Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 126/2023
Urteil vom 13. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Barbara Badertscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd.
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig und/oder Rechtsanwältin Piera Cerny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Januar 2023 (PS220051).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Ltd. (mit Sitz in Belize) und die B.________ Ltd. (mit Sitz in St. Kitts and Nevis) stehen sich seit Jahren hinsichtlich derselben Streitigkeit in verschiedenen Prozessen gegenüber. In der (Haupt-) Sache, mit der die Justiz in Belize befasst ist, fordert die A.________ Ltd. von der B.________ Ltd. die Zahlung von USD 4'865'000.--. Sie beruft sich darauf, dass die Parteien am 9. Januar 2012 schriftlich einen Vertrag über die Gewährung eines verzinslichen, spätestens per 9. Januar 2015 rückzahlbaren Darlehens von USD 4'865'000.-- geschlossen haben. Entgegen dieser Vereinbarung habe die B.________ Ltd. das Darlehen zuzüglich Zinsen bis heute nicht zurückbezahlt.
B.
Vergeblich versuchte die A.________ Ltd. im Jahr 2016, Vermögenswerte der B.________ Ltd. bei der Bank C.________ AG in U.________ (ZH) zu arrestieren. Mit Urteil 5A 626/2018 vom 3. April 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Gutheissung der Arresteinsprache ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge hinterlegte die B.________ Ltd. mit Eingabe vom 13. September 2019 beim Bezirksgericht Zürich eine Schutzschrift.
C.
Am 7. Februar 2020 stellte die A.________ Ltd. (Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht gegen die B.________ Ltd. (Arrestschuldnerin) ein neues Arrestgesuch für eine Forderung von Fr. 4'726'530.-- (entsprechend USD 4'865'000.--) nebst Zins zu 2,5 % seit 12. Februar 2012. Mit Verfügung und Urteil vom 11. Februar 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen von der Arrestgläubigerin erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. In der Folge entsprach das Bezirksgericht dem Arrestgesuch (Verfügung und Urteil vom 4. Mai 2020). Gleichentags erging der Arrestbefehl betreffend alle Guthaben und Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der Bank C.________ AG in U.________ (ZH). Er wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 am 8. Mai 2020 vollzogen (Arrest Nr. xxx). Am 15. Juni 2020 reichte die Arrestgläubigerin im Hinblick auf eine allfällige Arresteinsprache beim Bezirksgericht eine Noveneingabe ein.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrest. Am 28. September 2020 fand am Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung reichte die Arrestgläubigerin verschiedene Beweismittel ein. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass sich das Gericht umgehend nach der Verhandlung zur Beratung zurückziehe und somit ein Novenschluss eintrete. Am 28. und 29. Juni 2021 erfolgten Noveneingaben der Arrestschuldnerin, am 2. Juli, 25. November und 20. Dezember 2021 sowie am 10. Januar 2022 solche der Arrestgläubigerin. Mit Entscheid vom 28. September 2020 hiess das Bezirksgericht die Arresteinsprache gut und ordnete an, dass der Arrestbefehl nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben werde, falls das Obergericht nichts anderes anordne. Der Entscheid wurde den Parteien am 25. Februar 2022 in begründeter Fassung zugestellt. Die Arrestgläubigerin gelangte darauf mit Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil datiert vom 10. Januar 2023 und wurde tags darauf an die Parteien versandt.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 wendet sich die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Arresteinsprache abzuweisen. Weiter hält sie am prozessualen Antrag in ihrem Plädoyer vom 28. September 2020 (Bst. D) fest, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen der B.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin), insbesondere die Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51, nicht zu berücksichtigen sind. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung (einschliesslich Beurteilung des besagten prozessualen Antrags) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Arrestsbefehl vom 4. Mai 2020 sowie den Arrest Nr. xxx vom 8. Mai 2020 aufrechtzuerhalten, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 14. Februar 2023 (superprovisorisch) und 16. März 2023. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Weigerung der kantonalen Instanzen, diverse Noven zuzulassen, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2020 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2020 in das Verfahren einbrachte (s. Sachverhalt Bst. C und D).
3.1. Gemäss Art. 229 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
|
1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
unabhängig von den konkreten Umständen, insbesondere der Komplexität der Noven, beurteilen, ob eine Noveneingabe im Sinne von Art. 229 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
3.2.
