Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1186/2022

Urteil vom 13. Dezember 2023

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Einwohnergemeinde Leukerbad,

Lichtenstrasse 29, 3954 Leukerbad,

vertreten durch

Parteien MLaw Daniel Zimmermann,

VALLEX Advokatur & Notariat,

Kapuzinerstrasse 29, Postfach 652, 3900 Brig,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG,

Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1,

vertreten durch

MLaw Janine Spirig , Rechtsanwältin, und

Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt und Notar,

SPR Rechtsanwälte AG,

Belchenstrasse 3, Postfach 1050, 4601 Olten 1 Fächer,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie BFE,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigungsverfügung 380 kV-Leitung
Bickigen-Chippis.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1963 bis 1965 wurde eine Hochspannungsleitung zwischen dem Unterwerk Chippis (Kanton Wallis) und dem Unterwerk Bickigen (Kanton Bern) gebaut, die sogenannte «Gemmileitung». Die zweistrangige Freileitung besteht aus 297 Masten und ist 106 km lang. Sie verläuft unter anderem über das Gemeindegebiet von Leukerbad. Obwohl die Leitung in den 1960-Jahren für eine Betriebsspannung von 380 Kilovolt (kV) genehmigt und gebaut worden war, wurde sie stets mit einer Spannung von 220 kV betrieben. Betreiberin der Gemmileitung ist die Swissgrid AG.

B.
Um die im Wallis produzierte Energie, insbesondere jene aus dem neuen Pumpspeicherkraftwerk «Nant de Drance» im vollem Mass ins Mittelland transportieren zu können, möchte die Swissgrid AG die Betriebsspannung der Gemmileitung auf beiden Strängen auf 380 kV erhöhen. Aufgrund der seit den 1960er-Jahren geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen reichte die Swissgrid AG zu diesem Zweck am 31. Juli 2015 ein Plangenehmigungsgesuch beim eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein. Das Gesuch sieht neben der Spannungserhöhung diverse bauliche Anpassungen und Modernisierungsmassnahmen an der Anlage vor. Dadurch soll das elektrische Feld eingehalten, das Magnetfeld an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) reduziert sowie die Einhaltung der lärmrechtlichen Immissionsgrenzwerte gewährleistet werden. Um das Magnetfeld der Gemmileitung zu verkleinern, soll mitunter die Stromstärke von 1920 Ampère (A) auf 1500 A reduziert werden.

C.
Während der Auflagefrist des Projekts erhob die Einwohnergemeinde Leukerbad mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Einsprache gegen das Projekt. Infolge der hohen Anzahl an Einsprechenden und den geringen Vermittlungsaussichten überwies das ESTI am 28. Februar 2017 das Verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.

D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 beantragte die Swissgrid AG beim BFE die dringliche Teilgenehmigung einer Projektänderung. Diese beinhaltete die Änderung der Leitungseinführung zwischen den Masten Nrn. 141 und 142 in das Unterwerk Wimmis mit 220 kV. Das BFE erteilte die Teilgenehmigung mit Verfügung vom 17. Dezember 2019. Letztere erwuchs in Rechtskraft.

E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 genehmigte das BFE das Gesuch der Swissgrid AG um Erteilung der Plangenehmigung für die Planvorlage L-076930, 380 kV-Leitung Bickigen-Chippis (Gemmileitung; ohne Leitungseinführung Unterwerk Wimmis [Mast 141 bis Mast 142]) unter Auflagen. Die Einsprache der Einwohnergemeinde Leukerbad wies es ab.

F.
Die Einwohnergemeinde Leukerbad (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom 11. März 2022 Beschwerde gegen die besagte Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte sie Folgendes:

1. Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamts für Energie vom 07.02.2022, wonach das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für die Planvorlage L-076930, 380 kV-Leitung Bickigen-Chippis (Gemmileitung) genehmigt wird, sei aufzuheben.

2. Das Bundesamt für Energie sei anzuweisen, einen Sachplan zu erstellen, in welchem insbesondere die Verlegung der Leitung bzw. die Verkabelung der Gemmi-Leitung zwischen den Masten Nr. 35 - 39, weiter westlich geprüft werden muss.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

H.
Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) forderte mit Schreiben vom 20. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

I.
In ihren Fachberichten vom 26. Juli 2022, 29. August 2022, 30. August 2022 bzw. 16. September 2022 äusserten sich das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das ESTI zum Projekt.

J.
Mit Replik vom 5. Dezember 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

K.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erstatteten ihre Dupliken mit Schreiben vom 9. Februar 2023 bzw. 29. März 2023.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen der Vorinstanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 23
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Nachdem die vorinstanzliche Plangenehmigung eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3

1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a [formelle Beschwer]; Art. 16f Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Satz 2 EleG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b [materielle Beschwer]) und ein schutzwürdiges Interesse (Bst. c) an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson (z.B. als Grundeigentümer) betroffen ist oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht nur das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Allerdings sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen zuzulassen; hierfür wird eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen vorausgesetzt (BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_30/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2). Im Bereich des Umweltschutzrechts wird die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen gegen drohende Immissionen, die einen Grossteil der Einwohner unmittelbar betreffen können, bejaht (Urteil 1C_30/2018 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 131 II 753 E. 4.3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-428/2021 vom 17. Juli 2023 E. 1.3.1).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2700 im Grundbuch von Leukerbad eingetragen. Dieses wird von der Gemmileitung überspannt. Damit ist die Beschwerdeführerin vom Ausführungsprojekt wie eine Privatperson betroffen. Zudem wehrt sie sich im Interesse ihrer Bevölkerung gegen die von der Gemmileitung ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen und Lärmemissionen, die gemäss dem Ortsplan einen Grossteil des Siedlungsgebiets betreffen. Ihre Beschwerde-legitimation ist unter diesen Aspekten zu bejahen.

1.4 Des Weiteren ist der Streitgegenstand zu bestimmen.

1.4.1 In Plangenehmigungsverfahren kann, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (vgl. Art. 16f Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Satz 1 EleG). Im Einspracheverfahren sind sämtliche Begehren bzw. Einwände, die während der Auflagefrist erhoben werden können, zumindest sinngemäss anzubringen (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile BVGer A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 1.2.1 und A-3484/2018 vom 7.September 2021 E. 5.2.2). Damit soll gewährleistet werden, dass im Interesse der Konzentration des Entscheidverfahrens alle Einwände gesamthaft geprüft und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2620 und 2634). Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können demnach nur diejenigen Rügen bzw. konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Einwände vorgebracht werden, die bereits während der Auflagefrist erhoben wurden und damit Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten. Im Beschwerdeverfahren können diese nicht mehr nachgetragen werden (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3; Urteile BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 1.4.3 und A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 1.4; Ivo Hartmann, Das Rügeprinzip in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/1, Rz. 10 und 57; explizit betreffend Starkstromanalagen Kathrin Dietrich, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016 [nachfolgend: ER-Kommentar], Rz. 11 zu Art. 16f
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EleG). Zusätzliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind nur dann zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügten Problematik stehen (Urteil BVGer A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 1.4 und 1.4.1; Hartmann, a.a.O., Rz. 60;).

1.4.2 Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Einsprache sinngemäss die Nichtrealisierung des Ausführungsprojekts und stattdessen die
(Erd-)Verlegung der Leitung zwischen den Masten Nrn. 31 - 45. Sie begründete dies im Wesentlichen mit gesundheitlichen Bedenken (Strahlungen) hinsichtlich den Einwohnern und Touristen, mit den negativen Auswirkungen auf die Gemeinde als Kur- und Tourismusort sowie mit dem Schutz der einheimischen Flora und Fauna, insbesondere des Bartgeiers. Die Beschwerdeführerin fixierte damit den Streitgegenstand auf die Frage, ob die Gemmileitung in der projektierten Form realisiert werden darf oder ob deren (Erd-)Verlegung ausserhalb der bestehenden Leitung geprüft werden muss. Dabei engte die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht weiter ein, indem sie die anbegehrte Massnahme nur noch zwischen den Masten Nrn. 35 - 39 verlangt.

1.4.3 In diesem Sinne ist fraglich, ob die erstmals vor Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage bezüglich des Bestands der notwendigen Durchleitungsdienstbarkeit auf ihrem Grundstück zulässig ist. Einerseits wurde im aufgelegten technischen Bericht auf die vorhandenen Dienstbarkeiten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb diesen Einwand innerhalb der Auflagefrist vorbringen können. Andererseits steht die Thematik nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem von ihr fixierten Streitgegenstand, zumal dieser die Rechtmässigkeit der geänderten Gemmileitung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Raum und Umwelt betrifft, und nicht die davon betroffenen privaten Rechte. Die Frage kann jedoch offen bleiben, nachdem die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. Die restlichen Rügen zielen auf eine Verhinderung des Projekts am bestehenden Ort bzw. auf die (Erd-)Verlegung der Leitung ab und sind insofern zu hören.

1.5 Alsdann stellt die Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit des Beschwerdeantrags Nr. 2 in Frage.

1.5.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeantrag Nr. 2 sei ungenügend bestimmt. Es gehe daraus nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin verlange. So fordere letztere «nur» die Erstellung eines Sachplans und die Prüfung der «Verlegung der Leitung [...] weiter westlich». Sie ersuche jedoch nicht um die tatsächliche Verlegung der Leitung. Das Begehren sei somit unzulässig. Darüber hinaus fehle es der Beschwerdeführerin am schutzwürdigen Interesse an jenem Begehren. Es sei deshalb darauf nicht einzutreten.

1.5.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Diese haben die nötige Klarheit aufzuweisen (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie sollten grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Dispositiv erhoben werden könnten und somit vollstreckbar wären. Die Anforderungen an die Formulierung eines Begehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Parteibegehren und Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (statt vieler Urteil BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3 m.w.H).

1.5.3 Nicht jedes Gelände eignet sich für eine Verkabelung und nicht in jedem Gebiet ist eine Freileitung die beste Lösung. Je nach Beschaffenheit, bestehender Nutzung oder angestrebtem Schutzziel muss ein Korridor für eine verkabelte Übertragungsleitung oder für eine Freileitung gesucht werden. Es ist aus praktischen Gründen daher geboten, den Entscheid zur Übertragungstechnologie frühzeitig mit der Ausscheidung des Korridors zu treffen. Die dem Entscheid zugrundliegende Interessenabwägung muss somit vor der Korridorfestsetzung erfolgen. Die Bewertung der einzelnen Korridorvarianten wird deshalb im Sachplanverfahren vorgenommen (Cornelia Gogel, Exkurs: Kabel oder Freileitung? Praxisübersicht und Lösungsinstrument, in: ER-Kommentar, a.a.O., S. 841, Rz. 60). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeantrag Nr. 2 unzulässig sein sollte. Es versteht sich von selbst, dass eine Verlegung der Leitung nicht direkt «weiter westlich» angeordnet werden kann, ohne dass zuvor eine eingehende Prüfung in einem Sachplanverfahren durchgeführt wurde. Insofern ist es sachgerecht, dass die Beschwerdeführerin als ersten Schritt die Möglichkeit einer Verlegung der Leitung abgeklärt haben möchte. Daran hat sie ein schützenswertes Interesse, könnte doch ihr Grundstück und ihre Bevölkerung bei einem für sie positiven Ausgang der Prüfung von den Auswirkungen der bestehenden Gemmileitung entlastet werden.

