Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 493/2022
Urteil vom 19. September 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), handelnd durch Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Sektion Glarus,
2. A.________,
beide vertreten durch B.________,
3. B.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Mühlestrasse 2, Postfach, 3003 Ittigen.
C.________ AG,
Gegenstand
Luftfahrtanlagen; Betriebsreglement Flugfeld Mollis,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 5. August 2022 (A-4968/2022).
Sachverhalt:
A.
Der Flugplatz Mollis, ein ehemaliger Militärflugplatz, wird seit 2008 als ziviles Flugfeld genutzt, gestützt auf das Betriebsreglement vom 3. April 2007 (genehmigt am 10. Mai 2007).
Am 28. Juni 2017 verabschiedete der Bundesrat das Objektblatt Flugplatz Mollis als Bestandteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Danach ist der Flugplatz Mollis ein privates Flugfeld mit Helikopterbasis; für die Umwandlung in ein ziviles Flugfeld muss ein Umnutzungsverfahren nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) durchgeführt werden.
B.
Am 21. November 2017 reichte die C.________ AG als zukünftige Flugplatzhalterin ein entsprechendes Umnutzungsgesuch beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein. Darin ersuchte sie um Erteilung der Betriebsbewilligung sowie der Plangenehmigung für verschiedene bauliche Massnahmen und die Umnutzung vormaliger militärischer Bauten und Anlagen. Überdies unterbreitete sie dem BAZL ein neues Betriebsreglement zur Genehmigung.
Gegen die geplante Umnutzung erhoben u.a. der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), A.________ und B.________ Einsprache (nachfolgend: die Einsprechenden). Sie verlangten insbesondere die Beschränkung der maximal zulässigen Anzahl Flugbewegungen und die Einschränkung der Betriebszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen. Auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragte, es seien Einschränkungen des Flugbetriebs gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu prüfen.
Daraufhin reichte die C.________ AG ein überarbeitetes Betriebsreglement ein. Die Überprüfung durch das BAZL ergab, dass die An- und Abflugverfahren für Helikopter aus Sicherheitsgründen modifiziert werden mussten; dies machte eine Neuberechnung der Fluglärmbelastung erforderlich. Das SIL-Objektblatt wurde entsprechend angepasst und am 2. September 2020 vom Bundesrat genehmigt.
Mit Verfügung vom 3. September 2020 erteilte das BAZL die nachgesuchte Betriebsbewilligung und die Plangenehmigung (Disp.-Ziff. I und III). Zudem genehmigte es das Betriebsreglement (Ausgabe 1. Dezember 2019) unter Auflagen (Disp.-Ziff. II) und legte die zulässigen Lärmimmissionen fest (Disp.-Ziff. V). Die Einsprachen wurden abgewiesen, soweit sie im überarbeiteten Betriebsreglement und den Auflagen nicht berücksichtigt worden waren.
C.
Gegen die Genehmigung des Betriebsreglements erhoben der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), A.________ und B.________ am 5. Oktober 2020 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangten, das neue Betriebsreglement sei dahin anzupassen, dass Starts von Flächenflugzeugen, Schulflügen und Flügen zu touristischen oder sportlichen Zwecken mit Helikoptern an Sonn- sowie an Feiertagen erst ab 11.00 Uhr (statt ab 10.00 Uhr) zulässig seien. Zudem seien an Sonn- und Feiertagen keine Starts für Arbeitsflüge mit Helikoptern zuzulassen; eventualiter seien solche Flüge erst ab 10.00 Uhr und unter Beachtung einer eineinhalbstündigen Mittagsruhe zu erlauben.
