Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1741/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2008

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
Pizzeria X._______ AG in Liquidation, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Leistungspflicht (illegaler Fleischimport).

Sachverhalt:
A.
Eine Untersuchung der Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen, Sektion Untersuchung ..., ergab, dass E._______, ..., seit geraumer Zeit (d.h. laut der damals in der Sache ebenfalls ermittelnden ZKD Basel seit Herbst 2000) grössere Mengen Fleisch illegal (d.h. ohne Einfuhrzollbehandlung) in die Schweiz eingeführt hatte und in der Folge jeweils an zahlreiche Restaurants insbesondere im Raum ..., darunter auch die Pizzeria X._______ AG in Liquidation, ... (Pizzeria X._______), weiterverkaufte und ablieferte. Laut Untersuchungsbericht vom 12. Februar 2003 waren zur fraglichen Zeit in der besagten Pizzeria total elf Personen in Küche und Service beschäftigt, wobei für die Führung der Pizzeria einschliesslich Wareneinkauf die angestellte Geschäftsführerin A._______ verantwortlich war. Bei ihrer Abwesenheit habe B._______, welche als Köchin angestellt war, die Vertretung übernommen.
B.
Neben einer am 11. Februar 2003 erfolgten Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Pizzeria X._______, bei welcher Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt wurden, kam es im Rahmen der zolldienstlichen Ermittlungen im Februar und März 2003 zu verschiedenen Einvernahmen (EV) der Geschäftsführerin (EV vom 11./19.2.2003 und vom 11.3.2003) sowie deren Vertreterin, der Köchin B._______ (EV vom 17.2.2003). Nach anfänglicher Bestreitung (EV vom 11. 2.2003) sprach A._______ am 19. Februar 2003 auf eigenen Wunsch bei den Zolluntersuchungsbehörden vor und gab an, ab Mai 2002 bis hin zum Zeitpunkt der Einvernahmen von E._______ total 260 kg frisches Fleisch zum Preis von total Fr. 5'500.-- bezogen zu haben. Anlässlich ihrer letzten Einvernahme vom 11. März 2003 gestand A._______ schliesslich, im Zeitraum von September 2001 bis Ende 2002 von E._______ (nach eigener Berechnung) insgesamt (d.h. über mehrere Lieferungen hinweg) 950 kg frisches Fleisch zu einem "günstigen" Preis bezogen zu haben, dies jeweils gegen Barzahlung und ohne dass ihr dafür eine Quittung ausgestellt worden wäre.
C.
Am 6. Oktober 2003 [Aufnahmedatum: 23. Juni 2003] stellte die ZKD Schaffhausen gegen A._______ ein Schlussprotokoll aus. Mit diesem (bzw. der Erläuterung dazu vom 6. Oktober 2003) wurde ihr zur Last gelegt, durch ihre Handlungsweise gegen das Zollgesetz, das Tierseuchengesetz sowie das Mehrwertsteuerrecht verstossen zu haben. Gleichzeitig erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie A._______ in solidarischer Leistungspflicht mit E._______ und der Pizzeria X._______ für Abgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 22'328.25 (Zoll: Fr. 21'276.20; Mehrwertsteuer: Fr. 1'052.05) leistungspflichtig erklärte. Dieser Betrag entspricht den auf dem von A._______ bezogenen Fleisch lastenden Abgaben.
D.