1.6 Im Übrigen geben die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist - unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung - auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es braucht sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; statt vieler Urteil BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 7.8.3).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung von Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG (Prüfung der Parteivorbringen).

3.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe in ihrer Einsprache verschiedene Gründe vorgebracht, die grösstenteils von der Vorinstanz unbeachtet geblieben seien. Insbesondere habe sie dargelegt, dass die Lebensdauer von Hochspannungsleitungen rund 60 Jahre betrage. Die Gemmileitung sei demnach im Jahr 2025 zu ersetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kurz davor noch eine Spannungserhöhung vorgenommen werde. In der Plangenehmigungsverfügung finde sich keine Begründung dazu. Ausserdem habe sie geltend gemacht, der Ausbau der Gemmileitung auf 380 kV führe dazu, dass letztere Bestandteil des europäischen Verbundnetzes werde. Infolgedessen werde die Gemmileitung in Zukunft vorwiegend dem europäischen Energietransit und nur in geringem Masse der schweizerischen Versorgungssicherheit dienen. Die Vorinstanz weise zwar darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin für eine sichere Stromversorgung der Schweiz einzusetzen habe. Inwiefern die Spannungserhöhung tatsächlich dem schweizerischen und nicht vorwiegend dem europäischen Strommarkt zu Gute kommen solle, werde in der Plangenehmigung nicht weiter ausgeführt.

Zusätzlich habe sie bemerkt, dass die Hochspannungsleitung Romanel-Chippis-Airolo, die eine Betriebsspannung von 380 kV erreiche, die Erhöhung der Betriebsspannung bei der Gemmileitung erübrigen würde. Dieses Argument sei in der Plangenehmigung ebenfalls nicht behandelt worden. Schliesslich habe sie die Prüfung von Alternativlösungen beantragt. Namentlich eine Trasseeführung weiter westlich, die durch weniger touristisch genutzte Landschaftsteile führe, oder die teilweise Erdverlegung der Leitung. Hierzu habe die Vorinstanz lapidar festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden könne, die bestehenden Leitungen zu verlegen oder zu verkabeln. Die Tatsache, dass die Leitungsführung auf dem Gemeindegebiet zumindest teilweise durch touristisch genutzte Flächen verlaufe, sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben.

Die Vorinstanz weist den Vorwurf der Gehörsverletzung zurück.

3.2 Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründungspflicht ist Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich jedenfalls insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder diese ablehnt. Die Begründung muss - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (statt vieler Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 3.2.1). Dabei muss sie sich - wie das Bundesverwaltungsgericht - nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (vgl. oben E. 2). Verlangt wird vielmehr die Auseinandersetzung mit den Hauptargumenten. Wenn sich die Vorinstanz dagegen nicht ausdrücklich zu beiläufig vorgebrachten Einwände äusserte, ist davon auszugehen, dass sie die betreffende Rüge stillschweigend verwarf (Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 219 Rz. 3.106).

3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz insgesamt 359 Einsprachen beurteilen musste. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, kann von der Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen nicht gefordert werden, auf jedes Detail der einzelnen Einsprachen einzugehen.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2017 die Zulässigkeit der Spannungserhöhung aufgrund des Alters der Gemmileitung in Frage und verlangte die Prüfung alternativer Lösungen in der Form einer Verlegung des Standorts oder einer Erdverkabelung. In Erwägung B. 3.2 ff. der Plangenehmigung erklärte die Vorinstanz sinngemäss mit Verweis auf die Besitzstandsgarantie, dass die Spannungserhöhung bei der bestehenden Leitung durchgeführt werden darf. Weiter legte sie in Ziffer B.5.3 ausführlich dar, weshalb der Standort der Gemmileitung nicht verlegt bzw. diese nicht verkabelt werden kann. Daraus konnte die Beschwerdeführerin hinreichend schliessen, dass aus Sicht der Vorinstanz weder das Alter noch allfällige Beeinträchtigungen des lokalen Tourismus dem Ausführungsprojekt entgegengehalten werden können. Die Beschwerdeführerin konnte diese Begründung ohne Weiteres anfechten. Eine Gehörsverletzung liegt in diesem Punkt nicht vor.

3.3.2 Was die Spannungserhöhung auf 380 kV zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz anbelangt, so verwies die Vorinstanz in Ziffer II./B.2 der Plangenehmigung auf die Beschwerdegegnerin. Diese hatte im Vorverfahren die hohe Bedeutung der Gemmileitung für die Versorgungssicherheit der Schweiz, insbesondere des Mittellands, unterstrichen. Mit ihren Ausführungen gab die Vorinstanz zu verstehen, dass sie sich der Ansicht der Beschwerdegegnerin bezüglich des Hauptnutzens der Gemmileitung anschloss. Damit tat sie implizit kund, dass deren Zweck nicht hauptsächlich im europäischen Stromtransit liegt und diese trotz des Ausbaus der Leitung «Romanel-Chippis-Airolo» der Versorgungssicherheit der Schweiz dienen wird. Die Beschwerdeführerin konnte diesen Punkt vor Bundesverwaltungsgericht in Frage stellen und darlegen, weshalb dem ihrer Meinung nach nicht so ist. Eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar.

3.4 Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung als unbegründet.

4.
Materiell beanstandet die Beschwerdeführerin als erstes eine Verletzung von Art. 676 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
i.V.m. Art. 732 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB (fehlender öffentlich beurkundeter Grunddienstbarkeitsvertrag).

4.1 Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, im Grundbuch seien keine Durchleitungsrechte zulasten ihrer Parzelle Nr. 2700 eingetragen. Ebenso wenig sei in den Akten ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag vorhanden.

4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und legt einen Dienstbarkeitsvertrag ins Recht. Ausserdem sei ein Eintrag im Grundbuch weder für die Entstehung noch für den Bestand dieses Durchleitungsrechts erforderlich.

4.3 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass seit dem 1. Januar 2012 ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit vorausgesetzt werde. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht, obwohl sie ein nach dem 1. Januar 2012 liegendes Datum aufwiesen. Damit ergäben sich die notwendigen Durchleitungsrechte hinsichtlich der Parzelle Nr. 2700 weder aus dem Grundbuch, noch existierten diesbezüglich gültige Verpflichtungsgeschäfte.

4.4 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden (Art. 676 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB). Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit (Art. 676 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB). Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf seit dem 1. Januar 2012 zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB; AS 2011 4637). Art. 732 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB gilt auch für die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten (Ruth Arnet, Neuerungen bei den Dienstbarkeiten, in: Revision des Sachenrechts - ein erster Überblick für Eilige, 2012, S. 7, 9). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen (vgl. Art. 50
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
SchlT ZGB; Arnet, a.a.O., S. 11). Die Plangenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens abzuklären, ob die für den Bau der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind (vgl. Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.6).

4.5

4.5.1 Die Beschwerdegegnerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen drei Verträge ein.

4.5.1.1 Der erste ist ein die Gemmileitung betreffender «Durchleitungsvertrag», geschlossen am 16. Juni 1964 zwischen den Bernischen Kraftwerken AG und Herrn (...). Der Vertrag bezog sich, soweit erkennbar, auf drei Grundstücke in Leukerbad (Grundbuch Bl. Nrn. 2992, 291 und 4490). Darin räumte der Grundeigentümer in Ziffer 1 für sich und seine Nachbesitzer den Werken und deren Rechtsnachfolgern das Recht ein, eine Hochspannungsleitung auf Gittermasten für die Dauer der Existenz und nach den einschlägigen Vorschriften durch seine Grundstücke zu ziehen und zu betreiben. Zu diesem Zweck sind die Werke namentlich berechtigt, die notwendigen Tragwerke mit zugehörigen Erdungen auf sein Grundeigentum zu stellen. Sollte die Leitung länger als 50 Jahre bestehen bleiben, vom 1. Juli 1964 an gerechnet, so müsse für die Folgezeit die festgesetzte Entschädigung (Fr. 1'000.--) neu bestimmt und bezahlt werden. Die Länge der Leitung über die besagten Grundstücke betrug 85 m.

Es ist mangels Bestreitung davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerinnen der Vertragsparteien sind und das heutige, kleinere Grundstück GB Nr. 2700 aus den oben Genannten hervorgegangen ist. Insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin nach der Vorlage des Vertrags lediglich geltend machte, dieser sei aufgrund mangelnder öffentlicher Beurkundung nicht gültig.

4.5.1.2 Der zweite Vertrag ist ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2013 geschlossener Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht zur Durchleitung von Daten Dritter auf der bestehenden elektrischen Freileitung (Hochspannungsleitung) zulasten des Grundstücks GB Nr. 2700 gegen eine Entschädigung von Fr. 112.80.

4.5.1.3 Der dritte Vertrag betrifft die «Entschädigung Dienstbarkeit für elektrische Leitung» und wurde ebenfalls am 12. Februar 2013 geschlossen. Darin wurde einerseits die Entschädigung für die «Datendurchleitung» auf die besagten Fr. 112.80 (47 m à Fr. 2.40) sowie jene für die «Überleitung bis 400 kV / bis 20 m Leitungsbreite» auf Fr. 455.90 festgesetzt (47 m à Fr. 9.70). Dieser Vertrag ist vor dem Hintergrund der abzulaufenden 50 Jahre zu sehen (vgl. oben E. 4.5.1.1), was eine Neufestlegung der Entschädigung aus dem Durchleitungsvertrag notwendig machte.

4.5.2 Vorliegend ist einzig der Durchleitungsvertrag vom 16. Juni 1964 von Bedeutung, da mit diesem die relevante Grunddienstbarkeit, die den Bau der Gemmileitung auf dem Grundstück GB Nr. 2700 erst ermöglichte, im Sinne von Art. 732 Abs. 1
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ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB errichtet wurde. Demgegenüber regeln die beiden anderen Verträge lediglich die für diesen Fall irrelevante Datenübertragung bzw. die Neufestlegung der Entschädigung. Ob diese einer öffentlichen Beurkundung bedurften, spielt demnach keine Rolle. Letzteres kann jedoch für den Durchleitungsvertrag klar verneint werden. Die Beschwerdeführerin lässt Art. 50
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ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
SchlT ZGB ausser Acht, nach welchem für das Formerfordernis auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags abzustellen ist. Vor der Revision des Art. 732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB bedurfte der Vertrag über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner Gültigkeit lediglich der schriftlichen Form (vgl. aArt. 732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB). Diese ist gegeben. Ausserdem ist ein Grundbucheintrag bei bereits errichteten Leitungen nach wie vor nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.4).

4.6 Im Ergebnis liegt keine Verletzung von Art. 676 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
i.V.m. Art. 732 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB vor.

5.
Anschliessend rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7; kein Beitrag zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz).

