Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7503/2016, A-7513/2016

Urteil vom 16. Januar 2018

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiber Beat König.

1. A._______,

Beschwerdeführer,

Parteien 2. B._______ AG,

Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Dr. Ulf Walz, Rechtsanwalt,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden).

Sachverhalt:

A.

A.a Seit mehreren Jahren betreibt A._______ in C._______ einen Pensions- und Handelsstall. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Stalles hat A._______ verschiedentlich den Import von Pferden aus dem Ausland veranlasst oder durchgeführt.

Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A._______, welche mit Blick auf mögliche Unregelmässigkeiten bei der Einfuhr der braunen Stute "E._______" in die Schweiz eröffnet worden war, gelangte die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: die Zollkreisdirektion) zum Schluss, dass die Pferde "D._______", "F._______", "G._______" sowie die Ponystute "H._______" "innerhalb der AKZA-Phase [Ausserkontingentszollansatz-Phase] unter Angabe unzutreffender Verwendungsangaben zu Unrecht mit Carnet ATA [Admission Temporaire] ins Inland überführt und nachträglich [von A._______ oder in seinem Auftrag] innerhalb der KZA-Phase (Kontingentszollansatz[-Phase]) definitiv zur Einfuhr abgefertigt worden sind" (Akten Oberzolldirektion [OZD], S. 183). Für die definitive Abfertigung seien jeweils inhaltlich falsche Kaufverträge vorgelegt worden. Mit Schlussprotokoll vom 10. August 2015 legte die Zollkreisdirektion A._______ zur Last, mit dem erwähnten Vorgehen im Zusammenhang mit den am 21. Oktober 2010, 30. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013 erfolgten Einfuhren der zuletzt genannten vier Tiere mit Carnet ATA Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) begangen zu haben.

A.b Ebenfalls am 10. August 2015 erliess die Zollkreisdirektion zwei Nachforderungsverfügungen gegen A._______ und die B._______ AG. Mit diesen Nachforderungsverfügungen erklärte die Zollkreisdirektion A._______ und die B._______ AG für den Betrag von Fr. 19'666.80 (Fr. 18'570.- Zoll, Fr. 425.65 Einfuhrsteuer und Fr. 671.15 Verzugszins) solidarisch leistungspflichtig. Gemäss der Darstellung in den Nachbezugslisten im Anhang der Verfügungen ergibt sich der Betrag der nachzuentrichtenden Abgaben aus dem Umstand, dass bei der Einfuhr der Pferde "D._______", "F._______", "G._______", "I._______" und "J._______" aufgrund von Widerhandlungen zu Unrecht anstelle des AKZA der KZA angewendet wurde.

Zur Begründung der Leistungspflicht verwies die Zollkreisdirektion in den Nachforderungsverfügungen auf das erwähnte Schlussprotokoll. Zudem führte die Zollkreisdirektion aus, dass die Pferde "I._______" und "J._______" am 30. Oktober 2012 mit unzutreffenden Ausbildungsverträgen zu Unrecht im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung importiert worden seien und diesbezüglich statt des KZA der AKZA hätte zur Anwendung kommen müssen (Akten OZD, S. 201).

Mit der an A._______ adressierten Nachforderungsverfügung verpflichtete die Zollkreisdirektion diesen - ebenfalls unter Verweisung auf das Schlussprotokoll vom 10. August 2015 - zusätzlich zur Nachleistung von Fr. 2'260.40 (Fr. 2'130.- Zoll, Fr. 53.25 Einfuhrsteuer und Fr. 77.15 Verzugszins) für die Einfuhr der Ponystute "H._______" (vgl. Akten OZD, S. 194 ff. und S. 198 ff.).

B.

B.a A._______ und die B._______ AG liessen die genannten Nachforderungsverfügungen mit gemeinsamer Eingabe vom 8. September 2015 bei der OZD anfechten. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) nahm die Eingabe als zwei separate Beschwerden A._______s und der B._______ AG entgegen.

B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 4. November 2016 hiess die Vorinstanz die Beschwerde A._______s gegen die an ihn gerichtete Nachforderungsverfügung im Umfang von Fr. 2'130.- Zoll, Fr. 53.25 Mehrwertsteuer und Fr. 77.15 Verzugszins gut. Dementsprechend verpflichtete sie A._______ zur Zahlung von Fr. 18'570.- Zoll, Fr. 425.65 Einfuhrsteuer und Fr. 671.15 Verzugszins. Im Übrigen wies die OZD die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, ab. Zudem auferlegte die Vorinstanz A._______ reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-. Schliesslich sprach sie ihm eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu.

Die teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Vorinstanz damit, dass A._______ mit der Einfuhr des Ponys "H._______" vom 30. Oktober 2013 nichts zu tun gehabt habe und er damit für die auf dieser Einfuhr lastenden Abgaben nicht für leistungspflichtig erklärt werden könne.

B.c Mit einem ebenfalls auf den 4. November 2016 datierenden Beschwerdeentscheid wies die OZD die Beschwerde der B._______ AG kostenpflichtig ab.

C.

Mit je separaten Beschwerden vom 5. Dezember 2016 lassen A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und die B._______ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die beiden Beschwerdeentscheide der OZD vom 4. November 2016 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführenden, die beiden Beschwerden seien in einem einzigen Verfahren zu beurteilen. Im Sinne von Beweisofferten beantragen die Beschwerdeführenden die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie eine Parteibefragung des Beschwerdeführers.

Mit den gleichlautenden Begründungen der beiden Beschwerdeschriften werden verschiedene Verfahrensfehler gerügt. Ferner machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, die Pferde "D._______", "G._______" und "F._______" seien nachgewiesenermassen auf Probe gekauft worden. Deshalb seien diese Pferde richtigerweise im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in die Schweiz eingeführt und erst nach definitiver Genehmigung der Käufe durch den Käufer bzw. den Beschwerdeführer definitiv verzollt sowie mehrwertsteuerlich abgerechnet worden. Die Beschwerdeführenden führen sodann namentlich aus, die Pferde "I._______" und "J._______" seien zur befristeten Ausbildung und dementsprechend auf gesetzeskonforme Weise im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in die Schweiz eingeführt worden. Nichts daran ändern könne, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Einfuhr bezüglich dieser Tiere über ein noch nicht ausgeübtes Kaufrecht verfügt hätten. Innert der für die vorübergehende Verwendung vorgesehenen Frist seien die Pferde "I._______" und "J._______" in der Folge unter ordentlicher Beendigung des Zollverfahrens wieder ausgeführt worden. Nach der Ausübung des Kaufrechts seien die Pferde schliesslich am 25. Januar 2015 erneut eingeführt worden. Dabei habe man die vorgeschriebene Verzollung und mehrwertsteuerliche Abrechnung vorgenommen.

D.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassungen vom 20. Januar 2017, die Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen.

E.

