Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5949/2019
law/gnb
Urteil vom 21. April 2021
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
A._______, geboren am (...),
Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 9. Oktober 2018 in B._______, Griechenland aufgegriffen wurde. Am 23. April 2019 erfolgte die Befragung zur Person und zum Reiseweg (Personalienaufnahme [PA]) und am 26. April 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Am 2. Mai 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer im Sinne von Art. 34 Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden teilten am 14. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 in C._______, D._______, illegal in Griechenland eingereist und unter den Personalien E._______, geboren am (...), registriert sei. Ein Asylgesuch habe er in Griechenland nicht gestellt. Am 3. Juli 2019 und am 10. September 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, Distrikt G._______, Provinz H._______. Eine Schule habe er nie besuchen können und er könne weder lesen noch schreiben. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Er habe als Tagelöhner und als Hirte der familieneigenen Schafe gearbeitet. Seit dem Jahr 2014 sei er immer wieder von Angehörigen der Hashd AI-Shaabi und der Peschmerga belästigt, bedroht und eingeschüchtert worden. Man habe auch auf ihn geschossen und ihn geschlagen. Die Leute der Hashd AI-Shaabi hätten ihn wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verachtet. Beide Gruppierungen hätten auch immer wieder Schafe gestohlen. Des Weiteren gebe es seit zwanzig Jahren eine Blutfehde zwischen seinem Heimatdorf und Einwohnern einer anderen Ortschaft. Aufgrund der ständigen Bedrohung durch die Blutfehde sowie der wiederkehrenden Bedrohungen und Diebstähle sei die Situation für ihn im Irak untragbar geworden. Er sei deshalb am (...) 2019 von seinem Heimatdorf abgereist und am gleichen Tag in die Türkei geflüchtet. Dort sei er knapp zwei Tage geblieben, bevor er in die Schweiz weitergereist sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Identitätskarte, Fotos seiner Schafe sowie einen Auszug aus einem Facebook-Account zu den Akten.
B.
Am 12. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und am 16. Juli 2019 dem Kanton I._______ zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 - eröffnet am 9. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig entzog das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und händigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Am 28. Oktober 2019 stellte die Eidgenössische Zollverwaltung den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers sicher und zog diesen zu Handen des SEM ein, wo er am 4. Dezember 2019 Eingang in die Akten fand.
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. November 2019 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Kopie der irakischen Identitätskarte zu gewähren (Rechtsbegehren 1). Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 2). Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 4), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6 und 7). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Rechtsbegehren 8 und 9), eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen (Rechtsbegehren 10).
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. November 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Der Beschwerdeführer liess am 20. November 2019 eine Fürsorgebestätigung vom 19. November 2019 nachreichen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zur Akteneinsicht in seine bei der Vorinstanz eingereichte Kopie der Identitätskarte wurde ihm ein Scanausdruck derselben (mitsamt Übersetzung) zugestellt. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 zur Beschwerde vernehmen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
K.
Der Beschwerdeführer liess am 7. Januar 2020 eine Übersetzung der irakischen Identitätskarte und die Unterstützungsbudgets der J._______ vom Dezember 2019 und Januar 2020 (in Kopie) einreichen.
L.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Name müsste als K._______ erfasst werden, ist festzuhalten, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung definiert. Ein entsprechender Antrag auf Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wäre an das SEM zu richten. Da im Übrigen der Beschwerde kein formeller Antrag auf Namensänderung zu entnehmen ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung gerügt, dies mit der Begründung, das SEM habe keine Einsicht in die Kopie der eingereichten Identitätskarte gewährt. Dieser komme vorliegend eine herausragende Bedeutung zu.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde diese formelle Rüge behandelt. Dabei wurde festgehalten, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit seinem Akteneinsichtsgesuch vom 21. Oktober 2019 (unter anderem) ausdrücklich darum ersucht habe, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, und er insbesondere darum gebeten habe, ihm seien auch sämtliche Akten zuzustellen, welche sein Mandant selber eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit der Verfügung einen Scanausdruck der beim SEM eingereichten Kopie der Identitätskarte (mitsamt Übersetzung) zu. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen (vgl. Bst. H). Der Einwand in der Vernehmlassung, das SEM händige normalerweise keine Akten aus, die dem Beschwerdeführer bereits bekannt beziehungsweise die von der gesuchstellenden Person selbst zu den Akten eingereicht worden seien, ist nach dem Gesagten unbehilflich. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
4.2
4.2.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt, indem es die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt und es unterlassen habe, weitere Abklärungen zu veranlassen und einen Arztbericht einzufordern. Der Beschwerdeführer habe bereits am 26. April 2019 dargelegt, dass er erstens ständig Nasenbluten und zweitens Bauchschmerzen habe. In der Anhörung vom 3. Juli 2019 habe er erneut erklärt, unter anderem an Bauchschmerzen zu leiden. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er betont, weiterhin unter Bauchschmerzen zu leiden und diesbezüglich keine Behandlung erhalten zu haben. Es sei offensichtlich, dass diese sich über mehrere Monate dahinziehenden Bauchschmerzen auf ernsthafte gesundheitliche Probleme hinweisen würden.
4.2.2 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, dem Beschwerdeführer sei anlässlich des Dublin-Gesprächs und der beiden Anhörungen das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt worden. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt und darauf hingewiesen worden, seine Beschwerden medizinisch abklären zu lassen (vgl. etwa Akten SEM (...)-28/30 F4-7 [recte: F7 f.] und F102 f.; (...)-40/16 F4-6). Aus den entsprechenden Aussagen gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer in medizinische Pflege begeben habe, Medikamente für seine Hautprobleme erhalten habe und während der Behandlung von April bis September 2019 medizinisch betreut worden sei. Das SEM gehe davon aus, dass er anlässlich der medizinischen Konsultationen seine Bauchbeschwerden geltend gemacht habe und hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme durch die damalige Rechtsvertretung beraten sowie unterstützt worden sei. Offensichtlich hätten die geltend gemachten Bauchbeschwerden aus medizinischer Sicht während dieser mehrmonatigen Zeitperiode keine weiteren Untersuchungen erfordert. Es liege zwar in der Kompetenz des SEM, weitere medizinische Abklärungen treffen zu lassen, falls es weitere medizinische Unterlagen benötige. Das SEM stelle jedoch medizinische Diagnosen oder von medizinischem Fachpersonal gemachte Untersuchungen nicht in Frage.