5.1 Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe an der Einspracheverhandlung vom 16. Januar 2019 in Leuk erklärt, die Gemmileitung diene auch dem internationalen Energietransit. Folglich gehe es bei der Spannungserhöhung auf 380 kV zumindest mehrheitlich darum, den europäischen Energietransit voranzutreiben und nur in geringem Masse um die Versorgungssicherheit der Schweiz. Es werde sodann Diverses ausser Acht gelassen, wenn behauptet werde, dass ohne die Anbindung der Übertragungsleitungen im Wallis an das 380 kV-Netz nur rund zwei Drittel der Walliser Produktion aus Wasserkraft abtransportiert werden könnten, insbesondere nach der Inbetriebnahme des Pumpspeicherkraftwerks «Nant de Drance». Erstens laufe das Pumpspeicherkraftwerk «Nant de Drance» bereits heute mit 220 kV. Und zweitens sei dieses lediglich für stundenweise Einsätze im Rahmen einer kurzfristigen Sicherung der Stromversorgung in Betrieb. Überdies sei jedes Pumpspeicherkraftwerk faktisch ein Energievernichter, da rund 20 % mehr Strom zum Hochpumpen benötigt werde, als beim Hinunterfliessen wieder zurückgewonnen werden könne. Aus diesem Grund seien Pumpspeicherkraftwerke nicht geeignet, Stromengpässe - mit denen der Leitungsausbau legitimiert werden solle - zu überwinden. Entsprechend bestehe kein Bedarf für die Spannungserhöhung der Gemmileitung auf 380 kV. Insbesondere nachdem mit dem Netzprojekt Innertkirchen-Ulrichen zeitnah ein weiteres Vorhaben zur Sicherstellung der genügenden Stromzufuhr aus dem Wallis in die Deutschschweiz umgesetzt werde.

5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin begründe nicht substantiiert, inwiefern die Spannungserhöhung der Gemmileitung nicht der Versorgungssicherheit der Schweiz diene. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft ihre Leitungsbauvorhaben sorgfältigen, langwierigen und breit abgestützten Planungs- und Validationsprozessen unterworfen. Es sei nicht sachgerecht, wenn die Beschwerdeführerin die Ergebnisse dieser Expertenarbeit ohne stichhaltige Begründung zwecks Durchsetzung eigener Interessen anzweifle. Ferner sei zwar an der besagten Einspracheverhandlung der Bedarf der Spannungserhöhung von anderen Einsprechenden bestritten worden. Jene Vorbringen hätten sich jedoch in unbelegten Behauptungen erschöpft. Weiter missachteten die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Sinn und Zweck der Pumpspeicherung. In Zeiten überschüssiger elektrischer Energie könne diese zum Hochpumpen von Wasser in die Speicherseen genutzt werden. So werde die Energie in Lageenergie umgewandelt und in hohen Volumina über längere Zeit gespeichert. Bei erhöhtem Strombedarf werde das Wasser turbiniert und damit elektrische Energie zurückgewonnen. Die Speicherseen dienten somit als riesige Stromspeicher. Diese «Batterien» verfügten über einen Wirkungsgrad von über 80%, was angesichts des hohen Speicherpotentials einen guten Wert darstelle. Allerdings seien solche Pumpspeicherkraftwerke nur dann sinnvoll, wenn es möglich sei, die produzierte Energie abzutransportieren. Hierfür diene die vorgesehene Spannungserhöhung unter anderem.

5.3 Ergänzend weist das ESTI darauf hin, das Schweizer Übertragungsnetz sei mit 41 grenzüberschreitenden Leitungen eng mit dem europäischen Verbundnetz verknüpft. Gerade in den Wintermonaten steige der Energiebedarf. Jedoch könne die Stromproduktion im Inland diesen Mehrbedarf an Strom nicht decken. Deshalb sei die Schweiz während des Winters auf Importe angewiesen. Eine Erhöhung der Betriebsspannung habe daher eine Erhöhung der Importkapazität zur Folge, was die schweizerische Versorgungssicherheit stärke. Schliesslich gehe die Bedeutung der Gemmileitung für die schweizerische Versorgungssicherheit aus den vergangenen Entwicklungen im Hinblick auf die damals drohende Strommangellage im Winter 2022/2023 hervor (vgl. dazu unten E. 5.5.3). Die Beschwerdegegnerin pflichtet den Ausführungen der Vorinstanz und des ESTI bei.

5.4 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
StromVG). Diese Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers zeigen gleichzeitig die doppelte Bedeutung des Übertragungsnetzes auf: Einerseits stellt das Übertragungsnetz eine wesentliche Grundlage für eine sichere Versorgung der Schweiz dar, andererseits ist es eine wichtige Voraussetzung für die Einbindung des schweizerischen in den europäischen Elektrizitätsmarkt (Frederik Kreuzer, in: ER-Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 20
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
StromVG). Die Netzgesellschaft hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes (Art. 20 Abs. 2 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
Satz 2 StromVG).

5.5

5.5.1 Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 16. Januar 2019 in Leuk gab der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Spannungserhöhung der Gemmileitung der Versorgungssicherheit des Mittellandes dient. Auf Nachfrage hin ergänzte er, «dass die Spannungsebene 380 kV neben der Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Schweiz natürlich auch für den internationalen Stromtransit benötigt werde. Letztlich werde für die Sicherstellung der Versorgung auch ausländischer Strom benötigt.». Inwiefern daraus abgeleitet werden kann, dass es bei der Erhöhung der Spannungsebene der Gemmileitung auf 380 kV zumindest mehrheitlich darum geht, den europäischen Stromtransit voranzutreiben, ist nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin ist aktenwidrig.

5.5.2 Weiter hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des «Berichts zum Strategischen Netz 2025» auf Grundlage verschiedener Quellen zukünftige Strommarktentwicklungen bis zum Jahr 2035 in der Schweiz und Europa analysiert und mit internen und externen Fachleuten diskutiert. Fokus der Analyse war die Erarbeitung eines aus Versorgungssicherheit und volkswirtschaftlichem Nutzen optimalen Netzes für 2025 unter Einbezug der neuen Netzanschlussprojekte für Kraftwerke und Verteilnetze (vgl. Swissgrid, Bericht zum Strategischen Netz 2025 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Bericht Swissgrid], S. 17; abrufbar unter Netzprojekte > Netz der Zukunft > Strategisches Netz > Technischer Bericht zum Strategischen Netz 2025.pdf). Ihre Untersuchungen zur Gemmileitung ergaben zwar, dass deren Spannungserhöhung einen europäischen energiewirtschaftlichen Nutzen von 14 Mio. CHF ergibt, der höher ist als der korrespondierende energiewirtschaftliche Nutzen in der Schweiz (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153). Aus Sicht von Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
StromVG steht indes nicht der monetäre Nutzen einer Leitung im Vordergrund, sondern deren Beitrag zur nationalen Stromversorgungssicherheit als Bestandteil des international verbundenen Übertragungsnetzes. Dieser ist gemäss den fachkundigen Untersuchungen der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. So wird der Beitrag des Projekts zur Erhöhung der Netzsicherheit insgesamt als «sehr hoch» bewertet. Dabei wird die neutral bis leicht negative wirtschaftliche Bewertung durch die hohe Bedeutung des Projektes für die Versorgungssicherheit der Schweiz überkompensiert. Die Netzoptimierung durch Spannungsumstellung ermöglicht eine höhere Leistungsübertragung im Wallis. Zudem wird eine durchgehende 380-kV-Verbindung zwischen Bickigen (BE) und Chamoson (VS) ermöglicht, die notwendig ist, um die geplante Wasserkraftproduktion aus dem Wallis abzuführen. Durch das Projekt können zudem strukturelle Engpässe am Transformator Bickigen behoben werden (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153 ff.). Die oberflächlich gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Pumpspeicherkraftwerken sind - insbesondere mit Blick auf die überzeugenden Entgegnungen der Vorinstanz und des ESTI - nicht geeignet, das Ergebnis der Analyse der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen.

5.5.3 Der Beweis für die Wichtigkeit der Spannungserhöhung der Gemmileitung für die Stromversorgungssicherheit der Schweiz zeigte sodann exemplarisch die Verordnung über die Erhöhung der Betriebsspannung im elektrischen Übertragungsnetz vom 30. September 2022 (nachfolgend: Notverordnung, SR 531.63), die bis zum 30. April 2023 befristet war (vgl. Art. 7 Abs. 2 Notverordnung). Die Verordnung sollte angesichts der damals unmittelbar drohenden schweren Strommangellage die Erhöhung der Betriebsspannung im elektrischen Übertragungsnetz ermöglichen (Art. 1 Notverordnung). Zu diesem Zweck war ausdrücklich zur notwendigen Entschärfung eines erheblichen Engpasses im Übertragungsnetz die Erhöhung der Betriebsspannung von 220 kV auf 380 kV auf der Hochspannungsleitung Bickigen-Chippis vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. a Notverordnung). Die Beschwerdeführerin behauptet vor diesem Hintergrund zu Recht nicht, dass diese Notmassnahme im Wesentlichen dem europäischen Stromtransit diente.

5.6 Soweit es sich überhaupt um eine justiziable Bestimmung handelt, kann zusammengefasst kein Verstoss gegen Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
StromVG festgestellt werden.

6.
Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 63
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 63 Bewilligungspflicht - Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a  Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b  andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c  Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.
der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL, SR 748.131.1; fehlende luftfahrtrechtliche Bewilligung).

6.1 Zu diesem Punkt führt die Beschwerdeführerin aus, mit dem Ausführungsprojekt würden diverse Masten der Gemmileitung erhöht. Die Vorinstanz habe dargelegt, das BAZL habe dem Projekt mittels Stellungnahme vom 25. Mai 2016 zugestimmt. Dabei handle es sich allerdings nicht um eine Bewilligung im Sinne von Art. 63 Bst. a
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 63 Bewilligungspflicht - Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a  Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b  andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c  Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.
VIL. Eine solche finde sich nicht in den Akten. Weil aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden könne, ob durch die Erhöhung der Masten die bewilligungspflichtige Höhe von 60 m erreicht werde oder nicht, sei nicht geklärt, ob das Bauvorhaben der Bewilligungspflicht des BAZL unterliege.

6.2 Die Vorinstanz, das BAZL und die Beschwerdegegnerin verweisen auf die Bestimmungen des Plangenehmigungsverfahrens. Die luftfahrtrechtliche Bewilligung nach Art. 63
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 63 Bewilligungspflicht - Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a  Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b  andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c  Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.
VIL, so das BAZL, sei mittels seiner Stellungnahme in die Plangenehmigungsverfügung eingefügt und sämtliche seiner geforderten Auflagen seien inhaltlich unverändert in Dispositivziffer 5.14 übernommen worden.

6.3

6.3.1 Der Eigentümer einer Hochspannungs-Freileitung muss für deren Erstellung oder Änderung eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn die Leitung eine Höhe von 60 m und mehr erreicht (Art. 63 Bst. a
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 63 Bewilligungspflicht - Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a  Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b  andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c  Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.
VIL). Das BAZL entscheidet im Einvernehmen mit dem VBS mit einer Verfügung, ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht (Art. 65 Abs. 1 Bst. a
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 65 Entscheid - 1 Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
1    Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
a  ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht;
b  ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat;
c  ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeuerungen.
2    Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.
3    Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu.
4    Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren.
5    Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definitiven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann.
6    Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigentümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen.
VIL).

