im Frühjahr und Sommer 2020 nahmen laut der Online-Publikation Middle East Eye Befürchtungen über eine grössere Konfrontation zwischen der PKK und lokalen Sicherheitskräften zu (Middle East Eye [MEE], Kurdish tensions in northern Iraq raise prospects of PKK crackdown, 02.05.2020, , abgerufen am 30.10.2020). Im Sommer 2020 führte die türkische Luftwaffe eine der grössten Operation seit Jahren gegen die PKK im Irak durch (The National Interest, What Is Turkey Doing in Northern Iraq?, 03.08.2020, , abgerufen am 30.10.2020). Obwohl die Türkei anfangs September 2020 ihre Bodenoffensive auf irakischem Territorium gegen die PKK als erfolgreich abgeschlossen erklärte, hielten die Kämpfe auch im Verlauf des Monats an (Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Turkey pounds Zakho villages, sparking fires in clashes with PKK: local officials, 12.09.2020, , abgerufen am 30.10.2020). Diese Entwicklungen gehen auch aus den von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. Oktober 2020 genannten Quellen hervor.

7.2.2 Aufgrund der Aktenlage finden sich aber trotz fortbestehender Volatilität der Lage in der Region Kurdistan-Irak (vgl. vorangehende E. 7.2.1) keine Hinweise dafür, dass zum heutigen Zeitpunkt ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Die behaupteten seltenen Nachfragen beim Vater des Beschwerdeführers durch die Asayish - zuletzt offenbar vor zweieinhalb Jahren - blieben ohne konkrete Konsequenzen und vermögen kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen (A26 F45). Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer seine PKK-Mitgliedschaft vor mittlerweile 18 Jahren beendet (A26 S. 6 f. F34). Er bezeichnet sich als ab und zu politisch aktiv, wobei er seit seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2016 bis zur Anhörung am 22. November 2017 noch an keiner Demonstration teilgenommen hatte (A26 F153). Es finden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die geltend gemachte Teilnahme an Versammlungen behördlich registriert worden wäre. Die gemäss Replik erfolgte Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen für Afrin wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt - weder anhand von Daten und Orten noch in Bezug auf seine diesbezügliche Motivation; auch eine daraus folgende konkrete Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr wird nicht aufgezeigt. Jedenfalls geht dieses politische Engagement nicht über das bereits geschilderte sporadische Ausmass hinaus und ist damit nicht geeignet, das nur niederschwellige Profil des Beschwerdeführers in asylrelevanter Weise zu schärfen.

7.3 Ebenfalls von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt und aufgrund der Aktenlage glaubhaft erscheinend ist die PKK-Mitgliedschaft beziehungsweise PKK-Sympathie der beiden Brüder des Beschwerdeführers, weshalb sich eine weitere Würdigung der eingereichten Fotos (vgl. SEM Akten A25 und Beschwerdebeilagen 4-7) erübrigt. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer deswegen eine drohende Reflexverfolgung geltend. Hierfür finden sich - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht moniert - keine konkreten Hinweise in den Akten. Ein Bruder befindet sich seit 2001 in (...) und mit dem anderen hatte der Beschwerdeführer alle zwei oder drei Jahre Kontakt (A26 F 49 und A26 F141 ff.). Nachdem auch die dreimonatige Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargetan wurde und seine Eltern weiterhin persönlich nicht mit grösseren Einschränkungen konfrontiert sind (vgl. S. 5 der Replik vom 6. August 2018), vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass er selbst bei einer Rückkehr aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seiner Brüder gezielte Nachteile zu gewärtigen habe.

7.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevanten Vor- oder Nachfluchtgründe dartun konnte. Auch aus den eingereichten Mailkorrespondenzen und den in der zusätzlichen Eingabe vom 23. Oktober 2020 erfolgten Hinweisen auf Artikel, welche Ausführungen zur allgemeinen Situation in der Region Kurdistan-Irak enthalten, kann der Beschwerdeführer nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

9.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.3 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H).