4.2.3 Auf die vorstehenden zutreffenden Ausführungen des SEM kann vollumfänglich verwiesen werden. Sodann ist festzuhalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in der Schweiz gewährleistet ist. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur Medikamente wegen seiner Allergie bekommen, nicht aber für seinen Bauch (vgl. Akten SEM [...]-40/16 F6), ist nicht zu entnehmen, ihm sei eine notwendige Behandlung vorenthalten worden. Auch geht aus dem Protokoll der ersten Anhörung nicht hervor, er habe damals unter sehr starken Bauchschmerzen gelitten (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F7; [...]-40/16 F5). Insgesamt bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen beziehungsweise einen Arztbericht einzuholen. Auch durfte sie darauf verzichten, die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden in der Verfügung zu würdigen, zumal diese für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich irrelevant sind. Entsprechend geht die Kritik in der Replik, es gehe nicht an, dass sich das SEM erst auf entsprechende Rüge auf Vernehmlassungsebene zu diesen Problemen äussere, fehl. Im Weiteren wurde bis heute weder dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer "weiterhin zwingend auf medizinische Behandlung angewiesen" sei, noch ein Arztbericht eingereicht, obwohl es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
4.3 Ferner wird eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, da die Anhörung vom 3. Juli 2019 mit 8 Stunden 25 Minuten viel zu lange gedauert habe. Es sei offensichtlich, dass diese Anhörung die vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Maximaldauer um das Doppelte überschritten habe.
Die Rüge geht fehl. Die Anhörung begann um 10:00 Uhr und dauerte bis 18:25 Uhr, wobei neben einer Mittagspause von 45 Minuten drei zusätzliche kurze Pausen (zweimal 15 und einmal 10 Minuten) eingelegt wurden, womit sich eine tatsächliche Anhörungsdauer von sieben Stunden ergibt. Überdies waren die einzelnen Anhörungsabschnitte zwischen den Pausen nicht übermässig lang (einmal 2 Stunden 15 Minuten, im Übrigen deutlich darunter; vgl. Akten SEM [...]-28/30). Im Weiteren besteht seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung oder auf einen Abbruch derselben, wenn sich ein höherer Zeitbedarf abzeichnet. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). Das Anhörungsprotokoll vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Konzentration aufzubringen. Weder erhob die damalige Rechtsvertretung diesbezügliche Einwände noch wird in der Beschwerde substantiiert dargetan, inwiefern die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer problematisch gewesen sein soll.
4.4 Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht wird darin gesehen, dass es das SEM unterlassen habe, das in der ersten Anhörung genannte Video zu den Akten zu nehmen, auf dem offenbar erkennbar sei, wie die Hashd Al-Shaabi das Getreide verbrannt habe.
Laut Anhörungsprotokoll erklärte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass in der Pause das Video auf den Computer geladen werde, um zu schauen, ob es als Beweismittel tauge. Die befragende Person forderte den Beschwerdeführer auf, das Beweismittel bei Relevanz so schnell wie möglich einzureichen (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F109 f.). Wenn in der Folge auf eine Einreichung des Beweismittels verzichtet wurde, ist dies nicht dem SEM anzulasten. Auch auf Beschwerdeebene wurde weder das Video eingereicht noch substantiiert ausgeführt, inwiefern dieses für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Relevanz sein soll. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM nicht ausschloss, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzung im Irak in den letzten Jahren Opfer von Gewalt oder Diebstahl geworden sein könnte. Gleichzeitig begründete es nachvollziehbar, weshalb es die geltend gemachte Verfolgung durch die Hashd Al-Shaabi nicht als nachvollziehbar erachtet. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
4.5
4.5.1 Sodann wird vorgebracht, es gehe in verschiedener Hinsicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser minderintelligent und/oder ungebildet sei. Das SEM habe es unterlassen, diesen Sachverhalt abzuklären. Im Weiteren sei offensichtlich, dass sich das SEM in an Befangenheit grenzender Weise auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer versuche, den wahren Bildungsstand zu verschleiern.
4.5.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzustellen, dass keine stichhaltigen Indizien für eine geistige Einschränkung beziehungsweise Behinderung des Beschwerdeführers bestehen. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich zwar entnehmen, dass der Dolmetscher während der Erstbefragung darauf hinwies, dass er gewisse Fragen mehrmals habe wiederholen müssen. Auf Nachfrage, ob es sprachliche Schwierigkeiten gebe oder die Fragen anderweitig nicht verstanden würden, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir sprechen denselben Dialekt. Es gibt keinen Unterschied" (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F112 f.). Der Schlussfolgerung des Rechtsvertreters, diese Antwort illustriere, dass die "Verständigungsschwierigkeiten" (unter anderem) auf die mangelnde Intelligenz des Beschwerdeführers zurückzuführen sein müssten, da dieser die Fragen inhaltlich schlicht nicht verstanden habe, kann nicht gefolgt werden. Den Protokollen lässt sich nämlich insgesamt nicht entnehmen, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, den Befragungen zu folgen. Dass er nicht wusste, was Steuern sind, lässt ebenfalls nicht auf eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit schliessen, zumal sich gemäss den Erläuterungen des Dolmetschers das Steuersystem im Irak erheblich von demjenigen in der Schweiz unterscheidet. Im Weiteren war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, den entsprechenden Erklärungen des Dolmetschers zu folgen und bestätigte diese: "Ja. Das ist so" (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F98 ff.). Den Protokollen ist sodann mit Verweis auf die Erwägung E. 7.6 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus eine Vorstellung der Himmelsrichtungen hat. Der Vorinstanz ist überdies beizupflichten, wenn sie in der Vernehmlassung ausführt, es werde im Zirkelschluss argumentiert: Weil der Beschwerdeführer aussage, die Himmelsrichtungen nicht zu kennen, sei er minderintelligent. Und da er minderintelligent sei, kenne er die Himmelsrichtungen nicht. Insgesamt bestand für das SEM keinerlei Veranlassung, eine Minderintelligenz in Betracht zu ziehen und entsprechende Abklärungen zu veranlassen. Was den angeblich tiefen Bildungsstand des Beschwerdeführers, der ununterbrochen "zu den Schafen habe schauen müssen", worauf das SEM keine Rücksicht genommen habe, anbelangt, handelt es sich hierbei um eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich nicht erschliesst, inwiefern in der ausführlich und sachlich begründeten Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer versuche, seinen wahren Bildungsstand zu verschleiern, eine Befangenheit begründet liegen soll.