Während A._______ die Verfügung über die Leistungspflicht nicht beanstandete, liess die Pizzeria X._______ die an sie gerichtete Nachbezugsverfügung vom 6. August 2003 der ZKD Schaffhausen (erst) mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 an die Oberzolldirektion (OZD) anfechten. Dabei machte sie in formeller Hinsicht geltend, sie habe von der nicht mit eingeschriebener Post zugestellten Nachbezugsverfügung vom 6. August 2003 erst durch die Zahlungsaufforderung der ZKD Schaffhausen vom 19. November 2004 Kenntnis erhalten. Die Nachbezugsverfügung sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht führte sie hauptsächlich aus, A._______ habe das Fleisch nicht als ihre Arbeitnehmerin, sondern als Privatperson für eigene Zwecke und nicht für die Pizzeria verwendet. Dies belegten auch die Buchhaltungsunterlagen, wonach der Fleischkonsum aufgrund einer Neuausrichtung im Restaurant ab 2001 deutlich zurückgegangen sei. Für die OZD bestand jedoch namentlich auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einvernahmen kein Zweifel, dass A._______ für ihre Arbeitgeberin Fleisch eingekauft und dieses nicht für private Zwecke verwendet hatte. Deshalb wies die OZD die Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2006 ab und auferlegte der Pizzeria X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.--.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 liess die Pizzeria X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es sei von der Erhebung des Nachbezugs in der Höhe von Fr. 22'328.25 abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung. Zur Begründung argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59 ff.). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006 Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., 1998, Rz. 674 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser, a.a.O., Rz. 3.71). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG für die Zollabfertigung), namentlich für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis; Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c).
2.
2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a; vgl. statt vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 6, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; vgl. sodann Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.41 E. 2).
2.1.1 In erster Linie betroffen von der Zollmeldepflicht ist der eigentliche Warenführer, also derjenige, der eine Ware selbst über die Grenze transportiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001).
2.1.2 Ferner werden die Abgaben vom Auftraggeber i.S.v. Art. 9 aZG geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen. (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag nach Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4). Insbesondere gilt auch derjenige als Auftraggeber, der einen Dritten dazu bringt, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung in die Schweiz eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts). Selbst wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, die Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Der Arbeitgeber (Dienstherr) ist dabei namentlich auch verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2 aZG).
2.1.3 Ebenfalls zollzahlungspflichtig (wenn auch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wurde. Der Begriff "für dessen Rechnung" zielt dabei laut konstanter Rechtsprechung der ZRK und des Bundesgerichts auf jene Fälle ab, in denen die Waren für den Käufer importiert wurden, ohne dass dieser den Transporteur beauftragt hätte, wo also nur der ausländische Lieferer den Transporteur beauftragte (vgl. Entscheid der ZRK 2000-001 vom 29. September 2000 E. 3a, 3. Abschnitt mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehören auch das aZG und die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
2.2.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben E. 2.1). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt vieler: Entscheide der ZRK 2003-60 vom 9. März 2004 E. 2c/bb, 2003-13 vom 12. November 2003 E. 2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VstrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2b mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche (ausführlicher dazu und namentlich zum Begriff des direkt bzw. indirekt Bevorteilten statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2003-009 vom 12. November 2003 E. 2a).
2.2.3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib 221 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE 129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen). Eine solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt" (Art. 74 Ziff. 3 aZG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass A._______ in der fraglichen Zeitspanne als Arbeitnehmerin bzw. Geschäftsführerin (Gerantin) der Beschwerdeführerin tätig war. Unbestritten ist zudem - und dies bereits im vorinstanzliche Verfahren -, dass (neben vielen anderen auch) A._______ das von E._______ illegal importierte Fleisch gekauft und "aus ihrer eigenen Tasche" bezahlt hat sowie dass die entsprechenden Fleischeinkäufe in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht verbucht worden sind. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Zollzahlungspflicht, mithin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach ohne weiteres klar sei, dass A._______ das illegal gekaufte Fleisch jeweils im Restaurant ihrer Arbeitgeberin verwendet habe. Im Folgenden wird darüber beweiswürdigend zu befinden sein (siehe unten E. 3.1.3).
