Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1719/2006
A-1720/2006
A-1721/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Januar 2009
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
1. A._______, ... NL,
2. X._______ B.V., ... NL,
3. Y._______ AG, ...,
alle vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll;
Leistungspflicht in Bezug auf die Abfertigung von Blumen; rechtliches Gehör; Verhältnismässigkeit; gesetzliche Grundlagen.
Sachverhalt:
A.
A._______ (A._______) ist alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der niederländischen Blumenexportfirma X._______ B.V., ... NL (X._______ B.V.), und zudem Hauptaktionär und verantwortlicher Geschäftsführer der am 14. Oktober 1992 gegründeten Firma Y._______ AG, ... (Y._______ AG). Letztgenannte Firma verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...) sowie entsprechende Zollkontingentsanteile und importierte in den Jahren 1995 bis 1998 von der X._______ B.V. über die beiden Speditionsfirmen U._______ B.V., ...NL, und V._______ AG, ..., Schnittblumen und Pflanzen von den Niederlanden in die Schweiz.
B.
Eine zollamtliche Revision betreffend eine am 26. Mai 1998 von der X._______ B.V. an die Y._______ AG zur Einfuhr deklarierte Sendung Schnittblumen ergab, dass für die zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zollpflichtigen Schnittblumen ein um insgesamt 526,9 kg zu niedriges und für die nicht dem AKZA unterstehenden Schnittblumen ein um 30,3 kg zu hohes Bruttogewicht deklariert wurde. Eine in der Folge eingeleitete Verwaltungsstrafuntersuchung gegen A._______ ergab zudem, dass dieser in der Zeit vom 4. Juli 1995 bis 26. Mai 1998 - teils infolge unrichtiger Gewichtsangaben - mehr Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) importieren liess als ihm bewilligte Kontingentsmengen zur Verfügung standen. Für diese Mehrmengen, welche mit insgesamt 16'179 kg beziffert wurden, hat er gegenüber den zuständigen Behörden keine Inlandleistungen geltend gemacht, um ein Zusatzkontingent zu erhalten. Die über dem Kontingent liegenden Mengen an Schnittblumen waren deshalb zum AKZA von Fr. 3'500.-- (Rosen), Fr. 1'200.-- (Nelken) und Fr. 2'200.-- (andere Blumen) pro 100 kg zu verzollen.
C.
A._______ wurde dazu - neben weiteren, hier nicht interessierenden Tatbeständen - von der Zollkreisdirektion (ZKD) Basel am 14. November 1997 sowie am 4. September 1998 als Beschuldigter befragt. Er führte aus, dass er in den Lieferantenfakturen für die während der Kontingentsphase (sog. bewirtschaftete Phase) eingeführten Sendungen "immer nur das rein[e] Nettogewicht (...), also ohne Embalage" einsetzte, während er in den Fakturen der "übrigen Zeit [sog. freie Phase] immer die volle Embalage eingab und als Nettogewicht auswies". Dadurch (d.h. weil das Gewicht für die einzelnen Blumensorten im vorerwähnten Sinne während den Sommer- bzw. Wintermonaten unterschiedlich deklariert wurde) seien diese Gewichtsunterschiede entstanden. Ein ganz genaues Gewicht lasse sich niemals ermitteln, sei dies anlässlich der Verladung oder später durch das Zollamt. Er anerkenne jedoch das vom Zollamt ermittelte Gewicht als richtig. Sendungen während der kontingentsfreien Zeit seien weniger genau genommen worden. Sicher sei, dass er während der "freien Zeit" ein höheres Gewicht für "Embalage" einsetzte. Er habe dabei bewusst in Kauf genommen, einen höheren Abgabebetrag für die während der freien Phase eingeführten Sendungen zu zahlen. Als Kompensation dieser höher bezahlten Abgaben habe er dann davon ausgehen können, "dass das Basiskontingent für die zollbegünstigte Einfuhr während der Kontingentsphase höher ausfalle". Er sei sich bewusst gewesen, dass sein Vorgehen falsch war. Dies wolle er auf gar keinen Fall abstreiten. Dass sein Vorgehen aber so grosse Gewichtsunterschiede ergab, hätte er jedoch erstens nie erkannt und zweitens darin auch keine kriminelle Handlungsweise gesehen. Er anerkannte schliesslich ein (durchschnittliches) Gewicht für Rosen von 50 g, für Nelken von 35 g und für andere Blumen von 60 g pro Stück, jeweils mit einer (möglichen) Abweichung von plus/minus 5 g zu seinen Gunsten. Abschliessend stellte die ZKD A._______ die Berechnung der nachzuleistenden Abgabebeträge aufgrund der besagten Durchschnittsgewichte in Aussicht und wies zudem auf die Möglichkeit hin, zu gegebener Zeit, falls gewünscht, nochmals vorsprechen bzw. Einsicht in die Berechnungen nehmen zu können (s. Einvernahme-Protokolle vom 14. November 1997 sowie vom 4. September 1998, act. 1, Band 1, 11).
D.
Am 17. Juni 2002 nahm die ZKD Basel gegen A._______ ein Schlussprotokoll auf, verfügte am gleichen Tag gegen diesen und aufgrund Solidarhaftung gleichzeitig gegen die X._______ B.V. und die Y._______ AG aus Zollvergehen während den bewirtschafteten Phasen der Jahre 1995 - 1998 für die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA eine Leistungspflicht über Fr. 354'041.25 und sandte A._______ zwei Kopien des Schlussprotokolls vom 17. Juni 2002 zu. Die Nachforderung basierte auf einer abweichenden Schätzung der Zollbehörde von den anlässlich der Einfuhren deklarierten Gewichten; dabei wurde den Rosen ein Nettogewicht von jeweils 45 g pro Stück während der Kontingentsphase bzw. 55 g während der freien Phase, den Nelken ein solches von 30 bzw. 40 g und den anderen Blumen von 55 bzw. 65 g pro Stück und je nach Phase zugemessen. Zum Nettogewicht wurde ein Tarazuschlag von 5% hinzugerechnet.
E.
A._______, die X._______ B.V. und die Y._______ AG liessen dagegen am 26. August 2002 bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde einreichen mit dem Begehren, die Verfügungen der ZKD Basel vom 17. Juni 2002 über die Leistungspflicht aufzuheben. Die Verfügungsadressaten argumentierten, dass die nachträgliche Annahme eines Durchschnittsgewichts sachlich nicht haltbar bzw. willkürlich sei und nicht als Basis für die Berechnung des Zolls dienen könne. Zudem sei die Höhe des AKZA gesetzlich nicht abgestützt, unverhältnismässig und verstosse gegen Staatsvertragsrecht. Ein Abstellen auf die von den Untersuchungsbehörden suggerierten und abgefassten Protokolle sei nicht angebracht, zumal im Untersuchungsverfahren gegen A._______ wesentliche und verfassungsmässig garantierte Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien.
F.
Die OZD hiess die Beschwerden am 29. September 2005 teilweise gut. Zur Begründung führte sie zwar aus, die hohen AKZA seien im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.0) und damit in einem formellen Gesetz geregelt. Die Zollverwaltung habe in der Festsetzung des AKZA keinen Ermessensspielraum. Das rechtliche Gehör sei A._______ während den Einvernahmen gewährt worden, weshalb keine Parteirechte verletzt worden seien. Was die für die Sendung vom 26. Mai 1998 festgestellten und unbestritten gebliebenen Gewichtsdifferenzen anbelangt, seien die durch diese Falschdeklarationen betroffenen Abgaben zu Unrecht nicht entrichtet worden und dementsprechend nachzubeziehen. In Bezug auf die anhand der Durchschnittsgewichte festgestellten falschen Gewichtsdeklarationen sei den zur Zahlung Verpflichteten hingegen insofern Recht zu geben, als für die Abgabeberechnung nicht auf Durchschnittsgewichte abgestellt werden könne. Indessen stehe aufgrund der Akten fest, dass für Rosen und für andere Schnittblumen zu niedrige Gewichte deklariert worden seien. Sowohl aufgrund der Angaben von A._______ in dessen Einvernahmen als auch aufgrund des Revisionsergebnisses sei erstellt, dass bei den entsprechenden Gewichtsdeklarationen (für die beiden Phasen) zumindest das Gebinde (Umhüllungen, Wasserbehältnisse) inkl. Wasser unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Gewicht sei schätzungsweise zu ermitteln, wobei auf das Ergebnis der Revision abzustellen sei. Danach ergebe sich neu ein Zoll von Fr. 330'116.30 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 6'602.40.
G.
Gegen die Beschwerdeentscheide vom 29. September 2005 liessen A._______ (Beschwerdeführer 1), die X._______ B.V. (Beschwerdeführerin 2) und die Y._______ AG (Beschwerdeführerin 3) am 31. Oktober 2005 je eine Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit den übereinstimmenden (sinngemässen) Begehren, diese und die Leistungsverfügungen vom 17. Juni 2002 aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei die Parteientschädigung vor der Vorinstanz dem Aufwand entsprechend neu festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der EZV.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden wiederum Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Die Rechte der Beschwerdeführenden seien bei der ersten und zweiten Einvernahme durch die Behörden in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei und somit gegen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verstossen habe. Aufgrund der dargelegten Verfahrensfehler könne auf die während den Einvernahmen gemachten Aussagen und die angebliche Vereinbarung über die Durchschnittsgewichte nicht abgestellt werden; "rein vorsorglicherweise" würden sämtliche gemachten Aussagen widerrufen bzw. die Einrede der Verjährung erhoben; die von den Behörden gemachten theoretischen Berechnungen würden zudem ausdrücklich als auch masslich in jeder Hinsicht bestritten. Im Übrigen basiere der AKZA auf einer ungenügenden formellen gesetzlichen Grundlage und verstosse gegen Verfassungs- und Staatsvertragsrecht.
H.
Die OZD hielt mit den Vernehmlassungen vom 8. Februar 2006 an ihrer Rechtsauffassung fest und machte des weiteren geltend, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei nicht zu prüfen, ob die die Verwaltungsstrafuntersuchung betreffenden verfahrensrechtlichen Vorwürfe zutreffen würden. Bei der neuen Abgabeberechnung im Beschwerdeentscheid vom 29. September 2005 sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht eine Hochrechnung des Revisionsergebnisses vom 27. Mai 1998 vorgenommen, sondern das Gewicht der anhand der Revision festgestellten, ebenfalls steuerpflichtigen Gebinde ermittelt worden. Aufgrund des Verhältnisses dieses Gewichts zum deklarierten Gewicht sei sodann unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10% eine Schätzung der Gewichte der Gebinde bei den übrigen Lieferungen vorgenommen worden. Was die Leistungspflicht der Beschwerdeführenden angehe, sei die Verjährung namentlich anlässlich der beiden durchgeführten Einvernahmen rechtzeitig unterbrochen worden und ruhe zudem seit Einreichung der Beschwerden vom 26. August 2002 gegen die Verfügungen über die Leistungspflicht vom 17. Juni 2002. Die OZD beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
I.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es die hängigen Beschwerdeverfahren übernommen habe
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2




Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerden jedoch insoweit, als die Aufhebung der Leistungsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 17. Juni 2002 verlangt wird. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, RZ. 2.7).
Streitgegenstand bildet ferner nur das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch streitig ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer 1 - entgegen seinen Ausführungen - im angefochtenen Entscheid, was im Übrigen bereits für die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. Juni 2002 zutraf, nicht (auch) mit den Firmen "Loyen Blumenhandels AG" und "Hecofleur AG", sondern für den Betrag von Fr. 330'116.30 lediglich mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 solidarisch leistungspflichtig erklärt worden. Auf die Bestreitung der Solidarhaftung mit den erstgenannten Firmen kann deshalb ebensowenig eingetreten werden.
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die drei angefochtenen Entscheide der OZD haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand und sind weitgehend identisch. Sie beruhen zudem für alle drei Beschwerdeführenden auf einem übereinstimmenden Sachverhalt. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführenden die angefochtenen Entscheide auch mit nahezu übereinstimmenden Argumenten angefochten. Daher rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a



1.4 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1

2. Zollzahlungspflicht
2.1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die Zollzahlungspflicht obliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in erster Linie derjenigen Person, welche die Ware über die Grenze bringt, also dem Warenführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001). Diesem gleichgestellt ist auch der Auftraggeber sowie diejenigen Personen, für deren Rechnung die Waren ein- bzw. ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aZG). Diese Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderungen sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a; vgl. statt vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1, A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen. (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag nach Art. 394 ff

2.2 Vorliegend wird die Zollzahlungspflicht der Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass sämtliche Beschwerdeführenden für die in Frage stehenden Sendungen grundsätzlich zollzahlungspflichtig waren: Zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin 2 mit der Beschwerdeführerin 3 jeweils Distanz-Kaufverträge abgeschlossen hat. Zur Versendung der Waren bedienten sich die Parteien im Distanzgeschäft entweder der U._______ B.V. oder der V._______ AG als Warenführer (oben Bst. A). Damit haben sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch die Beschwerdeführerin 3 die Warenbewegung tatsächlich veranlasst. Ausserdem erfolgte in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 aZG die Wareneinfuhr unbestrittenermassen auf Rechnung der Beschwerdeführerin 3, was die Zollzahlungspflicht wie erwähnt ebenfalls auslöst (E. 2.1). Beim Beschwerdeführer 1 ergibt sich die Zollzahlungspflicht aus dem Umstand, dass er als Geschäftsführer und damit Handlungsbevollmächtigter sowohl der Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführerin 3 die fraglichen Sendungen jeweils (zumindest) tatsächlich veranlasste (vgl. oben E. 2.1).
2.3 Zollzahlungspflichtige haften grundsätzlich auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgaben, denn es ist nicht einzusehen, warum für die nachträgliche Zollzahlungspflicht andere Haftungsgrundsätze als gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aZG gelten sollten. Dies muss im Fall einer objektiven Widerhandlung gegen die Zollzahlungspflicht umso mehr gelten. Dabei hängt die Zollzahlungspflicht nicht davon ab, ob der Betreffende schuldhaft zu wenig Zoll bezahlte oder gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde (Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.119 E. 2c; BGE 129 II 160 E. 3). Auf seine Kenntnis der Verhältnisse kommt es nicht an (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; BGE 106 Ib 221 E. 2c). Im vorliegenden Fall wurde im Ergebnis unwidersprochenerweise zu wenig Zoll erhoben, weil die Einfuhrdeklaration unrichtige Gewichtsangaben enthielt. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 7 aZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt. Da wie eingangs festgehalten alle drei Beschwerdeführenden unbestritten zum Kreis der nach Art. 9 und 13 aZG Zollzahlungspflichtigen gehören (E. 2.2), sind sie gemäss Art. 12 Abs. 1


Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführenden nun aber u.a. geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei von der zuständigen ZKD sowie von der Vorinstanz mehrfach verletzt worden. Des weiteren würden die Leistungsverfügungen auf ungenügenden gesetzlichen Grundlagen beruhen und gegen Staats- und Verfassungsrecht verstossen. Schliesslich erheben die Beschwerdeführenden die Einrede der Verjährung für den nachgeforderten Zollbetrag. Angesichts dieser Rügen ist zunächst auf die Frage der Verjährung einzugehen (E. 3), um danach über die Rüge der Verfassungswidrigkeit namentlich des Zolltarifgesetzes (ZTG) sowie über die behauptete Verletzung von dessen Publikationserfordernisses zu befinden (E. 4 und 5). Anschliessend ist auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen (E. 6), bevor die eigentliche Zollschuld (E. 7) sowie die (nachträgliche) Leistungspflicht der Beschwerdeführenden behandelt wird (E. 8).
3. Verjährung
3.1 Für Forderungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1




3.2 Die Strafverfolgung für den Tatbestand, der im vorliegenden Fall objektiv verwirklicht ist (Art. 74 Ziff. 7




3.3 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff








3.4 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535), im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in Art. 333 Abs. 6

4. Verfassungsmässigkeit
4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Zolltarifs nach dem AKZA. Infolge des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20) bedurfte das nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950 ff.). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen, AS 1995 2150) im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhrbeschränkung durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde, GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt werden (vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: RICHARD SENTI, WTO - System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich 2000, Rz. 1016 ff.).
4.2 Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (Landwirtschaftsgesetz, AS 1953 1073 und AS 1995 1837) bestimmt in Art. 23, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (ab 1. Januar 1999 Art. 17





Das Zolltarifgesetz erweist sich somit im Einklang mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Zudem ist zu beachten, dass dem ZTG (inklusive Anhänge) Gesetzesrang zukommt, und gemäss Art. 190

4.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Das Schweizer Recht kennt verschiedene Kriterien, nach welchen die Zollkontingente auf die einzelnen Bewerber verteilt werden können, so unter anderen jenes der "Inlandleistung" (Art. 22 Abs. 2 Bst. b






4.4 Ab 1. Januar 1999 gelten diesbezüglich Art. 12











5. Publikationserfordernis
5.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann die ungenügende gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. Juni 2002. Diese basiere nämlich auf dem Generaltarif im Anhang zum ZTG, welcher weder im Bundesblatt noch in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung publiziert sei. Der Anhang sei demnach nicht als Gesetz im formellen Sinn anzusehen. Dem Legalitätsprinzip komme aber insbesondere im Abgaberecht die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu. Dies vor allem auch unter der Berücksichtigung des sehr grossen Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführenden durch die Erhebung zum AKZA mit einer Erhöhung bis zu 28'000% im Vergleich zum KZA.
5.2 Der Generaltarif nach Art. 1 Abs. 1








6. Rechtliches Gehör
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einige ihrer Vorbringen (insb. zur Staatsvertrags- und Verfassungswidrigkeit der AKZA) nicht eingegangen sei und damit die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt habe. Ausserdem seien die Rechte der Beschwerdeführenden im Rahmen der ersten und zweiten Einvernahme in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (namentlich keine schriftliche Vorladung, ungenügende Aufklärung über die Vorhalte und Konsequenzen, keine Hinweise auf das Recht zur Aussageverweigerung bzw. das Recht, einen Anwalt beizuziehen etc.).
6.2 Zunächst trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr ist sie namentlich sowohl auf die staatsvertraglichen Grundlagen (GATT/WTO-Übereinkommen etc.) wie auch auf diejenigen eingegangen, welche auf nationaler Stufe umgesetzt wurden (VEGOS bzw. VEAGOG etc.) und hat insbesondere auch wiederholt - und wie hievor aufgezeigt (E. 4.2, 2. Absatz) - zu Recht darauf hingewiesen, dass die AKZA im Anhang zum ZTG geregelt seien, und dass dem ZTG Gesetzesrang zukomme, weshalb er nicht auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft werden könne. Die diesbezüglichen Rügen sind offensichtlich unbegründet.
6.3 Als nicht stichhaltig und an der Sache vorbeizielend erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angeblichen Verletzung strafrechtlicher Verfahrensvorschriften und ihrer Rechte als Beschuldigte.
6.3.1 In diesem Zusammenhang scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass die Bestimmung von Art. 12









6.3.2 Wenn die eidgenössischen Behörden ausserhalb eines Strafverfahrens untersuchen, ob jemand in den Genuss unrechtmässiger Vorteile gelangt und damit nach Art. 12 Abs. 2



6.3.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden nicht (weiter) eingegangen, soweit diese die strafrechtlichen Verfahrensvorschriften bzw. Beschuldigtenrechte betrafen. Sie hat dadurch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht gegen ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verstossen. Nur am Rande sei bemerkt, dass Untersuchungshandlungen des untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren ohnehin zunächst innert drei Tagen mit Beschwerde an den Direktor bzw. Chef der beteiligten Verwaltung bzw. an die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 27


6.3.4 Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 und - aufgrund dessen Stellung als Geschäftsführer und Vertreter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 - auch die Letztgenannten anlässlich der Einvernahme vom 4. September 1998 mit den unrichtigen bzw. zu niedrigen Gewichtsdeklarationen und der in Aussicht gestellten Nachforderung der betreffenden Abgaben konfrontiert wurden. Denn die Einvernahmen erfolgten - was sich im Übrigen bereits aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14. November 1997 ergibt - aufgrund des "Verdacht[s] des illegalen Importes von Blumen und Widerhandlung gegen die Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe" (s. act. 1, Band 1, 11). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2000 vor Ort die betreffenden Untersuchungsakten gegen den Beschwerdeführer 1 (in Kopieform) für 30 Tage zur Einsicht in Empfang nehmen konnte. Den Beschwerdeführenden war es somit unbenommen, entsprechende Stellungnahmen, sei es zu den Einvernahmen, sei es zur in Aussicht gestellten Nachforderung (einschliesslich Berechnung), einzureichen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der beiden Einvernahmen bis und mit der Eröffnung der Verfügung über die Leistungspflicht kann mithin keine Rede sein.
7. Zollschuld
7.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4, vom 7. Februar 2001, publiziert in ASA 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2003-027 vom 18. November 2003 E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.3, A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2, A-3044/2008 vom 20. Juni 2008, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c).
7.2 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. hierzu und namentlich zum Beschwerderecht gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung einer Revision und vor Ausstellung des Zollausweises darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4, A-2651/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5; Entscheide der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a, vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b). Die nach Art. 35 aZG angenommene Zolldeklaration ist - unter Vorbehalt einer Revision im Einzelfall, sei es gestützt auf Art. 36




7.3 Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der Selbstkontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten vermag (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2003-059 vom 28. Januar 2004 E. 2c mit weiteren Hinweisen).
7.4 Die Beschwerdeführenden machen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und beanstanden diesbezüglich, es sei willkürlich und sachlich nicht vertretbar, wenn bei Blumen von Durchschnittsgewichten ausgegangen werde, wie die Zollbehörde dies in ihren rein theoretischen, vier Jahre rückwirkenden Berechnungen gemacht habe. Wenn schon von Durchschnittsgewichten ausgegangen werde, sei mittels (prozentualen) Zu- und Abschlägen von unterschiedlichen Gewichten im Sommer und Winter auszugehen.
In diesem Zusammenhang scheinen die Beschwerdeführenden ganz offensichtlich zu übersehen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerden von einer Berechnung des nachzuentrichtenden Betrags gestützt auf Durchschnittsgewichte vollständig abgesehen hat. Stattdessen hat sie in ihrem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass sowohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers 1 in seinen Einvernahmen als auch aufgrund des Revisionsergebnisses fest stehe, dass anlässlich der entsprechenden Gewichtsdeklarationen für die eingeführten Rosen und Schnittblumen zumindest das "Gebinde inkl. Wasser" unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Gewicht - womit das Gewicht für das "Gebinde inkl. Wasser" gemeint ist - sei schätzungsweise zu ermitteln, wobei auf das Ergebnis der Revision abzustellen sei. Aufgrund dieser von der Vorinstanz vorgenommenen Neuberechnung erübrigt es sich (auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens), weiter auf die von den Beschwerdeführenden wiederholt beanstandeten Durchschnittsgewichte einzugehen. Denn zum einen durfte die Vorinstanz wie erwähnt vom nachträglichen Revisionsergebnis ausgehen (E. 7.2) und sich dabei gleichzeitig auf die in einem anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse (namentlich aufgrund der vom Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Einvernahmen gemachten Aussagen) stützen (vgl. oben E. 6.3.2). Zum andern sind Waren von Gesetzes wegen (grundsätzlich) nach dem Bruttogewicht zu verzollen (Art. 2

8. Leistungspflicht
8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1





8.2 Vorliegend kann das genaue und konkrete Zollgewicht der Einfuhren der Beschwerdeführerin 3 in den Jahren 1995 bis 1998 nicht mehr ermittelt werden, denn der Beschwerdeführer 1 machte absichtlich unrichtige Gewichtsangaben, um während den bewirtschafteten Phasen die Überschreitung der Kontingentsmengen zu verhindern bzw. während den unbewirtschafteten Phasen für das folgende Jahr eine höhere Kontingentsmenge erhalten zu können (vgl. oben Bst. C). Er hat damit absichtlich, massiv und über mehrere Jahre hinweg seine Pflicht zur korrekten Selbstdeklaration verletzt (vgl. oben E. 7.1 und 7.3). Eine Schätzung des nachzuentrichtenden Zollbetrags war demnach erforderlich (E. 8.1). Zur konkreten (Neu-)Berechnung der Schätzung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass bei der neuen Abgabeberechnung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht (einfach) eine Hochrechnung des Revisionsergebnisses vom 27. Mai 1998 vorgenommen worden sei. Vielmehr sei das Gewicht der anhand der Revision festgestellten Gebinde ermittelt worden, und aufgrund seines Verhältnisses zum jeweils effektiv vom Beschwerdeführer 1 deklarierten (Netto-)Gewicht unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10% eine Schätzung der Gewichte der Gebinde bei den übrigen Lieferungen vorgenommen worden. Wenn nun die Vorinstanz im Rahmen ihrer Schätzung der eingeführten Menge Schnittblumen wie gesehen auf die anhand der Revision festgestellten Gewichte der Gebinde abstellte, welche vom Beschwerdeführer 1 eingestandenermassen anlässlich der Einfuhren jeweils zu Unrecht nicht deklariert wurden, ist daran grundsätzlich nichts auszusetzen. Insbesondere konnte die im Rahmen der Revision vom 27. Mai 1998 festgestellten Differenzen nicht allein mit dem mitgewogenen Wasser begründet werden. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführenden vorliegend weder stichhaltig dargelegt noch nachgewiesen, inwiefern die von der Vorinstanz schätzungsweise vorgenommene (Neu-)Berechnung des nachzuentrichtenden Zollbetrags nicht zutrifft (vgl. oben E. 8.1). Denn wie gesehen zielt ihre diesbezügliche Argumentation (einzig) zur angeblich willkürlichen und sachlich nicht vertretbaren Verwendung von Durchschnittsgewichten - angesichts der hier massgebenden (Neu-)Berechnung durch die Vorinstanz (vgl. dazu oben E. 7.4, 2. Absatz) - völlig an der Sache vorbei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung hält daher der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand, dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz bei der (Neu-)Berechnung darauf verzichtet hat, aufgrund von eingestandenermassen zu hohen Gewichtsdeklarationen in den kontingentsfreien Phasen die Kontingentsmengen der jeweiligen Folgejahre zu berichtigen.
Damit ist die von der ZKD Basel geschätzte Leistungspflicht der Beschwerdeführenden auch betragsmässig nicht zu beanstanden, selbst wenn das mitgeführet Wasser nicht zum zollpflichtigen Gewicht gehört (E. 7.4).
9.
Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, dass die von der Vorinstanz gesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.-- "dem Aufwand entsprechend neu festzusetzen" sei. Dabei berufen sie sich insbesondere auf Art. 7 Abs. 1 des (damals anwendbaren) Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (Tarif, AS 1978 1956), wonach bei Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, die Bemessung des Honorars über die Ansätze des Tarifs hinausgehen konnte. Diesbezüglich verkennen die Beschwerdeführenden, dass der Behörde bereits beim Entscheid, ob überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen ist oder nicht, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht; dies liegt nach Ansicht des Bundesgerichts in der Natur der "Kann-Vorschrift" von Art. 64 Abs. 1

10.
Dem Gesagten zufolge sind die vereinigten Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1




Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1719/2006, A-1720/2006 und A-1721/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel auferlegt und mit dem von ihnen geleitsten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 9'000.-- verrechnet. Die Differenz von Fr. 3'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von je Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff


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