3.2.1. Was die Noveneingabe vom 15. Juni 2020 angeht, widerspricht die Vorinstanz dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Übersetzung des Entscheides der Anwaltsdisziplinarkommission von Kiew vom 8. April 2020 und die Instruktion der Schweizer Rechtsvertreter durch die ukrainischen Anwälte aufgrund der Einschränkungen in der COVID-19-Pandemie mehr Zeit als üblich in Anspruch genommen habe. Inwiefern dies der Fall sein soll, sei nicht ersichtlich; konkrete Umstände für die angeblich längere Dauer aufgrund der Pandemie würden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Anstatt darüber Auskunft zu geben, wann ihr die Übersetzung vorlag, verweise die Beschwerdeführerin pauschal auf erhebliche Einschränkungen der Arbeitsprozesse. Worin diese Einschränkungen bei der schriftlichen Übersetzung eines Dokuments mit 34 Seiten bestanden haben sollen, erkläre sie nicht und sei auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern die Pandemie die Instruktion der hiesigen durch die ukrainischen Anwälte erschwert haben soll, zumal die Instruktion mittels moderner Kommunikationsmittel hätte erfolgen können. Im Hinblick darauf, dass die Verfahrensbeschleunigung im Summarverfahren einen wichtigen Grundsatz darstelle, habe die
Beschwerdeführerin keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen würden, im konkreten Einzelfall von der Regel der zehntägigen Frist abzuweichen. Schliesslich setze sich das Bezirksgericht auch nicht dem Vorwurf des überspitzten Formalismus aus, wenn es von einer Frist von zehn Tagen ausgehe. Dass Noven unverzüglich vorzubringen sind, diene dazu, prozesstaktisch motivierte Verzögerungen zu vermeiden und das Beschleunigungsgebot zu fördern.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab Willkür in der Beweiswürdigung. Das Obergericht ignoriere, mit welchen gerichtsnotorischen Schwierigkeiten die Umstellung auf die Arbeit im Home-Office während der ersten COVID-19-Pandemie verbunden gewesen sei. Davon seien insbesondere auch Anwälte und Gerichtspersonal betroffen gewesen, nicht nur in der Schweiz, sondern international und namentlich auch in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit allgemeinen Hinweisen darauf, wie sich die COVID-19-Pandemie in der Arbeitswelt ausgewirkt habe. Auch vor Bundesgericht mag sie nicht erklären, inwiefern sich die pandemiebedingten Einschränkungen auf die Übersetzung des ukrainischen Entscheids und den Austausch zwischen den hiesigen und den ukrainischen Anwälten ausgewirkt haben sollen. Sie macht auch nicht geltend, dass sich die Vorinstanz bundesrechtswidrig über entsprechende Ausführungen in ihrer kantonalen Beschwerde hinwegsetze. Stattdessen behauptet sie einfach, dass es angesichts der Gerichtsnotorietät der fraglichen Einschränkungen willkürlich sei, von ihr "ex post" Erklärungen zu ihrer konkreten Situation zu verlangen. Allein damit vermag sie keine Verletzung von Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Sodann hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
angefochtenen Entscheid jedoch nicht, dass auch die Rüge des überspitzten Formalismus ins Leere läuft, das Bezirksgericht also unbesehen um schutzwürdige Interessen auf einer Frist von zehn Tagen bestehen durfte, um die Eingabe noch als unverzüglich im Sinne von Art. 229 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Verfahrensbeschleunigung trotzdem aufdrängte, am Grundsatz der zehntägigen Reaktionsfrist festzuhalten, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts des noch nicht einmal hängigen Arresteinspracheverfahrens verkommt die vom Obergericht geduldete Formstrenge des Bezirksgerichts zu einem reinen Selbstzweck. Insofern verträgt sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem in Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, greift das Bundesgericht allerdings nur unter der Voraussetzung ein, dass die übertriebene Formstrenge auch für den Ausgang des Verfahrens relevant ist. Hier befasst sich die Vorinstanz (im Sinne einer Eventualbegründung) auch mit der Hypothese, dass die Skype-Korrespondenz zwischen D.________ und E.________ vom 1. März 2016, die laut der Beschwerdeführerin aufgrund des am 15. Juni 2020 eingereichten Entscheids der Anwaltsdisziplinarkommission von Kiew vom 8. April 2020 im Einspracheverfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, tatsächlich im Sinne von Art. 152 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
derartige Interessenabwägung stattfinden dürfte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch zeigt sie auf, inwiefern die Interessenabwägung diesfalls geradezu zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Allein der pauschale Vorwurf, dass die Nichtberücksichtigung der Noveneingabe vom 15. Juni 2020 und des besagten Beschlusses der Anwaltsdisziplinarkommission ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
3.3.