10.4 Wie das SEM zu Recht anführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Die hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" erfüllt die inzwischen 18 Jahre zurückliegende PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht, zumal er bereits damals ein niederschwelliges Profil aufwies. Nachdem seine Inhaftierung und Meldepflicht im Jahr 2002 nicht glaubhaft dargetan wurden, und der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in den Fokus der KDP-Regierung geriet, ist er bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Region Kurdistan-Irak lässt den Wegweisungsvollzug gemäss der seit dem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 herrschenden und bis anhin beibehaltenen Praxis zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/5 [bzw. die nicht publizierte E. 7.2 des Urteils des BVGer E-4243/2007 vom 14. März 2008], Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie etwa Urteil E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4).

Damit hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffenderweise als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet.

10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.5.1 Zu Recht hält das SEM fest, dass die Konfliktlage im Irak sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Dabei verweist das SEM auf die Situation im kurdischen Nordirak bis zum Verfügungszeitpunkt und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Spannungen zwischen der KDP und PKK sowie den türkischen Offensiven (vgl. oben E. 7.2.1) hält die Einschätzung, in der kurdischen Nordirak herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, zum jetzigen Zeitpunkt stand.

10.5.2 Im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten ist davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug in die Region Kurdistan-Irak dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4; vgl. auch beispielsweise Urteil
E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.3). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.).

10.5.3 Zutreffend weist das SEM darauf hin, dass beim Beschwerdeführer individuelle begünstigende Faktoren vorliegen. Der kurdische Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil. Das grosse familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers umfasst beide Elternteile, (...) Schwestern sowie (...) Onkel väter- und mütterlicherseits und (...) Tanten mütterlicherseits. Trotz der Landesabwesenheit von 18 Jahren pflegte der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig Kontakt zu seinen Familienangehörigen (vgl. A26 F40 ff.). Als gesunder Mann mittleren Alters mit Abschluss [der Schule] wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, mit Hilfe seines familiären Umfelds auch beruflich Fuss zu fassen und seine wirtschaftliche Existenz mittelfristig zu sichern, selbst wenn er nicht auf seinen Berufserfahrungen als (...) oder (...) aufbauen könnte (A26 F55 ff. und A264 F152; A1 S. 3).

10.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Von einer Unmöglichkeit des Vollzugs ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht wegen der Corona-Pandemie auszugehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unmöglichkeit des Vollzugs erst dann anzunehmen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 m.w.H.). In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie ergeben sich hierfür noch keine Hinweise. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.2 Die Rechtsvertreterin wurde zudem mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht als amtliche Beiständin eingesetzt und hatte bereits mit Eingabe vom 22. Mai 2018 den dafür festgelegten Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- akzeptiert. In der am 23. Oktober 2020 eingereichten Kostennote führt sie einen Aufwand von 19.08 Stunden auf für die Ausarbeitung der 18-seitigen Beschwerde, der Eingabe vom 22. Mai 2018 (2 Seiten), der Replik (6 Seiten) und der Eingabe vom 23. Oktober (3 Seiten). Soweit auch Zeitaufwand für die Einreichung zweier Fristerstreckungsgesuche ausgewiesen wird, ist dieser praxisgemäss nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist daher auf 14,5 Stunden zu kürzen (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 373.60 (inkl. Dolmetscherkosten, Porto und Kopien) ist der Rechtsvertreterin eine Entschädigung für die amtliche Vertretung im Umfang von Fr. 3'838.- auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'838.- aus.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Della Batliner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2384/2018
Datum : 01. Dezember 2020
Publiziert : 05. Januar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • irak • bundesverwaltungsgericht • ausreise • monat • region • vater • replik • tag • griechenland • heimatstaat • frage • mitgliedschaft • meldepflicht • familie • flucht • leben • beweismittel • berg • sachverhalt
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/5 • 2008/34
BVGer
E-2384/2018 • E-3323/2020 • E-3737/2015 • E-4243/2007 • E-5608/2018 • E-7215/2018 • E-7575/2016
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101