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht - wie bereits gegenüber der Vorinstanz - geltend, dass sie für ihr Restaurant erstmals per 1. April 2000 einen Mietvertrag für die Räumlichkeiten an der ...strasse ... in ... geschlossen habe. Mit Abschluss des Mietvertrages sei auch die Mietfläche gegenüber vorher um etwa die Hälfte reduziert worden. Zudem seien Änderungen im Angebot unternommen worden, indem vermehrt Pizzas, Pasta etc. in die Menuekarte aufgenommen worden seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass weniger Fleisch, dafür vermehrt andere Lebensmittel verbraucht worden seien. Aus diesen Gründen sei der Fleischumsatz im Jahre 2000 gegenüber dem Jahr 1999 erheblich zurückgegangen. Wäre das illegal eingekauft Fleisch tatsächlich in der Pizzeria verwendet worden, so hätte der Fleischeinkauf im Jahre 2001 massiv zurückgehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der Warenaufwand habe sich in den Jahren 2001 bis 2003 innerhalb eines Rahmens von 25 und 30% bewegt, womit erwiesen sei, dass der Mindereinkauf hinsichtlich Fleisch zu höherem Warenaufwand bei anderen Lebensmitteln geführt habe und der Umsatz eben vermehrt durch Gerichte ohne Fleisch erzielt worden sei. Auf diese Vorbringen sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen. Entgegen deren Darstellung sei davon auszugehen, dass A._______ das fragliche Fleisch nicht in der Pizzeria verwendet, sondern damit im Sinne eines Nebenerwerbs Handel betrieben habe; sei doch ihr Bruder im Lebensmittelhandel tätig bzw. führten Verwandte von ihr in ... Restaurants. Erhärtet werde dies durch den Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung kein illegal importiertes Fleisch vorgefunden worden sei. Auf jeden Fall ergäben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach A._______ den strittigen Fleischeinkauf in dienstlicher Verrichtung vorgenommen habe. Sie - so die Beschwerdeführerin weiter - habe "keine Kenntnis vom fraglichen Fleischeinkauf" gehabt und habe das gesetzeswidrige Verhalten ihrer Arbeitnehmerin auch nicht bemerken können, "[sei] diese als Gerantin doch alleine für die Führung des Restaurants einschliesslich Wareneinkauf verantwortlich" gewesen.
3.1.2 Betreffend die Beweggründe und Umstände für den bzw. beim Erwerb des illegal importierten Fleisches gab A._______ anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2003 zu Protokoll, dass sie ihre Köchin B._______ angewiesen habe, das Fleisch (während ihrer Abwesenheit) zu "besichtigen" und sofern sie es für "in Ordnung" halte, zu kaufen. Zwischenzeitlich hätte sie von der Pizzeria Y._______ (wo der Ehemann von B._______ als Teilinhaber und Geschäftsführer gearbeitet habe) vernommen, "dass das Fleisch sehr gut und günstig sein soll". Der Lieferant hätte bei ihnen (d.h. dem Restaurant der Beschwerdeführerin) - so glaubte A._______ noch zu wissen - auf Empfehlung der Pizzeria Y._______ "ein Kalbsbäggli und ein Rindfilet zur Probe überbracht". B._______ habe das Fleisch in der Folge probiert und "für sehr gut befunden". "Weil das Fleisch günstig (...) und die Qualität sehr gut war" habe sie B._______ die Erlaubnis gegeben bei E._______ Fleisch zu bestellen. Bei Lieferung habe dieser (jeweils) keine Quittung gegeben bzw. habe sie gewusst, "dass er [gemeint ist E._______] beim Restaurant Y._______ auch keine Quittung" gemacht habe und so habe sie nicht weiter danach gefragt. Sie habe "teils, teils" angenommen, "dass es [gemeint ist das von E._______ erworbene Fleisch] nicht in Ordnung" sei. Alle, die von E._______ Fleisch abgekauft hätten, hätten gewusst, "dass es nicht stimmen kann". Das Fleisch sei immer in Säcken oder Kisten geliefert worden. Auf die Frage, weshalb sich [anlässlich der Durchsuchung am 11.2.2003] kein "illegales" Fleisch mehr im Kühlraum befand, sagte A._______ aus, die zuletzt bestellte Lieferung hätten sie (d.h. die Pizzeria X._______) noch nicht erhalten.