3.3.1. Mit Blick auf die an der Verhandlung vom 28. September 2020 eingereichten Beweismittel act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 verwirft die Vorinstanz zunächst den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei im Schiedsverfahren zwischen der H.________ Ltd. und der Beschwerdegegnerin nicht Partei gewesen, weshalb ihr nicht vorgehalten werden könne, die Akten verspätet beigezogen und eingereicht zu haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin in jenem Schiedsverfahren nicht Partei gewesen sei, bestehe eine enge strukturelle und personelle Verbindung zwischen der H.________ Ltd. und ihr. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Februar 2020 (s. Sachverhalt Bst. C) darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht in London im Rahmen des Hauptsache- und Prosequierungsverfahrens der H.________ Ltd. gegen die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 einen Teilentscheid gefällt habe. Daraus folgert die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin, die sich vom selben Anwalt wie die H.________ Ltd. vertreten lasse, von den Entscheiden in deren Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin binnen kürzester Zeit Kenntnis erhalte. Ausserdem erkläre die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst, nach
Einreichung der Beilagen im Schiedsverfahren am 24. Juli 2020 keine Veranlassung gehabt zu haben, die Schiedsrichterin umgehend um Erlaubnis zur Einreichung dieser Beilagen im Verfahren vor dem Bezirksgericht zu ersuchen. Daraus schliesst das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 24. Juli 2020 Kenntnis von diesen Beweismitteln hatte und - allenfalls über die H.________ Ltd. - beim Schiedsgericht einen Offenlegungsantrag hätte stellen können. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiere, dass erst die Arresteinsprache Anlass zur Einreichung der Noven gegeben habe, mache sie sinngemäss geltend, dass die Beweismittel unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
|
1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
3.3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem Obergericht vor, die Beweismittel act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 in willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung als unechte Noven zu behandeln. Die Beweismittel würden vom Zeitraum zwischen dem 13. und 24. Juli 2020 datieren, seien also erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden. Es handle sich um echte Noven, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, nicht darlegen müsse, warum sie die Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ersten Parteivortrag, ihrem Arrestgesuch, hätte präsentieren können. Die Rüge läuft ins Leere. Dem angefochtenen Entscheid zufolge berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass erst die Arresteinsprache Anlass zur Einreichung der fraglichen Noven gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe damit geltend machen wollen, dass die fraglichen Beweismittel unechte Noven seien (s. oben E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Feststellung über ihr Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht in Frage. Sie legt auch nicht dar, inwiefern sich das Obergericht mit seiner Lesart ihres Vorbringens dem Willkürvorwurf aussetzt oder ihre verfassungsmässigen Rechte sonstwie verletzt. Es bleibt somit dabei, dass das Obergericht in
den zitierten Passagen bloss die Argumentation der Beschwerdeführerin aufnimmt, der zufolge act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 unechte Noven seien. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, kommt die Vorinstanz selbst an keiner Stelle zum unbedingten Schluss, dass es sich bei diesen Urkunden um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
Im Zentrum steht ohnehin die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin von den fraglichen Urkunden spätestens seit 24. Juli 2020 Kenntnis gehabt und sie am 28. September 2020 somit nicht im Sinne von Art. 229 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
nicht vorgeworfen werden, diese Umstände nicht bereits in ihrer kantonalen Beschwerde dargelegt zu haben; die Tatsachen würden ja aus den Akten hervorgehen. Gerade im letzterwähnten Punkt irrt sich die Beschwerdeführerin. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1) - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
weiter, dass sich der Hergang des bezirksgerichtlichen Verfahrens aus den Akten ergibt. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4.