4.6 Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird darin erblickt, dass das SEM nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer aus F._______, Distrikt G._______, Provinz H._______, stamme und damit der Wegweisungsvollzug zum Vornherein als unzumutbar zu qualifizieren sei.
Das SEM begründete ausführlich, worauf seine Zweifel am geltend gemachten letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers gründen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine Verletzung der Abklärungpflicht ableiten. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
4.7 Schliesslich wird geltend gemacht, das SEM stütze sich auf irgendeinen Facebook-Account, von welchem der Beschwerdeführer klar betone, dass er nicht ihm gehöre. Das SEM habe es unter Verletzung der Begründungspflicht unterlassen offenzulegen, wie es überhaupt auf die Idee gekommen sei, das Facebook-Profil könnte ihm gehören.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf, weshalb es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer "mindestens ein, wenn nicht mehrere Facebook-Accounts" besitze.
4.8 Nachdem sich die Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs - mit Ausnahme des geheilten Mangels im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht - sowie der Abklärungspflicht als unbegründet erwiesen haben, stösst auch der Einwand ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist, alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.
6.1 Zur Begründung seines Entscheides führt das SEM aus, es schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzung in seinem Heimatland in den letzten Jahren Opfer von Gewalt oder Diebstahl geworden sein könnte. Grundsätzlich würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Vorliegend sei aufgrund massiver Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit in asylrelevanter Weise Nachteile erlitten habe. Gemäss einem Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe er sich bereits am 8. Oktober 2018 in Griechenland aufgehalten. Dementsprechend sei es unmöglich, dass er in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 noch circa 20 Mal von der Hashd Al-Shaabi-Miliz in seinem Heimatdorf bedroht worden sei. Darüber hinaus sei nicht verständlich, dass diese Gruppierung ihn aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt, seinen Bruder, der im gleichen Dorf gelebt habe, aber nicht belästigt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit spezifische Nachteile durch die Hashd Al-Shaabi-Miliz erlitten haben solle, zumal er in gleicher Weise von den kurdischen Peshmerga bestohlen und bedroht worden sei. Hinsichtlich der Verwicklung in eine Blutfehde habe er weder eine konkrete Bedrohungslage geltend gemacht noch die genauen Hintergründe erklären können. Insgesamt würden seine Aussagen oberflächlich, zu wenig begründet und wenig konkret wirken. Er habe sodann diffuse Aussagen zu seiner Schulbildung, seinem Bekanntenkreis, seinen Ausweispapieren, seinen Aufenthaltsorten und seiner Familie gemacht, so dass seine diesbezüglichen Angaben zweifelhaft erscheinen würden. In Bezug auf seinen Aufenthalt im Irak habe er mit Verweis auf den Eurodac-Treffer nachweislich unwahre Angaben gemacht. Trotz mehrmaliger Gelegenheiten, diese Unstimmigkeit zu erklären beziehungsweise seine entsprechenden Aussagen zu berichtigen, und trotz des klaren Nachweises, dass seine Aussagen unwahr seien, habe er weiterhin auf deren Richtigkeit bestanden. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass er in erhöhtem Masse bereit sei, seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht wahrzunehmen und das SEM mit unwahren Angaben zu seinen Lebensumständen zu täuschen. Zwar gehe das SEM davon aus, dass er einen Grossteil seiner Kindheit und Jugend in F._______ verbracht habe. Es bleibe jedoch zweifelhaft, wann und ob er zuletzt in dieser Ortschaft gelebt habe. So habe er zwar ohne Weiteres die Namen von Dörfern auf der Route von seinem vermeintlichen Wohnort bis nach
L._______ nennen können. Dies lasse aber ebenso darauf schliessen, dass er sich auch in der Region um L._______ sehr gut auskenne. Zudem habe er angegeben, dass er sich seine letzte ID-Karte in M._______ habe ausstellen lassen. Wenn er aber tatsächlich immer in F._______ gelebt habe, bleibe unverständlich, dass er seine neue ID nicht im nahegelegenen Distrikthauptort N._______, in L._______ oder O._______ habe ausstellen lassen, sondern dafür ins weit entfernte M._______ gereist sei. Seine entsprechenden Aussagen seien Hinweise dafür, dass er an einem anderen Ort und nicht nur als Schafhirte in F._______ gelebt habe. Bezeichnenderweise habe er anstatt seiner neusten Identitätskarte eine Kopie eines fast zehn Jahre alten ID-Dokuments, das von den Distriktbehörden G._______ ausgestellt worden sei, zu den Akten gereicht. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er nicht lesen und schreiben könne beziehungsweise die Schule nicht besucht habe, zumal sein Bruder offensichtlich die Schule besucht habe. Er habe etwa nicht nachvollziehbar darlegen können, was er stattdessen in seiner "schullosen" Zeit gemacht habe. Auch sei unverständlich, dass er als Analphabet mindestens ein, wenn nicht mehrere Facebook-Accounts besitze und diese aktiv bewirtschafte. Die Nutzung von Facebook beziehungsweise des Internets setze zumindest minimale Lese- und Schreibkenntnisse voraus. Seine Erklärungen, dass unter anderem sein Bruder vom Irak aus seinen Account unterhalte, würden die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht ausräumen. So habe er bereits im Irak ein Facebook-Konto unterhalten und angegeben, dass er via Mobiltelefon einen Internetanschluss gehabt habe. Beides spreche nach der allgemeinen Erfahrung nicht dafür, dass er ein ungebildeter Schafhirte aus ärmlichen Verhältnissen vom Land sei. Sein neues, in der Schweiz erstelltes Konto nutze und gestalte er ziemlich häufig um. Er habe beispielsweise sämtliche persönlichen Fotos wie auch einen beträchtlichen Teil des bisherigen Verlaufs gelöscht. Videos von seiner Schafherde hätten jedoch zu keiner Zeit abgerufen werden können. Seine Argumentation, dass er Facebook nutzen würde, um die Videos seiner Schafe anzuschauen, wirke deshalb wenig überzeugend. Schliesslich habe er innert kürzester Zeit rund (...) Freundschaftsanfragen angenommen, was darauf hindeute, dass er sein Konto regelmässig selbst nutze. Sein Facebook-Account zeige zusätzlich auf, dass er innerhalb seiner Familie, seines Clans und seines Bekanntenkreises gut vernetzt sei. Auch wenn sich von selbst verstehe, dass er nicht alle Facebook-Bekanntschaften persönlich kenne, weise die ihm vorgelegte Auswahl an Facebook-Auszügen nahe, dass er mit einem wesentlichen Teil der Personen persönlich
bekannt sei. Unter den entsprechenden Profilen würden sich Personen befinden, die als Soldaten bei den Peshmerga dienen würden oder eine höhere Schulbildung absolviert hätten. Auffallend sei zudem, dass einige seiner Bekannten angeben würden, nicht in seinem Heimatdorf, sondern in L._______ zu leben, was er jedoch verneine. Dementsprechend sei zusätzlich der Verdacht entstanden, dass er versucht habe, den Umfang seines tatsächlich bestehenden sozialen Netzwerks in den kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak zu verschleiern. Des Weiteren mache er widersprüchliche Angaben zum Todesjahr seines Vaters und könne auch nicht erklären, wie sein Vater vor seiner einjährigen Anstellung als (...) die Familie ernährt habe. Zudem habe sein Vater vor circa 16 bis 17 Jahren rund (...) Dollar investiert, um eine Schafherde zu kaufen. Vor dem Hintergrund, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen im Irak zurzeit bei circa 10'500 Dollar liege, sei schwer nachvollziehbar, wie sein Vater, der nicht habe arbeiten können oder allenfalls von Subsistenzwirtschaft gelebt habe, ein solche Summe hätte aufbringen können. Dies werfe die Frage auf, ob er (der Beschwerdeführer) tatsächlich, wie geltend gemacht, aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Seine Aussagen dazu seien nämlich in weiteren Punkten widersprüchlich. So habe er erwähnt, dass sie die Erzeugnisse aus der Schafzucht nicht verkauft, sondern ohne materielle Gegenleistung verschenkt hätten. Gemäss der allgemeinen Erfahrung könnten sich von Armut betroffene Personen ein solches Verhalten nicht leisten. Zweitens habe er angegeben, dass andere Dorfbewohner ein halbes Dutzend Schafe pro Familie gehalten hätten, um sich selbst zu versorgen. Demgegenüber habe er erklärt, rund (...) Tiere besessen und somit über einen überdurchschnittlich hohen Viehbestand verfügt zu haben. Die Angaben auf der eingereichten ID-Kopie zu seiner Identität würden grundsätzlich als richtig angesehen. Das vorliegende Dokument sei jedoch nicht das aktuellste Identitätsdokument, das sich in seinem Besitz befinde. Seine neue Identitätskarte habe er ohne Grund nicht eingereicht. Dieser Umstand vermindere die Beweiskraft des vorliegenden Dokuments. Der auf dem eingereichten Identitätsdokument aufgeführte Registrierungsort G._______ sei somit kein Nachweis, dass er tatsächlich immer dort gelebt habe. Die eingereichten Fotografien seiner Schafe würden nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitragen. Das SEM habe nie angezweifelt, dass er Schafe besessen habe. Der eingereichte Facebook-Auszug wiederum bestätige lediglich die Recherchen des SEM in den sozialen Medien, enthalte jedoch keine Angaben, die für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sprechen würden.