Das Verfahren wurde zur Durchführung von Vergleichsverhandlungen sistiert und am 5. Februar 2021 wieder aufgenommen.
Am 5. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Es änderte Ziff. II des Dispositivs der Verfügung des BAZL vom 3. September 2020 in dem Sinne ab, dass an Sonn- und Feiertagen Starts mit Flächenflugzeugen, für Schulflüge und für touristische Flüge mit Helikoptern erst ab 11.00 Uhr (statt 10.00 Uhr) zulässig sind (Ziff. 1.1). Für Arbeitsflüge von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen wurden provisorisch Starts von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis HRH* (abendliche Tag-/Nachtgrenze) und maximal bis 19.00 Uhr provisorisch bewilligt (Ziff. 1.3), mit folgender Massgabe:
"Die Genehmigung von Ziff. 1.3 des Anhangs II zum Betriebsreglement (Ausgabe 1.12.2019) wird in Bezug auf die Startzeiten an Sonn- und Feiertagen zeitlich bis zum Abschluss der Sachplanung in Bezug auf die betrieblichen Rahmenbedingungen für Starts von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen für Arbeitsflüge befristet. Ergibt die Sachplanung, dass Starts von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen für Arbeitsflüge nicht zulässig sind, fällt die befristete Genehmigung von Ziff. 1.3 des Anhangs II zum Betriebsreglement (Ausgabe 1.12.2019) in Bezug auf die Startzeiten an Sonn- und Feiertagen dahin. In diesem Fall ist Ziff. 1.5 des Anhangs II zum Betriebsreglement wie folgt zu ergänzen: 'SUN + HOL: Starts von Helikoptern (Homebase LSMF) für Arbeitsflüge sind nicht erlaubt.' "
D.
Gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 13. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Es beantragt, der angefochtene Entscheid sei betreffend die zeitliche Befristung der Genehmigung von Ziff. 1.3 des Anhangs II zum Betriebsreglement in Bezug auf die betrieblichen Rahmenbedingungen für Starts von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen für Arbeitsflüge aufzuheben.
E.
Das BAZL schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Die C.________ AG schliesst sich der Argumentation des UVEK an, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil. Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), A.________ und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erachtet es als stufengerecht, die Starts von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen erst im Betriebsreglement des Flugplatzes zu regeln.
Es wurde keine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Genehmigung des Betriebsreglements eines Flugplatzes nach Luftfahrtsrecht und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Fraglich ist, ob es sich um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt, da Ziff. 1.3 des Anhangs II zum Betriebsreglement befristet und unter Vorbehalt einer noch durchzuführenden Sachplanung genehmigt wurde. Die Frage kann offenbleiben, weil die Beschwerde auch bei Annahme eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 36c

SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. |
|
1 | Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. |
2 | Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind: |
a | die Organisation des Flugplatzes; |
b | die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes. |
3 | Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung. |
4 | Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird. |

SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. |
|
1 | Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. |
2 | Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind: |
a | die Organisation des Flugplatzes; |
b | die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes. |
3 | Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung. |
4 | Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird. |

SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle - 1 Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest. |
|
1 | Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest. |
2 | Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen. |
3 | Das BAFU kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen. |
Die Vorgaben des LFG zum Betriebsreglement werden in der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) konkretisiert. Gemäss Art. 25

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung - 1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: |
|
1 | Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: |
a | die Festlegungen des SIL eingehalten sind; |
b | die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind; |
c | die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind; |
d | ... |
e | bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann; |
f | die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23a, 23b oder 23c erfüllt sind. |
2 | Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.48 |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 23a Zertifizierung nach EU-Recht - 1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200835 liegende Flugplätze werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/201436 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. |
|
1 | Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200835 liegende Flugplätze werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/201436 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. |
2 | Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden. |
3 | Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b. |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 23b - 1 Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen39, Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Dokumente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago-Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. |
|
1 | Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen39, Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Dokumente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago-Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. |
2 | Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden. |
3.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht war vor allem die Vereinbarkeit des neuen Betriebsreglements mit dem SIL streitig.
3.1. Im Objektblatt für den Flugplatz Mollis des SIL finden sich u.a. folgende Festsetzungen:
"Zweckbestimmung
Der Flugplatz Mollis ist ein privates Flugfeld mit Helikopterbasis. Er dient in erster Linie Geschäftsreiseflügen, Werk- und Arbeitsflügen der ansässigen Unternehmungen, Rettungsflügen, der fliegerischen Aus- und Weiterbildung sowie Sport- und Freizeitflügen mit Motor- und Segelflugzeugen.
(...)
Rahmenbedingungen zum Betrieb:
Der Betrieb wird im bisherigen Rahmen weitergeführt. Das Betriebsreglement wird im Umnutzungsverfahren überprüft und bei Bedarf angepasst.
Die Start- und Landestelle der Helikopter wird auf die Piste verlegt.
Zur Reduktion der Umweltbelastung trifft der Flugplatzhalter die betrieblich notwendigen Vorkehrungen im Sinne des Vorsorgeprinzips und wacht über die Einhaltung der Vorschriften.
Lärmbelastung
Das Gebiet mit Lärmbelastung begrenzt den Entwicklungsspielraum für den Flugbetrieb (vgl. Anlagekarte). Kanton und Gemeinden berücksichtigen es bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung.
Im Umnutzungsverfahren sind die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen und anschliessend im Lärmbelastungskataster (LBK) abzubilden."
3.2. In den Erläuterungen dazu (S. 4) wird ausgeführt, Ausgangspunkt für die Zweckbestimmung des Flugplatzes Mollis sei die bestehende Nutzung. Der Flugplatz solle auch als ziviles Flugfeld im bisherigen Rahmen weiterbetrieben werden. Im Betriebsreglement seien die An- und Abflugrouten der Flächenflugzeuge und Helikopter anzupassen; weiter seien keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Die Berechnung der Lärmbelastungskurve beruhe auf der Bewegungszahl (einschl. zeitliche Verteilung), der Zusammensetzung der Flotte und den Flugbewegungen, und basiere auf einem Potenzial von jährlich 18'000 Motorflugbewegungen (Lärmberechnung vom Februar 2020). In der Karte dargestellt sei die Lärmkurve zum Planungswert der Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV; sie stehe stellvertretend für die übrigen Lärmkurven (Planungswerte der ES III und IV). Das festgesetzte Gebiet mit Lärmbelastung begrenze den Entwicklungsspielraum für den Flugbetrieb, d.h. die "zulässigen Lärmimmissionen" gemäss Art. 37a

SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle - 1 Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest. |
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1 | Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest. |
2 | Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen. |
3 | Das BAFU kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen. |
überprüfen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, das geltende Betriebsreglement setze den rechtlich verbindlichen Rahmen für den Betrieb des Flugplatzes und stelle daher den "bisherigen Rahmen" dar, auf den sich das Objektblatt beziehe. Das Betriebsreglement könne "bei Bedarf" und unter Vorbehalt einer Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 2