3.4.1. Bezüglich act. 56/18, eines weiteren an der Verhandlung vom 28. September 2020 vorgelegten Beweismittels, widerspricht die Vorinstanz dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sich das Bezirksgericht darüber hinweggesetzt habe, dass dieses Beweismittel als Beilage im Memorandum vom 24. September 2020 erwähnt wurde, das ihre Rechtsvertreter im Hauptverfahren in Belize eingereicht hätten. Die Argumentation, dass die fragliche Beilage als rechtzeitig gelten müsse, weil auch das Memorandum vom 24. September 2020 mit Eingabe vom 28. September 2020 ohne Verzug vorgebracht worden sei, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Wann genau sie bzw. ihre Rechtsvertreter vom Dokument erfahren hätten, erkläre die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie abermals geltend mache, dass die fraglichen Behauptungen und Beweismittel erst mit der Arresteinsprache notwendig geworden seien und es sich somit um unechte Noven handle, habe sie sich zum Zeitpunkt der Beweismitteleinreichung nicht dazu geäussert, inwiefern sie das Beweismittel vom 24. April 2020 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher ins Verfahren habe einbringen können. Der pauschale Hinweis, erst die Ausführungen in der Arresteinsprache hätten dazu Anlass gegeben, genüge den
Begründungsanforderungen nicht.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, auch act. 56/18 ohne Verzug vorgebracht zu haben. Sie argumentiert, dass erst die in der Arresteinsprache aufgestellte Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der dem Arrestgesuch beigelegte Darlehensvertrag vom 9. Januar 2012 nicht echt sein könnte, Anlass gegeben habe, die unter act. 56/18 erfasste Zeugenaussage vom 24. April 2020 einzureichen. Das Obergericht stelle nur auf das Datum der Zeugenaussage ab, lasse alle anderen Umstände ausser Acht. Indem es das Vorbringen anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2022 als verspätet qualifiziere, verfalle es abermals in überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
kantonalen Beschwerdeverfahren erklärt hätte, weshalb erst die in der Arresteinsprache aufgestellten Behauptungen Anlass zur Noveneingabe gaben, und damit in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht gehört worden wäre. Schliesslich zeigt sie auch nicht auf, inwiefern das Obergericht geradezu verfassungswidrig die Anforderungen an die Beschwerdebegründung überspannt, wenn es sich nicht mit dem erwähnten pauschalen Hinweis begnügt. Stattdessen schildert sie nun unter dem Titel eines angeblichen überspitzten Formalismus, weshalb das Obergericht ignoriere, dass erst die in der Arresteinsprache gesäten Zweifel an der Echtheit des Darlehensvertrags sie zur Einreichung von act. 56/18 veranlasst hätten. Allein mit derlei nachgeschobenen Erklärungen ist nichts gewonnen.
4.
Der Streit dreht sich weiter um die Forderung der Beschwerdeführerin, die unter act. 32/7-9, 17, 25, 30-34 und 51 erfassten Einsprachebeilagen der Beschwerdegegnerin als Anwaltskorrespondenz gestützt auf Art. 160 Abs. 1 Bst. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
|
1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
4.1. Nach Art. 160 Abs. 1 sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Sie haben gemäss Bst. b der zitierten Norm insbesondere Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist. Unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fallen nach der Rechtsprechung nur Urkunden aus dem spezifisch anwaltlichen Tätigkeitsbereich, nicht jedoch solche im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten des Anwalts, etwa der Ausübung von Verwaltungsrats- oder Vermögensverwaltungsmandaten (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.3). Das Herausgabeverweigerungsrecht besteht nicht nur, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam des Anwalts befinden. Erfasst sind auch Urkunden in den Händen der Klientschaft oder Dritter (HANS SCHMID/SAMUEL BAUMGARTNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2021, N. 6 zu Art. 160
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N. 17a zu Art. 160
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
4.2. Dem angefochtenen Entscheid zufolge geht es im konkreten Fall um die Herausgabe von Korrespondenz zwischen D.________, E.________, I.________, J.________ und K.________. Die Beschwerdeführerin beklagte sich vor der Vorinstanz über den Schluss des Bezirksgerichts, dass sie nicht Geheimnisherrin dieser vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente sei und sich infolgedessen hinsichtlich der genannten Einsprachebeilagen nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen könne. Das Obergericht stellt fest, dass die Beweismittel act. 32/7-9, 17, 25, 30-34 und 51 vom Bezirksgericht nicht ediert, sondern ohne Aufforderung von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. Aus diesem Grund sei Art. 160
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
4.3. Die Beschwerdeführerin reklamiert, dass das Obergericht Art. 160 Abs. 2 Bst. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
hat und folglich nicht deren Edition verlangen musste.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass Art. 160 Abs. 1 Bst. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
|
1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
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1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009101; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.102 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
Privilege im schweizerischen und internationalen Kontext, 2019, S. 25; s. auch oben E. 4.1 i.f.). Allein mit inhaltlich verfremdeten Literaturzitaten vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung, die mit einschlägigen Lehrmeinungen im Einklang steht, nicht als willkürlich ausweisen.
5.
Umstritten ist weiter, ob die unter act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 erfassten Beilagen zur Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig beschaffte Beweismittel in Anwendung von Art. 152 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
5.1. Gemäss Art. 152 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
strikten Einhaltung von Vertraulichkeitsregeln grundsätzlich nicht (BGE 140 III 6 E. 3.2).
