Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6430/2016
Urteil vom 31. Januar 2018
Richter Markus König (Vorsitz),
Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren am (...),
Irak,
Parteien amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben legal mit seinem Reisepass und einem gültigen Visum für die Türkei am (...) 2015. Er sei von Dohuk/B._______ bis Istanbul in einem Bus gereist. Dort sei er etwa einen Monat geblieben, bevor er zu Fuss über die Grenze nach Bulgarien gelangt sei. Von Sofia aus sei er zu Fuss, mit Bus und Bahn über Serbien, Kroatien und Deutschland am 21. November 2015 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt.
A.b Am 27. November 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) einschliesslich summarisch zu den Gesuchsgründen durchgeführt. Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. Juni 2016 statt.
A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und in Dohuk geboren und aufgewachsen, habe aber nur zwei Jahre die Schule besucht. Nach dem Militärdienst habe er den Beruf (...) erlernt; wegen einer im Dienst erlittenen schweren Verletzung habe er seinen Beruf nur sporadisch ausüben können. Er habe von etwas Erspartem und mit Unterstützung der Familie gelebt. Seine Mutter sei verstorben, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei, sein Vater und seine Geschwister würden weiterhin in Dohuk leben. Der Vater sei einfacher Staatsangestellter gewesen und beziehe seit der Pensionierung eine Rente.
Er habe etwa sieben Jahre lang, von 2001 bis 2007, Militärdienst geleistet. Er habe zuerst für die kurdische Regionalregierung in D._______ und ab 2003 für die irakische Zentralregierung in Mosul im Dienst gestanden. Im Jahr (...) sei er in Mosul bei einem von Terroristen ausgeführten Chemie-
waffen-Angriff an den Beinen schwer verletzt worden. Er sei danach meist daheim geblieben, zumal er weder von der Regionalregierung in Kurdistan noch von der Zentralregierung echte Unterstützung erfahren habe. Insbesondere ab 2013 sei jegliche Hilfeleistung unterblieben und er sei fortan vom Vater und seinen Brüdern unterstützt worden.
Zwischen 2003 und 2007 habe er zudem von Terroristen mehrfach telefonische Drohanrufe erhalten. Sie hätten gedroht, ihn zu töten und seine Familie zu beleidigen. Der letzte Drohanruf sei 2008 erfolgt; danach sei bis zur Ausreise nichts Derartiges mehr vorgefallen. Da er aufgrund der Beinverletzung nicht mehr habe arbeiten können, habe er noch kurz vor der Ausreise eine rund einmonatige Anlehre zum (...) absolviert.
Er habe sich letztlich zum Verlassen des Heimatstaates entschieden, weil er nicht habe arbeiten können, wegen seiner Verletzungen sowie seiner schlechten psychischen Verfassung und weil die Regierung ihn nicht unterstützt habe.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner irakischen Identitätskarte, des Nationalitätenausweises, eines Militärausweises und verschiedener Fotografien, die ihn in Uniform sowie im Spital zeigen, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Asylpunkt einerseits damit, dass es sich bei den bedauerlicherweise im Kampf erlittenen Verletzungen und ihren Folgen (auch für die psychische Gesundheit) mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs nicht um Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2016 erheben. Es wurde die teilweise Aufhebung dieses Entscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei vor der Urteilsfällung ein nachzureichender Arztbericht abzuwarten, die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.b Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem die Erklärung der Entbindung vom Arztgeheimnis, ein Internetausdruck betreffend Informationen ICD-Codes, Informationsunterlagen zu zwei Medikamenten (Venlafaxine-mepha und Mirtazap-Mepha Oro) sowie eine Kostennote eingereicht.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter zunächst fest, die Verfügung vom 19. September 2016 sei, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und der Wegweisung an sich betreffend, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde damit nur die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht gestellten Arztbericht innert Frist zu den Akten zu reichen.
E.
Am 8. November 2016 liess der Beschwerdeführer fristgerecht einen Arztbericht vom 3. November 2016 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten geben.
F.
F.a Am 9. November 2016 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
F.b Die Vorinstanz nahm am 22. November 2016 Stellung zu den
Beschwerdebegehren, wobei sie vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt.
F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist für allfällige Gegenäusserungen (Replikrecht) gesetzt.
F.d Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit der Replik wurde die Kopie einer seitens der Rechtsvertretung formulierten E-Mail Anfrage an das "Azadi Teaching Hospital" in Dohuk, ein Bericht des behandelnden Facharztes vom 1. Dezember 2016 und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aussagekräftigen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen.