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung - 1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: |
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1 | Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: |
a | die Festlegungen des SIL eingehalten sind; |
b | die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind; |
c | die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind; |
d | ... |
e | bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann; |
f | die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23a, 23b oder 23c erfüllt sind. |
2 | Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.48 |
4.1. Es gelangte zum Ergebnis, die im neuen Betriebsreglement vorgesehene Ausdehnung der Startzeiten für Flächenflugzeuge, Schulflüge und Helikopterflüge zu touristischen und sportlichen Zwecken an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde falle nicht derart ins Gewicht, dass dafür eine Grundlage im SIL erforderlich wäre. Allerdings sei der Bedarf für diese Ausdehnung nicht ausgewiesen. Die Startzeiten in Ziff. 1.1 Anh. 2 seien daher, entsprechend dem geltenden Betriebsreglement, auf 11.00 Uhr anzupassen.
4.2. Während das bisherige Betriebsreglement generelle Betriebszeiten festgelegt habe (Tag- und Nachtgrenze, mit Einschränkungen für Sonn- und Feiertage), ohne nach Luftfahrzeugen zu unterscheiden, differenziere das neue Betriebsreglement u.a. zwischen Helikopterflügen zu touristischen und sportlichen Zwecken (Ziff. 1.1) und Arbeitszwecken (Ziff. 1.3). Es sei fraglich, ob insoweit von einer Fortführung des bisherigen Betriebsreglements gesprochen werden könne. Hinzu komme, dass der Helikopterbetrieb (insgesamt) erheblich erweitert werden solle, mit 5'150 prognostizierten Flugbewegungen (gegenüber 2'900 für das Jahr 2014). Insofern liege eine eigentliche Neuordnung bzw. erstmalige Abbildung des Helikopterbetriebs (für Arbeitsflüge) im neuen Betriebsreglement vor. Hierfür bestehe ein Abstimmungsbedürfnis auf Sachplanebene. Abzuwägen seien einerseits das wirtschaftliche Interesse der Flugplatzhalterin und der auf dem Flugplatz Mollis beheimateten Helikopterunternehmen an möglichst weitgehenden betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der den Flugbetrieb einschränkenden Tag- und Nachtgrenzen und andererseits das berechtigte und - an Sonn- und Feiertagen erhöhte - Bedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner am Schutz vor Helikopterlärm. Der
Konzeptteil SIL (Erläuterungen zu Festlegungen Ziff. 5 vor Kapitel 3.1) sehe vor, dass Arbeitsflüge Versorgungs- und Arbeitszwecken dienten und vor allem tagsüber an Werktagen stattfänden. Daraus könne entnommen werden, dass die Lärmimmissionen von Arbeitsflügen an Sonn- und Feiertagen nicht ohne Weiteres hinzunehmen seien; es bedürfe vielmehr einer Interessenabwägung. Dabei handle es sich um einen wichtigen Ermessensentscheid, der zudem eine erhebliche regionalpolitische Bedeutung aufweise. Der Entscheid sei daher von der Sachplanbehörde zu treffen und als Rahmenbedingung zum Betrieb als Festlegung in das Objektblatt aufzunehmen. Da eine solche Festlegung bislang fehle, wäre die streitbetroffene Regelung an sich aufzuheben. Nachdem jedoch das geltende Betriebsreglement Arbeitsflüge von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen nicht explizit ausschliesse, rechtfertige es sich, die Regelung bis zum Abschluss der erforderlichen Sachplanung zu befristen und in zeitlicher Hinsicht entsprechend dem geltenden Betriebsreglement einzuschränken. Damit könnten Arbeitsflüge mit Helikoptern einstweilen im bisherigen (beschränkten) Rahmen weitergeführt werden. Ergebe die Sachplanung, dass Arbeitsflüge für Helikopter an Sonn- und Feiertagen nicht
zulässig seien, falle die befristete Genehmigung dahin.
5.
Das UVEK ficht einzig die zeitliche Befristung der Genehmigung von Ziff. 1.3 Anh. 2 an. Es rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Planungspflicht bejaht und dadurch die raumplanerische Stufenfolge sowie Art. 3a Abs. 2

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. |
|
1 | Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. |
2 | Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar. |
Das UVEK räumt ein, dass eine Interessenabwägung und Festlegung auf Sachplanebene erforderlich sein könne, wenn sich Interessen von nationaler Bedeutung gegenüberstehen (wie im Fall BGE 128 II 1) oder wenn aufgrund der bedeutenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt ein Abstimmungsbedarf mit der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung bestehe. Dies sei z.B. zu bejahen, wenn der Betrieb zu wesentlichen Überschreitungen der Lärm-Belastungswerte in einem dicht besiedelten Gebiet führe, wie etwa beim Landesflughafen Zürich (vgl. dazu BGE 137 II 58 E. 3 und 4). Vorliegend halte der Flugplatz Mollis jedoch alle Belastungsgrenzwerte für Lärm, einschliesslich der Planungswerte, ein. In dieser Konstellation genüge es, wenn das SIL-Objektblatt, wie geschehen, die Fortführung des Flugbetriebs "im bisherigen Rahmen" festlege und mit den umhüllenden Lärmbelastungskurven den Entwicklungsspielraum für den Flugbetrieb begrenze. Dagegen müsse sich das Objektblatt nicht im Detail zu den Betriebszeiten des Flugplatzes äussern, noch dazu für gewisse Verkehrssegmente (hier: Arbeitsflüge für Helikopter).
Das UVEK und das ARE befürchten eine unerwünschte Präjudizwirkung für sämtliche bestehenden und noch zu erstellenden SIL-Objektblätter, sollte der angefochtene Entscheid rechtskräftig werden. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass auch untergeordnete Punkte nicht mehr im Betriebsreglement abgehandelt, sondern im SIL geregelt werden müssten. Dies würde für zahlreiche Flugplätze, bei denen Starts von Helikoptern für Arbeitsflüge bislang ohne sachplanerische Festlegungen zulässig gewesen seien, zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.
6.
Der SIL ist ein Sachplan des Bundes im Sinne von Art. 13