Nach verbreiteter Auffassung hat das Gericht Art. 152 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
|
1 | Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
a | eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; |
b | sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)103 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. |
2 | Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
5.2. Das Obergericht konstatiert, dass die Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin zur Verwertbarkeit der act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 einreichte, ein zivilrechtliches Verfahren in der Ukraine betreffen. In diesem Verfahren habe D.________ als Kläger beantragt, F.________ und G.________, den ukrainischen Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin, zu verbieten, jegliche Unterlagen von D.________ weiterzuverbreiten. Die Klage sei sowohl im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als auch im Endentscheid gutgeheissen worden. Mit Urteil vom 10. November 2021 habe das Holosiivsky Bezirksgericht Kiew den Beklagten verboten, Informationen, Dokumente, Fotos, Korrespondenz einschliesslich E-Mail-Korrespondenzen, Programme für Kommunikation im Internet ("Skype", Messenger Viber und WhatsApp), die D.________ betreffen, aufzubewahren, zu verbreiten und offenzulegen. Gemäss der Formulierung des Urteilsspruches gelte das Verbot für F.________ und G.________ und beziehe sich auf zukünftige Handlungen. Die relevante Skype-Korrespondenz sei aber bereits mit der Arresteinsprache vom 3. Juli 2020, mithin vor dem Entscheid vom 10. Juni 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen, in das vorliegende Arresteinspracheverfahren eingebracht
worden. Eine Rechtswidrigkeit der vergangenen Handlungen sei im Dispositiv nicht festgestellt worden; die Erwägungen des Urteils erwüchsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen sei. Entsprechend fehle es an einer rechtskräftigen Feststellung einer rechtswidrigen Handlung bei der damaligen Beschaffung der Beweismittel. Damit stehe das Urteil des Holosiivskyi Bezirksgerichts Kiew der Verwendung der fraglichen Dateien im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.
Im Sinne einer Eventualerwägung befasst sich die Vorinstanz sodann mit der Hypothese, dass die Informationen von D.________ unter das "Kommunikationsgeheimnis" fallen würden, nur mit Zustimmung oder behördlicher Berechtigung anderweitig als für das laufende Strafverfahren hätten verwendet oder verbreitet werden dürfen und somit rechtswidrig verbreitet worden wären. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass insbesondere im Arrestverfahren das Interesse an der Wahrheitsfindung immer vor anderen höher zu wertenden Interessen zurücktreten müsse, lässt das Obergericht nicht gelten. BGE 140 III 6, auf den die Beschwerdeführerin verweise, handle von der Verletzung von Vertraulichkeitsregeln im Rahmen der anwaltlichen Berufsregeln nach Art. 12 Bst. a des Anwaltsgesetzes (SR 935.61). Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Urteil des Holosiivskyi Bezirksgerichts Kiew keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, sondern eine Verletzung des "Kommunikationsgeheimnisses" von D.________ geltend gemacht, weshalb BGE 140 III 6 nicht einschlägig sei. Was die konkrete Interessenabwägung betrifft, erklärt das Obergericht, dass das Kommunikationsgeheimnis im Sinn des ukrainischen Rechts der nach schweizerischem Recht geschützten
Privatsphäre ähnlich sei. Laut der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin rechtswidrig in D.________s Privatsphäre eingegriffen, indem sie Daten und Informationen aus dem ukrainischen Strafverfahren ohne Zustimmung des Betroffenen in das vorliegende Arresteinspracheverfahren einbrachte. Das Obergericht findet, dass dieser Eingriff in D.________s Privatsphäre von geringer Intensität sei, da es nicht um Angelegenheiten der Intim- und Geheimsphäre gehe und die Informationen in ein Gerichtsverfahren und nicht in die breite Öffentlichkeit weitergegeben worden seien. Zwar unterstehe das hiesige Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz, womit das Interesse an der Wahrheitsfindung nur ausnahmsweise überwiege. Aufgrund der Höhe des arrestierten Vermögens und der nur geringen Eingriffsintensität in D.________s Privatsphäre würde die Interessenabwägung aber auch bei geltender Verhandlungsmaxime zugunsten der Wahrheitsfindung ausfallen. Im Ergebnis bleibe es beim erstinstanzlichen Entscheid, wonach die von der Beschwerdegegnerin ins Arresteinspracheverfahren eingeführten Beweismittel act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 zu berücksichtigen sind.