G.b Der Arztbericht vom 15. November 2017 wurde am 17. November 2017 innert erstreckter Frist zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, mithin auf Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Soweit die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) betreffend, ist die Verfügung des SEM vom 19. September 2016 in Rechtskraft erwachsen; die entsprechenden Dispositivziffern bilden, wie bereits vom Instruktionsrichter festgestellt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 3 f.) erscheint nach einer Durchsicht des Protokolls der Befragung nicht als unberechtigt:
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der BzP auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen (vgl. Protokoll A4/11 S. 6: "Ich bin ein behinderter Mensch. Ich war in Mosul im Einsatz. Dort wurde ich durch chemische Waffen verletzt"; a.a.O. S. 7: "Ich wurde durch chemische Waffen an den Beinen verletzt. Ich bekomme über Nacht manchmal Krämpfe und Schmerzen. Ausserdem war ich in der Heimat psychisch angeschlagen. Jetzt geht es mir hier besser."). Zu Beginn der Anhörung vom 17. Juni 2016 reichte er eine Fotografie aus dem Jahr 2005 zu den Akten, die auf grossflächige Verbrennungen jedenfalls seines rechten Beins schliessen lässt.
4.2 In der angefochtenen Verfügung war das SEM zwar offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Kriegsverletzung und ihrer Folgen ausgegangen. Die Vorinstanz bestritt aber die wegweisungsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens, weil der Beschwerdeführer schliesslich im Irak habe operiert und medizinisch versorgt werden können; zudem habe dieser in der Anhörung "hinsichtlich [der] Beinverletzungen von einer möglichen Schönheitsoperation gesprochen" (vgl. Verfügung S. 5).
4.3 Im Protokoll der Anhörung vom 17. Juni 2016 sind in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen und Antworten aufgeführt: "F113: Sind Sie im Irak wegen Ihres schlechten psychischen Zustandes einmal zu einem Arzt, respektive einem Psychiater oder einem Psychologen gegangen? A: Nein, es hätte auch nicht viel gebracht. F114: Und hier in der Schweiz? Sind sie hier in psychologischer Betreuung? A: Nein. F115: Können Sie mir noch sagen - abgesehen von dem, was Sie bereits berichtet haben - was für körperliche Probleme Sie konkret wegen der Verletzung haben? A: Ich habe keine Probleme. Ich war beim Arzt. Ich bekam ein paar Schmerztabletten. Er hat mir auch so spezielle lange Socken gegeben und hat mir gesagt, man kann sogar eine Schönheitsoperation durchführen. Aber ich war damals noch im Asylheim. Deshalb wurde diese Schönheitsoperation nicht durchgeführt." (vgl. Protokoll S. 13).
4.4 Angesichts dieser Aussagen im Protokoll der ausführlicheren und späteren der beiden Befragungen wird der Verzicht des SEM darauf, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu den körperlichen Beschwerden zu setzen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/50 E. 10.2.2), etwas besser nachvollziehbar. Die Frage, ob das SEM bei der damaligen Aktenlage weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, braucht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen letztlich nicht beantwortet zu werden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG], die seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet wird) sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, weil anzunehmen sei, dass hinreichende Wiedereingliederungsmöglichkeiten bestünden und insbesondere von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen sei.
6.3 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers macht in seinem Rechtsmittel geltend, im Gespräch mit seinem Klienten werde rasch deutlich, dass dieser psychisch krank sei. Er könne sich kaum auf nüchterne Informationen konzentrieren, vertausche immer wieder das Eine mit dem Anderen und könne schlecht zuhören; seine Gedanken würden offensichtlich "in einem Wirrwarr umher" springen. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung und nehme seit längerer Zeit Psychopharmaka ein (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im nachgereichten Arztbericht vom 3. November 2016 wird die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 nach ICD-10) gestellt, und der behandelnde Oberarzt des Psychiatrie-Zentrums (...) geht für den Fall einer Wegweisung von einer ¨höher[en] potenziellen Suizidalität" aus; ohne therapeutische Unterstützung wäre "die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient einen Suizid begeht, sehr hoch" (vgl. Arztbericht S. 2 ff.). Im ergänzenden Arztbericht vom 15. November 2017 wird diese medizinische Einschätzung im Wesentlichen bestätigt.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
6.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden sogenannten Islamischen Staates (IS), der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.4.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum überdie Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September 2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhängigkeit abgehalten wurde (vgl. Zeit Online, 7.6.2017, "Kurden im Irak kündigen Unabhängigskeitsreferendum an"; a.a.O., 27.9.2017 "Kurdenpräsident Barsani erklärt Ja-Lager zum Sieger" [diese - und alle nachfolgend zitierten - Online-Quellen abgerufen am 23. Januar 2018]). Die Volks-
abstimmung war zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeichnet und von Nachbarstaaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung ihrer eigenen nationalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden (vgl. a.a.O., 29.9.2017, "Von Ankara und Teheran in die Zange genommen").
Nach dem Referendum kündigte die Regierung in Bagdad eine Reihe von Massnahmen gegen die kurdische Regierung an; namentlich rief die Zentralregierung in Bagdad ausländische Staaten dazu auf, ihre Direktflüge nach Erbil und Suleimaniya einzustellen, und sie verlangte von der kurdischen Regionalregierung ultimativ die kurzfristige Abtretung der Kontrolle über ihre Flughäfen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 26.9.2017, "Bagdad verlangt von Kurden Übergabe der Flughäfen"). Die Einschränkungen des Luftverkehrs nach und aus dem KRG-Gebiet begannen Ende September 2017 und sollen kürzlich bis Ende Februar 2018 verlängert worden sein (vgl. Tagesschau.de, 29.9.2017, "Nach Referendum im Nordirak: Bagdad blockiert Flüge in Kurdengebiete"; Kurdistan 24, 27.12.2017, "Iraq extends Kurdistan flight ban for two more months"). Die Blockade soll bisher erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssituation im kurdischen Auto-
nomiegebiet gehabt haben (vgl. Rûdaw Media Network, 4.12.2017, "A third of Erbil's markets shut amid financial woes, political crisis"; a.a.O., 3.1.2018, "Flight ban crippling Kurdistan's economy, humanitarian aid, health").
Im Oktober 2017 rückte die irakische Armee in die im Kampf gegen den IS durch die kurdischen Peshmerga besetzten Gebiete ein, wobei es zu vereinzelten Kämpfen kam; im Rahmen dieser Militäroffensive wurde den Kurden faktisch die Hoheit über weite Teile der bislang kontrollierten Gebiete ausserhalb der offiziellen Autonomieregion entzogen (vgl. NZZ, 29.10.2017, "Der Präsident der irakischen Kurden will nicht mehr Präsident sein"). Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet (vgl. a.a.O., 11.12.2017, "Irak proklamiert das Ende des IS").
6.4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten, dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung der ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat.
6.4.5 Im Ergebnis erscheint die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 - wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist - heute nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. beispielsweise die Urteile BVGer E-6862/2017 vom 18. Dezember 2017 S. 10 f., D-7105/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 7.3, E-5622/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 6.3.2, E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.3 oder E-6400/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7.3.3).
6.4.6 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das SEM das Vorliegen begünstigender Faktoren nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht bejaht. Die allgemeinen Ausführungen zum grundsätzlichen Einfluss medizinischer Umstände auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. angefochtene Verfügung und Vernehmlassung, jeweils S. 2) sind zwar für sich betrachtet durchaus richtig. Die Vorinstanz scheint aber zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessieren, sondern, eben, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind.
6.4.7 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten seit längerer Zeit an einer mittelgradigen Depression. Dass solche Beschwerden mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätzlich begünstigende individuelle Zusatzfaktoren vor-aussetzen, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Dieser verfügt zwar in der KRG-Region über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn vor der Ausreise offenbar in gewissem Mass unterstützen konnte.
In diesem Zusammenhang ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers allerdings auch festzuhalten, dass diese familiären Unterstützungsmöglichkeiten - der Vater als ehemals einfacher Staatsangestellter bezieht lediglich eine Rente und kämpft offenbar seinerseits mit gesundheitlichen Problemen (vgl. Protokoll A12/22 S. 13: "Mein Vater hatte vor etwa zwei Monaten einen Herzinfarkt".) - begrenzt sein dürften. Weiter ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Beinverletzung kaum die Möglichkeit zum Ausüben einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit hatte respektive künftig haben dürfte; diese These wird durch die gleichsam fehlende Schulbildung zusätzlich bekräftigt. Nicht zuletzt diese Perspektiven der Existenzlosigkeit haben den Beschwerdeführer ja, nach seiner glaubhaften Schilderung, zur Ausreise aus dem KRG-Gebiet gezwungen.
6.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
7.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. September 2016 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
9.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
9.2 In der mit der Replik eingereichten Kostennote vom 8. Dezember 2016 werden Parteikosten von gut Fr. 2100.- (9.5 Honorarstunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Auslagen von Fr. 250.- ) geltend gemacht; hinzu kommt der notwendige Aufwand für das Besorgen und Einreichen des vom Instruktionsrichter nachgeforderten Arztberichts (vgl. Eingabe vom 17. November 2017). Ein Honorar in solcher Höhe erscheint angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren faktisch auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt war, den Verfahrensumständen nicht als angemessen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Konstellationen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. September 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1500.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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