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
|
1 | Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
2 | Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 14 Zweck und Inhalt - 1 Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. |
|
1 | Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. |
2 | In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will, namentlich: |
a | welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raumordnungszielen abstimmt; und |
b | nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des Bundes räumlich umgesetzt werden sollen. |
3 | Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 14 Zweck und Inhalt - 1 Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. |
|
1 | Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. |
2 | In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will, namentlich: |
a | welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raumordnungszielen abstimmt; und |
b | nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des Bundes räumlich umgesetzt werden sollen. |
3 | Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 22 Verbindlichkeit - 1 Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. |
|
1 | Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. |
2 | Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. |
3 | Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
2 | Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. |
3 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
2 | Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. |
3 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
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1 | Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
2 | Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt. |
Der SIL legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz behördenverbindlich fest (Art. 3a Abs. 1

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. |
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1 | Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. |
2 | Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar. |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. |
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1 | Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. |
2 | Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar. |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung - 1 Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn: |
a | der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; |
b | der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsreglement zu erfüllen; |
c | das Betriebsreglement genehmigt werden kann. |
2 | Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden, wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich gefährdet erscheint. |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung - Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn: |
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a | das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; |
b | der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten; |
c | das Betriebsreglement genehmigt werden kann. |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung - 1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: |
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1 | Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: |
a | die Festlegungen des SIL eingehalten sind; |
b | die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind; |
c | die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind; |
d | ... |
e | bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann; |
f | die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23a, 23b oder 23c erfüllt sind. |
2 | Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.48 |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung - 1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt: |
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1 | Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt: |
a | die Festlegungen des SIL einhält; |
b | die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. |
2 | Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird. |
Das Betriebsreglement konkretisiert die im Sachplan, der Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen (Art. 36c Abs. 1

SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. |
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1 | Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. |
2 | Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind: |
a | die Organisation des Flugplatzes; |
b | die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes. |
3 | Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung. |
4 | Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird. |

SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 23 Inhalt - Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über:32 |
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a | die Organisation des Flugplatzes; |
b | die Betriebszeiten; |
c | die An- und Abflugverfahren; |
d | die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer; |
e | die Bodenabfertigungsdienste. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: |
In der Regel belässt der Sachplan einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum für die nachgeordneten Entscheide; wichtige Ermessensentscheid sind jedoch bereits von der Sachplanbehörde zu treffen und dürfen nicht in das Plangenehmigungsverfahren verschoben werden (ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, Diss. Freiburg 2005, S. 136). Gemäss Art. 37 Abs. 5

SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 37 - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. |
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1 | Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. |
1bis | Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.118 |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | bei Flughäfen das UVEK; |
b | bei Flugfeldern das BAZL. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979119 über die Raumplanung voraus. |

SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 15e - 1 Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden. |
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1 | Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden. |
2 | Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht. |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
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1 | Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
a | wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; |
b | wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; |
c | in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. |
2 | Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. |
das Erfordernis der Sachplanung (die auf einem umfassenden Koordinationsprozess beruht) wird zugleich sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3). Eine Sachplangrundlage kann u.U. auch bei erheblichen politischen Auswirkungen eines Vorhabens oder der dadurch bewirkten Präjudizierung späterer Vorhaben geboten sein (JEANNERAT/BÜHLMANN, a.a.O., N. 63 f. zu Art. 13

