(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 13. Februar 2002 [ZRK 2001-037]).
Art. 17 ZG. Bedingtes Nichterhebungsverfahren im Veredlungsverkehr. Verbindlichkeit der Zolldeklaration (vorliegend: Geflügelfleisch zum Ausserkontingentszollansatz).
- Konnte eine Wiederausfuhr nicht innerhalb der Frist erfolgen, welche die Bewilligung der Wareneinfuhr im bedingten Nichterhebungsverfahren für den Veredlungsverkehr festgelegt hatte, so muss die Ware entsprechend der angenommenen Zolldeklaration nachverzollt werden; ein im Zeitpunkt der Deklaration noch nicht verfügbarer Zollkontingentsanteil kann nicht bei der Nachverzollung geltend gemacht werden (E. 3-4a).
- Hat die Oberzolldirektion die einzige vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge angewendet, so ist die Rüge der Unangemessenheit (eines Zollansatzes von 500-600% des Warenwerts) unzulässig, da bei diesem Entscheid kein Ermessensspielraum bestand (E. 4c).
- Eine zweimalige Falschanwendung des Rechts begründet noch keine Praxis der Verwaltung mit der Folge, dass eine Praxisänderung vorliegt, wenn die Verwaltung in einem dritten Fall gegenüber dem selben Zollpflichtigen das Bundesrecht richtig anwendet. Im vorliegenden Fall wurde kein schutzwürdiges Vertrauen begründet (E. 4d).
Art. 17 LD. Procédure du régime suspensif conditionnel dans le trafic de perfectionnement. Force contraignante de la déclaration en douane (en l'espèce, viande de volaille au taux de douane hors contingent).
- Lorsqu'une réexportation n'a pas pu avoir lieu dans le délai fixé par l'autorisation d'importer la marchandise sous régime suspensif conditionnel dans le trafic de perfectionnement, les droits de douane pour la marchandise doivent être acquittés après coup sur la base de la déclaration enregistrée; une part de contingent tarifaire non encore disponible au moment de la déclaration ne peut pas être prise en considération au moment du dédouanement après coup (consid. 3-4a).
- Si la Direction générale des douanes a tiré la seule conséquence juridique que prévoyait la loi, le grief d'inopportunité (d'un taux de douane de 500-600% de la valeur de la marchandise) est irrecevable, car la décision ne dépendait d'aucune marge d'appréciation (consid. 4c).
- Le fait que l'administration a appliqué le droit deux fois de manière erronée ne fonde pas encore une pratique telle qu'elle aurait été renversée lorsque, dans un troisième cas concernant le même contribuable douanier, elle applique correctement le droit fédéral. En l'espèce, aucune confiance digne de protection n'a été créée (consid. 4d).
Art. 17 LD. Procedura di regime sospensivo condizionale nel traffico di perfezionamento. Forza vincolante della dichiarazione doganale (nella fattispecie: carne di pollame al tasso doganale fuori contingente).
- Se una merce non può essere riesportata entro il termine fissato dall'autorizzazione di importazione con regime sospensivo condizionale nel traffico di perfezionamento, i dazi doganali per la merce devono essere riscossi in seguito sulla base della relativa dichiarazione doganale; una parte di contingente tariffale non ancora disponibile al momento della dichiarazione non può essere presa in considerazione al momento dello sdoganamento effettuato a posteriori (consid. 3-4a).
- Se la Direzione generale delle dogane ha applicato la sola misura giuridica prevista dalla legge, non si può invocare l'inadeguatezza di tale misura (tasso doganale del 500-600% del valore della merce), poiché per la decisione non sussisteva alcun margine di apprezzamento (consid. 4c).