6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Akten würden widersprüchliche Informationen zum Datum und zum Ort der Erfassung des Beschwerdeführers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) enthalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim entsprechenden "Treffer" nicht um ihn handle. Weiter gehe aus seinen Ausführungen eindeutig hervor, dass er ungebildet und minderintelligent sei. Darauf seien die vom Dolmetscher in der ersten Anhörung angemerkten "Verständigungsschwierigkeiten" zurückzuführen. Auch gehe aus seinen Aussagen klar hervor, dass er ununterbrochen zu den Schafen habe schauen müssen. Ebenso habe er keine Ahnung von Himmelsrichtungen. Eine Schule habe er nie besucht. Seine Antworten zu seiner Arbeit als Tagelöhner und Schafhirte seien detailliert und insbesondere unter Berücksichtigung seines schlechten Bildungsstandes sehr wohl glaubhaft. Es sei absurd, dass das SEM in der ersten Anhörung ausführliche Fragen gestellt habe zu den Schafen, in der Folge die entsprechenden Beweismittel jedoch nicht berücksichtigt habe. Seine Herkunft als einfacher und ungebildeter Schafhirte zeige sich etwa darin, dass er nicht einmal gewusst habe, was Steuern seien. Zudem habe das SEM nicht gewürdigt, dass er bei der ersten Anhörung unter sehr starken Bauchschmerzen gelitten habe, was er anlässlich der ergänzenden Anhörung betont habe. Er habe sich zu seiner Herkunft und zu den fluchtauslösenden Ereignissen im Irak unter Berücksichtigung seines Bildungsgrads und seiner Intelligenz nachvollziehbar, authentisch und glaubhaft geäussert. Weder habe er widersprüchliche Angaben gemacht noch sonstige Unglaubhaftigkeitselemente aufkommen lassen. Die Argumentation des SEM, wonach aus den Facebook-Accounts hervorgehe, dass er Freunde, Bekannte und Clanangehörige habe, die in L._______ und anderen Regionen der Autonomen Region Kurdistan (ARK) leben würden, und sich darunter Beamte und Mitglieder der Sicherheitskräfte befinden würden, sei geradezu absurd. Es sei offensichtlich, dass angebliche Facebook-Kontakte wenig bis nichts mit dem realen Leben zu tun hätten. Weiter könnten Facebook-Freunde in der Gegenwart keinen Aufschluss darüber geben, wo jemand in der Vergangenheit gelebt habe und wie er aufgewachsen sei. Er habe in der ergänzenden Anhörung detailliert geschildert, dass der Facebook-Account 2 nicht von ihm stamme. Es stehe somit fest, dass die Behauptungen des SEM zu den übrigen zwei angeblich von ihm stammenden Facebook-Profilen schlicht willkürlich seien. Die Akten würden zudem keinen Hinweis enthalten, dass es sich tatsächlich um seine Profile handeln würde. Er habe ausgeführt, dass er lediglich ein Facebook-Profil gehabt habe, wobei weitere Personen mit seinem
Passwort Zugang gehabt hätten. Es sei offensichtlich absurd, dass das SEM auf eine völlig unbekannte Art auf ein Facebook-Profil stosse und behaupte, dieses gehöre dem Beschwerdeführer. Weiter habe er geschildert, dass er die meisten Personen, welche vom SEM als "Bekannte" erfasst worden seien, nicht kenne. Er habe glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft aus dem Dorf F._______ gemacht. Hingegen würden sich die Behauptungen des SEM den angeblich späteren Verbleib in einer anderen Region im Nordirak betreffend als willkürlich und konstruiert erweisen. Die spontane Nennung des Namens der Wasserquelle, wohin er jeweils seine Tiere gebracht habe, illustriere die Glaubhaftigkeit seiner Tätigkeit und seiner Herkunft. Insgesamt habe er ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht, dass er wegen der Verfolgung durch die Gruppierung Hashd AI-Shaabi aus ethnischen - und somit auch politischen - Gründen gezielt verfolgt worden sei. Weiter drohe ihm aufgrund der bestehenden Blutfehde eine gezielte Verfolgung. Offenbar habe sich eine massive Rachesituation entwickelt. Für ihn bestehe begründete Furcht vor einer gezielten asylrelevanten Verfolgung. Auch wenn diese nicht als direkt staatliche Verfolgung qualifiziert werden sollte, wäre sie dennoch asylrelevant. Die nordirakischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig.
6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die Rechtsvertretung lege nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Sachverhalte insgesamt eine Minderintelligenz festzustellen sei. Es gebe jedoch zahlreiche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen wahren Bildungstand zu verschleiern versuche beziehungsweise allenfalls versucht habe, sich als minderintelligent darzustellen. Ebenso spreche das Vorgehen des Beschwerdeführers im Umgang mit seinem Facebook-Auftritt im Laufe des Verfahrens für eine ganz gezielte Taktik, die eigenen Lebensumstände beziehungsweise Hinweise darauf zu verschleiern. Da der Beschwerdeführer geltend mache, nur einen Facebook-Account zu betreiben, lasse sich diese Verschleierungstaktik auf den sozialen Medien anschaulich darlegen. In geschickter Weise werde nicht einfach der öffentliche Zugang zum Account abrupt gesperrt, sondern schrittweise versucht, sämtliche Bezüge zum Beschwerdeführer auf dem sozialen Medium verschwinden zu lassen. Während bei der ersten Konsultation des Facebook-Kontos vorerst Bilder und Kommentare des Beschwerdeführers selbst erschienen seien, seien bei der zweiten Konsultation des Kontos am 9. September 2019 - notabene kurz vor der ergänzenden Anhörung - sämtliche Fotos und viele weitere Informationen zum Beschwerdeführer bereits gelöscht worden. Nachdem er schliesslich mit seinem Online-Freundeskreis in der ergänzenden Anhörung konfrontiert worden sei, seien fast sämtliche Freundschaftsbelege mit Personen aus der ARK beziehungsweise mit Bekannten und Verwandten aus der Ortschaft L._______ gelöscht worden. Der in der Zwischenzeit neu akquirierte, stark geschrumpfte Online-Freundeskreis des Beschwerdeführers bestehe nun mehrheitlich aus weiblichen Personen aus Ländern der Subsahara. Die beschriebene Mutation des Facebook-Accounts zeuge einerseits von einer durchdachten, wenn nicht sogar raffinierten Vorgehensweise, um die wahren Lebensumstände zu verschleiern. Andererseits spreche die wiederholte starke Überarbeitung des Facebook-Kontos selbst gegen den geltend gemachten Analphabetismus. Zumindest wiesen diese Umstände darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unbedarften Analphabeten oder um eine minderintelligente Person handle. Was die Daten zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland anbelange, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese - Aufgriff am 8. Oktober 2018 und Fingerabdruckabnahme am 9. Oktober 2018 - widersprechen sollen. Die Daktyloskopie sei ein rund 150 Jahre altes, wissenschaftliches und unbestrittenes Verfahren zur sicheren Identifizierung von Personen. Es sei nicht verständlich, aufgrund welcher wissenschaftlicher Grundlagen die Rechtsvertretung die