Wie die resümierten Erwägungen des Obergerichts zeigen, beruht der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der besagten Beweismittel auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können. Diesfalls ist vor Bundesgericht darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht (BGE 133 IV 119 E. 6.3), hier also verfassungsmässige Rechte (E. 2), verletzt. Erweist sich auch nur eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 272
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
ausführlich, wie sie im kantonalen Beschwerdeverfahren anhand der Erwägungen des ukrainischen Urteils aufgezeigt habe, dass die Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 rechtswidrig beschafft wurden. Zu diesem Zweck druckt sie in ihrer Beschwerde seitenweise Erwägungen des Urteils des Holosiivsky Bezirksgerichts Kiew vom 10. November 2021 ab, aufgrund derer die Vorinstanz zum Schluss hätte kommen müssen, dass die rechtswidrige Beschaffung der Skype-Korrespondenz glaubhaft gemacht ist. In einem weiteren Abschnitt legt sie dar, dass die Vorinstanz zu ebendiesem Schluss auch gestützt auf die zu Unrecht nicht berücksichtigte Noveneingabe vom 15. Juni 2020 hätte kommen müssen.
Auf die zuletzt erwähnten Erörterungen ist von vornherein nicht einzugehen, denn nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, dass die Noveneingabe vom 15. Juni 2020 nicht rechtzeitig erfolgte (E. 3.2.2). Auch sonst ist die Rüge zum Scheitern verurteilt. Gewiss gilt im Streit um die Arrestbewilligung das Beweismass der Glaubhaftmachung (s. dazu BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Auch prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob die kantonale Instanz das richtige Beweismass angewendet hat (BGE 130 III 321 E. 5). Die Glaubhaftmachung als für das Summarverfahren typisches Beweismass beschlägt die Erarbeitung des umstrittenen Sachverhalts, mit der Abweichung, dass es nicht um einen eigentlichen Beweis, sondern eben um die blosse Glaubhaftmachung der rechtserheblichen streitigen Tatsachen (Art. 150 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Beschwerdeführerin bringt Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durcheinander, wenn sie der Vorinstanz unter dem Titel einer willkürlichen Anwendung von Art. 272
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
Obergericht in vorweggenommener Würdigung dieses ausländischen Urteils zum Schluss kommt, dass die Begründungserwägungen im Streit um eine rechtswidrige Beschaffung der fraglichen Beweismittel von vornherein keine Rolle spielen.
Nach alledem hat es sein Bewenden damit, dass das Urteil des Holosiivskyi Bezirksgerichts Kiew der Berücksichtigung der Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 nicht entgegensteht. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Rüge, wonach das Obergericht in willkürlicher Anwendung von Art. 152 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
6.
Endlich ist streitig, ob die Beschwerdeführerin den Bestand ihrer Arrestforderung mit der beigebrachten Vertragsurkunde vom 9. Januar 2012 betreffend die Gewährung eines Darlehens (s. Sachverhalt Bst. A) glaubhaft gemacht hat (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
6.1. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. |
|
1 | Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. |
2 | Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls |
3 | Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.494 |
4 | Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. |
5 | Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: |
1 | während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; |
2 | während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007495 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.496 |
(s. oben E. 5.3). Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A 969/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1; 5A 365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636).
6.2.
6.2.1. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die vorinstanzliche Beurteilung des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht die Beweise willkürlich gewürdigt und ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Glaubhaftigkeit der Skype-Korrespondenz zwischen D.________ und E.________ im Arresteinspracheentscheid vom 28. September 2020 anders beurteilte als im Arrestbewilligungsentscheid vom 4. Mai 2020. Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass die Beurteilung im Arrestentscheid vorläufiger Natur ist und sich im Einspracheverfahren ändern kann. Insgesamt sei weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Gehörsverletzung auszumachen.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin will eine willkürliche Rechtsanwendung ausgemacht haben. Die Vorinstanz verkenne, dass das Bezirksgericht im Arresteinspracheentscheid nicht ohne sachlichen Grund von seinen Würdigungen im Arrestbewilligungsentscheid abweichen durfte; dies gebiete das Willkürverbot sowie der Grundsatz von Treu und Glauben. Im konkreten Fall sei kein Grund ersichtlich, die Glaubwürdigkeit der besagten Skype-Korrespondenz im Einspracheentscheid anders als im Arrestentscheid zu beurteilen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache keine Beweise über die Herkunft der angeblichen Skype-Korrespondenz eingereicht.
6.2.3. Wohl entspricht der Arrestbefehl angesichts der fehlenden vorgängigen Anhörung der Gegenpartei der superprovisorischen Verfügung des Zivilprozessrechts (BGE 133 III 589 E. 1) und findet sich zu Art. 265
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
|
1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
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1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
6.2.4. Wie den Akten ohne Weiteres zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Gesprächsprotokolls sei ohne sachlichen Grund anders beurteilt worden, genügt nicht, um der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung nachzuweisen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen zur mit der Willkürrüge verknüpften Gehörsrüge.