Die von der Vorinstanz festgestellten Differenzen in den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Umfangs an Fleischeinkäufen in den Jahren 1999 bis 2002 (im Jahre 1999: total 1'555.794 kg; in den Jahren 2000 und 2001 noch lediglich 504.81 kg bzw. 638,875 kg und im Jahr 2002 noch 228.64 kg) erklärte sich A._______ anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2003 damit, dass sie (gemeint ist nachfolgend stets die Pizzeria X._______) im Jahr 1999 sehr viel Fleisch eingekauft hätten, aber nicht alles hätten verwenden können. Dieses Fleisch hätten sie im Tiefkühler aufbewahrt, weshalb sie im Jahr 2000 nicht sehr viel Fleisch eingekauft hätten. Bis im September 2001 hätten sie zum Teil noch Fleisch von früheren Lieferungen verwendet, aber zusätzlich auch Fleisch von inländischen Lieferanten bezogen. Erst ab ca. September 2001 (bis Ende 2002) hätten sie von E._______ Fleisch bezogen.
3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in freier Beweiswürdigung sämtlicher Akten und namentlich auch nach Durchsicht der einschlägigen Zolluntersuchungsakten gegen eine Vielzahl anderer Abnehmer von E._______ zur Auffassung, dass die Vorinstanz ohne Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflichten davon ausgehen durfte, A._______ habe das illegal importierte Fleisch für ihre Arbeitgeberin, d.h. in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung, eingekauft und nicht für private Zwecke verwendet. Denn zum einen gestand die Geschäftsführerin A._______ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 19. Februar und vom 11. März 2003 nicht nur die fraglichen Fleischbezüge von E._______, sondern sagte selber aus, das illegal importierte Fleisch für die von ihr geführte Pizzeria erworben und verwendet zu haben. Es ist nicht einzusehen, weshalb A._______ bei diesen Aussagen hätte lügen und die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollen, gab sie doch aufgrund dieses Geständnisses eigene strafbare Handlungen zu und war stets gewillt für diese Angelegenheit die volle Verantwortung zu übernehmen. Diesbezüglich muss zudem davon ausgegangen werden, dass A._______ zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch überhaupt nicht absehen konnte, was in finanzieller Hinsicht auf sie zukommen würde. Mit anderen Worten konnte sie damals wohl noch nicht erahnen, dass sie nach Abschluss der Untersuchung für die Nachforderung der von der Widerhandlung betroffenen Abgaben solidarisch haftbar erklärt würde; dies umso weniger betreffend die solidarische Haftung ihrer Arbeitgeberin. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin vorliegend selbst aus, dass sie das "gesetzeswidrige Verhalten ihrer Arbeitnehmerin" gar nicht habe bemerken können, zumal diese "alleine für die Führung des Restaurants einschliesslich Wareneinkauf verantwortlich" gewesen sei (oben E. 3.1.1). Letzteres verdient sicher Zustimmung und leuchtet ein, kann doch in der Regel nur die geschäftsführende Person eines Restaurants (bzw. allenfalls deren Vertretung) genau wissen und darlegen, wann sie von wem wieviel Fleisch bezogen hat.