Ergebnisse dieses anerkannten Verfahrens in Zweifel ziehe. Es sei eine gesicherte Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2018 in Griechenland aufgehalten habe. Dieser Umstand zeige auf, dass er (der Beschwerdeführer) auch angesichts sicherer wissenschaftlicher Belege und trotz wiederholter Nachfragen bereit gewesen sei, dem SEM falsche Angaben zu seinen Aufenthalten und seinen Asylvorbringen zu machen. Das entsprechende Verhalten wirke sich insgesamt negativ auf die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen aus und verstärke die bestehenden Zweifel an den Angaben zu den Lebensumständen. Hinsichtlich seines Beziehungsnetzes sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer verschiedene Facebook-Auszüge vorgelegt worden seien und er damit die Gelegenheit erhalten habe, sich dazu zu äussern. Dabei habe er mehrmals bestätigt, dass mehrere Auszüge seinem Facebook-Account zugehörig seien. Auch habe er mehrmals angegeben, Personen auf den vorgelegten Auszügen zu kennen. Entsprechend seien dazu Fragen gestellt worden. Die im Asylentscheid aufgeführten Angaben zu Facebook beziehungsweise dem sozialen Netz in L._______ würden sich somit vor allem auf die direkten Aussagen des Beschwerdeführers beziehen. Die durch ihn bestätigten Angaben würden somit klar darauf hinweisen, dass er in der ARK über ein soziales Netzwerk verfüge. Dabei sei jedoch erneut der Eindruck entstanden, dass er immer erst nach mehrmaliger Nachfrage Informationen zu den vorgenannten Personen preisgegeben oder allenfalls sogar Informationen zurückgehalten habe. In Bezug auf Facebook-Account 2 sei zwar richtigerweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer verneint habe, dass dieses Konto ihm zugehörig sei. Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass verschiedene Personen den gleichen Kontonamen P._______ wie der Beschwerdeführer nutzen und den gleichen Freundeskreis auf den sozialen Medien teilen würden, erscheine das doch eher unwahrscheinlich. Im Übrigen sei im Asylentscheid selbst nur die Existenz eines Facebook-Kontos als gesichert angesehen worden. Somit bleibe auch unklar, inwieweit das SEM diesbezüglich die Sachlage willkürlich interpretiert haben soll.
6.4 In der Replik wird geltend gemacht, indem sich das SEM auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer versuche, den wahren Bildungsstand zu verschleiern, anerkenne es ausdrücklich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich auffallen würden, eben entweder wegen "Verschleierns" oder wegen "Minderintelligenz". Es gehöre zur Prüfung der Glaubhaftigkeit, eben diese Würdigung hinsichtlich der Minderintelligenz beziehungsweise des "Verschleierns" des Bildungsstands vorzunehmen. Dies habe das SEM offensichtlich unterlassen. Der Umstand, dass der Dolmetscher zahlreiche Fragen mehrmals habe wiederholen müssen, lasse sich einzig mit der Minderintelligenz des Beschwerdeführers erklären. Zudem seien die Aktenverweise des SEM die Himmelsrichtungen betreffend nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben über den Norden machen müssen. Von einer akkuraten und geografisch richtigen Verwendung könne nicht die Rede sein. Vielmehr ergebe sich aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage eben gerade nicht richtig verstanden und gegenteilig beantwortet habe. Auch sei absurd, die Aussage, der Süden sei in der Nähe, als akkurate und geografisch korrekte Verwendung zu bezeichnen. Hinsichtlich der Facebook-Accounts sei festzuhalten, dass das SEM offenbar weiterhin an der willkürlichen Argumentation festhalte, wonach sich die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen "klar durch einen visuellen Vergleich" ergeben würden. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten sei keineswegs raffiniert, sondern wäre vielmehr plump. Er gehe davon aus, dass sich ein Mitbewohner im Asylzentrum einen schlechten Scherz mit seinem Facebook-Profil erlaubt haben müsse. Sodann sei offensichtlich, dass das erst seit wenigen Jahren bestehende System einer digitalen Fingerabdruck-Datenbank fehleranfällig sei. Es komme immer wieder zu Fehlern und Falscherfassungen und mangelhaften Verbuchungen. Tatsache sei, dass die Relevanz eines Ergebnisses der Datenbank einerseits aus dem Abdruck als solches und andererseits aus der manuell hinzugefügten Information über Ort und Zeitpunkt des Abdrucks entstehe. Die Argumentation des SEM sei somit nicht stichhaltig.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die ausführliche und überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht weitestgehend anschliesst. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen:
7.3 In den Rechtsschriften wird zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen lediglich pauschal auf das Fehlen von diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben oder sonstigen Unglaubhaftigkeitselementen verwiesen. Mangels substantiierter Einwände ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Im Weiteren geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens ab 8. Oktober 2018 in Griechenland aufhielt und demnach nicht möglich ist, dass dieser noch im Jahr 2019 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Mit Verweis auf die zutreffende Begründung des SEM in seiner Vernehmlassung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Datenbankeinträge widersprechen sollen. C._______, der erfasste Ort der illegalen Einreise am 8. Oktober 2018 (vgl. Akten SEM [...]-25/1), und der "Aufgriffsort" B._______, wo am 9. Oktober 2018 die Daktyloskopie erfolgte (vgl. Akten SEM (...)-19/3), sind überdies nur rund eine Autostunde voneinander entfernt, was ebenfalls für die Richtigkeit der erfassten Daten spricht. Dass es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, ergibt sich aus den von den griechischen Behörden registrierten Personalien (E._______, geboren am [...], irakischer Staatsangehöriger; vgl. Akten SEM [...]-25/1), welche hinreichend genau mit den in der Schweiz erfassten Daten übereinstimmen. Der pauschale Verweis auf eine Fehleranfälligkeit der Fingerabdruck-Datenbank ist nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
7.4 Mit Verweis auf die Erwägung 4.2.3 ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung unter sehr starken Bauchschmerzen gelitten hätte. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass beziehungsweise inwiefern allfällige Bauchschmerzen auf die Aussagen des Beschwerdeführers einen Einfluss gehabt hätten.
7.5 Soweit in der Replik ausgeführt wird, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sei ausserhalb der ARK ausgestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch das SEM nicht bestreitet. Der im Jahre 2010 ausgestellte Identitätsausweis vermag jedoch nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer auch noch zum Ausreisezeitpunkt in diesem Gebiet lebte. Auch dem durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten Nationalitätenausweis (vgl. Bst. D) mit Ausstellungsdatum (...) 2004 sind keine Informationen zu entnehmen, welche nicht bereits in der vorerwähnten Identitätskarte enthalten sind ("Geburtsort und Geburtsdatum des Ausweisbesitzers Q._______/[...]"). Dieses nachträglich in die Akten gelangte Dokument ist somit nicht geeignet, am vorliegenden Entscheid etwas zu ändern. Sodann wird bezeichnenderweise in den Rechtsschriften auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, über eine neuere, circa sechs Monate vor der Anhörung vom 3. Juli 2019 in M._______ ausgestellte Identitätskarte zu verfügen (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F86 ff.), nicht eingegangen. Auch wenn der Zeitpunkt der Ausstellung nicht zutreffen kann, da sich der Beschwerdeführer anfangs 2019 bereits ausserhalb des Irak befunden haben muss (vgl. E. 7.3), ist mit dem SEM davon auszugehen, dass ein neuerer Identitätsausweis existiert, welchen der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden vorenthält.
7.6 Mit Verweis auf die Erwägung 4.5.2 hat sich gezeigt, dass für eine Minderintelligenz des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Hinweise bestehen. Was seinen angeblich tiefen Bildungsstand anbelangt, begründete das SEM einlässlich, weshalb nicht glaubhaft erscheint, er habe nie eine Schule besucht und sein Leben lang als Schafhirte und Tagelöhner gearbeitet. Dabei setzte sich das SEM sorgfältig und differenziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und gelangte zum Ergebnis, er mache unwahre Angaben zu seinen Lebensumständen. Dieser Erkenntnis schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. zum Thema Facebook E. 7.7). Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Kenntnisse des Beschwerdeführers von Schafen nicht zu überzeugen vermögen. Nach der Tragzeit von Schafen befragt antwortete er vage: "Drei, vier bis fünf Monate dauert es. Bis so ein Lamm laufen kann, braucht es einen Monat bis anderthalb Monate." Gebeten, die letzte Aussage zu präzisieren, führte er aus: "Ich meine, es dauert vier Monate, bis so ein Lamm wirklich laufen kann." Später brachte er vor: "[...] Ab und zu dauerte es zwei Monate, bis die Lämmer laufen konnten" (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F51 f. und F197). Von einem Schafhirten mit 14 Jahren Erfahrung wären wesentlich präzisere Angaben zu erwarten gewesen. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Namen der Krankheit, an welcher die Schafe häufig erkrankt sein sollen, nicht kannte (vgl. Akten SEM [...]-28/30 F54). Die Nennung der Wasserquelle, zu welcher er die Tiere gebracht habe, vermag die vorhandenen Zweifel nicht auszuräumen. Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnungen "Norden" und "Süden" durchaus richtig zu verwenden wusste. Zwar beantwortete er die Frage, ob man in den Norden von L._______ müsse, um in sein Dorf zu gelangen, nicht als solche, jedoch fiel seine Antwort in sich schlüssig aus: "Ja, richtig. Wenn man von unserem Dorf wegfährt, dann geht man Richtung L._______ und dann Richtung R._______. R._______ komme nach L._______. Es ist weiter im Norden" (vgl. Akten SEM [...]-40/16 F96). Ferner bezog sich die "Nähe" entgegen der Ansicht in der Replik offensichtlich nicht auf den Süden, sondern auf den Krieg (vgl. Akten SEM [...]-40/16 F111). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Ahnung von Himmelsrichtungen (vgl. Akten SEM [...]-40/16 F110 und F112), kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass der Dolmetscher gewisse Fragen mehrmals wiederholen und der Beschwerdeführer sich erklären lassen musste, was unter dem Begriff "Steuern" zu verstehen ist, mit Verweis auf die Erwägung 4.5.2 nicht auf einen tiefen Bildungsstand schliessen.
7.7 Was das Thema Facebook anbelangt, zeigte das SEM überzeugend auf, dass die Existenz mindestens eines Facebook-Kontos und die Art und Weise von dessen Bewirtschaftung gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände sprechen. Weiter führte das SEM zu Recht aus, dass sich die im Asylentscheid aufgeführten Angaben zu Facebook beziehungsweise dem sozialen Netz in L._______ vor allem auf die direkten Aussagen des Beschwerdeführers beziehen würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht nach der Prüfung der Akten keinen Anlass, an der Existenz eines sozialen Netzes des Beschwerdeführers in der ARK zu zweifeln. Zwar ist festzuhalten, dass der Facebook-Account 2 entgegen der Feststellung in der Vernehmlassung auf den Namen "S._______" und nicht auf "P._______" lautet. Dieser Umstand ändert aber letztlich nichts an der Würdigung der Vorinstanz. In den Rechtsmitteleingaben wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Insbesondere ist der Einwand, Facebook-Freunde in der Gegenwart könnten keinen Aufschluss darüber geben, wo jemand in der Vergangenheit gelebt habe und wie er aufgewachsen sei, angesichts der festgestellten Auffälligkeiten und Ungereimtheiten ungeeignet, den Verdacht, der Beschwerdeführer versuche, die Schweizer Behörden über seine Lebensumstände zu täuschen, auszuräumen (vgl. auch E. 7.6). So vermag der Beschwerdeführer etwa nicht darzutun, inwiefern der Umstand, dass andere Personen mit seinem Passwort Zugang zu seinem Facebook-Profil gehabt hätten, erklären könnte, weshalb nach der ergänzenden Anhörung fast sämtliche "Freunde" aus der ARK entfernt wurden. Dass sich ein Mitbewohner im Asylzentrum einen schlechten Scherz mit seinem Facebook-Profil erlaubt habe, erscheint angesichts des offensichtlich gezielten und raffinierten Vorgehens ausgeschlossen. Vielmehr ist Letzteres als Versuch zu qualifizieren, das soziale Netz in der ARK zu verschleiern, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die differenzierten und schlüssigen Erwägungen des SEM willkürlich wären.