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin stört sich auch daran, wie das Obergericht mit ihrem Vorwurf umgeht, dass das Bezirksgericht diverse Beweismittel zur Existenz des Darlehensvertrages nicht gewürdigt und so eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Laut Vorinstanz erachtete das Bezirksgericht unter Würdigung der gesamten aufgelisteten Beweismittel - einschliesslich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten - die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die beiden Darlehensverträge gefälscht seien, als überzeugend und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel als nicht ausreichend, um diese Überzeugung umzustossen. Die Erwägungen des Bezirksgerichts seien schlüssig und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien ausreichend gewürdigt worden. Dass das Bezirksgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt oder ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte, sei nicht erkennbar. Allein dass seine Schlüsse nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belege keine Willkür.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das Obergericht habe ihre Rüge nicht geprüft und stattdessen ohne nähere Begründung abgewiesen. Dass das Bezirksgericht alle ihre Beweismittel gewürdigt habe, sei eine offensichtlich unrichtige Feststellung. Aufgrund einer blossen Auflistung von Argumenten könne nicht gefolgert werden, dass das Gericht diese auch gewürdigt hat; dafür bedürfte es zumindest einer kurzen inhaltlichen Auseinandersetzung. Die Gehörsrüge geht fehl. Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
willkürlich gewürdigt habe, sehr wohl gehört. Ob das Obergericht diese Rüge inhaltlich richtig beurteilt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern - je nachdem - eine solche der Rechtsanwendung oder der Beweiswürdigung.
6.3.3. Im Anschluss an ihre Gehörsrüge schildert die Beschwerdeführerin im Einzelnen, welche entscheidwesentlichen Argumente und Beweismittel das Bezirksgericht ohne sachlichen Grund nicht gewürdigt habe. Sie findet, dass diese Beweise bei der Frage, ob die Echtheit eines Darlehensvertrags glaubhaft gemacht wurde, "offensichtlich relevant" seien. Hätte das Obergericht diese Vorbringen gewürdigt, so hätte es zum Schluss kommen müssen, dass sie die Echtheit des Darlehensvertrags glaubhaft gemacht hat. Aufgrund der fraglichen Vorbringen und Beweismittel seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ohne Weiteres erfüllt. Die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewandt, indem sie aufgrund der Möglichkeit, dass es sich angesichts der Skype-Korrespondenz auch anders verhalten haben könnte, zum Schluss gekommen seien, dass sie, die Beschwerdeführerin, die Echtheit des Darlehensvertrags nicht glaubhaft gemacht habe.
6.3.4. All diese Beanstandungen sind unbehelflich. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts kritisiert, übersieht sie, dass vor Bundesgericht allein der Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz zur Beurteilung steht (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
Darlehensvertrag um ein Original oder eine Fälschung handle. Dass das Obergericht damit die erstinstanzliche Beurteilung offensichtlich unrichtig erfasst hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Allein mit ihrer eigenen Einschätzung, die gegen den Darlehensvertrag vorgebrachten Fälschungsvorwürfe wären in Würdigung der von ihr aufgelisteten Beweismittel als unglaubwürdig einzustufen gewesen und die Echtheit des Darlehensvertrags hätte trotz der Skype-Korrespondenz als glaubhaft gemacht angesehen werden müssen, vermag sie dem Obergericht nicht nachzuweisen, eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung des Bezirksgerichts willkürlich verkannt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich meint, die Vorinstanz lege ihrem Entscheid das falsche Beweismass zugrunde, übersieht sie, dass es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung und nicht um eine solche der Beweiswürdigung handelt (s. oben E. 5.3). Eine willkürliche Rechtsanwendung rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber nicht.
6.4.
6.4.1. Ausgangspunkt der anschliessenden Reklamationen der Beschwerdeführerin ist ihre vor Obergericht vorgetragene Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin in der Arresteinsprache die detaillierten Ausführungen im Arrestgesuch zu den zahlreichen Echtheitsbeweisen nicht substanziiert bestritten, sondern einzig die Skype-Korrespondenz als Beweismittel angeführt habe, womit sie ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen sei und die Ausführungen im Arrestgesuch als unbestritten hätten gelten und zur Glaubhaftmachung der Echtheit des Darlehensvertrags hätten ausreichen müssen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend genau darlege, welche ihrer Tatsachenbehauptungen von der Gegenseite nicht substanziiert bestritten worden seien. Die pauschale Beanstandung genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen sei.
6.4.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass im Arresteinspracheverfahren der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
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1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
6.4.3. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Dass sich das Obergericht nicht mit den angeblichen Versäumnissen des Bezirksgerichts befassen will, hat weder mit Art. 55
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
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1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.255 |
3 | Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. |
4 | Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. |
6.5.