6.3.2 Demgegenüber werden im Plangenehmigungsverfahren sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt (vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
i.V.m. Abs. 3 EleG). Letztere hat jedoch vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (vgl. Art. 62a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62a Anhörung - 1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
1    Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
2    Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
3    Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.
4    Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Dadurch wird sichergestellt, dass der in der Bundesverwaltung an unterschiedlichen Stellen vorhandene Sachverstand in den Gesamtentscheid einbezogen wird. Die Leitbehörde ist aber nicht an deren Auffassung gebunden und entscheidet selbständig. Das Gesetz verankert somit das Konzentrationsmodell mit Anhörungspflicht und verzichtet auf ein Zustimmungserfordernis durch die Fachbehörden (Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, 2. Aufl. 2022, Rz. 3 ff. zu Art. 62a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62a Anhörung - 1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
1    Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
2    Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
3    Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.
4    Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
RVOG).

6.4 Nach dem oben Gesagten brauchte die Vorinstanz von vorneherein keine eigentliche Bewilligung vom BAZL für die Genehmigung der Masterhöhungen. Es hatte das BAZL lediglich in dieser Sache anzuhören. Das BAZL gab mit Schreiben vom 25. Mai 2016 seine Stellungnahme zum Projekt ab. Wie gesetzlich vorgesehen, sprach es darin selber keine Bewilligung aus, sondern beantragte die Bewilligung des Projekts unter Vorbehalt diverser Auflagen. Letztere betrafen die Markierungen der Masten und Weitspannleitungen. Die Vorinstanz erachtete die beantragten Auflagen als gesetzeskonform und nahm diese ins Dispositiv der Plangenehmigung auf. Verfahrensrechtlich wurde korrekt vorgegangen. Eine Verletzung von Art. 63
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 63 Bewilligungspflicht - Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a  Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b  andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c  Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.
VIL liegt nicht vor.

7.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 15e Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 15e
1    Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden.
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
EleG (unzulässiger Verzicht auf ein Sachplanverfahren).

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Projekt seien bauliche Massnahmen im erheblichen Umfang geplant. So halte das Management Summary der Beschwerdegegnerin fest, dass einschliesslich der notwendigen Mast- und Fundamentverstärkungen Baumassnahmen an 294 der 297 Masten für die Spannungserhöhung und Modernisierung vorgesehen seien. Ohne Modernisierungsmassnahmen treffe die Gemmileitung ein baldiges Lebensende. Mit ersteren werde folglich eine Verlängerung der Lebensdauer der Gemmileitung angestrebt. Diese Annahme werde durch die Gesamtkosten des Erneuerungsprojekts von Fr. 58'000'000.-- verstärkt. Ferner sei unter dem Gesichtspunkt der Lärmimmissionen von einer Neuanlage auszugehen (vgl. dazu unten E. 9.1). Demnach sei das Vorhaben als erheblich raum- und umweltwirksam zu qualifizieren. Es sei deshalb zwingend ein Sachplan zu erstellen.

7.2 Die Vorinstanz bemerkt, das Vorhaben wirke sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt aus. Insbesondere ergebe sich aus der Spannungserhöhung und Modernisierung der Anlage auf dem bestehenden Trassee kein Bedarf für weitergehende raumplanerische Massnahmen. Mit der Reduktion der Stromstärke könne vielmehr eine Verbesserung gegenüber der heutigen Situation herbeigeführt werden. Das Vorhaben unterliege deshalb keiner Sachplanpflicht. Im Übrigen könnte ein Neubauprojekt, für welches ein Sachplanverfahren unumgänglich wäre, erst in 15 bis 20 Jahren in Betrieb genommen werden.

7.3 Das ARE ist der Auffassung, die Einleitung eines Sachplanverfahrens werde erst bei einer Gesamterneuerung der Gemmileitung nötig. Mit dem Ausführungsprojekt ginge keine Gesamterneuerung einher. Die Siedlungsentwicklung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass die Gemmileitung nunmehr an verschiedenen Bauten und Anlagen vorbeiführe. Diese nachträgliche Bautätigkeit könne die Besitzstandsgarantie der Gemmileitung nicht in Frage stellen.

7.4

7.4.1 Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 15e
1    Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden.
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).

7.4.2 Art. 15e Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 15e
1    Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden.
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
EleG wird durch Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
und 1b
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1b Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren - 1 Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 199914 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:
1    Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 199914 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:
a  die Erstellung neuer Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger, sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht beeinträchtigt werden;
b  der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von Leitungen, sofern das Leitungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern verschoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können;
c  Vorhaben, bei denen Leitungen zu mindestens 80 Prozent ihrer Länge als Kabel in bestehenden oder behördenverbindlich festgelegten Anlagen wie Strassen, Tunnels oder Stollen ausgeführt werden;
d  Vorhaben, bei denen die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Abklärungen darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist.
2    Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) konkretisiert (vgl. Urteile BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 5.1 und 1C_129/2012 vom 12. November 2012 E. 5.5 zum inhaltlich gleichen aArt. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG in der Fassung vom 01.06.2012). Mit diesen Bestimmungen soll rasch und effizient über die Notwendigkeit eines Sachplanverfahrens entschieden werden können ("SÜL-Check"). Der Projektant soll in die Lage versetzt werden, anhand einer Checkliste für die wesentlichen Konfliktbereiche summarisch zu prüfen, ob allfällige Konflikte innerhalb des bestehenden Leitungskorridors lösbar erscheinen. Die Regelung will dafür sorgen, dass im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die Weichen (in Richtung Plangenehmigungs- oder Sachplanverfahren) richtig gestellt werden (vgl. Urteil 1C_129/2012 E. 5.5.2). Ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht) prüft das BFE (Art. 1a Abs. 1
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
Satz 1 VPeA). Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen (Art. 1a Abs. 2
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA). Stellt es fest, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht (vgl. dazu Art. 1b VPEA) vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 1a Abs. 3
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
Satz 2 VPeA).

7.4.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist es möglich, auf ein Sachplanverfahren zu verzichten, wenn dieses als unangemessen oder unzumutbar erscheint; dies selbst dann, wenn ein solches Verfahren aufgrund der Kriterien der VPeA grundsätzlich erforderlich wäre (Urteile BGer 1C_487/2012 vom 13. Mai 2013 E. 5.4, 1C_129/2012 E. 5.5.2 und 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.4; Jeannerat/Bühlmann, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Rz. 59 zu Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
RPG).

7.5

7.5.1 Das Plangenehmigungsgesuch wurde Ende Juli 2015 eingereicht (vgl. oben Bst. B). Damals waren die Bestimmungen der VPeA in der Fassung vom 1. Dezember 2013 in Kraft. Indes wurden mit den geltenden Art. 1a und 1b VPEA keine neuen materiellen Bestimmungen geschaffen. Sie bilden neu lediglich den in der Praxis bereits gut etablierten Ablauf für die Prüfung der Sachplanpflicht, der sich auf der Basis der bisherigen Verordnungsbestimmungen herauskristallisiert hatte, in einer neuen Gliederung ab (vgl. Erläuterungen des UVEK zur Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, April 2019, S. 2). Folglich kann gestützt auf die aktuelle VPEA geprüft werden, ob die Vorinstanz die Sachplanprüfung korrekt vornahm. Die Gemmileitung wurde bis heute nicht im SÜL festgesetzt (vgl. https://map.geo.admin.ch/ > Karte: Sachplan Übertragungsleitungen).

7.5.2 Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 31. Juli 2015 wird das Ausführungsprojekt nach seiner Fertigstellung auf die meisten Umweltbereiche keine (nennenswerte) Auswirkungen haben (so bei Luftqualität, Grundwasser, Oberflächengewässern, Altlasten, Abfällen und umweltgefährdende Stoffen, umweltgefährdende Organismen, Störfallvorsorge, Katastrophenschutz, Wald, Flora, Fauna, schützenswerten Lebensräumen, Kulturdenkmälern, historischen Verkehrswegen und archäologische Stätten). Das elektrische Feld wird wie bisher eingehalten und das elektromagnetische Feld reduziert sich sogar. Mithin werden die Auswirkungen der Gemmileitung auf die Umwelt in dieser Hinsicht geringer. Bezüglich des Eingriffs in die Landschaft sind als einschneidendste Massnahmen Masterhöhungen bei 30 von insgesamt 297 Masten vorgesehen. Die Erhöhungen um maximal 6 m halten sich bei einer Durchschnittshöhe der Masten von 60 m in Grenzen; eine erhebliche Auswirkung auf die Landschaft liegt im Vergleich zum Bestehenden nicht vor.

7.5.3 Was ins Gewicht fällt, ist die Steigerung der Lärmbelastung an den insgesamt 234 lärmempfindlichen Orten aufgrund der Spannungserhöhung (Koronaschall). Zwar ist positiv zu werten, dass durch lärmreduzierende Massnahmen die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil 1C_493/2022 E. 7). Auf der anderen Seite werden durch das Ausführungsprojekt die Planungswerte erstmals an vielen Orten, insbesondere in der Nacht, überschritten. Mithin wird die Gemmileitung generell lärmiger. Dies erschwert die Ausscheidung neuer (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 24 Anforderungen an Bauzonen - 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
1    Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
2    Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
USG) oder die Bebauung bestehender, noch nicht erschlossener Bauzonen entlang der Gemmileitung (vgl. Art. 24 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 24 Anforderungen an Bauzonen - 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
1    Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
2    Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
USG; vgl. dazu unten E. 9.4.2.4), zumal dafür grundsätzlich die Einhaltung der Planungswerte vorausgesetzt wird. Nachdem Art. 24
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 24 Anforderungen an Bauzonen - 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
1    Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
2    Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
USG den notwendigen Schutz gegen Aussenlärm auf Stufe der Nutzungsplanung umschreibt (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 7 zu Art. 22
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG), kann ein Abstimmungsbedarf des Projekts mit den kantonalen Richt- und Nutzungsplänen nicht von vornherein verneint werden.

7.5.4 Ob eine Sachplanpflicht hätte bejaht werden müssen oder ob gegebenenfalls ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1b VPEA greifen würde, kann indes offen bleiben. Gemäss UVB beträgt die Bauzeit des Ausführungsprojekts zwei Jahre. Es ermöglicht durch den Rückgriff auf eine bestehende Anlage in relativ kurzer Zeit und für einen Sechstel der ursprünglichen Erstellungskosten einen substanziellen Beitrag an die Stromversorgungssicherheit der Schweiz, deren Sicherstellung - wie allgemein bekannt - gefährdet ist (vgl. oben E.5.5.3). Gleichzeitig kann mit dem Projekt rasch die elektromagnetische Strahlung und damit die diesbezügliche Umweltbelastung erheblich gesenkt werden. Dem stünden mit der Sachplanpflicht weitere Verzögerungen entgegen, die im Falle der Realisierung einer Neuanlage gemäss den unbestrittenen Aussagen der
Vorinstanz 15 bis 20 Jahre betragen könnten. Eine solche Verzögerung aufgrund der gesteigerten Lärmbelastung, die sich unter den Immissionsgrenzwerten bewegt und der mit lokalen Massnahmen (z.B. geräuscharmen Leiterseile; vgl. dazu unten E. 9.5.6) begegnet werden kann, in Kauf zu nehmen, erscheint aufgrund der gewichtigen Vorteile, die das Ausführungsprojekt zeitnah mit sich bringt, als unverhältnismässig. Insbesondere wenn man bedenkt, dass in 20 Jahren die Gemmileitung mit ihrem dannzumaligen Alter von ca. 80 Jahren ihre Lebensdauer langsam erreicht haben dürfte (vgl. unten E. 8.6.8). Bis dann auf dem bestehenden Trassee die Stromversorgungssicherheit der Schweiz bei gleichzeitiger Senkung der elektromagnetischen Immissionen zu verbessern, erscheint sachgerecht. Die Aufhebung der Plangenehmigung würde sich deshalb nicht rechtfertigen, selbst wenn eine Sachplanpflicht zu bejahen wäre. Der Beschwerde ist in diesem Punkt keine Folge zu leisten.