- Il fatto che l'Amministrazione abbia applicato due volte in maniera errata il diritto non costituisce ancora una prassi. Non vi è pertanto una modifica della prassi se l'Amministrazione, in un terzo caso, applica correttamente il diritto federale nei confronti dello stesso contribuente doganale. Nella fattispecie non vi è buona fede degna di protezione (consid. 4d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die Oberzolldirektion (OZD) bewilligte der X AG am 5. November 1998, 8'000 kg Geflügelfleisch der Tarifnummer 0207.1489 für den aktiven Eigenveredlungsverkehr im bedingten Nichterhebungsverfahren einzuführen. Die Bewilligung war mit nachfolgenden ausdrücklichen Auflagen verbunden: «Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 12 Monate. Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter Berechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben». Am 8. Juni 1999 erteilte die OZD der X AG eine weitere Bewilligung mit gleichen Auflagen über 10'000 kg der selben Ware.
Unter Vorlage der genannten Bewilligungen führte die X AG am 23. Juni 1999 5'895 kg Fleisch im Nichterhebungsverfahren ein. Davon wurde in der Zeit zwischen Dezember 1999 und April 2000 insgesamt 1'009.77 kg wieder ausgeführt; 4'885.23 kg der Ware verblieben im Inland.
B. Mit Schreiben vom 7. August 2000 ersuchte die X AG, die 4'885.23 kg Fleisch zum Kontingentszollansatz nachzuverzollen. Sie wies darauf hin, das entsprechende Zollkontingent von der Y AG erhalten zu haben.
Am 12. Dezember 2000 teilte die OZD der X AG mit, das Fleisch sei unter bedingter Aussetzung der Zollabgaben im Nichterhebungsverfahren zum Ausserkontingentszollansatz zur Einfuhr abgefertigt worden. Das nicht wiederausgeführte Fleisch sei daher zum Ausserkontingentszollansatz zu verzollen. Die OZD beabsichtige, Fr. 111'894.85 nachzufordern und räume der X AG das Recht ein, vor Erlass der Nachforderungsverfügung zum Vorhalt Stellung zu nehmen.
Mit Antwortschreiben vom 17. Januar 2001 hielt die X AG dafür, gemäss telefonischer Auskunft des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) vom 14. Dezember 2000 stehe einer Nachverzollung zum Kontingentszollansatz von Geflügelfleisch, welches bereits im Veredlungsverkehr zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt worden ist, nichts im Wege. Später habe das BLW diese telefonische Aussage revidiert und auf das Schreiben der OZD vom 12. Dezember 2000 verwiesen. Gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen stellte die X AG den Antrag, - sofern nicht auf die mündliche Zusage des BLW zurückzukommen sei - entweder die offene Menge Fleisch von 4'885.23 kg nachträglich auszuführen oder aber unter Zollaufsicht vernichten zu lassen.
C. Am 20. April 2001 beantragte die X AG eine Erstreckung der Bewilligung vom 5. November 1998, da sie für einen kurzfristigen Exportauftrag 3'000 kg Geflügelfleisch benötige. Dies bedeute, dass sich die fragliche, nicht wieder ausgeführte Menge Fleisch auf ungefähr 1'800 kg reduziere.
Am 21. Mai 2001 bewilligte die OZD die Einfuhr der beantragten Ware im aktiven Eigenveredlungsverkehr. Im Begleitschreiben machte die Verwaltung die X AG darauf aufmerksam, eine Verbindung mit dem hängigen Verfahren betreffend die Nachverzollung von mit Bewilligung vom 5. November 1998 importiertem Pouletfleisch sei nicht zulässig.
D. Am 21. August 2001 verfügte die OZD, der Zollbetrag von Fr. 111'007.45 sei von der X AG zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die bedingte Nichterhebung der Zölle bewirke, dass diese rückwirkend geschuldet seien, wenn die in der Bewilligung zur Einfuhr im Veredlungsverfahren gemachten Auflagen nicht erfüllt werden. Pflichtwidrig habe die X AG 4'885.23 kg Pouletfleisch nicht innerhalb der Frist in verarbeiteter Form wieder ausgeführt. Gemäss Zollquittung sei die Zollzahlungspflicht am 23. Juni 1999 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zollansatz für Waren der deklarierten Tarifnummer 0207.1489 Fr. 2'002.- je 100 kg brutto betragen und sei geschuldet. Das Fristverlängerungsgesuch vom 20. April 2001 sei nach Ablauf der Frist vom 22. Juni 2000 für die Wiederausfuhr der fraglichen Ware und damit verspätet gestellt worden.