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
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1 | Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
2 | Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt. |
7.
Vorliegend ergibt sich aus dem SIL-Objektblatt für den Flugplatz Mollis (oben E. 3), dass dieser wie bisher als zivile Helikopterbasis, und zwar insbesondere auch für Arbeitsflüge, genutzt werden soll. Vorgesehen ist grundsätzlich, den Betrieb im bisherigen Rahmen fortzuführen; allerdings soll das Betriebsreglement im Umnutzungsverfahren überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Der Flugplatzhalter wird insbesondere verpflichtet, die betrieblich notwendigen Vorkehrungen im Sinne des Vorsorgeprinzips zur Reduktion der Umweltbelastung zu treffen. Der Entwicklungsspielraum für den Flugbetrieb wird durch die Festlegung des Gebiets mit Lärmbelastung beschränkt; dieses darf durch Änderungen von Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht ausgedehnt werden.
Es ist unstreitig, dass der Flugplatz Mollis im Prognosezustand (d.h. unter Zugrundelegung von max. 18'000 Flugbewegungen, davon 5'150 mit Helikoptern), überall die Immissionsgrenzwerte gemäss Anh. 5 LSV für die ES II und III unterschreitet und (mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Gebäudes) sogar die Planungswerte hält (vgl. Bächtold & Moor, Stellungnahme zur Replik des BAFU vom 25. Februar 2020). Würden Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen vorsorglich weiter beschränkt oder verboten, würde dies die Lärmimmissionen des Flugplatzes an Tagen mit erhöhtem Ruhebedürfnis vermindern. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt wären auch nicht so erheblich, dass eine Regelung auf Sachplanebene erforderlich wäre; insbesondere entstünde kein neuer Abstimmungsbedarf mit der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung.
Da Arbeitsflüge grundsätzlich an Werktagen durchgeführt werden, halten sich auch die regionalpolitischen und wirtschaftlichen Auswirkungen in Grenzen. Die Tragweite der streitigen Massnahmen ist nicht vergleichbar mit derjenigen eines absoluten Flugverbots an Sonn- und Feiertagen. Eine Gesamtschau im Sachplanverfahren erscheint daher auch nicht geboten, um eine Verfälschung der Konkurrenz mit anderen Flugfeldern zu vermeiden (anders als im Fall BGE 128 II 302 E. 7 S. 302 f. betreffend Heliport Gsteigwiler).
Nach dem Gesagten bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung auf Sachplanebene für die Starts von Helikoptern für Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen. Vielmehr genügen die im SIL-Objektblatt enthaltenen Festlegungen zu den Rahmenbedingungen des Betriebs. Diese sind im Betriebsreglement zu konkretisieren.
8.
Es war somit im Genehmigungsverfahren für das neue Betriebsreglement zu prüfen, ob für Arbeitsflüge von Helikoptern an Sonn- und Feiertagen das bisherige Betriebsreglement fortzuführen war, oder ob Bedarf für eine Änderung bestand, sei es durch Ausdehnung der Startzeiten, sei es durch weitergehende Betriebsbeschränkungen, gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
Das BAZL genehmigte Starts für Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis HRH* (max. 19.00 Uhr) mit einer einstündigen Mittagspause und verneinte die Notwendigkeit einer weitergehenden vorsorglichen Beschränkung; dagegen richtete sich die Beschwerde der Einsprechenden vor Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm indessen keine eigene Prüfung vor, weil es - zu Unrecht - annahm, die dafür erforderliche Interessenabwägung obliege der Sachplanbehörde. Es beschränkte sich daher auf eine provisorische Regelung, in Anlehnung an das bisherige Betriebsreglement. In dieser Situation erscheint es geboten, die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird prüfen müssen, ob Ziff. 1.3 Anh. II des neuen Betriebsreglements den Vorgaben des SIL und dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip genügt oder allenfalls abgeändert werden muss. Dem Antrag des UVEK, lediglich die zeitliche Befristung der Genehmigung von Ziff. 1.3 Anh. II des Betriebsreglements aufzuheben, d.h. diese Regelung definitiv zu genehmigen, kann insoweit nicht gefolgt werden.
9.
Das UVEK obsiegt im Wesentlichen, geht es ihm doch vor allem um die Klarstellung, dass für die umstrittene Regelung keine Sachplanpflicht besteht. Soweit es unterliegt, können ihm keine Kosten auferlegt werden (Art. 64 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Das UVEK und die vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretene C.________ AG haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Das Bundesverwaltungsgericht wird die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegen müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. August 2022 aufgehoben, soweit er Ziff. 1.3 des Anhangs II zum Betriebsreglement des Flugplatzes Mollis (Ausgabe 1.12.2019) betrifft. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE und dem Bundesamt für Umwelt BAFU schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber