Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 66/2017

Urteil vom 14. Juli 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
Versicherung A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 23. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) arbeitete vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2015 bei der C.________ SA (Arbeitgeberin). Im Rahmen dieser Anstellung war er spätestens seit dem 1. Januar 2013 bei der Versicherung A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Aufgrund einer Erschöpfungsdepression bzw. eines Burnouts bestand seit dem 20. Januar 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte nach Ablauf einer Wartefrist Krankentaggelder. Der von ihr beigezogene Dr. med. D.________ kam nach einer Begutachtung am 4. Juli 2014 in seinem Gutachten vom 15. Juli 2014 zum Schluss, im Untersuchungszeitpunkt sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen. Er werde aber ab 1. September 2014 wieder zu 50 % und ab 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig sein. Am 21. Juli 2014 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Januar 2015. Bis zum Ablauf der von ihr gewährten Übergangsfrist am 30. November 2014 richtete die Beklagte dem Kläger noch das volle Taggeld aus, danach stellte sie ihre Leistungen ein. Der Kläger teilte ihr mit, er sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig und beanspruche weiterhin Taggeldleistungen.

B.
Mit Klage vom 5. November 2015 beim Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, beantragte der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder von Fr. 91'521.95 sowie Ersatz für vorprozessuale Kosten von Fr. 4'548.55, je nebst Zins, zu bezahlen. Mit Eingaben vom 9. Dezember 2015 und 11. März 2016 änderte er sein Begehren insofern ab, als er nunmehr Krankentaggelder von Fr. 112'410.70 beanspruchte. Das Kantonsgericht hiess die Klage grösstenteils gut. Es verpflichtete die Beklagte, Fr. 112'410.70 nebst Zins ab drei verschiedenen Daten zu zahlen; soweit die Ersatzansprüche für vorprozessuale Kosten betreffend, wies es die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlicher Entscheidfindung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid verlangt das Kantonsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, verzichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (Urteil 4A 409/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.1/1.2 S. 3). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz
KVAG Art. 2 Krankenkassen - 1 Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG5 durchführen.
1    Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG5 durchführen.
2    Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese Versicherungen unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19086.
3    Die Krankenkassen können zudem die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung betreiben.
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 5, 799 E. 1.1 S. 800). Schliesslich ist auch die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden sowie einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter zur neuerlichen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wies die Klage des Beschwerdegegners jedoch teilweise ab (vgl. Sachverhalt lit. B). Zudem hielt sie in Ziffer 2 des Dispositivs fest, dass keine Gerichtskosten erhoben würden. Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse daran, das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich dieser beiden Punkte anzufechten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Macht eine Partei geltend, das Willkürverbot sei verletzt, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A 606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz äusserte sich zunächst zur Beweislastverteilung. Bei Ansprüchen aus Versicherungsvertrag habe der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Anspruchs zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Demgegenüber trage die Versicherung die Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder den Versicherungsvertrag unverbindlich machen würden. Anspruchsberechtigter und Versicherung hätten im Streit um vertragliche Leistungen also je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies gelte auch, wenn sich beide Themen im selben Verfahren gegenüberstünden. Zum einen Beweisthema vorgebrachte Indizien seien zwar auch im Hinblick auf das andere zu würdigen, doch dürfe aus der Beweislosigkeit beim einen nicht einfach auf den Beweis beim anderen geschlossen werden. Dies käme einer Umkehr der Beweislast gleich und würde Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzen.
Hier sei unbestritten, dass am 20. Januar 2014 ein Versicherungsfall eingetreten sei. Umstritten sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen zu Recht per 30. November 2014 eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin berufe sich dafür auf das Gutachten von Dr. med. D.________ sowie die beiden vertrauensärztlichen Aktenstellungnahmen der Dres. med. E.________ und F.________, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. September 2014 und von 100 % ab 1. Oktober 2014 ergebe. Der Beschwerdegegner bestreite unter Berufung auf die ärztlichen Atteste seines behandelnden Arztes, Dr. med. G.________, seit 1. September 2014 wieder arbeitsfähig zu sein, und beantrage, dies gegebenenfalls durch ein gerichtlich anzuordnendes Gutachten bestätigen zu lassen. Für Tatsachen, die eine Versicherung zur Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen würden, trage die Versicherung - hier die Beschwerdeführerin - die Beweislast.

3.2. Die Vorinstanz scheint damit der Ansicht zu sein, der Beschwerdegegner habe den (unbestrittenen) Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, während die Beschwerdeführerin sodann die Beweislast für deren Wegfall trage. Das trifft nicht zu, trägt doch der Beschwerdegegner die Beweislast sowohl für den Eintritt des Versicherungsfalls als auch für den Umfang des Anspruchs. Entsprechend hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was u.a. voraussetzt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig ist. Dagegen kann die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis antreten, etwa indem sie die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; um einen von ihr zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht. Die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich Arbeitsunfähigkeit trägt der Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Diese Beweislastverteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beschwerdeführerin zunächst Taggeldleistungen erbrachte (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend der je eigenen Beweisthemen beider Parteien, auf die sich die Vorinstanz bezogen hat (insbesondere BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323 f.), ist vorliegend nicht einschlägig. Denn
hier ist eine einzige (anspruchsbegründende) Tatsache strittig - das (Fort) Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Dort aber geht es um den Fall, dass einerseits der Anspruchsberechtigte den (umstrittenen) Eintritt eines Versicherungsfalls behauptet (z.B. einen Erwerbsausfall), andererseits die Versicherung einen (ebenfalls umstrittenen) Kürzungs- oder Verweigerungsgrund geltend macht (z.B. eine schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses gemäss Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG oder eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG), womit zwei unterschiedliche Beweisthemen vorliegen.

3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht beweisen können, dass der Beschwerdegegner ab September resp. Oktober 2014 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Nach dem Gesagten bedeutet diese vorinstanzliche Feststellung nur, aber immerhin, dass der Beschwerdeführerin der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen ist. Damit ist nicht zugleich gesagt, der Beschwerdegegner hätte den Hauptbeweis seiner (andauernden) Arbeitsunfähigkeit erbracht, wofür er, wie ausgeführt, die Beweislast trägt. Jedoch kam die Vorinstanz gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte diesbezüglich zum Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei ausgewiesen und bestehe bis zum 18. Dezember 2015 zu 100 %, vom 19. bis 31. Dezember 2015 zu 50 % und vom 1. bis 20. Januar 2016 zu 40 %. Ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit gemäss Vorinstanz aber positiv erstellt, liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243 mit Hinweisen). Die unzutreffende Auffassung der Vorinstanz bezüglich Verteilung der Beweislast kann daher nur dann für das Ergebnis des Falls von Relevanz sein, wenn ihre Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden sein sollte.

4.

4.1. Die Vorinstanz ging nach Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Privatgutachten im Zivilprozess (insbesondere BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f. mit Hinweisen) näher auf das von der Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Juli 2014 ein. Darin werde ausgeführt, am Vorhandensein einer Erschöpfungsdepression bzw. eines Burnouts könne nicht gezweifelt werden - die Symptomatik sei typisch. Die erfolgte Schonung habe dazu geführt, dass sich der Beschwerdegegner teilweise habe erholen können; vor einem raschen Wiedereinstieg in die Arbeit fürchte er sich aber. Vermutlich werde er mit der Arbeitgeberin vereinbaren können, dass er nicht mehr im operativen Bereich tätig sein werde, sondern wie früher als externer Berater, wo weniger Stress bestehe. "An der bisherigen Arbeitsstelle sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden vorerst aufgehoben, wobei es vermutlich noch bis Ende August 2014 bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit bleibe. Ab 1. September 2014 könne jedoch mit einer 50-prozentigen und ab 1. Oktober 2014 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Für eine baldige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit spreche, dass der Explorand nicht affektiv erkrankt sei, sich bereits
eine Besserung eingestellt habe und die [Arbeitgeberin] zudem bereit zu sein scheine, ihm entgegenzukommen. Die Prognose sei langfristig günstig. Wichtig seien vor allem ein schonender Einstieg und eine neue Organisation des Arbeitsplatzes."
Aufgrund des Zustands des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Untersuchung sei der Privatgutachter zum Schluss gekommen, es bestehe noch während zwei weiteren Monaten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners, den der Gutachter nur ein einziges Mal gesehen habe, in diesen zwei Monaten weiterentwickeln werde, sei für den Gutachter nicht vorhersehbar gewesen. Bei seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab September bzw. Oktober handle es sich lediglich um eine Prognose. Diese stelle eine Einschätzung eines Krankheitsverlaufs nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten bzw. eine medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung dar - über den tatsächlichen Krankheitsverlauf sage sie jedoch nichts aus (unter Hinweis auf Urteil 4A 335/2013 vom 26. November 2013 E. 3.4).
Dies gelte umso mehr, als das Gutachten auf der Annahme basiere, der Beschwerdegegner werde weiterhin bei derselben Arbeitgeberin angestellt bleiben und mit dieser vereinbaren können, nicht mehr im operativen Bereich tätig zu sein. Der Gutachter betone, wie wichtig ein schonender Einstieg und eine neue Organisation des Arbeitsplatzes seien. Nun habe aber der Beschwerdegegner sechs Tage nach Erstellung des Gutachtens die Kündigung erhalten - aufgrund der zeitlichen Abfolge habe dem im Gutachten noch gar nicht Rechnung getragen werden können und dies sei entsprechend auch nicht geschehen. Dass sich die Kündigung und die damit verbundene Drucksituation negativ auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerdegegners auswirken würde, liege auf der Hand. Mit der Kündigung sei ein neues Sachverhaltselement hinzugekommen, womit dem Gutachten resp. der dort angestellten Prognose die Grundlage entzogen worden sei.