E. Mit Eingabe vom 19. September 2001 führt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 21. August 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die OZD sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin - gegen Nachweis eines Zollkontingentanteils für Geflügelfleisch in entsprechender Höhe - 4'885.23 kg Pouletfleisch zum Kontingentszollansatz der Tarifnummer 0207.1481 von Fr. 30.- je 100 kg nachzuverzollen.
Aus den Erwägungen:
1. (Formelles)
2.a. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
|
a | die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; |
b | die Erhebung der Zollabgaben; |
c | die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; |
d | den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
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a | die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; |
b | die Erhebung der Zollabgaben; |
c | die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; |
d | den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen. |
Art. 17
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 - 1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
|
1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 - 1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
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1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 - 1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
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1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 - 1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
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1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 - 1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
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1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
b. Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil - 1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind. |
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1 | Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind. |
2 | Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. |
3 | Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
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1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung - 1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung. |
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1 | Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung. |
2 | Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten. |
3 | Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden - 1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden. |
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1 | Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden. |
2 | Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden. |
3 | Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG. |
3.a. Im vorliegenden Fall berechtigte die Bewilligung vom 5. November 1998 die Beschwerdeführerin Geflügelfleisch der Tarifnummer 0207.1489 für den Veredlungsverkehr im bedingten Nichterhebungsverfahren einzuführen. Die Bewilligung war mit der ausdrücklichen Auflage verbunden, die Frist für die Wiederausfuhr betrage 12 Monate. Die verfügte Tarifnummer 0207.1489 entspricht dem Ausserkontingentszollansatz für die fragliche Ware. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs folglich mitsamt der erwähnten Auflage in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat die Auflage akzeptiert und somit einzuhalten. Sie macht ferner nicht geltend, im Zeitpunkt der Bewilligung kontingentsberechtigt gewesen zu sein, so dass auch die verfügte Tarifnummer entsprechend dem Ausserkontingentszollansatz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin bestätigt jedoch ausdrücklich, 4'885.23 kg des im Veredlungsverkehr eingeführten Fleisches nicht wiederausgeführt zu haben. Sie erfüllt demnach für eine endgültige Zollbefreiung weder die Voraussetzungen des anwendbaren Rechts (Wiederausfuhr; E. 2a hievor) noch die Auflage der Bewilligung (Wiederausfuhrfrist von einem Jahr). Der Zoll ist nachzuerheben in Anwendung der rechtskräftig verfügten
Tarifnummer 0207.1489.
b. Zum gleichen Ergebnis führt ein anderer Gesichtspunkt: Die Abgabe bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird (E. 2b hievor). Die Beschwerdeführerin selbst bzw. ihre Beauftragte deklarierte das Fleisch bei der Einfuhr zum Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer 0207.1489. Das zuständige Zollamt hat diese Deklaration angenommen. Sie ist für die Beschwerdeführerin verbindlich und bildet Grundlage für die Festsetzung der Abgaben (E. 2b hievor). Gegen diese Abfertigung zum Ausserkontingentszollansatz hat die Beschwerdeführerin überdies keine Beschwerde geführt (vgl. Art. 109 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen - 1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. |
|
1 | Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. |
2 | Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. |
c. Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich mit Recht nicht die nachbelasteten Einfuhren in mengenmässiger sowie die Nachforderung in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht (Fr. 111'007.45).
4. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
a. Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Veredlungsverkehr stelle ein besonderes Zollverfahren dar. Wie beim Transit- oder beim Zolllagerverfahren seien die eingeführten Waren (noch) nicht für die Verwendung im Inland bestimmt und somit nicht verzollt. Bis zum Zeitpunkt der Abrechnung und einer allfälligen Nachverzollung, die zu einer Freigabe für den Inlandmarkt führe, seien diese Waren somit nicht «auf dem Inlandmarkt». Auch unter agrarpolitischen Aspekten beeinflussten sie den Inlandmarkt erst im Zeitpunkt der Nachverzollung. Es sei deshalb entgegen der Auffassung der Verwaltung durchaus mit Art. 11 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 7. Dezember 1998 (Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01) vereinbar, dass für die Nachverzollung Zollkontingentsanteile jener Kontingentsperiode verwendet werden, in der die Überführung in den Inlandmarkt tatsächlich stattfindet. Der Veredlungsverkehr und die nachträgliche Verzollung seien zwei getrennte Verfahren. Mit der Nachverzollung werde die Ware vom Veredlungsverkehr in einen anderen zollrechtlichen Status übergeführt. Dafür sei allein der Zeitpunkt der Nachverzollung massgebend. Die Verweigerung der Nachverzollung zum
Kontingentszollansatz mit dem Argument, ein abgetretener Zollkontingentsanteil 2000 könne nicht für eine im Jahr 1999 eingeführte Ware verwendet werden, halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Mit diesen Argumenten dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Sie hat das in Rede stehende Fleisch am 23. Juni 1999 im Veredlungsverfahren (bedingtes Nichterhebungsverfahren) eingeführt und unter Zollkontrolle gestellt. Das Veredlungsverfahren wird zum Abschluss gebracht, indem die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form wieder auszuführen ist (E. 2a hievor). Wird die im bedingten Nichterhebungsverfahren eingeführte Ware bestimmungswidrig nicht ausgeführt, so wird das Veredlungsverfahren durch deren Nachverzollung zum Abschluss gebracht. Die Nachverzollung hat deshalb nach Massgabe der Bestimmungen und Auflagen des Veredlungsverfahrens zu geschehen. Es gibt keine rechtliche Grundlage, das Veredlungsverfahren nach den Vorgaben eines anderen zollrechtlichen Status abzuschliessen, wie die Beschwerdeführerin mit dem Einwand vorzugeben versucht, der Veredlungsverkehr und die nachträgliche Verzollung seien zwei getrennte Verfahren. Zum Zeitpunkt, als das Geflügelfleisch unter Zollkontrolle gestellt und die Zolldeklaration vom Zollamt angenommen worden ist (23. Juni 1999), erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Einfuhr zum Kontingentszollansatz nicht (E. 3b
hievor).
Zwar vermag die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung vom 3. August 2000 mit der Y AG über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen der Periode 2000 für Geflügelfleisch vorzuweisen. Sie stützt ihren Antrag auf Nachverzollung des im Veredlungsverkehr eingeführten, aber nicht wieder ausgeführten Fleisches zum Kontingentszollansatz im Wesentlichen auf diese Vereinbarung. Die Vereinbarung wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem das importierte Fleisch längst unter Zollkontrolle gestanden hatte und die entsprechende Einfuhrabfertigung in Rechtskraft erwachsen war (E. 3b hievor). Die Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen hat nach dem einschlägigen Recht jedoch vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden. |
|
1 | Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden. |
2 | Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20 |
3 | Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden: |
a | Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen; |
b | Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21 |
4 | Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden. |
5 | Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden. |
6 | In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben. |
deklariert. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Vorkehrungen nicht getroffen, ferner die Waren bestimmungswidrig nicht wiederausgeführt, weshalb sie sich die rechtskräftige Einfuhrabfertigung anrechnen lassen muss. Dass die Ware - was sich erst im Nachhinein herausstellte - erst im Jahre 2000 auf den Inlandmarkt gelangen sollte, zu einem Zeitpunkt also, als die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zollkontingentsanteil besass, spielt unter diesen Umständen keine Rolle.
b. Mit der Bewilligung vom 5. November 1998 verfügte die OZD auch nachfolgende Auflage: «Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter Berechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben». Die Beschwerdeführerin bringt vor, innerhalb dieser Abrechnungsfrist das Gesuch vom 7. August 2000 mit dem Antrag eingereicht zu haben, die noch nicht exportierte Menge von 4'885.23 kg Fleisch gestützt auf die ihr abgetretenen Zollkontingentsanteile zum Kontingentszollansatz zu verzollen. Sie habe damit die verfügte Abrechnungsfrist eingehalten, weshalb der Kontingentszollansatz anzuwenden sei.
Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Sie hat die Frist zur Abrechnung mit der OZD über den Veredlungsverkehr eingehalten mit der Folge, dass sie für den wiederausgeführten Teil (1'009.77 kg) des importierten Fleisches definitiv Zollbefreiung erwirken konnte. Wäre die Abrechnungsfrist unbenutzt verstrichen, hätte die Beschwerdeführerin auch diesen Teil gemäss der Bewilligung bzw. gemäss der Einfuhrabfertigung zum Ausserkontingentszollansatz nachverzollen müssen. Mehr kann sie aus der Einhaltung der Abrechnungsfrist für sich nicht ableiten. Nicht zulässig ist jedenfalls der Schluss, sie könne dadurch den Ausserkontingentszollansatz in den Kontingentszollansatz umwandeln. Die Bedingungen für eine Anwendung des Kontingentszollansatzes hätte sie, wie bereits ausführlich dargelegt, spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der Zolldeklaration erfüllen müssen. Hiefür ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 3b und 4a hievor).
c. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ausserkontingentszollansatz betrage mit Fr. 2'002.- je 100 kg brutto rund 500 bis 600% des Warenwertes. Eine nachträgliche Abrechnung der nicht exportierten Mengen Fleisch zum Ausserkontingentszollansatz sei völlig unzumutbar. Jede andere Lösung bis hin zur Vernichtung der Rohstoffe verursache weniger Kosten. Die Nachbelastung von über Fr. 111'000.- für eine Warenmenge von 4'885 kg Geflügelfleisch sei absolut unverhältnismässig. Die Beschwerde sei wegen Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Wie bereits gezeigt, hat die Vorinstanz mit der Anwendung des Ausserkontingentszollansatzes, der zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 2'002.- (Tarifnummer 0207.1489) betrug, kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
d.aa. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie hält dafür, die OZD habe mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 eine Praxisänderung vorgenommen. Vorher habe die Verwaltung in zwei vergleichbaren Fällen für im Veredlungsverkehr und ausserhalb des Kontingents eingeführtes Pouletfleisch die Nachverzollung zum Kontingentszollansatz vorgenommen, nachdem die Beschwerdeführerin einen im Nachhinein abgetretenen Zollkontingentsanteil nachgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe somit in ihrem Gesuch vom 7. August 2000 um Nachverzollung zum Kontingentszollansatz genau das beantragt, was ihr einige Monate zuvor unter den gleichen Bedingungen anstandslos zugestanden worden sei. Diese Praxisänderung habe für die Beschwerdeführerin ganz erhebliche finanzielle Konsequenzen und sei für sie in keiner Weise voraussehbar gewesen. Sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Behörden auch das dritte Gesuch entsprechend behandeln würden. Wäre ihr diese Praxisänderung rechtzeitig angekündigt worden, so hätte sie die erforderlichen Dispositionen treffen können, um die noch nicht verarbeitete Menge vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist zu exportieren, allenfalls sogar durch
Lieferung in unverarbeiteter Form an einen Partner- oder Schwesterbetrieb im Ausland.
bb. Eine zweimalige Falschanwendung des Rechts begründet noch keine Praxis der Verwaltung mit der Folge, dass eine Praxisänderung vorläge, wenn die OZD in einem dritten Fall sodann das Bundesrecht richtig anwendet. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, die Zollverwaltung habe tatsächlich in einer konstanten Praxis zugelassen, dass im Veredlungsverkehr und ausserhalb des Kontingents eingeführte Waren zum Kontingentszollansatz nachverzollt werden dürfen, wenn der Zollpflichtige einen im Nachhinein an ihn abgetretenen Zollkontingentsanteil nachgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin kann diesen Standpunkt auch nicht belegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich - wie die OZD selbst darlegt - um zwei Einzelfälle gehandelt hat.