7.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als auch seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt, zu seiner Schulbildung, zu seinen Familien- und Vermögensverhältnissen, zu seinen Aufenthaltsorten im Irak und zum Umfang seines Beziehungsnetzes in der ARK nicht geglaubt werden können. Das SEM stellte demnach zu Recht fest, der Beschwerdeführer versuche, das SEM über seinen wahren Bildungsstand und seine Lebensumstände zu täuschen.
7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Das SEM hält im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
E-5390/2017 bereits mehr als zwei Jahre vergangen seien und sich die Situation in der ARK seither drastisch verändert habe. Sodann dürfte es sich um eine Premiere handeln, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der angeblichen Existenz von Facebook-Freunden begründe (vgl. dazu zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren E. 6.2). Der Beschwerdeführer habe detailliert geschildert, dass er sein Leben lang in F._______ gelebt habe und dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Hingegen würden sich die Behauptungen des SEM den angeblich späteren Verbleib in einer anderen Region im Nordirak betreffend als willkürlich und konstruiert erweisen. Sein Vater sei im Jahr 2000 gestorben. Seine Mutter in F._______ sei krank und ständig zu Hause und sein Bruder müsse sich um sie kümmern. Er stamme aus armen Verhältnissen, verfüge über keine Schulbildung und habe ausser seiner Tätigkeit als Schafhirte keine Berufserfahrung. Ausserdem leide er unter gesundheitlichen Problemen. Es würden somit besonders ungünstige Umstände vorliegen. Im Fall der Rückkehr würde er in eine existenzgefährdende Situation geraten und wäre an Leib und Leben bedroht.
9.2.3 In seiner Vernehmlassung macht das SEM geltend, das SEM habe nie bezweifelt, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens in F._______ verbracht habe. Es gebe jedoch zahlreiche Hinweise, dass er falsche Angaben zu seinen Lebensumständen, seinem Beziehungsnetz und seinen Aufenthalten in der ARK gemacht habe. So habe er angegeben, dass er sich in M._______ eine Identitätskarte der autonomen kurdischen Behörden habe ausstellen lassen. Es scheine jedoch nicht nachvollziehbar, dass er extra nach M._______ gereist sein soll, wenn er sich in der näheren Umgebung eine Identitätskarte hätte ausstellen lassen können. Vielmehr sei anzunehmen, dass er sich schon seit längerem in der Region um M._______ aufgehalten habe, zumal er angebe, auch in M._______ registriert worden zu sein. Es falle ausserdem auf, dass er die aktuellste Identitätskarte nicht eingereicht habe. Da er sich ältere ID-Dokumente habe zukommen lassen, könne ausgeschlossen werden, dass technische Hindernisse die Eingabe der aktuellsten Ausweisdokumente verhindern würden. Die Weigerung, gültige ID-Papiere einzureichen, stelle jedoch nicht nur eine Mitwirkungspflichtverletzung dar, sondern weise darauf hin, dass er versuche, schriftliche Belege zu seinem letzten Aufenthaltsort in der ARK zurückzuhalten. Ausserdem könnten auch Personen, deren letzter Wohnort ausserhalb der ARK gelegen habe, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzwerks, dorthin weggewiesen werden. Die durch den Beschwerdeführer bestätigten Angaben Facebook betreffend würden sodann klar darauf hinweisen, dass er in der ARK über ein soziales Netzwerk verfüge (vgl. dazu im Übrigen E. 6.3).
9.2.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, aus der Identitätskarte gehe eindeutig hervor, dass diese in der Region um O._______, in welche sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise, ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit den Beweis erbracht, dass er nicht aus den kurdischen Provinzen im Nordirak stamme und auch keine Wohnsitzalternative in jenen Regionen habe, in welche der Wegweisungsvollzug praxisgemäss als zumutbar gelte. Massgebend sei zudem, dass seitens des SEM nicht bezweifelt werde, dass er einen Grossteil seines Lebens in F._______ ausserhalb der ARK verbracht habe. Sodann sei absurd und willkürlich, angebliche Facebook-Freunde als tragfähiges Beziehungsnetz im Fall einer Ausschaffung in den Irak zu betrachten (vgl. dazu im Übrigen E. 6.4). Auch leide der Beschwerdeführer weiterhin unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und sei zwingend auf medizinische Behandlung angewiesen.
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
9.4
9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). An der vorstehenden Praxis ist zum aktuellen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene dargelegten Lage im Irak und insbesondere in der ARK festzuhalten.
9.4.3 Zwar erscheint wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Lebens in F._______, somit ausserhalb der ARK, verbrachte. Seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt, zu seiner Schulbildung, zu seinen Familien- und Vermögensverhältnissen, zu seinen Aufenthaltsorten im Irak und zum Umfang seines Beziehungsnetzes in der ARK haben sich jedoch als unglaubhaft erwiesen und es ist davon auszugehen, dass er die schweizerischen Behörden diesbezüglich zu täuschen versucht (vgl. E. 7). Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Diese Überprüfung hat zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
9.5
9.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.5.2 Die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Irak angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
11.2 Die eventualiter gestellten Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung sind mit Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise mit der Nachreichung der Fürsorgebestätigung gegenstandslos geworden.
12.
Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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