6.5.1. Im Streit darüber, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Arrestforderung das richtige Beweismass der Glaubhaftmachung anwende (vgl. oben E. 6.1), nimmt die Beschwerdeführerin sodann Anstoss an den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Frage der Echtheit der Unterschriften auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Darlehensverträgen im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht abschliessend geklärt werden könne und das Bezirksgericht insbesondere das Skype-Chatprotokoll als derart starkes Indiz für die Fälschung der Darlehensverträge gewürdigt habe, dass dieses mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln nicht genügend habe widerlegt werden können. Das Obergericht stellt klar, dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin damit keineswegs den Vollbeweis abverlangt und das Beweismass verletzt, sondern unter Würdigung der vorliegenden Beweismittel nachvollziehbar erwogen habe, es erscheine weniger wahrscheinlich, dass es sich um echte Darlehensverträge handelt.
6.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt Willkür in der Anwendung von Art. 272
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
6.5.3. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). Dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Echtheit der Unterschriften auf den eingereichten Vertragsurkunden im Ergebnis in willkürlicher Anwendung von Art. 272
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
Streitparteien vorgelegten Beweismittel zu bewerten und, soweit das Beweismass der Glaubhaftmachung in Frage steht, darüber zu befinden, was glaubhafter ist: Dass die Vertragsurkunden - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - tatsächlich von den erkennbaren Ausstellern unterschrieben wurden oder dass die Unterschriften - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - nicht echt sind. Entschied das Bezirksgericht gestützt auf das Skype-Chatprotokoll im letzteren Sinn, so beschlägt diese Bewertung der vorgelegten Beweismittel nicht das Beweismass, sondern die freie (Art. 157
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. |
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass im Streit um die Echtheit im engeren Sinne (dazu BGE 143 III 453 E. 3) die Spezialvorschrift von Art. 178
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 177 Begriff - Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. |
|
1 | Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. |
2 | Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
offenbleiben.
6.6.
6.6.1. Zuletzt dreht sich die Auseinandersetzung noch um die Frage, ob die Arrestforderung auch ohne Darlehensvertrag glaubhaft gemacht sei. Das Obergericht verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, laut dem die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, dass D.________s Mitarbeiterinnen zur Vertragsunterzeichnung autorisiert gewesen seien. Es konstatiert, dass die Beschwerdeführerin dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht habe. Ebenso wenig habe sie substanziiert ausgeführt, welche tatbeständlichen Umstände sie vor Bezirksgericht vorgebracht haben will, die die Entstehung der Forderung unabhängig vom schriftlichen Darlehensvertrag glaubhaft zu machen vermocht hätten.
6.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie bestreitet, nicht substanziiert ausgeführt zu haben, welche tatbeständlichen Umstände die Entstehung der Forderung unabhängig vom schriftlichen Darlehensvertrag glaubhaft zu machen vermocht hätten. In ihrer Beschwerde habe sie ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Existenz des Darlehensvertrags mehrmals schriftlich bestätigt habe. Sie habe geltend gemacht, dass sowohl die Teilzahlungen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2012 und 2013 als auch ihr Antwortschreiben vom 25. Juli 2016 belegen würden, dass die Parteien im Zeitpunkt der Zahlung im Jahr 2012 "den übereinstimmenden Willen hatten, eine Obligation einzugehen".
6.6.3. Die Rüge geht fehl. Abermals verpasst es die Beschwerdeführerin, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in ihrer kantonalen Beschwerde die Sachumstände aufführt, aufgrund derer sie die Entstehung der Arrestforderung unabhängig vom schriftlichen Darlehensvertrag für glaubhaft gemacht hält. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, geht in eine andere Richtung. Er besteht darin, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlege, welche Sachumstände sie zur Glaubhaftmachung dieser Tatsache "vorinstanzlich", also im Verfahren vor dem Bezirksgericht, vorgebracht haben will (s. Erwägung 3.3.2.7, letzter Abschnitt, S. 41 f., sowie oben E. 6.6.1). Was zur Glaubhaftmachung des Bestandes der Arrestforderung im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde und was im kantonalen Beschwerdeverfahren, sind zweierlei. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge unterstellen will, dass sie im kantonalen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erarbeitung des rechtserheblichen Sachverhalts habe nachholen können, was sie vor Bezirksgericht vorzubringen versäumte, täuscht sie sich erneut in der Rolle, die
der kantonalen Beschwerdeinstanz in Bezug auf Sachverhaltsfragen zukommt (s. E. 6.3.4).
7.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es hat also mit der Aufhebung des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2020 (s. Sachverhalt Bst. C) sein Bewenden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Monn