Dennoch kann eine zweimalige unrichtige Anwendung von Bundesrecht (quasi als Zusage) gegenüber der Beschwerdeführerin allenfalls ein zu schützendes berechtigtes Vertrauen begründen mit der Folge, dass sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, auch im vorliegenden dritten Fall das Fleisch zum Kontingentszollansatz verzollen zu dürfen. Diesfalls müssten jedoch die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sei. Ob dies der Fall ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.
cc. Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 128 ff. Rz. 525 ff.; Max Imboden/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
dd. Der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Nachteil könnte vorliegendenfalls einzig darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die zweimalige Falschverzollung durch die OZD Dispositionen unterlassen hatte, um das Fleisch anstatt zum Ausserkontingents- zum Kontingentszollansatz einführen zu können. Wie oben gezeigt (E. 3b und 4a) hätte sie im vorliegenden Fall spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Zolldeklaration die Bedingungen für eine Anwendung des Kontingentszollansatzes - beispielsweise durch rechtzeitige Übernahme von Zollkontingentsanteilen - erfüllen müssen. Die Zollverwaltung hat die fragliche Zolldeklaration am 23. Juni 1999 angenommen. Die beiden Falschverzollungen durch die Verwaltung sind erst nach diesem Datum erfolgt (am 5. April und am 31. Mai 2000). Die Beschwerdeführerin konnte aber unmöglich die erforderlichen Dispositionen bis 23. Juni 1999 treffen und dies auf die Falschverzollungen vertrauend, die zeitlich erst danach stattgefunden haben. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die anderen kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes überhaupt erfüllt wären.
ee. Auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte - falls ihr diese «Praxisänderung rechtzeitig angekündigt worden wäre - die erforderlichen Dispositionen treffen können, um die noch nicht verarbeitete Menge vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist zu exportieren, allenfalls sogar durch Lieferung in unverarbeiteter
Form an einen Partner- oder Schwesterbetrieb im Ausland, kann nichts zu ihrem Vorteil abgeleitet werden.
Um Zollbefreiung im Veredlungsverkehr zu erwirken, müsste die Ware entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im be- oder verarbeiteten Zustand wieder ausgeführt werden (E. 2a hievor). Bereits aus diesem Grunde ist dem Argument der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Beschwerdeführerin - was sie selbst indes nicht behauptet - in der Lage gewesen wäre, das Fleisch in der Zeit zwischen den Falschverzollungen (5. April bzw. 31. Mai 2000) und dem Ende der Wiederausfuhrfrist (22. Juni 2000), mithin innert knapp drei Monaten bzw. innert knapp einem Monat, zu be- oder verarbeiten und sodann auszuführen. Dies erscheint allerdings als höchst unwahrscheinlich: Von den am 23. Juni 1999 eingeführten 5'895 kg Fleisch hat die Beschwerdeführerin bis im April 2000 lediglich 1'009.77 kg, also weniger als 20%, in verarbeitetem Zustand wieder ausgeführt. Als Grund gab sie an, ihr wichtigster Abnehmer im Ausland habe eine Sortimentsbereinigung vorgenommen und deshalb nichts mehr bestellt. Es ist nun nicht davon auszugehen, dass sie in der verbleibenden verhältnismässig kurzen Zeit (weniger als drei bzw. weniger als ein Monat, das heisst in weniger als 25% der gesamten Zeit) für die restlichen
4'885.23 kg, das heisst für über 80% des gesamten Importes, einen Abnehmer gefunden, mit diesem die Verarbeitungsmodalitäten vereinbart, die entsprechende Verarbeitung auch tatsächlich vorgenommen und das verarbeitete Fleisch sodann ausgeführt hätte.
5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (...) (Kosten)
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