3.1.4 Im Folgenden ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A._______ - wie sie selber eingestand (oben Bst. B) - über mehrere Lieferungen hinweg insgesamt mindestens 950 kg des von E._______ illegal importierten Fleisches gekauft und in der Folge nicht etwa für private Zwecke, sondern stets im Restaurant ihrer Arbeitgeberin verwendet hat. Demgegenüber verfängt die gesamte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin betreffend Rückgang des Fleischkonsums in der Pizzeria X._______ (vgl. dazu oben E. 3.1.1) im Ergebnis nicht:
Zunächst erweist sich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass eine Reduktion der Restaurantfläche um rund die Hälfte auch einen entsprechenden Fleischkonsumrückgang von rund der Hälfte zur Folge habe, als Fehlschluss. Denn die Beschwerdeführerin geht hier offensichtlich von einer permanenten "Vollbelegung" mit lauter Fleischkonsumenten aus, was erstens sehr unwahrscheinlich und zweitens mitnichten belegt ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der aufgegebenen Restaurantfläche im Untergeschoss nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin um ein Bowlingcenter gehandelt hat. Was sodann den buchhalterisch erfassten Warenaufwand anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht umhin, der gesamten Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Denn in einem Fall - wie dem vorliegenden - in welchem illegale Fleischeinkäufe strittig sind und sich demnach gerade die Frage nach deren ordnungsgemässen buchhalterischen Erfassung stellt, kann von vornherein nicht vorbehaltlos auf die Buchhaltung abgestellt werden. Dies umso weniger, als aus den Untersuchungsakten als erstellt zu gelten hat, dass die illegalen Fleischeinkäufe von sämtlichen anderen Abnehmern - mangels Rechnungstellung und Quittierung durch E._______ - bewusst und absichtlich (auch) nicht in den Büchern erfasst worden sind. Des weiteren ist unwahrscheinlich bzw. vermag die Beschwerdeführerin dafür weder Indizien vorzubringen noch ergeben sich anderweitig Anhaltspunkte, dass A._______ neben einer Vollzeitanstellung als Geschäftsführerin eines Restaurants mit dem illegalen Fleisch zusätzlich Handel im Sinne eines Nebenerwerbs betrieb. Vielmehr lässt sich aus den Akten entnehmen, dass unter zahlreichen Restaurants namentlich auch die vorerwähnte Pizzeria Y._______ (deren Geschäftsführer und Ehemann der Köchin B._______ gleichzeitig der Cousin des tödlich verunfallten Ehemannes von A._______ ist) illegale Fleischeinkäufe bei E._______ eingestanden hat und der Pizzeria X._______ anfänglich sogar noch den Hinweis gegeben hatte, bei E._______ sei "sehr gutes und günstiges" Fleisch zu beziehen. A._______ hätte sodann als vermeintliche "Zwischenhändlerin" und Lieferantin namentlich der Pizzeria Y._______ dieselbe wohl anlässlich der EV vom 19. Februar 2003 nicht gleichzeitig als einen ihr bekannten Abnehmer von E._______ denunziert. Die Vorinstanz nimmt ferner zu Recht an, dass A._______ für eine derart grosse Menge Fleisch (950 kg) "natürlich" keine private Verwendung hatte. Und schliesslich erstaunt nicht weiter, dass anlässlich der Durchsuchung vom 11. Februar 2003 kein illegal importiertes Fleisch (mehr) vorgefunden worden ist, zumal anzunehmen ist, dass sich die unangemeldeten "Besuche" durch die Zollbeamten in der
Branche schon längst herumgesprochen hatten. So sagte A._______ beispielsweise bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 11. Februar 2003 aus, schon am Vortag (also am 10.2.2003) durch den Geschäftsführer der Pizzeria Y._______ von entsprechenden Kontrollen durch die Zollverwaltung erfahren zu haben. Bis zur Durchsuchung hätte man somit genügend Zeit gehabt, um die (allenfalls noch an Lager befindlichen) illegalen Fleischwaren "verschwinden" zu lassen. Ausserdem war zu dieser Zeit laut A._______ eine (weitere) Bestellung zur Lieferung fällig (E. 3.1.2, erster Abschnitt in fine) und wohl nur deshalb noch nicht geliefert worden, weil E._______ zwischenzeitlich von den Zollbehörden beim illegalen Fleischimport überführt worden war. Insgesamt erweisen sich so die Aussagen von A._______ auch im Lichte der Akten als glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit von A._______ schliesslich, welche sich durch ihre Aussagen wie erwähnt auch selbst belastet hat und die zu einer Busse von Fr. 7'000.-- verurteilt worden ist, besteht zu zweifeln kein Anlass.