Innert einer ihnen auf ein entsprechendes Begehren hin angesetzten Frist zur Stellungnahme (vgl. Eingaben der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2017; Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2017) bekräftigten die Beschwerdeführenden mit identischen Eingaben vom 27. Februar 2017 ihre Beschwerdeanträge. Sie legten ferner weitere Akten vor und fordern wiederum die Befragung verschiedener Personen sowie eine Parteibefragung des Beschwerdeführers.

F.

Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 22. März 2017 zwei gleichlautende Stellungnahmen ein. Die OZD hält damit an der in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden angeordneten Nachleistungspflicht der Beschwerdeführenden fest.

G.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Rechtsschriften in den Verfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 sind identisch. Auch sind die Beschwerdeführenden in diesen Verfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten. Sodann beziehen sich die in diesen Verfahren angefochtenen Beschwerdeentscheide der OZD auf denselben Sachverhalt und sind in beiden Verfahren im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Da die Vorinstanz überdies keine Einwände gegen die von den Beschwerdeführenden beantragte Vereinigung der Verfahren erhoben hat, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil des BVGer A-6671/2015 vom 9. August 2016 E. 1.2).

1.2

1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden fechten zwei Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Nachforderung von Zoll und Einfuhrsteuer an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der beiden Beschwerden sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50 MWSTG; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).

Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2.2 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide und haben ein Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit den Beschwerden neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, mit Hinweis).

2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa; Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4).

Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die in einem Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung einer Zollabfertigung eingereicht werden, ein strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die Deklaration verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter amtlicher Kontrolle. Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteil des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b). Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, kommt in der Regel ein stark eingeschränkter Beweiswert zu. Es besteht bei solchen Dokumenten ein höheres Missbrauchspotential und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig weniger hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den Einfuhren (wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen usw.; Urteil des BVGer A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6; ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b, 3c.cc und dd, 3d.bb).

3.

3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieses - freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff . ZG). Im Rechtsmittelverfahren findet das VwVG indessen auch im Bereich des Zollrechts Anwendung (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 1.2, A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2; Martin Kocher, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116 N. 10).

3.2 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungs-grundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungs-pflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich jedoch nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3).

4.

4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; vgl. zum Akteneinsichtsrecht im Beschwerdeverfahren auch Art. 26 ff . VwVG).

4.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE 130 II 473 E. 4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Diese Aktenführungspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1), sondern jedenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch aus dem in diesem Verfahren (mit Einschränkungen) geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorn E. 3.2 sowie BGE 138 V 218 E. 8.1; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 42).

Aufgrund der Aktenführungspflicht müssen die Behörden grundsätzlich die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ablegen und bei Vorliegen eines Gesuches um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginieren. Ferner ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteile des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1, 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2). Hierzu gehört auch eine kurze Beschreibung der Dokumentart bzw. des Inhalts des jeweiligen Dokuments (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.5). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer sie vorgenommen hat und wie das Dossier zustande gekommen ist (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

4.3

4.3.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2).

4.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des "fair trial" bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6).

Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV ist den Parteien in Gerichtsverfahren vor diesem Hintergrund rechtsprechungsgemäss über das hiervor genannte Replikrecht im engeren Sinn (vgl. E. 4.3.1) hinaus - in Anlehnung an die entsprechende Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK - die Möglichkeit zu geben, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (sog. Replikrecht im weiteren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; siehe dazu auch Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 31 N. 21). Auch wenn das Gericht darauf verzichtet, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, hat es die eingereichten Eingaben daher an die Parteien weiterzuleiten und ihnen vor seinem Entscheid ausreichend Zeit für eine allfällige Stellungnahme zu lassen (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; Moser et al., a.a.O., N. 5.2).

Das Bundesgericht hat es in BGE 138 I 154 E. 2.5 abgelehnt, die Spruchpraxis des EGMR zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in Verfahren vor Gerichten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK über Art. 29 BV auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden zu übertragen. Dies wird in der Literatur zum Teil kritisiert (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 11 und Art. 31 N. 22 f., mit Hinweisen).

4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht zwar alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2). Ein Anspruch darauf, die eigenen Anliegen mündlich vorbringen zu können, besteht freilich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften nicht (Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.1, mit Hinweisen).

4.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine behördliche Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten. Die Abweisung eines Beweisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich die Behörde oder das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und die Behörde oder das Gericht ohne Willkür annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2; Urteil des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3).

4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 135 V 65 E. 2.4; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.5). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Die Behörde darf sich bei ihrer Begründung freilich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.).

In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich der Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten als eine dem Gehörsanspruch genügende Begründung anerkannt (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c und d; Urteile des BVGer A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3, A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3).

Wird eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5) vorgenommen, muss im Urteil bzw. in der Verfügung zumindest implizit dargelegt werden, weshalb der betreffende Beweisantrag aufgrund einer solchen Beweiswürdigung abgelehnt wird (vgl. Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3, mit Hinweisen).

4.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2, A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3). Ein Verzicht auf eine Rückweisung kommt aber auf jeden Fall nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen aus der Behebung des Mangels mittels der nachträglichen Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit vor der Beschwerdeinstanz keinerlei Nachteil erwächst (Urteil des BVGer A-427/2013 vom 21. November 2013 E. 7.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 279 E. 2.6).

Wurde in einem Verfahren das Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.3.2) missachtet, kann dieser Mangel (ebenfalls) unter den genannten, für die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV geltenden Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6, wo allerdings im konkreten Fall eine entsprechende Heilung verneint wurde. Zur Heilung anderer Verfahrensfehler als der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV siehe auch Urteil des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4).

Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 118).

5.

5.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht; vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG).

Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteile des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1).

5.2 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum genannten Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.1, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1).

5.3 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).

Zollschuldner haften gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG solidarisch für die Zollschuld.

5.4 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).

Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.1, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2).

6.

6.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist (soweit hier interessierend) die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins Zollinland (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4).

Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer-schuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario).

6.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird. Sofern dies nicht der Fall ist und auch keiner der in Art. 54 Abs. 1 Bst. b -f MWSTG genannten Sondertatbestände greift, wird die Einfuhrsteuer gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet.

In die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind, insbesondere die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).

6.3 Die Einfuhr von Vieh unterliegt dem reduzierten Steuersatz von 2,4 % im Jahr 2010 und 2,5 % in den Jahren 2011 bis und mit 2017 (vgl. Art. 55 Abs. 2 MWSTG in der ursprünglich geltenden Fassung [AS 2009 5203 ff., 5232 f.] sowie in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055 f.]; je in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 MWSTG). Als Vieh gelten namentlich Pferde (Felix Geiger, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 25 N. 10).

7.

7.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll-gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen.

7.2 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Bereich das Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nachfolgend: Istanbul Übereinkommen) zu beachten. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Gemäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1). So verpflichtet Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten lediglich (aber immerhin), die in den Anlagen aufgeführten Waren nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen, und zwar grundsätzlich unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher Art (Art. 2 Ziff. 2 des Istanbul Übereinkommens). Hingegen steht es den Vertragsparteien grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; vgl. dazu nachfolgend E. 7.4.3 f.).

7.3 Unter "vorübergehender Verwendung" ist nach Art. 1 Bst. a des Istanbul Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem bestimmte Waren unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und - von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen - in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens; siehe dazu auch Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1.1). Weiter ist unter einem "Zollpapier für die vorübergehende Verwendung" das als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier zu verstehen, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst (Art. 1 Bst. d Istanbul Übereinkommen).

Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anlagen definiert bzw. aufgelistet. Die Schweiz hat unter anderem die Anlagen A und D (teilweise mit Vorbehalten) übernommen.

Anlage A befasst sich mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung. Darin wird das "Carnet ATA" als Zollpapier für die vorübergehende Verwendung definiert, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird (Art. 1 Bst. b Anlage A des Istanbul Übereinkommens). Jede Vertragspartei erkennt nach Art. 5 des Übereinkommens anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Art. 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Anlage A des Istanbul Übereinkommens).

Die Anlage D des Istanbul Übereinkommens betrifft Tiere. Mit Tieren sind gemäss Art. 1 Bst. a der Anlage D des Istanbul Übereinkommens lebende Tiere aller Art gemeint. Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat (Art. 3 Bst. a Anlage D des Istanbul Übereinkommens). Gemäss Art. 2 Anlage D des Istanbul Übereinkommens in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Anlage werden zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 2 des Istanbul Übereinkommens insbesondere Tiere zugelassen, die zur Dressur (Ziff. 1 des Anhangs), zum Training (Ziff. 2 des Anhangs), zum "Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf)" (im französischen Originaltext "Essais [en vue d'un achat par exemple]"; Ziff. 6 des Anhangs) sowie zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen (Ziff. 7 des Anhanges) eingeführt werden.

7.4

7.4.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist auch im innerstaatlichen Recht statuiert: Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG darf der Bundesrat vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. Ebenso kann der Bundesrat das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen (Art. 9 Abs. 3 ZG). Hierbei ist er jedoch an das internationale Recht gebunden (Schreier, a.a.O., Art. 9 N. 9).

7.4.2 In Art. 30 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) wird bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden (Bst. d). Sind die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Art. 30 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV).

7.4.3 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZG dient Art. 58
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZG (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N. 6). Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZG; siehe dazu auch Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 3.4.3).

7.4.4 Sodann wird der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in Art. 162
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
-164
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV geregelt. aArt. 162
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV in der bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmung (AS 2007 1469 ff.), der auf alle am 1. Januar 2016 noch nicht abgeschlossenen Verfahren der vorübergehenden Verwendung anwendbar ist (vgl. Art. 246a Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015 - 1 Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
1    Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
2    Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
3    Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen:
a  Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711;
b  Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403.
4    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen:
a  die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1bis genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;
b  die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sensible Waren.
ZV), sieht vor, dass die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung zu vermerken hat (Abs. 1) und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich (bzw. unter Vorbehalt der Bewilligung wiederholter Grenzübertritte für bestimmte Waren) für einen Grenzübertritt gilt (Abs. 2).

Art. 162
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung (AS 2015 4917 ff.) verpflichtet die anmeldepflichtige Person, bei der Zollanmeldung nebst dem Verwendungszweck der Ware die Verwenderin oder den Verwender anzugeben (Abs. 1), und enthält in Abs. 2-4 (soweit hier interessierend) insbesondere eine neue Regelung des Falles der Änderung des Verwendungszweckes (Art. 162 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV ist mit aArt. 162 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV identisch. Vgl. zur heute geltenden Fassung von Art. 162
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV auch die Richtlinie der OZD vom 4. Januar 2016 betreffend das Verfahren der vorübergehenden Verwendung/Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers, abrufbar auf www.ezv.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/archiv/2016/08/richtlinie_art_162zv-zweckaenderung.pdf.download.pdf/richtlinie_art_162zv-zweckaenderung.pdf [zuletzt eingesehen am 18. Dezember 2017]).

8.

8.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZG, Art. 96
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.1, A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3).

8.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

8.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Die Leistungs-pflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.3, A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.1).

8.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG (vorne E. 5.3), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4, mit Hinweisen).

9.

Im vorliegenden Fall erheben die Beschwerdeführenden verschiedene verfahrensbezogene Rügen. Namentlich aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.7) ist auf diese Rügen vorab einzugehen.

9.1

9.1.1 Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil weder in den Nachforderungsverfügungen vom 10. August 2015 noch in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden dargelegt und nachgewiesen worden sei, weshalb und inwiefern die der Zollverwaltung vorgelegten Kauf- und Ausbildungsverträge inhaltlich falsch oder unzutreffend sein sollten. Die Vorinstanz habe in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden in Verletzung der Begründungspflicht eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden unterlassen. Die Begründungspflicht sei schliesslich auch dadurch verletzt worden, dass sich die OZD auf generell-abstrakte Rechtserörterungen und standardisierte Textbausteine beschränkt habe und diese Behörde zum Teil Rechtsbehauptungen ohne Nennung einschlägiger Vorschriften aufgestellt habe.

9.1.2 Die Zollkreisdirektion hat zwar in der Begründung der Nachforderungsverfügungen (unter anderem mit der darin enthaltenen Verweisung auf das Schlussprotokoll vom 10. August 2015) ohne nähere Erläuterung angenommen, dass der Zollverwaltung im Zusammenhang mit den vorliegend noch streitbetroffenen Einfuhren von Pferden "inhaltlich falsche Kaufverträge" bzw. "fiktive Kaufverträge" und "unzutreffende Ausbildungsverträge" vorgelegt wurden. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob die Zollkreisdirektion die Gründe, weshalb diese Verträge aus ihrer Sicht unrichtig oder fiktiv sind, ohne Willkür als nicht wesentlich erachten und dementsprechend, ohne dadurch die Begründungspflicht zu verletzen, auf deren Erwähnung in den Nachforderungsverfügungen verzichten durfte (vgl. zur Begründungspflicht E. 4.6). Selbst wenn diese Gründe mit Blick auf diese Pflicht hätten genannt werden müssen, wäre die entsprechende Gehörsverletzung nämlich als in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen E. 4.7 Abs. 3):

Zum einen konnte die OZD in diesen Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen (vgl. Art. 49 VwVG).

Zum anderen hat die Vorinstanz in dem Sinne nachträglich eine hinreichende Begründung geliefert, als sie in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden darlegt, weshalb nicht auf die vorliegenden Ausbildungsverträge abgestellt werden könne und warum die vorgelegten Kaufverträge jedenfalls nicht für eine zulässige Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung sprechen würden:

So erklärt die Vorinstanz insbesondere sinngemäss, dass in Bezug auf die Pferde "I._______" und "J._______" die Voraussetzungen für eine Veranlagung zur vorübergehenden Verwendung - unabhängig von den vorgelegten Ausbildungsverträgen - schon deshalb nicht erfüllt gewesen seien, weil diese Pferde im Zeitpunkt des Importes zu 50 % im Eigentum des Beschwerdeführers gewesen seien und die Zollfreiheit wegen vorübergehender Verwendung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV voraussetze, dass sich die Waren im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebietes befinden und die Waren von einer solchen Person verwendet werden (vgl. E. 14 Abs. 3 der angefochtenen Beschwerdeentscheide). Ferner führt die OZD aus, hinsichtlich der Pferde "G._______" und "F._______" sei (mit Blick auf die Angabe "Reitturnier gem. nat. Vorschrift" in der Rubrik "Verwendung der Waren" des Carnet ATA) zollrechtlich keine andere Verwendung der Tiere als deren Einsatz an einem Reitturnier, namentlich keine Verwendung zu dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kauf auf Probe bewilligt worden. Unter anderem stellt die OZD damit sinngemäss klar, dass es aus ihrer Sicht aus diesem Grund in Bezug auf diese beiden Pferde nicht auf die vorgelegten Kaufverträge ankommt (vgl. E. 15 Abs. 2 der angefochtenen Beschwerdeentscheide). Ferner macht die Vorinstanz mit ihrer - auch das Pferd "D._______" betreffenden - Argumentation, wonach selbst bei Annahme von (seitens der Beschwerdeführenden behaupteten) Käufen auf Probe keine vorübergehende Verwendung im Sinne der massgebenden Vorschriften bejaht werden kann (vgl. E. 15 Abs. 3 und E. 16 der angefochtenen Beschwerdeentscheide), zumindest sinngemäss ebenfalls deutlich, dass die vorgelegten Kaufverträge ihrer Auffassung nach nicht entscheidwesentlich sind.

Es kommt hinzu, dass die angefochtenen Beschwerdeentscheide nicht nur betreffend die genannte Thematik der Ausbildungs- und Kaufverträge, sondern - wie im Folgenden ersichtlich wird - auch im Übrigen eine den Gehörsanspruch genügende Begründung aufweisen.

9.1.3 Von vornherein nicht als stichhaltig erscheint der Vorwurf, die angefochtenen Entscheide der OZD würden eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden vermissen lassen. Jedenfalls ist - anders als in den Beschwerdeschriften pauschal behauptet wird - nicht ersichtlich, dass die verhältnismässig ausführliche Begründung dieser Entscheide den aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anforderungen nicht entsprechen würde.

Ebenso wenig trifft es zu, dass sich die Begründung der angefochtenen Beschwerdeentscheide in generell-abstrakten Erwägungen sowie standardisierten Textbausteinen erschöpft. Die OZD erfüllt stattdessen mit der in diesen Entscheiden enthaltenen Kombination aus standardisierten Bausteinen (vgl. z.B. E. 9-11 der Beschwerdeentscheide), Darstellungen der Standpunkte der Verfahrensbeteiligten (vgl. z.B. E. 12 Abs. 1 und 2 der Beschwerdeentscheide) und einzelfallbezogenen Schlussfolgerungen (vgl. z.B. E. 12 Abs. 3 der Beschwerdeentscheide) den legitimen Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine ihrem konkreten Fall gerecht werdende Begründung vollauf (vgl. zur Problematik von Textbausteinen Walter Kälin, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I, S. 435 ff.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 16).

Obschon die Beschwerdeführenden teilweise die Rechtsauffassung der Vorinstanz mit dem Hinweis auf das angebliche Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bestreiten, lässt sich auch keine Verletzung der Begründungspflicht wegen Verzichts auf die Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausmachen. Denn mit den in den angefochtenen Entscheiden vorhandenen Verweisen auf Vorschriften war es den Beschwerdeführenden möglich, diese Entscheide sachgerecht anzufechten (und namentlich etwa geltend zu machen, für den Standpunkt der OZD, wonach ein Kauf auf Probe keine vorübergehende Verwendung im Sinne der einschlägigen Vorschriften bilde, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage [vgl. dazu Beschwerden, S. 18]).

9.2

9.2.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die OZD sei zu Unrecht nicht auf die erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung eingegangen und habe - wie schon die Zollkreisdirektion - keine weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen vorgenommen. Insbesondere werfen die Beschwerdeführenden der OZD vor, sie habe Anträge auf Befragung der Pferdeverkäufer als Zeugen und auf erneute Einvernahme des Beschwerdeführers übergangen.

9.2.2 Dieses Vorbringen ist ebenso unbegründet. Es lässt sich im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Zollverwaltung weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausmachen. Die Vorinstanz legt nämlich in den angefochtenen Entscheiden nicht nur ausdrücklich dar, dass sich aufgrund der von ihr zu würdigenden Sach- bzw. Aktenlage weitere Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Pferde "I._______" und "J._______" erübrigen (vgl. E. 14 Abs. 3 der angefochtenen Beschwerdeentscheide). Vielmehr ist aufgrund der Erwägungen in diesen Entscheiden auch davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch allfällige Beweisanträge betreffend die weiteren (noch) streitbetroffenen Pferde "D._______", "G._______" und "F._______" implizit (und damit in einer der Begründungspflicht genügenden Weise [vgl. 4.6 Abs. 3]) in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5) abgewiesen hat. Wie im Folgenden ersichtlich wird, war der rechtserhebliche Sachverhalt zudem bereits bei der Zollkreisdirektion hinreichend erstellt und war es deshalb zulässig, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten.

9.3

9.3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann sinngemäss, in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden werde nicht beachtet, dass die Zollkreisdirektion durch die nur sehr summarische Begründung der Nachforderungsverfügungen mit der darin enthaltenen Verweisung auf ein Schlussprotokoll die Begründungspflicht verletze. Das genannte Schlussprotokoll existiere möglicherweise gar nicht und sei jedenfalls noch nicht eröffnet worden. Letzteres ergebe sich aus einer entsprechenden Erklärung der Zollkreisdirektion vom 18. September 2015.

9.3.2 Auch in diesem Punkt kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden:

Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung, das in den Nachforderungsverfügungen genannte Schlussprotokoll existiere möglicherweise nicht, jeder Grundlage entbehrt. Zwei vom untersuchenden Beamten unterzeichnete Exemplare des Schlussprotokolls liegen bei den Akten (Akten OZD, S. 182 ff. und S. 185 ff.). Weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diese Version des Schlussprotokolls gemäss einem aktenkundigen Rückschein zusammen mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Nachforderungsverfügung am 12. August 2015 erhalten hat (Akten OZD, S. 189) und die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel an die Vorinstanz selbst erklärt haben, die Zollkreisdirektion habe "ein definitives Schlussprotokoll [...] erlassen" (Akten OZD, S. 208), erscheint es als treuwidrig, die Existenz eines Schlussprotokolls in Frage zu stellen.

Nichts am hier gezogenen Schluss ändern kann der Umstand, dass die Zollkreisdirektion in einer Stellungnahme vom 18. September 2015 ausführt, das Schlussprotokoll sei "noch nicht erlassen worden", weil man noch auf eine Antwort des Beschwerdeführers gewartet habe (vgl. Akten OZD, S. 249). Letzteres könnte zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers im dafür vorgesehenen Abschnitt der vorliegenden Exemplare des Schlussprotokolls fehlt, als Hinweis verstanden werden, dass den Beschwerdeführenden ein Schlussprotokoll vorgelegt wurde, bei welchem die Anerkennung der darin aufgeführten Widerhandlungen mittels Unterschrift des Beschwerdeführers noch aussteht. Da aber die Zollkreisdirektion auch festhielt, dass am 18. Mai 2015 die "Untersuchung eigentlich abgeschlossen" sei (Akten OZD, S. 249), ist nicht erkennbar, weshalb die Zollverwaltung rechtsprechungsgemäss für die Frage der Nachleistungspflicht nicht auf das aktenkundige Schlussprotokoll hätte abstellen dürfen (unbegründet ist im Übrigen das Vorbringen, das Schlussprotokoll könne wegen der angeblichen wirren Einvernahme und der erst nachträglichen Aufklärung über das Recht, einen Verteidiger zu bestellen, nicht herangezogen werden. Die beanstandete Einvernahme hätte nämlich als Untersuchungshandlung des untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren innert drei Tagen mit Beschwerde beim Direktor bzw. Chef der beteiligten Verwaltung [vgl. Art. 27 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
. VStrR] angefochten werden müssen [vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6], was hier offenbar nicht geschehen ist. Solches kann im vorliegenden Verwaltungsjustizverfahren aber nicht nachgeholt werden [vgl. Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 4.3]. Eine allfällige Verletzung der strafprozessualen Garantien im Strafverfahren hätte auf die Gültigkeit der Nachbezugsverfügungen keinen Einfluss [Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 4.2 f.]).

Sodann war es vorliegend zulässig, dass sich die Zollkreisdirektion bei der Begründung der Nachforderungsverfügungen teilweise darauf beschränkte, auf das von ihr selbst erstellte Schlussprotokoll vom 10. August 2015 zu verweisen (vgl. zur Verweisung auf separate Schriftstücke als integraler Bestandteil der Entscheidbegründung E. 4.6 Abs. 2). Deshalb kann die Begründung dieser Verfügungen insgesamt auch nicht als bloss summarisch bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist die OZD in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Zollkreisdirektion gegeben ist.

9.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat ihnen die Zollverwaltung zudem aufgrund einer Verletzung der Aktenführungspflicht keine vollständige Akteneinsicht gewährt.

Die Vorinstanz hat als Beilage zu ihren Vernehmlassungen vom 20. Januar 2017 ein Dossier eingereicht, das die vorinstanzlichen Akten enthält. Hierzu gehört insbesondere eine nach Themen (in Faszikeln) und nach Chronologie geordnete Auflistung der Eingaben und Unterlagen, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingebracht bzw. erstellt wurden. Die eingereichten, durchgehend paginierten Vorakten ergeben ein lückenloses Bild über die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor der Zollkreisdirektion. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der OZD ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätten und die Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens deshalb schon vor Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheide zu paginieren gewesen wären.

Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen sollten, es könne nicht überprüft werden, ob die Akten vollständig sind, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz eingereichten Akten jedenfalls nicht auf eine unsorgfältige oder unvollständige Aktenführung durch die OZD schliessen lassen und Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dass den Beschwerdeführenden seitens der Zollkreisdirektion und/oder der Vorinstanz bestimmte Aktenstücke vorenthalten worden sein könnten.

Soweit erkennbar hat zwar die Zollkreisdirektion - wie die Beschwerdeführenden behaupten - auf eine durchgehende Paginierung der Akten verzichtet und kein rechtsgenügendes Aktenverzeichnis erstellt (das als Beschwerdebeilage 9 eingereichte Aktenverzeichnis der Zollverwaltung vom 22. Mai 2015 war bereits vor Erlass der Nachforderungsverfügungen nicht mehr auf dem aktuellen Stand). Angesichts des Umstandes, dass - wie aufgezeigt - die Aktenführung durch die OZD ordnungsgemäss ist (also den vorn in E. 4.2 genannten Anforderungen entspricht), keine Hinweise auf ein unvollständiges Dossier vorliegen und die Vorinstanz über eine vollumfängliche Kognition verfügte (vgl. Art. 49 VwVG), wäre aber eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Zollkreisdirektion als in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen E. 4.6).

9.5

9.5.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, sie hätten in den vorinstanzlichen Verfahren eine von der Zollkreisdirektion verfasste Stellungnahme vom 18. September 2015 zu spät erhalten, so dass bis zum Erlass der angefochtenen Entscheide (am 4. November 2016) nicht genug Zeit für eine Gegenäusserung zu dieser Stellungnahme geblieben sei.

9.5.2 Die erwähnte Stellungnahme der Zollkreisdirektion wurde den Beschwerdeführenden mit einem auf den 14. Oktober 2016 datierenden Schreiben der OZD zugestellt. Selbst wenn die Beschwerdeführenden die Stellungnahme - wie von ihnen behauptet - erst am 19. Oktober 2016 erhalten haben sollten, wäre eine damit verbundene allfällige Missachtung der Ansprüche auf einen fairen Prozess und auf rechtliches Gehör bzw. eine allfällige Verletzung des Replikrechts und/oder des Prinzipes der Waffengleichheit als im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten, und zwar unabhängig davon, ob (entgegen BGE 138 I 154 E. 2.5) auch in einem nicht gerichtlichen Beschwerdeverfahren wie demjenigen vor der Vorinstanz ein Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.3.2 Abs. 2) anerkannt werden müsste. Die Beschwerdeführenden hatten nämlich die Möglichkeit, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Sach- sowie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2.1), zur erwähnten Stellungnahme der Zollkreisdirektion zu äussern. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihnen aus dieser (allenfalls) nachträglichen Äusserungsmöglichkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Annahme einer Heilung im vorliegenden Verfahren ein Nachteil erwachsen würde. Eine zur Einräumung einer entsprechenden Äusserungsmöglichkeit durch die Zollverwaltung erfolgende Rückweisung würde unter diesen Umständen einen formalistischen Leerlauf bedeuten und mit Verzögerungen einhergehen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Erledigung der Sache nicht vereinbar sind. Auf eine solche Rückweisung ist deshalb zu verzichten (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen E. 4.6).

10.

10.1 Im vorliegenden Fall ist in materieller Hinsicht einzig noch streitig, ob die Pferde "D._______", "G._______", "F._______", "I._______" und "J._______" am 21. Oktober 2010, 30. Oktober 2012 bzw. 6. Dezember 2013 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung hätten in die Schweiz eingeführt werden dürfen (zwar wird in den Beschwerdeschriften behauptet, das Pferd "G._______" sei am 1. Dezember 2013 eingeführt worden. Die tatsächliche Einfuhr erfolgte indessen unter Verwendung eines auf den 1. Dezember 2013 datierenden Carnet ATA am 6. Dezember 2013 [vgl. Akten OZD, Beweisakten, S. 89]). Zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführenden im Falle, dass bei diesen Einfuhren die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt gewesen wären, infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Zoll und - soweit die Zollbemessung für die Mehrwertsteuer relevant wäre (vgl. S. 19 der Beschwerdeschriften und hinten E. 11) - Einfuhrsteuern (inkl. Verzugszins) nachzuentrichten hätten und sie für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch leistungspflichtig wären (vgl. zum Kreis der nachleistungspflichtigen Personen E. 8.3 f.).

10.2

10.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Pferde "D._______", "G._______" und "F._______" seien im Rahmen von Käufen auf Probe zur vorübergehenden Verwendung eingeführt worden. Freilich wurde bei den fraglichen Einfuhren der Pferde "G._______" und "F._______" jeweils im Carnet ATA als Verwendungszweck nicht "Kauf auf Probe" oder "Kauf mit Erprobungsvorbehalt", sondern "Reitturnier gem. nat. Vorschrift" angegeben (Akten OZD, Beweisakten, S. 49 und 89). Beim Pferd "D._______" ist das Carnet ATA nicht mehr vorhanden. Auf die Frage hin, wie dieses Tier vor einem Reitturnier in der Schweiz vom 9. März 2011 importiert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Einfuhr mit einem Carnet ATA vorgenommen und gebe im Normalfall als Grund für das Carnet ATA "Turnierteilnahme" an (Akten OZD, Beweisakten, S. 3).

10.2.2 Bei der Zollanmeldung ist der Verwendungszweck anzugeben (vgl. E. 7.4.4). Die entsprechende Verordnungsregelung lässt sich auf die Kompetenz des Bundesrates, die Voraussetzungen der Zollabgabenbefreiung bei vorübergehender Verwendung von Waren zu regeln (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZG), stützen. Die Regelung erscheint auch als verhältnismässig und mit dem übergeordneten Recht vereinbar: Die Pflicht der anmeldepflichtigen Person, in der Zollanmeldung den Verwendungszweck anzugeben, ist ein geeignetes und erforderliches Element für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (vgl. Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, S. 462). Überdies ist diese Pflicht der anmeldepflichtigen Person zumutbar und erlaubt es das Istanbul Übereinkommen, formelle Erfordernisse hinsichtlich des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zu statuieren (vgl. E. 7.2).

Wie dargelegt, wurden bei den streitigen Einfuhren der Pferde "D._______", "G._______" und "F._______" als Verwendungszweck keine Käufe auf Probe bzw. Käufe mit Erprobungsvorbehalt angegeben oder ist nicht erstellt, dass ein solcher Verwendungszweck in der Zollanmeldung vermerkt wurde (vgl. E. 10.2.1). Schon deshalb bringen die Beschwerdeführenden ohne Erfolg vor, diese Pferde seien im Rahmen von Käufen auf Probe importiert und aus diesem Grund von Anfang an zur bloss vorübergehenden Verwendung eingeführt worden. Anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen, dass die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung einen beliebigen, theoretisch zulässigen Zweck der vorübergehenden Verwendung angeben könnte, ohne dass die Absicht bestehen würde, die eingeführte Ware tatsächlich diesem Zweck entsprechend zu verwenden. Letzteres wäre nicht vereinbar mit dem genannten Sinn der einschlägigen Regelung, der Zollverwaltung gestützt auf die Angabe des Verwendungszwecks in der Zollanmeldung die Überprüfung der Zulässigkeit des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zu ermöglichen.

Die Frage, ob die Pferde "D._______", "G._______" und "F._______" im Rahmen von Käufen auf Probe in die Schweiz eingeführt wurden, betrifft nach dem Gesagten mangels nachgewiesener Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks bei den Zollanmeldungen keinen entscheidwesentlichen Sachverhaltsumstand. Selbst wenn K._______, L._______ und M._______ auf die seitens der Beschwerdeführendenden beantragte Befragung dieser Personen als Zeugen hin bestätigten würden, diese Tiere auf Probe gekauft zu haben, würde dies somit keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Gleiches gilt für den Antrag, der Beschwerdeführer sei bezüglich der (angeblichen) Käufe dieser Pferde auf Probe zu befragen. Der Antrag, K._______, L._______, M._______ und der Beschwerdeführer seien zum Zweck der Einfuhr der drei erwähnten Pferde sowie zur tatsächlichen Verwendung dieser Tiere zu befragen, ist vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5) abzuweisen.

Offen gelassen werden kann nach dem Gesagten im Übrigen die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage, ob eine Einfuhr im Rahmen eines Kaufes auf Probe grundsätzlich überhaupt als Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung qualifiziert werden könnte. Namentlich muss hier nicht geklärt werden, ob ein Kauf auf Probe - wie die Beschwerdeführenden geltend machen (S. 18 der Beschwerdeschriften) - unter Berücksichtigung der Praxis der Zollverwaltung beim sog. ungewissen Verkauf (vgl. dazu Ziff. 2.1 der Tabelle "Tiere der Pferdegattung - Vorübergehende Ein- und Ausfuhr" der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 1. Januar 2017, abrufbar auf www.ezv.admin.ch Information Firmen Vorübergehende Einfuhr Pferde > Weitere Informationen [zuletzt eingesehen am 18. Dezember 2017]; siehe dazu ferner Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.3) als vorübergehende Verwendung zu betrachten ist. Ebenso wenig braucht an dieser Stelle entschieden zu werden, ob aufgrund des Istanbul Übereinkommens bzw. aufgrund von Art. 2 Anlage D des Istanbul Übereinkommens in Verbindung mit Ziff. 6 des Anhangs zu dieser Anlage, wonach (lebende) Tiere zwecks "Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf)" zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden können (vgl. dazu vorn E. 7.3 Abs. 4), ein Kauf auf Probe völkerrechtlich als vorübergehende Verwendung zu qualifizieren und dies im Rahmen einer abkommenskonformen Auslegung von Art. 30 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV zu berücksichtigen ist (vgl. zu letzterer Vorschrift vorn E. 7.4.2).

10.3 Die Beschwerdeführenden machen zwar sinngemäss geltend, die fehlende Verfügbarkeit des bei der Einfuhr des Pferdes "D._______" verwendeten Carnet ATA könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen, weil dieses Carnet ATA nach Beschlagnahme sämtlicher Akten anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 28. August 2014 bei der Zollverwaltung verloren gegangen sein dürfte. Indessen können die Beschwerdeführenden aus diesem Vorbringen schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da nicht hinreichend substantiiert oder aus den Akten ersichtlich ist, dass der behauptete Verlust des Carnet ATA zum Pferd "D._______" der Zollverwaltung zuzuschreiben ist. Mangels Nachweises, welcher Verwendungszweck bei der Zollanmeldung angegeben wurde, waren die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei der fraglichen Einfuhr des Pferdes "D._______" von vornherein nicht erfüllt.

10.4 Die Pferde "G._______" und "F._______" wurden unbestrittenermassen nicht für den im Carnet ATA angegebenen Verwendungszweck "Reitturnier gem. nat. Vorschrift" eingesetzt. Gleichwohl erachten die Beschwerdeführenden in Bezug auf diese Pferde die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung als erfüllt. Ihrer Darstellung nach war nämlich die Angabe des Verwendungszwecks "Reitturnier gem. nat. Vorschrift" im Zeitpunkt der Zollanmeldung richtig. Erst nach der anfangs Dezember 2013 erfolgten Einfuhr der beiden Pferde habe man nämlich von deren Einsatz an einem Reitturnier abgesehen, weil sich gezeigt habe, dass die Pferde trainings- und ausbildungsmässig noch nicht genügend fortgeschritten gewesen seien.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, bei den Pferden "G._______" und "F._______" habe man erst nach der Einfuhr mit Blick auf den seinerzeitigen Trainings- und Ausbildungsstand entschieden, auf die Verwendung an Reitturnieren zu verzichten, ist nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb sich der für den Entscheid über den Einsatz an einem Reitturnier auf dem schweizerischen Zollgebiet massgebende Trainings- und Ausbildungsstand nicht bereits vor der Einfuhr der beiden Pferde hätte feststellen lassen. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass die Angabe des Verwendungszwecks "Reitturnier gem. nat. Vorschrift" bei der Zollanmeldung anlässlich der Einfuhr der beiden Pferde "G._______" und "F._______" zur vorübergehenden Verwendung (von Beginn weg) falsch und damit rechtswidrig war. Aufgrund dieser unzutreffenden Angabe waren die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung auch bei diesen Tieren nicht gegeben.

Es stellt sich bei dieser Sach- und Rechtslage insbesondere die Frage nicht, wie zu verfahren wäre, wenn nach einer Einfuhr zur (zulässigen) vorübergehenden Verwendung der Verwendungszweck der Ware vor deren Wiederausfuhr und vor Ablauf der für die Wiederausfuhr vorgesehenen Frist ändert und intertemporalrechtlich die Neuregelung betreffend Änderungen des Verwendungszwecks (vgl. E. 7.4.4) noch nicht zur Anwendung gelangt.

10.5 Bei den Pferden "I._______" und "J._______" wurde im jeweiligen ZAVV-Formular 11.73 bei der Einfuhr am 30. Oktober 2012 als Zweck der geltend gemachten vorübergehenden Verwendung "Ausbildung" vermerkt (Akten OZD, Beweisakten, S. 137 und S. 145). Mit der Zollanmeldung wurden als Begleitpapiere Ausbildungsverträge eingereicht, welche unbestrittenermassen mit dem Namen des Beschwerdeführers, aber nicht von diesem selbst unterschrieben worden sind (vgl. Akten OZD, Beweisakten, S. 148 und S. 180; S. 9 der Beschwerdeschriften). Die Einreichung von solchen bloss vorgeblich durch den Beschwerdeführer unterschriebenen Ausbildungsverträgen begründet vorliegend berechtigten Anlass der Verwaltung zur Annahme, dass diese Verträge eingesetzt wurden, um gegenüber der Zollverwaltung die vorübergehende Verwendung zu Ausbildungszwecken vorzutäuschen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführenden nicht plausibel erklären konnten, wie und weshalb diese Ausbildungsverträge mit einer nicht vom Beschwerdeführer stammenden Unterschrift versehen wurden: Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich einer Einvernahme am 17. Dezember 2014, er vermute, dass der Spediteur diese Verträge tatsächlich ausgestellt sowie unterzeichnet habe. Der Spediteur selbst gab jedoch bei einer Einvernahme am 10. April 2015 an, die Verträge vom Versender (bereits unterzeichnet) erhalten zu haben. Es ist auch kein plausibles Motiv ersichtlich, welches einen der Beteiligten unabhängig von den Einfuhrabgaben hätte dazu bewegen können, solche (unechten) Verträge zu verfassen.

Selbst wenn - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - kein Unterschriftserfordernis bestanden hätte, bestehen aufgrund der vorliegenden, unbestrittenermassen nicht vom Beschwerdeführer unterschriebenen Ausbildungsverträge Ungereimtheiten, welche bei einer zollamtlichen Kontrolle im Zeitpunkt der Einfuhr der zwei genannten Pferde berechtigte Zweifel an den Verwendungsangaben in den ZAVV-Formularen begründeten.

Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die in den Verträgen mitenthaltene Unterschrift des Versenders - nach den Verträgen das Unternehmen N._______ - sei echt und der Inhalt der vorgelegten Ausbildungsverträge sei richtig sowie gewollt (vgl. dazu insbesondere Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 27. Februar 2017, S. 14). Auch legen sie zum Beweis dieser Darstellung ein Schreiben von O._______ vom 22. November 2016 vor, mit welchem dieser nachträglich erklärt, die Ausbildungsverträge (einschliesslich der darin enthaltenen Klausel zu den monatlichen Ausbildungskosten von Fr. 800.- pro Pferd) seien inhaltlich richtig. Indessen erscheint fraglich, ob die auf den Ausbildungsverträgen enthaltene zweite Unterschrift tatsächlich von einer für das Unternehmen N._______ zeichnungsberechtigt gewesenen Personen stammt und erscheint die Darstellung von O._______ sowie der Beschwerdeführenden, wonach die Ausbildungsverträge inhaltlich gesehen den Tatsachen entsprechen, als unglaubhaft. Denn bezeichnenderweise erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 zum einen, dass die auf den Ausbildungsverträgen für den Versender stehenden Unterschriften sicher nicht von O._______ stammen würden. Zum anderen gab er seinerzeit im Widerspruch zur eigenen Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht (und derjenigen im genannten Schreiben O._______) auch an, dass O._______ in solchen Verträgen "niemals Beträge je nach Tier aufführen würde", sondern immer "eine Pauschale verrechnet" worden sei (Akten OZD, Einvernahmen, S. 150).

Im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Einfuhren der Pferde "I._______" und "J._______" erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht eine Befragung des Versenders als Zeugen oder Auskunftsperson und eine erneute Befragung des Beschwerdeführers unter den dargelegten Umständen nicht als geeignet, die tatsächliche Verwendung dieser Pferde zu Ausbildungszwecken rechtsgenügend nachzuweisen, selbst wenn der Versender und/oder der Beschwerdeführer anlässlich einer entsprechenden Befragung die Ausbildung dieser Tiere behaupten sollten. Dies gilt umso mehr, als nachträglich vorgelegten oder angerufenen Beweismitteln bei einer abgeschlossenen Zollabfertigung grundsätzlich nur eine stark eingeschränkte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 2.3) und im Übrigen keine Beweismittel aktenkundig sind, welche trotz der genannten berechtigten Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden die tatsächliche Verwendung der Tiere zu Ausbildungszwecken belegen könnten. Die Beweisanträge auf Befragung des Versenders und des Beschwerdeführers zu den vorliegenden Ausbildungsverträgen und zur tatsächlichen Verwendung der Pferde "I._______" und "J._______" (einschliesslich der Wiederaus- sowie Wiedereinfuhr dieser Tiere) sind nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5) abzuweisen.

Nach dem Gesagten erübrigt es sich hier, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Einfuhr der Pferde "I._______" und "J._______" am 30. Oktober 2012 einzugehen. Insbesondere ist nicht relevant, ob Art. 30 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV (vgl. zu dieser Vorschrift E. 7.4.2) mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht und ob gegebenenfalls (auch) diese Vorschrift mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse bei den beiden Pferden im Zeitpunkt ihrer Einfuhr einer vorübergehenden Verwendung im zollrechtlichen Sinne entgegenstehen würde (vgl. dazu E. 14 der angefochtenen Beschwerdeentscheide sowie Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 27. Februar 2017, S. 10). Auch lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 15 f. der Beschwerdeschriften) aus dem Umstand, dass für die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR die Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. E. 2.3 Abs. 1), von vornherein nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Weil entsprechend den vorstehenden Ausführungen berechtigte Zweifel an einer dem in der Zollanmeldung deklarierten Zweck entsprechenden Verwendung der Pferde bestehen und diese seitens der Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt werden konnten, liegt nämlich keine für die Anwendung der allgemeinen Beweislastregel Raum gebende Beweislosigkeit vor.

10.6 Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangt, dass bei der Einfuhr der fünf Pferde "D._______", "G._______", "F._______", "I._______" und "J._______" am 21. Oktober 2010, 30. Oktober 2012 bzw. 6. Dezember 2013 die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt waren. Diese Pferde hätten deshalb seinerzeit zum AKZA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden müssen. Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die Zollverwaltung die Differenz zwischen den anlässlich der später erfolgten Veranlagung dieser Pferde zum KZA erhobenen Einfuhrabgaben und dem Betrag der Einfuhrabgaben, welche bei den zu Unrecht im Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgten Einfuhren unter Heranziehung des AKZA zu entrichten gewesen wären, nachfordert.

11.

11.1 Der nachgeforderte Zollbetrag von Fr. 18'570.- wird in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Berechnungen der Zollverwaltung unrichtig wären.

11.2 In Bezug auf die nachzufordernden Mehrwertsteuern stellen sich die Beschwerdeführenden zwar auf den Standpunkt, dass "die nachträgliche Zollerhöhung nicht zu einer Erhöhung" der Mehrwertsteuer führe (Beschwerdeschriften, S. 19). Indessen trifft dies nicht zu: In die Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind nämlich (wie die OZD in ihren Vernehmlassung richtigerweise ausführt), soweit nicht bereits darin enthalten, die Zölle (vgl. E. 6.2). Aus diesem Grund zieht die Zollnachforderung vorliegend unweigerlich auch eine Mehrwertsteuernachforderung nach sich.

Was die Höhe der streitbetroffenen Mehrwertsteuernachforderung betrifft, werfen die Beschwerdeführenden der Zollverwaltung eine "mathematisch falsche Berechnung" vor (S. 20 der Beschwerden). Die Beschwerdeführenden stützen sich dabei aber allein auf die Annahme, dass die Zollverwaltung im Zusammenhang mit einer nach der Einfuhr zur angeblichen vorübergehenden Verwendung erfolgten definitiven Einfuhr der fünf Pferde einen (reduzierten) Steuersatz von 2,4 % statt 2,5 % hätte anwenden müssen (vgl. S. 20 f. der Beschwerden). Weil die fünf Pferde aber erst nach Ende 2010 mit Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Schweiz eingeführt wurden (nämlich am 29. August 2011, 25. Januar 2013 bzw. 7. Januar 2014 [vgl. S. 4 der Beschwerdeschriften]), hat die Zollverwaltung bei diesen Einfuhren richtigerweise den Steuersatz von 2,5 % herangezogen (vgl. dazu die Nachbezugslisten in den Anhängen der Nachforderungsverfügungen vom 10. August 2015).

Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Höhe der Mehrwertsteuernachforderung einen Fehler begangen hätte.

11.3 Nicht substantiiert bestritten und soweit erkennbar (ebenfalls) nicht unrichtig ist die vorinstanzliche Festsetzung des Verzugszinses im Zusammenhang mit der Zoll- und Mehrwertsteuernachforderung.

12.

12.1 Die angefochtenen Beschwerdeentscheide erweisen sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen.

12.2 Ausgangsgemäss sind die unter Berücksichtigung des reduzierten Aufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzenden Prozesskosten den in der Sache vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden im Umfang von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'000.- sind zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu verwenden.

Parteientschädigungen an die Beschwerdeführenden sind für beide Beschwerden nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführenden im Umfang von je Fr. 2'000.- auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7503/2016
Datum : 16. Januar 2018
Publiziert : 25. Juni 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden). Entscheid angefochten beim BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 29
EMRK: 6
MWSTG: 25  50  51  52  54  55  96
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
27
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VwVG: 3  5  26  35  48  49  50  52  63  64
ZG: 7  9  18  19  21  25  28  58  70  116  118
ZGB: 8
ZTG: 1
ZV: 30 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
162 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
164 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
246a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015 - 1 Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
1    Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
2    Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
3    Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen:
a  Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711;
b  Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403.
4    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen:
a  die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1bis genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;
b  die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sensible Waren.
BGE Register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 109-IB-190 • 112-IV-53 • 115-IB-216 • 118-V-56 • 121-II-257 • 123-I-31 • 124-V-180 • 128-II-34 • 129-I-85 • 129-II-160 • 130-II-473 • 132-V-368 • 133-I-100 • 133-I-201 • 133-I-270 • 133-IV-215 • 135-I-279 • 135-II-286 • 135-V-65 • 136-I-184 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-I-154 • 138-V-218 • 142-II-433 • 142-III-48
Weitere Urteile ab 2000
2A.1/2004 • 2A.242/2006 • 2A.82/2005 • 2C_112/2010 • 2C_327/2010 • 2C_328/2010 • 2C_794/2013 • 2C_82/2007 • 8C_319/2010 • 8C_616/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pferd • einfuhr • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • zollgebiet • anspruch auf rechtliches gehör • beschwerdeschrift • mehrwertsteuer • weiler • sachverhalt • frist • innerhalb • unterschrift • frage • kauf auf probe • ausserhalb • rechtslage • richtigkeit • verfahrensbeteiligter • verzugszins
... Alle anzeigen
BVGE
2011/37 • 2009/60
BVGer
A-1251/2012 • A-1617/2016 • A-1687/2006 • A-1695/2015 • A-1730/2006 • A-1753/2006 • A-1757/2006 • A-2206/2007 • A-227/2016 • A-2335/2015 • A-2654/2014 • A-3505/2014 • A-3644/2012 • A-3875/2014 • A-4026/2016 • A-4061/2016 • A-427/2013 • A-4352/2016 • A-438/2009 • A-4597/2009 • A-4617/2007 • A-4988/2016 • A-5060/2011 • A-5064/2011 • A-566/2012 • A-5757/2015 • A-581/2016 • A-592/2016 • A-5936/2016 • A-5962/2014 • A-667/2015 • A-6671/2015 • A-675/2015 • A-7049/2015 • A-7503/2016 • A-7513/2016 • A-820/2014
AS
AS 2015/4917 • AS 2010/2055 • AS 2009/5203 • AS 2007/1469
VPB
70.55
Zeitschrift ASA
ASA 75,495