Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Corte I
A-671/2015, A-692/2015, A-701/2015
Sentenza parziale
del 12 luglio 2017
Giudici Claudia Pasqualetto Péquignot (presidente del collegio), Jürg Steiger, Jérôme Candrian,
Composizione
cancelliera Sara Friedli.
1.Swissgrid SA,
Parti Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
ricorrente e controparte 1,
contro
2. Nord Energia SpA,
Piazzale Cadorna 14, IT-20123 Milano,
patrocinata dall'avv. Massimo Ferracin,
Via San Salvatore 2, 6900 Lugano,
nonché dall'avv. Mariella Orelli,
Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich,
ricorrente e controparte 2,
3. Azienda elettrica ticinese (AET),
El Stradún 74, 6513 Monte Carasso,
controparte e ricorrente 3,
Commissione federale dell'energia elettrica ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern,
autorità inferiore.
Oggetto Merchant Line Mendrisio (CH) - Cagno (IT): Ridefinizione della capacità di eccezione; qualità di parte di AET.
Fatti:
A.
Nel dicembre 2001 l'Azienda Elettrica Ticinese (di seguito: AET), con sede attuale a Monte Carasso, e le Ferrovie Nord, con sede a Milano, hanno sottoscritto una dichiarazione di intenti in merito alla costruzione di un elettrodotto transfrontaliero da Mendrisio in Svizzera a Cagno in Italia. Il 6 settembre 2005, l'Ispettorato federale degli impianti a corrente forte (di seguito: ESTI) ha rilasciato l'approvazione dei piani per la linea di interconnessione transfrontaliera Mendrisio-Cagno, denominata altresì Merchant Line (ML) Mendrisio-Cagno.
L'AET e le Ferrovie Nord hanno quindi costituito la società partecipata italiana Nord Energia S.p.A., con sede a Milano, proprietaria dei diritti di trasporto della linea di interconnessione. All'epoca, gli impianti in territorio svizzero erano di proprietà della società CMC MeSta SA, mentre quelli in territorio italiano della società SMC CAVO S.r.l, entrambe società partecipate della Nord Energia S.p.A.
B.
Con Decreto Dirigenziale N.290/ML/2/2008 del 9 gennaio 2008, il Ministero italiano dello Sviluppo Economico ha concesso alla Nord Energia S.p.A. un regime d'eccezione per il lato italiano della ML Mendrisio-Cagno.
C.
Con decisione del 16 aprile 2009, la Commissione federale dell'energia elettrica (di seguito: ElCom) ha concesso alla Nord Energia S.p.A. un regime d'eccezione per il lato svizzero della ML Mendrisio-Cagno ai sensi dell'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
|
1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
D.
Con decisione del 4 marzo 2010, l'ElCom ha stabilito le tariffe 2010 relative ai costi di utilizzazione della rete di trasporto dovuti da Nord Energia S.p.A. alla Swissgrid SA, in rapporto al predetto regime d'eccezione.
Con sentenza A-2812/2010 dell'11 febbraio 2013, il Tribunale amministrativo federale ha parzialmente annullato la suddetta decisione, sancendo che la Nord Energia S.p.A. non poteva essere chiamata ad indennizzare la Swissgrid SA per determinati servizi, la stessa non potendo essere considerata alla stregua di un gestore di rete ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
|
1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
E.
Con decisione dell'11 novembre 2010, l'ElCom ha poi definito la rete di trasporto svizzera, sancendo in particolare che le reti di trasporto transfrontaliere messe in esercizio dopo il 1° gennaio 2005 sono parte della rete di trasporto nazionale, il cui trasferimento alla Swissgrid SA deve avvenire alla fine del regime d'eccezione all'accesso alla rete.
Con sentenza A-69/2011 del 12 aprile 2012, il Tribunale amministrativo federale ha parzialmente annullato la suddetta decisione, sancendo che la linea elettrica 150 kV Manno-Mendrisio appartiene alla rete di trasporto e andava trasferita alla Swissgrid SA entro il 1° gennaio 2013, alla stregua della linea elettrica 220 kV Magadino-Manno già dichiarata in precedenza dal Tribunale come appartenente alla rete di trasporto con sentenza A-157/2011 del 21 luglio 2011.