8.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG (Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips).

8.1 Zur Begründung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund der Auswirkungen des Ausführungsprojekts zwingend die Verlegung der Leitung bzw. deren Verkabelung im Perimeter der Masten Nrn. 35 - 39 weiter westlich hätte geprüft werden müssen. Eine solche Verschiebung wäre verhältnismässig. Der bauliche Aufwand bestehe lediglich in der Erstellung der Betonfundamente, auf denen die vorgefertigten Metallinstallationen montiert werden könnten. Ausserdem müsse die Leitung ohnehin aufgrund ihres Alters ersetzt werden. So betrage die Abschreibungsdauer von 380/220 kV-Leitungen höchstens 60 Jahre und richte sich nach technischen Gegebenheiten. Sie seien nach 60 Jahren nichts mehr wert und müssten ersetzt werden. Dies unabhängig davon, ob sie - was nicht bestritten werde - regelmässig gewartet und instandgehalten würden. Soweit die Beschwerdegegnerin die Lebensdauer bei 80 Jahren und somit 20 Jahre über der branchenüblichen Lebensdauer sehe, sei dies willkürlich. Selbst wenn die Lebensdauer 80 Jahre betragen sollte, sei die Forcierung des Ausführungsprojekts unverständlich, wenn die Leitung spätestens in 20 Jahren ohnehin erneuert werden müsse. Überdies schütze die Besitzstandsgarantie nur den Bestand einer Baute oder Anlage und nicht den Betrieb. Eine andere Begründung würde bedeuten, dass beispielsweise ein seinerzeit in rechtskonformer Weise errichtetes Kernkraftwerk gestützt auf die Besitzstandsgarantie weiterbetrieben werden könnte, unabhängig davon, ob der Zustand der Anlage nicht mehr im Einklang mit der aktuellen Rechtslage stünde.

8.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Gemmileitung geniesse Bestandesschutz. Daran vermöchten neue oder geänderte Rechtsvorschriften nichts zu ändern. Eine Leitungsbetreiberin dürfe ihre Leitung solange benutzen, wie dies die Bausubstanz zulasse und die Leitung betriebssicher gehalten werden könne. Die ursprüngliche Plangenehmigung für den Bau der Leitung sei nicht befristet gewesen. Die Besitzstandsgarantie umfasse sowohl den Bau als auch den Betrieb der Anlage. Der Vergleich mit dem Kernkraftwerk ziele ins Leere, da dieses - im Unterschied zu den elektrischen Anlagen - einer Bewilligungspflicht unterstehe, die befristet werden könne. Weiter seien für die Erhöhung der Betriebsspannung nur marginale Anpassungen an der Leitung nötig. Diese seien weder wesentlich umweltrelevant noch raumwirksam. Lediglich in Bezug auf die Lärmimmissionen erweise sich die Änderung als ungünstiger im Vergleich zur heutigen Situation. Die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Vorgaben würden jedoch eingehalten. Es gebe unter diesen Umständen keine Rechtsgrundlage, mit welcher die Leitungseigentümerin verpflichtet werden könnte, die bestehende Leitung zu verlegen, zu verkabeln oder abzubrechen. Auch unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip könnten keine Massnahmen verlangt werden, die über das hinausgingen, was zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin pflichtet der Vorinstanz bei. Sie fügt an, die Versetzung von Masten sei mit hohen Kosten von Fr. 2.6 Mio. bis 3 Mio. pro km verbunden. Die alten bzw. bestehenden Masten könnten nicht verwendet werden. Vielmehr müssten diese von Grund auf neu gebaut werden. Hinzu komme, dass die Leiterseile allenfalls ausgetauscht, verlängert oder umgehängt und neu gespannt werden müssten. Es sei keineswegs so, dass nur Betonfundamente gebaut werden müssten. Massnahmen an bestehenden Masten seien demgegenüber weitaus günstiger und nachhaltiger.

8.3 Das BAFU bemerkt, es habe im Vorverfahren weder eine Verlegung noch eine Erdverkabelung der Gemmileitung verlangt.

8.4 Das ESTI ergänzt, eine Freileitung des Übertragungsnetzes habe keine starre Lebensdauer, nach deren Ablauf diese zurückgebaut werden müsste. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Praxis. Der ungefähre Richtwert für eine Nutzungsdauer einer Freileitung liege bei etwa 80 Jahren, wobei diese Lebensdauer unter Berücksichtigung des betriebssicheren Unterhalts überschritten werden könne.

8.5

8.5.1 Der Bestandesschutz resp. die Besitzstandsgarantie leitet sich aus der Eigentumsgarantie und aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes ab. Sie gewährleistet im Baurecht, dass nach früherem Recht erstellte Bauten unter neuem Recht fortbestehen dürfen. Werden an einer Anlage keine baulichen oder nutzungsmässigen Veränderungen vorgenommen, entfaltet die Besitzstandsgarantie nahezu absolute Wirkung. Anpassungen an geänderte Vorschriften müssen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (Urteil BVGer A-2940/2017 vom 26. November 2018 E. 6.2.3; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Band 103/2002, S. 169, 181 f.). Die Anwendung neuer eigentumsbeschränkender Vorschriften auf bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn gewichtige öffentliche Interessen dies gebieten und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a; Urteil BGer 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002 E. 3.1.1). In diesem Sinne müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden (Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG), wobei der Bundesrat den Umfang der zu treffenden Massnahmen definiert (vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG). Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung von neuen und alten Anlagen normiert und damit das Interesse an der Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften im Grundsatz höher gewichtet als die Besitzstandsgarantie (Bernhard Waldmann, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 6.72). Bei alten, nicht geänderten Hochspannungsleitungen ist deshalb die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird, sofern die von ihr erzeugte Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert überschreitet (vgl. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Ziff. 16 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 ([NISV, SR 814.710]). Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV). Er konkretisiert das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG (Urteil 1C_172/2011 E. 3.7), wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

8.5.2 In Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG wird die Besitzstandsgarantie zwar um den Umbau und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage erweitert. Umbau und Erweiterung sind allerdings nur zulässig, wenn die gesamte Anlage gleichzeitig saniert wird (Waldmann, a.a.O., Rz. 6.85). Ziel ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG, mithin grundsätzlich die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 234 Rz. 612). Demzufolge sieht die NISV vor, dass bei geänderten alten Anlagen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen gelten, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 9
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
NISV). Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelung oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Bst. b). Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (Art. 3 Abs. 4 Bst. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 3 Abs. 4 Bst. b
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind (Art. 3 Abs. 5
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
Satz 1 NISV). Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird (Ziff. 15 Abs. 3 Anhang 1 NISV).

8.5.3 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand - wie Neuanlagen - an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Ziff. 17 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Der Anlagegrenzwert darf jedoch überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 17 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle Massnahmen nach Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe getroffen werden, soweit sie nicht unter den Vorbehalt von Absatz 3 fallen (Bst. b). In diesem Sinne müssen folgende Massnahmen nicht getroffen werden: die Verkabelung von Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr (Ziff. 17 Abs. 3 Bst. a Anhang 1 NISV), die Verkabelung von Leitungssträngen der Frequenz von 16,7 Hz (Bst. b), die Verlegung an einen anderen Standort von Leitungen mit Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr (Bst. c) oder die Verlegung von Kabelleitungen an einen anderen Standort (Bst. d). Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird (Ziff. 17 Abs. 4 Anhang 1 NISV).

8.5.4 In Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a - g Anhang 1 NISV hielt der Verordnungsgeber fest, welche Massnahmen als «Änderungen» zu beurteilen sind. Als solche gelten bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird (Ziff. 12 Abs. 7 Bst. a Anhang 1 NISV), bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird (Bst. b), die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung (Bst. c), der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht (Bst. d), die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungsstränge (Bst. e), die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Frequenz (Bst. f), oder die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 (Bst. g).

8.6

8.6.1 Indem die Beschwerdegegnerin mit dem Ausführungsprojekt den massgebenden Strom freiwillig dauerhaft von 1920 A auf 1'500 A begrenzt, erfüllt sie den Tatbestand von Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 NISV (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU zu Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 1. Juli 2016 [NISV; nachfolgend: Bericht BAFU], Ziff. 6 S. 12 zu E-Ziff. 12 Abs. 7 Bst. f NISV, wonach der Leitungsinhaber die Möglichkeit hat, als massgebenden Strom einen Wert unter dem maximal zulässigen Dauerstrom bewilligen zu lassen). Somit hat die geänderte Gemmileitung die Bestimmungen von Ziffer 17 Anhang 1 NISV einzuhalten (vgl. oben E.8.5.3 f; vgl. ferner zur präzisierten Rechtsprechung bezüglich der Anwendbarkeit von Ziffer 16 und 17 Anhang 1 NISV bei nicht wesentlichen Änderungen einer Hochspannungsleitung Urteil BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 7.3.4). Dazu gehört grundsätzlich die Einhaltung des Anlagegrenzwerts. Nach der Realisierung des Ausführungsprojekts wird diese Vorgabe unbestrittenermassen nicht erreicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die verbleibenden Überschreitungen der Anlagegrenzwerte zulässig sind.

8.6.2 Bei der bestehenden Leitung wurde gemäss UVB bereits eine Phasenoptimierung durchgeführt, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Die erste Voraussetzung für eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts ist damit erfüllt (vgl. oben E. 8.5.3).

8.6.3 Hauptzweck des Ausführungsprojekts ist die Spannungserhöhung der Leitungsstränge zur Vergrösserung der Stromtransportkapazität. Gemäss UVB haben die damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen zur Reduktion des elektrischen Felds (Erhöhung der Seilzugsspannung [268 Masten], Einbau von Abspannketten unterster Ausleger [48 Masten], Einrücken der Seilabspannpunkte auf dem untersten/mittleren Ausleger [3/1 Masten], Erhöhung des untersten Auslegers [9 Masten], Erhöhung der Masten [7 Masten]) gleichzeitig eine Reduktion des magnetischen Felds zur Folge. Zusätzlich wird das Magnetfeld durch die freiwillige Senkung des massgebenden Stroms von 1920 A auf 1500 A erheblich reduziert. Dies bildet die Ausgangslage für die Prüfung weiterer vorsorglicher Emissionsbegrenzungen. Die Beschwerdeführerin verlangt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Stromstärke noch weiter gesenkt werden soll. Dies würde denn auch im Widerspruch zum Projektziel stehen, das trotz niedrigerer Stromstärke in der Kombination mit der Spannungserhöhung eine höhere Stromtransportkapazität anstrebt.

8.6.4 Alsdann sind bei OMEN, bei denen trotz geplanter Stromreduktion und Phasenoptimierung sowie den Massnahmen für die Eingrenzung des elektrischen Felds, die Magnetfeldbelastung grösser als 5 µT ist, weitere Massnahmen geplant. Einerseits sollen bei 28 Masten Tragketten zu Abspannketten umgebaut werden, damit die Lage der Leiterseile um etwa 4.5 m erhöht und somit der Abstand zu den OMEN vergrössert werden kann. Andererseits soll bei OMEN, an denen der Einbau von Abspannketten eine nicht ausreichende Magnetfeldreduktion bewirkt oder nicht möglich ist, eine Erhöhung von bis maximal 6 m bei 23 Masten erfolgen. Diese Massnahmen wurden als wirtschaftlich tragbar eingestuft, da die bestehende Mastsubstanz erhalten bleibt, der Mast jedoch verstärkt und ein Zwischenstück eingebaut wird (Kostenschätzung: Erhöhung eines Tragmastes um 6 m etwa CHF 140'000.--). Die leiterseiligen Massnahmen und Masterhöhungen haben zur Folge, dass die magnetische Feldstärke an allen OMEN im Vergleich zum heutigen Zustand sinken wird (Belastung 1 µT von 82 auf 142, 1 - 2 µT von 72 auf 59, 2 - 5 µT von 69 auf 64, 5 - 10 µT von 29 auf 5, 10 µT von 16 auf 0).

8.6.5 Weiter wurden Massnahmen (Masterhöhungen und Mastneubauten) zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts oder Masterhöhungen von maximal 6 m an allen OMEN geprüft, bei denen der Anlagegrenzwert überschritten ist. Gemäss dem Gutachten «Beurteilung von Masterhöhungen zur Einhaltung der Magnetfeldbelastung von 1 Mikrotesla bei OMEN» vom 31. Juli 2015 käme eine Erhöhung von mehr als 6 m einem Mastneubau gleich. Durch das Alter der Leitung und der zu berücksichtigten Stahlversprödung sei eine Erhöhung um mehr als 6 m unwirtschaftlicher als ein Mastneubau. Bei einer Erhöhung um mehr als 6 m sei nämlich der bestehende Mast so stark zu verstärken, dass dies einem Neubau gleichkomme. So sei der Neubau bei der Montage im Vergleich zu den einzubauenden Verstärkungen weniger aufwändig und somit kostengünstiger. Insgesamt wäre zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts bei 99 Masten eine Erhöhung von über 6 m notwendig, wobei die Erhöhungen zwischen 7 und 37 m betragen würden. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass ein Umbau zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts aus landschaftlicher Sicht nur bedingt, jener zur Erhöhung aller Masten um 6 m eher vertretbar sei. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bestehende Leitung handle, bei welcher das Magnetfeld bei der Spannungsumstellung zum heutigen Zustand bereits enorm verbessert werde, würden jedoch die zusätzlichen Massnahmen zur Einhaltung von 1 µT als nicht wirtschaftlich tragbar angesehen. Das Gleiche gelte für die Erhöhung aller Masten um 6 m zur Minimierung des Magnetfeldes. Denn auch hier müsse berücksichtigt werden, dass die Magnetfeldbelastung bei dem Projekt mit der vorgesehenen Stromreduktion bereits stark reduziert werde. Eine weitere Minimierung sei zwar möglich, stehe allerdings nicht im Verhältnis zu den dafür notwendigen Kosten.

8.6.6 Im Vorverfahren bestätigte das BAFU mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021, dass das Ausführungsprojekt die Vorgaben der NSIV einhält. Im Parallelverfahren führte es präzisierend aus, es seien alle emissionsbegrenzenden Massnahmen, die nach Ziffer 17 Abs. 2 - 4 Anhang 1 NISV geprüft werden müssten sowie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar seien, ergriffen worden. Dies gelte auch für die unterlassene Prüfung der Verlegung oder Verkabelung der Leitung. Solche
Massnahmen seien gerade bei Höchstspannungsnetzanlagen der Netzebene 1 immer mit hohen Bau- und Investitionskosten sowie aufwändigen Rechtsverfahren verbunden. Es wären neue, schwierig zu lösende Schutz- und Nutzungskonflikte zu erwarten gewesen (Urteil A-1213/2022 E. 7.4.6).

8.6.7 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Fachmeinung des BAFU abzuweichen. Zwar hat das Bundesgericht vor der Revision des NISV vom 1. Juli 2016 festgehalten, dass bei wesentlichen Änderungen im Sinne von Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG als Massnahmen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte auch die Änderung des Leitungstrassees oder die Teilverkabelung in Betracht gezogen werden müsse (vgl. 1C_172/2011 E. 3.8). Wegen der hohen Erstellungskosten hielt der Bundesrat jedoch solche Massnahmen einzig aus Gründen der vorsorglichen Reduktion des Magnetfeldes generell als unverhältnismässig (vgl. Bericht BAFU, Ziff. 4.1, S. 5). Beim Erlass der geltenden NISV verzichtete er deshalb bei Änderungen einer Altanlage bewusst auf das Erfordernis einer Prüfung eines anderen Standorts oder einer Verkabelung (vgl. oben E.8.5.3). Ob die betreffenden Verordnungsbestimmungen mit Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben. Da es sich beim Ausführungsprojekt nicht um eine wesentliche Änderung einer Altanlage aus der Sicht der NISV handelt, wäre die Verlegung des Standorts der Gemmileitung oder deren Teilverkabelung von vornherein unverhältnismässig (vgl. dazu ausführlich Urteil A-1213/2022 E. 6.9.3 und 7.4.7). Die Unverhältnismässigkeit dieser Massnahme ergibt sich im konkreten Fall zudem aus der mangelnden Notwendigkeit zur Durchführung eines Sachplanverfahrens (vgl. oben E. 7.5.4).

8.6.8 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Alter der Gemmileitung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das EleG, das den Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen regelt, enthält keine Bestimmung, wonach eine Plangenehmigung nur befristet Geltung hat. Im Gegenteil ist der Betriebsinhaber dazu verpflichtet, die Leitungen dauernd in einem guten Zustand zu halten (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen.
2    Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn:
a  sie vollständig umgebaut werden;
b  sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
c  sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen;
d  durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.
3    Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
4    Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen.
5    Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834.5
i.V.m. Art. 135 Abs. 1
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 135 Instandhaltung und Kontrollen
1    Die Betriebsinhaber müssen die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten und regelmässig kontrollieren.
2    Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.
3    Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstrom- und Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.
der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 [LeV, SR 734.31]), was eine hohe Lebensdauer der Anlage begünstigt. Weiter sind Hochspannungsleitungen nicht mit Kernenergieanlagen vergleichbar. Im Unterschied zu den Hochspannungsleitungen benötigt der Betreiber einer Kernenergieanlage eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 19
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.
des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]), die befristet werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest:
1    Die Betriebsbewilligung legt fest:
a  den Bewilligungsinhaber;
b  die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;
c  die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt;
d  die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung;
e  die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat;
f  die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf.
2    Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.
KEG). Die Betriebsbewilligung kann dabei infolge Verzichts oder Fristablaufs erlöschen oder entzogen werden, was zur Anordnung der Stilllegung der Kernenergieanlage führen kann (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 26 Stilllegungspflichten - 1 Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
1    Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
a  er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat;
b  die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet.
2    Er muss dabei insbesondere:
a  die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen;
b  die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen;
c  die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln;
d  die radioaktiven Abfälle entsorgen;
e  die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind.
i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Bst. a
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 68 Erlöschen - 1 Die Bewilligung erlischt, wenn:
1    Die Bewilligung erlischt, wenn:
a  die in der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
b  der Bewilligungsinhaber gegenüber der Bewilligungsbehörde den Verzicht erklärt;
c  das Departement oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Bundesrat feststellt, dass die Anlage nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht.
2    Die Rahmenbewilligung erlischt, wenn das Baugesuch nicht innert der gesetzten Frist eingereicht wird. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert der gesetzten Frist begonnen wird.
3    Mit der Rahmenbewilligung erlöschen auch die Bau- und die Betriebsbewilligung.
und b KEG). Die Stilllegung ist unter anderem mit der Demontage und Abbruch der Anlage verbunden (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 27 Stilllegungsprojekt - 1 Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist.
1    Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist.
2    Das Projekt legt dar:
a  die Phasen und den Zeitplan;
b  die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch;
c  die Schutzmassnahmen;
d  den Personalbedarf und die Organisation;
e  die Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
f  die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch die Betreiberin.
KEG). Es trifft daher nicht zu, dass der Bestandesschutz es dem Eigentümer einer Kernenergieanlage ermöglicht, diese ewig weiter zu betreiben. Vergleichbare Bestimmungen finden sich im EleG für Hochspannungsleitungen nicht. Insbesondere existiert keine Rechtsgrundlage, wonach eine Hochspannungsleitung nach 60 Jahren abzubrechen wäre. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausschnitt aus dem Handbuch «Rechnungslegung und Reporting» nach Swiss GAAP FER für Partnerwerke nichts zu ändern. Darin ist lediglich die buchhalterische Abschreibungsdauer von 55 bis 60 Jahren für «Freileitung 380 / 220 kV Stahl mit Erdseil ohne Nachrichtenkabel» vermerkt. Diese ist nicht gleichzusetzen mit der technischen Nutzungsdauer, die gemäss der fachkundigen Beschwerdegegnerin mit mindestens 80 Jahren weit länger sein kann (vgl. Swissgrid, Freileitung und Erdverkabelung, S. 8 [abrufbar unter www.swissgrid.ch > Newsroom > Publikationen > Broschüren > Freileitung und Erdverkabelung.pdf]). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei rechtlich verpflichtet, die Gemmileitung aufgrund ihres Alters abzubrechen und an einen anderen Ort zu versetzen, kann ihr nicht gefolgt werden.

8.7 Zusammengefasst sind aus Sicht der NISV alle verhältnismässigen Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung getroffen worden, die von der Beschwerdegegnerin verlangt werden können. Die verbleibende Überschreitung der Anlagegrenzwerte nach der Realisierung des Ausführungsprojekts erweist sich als rechtmässig. Eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG liegt nicht vor.

9.
Zuletzt beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41; Verletzung der lärmrechtlichen Planungswerte).

9.1 Als Begründung führt die Beschwerdeführerin an, anders als die Vorinstanz habe das BAFU die geplante Änderung lärmrechtlich in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 nicht als wesentliche Änderung einer Anlage, sondern als Neuanlage qualifiziert. Demzufolge habe die Leitung die Planungswerte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV einzuhalten. Da dem nicht so sei, verletze der angefochtene Entscheid diese Bestimmung.

9.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Leitung sei in den 1960er-Jahren deutlich ausserhalb des Dorfs gebaut worden. Mit der Zeit sei das Dorf aufgrund der Siedlungsentwicklung an die Leitung herangerückt. Damit seien Lärmimmissionen wissentlich in Kauf genommen worden. Die Forderung nach der Verlegung der Leitung widerspreche dieser Inkaufnahme und damit dem Grundsatz von Treu und Glauben. In analoger Anwendung sei die Rechtsprechung zu den nachbarrechtlichen Abwehransprüchen bezüglich Bahn-, Strassen- und Fluglärmimmissionen heranzuziehen (u. a. BGE 110 Ib 43, 121 II 317, 130 II 394 und 142 II 128), die massgeblich auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Immissionen abstelle. Gestützt darauf bestehe keine Pflicht zur Änderung oder Verlegung der Leitung, wenn die Gebäude oder Anlagen wissentlich und willentlich an die Immissionsquelle herangebaut worden seien. Selbst eine Erhöhung der Immissionen sei hinzunehmen, wenn diese vorhersehbar gewesen sei (BGE 141 II 128 E. 3.5). Diese Voraussetzung treffe hier zu. Konkret bedeute dies, dass eine gewisse Erhöhung der Lärmimmission zu dulden sei, zumal die Leitung in den 1960er-Jahren für eine Betriebsspannung von 380 kV genehmigt und gebaut worden sei. Es sei klar, dass es sich bei den zitierten Bundesgerichtsentscheiden um Urteile betreffend die enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht handle. Wenn aber solche Sachverhalte schon keine enteignungsrechtliche Entschädigungspflichten auslösten, so könnten sie erst recht nicht eine Pflicht zur Verlegung der Leitung begründen. Die Beschwerdegegnerin stimmt der Vorinstanz zu.

9.3 Das BAFU schliesst in seinem Fachbericht lärmrechtlich auf das Vorliegen einer Neuanlage. Durch die Änderungen an der Anlage nähmen die Lärmimmissionen infolge der Spannungserhöhung an mehreren Einwirkungsorten um 15 bis 20 Dezibel (dB) zu. Eine Zunahme von 20 dB entspreche einer Verhundertfachung der Schallenergie verglichen mit jener im bisherigen Betrieb. In Bezug auf die Wahrnehmung durch den Menschen entspreche eine Zunahme von 20 dB einer Vervierfachung der wahrgenommenen Lautstärke. Bei einer derartigen Zunahme seien die bisher durch die Gemmileitung verursachten Lärmimmissionen im Vergleich zu denjenigen, die neu entstünden, nur von untergeordneter Bedeutung. Damit seien die Voraussetzungen für eine übergewichtige Erweiterung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. Darüber hinaus handle es sich im heutigen Betrieb um eine Anlage, die wenig Lärm erzeuge und die die Planungswerte einhalte. Erst durch die geplanten Änderungen würden die Planungswerte überschritten. In einem solchen Fall sei die Anlage nach Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG und nicht nach Art. 8
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV - wie es die Vorinstanz getan habe - zu beurteilen. Die Planungswerte seien folglich einzuhalten. Gemäss den Lärmprognosen zum Projekt, die als plausibel und korrekt einzuschätzen seien, würden lediglich die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten, jedoch die Planungswerte trotz der angeordneten Massnahmen an mehreren Orten überschritten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb Erleichterungen zu beantragen und dabei aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Planungswerte unverhältnismässig wäre. Dabei könne zwar eine Verkabelung eine bedeutende Reduktion der Lärmimmissionen bewirken. Eine solche Massnahme ausschliesslich aus Lärmschutzgründen anzuordnen, sei aufgrund der hohen Kosten jedoch unverhältnismässig.

9.4 Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude - 1 Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
1    Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
2    Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8-12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
3    Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
4    Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 31 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
LSV; BGE 141 II 483 E. 3).

9.4.1 Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Mithin müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV i.V.m. Art. 25 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG).

9.4.2 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV konkretisiert Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).

9.4.2.1 Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1). Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen lediglich nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV).

9.4.2.2 Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht - wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG - die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1, je m.w.H.). Pegelveränderungen ab 3 dB(A) werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt. In einem solchen Fall liegt unzweifelhaft eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV vor (vgl. Urteil BGer 1A.275/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Für die Beantwortung der Frage, ob lärmrechtlich eine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt, muss jedoch nicht einzig auf die Lärmauswirkungen abgestellt werden, sondern es kann auch eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i.S.v. Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6).

9.4.2.3 Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d.h. die Planungswerte gelten. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht wird eine bestehende Anlage zu einer neuen, wenn entweder gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn durch die Änderungen eine «übergewichtige» Erweiterung resultiert. Eine solche ist anzunehmen, wenn bestehende Anlagen baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2 und 115 lb 456 E. 5; Urteile BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.4, 1C_10/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2 und 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.1). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa; Urteil 1C_544/2008 E. 8.1). Von einer Neuanlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Änderung einer Altanlage, die vorher keine oder nur geringfügige Lärmimmissionen verursachte, zu störendem Lärm führt (vgl. Urteil 1C_10/2010 E. 5.2) bzw. wenn die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunahmen (vgl. Urteil BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.2 [nicht publiziert in BGE 133 II 292]). Mithin verlangt der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG), dass die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG (Neuanlage) und nicht nach Art. 8
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV zu beurteilen ist (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa). Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden (Urteil 1C_252/2017 E. 4.3).

9.4.2.4 Hochspannungsleitungen haben als Energieanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm einzuhalten (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 6 LSV).

9.4.3 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 22 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG). Art. 22
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG bezieht sich auf bereits erschlossene Grundstücke (Wolf, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 22
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG). Hingegen dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen diene, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche
Massnahmen eingehalten werden können (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 24 Anforderungen an Bauzonen - 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
1    Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
2    Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
USG). Zudem sind bestehende, aber noch nicht erschlossene Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart durchzuführen, wenn in dieser die Planungswerte überschritten werden, durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können (vgl. Art. 24 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 24 Anforderungen an Bauzonen - 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
1    Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
2    Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
USG).

9.5

9.5.1 Die Gemmileitung wurde vor dem 1. Januar 1985 gebaut (vgl. oben Bst. A). Sie gilt damit grundsätzlich als Altanlage im Sinne des USG (vgl. oben E. 9.4).

9.5.2 Gemäss UVB können beim Betrieb von Hochspannungsfreileitungen aufgrund von Koronaentladungen bei starkem Ionisierungsvorgang an den Leiteroberflächen Geräusche auftreten. Diese Geräusche sind abhängig von den meteorologischen Verhältnissen. Sie werden je nach Wetter unterschiedlich in der Intensität als Rauschen, Summen oder Knistern wahrgenommen. So ist bei feuchten Witterungsverhältnissen (Regen, Schnee, Nebel) der Geräuschpegel an der Leitung höher als bei schönem und trockenem Wetter. Durch die Erhöhung der Spannung von 220 kV auf 380 kV wird die maximale Feldstärke der Freileitung ansteigen, was zu einer Zunahme des Koronaschall- und somit des Geräuschpegels führen wird. Nach der Projektunterlage «Darstellung der NIS- und Lärm-Belastungen» liegen 243 lärmempfindliche Orte innerhalb des Untersuchungskorridors der Leitung. Durch das Ausführungsprojekt wird der Lärm an jedem dieser Orte wahrnehmbar um mindestens 3 dB(A) zunehmen. Infolgedessen ist zumindest von einer wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
und 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV auszugehen (vgl. oben E. 9.4.2.1). Zu klären bleibt, ob sogar eine übergewichtige Erweiterung vorliegt.

9.5.3 Die lärmempfindlichen Objekte sind unbestrittenermassen den Empfindlichkeitsstufen II, III oder IV gemäss Ziffer 2 Anhang 6 LSV zugeordnet. Die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II, die die niedrigsten Belastungsgrenzwerte aufweist, beträgt 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (vgl. Ziffer 2 Anhang 6 LSV). Der höchste Wert aller lärmempfindlicher Orte im heutigen Zustand weist OMEN-Nr. 565B mit 41.46 dB(A) auf. Insofern werden heute die massgebenden Planungswerte an sämtlichen lärmempfindlichen Orten eingehalten. Sodann zweifelt weder die Vorinstanz noch das BAFU die Korrektheit der Messerergebnisse an. Nachdem die Planungswerte im jetzigen Zeitpunkt eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass dies auch im Erstellungszeitpunkt der Gemmileitung und damit vor Inkrafttreten des USG der Fall war.

9.5.4 Durch das Ausführungsprojekt wird die Lärmbelastung um bis zu 20 dB(A) auf zwischen 43.93 bis 55.75 dB(A) ansteigen und damit die Planungswerte insbesondere in der Nacht an zahlreichen Orten erstmals überschreiten, so auch auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin. Konkret befinden sich darauf gemäss der Planunterlage «Darstellung der NIS- und Lärmbelastungen» 25 lärmempfindliche Orte (OMEN-Nrn. 37 bis 79, ohne OMEN-Nrn. 60, 63A, 64, 65). Dabei werden in allen Leitungsabschnitten bei mindestens einem Gebäude die Planungswerte für die Nachtphase nicht eingehalten. Es liegt somit eine vor dem 1. Januar 1985 erstellte Anlage vor, die im Zeitpunkt ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt, deren beabsichtigte Änderung jedoch neu zu einer Überschreitung der Planungswerte führen wird. Damit ist eine Konstellation gegeben, die gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung lärmrechtlich auf eine Neuanlage im Sinne von Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG schliessen lässt (vgl. oben E. 9.4.2.2).

9.5.5 Gemäss dem UVB wurden aufgrund der Annahme, dass es sich um eine wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 8 Abs.3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV handelt, lediglich Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geprüft, die ohne Massnahmen an 20 lärmempfindlichen Orten entlang der Gemmileitung überschritten würden. Solche konnten in der Form eines Seiltauschs in acht Abspannabschnitten definiert werden. Nun gilt es, das Bauvorhaben unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV zu überprüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Austausch weiterer Seile oder andere Massnahmen in verhältnismässiger Weise die Planungswerte an den lärmempfindlichen Orten, unter anderem an jenen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin, eingehalten werden könnten. Diese Beurteilung ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz, sondern von der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. Urteil 1C_293/2017 E. 3.6). Dabei wird sie von der Prüfung einer Erdverkabelung oder Verlegung des Standorts der Gemmileitung absehen dürfen. Solche Massnahmen würde ein Sachplanverfahren notwendig machen, dessen Anordnung im vorliegenden Fall unverhältnismässig wäre (vgl. oben E.7.5.4 ). Ausserdem ist mit dem BAFU davon auszugehen, dass eine Verlegung des Standorts oder eine Erdverkabelung in keinem Verhältnis zu den Kosten stehen würden, nachdem lediglich die Planungswerte überschritten werden. Erst die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gilt als schädlich oder lästig (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG).

9.5.6 Sollte sich die Anordnung von Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte - insbesondere der Einbau weiterer geräuscharmer Leiterseile - als unverhältnismässig erweisen, hätte die Vorinstanz die Gewährung von Erleichterungen zu prüfen (vgl. oben E.9.4.1). Solche wären grundsätzlich möglich, nachdem das überwiegende öffentliche Interesse an der Erhöhung der Betriebsspannung der Gemmileitung zur Steigerung der Stromtransportkapazität für die Versorgung des Mittellandes vor dem Hintergrund der viel diskutierten Stromknappheit ohne Weiteres ausgewiesen ist.

9.6 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Vorinstanz, wonach die heute bestehenden Gebäude an die Gemmileitung nachträglich herangebaut worden sind, nichts zu ändern. Die Gemmileitung hält im heutigen Zustand die Planungswerte an allen lärmempfindlichen Orten auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin ein. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung neuer Bauzonen und die Errichtung neuer Gebäude darauf oder auf bereits bestehenden Bauzonen entlang der Gemmileitung dürften deshalb in der Vergangenheit gegeben gewesen sein (vgl. oben E.9.4.3). Insofern kann von einer rechtmässigen Ausbreitung des Siedlungsgebiets ausgegangen werden, was die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Begrenzung der Lärmemissionen nicht schmälert.

9.7 Zusammengefasst ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise begründet. Die Sache ist zur Prüfung weitergehender lärmrechtlicher Emissionsbegrenzungen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin und allenfalls zur Gewährung von Erleichterungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Plangenehmigung ist aufzuheben und die Sache ist für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

11.1

11.1.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711; statt vieler Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5; Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Kommt dagegen das VwVG zur Anwendung, auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten im Verhältnis des Unterliegens verteilt. Zu vergleichen sind dabei die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht(vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Abs 2 VwVG knüpft an den Behördenbegriff im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG an (vgl. Urteil BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.2). Darunter fallen unter anderem Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - ihnen missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (vgl. Urteile BVGer A-5105/2020 vom 18. November 2021 E. 13.1 und A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1).

11.1.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Angeknüpft wird wiederum an den in Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG verwendeten Begriff der «Behörde» (Urteil BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.2). Ebenfalls keinen Anspruch haben in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VKGE). Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher insbesondere zur Bewältigung komplexer rechtlicher Angelegenheiten auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind (BVGE 2011/19 E. 60; Urteile BVGer B-28/2022 vom 2. März 2023 E. 8.2 und B-1854/2021 vom 5. Juli 2022 E. 13.5). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Diese ist der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

11.1.3 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens ist zusätzlich das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) zu beachten. Dieses ist am 1. Juni 2014 für die Schweiz in Kraft getreten. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Umweltsachen im Sinne von Art. 9 Abs. 1-3 einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz sicherstellen und fair, gerecht sowie zügig sein; ausserdem dürfen diese Verfahren nach dieser Regelung nicht übermässig teuer sein. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 9 Abs. 5 Aarhus-Konvention verpflichtet, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen werden. Zwar sind Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch sind sie bei der Auslegung sowie Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als Leitgedanke oder Interpretationsmaxime zu berücksichtigen. Es ist mit anderen Worten - jedenfalls im Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention -- dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass im Interesse des Umweltschutzes Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, welche ausreichende Interessen oder Rechtsverletzungen in gewissen umweltbezogenen Entscheidverfahren geltend machen wollen, der Rechtsweg nicht durch prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden soll. Dies bedingt in der Regel, dass der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft und auch nicht erhöht wird. Bei der Ermessensbetätigung darf zwar ein schutzwürdiges Interesse der privaten Gegenpartei an der Entschädigung ihres Aufwandes berücksichtigt werden; Gemeinwesen und öffentlichen Unternehmen kann jedoch eher zugemutet werden, ihre Auslagen selbst zu tragen (zum Ganzen Urteile BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 20.1 ff. und 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 11.3, je m.w.H.).

11.2

11.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass ihr in Bezug auf ihr Grundstück eine Enteignung droht, noch ist eine solche ersichtlich. Demnach richtet sich die Kostenauferlegung nach den Bestimmungen des VwVG. Die Beschwerde zielte im Wesentlichen auf die Verlegung des heutigen Standorts der Gemmileitung weiter westlich ab. Dem wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht entsprochen. Nachdem die Vorinstanz jedoch die Anordnung anderweitiger lärmbegrenzender Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte prüfen muss, ist gesamthaft gesehen von einem rund hälftigen Obsiegen auszugehen. Insofern hätte die Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Da sie ihre Beschwerde nicht aus vermögensrechtlichen Interessen, sondern zum Schutz ihrer Bevölkerung vor schädlichen Immissionen anstrebte, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat von vorneherein keine Kosten zu tragen.

11.2.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine Organisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG (Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: VwVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2022, Rz. 27 zu Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Rz. 24 zu Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Indes kommt ihr nicht in jedem Bereich Verfügungskompetenz zu. In welchen sie verfügen darf, ergibt sich konkret aus dem Gesetz (vgl. Kathrin S. Föhse, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, S. 155 Rz. 441; ferner BVGE 2013/13 E. 5 [keine Verfügungskompetenz hinsichtlich der Anlastung für Kosten für Systemdienstleistungen]). Im Plangenehmigungsverfahren kommt der Beschwerdegegnerin keine Verfügungskompetenz zu. Vielmehr ist sie in diesem Verfügungsadressatin (vgl. Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG). Folglich ist die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne von Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Abs 2 VwVG kostenbefreit. Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- ist der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres hälftigen Unterliegens ein Betrag von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.

11.3

11.3.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren ca. 1'500 Einwohnern eine kleine bis mittelgrosse Gemeinde (vgl. https://www.leukerbad.org/gemeindezahlen). Angesichts der Schwierigkeit der Materie ist ausnahmsweise der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da sie keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung ermessensweise aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Infolge ihres hälftigen Obsiegens ist diese auf Fr. 1'500.-- zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich am Verfahren mit eigenen Anträgen und ist in der Lage, die Parteientschädigung zu tragen. Sie ist deshalb zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten.

11.3.2 Die Beschwerdegegnerin gilt ebenfalls als teilweise obsiegend und ist anwaltlich vertreten. Sie hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Auch wenn eine Kostennote - wie vorliegend - explizit angeboten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus um deren Zustellung zu ersuchen (vgl. Urteil BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile BVGer A-216/2021 vom 21. März 2023 E. 14.3 und A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.1.2). Der mutmassliche Arbeits- und Zeitaufwand scheint ähnlich gross zu sein, wie jener der Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

11.3.3 Die von der Beschwerdeführerin zu tragende Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- wirkt nicht prohibitiv im Sinne der Aarhus-Konvention. Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher kein Anlass, die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu kürzen. Nachdem die Parteikosten gleich hoch sind, rechtfertigt es sich jedoch, diese wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Plangenehmigungsverfügung vom 7. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.2 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das UVEK, das BAFU, das ESTI, das ARE und das BAZL.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

- das ESTI

- das ARE

- das BAZL
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1186/2022
Datum : 13. Dezember 2023
Publiziert : 22. Dezember 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigungsverfügung 380 kV-Leitung Bickigen-Chippis


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EleG: 15e 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 15e
1    Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden.
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16f 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
23
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
EntG: 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
KEG: 19 
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.
21 
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest:
1    Die Betriebsbewilligung legt fest:
a  den Bewilligungsinhaber;
b  die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;
c  die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt;
d  die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung;
e  die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat;
f  die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf.
2    Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.
26 
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 26 Stilllegungspflichten - 1 Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
1    Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
a  er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat;
b  die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet.
2    Er muss dabei insbesondere:
a  die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen;
b  die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen;
c  die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln;
d  die radioaktiven Abfälle entsorgen;
e  die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind.
27 
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 27 Stilllegungsprojekt - 1 Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist.
1    Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist.
2    Das Projekt legt dar:
a  die Phasen und den Zeitplan;
b  die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch;
c  die Schutzmassnahmen;
d  den Personalbedarf und die Organisation;
e  die Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
f  die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch die Betreiberin.
68
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 68 Erlöschen - 1 Die Bewilligung erlischt, wenn:
1    Die Bewilligung erlischt, wenn:
a  die in der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
b  der Bewilligungsinhaber gegenüber der Bewilligungsbehörde den Verzicht erklärt;
c  das Departement oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Bundesrat feststellt, dass die Anlage nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht.
2    Die Rahmenbewilligung erlischt, wenn das Baugesuch nicht innert der gesetzten Frist eingereicht wird. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert der gesetzten Frist begonnen wird.
3    Mit der Rahmenbewilligung erlöschen auch die Bau- und die Betriebsbewilligung.
LSV: 2 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
7 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
8 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
47
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude - 1 Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
1    Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
2    Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8-12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
3    Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
4    Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 31 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
LeV: 2 
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen.
2    Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn:
a  sie vollständig umgebaut werden;
b  sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
c  sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen;
d  durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.
3    Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
4    Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen.
5    Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834.5
135
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 135 Instandhaltung und Kontrollen
1    Die Betriebsinhaber müssen die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten und regelmässig kontrollieren.
2    Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.
3    Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstrom- und Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.
NISV: 3 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
9
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
RPG: 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
RVOG: 62a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62a Anhörung - 1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
1    Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
2    Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
3    Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.
4    Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
StromVG: 20
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
1    Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2    Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a  Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b  Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c  Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d  Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e  Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
f  Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
g  Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.
h  Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
3    Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.
4    Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193036 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
USG: 1 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
11 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
13 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
16 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
18 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
22 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
24 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 24 Anforderungen an Bauzonen - 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
1    Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.31
2    Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VIL: 63 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 63 Bewilligungspflicht - Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a  Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b  andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c  Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b.
65
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 65 Entscheid - 1 Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
1    Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
a  ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht;
b  ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat;
c  ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeuerungen.
2    Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.
3    Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu.
4    Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren.
5    Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definitiven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann.
6    Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigentümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen.
VPeA: 1a 
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
1b
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1b Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren - 1 Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 199914 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:
1    Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 199914 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:
a  die Erstellung neuer Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger, sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht beeinträchtigt werden;
b  der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von Leitungen, sofern das Leitungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern verschoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können;
c  Vorhaben, bei denen Leitungen zu mindestens 80 Prozent ihrer Länge als Kabel in bestehenden oder behördenverbindlich festgelegten Anlagen wie Strassen, Tunnels oder Stollen ausgeführt werden;
d  Vorhaben, bei denen die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Abklärungen darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist.
2    Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 676 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB SchlT: 50
BGE Register
110-IB-43 • 113-IA-119 • 121-II-317 • 123-II-325 • 130-II-394 • 131-II-753 • 133-I-270 • 133-II-181 • 133-II-292 • 133-II-30 • 137-II-58 • 139-II-185 • 141-II-113 • 141-II-161 • 141-II-483 • 142-II-128 • 142-II-324
Weitere Urteile ab 2000
1A.195/2006 • 1A.275/2004 • 1C_10/2010 • 1C_104/2017 • 1C_129/2012 • 1C_141/2020 • 1C_172/2011 • 1C_252/2017 • 1C_293/2017 • 1C_30/2018 • 1C_487/2012 • 1C_493/2022 • 1C_526/2015 • 1C_544/2008 • 1C_550/2012 • 1E.1/2006 • 1E.18/1999 • 1P.418/2002 • 2C_206/2019 • 2C_26/2019 • 2C_422/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • mast • planungswert • kv • bundesverwaltungsgericht • plangenehmigung • immissionsgrenzwert • sachplan • frage • besitzstandsgarantie • bundesgericht • verfahrenskosten • wallis • immission • emissionsbegrenzung • wert • dienstbarkeitsvertrag • aarhus-konvention • dienstbarkeit • grundbuch
... Alle anzeigen
BVGE
2016/13 • 2013/13 • 2011/19
BVGer
A-1040/2020 • A-1186/2022 • A-1213/2022 • A-1275/2011 • A-216/2021 • A-2566/2019 • A-2940/2017 • A-327/2021 • A-3484/2018 • A-3505/2012 • A-3762/2010 • A-3828/2020 • A-4118/2015 • A-428/2021 • A-486/2021 • A-5018/2021 • A-5105/2020 • A-594/2009 • A-6362/2008 • A-7248/2014 • B-1854/2021 • B-28/2022 • B-671/2020
AS
AS 2011/4637
BBl
1979/III/798 • 1998/2591