4.2. Für die beiden vertrauensärztlichen Stellungnahmen gelte das Gleiche.

4.2.1. Die Stellungnahme von Dr. med. E.________ falle sehr kurz aus. Er führe aus, das Arztzeugnis des behandelnden Arztes enthalte keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners. Ob eine Verschlechterung eingetreten sei, sei aber gar nicht die Frage gewesen. Vielmehr wäre es darum gegangen, ob sich die Prognose des Gutachters hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ab September resp. Oktober 2014 bewahrheitet habe, ob sich der Gesundheitszustand also verbessert habe. Dazu äussere sich der Vertrauensarzt nicht.

4.2.2. Die Stellungnahme von Dr. med. F.________ sei etwas umfassender. Er bestätige, dass die Prognose des Gutachters aufgrund der vorliegenden Befunde nachvollziehbar sei. Allerdings sei es nicht darum gegangen, zu beurteilen, ob die Prognose lege artis erstellt worden sei, sondern darum, ob die (im Zeitpunkt der Begutachtung als berechtigt erscheinende) Prognose auch tatsächlich eingetreten sei. Im Übrigen gehe dieser Vertrauensarzt ebenso wie das Gutachten davon aus, dass der Beschwerdegegner bei derselben Arbeitgeberin angestellt bleibe.

4.3. Weitere Beweise für die behauptete Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit rufe die Beschwerdeführerin nicht an und gestützt auf das Privatgutachten sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen sei diese nicht bewiesen. Die Tatsache, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdegegners im Invalidenversicherungsverfahren abgewiesen worden sei, ändere hieran nichts. Dem Privatgutachten komme in jenem Verfahren gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 ein ganz anderer Beweiswert zu, weshalb sich daraus nichts ableiten lasse.
Betreffend Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei daher auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Privatgutachter die im Untersuchungszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit ebenso wie die behandelnden Ärzte bestätigt habe. Auch führe der Gutachter keine Punkte auf, weshalb die Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten, die der Beschwerdegegner konsultiert habe, unrichtig bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin nenne ebenfalls keine sachlichen Gründe, weshalb diese Berichte unrichtig seien, sondern führe als Beweis dafür bloss das Privatgutachten, die zwei vertrauensärztlichen Stellungnahmen und die Berichte der beiden RAD-Ärzte an. Diese würden sich aber, wie ausgeführt, gar nicht zur relevanten Periode äussern. Es sei daher von folgender Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners auszugehen: 100 % bis 18. Dezember 2015, 50 % vom 19. bis 31. Dezember 2015 und 40 % vom 1. bis 20. Januar 2016. Die Berechnung des Taggeldanspruchs, ausmachend insgesamt Fr. 112'410.70, sei unbestritten.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Privatgutachten lediglich eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab September resp. Oktober gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nie abgeklärt habe, ob sich diese bewahrheitet habe, sei willkürlich. Die von ihr eingeholten vertrauensärztlichen Stellungnahmen sowie die Berichte der RAD-Ärzte im Rahmen der IV-Abklärungen würden das Gutachten und die dortige Prognose bestätigen. Die RAD-Ärzte würden im Übrigen explizit bestätigen, dass im relevanten Zeitraum, d.h. ab dem 1. Oktober 2014, keine neuen Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners vorhanden gewesen seien. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass beim Beschwerdegegner keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe und die Leistungseinstellung per Ende November 2014 berechtigt gewesen sei.
Von Willkür kann nicht die Rede sein, behauptet doch die Beschwerdeführerin selber nicht, den Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt nochmals begutachtet oder anderswie das Eintreffen der gutachterlichen Prognose überprüft zu haben. Sie beharrt vielmehr darauf, die Richtigkeit der Prognosestellung überprüft zu haben, welche ihr von diversen Fachpersonen bestätigt worden sei. Mit diesem Vorbringen ignoriert sie das Wesen einer Prognose. Selbst wenn diese lege artis erstellt worden sein sollte, heisst das nicht, dass die Entwicklung alsdann auch entsprechend verlaufen ist - und nur die tatsächliche Entwicklung im konkreten Fall interessiert (vgl. auch zit. Urteil 4A 335/2013 E. 3.4). Am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin selbst vom prognostizierten Wiederbeginn der Arbeitsfähigkeit anfangs September (50 %) resp. Oktober (100 %) abgewichen ist, indem sie eine Übergangsfrist bis Ende November einräumte.

5.2. Willkürlich sei sodann, wenn die Vorinstanz einerseits festhalte, beim Privatgutachten handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, womit die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht bewiesen werden könne, während sie andererseits davon ausgehe, auf die Aussagen des behandelnden Arztes könne ohne Weiteres abgestellt werden. Damit impliziere die Vorinstanz, die Berichte des behandelnden Arztes seien substanziierte Parteibehauptungen, während dies beim Privatgutachten sowie den vertrauensärztlichen Stellungnahmen nicht der Fall sein soll. Der behandelnde Arzt setze sich jedoch gar nicht detailliert mit dem Privatgutachten auseinander, sondern begründe die Arbeitsunfähigkeit bloss mit einem Sammelsurium diverser, teilweise in sich widersprüchlicher Diagnosen. Die Berichte des behandelnden Arztes seien denn auch in den Stellungnahmen sowohl ihrer Vertrauensärzte als auch des RAD-Arztes der IV-Stelle, Dr. med. H.________, massiv in Frage gestellt worden. Aus diesen ergebe sich, dass die Schlussfolgerungen von Dr. med. G.________ "widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und geprägt von einer narzisstischen Gegenübertragung" seien, was sie in ihren vorinstanzlichen Eingaben substanziiert dargelegt habe. Die
Vorinstanz lasse jedoch sämtliche Einwände unberücksichtigt und billige den Berichten des behandelnden Arztes uneingeschränkten Beweiswert zu. Es sei unhaltbar, einerseits uneingeschränkt auf die Berichte des behandelnden Arztes abzustellen, andererseits die von der Beschwerdeführerin angeführten Privatgutachten und Stellungnahmen der Vertrauensärzte und IV-Ärzte als unsubstanziierte Parteibehauptungen abzutun. Das sei krass stossend (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), stelle ein unfaires Verfahren dar (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und verletze das rechtliche Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO).
Für die Erkenntnis der Vorinstanz, dass sich mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten und Stellungnahmen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht beweisen lässt, spielte die Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von Privatgutachten in Zivilprozessen keine Rolle - die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher an der Sache vorbei. Massgebend war nämlich, dass es in all diesen Unterlagen bloss um eine Prognose der Arbeitsfähigkeit ging und sie zur effektiven Entwicklung nichts besagten (vgl. E. 5.1 hiervor). Hinzu kommt gemäss Vorinstanz noch, dass sich auch die sachverhaltsmässige Grundlage, auf der die Prognose basiere, aufgrund der erfolgten Kündigung in wesentlicher Hinsicht verändert habe. Insofern macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die Tatsache der Kündigung sei im Zeitpunkt der Stellungnahmen der beiden Vertrauensärzte bereits bekannt gewesen. Das mag sein, tut aber schon deshalb nichts zur Sache, weil die Kündigung im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und damit auch der Prognose selbst noch unbekannt war (vgl. E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, dass die Kündigung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners gehabt habe, genügt ihre
Beschwerde den Anforderungen nicht (E. 2). Abgesehen davon ist dieser Schluss der Vorinstanz - gerade in Anbetracht der Ausführungen im Privatgutachten - nicht zu beanstanden resp. jedenfalls nicht willkürlich.
Zutreffend ist hingegen die Rüge, die Vorinstanz habe die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte als ausgewiesen angesehen (vgl. E. 4.3), dabei jedoch die gegen die Überzeugungskraft dieser Berichte vorgebrachte, substanziierte Kritik der Beschwerdeführerin übergangen. Die Vorinstanz hielt pauschal fest, die Beschwerdeführerin habe keine "sachlichen Gründe" gegen diese Berichte angeführt. Das ist jedoch offenkundig aktenwidrig. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber festhielt, berief sich die Beschwerdeführerin zur Kritik an den fraglichen Berichten in ihrer Klageantwort u.a. auf die Stellungnahme von Dr. med. F.________, die sie in der Klageantwort zudem auszugsweise wiedergab. Allein schon damit bezog sie auf ungefähr einer Seite Stellung zum ebenfalls knapp eine Seite umfassenden Bericht des behandelnden Arztes vom 9. Januar 2015 und kritisierte die gestellte Diagnose mit sachbezogenen Argumenten. Dass sich der Vertrauensarzt in derselben Stellungnahme auch zum Privatgutachten und der dortigen Prognose äusserte, ändert daran nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass er sich deshalb ausschliesslich zu einer nicht relevanten Periode geäussert
hätte, wie die Vorinstanz meinte. Wurden aber entgegen der Vorinstanz die Berichte der behandelnden Ärzte - bei denen es sich im Übrigen zumindest teilweise ebenfalls bloss um Prognosen handeln dürfte - von der Beschwerdeführerin substanziiert bestritten, konnte nicht einfach ohne Weiteres und vor allem ohne Berücksichtigung und Behandlung dieser Kritik auf sie abgestellt werden. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und - dem Eventualantrag entsprechend - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit den Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin prozesskonform gegen die Berichte der behandelnden Ärzte ins Feld führte, auseinanderzusetzen haben. Gegebenenfalls wird sie das vom Beschwerdegegner zum von ihm zu erbringenden Beweis der Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2) beantragte Gerichtsgutachten, bei dem auch der am 21. Juli 2014 erfolgten Kündigung Rechnung zu tragen sein wird, in Auftrag zu geben haben.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr auch keine Anwaltskosten entstanden. Anderweitige notwendige Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht worden wären, weist sie nicht aus, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird bezüglich Ziffer 1, soweit die Klage gutheissend, sowie Ziffer 3 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_66/2017
Datum : 14. Juli 2017
Publiziert : 03. August 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Krankentaggeldversicherung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KVAG: 2
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz
KVAG Art. 2 Krankenkassen - 1 Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG5 durchführen.
1    Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG5 durchführen.
2    Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese Versicherungen unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19086.
3    Die Krankenkassen können zudem die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung betreiben.
VVG: 14 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 7 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
BGE Register
125-V-351 • 130-III-321 • 133-III-439 • 134-II-349 • 135-III-232 • 135-III-397 • 137-III-226 • 137-V-57 • 138-III-2 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-241 • 141-III-433
Weitere Urteile ab 2000
4A_335/2013 • 4A_409/2015 • 4A_606/2015 • 4A_66/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • prognose • bundesgericht • beweislast • sachverhalt • kantonsgericht • beklagter • gesundheitszustand • rad • sachverhaltsfeststellung • versicherungsvertrag • frage • vertrauensarzt • beweismittel • stelle • diagnose • wiese • klageantwort • gerichtskosten
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