Tale evenienza è stata altresì confermata dal Tribunale federale con sentenza 2C_475/2012 del 10 dicembre 2012.
F.
Con decisione parziale dell'11 dicembre 2014, l'ElCom - sulla base della sentenza del TAF A-2812/2010 dell'11 febbraio 2013 - ha sancito che solo il gestore di rete ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
|
1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
G.
Avverso la predetta decisione, la Swissgrid SA (di seguito: ricorrente 1) ha presentato ricorso il 2 febbraio 2015 dinanzi al Tribunale amministrativo federale, postulando l'annullamento dei punti 4 e 5 del dispositivo in rapporto alla definizione del regime d'eccezione all'accesso alla rete (causa A-671/2015).
H.
Detta decisione è stata altresì impugnata dalla Nord Energia S.p.A. (di seguito: ricorrente 2) con ricorso 2 febbraio 2015. Postulandone l'annullamento, essa - oltre a sollevare varie censure materiali circa il regime d'eccezione - contesta fermamente la qualità di parte dell'AET e la sua inclusione d'ufficio alla procedura dinanzi all'autorità inferiore, nella misura in cui quest'ultima non sarebbe legittimata ad ottenere il regime di eccezione all'accesso alla rete (causa A-692/2015). A suo avviso, la ML Mendrisio-Cagno farebbe già parte della linea di trasporto svizzera, il cui gestore di rete ai sensi dell'art. 13 cpv. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
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1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
I.
Detta decisione è infine stata impugnata anche da l'AET (di seguito: ricorrente 3) con ricorso il 2 febbraio 2015. Essa postula l'annullamento del punto 1 e del punto 8 del dispositivo, in quanto non ritiene di avere la qualità di parte nella procedura dinanzi all'autorità inferiore (causa A-701/2015). A sostegno della sua tesi, essa sottolinea di non essere il gestore di rete della ML Mendrisio-Cagno. Nella misura in cui la ML Mendrisio-Cagno apparterebbe già alla rete di trasporto, il suo gestore di rete sarebbe infatti la Swissgrid SA. Ciò risulterebbe non solo dalla decisione dell'ElCom del 16 aprile 2009, ma anche dai vari contratti stipulati tra le parti: l'AET sarebbe attiva sulla linea solo dal punto di vista tecnico su incarico della Nord Energia S.p.A. (proprietaria linea) e della Swissgrid SA (gestore di rete), quale prestatore di servizio (ausiliario), secondo le istruzioni e gli ordini da esse impartiti. Essa non si ritiene pertanto titolare del regime d'eccezione all'accesso alla rete.
J.
Le tre procedure A-671/2015, A-692/2015 e A-701/2015 sono state congiunte sotto un unico numero di riferimento A-671/2015.
K.
Le ricorrenti, consultate dallo scrivente Tribunale in merito alla questione della qualità di parte della ricorrente 3 nell'ambito del riesame del regime d'eccezione all'accesso alla rete, ritengono che quest'ultima debba essere esclusa dalla procedura, non potendo essere in sostanza considerata come gestore di rete della ML Mendrisio-Cagno, contrariamente a quanto stabilito dall'autorità inferiore.
L.
Con ordinanza 9 febbraio 2017, il Tribunale ha invitato le ricorrenti e l'autorità inferiore a produrre tutta una serie di documenti, nell'ottica di chiarire le relazioni in essere tra le parti in causa e stabilire se la ricorrente 2 ha la qualità di parte.
M.
A tale richiesta i ricorrenti hanno dato seguito il 21 aprile 2017 e il 24 aprile 2017, mentre l'autorità inferiore il 19 aprile 2017. Le ricorrenti hanno poi avuto l'occasione di esprimersi ulteriormente sulla qualità di parte della ricorrente 2: la ricorrente 3 con osservazioni finali del 23 giugno 2017 e la ricorrente 2 con osservazioni finali del 26 giugno 2017, ove quest'ultima ha altresì postulato la fissazione di un'udienza pubblica.
N.
Ulteriori fatti e argomentazioni verranno ripresi, per quanto necessario, nei considerandi in diritto del presente giudizio.
Diritto:
1.
1.1 Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
In concreto, l'atto impugnato dai tre ricorrenti è la decisione parziale dell'11 dicembre 2014 dell'ElCom riguardante in particolare la ridefinizione della capacità oggetto di eccezione all'accesso alla rete conformemente all'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
1.2 I tre ricorsi sono poi stati poi interposti tempestivamente (cfr. art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mediante una decisione parziale un'autorità statuisce soltanto su una o talune conclusioni addotte, se queste possono essere giudicate indipendentemente dalle altre (cfr. art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
In concreto, si giustifica l'emanazione di una decisione parziale, in quanto è nell'interesse di tutte le parti toccate dalla decisione impugnata a che il Tribunale statuisca dapprima sulla qualità di parte della ricorrente 3, qui fermamente contestata dai tre ricorrenti. Nella misura in cui si pone altresì la questione dell'accesso a degli atti confidenziali, è fondamentale fare chiarezza circa il ruolo dei tre ricorrenti nell'ambito del regime d'eccezione all'accesso alla rete in rapporto alla ML Mendrisio-Cagno. Il presente giudizio avrà peraltro effetto sul procedimento attualmente pendente dinanzi all'autorità inferiore, quest'ultima dovendosi ancora pronunciare con decisione separata in rapporto alla rivalutazione della durata del regime d'eccezione all'accesso alla rete e le conseguenze finanziarie sulla ricorrente 2 (cfr. decisione impugnata, punti n. 21-23 e n. 26). Circa gli altri aspetti censurati dai ricorrenti non toccati dalla presente sentenza parziale, lo scrivente Tribunale statuirà ulteriormente con sentenza separata.
3.
3.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti nonché l'inadeguatezza, a condizione tuttavia che la decisione impugnata non sia stata emanata da un'autorità cantonale in veste di autorità di ricorso (cfr. art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Lo scrivente Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (cfr. art. 62 cpv. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
Il Tribunale amministrativo federale, chiamato a statuire nella presente vertenza, deve esaminare d'ufficio e con pieno potere di cognizione sia la qualità per ricorrere dinanzi ad esso, che la qualità di parte, segnatamente in relazione alla decisione emanata dall'autorità inferiore (cfr. [tra le tante] sentenza del TAF A-4887/2011 del 2 maggio 2013 consid. 2 con rinvii; Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, n. 5 ad art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Nel caso in disamina, se non vi è dubbio alcuno circa la legittimazione ricorsuale dei tre ricorrenti dinanzi al Tribunale, essendo gli stessi destinatari della decisione impugnata e aventi un interesse degno di protezione a che la stessa venga annullata (cfr. art. 48 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Per poter rispondere a detto quesito (cfr. consid. 7 del presente giudizio), occorre esaminare se i presupposti di cui agli artt. 6 e 48 PA risultano in concreto adempiuti (cfr. consid. 5 del presente giudizio), in correlazione alla legislazione applicabile in materia di regime d'eccezione all'accesso alla rete (cfr. consid. 6 del presente giudizio). In tale contesto, occorrerà in particolare determinare chi è il titolare del regime d'eccezione ai sensi dell'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
5.