3.2 Wie erwähnt wird der Begriff des Auftraggebers nach Art. 9 aZG in der Praxis sehr weit ausgelegt, indem auch jener als Auftraggeber gilt, der die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst. Die Voraussetzungen nach Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR bzw. für ein anderes zivilrechtliches Rechtsverhältnis müssen - wie gesehen - nicht vorliegen (vgl. oben E. 2.1.2). Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass A._______ wusste bzw. zumindest annehmen musste, dass es bei der bei E._______ für die Beschwerdeführerin bestellten Ware um illegal eingeführtes Fleisch handelte (vgl. diesbezüglich die von ihr anlässlich der Einvernahmen vom 17.2. bzw. vom 11.3.2003 gemachten Ausführungen; oben E. 3.1.2). Damit hat A._______ die illegale Einfuhr des von ihr gekauften Fleisches tatsächlich veranlasst und ist daher nach der Rechtsprechung zu Art. 9 aZG ohne weiteres als Auftraggeberin im Sinne der Zollgesetzgebung anzusehen. Weil das Bundesverwaltungsgericht vorstehend in freier Würdigung der Beweise davon ausgeht, A._______ habe die illegalen Fleischeinkäufe in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung getätigt (oben E. 3.1.3) und vorliegend die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Sorgfaltsnachweis weder erbracht noch überhaupt angestrengt hat, ist diese für die Handlungen ihrer damaligen Geschäftsführerin in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 aZG verantwortlich (vgl. oben E. 2.1.2 in fine). Damit ist auch die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 zu betrachten, und dies selbst dann, wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits im Inland befunden haben sollte. Die tatsächliche Veranlassung der Einfuhr läge diesfalls in der offensichtlichen generellen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, illegal über die Grenze gebrachtes Fleisch abzunehmen. Ins Gewicht fällt vorliegend vor allem auch der Umfang der in Frage stehenden Fleischlieferungen (950 kg in 15 Monaten) und deren Regelmässigkeit. Dadurch hat sie gegenüber ihrem Lieferanten ihre generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan und damit die Einfuhr mitveranlasst (vgl. oben E. 2.1.2). Daraus folgt, dass neben A._______ auch die Beschwerdeführerin als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 13 aZG für den gesamten, auf den von ihren Fleischbezügen nicht erhobenen Abgabebetrag solidarisch mit demjenigen, der die Ware über die Grenze gebracht hat, haftet. Für diese ihrer Höhe nach nicht streitigen Zollabgaben ist sie gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachleistungspflichtig (vgl. oben E. 2.2 und 2.2.1). Nur am Rande sei angemerkt, dass die Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin ferner auch aus dem Umstand resultiert, dass diese über ihre (damalige) Geschäftsführerin illegal importiertes Fleisch zu einem
günstigeren Preis als auf dem legalen Markt üblichen einkaufte, womit sie in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangte (vgl. oben E. 2.2.2).
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin als Unterliegender steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1741/2006
Datum : 04. März 2008
Publiziert : 20. März 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Leistungspflicht (illegaler Fleischimport)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
OR: 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
BGE Register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 110-IB-306 • 115-IB-358 • 129-II-160
Weitere Urteile ab 2000
2A.199/2004 • 2A.233/1999 • 2A.242/2006 • 2A.417/1999 • 2A.507/2000 • 2A.580/2003 • 2A.603/2003 • 2A.82/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fleisch • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • restaurant • vorinstanz • lieferung • vorteil • bezogener • sachverhalt • besteller • einfuhr • zollgesetz • weiler • verfahrenskosten • frage • bundesgesetz über das bundesgericht • zollbehörde • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • kenntnis
... Alle anzeigen
BVGer
A-1673/2006 • A-1690/2006 • A-1716/2006 • A-1726/2006 • A-1728/2006 • A-1741/2006 • A-1757/2006 • A-1763/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
67.41