5.1 Chi può rivendicare la qualità di parte ai sensi degli artt. 6 e 48 PA, può postulare l'emanazione di una decisione da parte dell'autorità competente. L'autorità addita deve in tal caso esaminare d'ufficio se per il richiedente sussiste un interesse degno di protezione a che venga emanata una siffatta decisione. In difetto di un tale interesse e conseguentemente della qualità di parte, detta autorità non deve entrare nel merito della richiesta (cfr. DTF 130 II 521 consid. 2.5; sentenze del TAF A-7481/2015 del 23 giugno 2016 consid. 2.1.1; A-4887/2011 del 2 maggio 2013 consid. 2.1.1; Marantelli/Huber, op. cit., n. 18 ad art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
5.2 Giusta l'art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
5.3 Giusta l'art. 48 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
5.4 L'interesse che muove il ricorrente può essere giuridico o solo di fatto, occorre però che sia pratico ed attuale (cfr. sentenze del TAF A-151/2009 del 21 aprile 2011 consid. 2.1; A-6728/2007 del 10 novembre 2008 consid. 3 con rinvii; Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 2.60 segg.; Adelio Scolari, Diritto amministrativo, Parte generale, 2002, n. 1258 e 1260). È altresì necessario che il ricorrente sia toccato in modo diretto e concreto, più di ogni altro dalla decisione impugnata e che egli si trovi in una relazione particolarmente stretta e degna di considerazione con l'oggetto della lite (cfr. DTF 137 II 40 consid. 2.3; 133 II 468 consid. 1; Zen-Ruffinen, op. cit., n. 1211; Scolari, op. cit, n. 1258; Tanquerel, op. cit., n. 1363 con rinvii). In tal senso, un interesse indiretto non è sufficiente a fondare la legittimazione ricorsuale. Non basta infatti che l'esito della lite possa influenzare in maniera remota la sfera d'interessi del ricorrente o che lo stesso sia toccato indirettamente, per un effetto a catena (« par ricochet »), dalla decisione impugnata (cfr. DTF 135 I 43 consid. 1.4; 135 II 145 consid. 6.2; 133 V 239 consid. 6.2 con rinvii; sentenza del TAF A-4887/2011 del 2 maggio 2013 consid. 2.1.4; Tanquerel, op. cit., n. 1363 con rinvii).
6.
6.1 L'approvvigionamento elettrico sicuro e sostenibile in tutto il territorio elvetico è disciplinato dalla LAEl, applicabile esclusivamente alla rete generale d'approvvigionamento nazionale che funziona con una corrente alternata di 50 Hz. La predetta rete comprende sia la rete di trasporto - denominata altresì rete di trasmissione - che le reti di distribuzione (cfr. art. 2 cpv. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. |
2 | Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. |
Una rete di trasporto è una rete elettrica per il trasporto di energia elettrica su lunghe distanze all'interno del Paese e per l'interconnessione con le reti estere; di regola funziona al livello di tensione 220/380 kV (cfr. art. 4 cpv. 1 lett. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
|
1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
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1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
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1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
6.2 Giusta l'art. 13 cpv. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
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1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
|
1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Più nel dettaglio, in virtù dell'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23 |
|
1 | Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23 |
2 | Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: |
a | die Kosten für Systemdienstleistungen; |
b | die Kosten für den Unterhalt der Netze; |
c | die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24 |
3 | Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: |
a | die kalkulatorischen Abschreibungen; |
b | die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. |
3bis | Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind: |
a | die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion; |
b | die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft; |
c | die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; |
d | die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26 |
4 | Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: |
a | Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; |
b | einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. |
6.2.1 Le « Merchant Lines » sono delle linee elettriche ad alta tensione che sostengono il transito di energia elettrica tra Paesi limitrofi e che non sono regolamentate. Contrariamente alle linee elettriche tradizionali, il loro gestore non è tenuto ad accordare ai fornitori di elettricità un accesso non discriminatorio alla rete ai sensi dell'art. 13 cpv. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
6.2.2 Tra le linee di interconnessione transfrontaliere appartenenti alle « Merchant Lines » che possono beneficiare dell'eccezione di cui all'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
6.3 L'autorità competente in materia di concessione di deroghe all'accesso alla rete ai sensi dell'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
6.4 Giusta l'art. 2 cpv. 1
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
|
1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 14 Grenzüberschreitende Netznutzung - 1 Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen nach Artikel 16 StromVG verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten. |
|
1 | Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen nach Artikel 16 StromVG verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten. |
2 | Die Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit dem Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern («Inter-Transmission System Operator-Compensation», ITC) sind nach Abzug der Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StromVG vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. |
3 | Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, welche nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder welche aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Artikel 17 Absatz 6 StromVG). Die übrigen Mindererlöse werden den Verursachern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c in Rechnung gestellt. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung - 1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. |
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1 | Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. |
2 | Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung. |
6.5 Chi può beneficiare del regime di eccezione ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
In tale contesto, si tratterà in particolare di definire se la nozione di « gestore di rete » ai sensi della LAEl e dell'OAEl collima con la nozione di « gestore di una linea di interconnessione » ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.1 Anche l'interpretazione di disposizioni del diritto pubblico si basa sui metodi usuali di interpretazione delle norme di legge ai sensi dell'art. 1 cpv. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
Occorre prendere la decisione materialmente corretta nel contesto normativo, orientandosi verso un risultato soddisfacente sotto il profilo della ratio legis. Il Tribunale federale non privilegia un criterio d'interpretazione in particolare; per accedere al senso di una norma preferisce, pragmaticamente, ispirarsi a un pluralismo interpretativo (cfr. DTF 135 III 483 consid. 5.1). Se sono possibili più interpretazioni, dà la preferenza a quella che meglio si concilia con la Costituzione (cfr. DTF 131 II 562 consid. 3.5; 131 II 710 consid. 4.1; 130 II 65 consid. 4.2; DTAF 2013/42 consid. 4.6 con rinvii). In ogni caso, giusta l'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
6.5.2 Con sentenza A-2812/2010 dell'11 febbraio 2013, il Tribunale si è pronunciato in merito alla nozione di « gestore di rete » ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
|
1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
In tale particolare contesto, il Tribunale ha poi sancito che benché la ricorrente 2 fosse a beneficio di un regime di eccezione ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
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1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
|
1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
|
1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
È dunque qui doveroso constatare come il Tribunale non abbia di fatto ancora avuto l'occasione di definire in maniera chiara e precisa la nozione di « gestore di una linea di interconnessione » ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
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1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.3 Ciò chiarito, la nozione di « gestore di una linea di interconnessione » va innanzitutto definita mediante l'interpretazione letterale.
6.5.3.1 L'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
|
1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
6.5.3.2 La nozione di gestore si ritrova unicamente nell'ambito dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung - 1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. |
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1 | Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. |
2 | Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung. |
Da quanto precede, risulta unicamente che il gestore della rete d'interconnessione non può essere la società nazionale di rete, poiché l'eccezione è prevista proprio per delle linee d'interconnessione che la società nazionale di rete non realizza nell'ambito della sua normale attività di rete. Tali reti sono infatti realizzate da terzi, i quali sono tenuti a trasmetterne la proprietà alla società nazionale di rete alla fine del regime d'eccezione. Tale evenienza trova peraltro conferma nelle restanti disposizioni dell'OEAC, ove la società nazionale di rete e il gestore sono chiaramente menzionati come due entità ben distinte (cfr. in particolare, art. 7 cpv. 5
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 7 Vom Netzzugang ausgenommene Kapazität - 1 Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität entspricht der durch die Verbindungsleitung erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit. |
|
1 | Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität entspricht der durch die Verbindungsleitung erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit. |
2 | Sie setzt sich aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammen. |
3 | Der garantierte Teil beträgt mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität. |
4 | Der nicht garantierte Teil steht dem Gesuchsteller nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben. |
5 | Hält der Betreiber die zwischen ihm und der nationalen Netzgesellschaft vereinbarte Mindestverfügbarkeit ein, so steht ihm die Kapazität auch zur Verfügung, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb ist. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen - 1 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. |
|
1 | Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. |
2 | Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. |
3 | Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG7 regeln kann. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen - 1 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. |
|
1 | Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. |
2 | Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. |
3 | Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG7 regeln kann. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 11 Umgang mit ungenutzter Kapazität - Ungenutzte Kapazitäten können von der nationalen Netzgesellschaft versteigert werden. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, ist dem Betreiber zu überweisen. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.3.3 In conclusione, l'interpretazione letteraria conduce il Tribunale unicamente a ritenere che « il gestore di una linea di interconnessione » ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.4 Per poter definire la nozione di « gestore di una linea di interconnessione » occorre dunque fare capo all'analisi storica e teologica del regime di eccezione all'accesso alla rete.
6.5.4.1 Per quanto concerne l'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
« [...] Secondo il capoverso 6, per aumentare le capacità di trasmissione transfrontaliere, il nostro Consiglio può prevedere eccezioni all'accesso alla rete in virtù dell'articolo 13 LApEl e nel calcolo dei costi di rete computabili (art. 15 LApEl). Sono quindi tutelati gli investimenti in nuove capacità di rete. Può trattarsi della costruzione di un nuovo impianto come pure del potenziamento della capacità degli impianti esistenti. Si parte dal presupposto che gli investimenti in impianti nuovi comportino considerevoli rischi economici. Queste disposizioni tengono conto dell'articolo 7 del regolamento CE 1228/2003 riguardante le cosiddette « merchant lines », senza tuttavia limitarvisi. Occorre tenere conto che anche in seno all'UE sono in corso le discussioni sugli incentivi d'investimento per il potenziamento delle linee di trasmissione transfrontaliere. Il capoverso 6 è pertanto più ampio. Così, gli incentivi d'investimento, invece che in limitazioni dell'acceso alla rete si possono ad esempio concretizzare anche in durate d'ammortamento più brevi o in premi di rischio più elevati. Poiché gli investimenti descritti servono a promuovere le capacità di trasmissione transfrontaliere, i costi non vanno imputati ai consumatori indigeni [...] ».
Da quanto precede, risulta chiaramente che lo scopo del regime d'eccezione è quello di promuovere gli investimenti nella costruzione di nuove linee di trasporto transfrontaliere, rispettivamente nel loro potenziamento, che nel caso contrario non verrebbero realizzati a causa dei costi indigenti e dell'alto rischio finanziario che le stesse comportano (cfr. Messaggio LAEl, FF 2005 1447, 1494; Intervento di Carlo Schmid-Sutter, Boll. Uff. 2006 S 847). Più concretamente, le « Merchant Lines » non vengono realizzate dalla società nazionale di rete, bensì da degli altri investitori pronti ad assumerne i rischi finanziari, che in contropartita vengono posti a beneficio del regime d'eccezione all'accesso alla rete (cfr. sentenze del TAF A-161/2011 del 26 marzo 2012 consid. 9.2.4 seg.; A-69/2011 del 12 aprile 2012 consid. 9.2.4 seg.; Weber/Kratz, op. cit., pag. 72 n. 5). In tali circostanze, il regime d'eccezione sembrerebbe dunque rivolgersi in primis agli investitori.
Trattandosi di una regolamentazione speciale prevista appositamente per la linea di interconnessione transfrontaliera - ovvero, una linea ubicata sia sul territorio elvetico che sul territorio dello Stato membro dell'Unione europea con esso confinante - il legislatore ha espressamente tenuto conto della regolamentazione europea, con chiaro riferimento all'art. 7 del regolamento (CE) n. 1228/2003 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 26 giugno 2003, relativo alle condizioni di accesso alla rete per gli scambi transfrontalieri di energia elettrica (GU L 176 del 15.07.2003; di seguito: regolamento CE n. 1228/2003), trasponendolo in parte nel diritto svizzero (cfr. Messaggio LAEl, FF 2005 1447, 1494; Weber/Kratz, op. cit., pag. 67 n. 130-132). L'incidenza del diritto europeo sul regime d'eccezione risulta altresì dal rapporto esplicativo dell'UFE concernente il progetto dell'OEAC del 20 agosto 2008 denominato « Erläuternder Bericht des BFE zum Entwurf vom 20. August 2008 betreffend die Verordnung über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Ubertragungsnetz » (di seguito: Rapporto esplicativo OEAC; cfr. atto n. 13 prodotto dalla controparte con scritto 24 aprile 2017, pag. 2), che verrà esaminato più nel dettaglio in rapporto all'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
Nel definire la nozione di « gestore di una linea di interconnessione », occorre dunque tenere altresì conto di quanto previsto dal regolamento CE n. 1228/2003, nonché dalla legislazione europea ivi connessa, effettuando pertanto un'analisi di diritto comparato.
6.5.4.2 L'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Ciò premesso, è qui doveroso precisare che se il regolamento CE n. 1228/2003 ammette eccezioni unicamente per l'accesso alla rete di terzi nel caso di « nuove »prestazioni transfrontaliere, ciò non è tuttavia il caso dell'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Testualmente l'art. 7 regolamento CE n. 1228/2003 prevede quanto segue:
1.I nuovi interconnector per corrente continua possono beneficiare, a richiesta, di un'esenzione dalle disposizioni dell'articolo 6, paragrafo 6, del presente regolamento e dell'articolo 20 e dell'articolo 23, paragrafi 2, 3 e 4, della direttiva 2003/54/CE alle seguenti condizioni:
a)gli investimenti devono rafforzare la concorrenza nella fornitura di energia elettrica;
b) il livello del rischio connesso con gli investimenti è tale che gli investimenti non avrebbero luogo se non fosse concessa un'esenzione;
c) l'interconnector deve essere di proprietà di una persona fisica o giuridica distinta, almeno in termini di forma giuridica, dai gestori nei cui sistemi tale interconnector sarà creato;
d)sono imposti corrispettivi agli utenti di tale interconnector;
e)dal momento dell'apertura parziale del mercato di cui all'articolo 19 della direttiva 96/92/CE il proprietario dell'interconnector non deve aver recuperato nessuna parte del proprio capitale o dei costi di gestione per mezzo di una parte qualsiasi dei corrispettivi percepiti per l'uso dei sistemi di trasmissione o di distribuzione collegati con tale interconnector;
f)l'esenzione non va a detrimento della concorrenza o dell'efficace funzionamento del mercato interno dell'energia elettrica o dell'efficace funzionamento del sistema di regolamentato al quale l'interconnector è collegato.
L'art. 7 regolamento CE n. 1228/2003 non definisce chi può chiedere l'esenzione per il « nuovo interconnector ». Di fatto, la norma prevede unicamente che il titolare del regime di eccezione è l'interconnectore stesso, senza riferimento alcuno al suo gestore. Analogamente all'art. 2 cpv. 1
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.4.3 La direttiva 2003/54/CE del Parlamento europeo e del Consiglio, del 26 giugno 2003, relativa a norme comuni per il mercato interno dell'energia elettrica e che abroga la direttiva 96/92/CE (GU L 176/37 del 15.07.2003) a cui rinvia l'art. 2 cifra 1 regolamento CE n. 1228/2003 non fornisce ulteriori chiarimenti in merito al regime di eccezione, rispettivamente alla nozione di gestore. L'art. 2 precisa unicamente la nozione di « gestore del sistema di trasmissione » definendolo come segue: « qualsiasi persona fisica o giuridica responsabile della gestione, della manutenzione e, se necessario, dello sviluppo del sistema di trasmissione in una data zona e, se del caso, delle relative interconnessioni con altri sistemi, e di assicurare la capacità a lungo termine del sistema di soddisfare richieste ragionevoli di trasmissione di energia elettrica ». Il « gestore del sistema di distribuzione » è definito in maniera analoga. Da quanto precede, si può evincere come entrambe le due definizioni corrispondano in sostanza alla definizione di « gestore di rete » ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
6.5.4.4 Per quanto concerne l'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
« [...] Die vorhegende Verordnung richtet sich weitgehend nach den Bestimmungen der im europäischen Binnenmarkt geltenden Richtlinien. Für die bestehenden oder sich im Bau befindenden Wechselstrom- Verbindungsleitungen wäre die Gewährung einer Ausnahme nach EU-Recht fraglich. Zur Gewährleistung der lnvestitionssicherheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von Seiten Italien bereits konkrete Ausnahmen gewährt wurden, erscheint die im Sinne einer Übergangsregelung vorgesehene Lösung für bereits realisierte Wechselstrom-Verbindungsleitungen vertretbar. [...] Hintergrund zur Gewährung von Ausnahmen vom diskriminierungsfreien Netzzugang (Third Party Access TPA) ist die Befürchtung, dass zuwenig in grenzüberschreitende Leitungen investiert wird. Dies gilt insbesondere für jene Leitungsanlagen, deren Kosten nicht als anrechenbar im Sinne von Artikel 15 StromVG akzeptiert würden [...] ».
Ma vi è di più. Nel commento all'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
« [...] Die Ausnahme vom TPA ermöglicht es einem Investor, die anfallenden Kosten durch eine exklusive Nutzung über die Marktpreisdifferenz zu finanzieren [...] ».
Tale evenienza trova poi conferma nel commento dell'art. 4
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 4 Gesuchsunterlagen - Die zur Gesuchstellung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich: |
|
a | den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind; |
b | eine Stellungnahme der nationalen Netzgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e erfüllt sind; |
c | einen Antrag zum Inhalt der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
« [...] Ein potenzieller Investor muss bei der ElCom ein Gesuch auf Ausnahmegewährung stellen [...] ».
Orbene, per controbilanciare l'investimento altamente rischioso dal punto di vista finanziario, il regime d'eccezione non può logicamente che esentare colui che ha investito nella costruzione e/o nel potenziamento della linea d'interconnessione transfrontaliera, ossia il suo investitore. Detto in altri termini, così come concepita, l'eccezione prevista dall'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
6.5.4.5 In conclusione, l'interpretazione storica e teologica, nonché del diritto comparato, conducono il Tribunale a ritenere che il « gestore di una linea di interconnessione » ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.5 Ciò sancito, occorre ancora fare capo all'interpretazione sistematica.
6.5.5.1 Come visto, il regime d'eccezione all'accesso alla rete è espressamente previsto all'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
|
1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Dall'esame dell'OAEl, sotto il « Capitolo 3: Utilizzazione della rete » risulta poi che il normale accesso alla rete di trasporto è regolato dagli artt. 11-19 OAEl della « Sezione 2: Accesso alla rete e corrispettivo per l'utilizzazione della rete », mentre l'accesso alla rete di trasporto transfrontaliera e il relativo regime d'eccezione sono regolati in una sezione separata, ossia dagli artt. 20-21 OAEl della « Sezione 3: Congestioni nelle forniture transfrontaliere, eccezioni all'accesso alla rete e al calcolo dei costi di rete computabili ». Anche in questo caso, l'art. 21
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
Di fatto, il regime d'eccezione all'accesso alla rete è regolamentato in maniera dettagliata soltanto dall'OEAC, appositamente concepita proprio per le « Merchant Lines », conformemente all'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten - 1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
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1 | Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. |
2 | Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
6.5.5.2 Da quanto precede si evince dunque che, anche dal punto di vista della sistematica della legge, la legge opera una chiara differenziazione tra il regime speciale dell'eccezione all'accesso alla rete previsto in dettaglio dall'OEAC per le linee di trasporto transfrontaliere (« Merchant Lines ») e il regime normale previsto in dettaglio dalla LAEl e dall'OAEl per le linee di trasporto regolamentate in dettaglio. A rigore di logica, in tale particolare contesto, una distinzione tra il « gestore di rete » ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
6.5.6 Visto tutto quanto suesposto, nella logica del sistema del regime d'eccezione all'accesso alla rete di cui all'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
7.
Chiarita la nozione di « gestore di rete » ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
7.1 Con decisione del 16 aprile 2009, l'autorità inferiore ha inizialmente concesso il regime d'eccezione all'accesso alla rete alla sola ricorrente 2, per una durata limitata di 13 anni. Nell'ambito della rivalutazione del predetto regime, con decisione parziale dell'11 dicembre 2014, l'autorità inferiore ha poi ritenuto che l'eccezione all'accesso alla rete andava esteso anche alla ricorrente 3, da lei qualificata di « gestore di rete » sia ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
In tale ottica, il Tribunale dovrà esaminare in dettaglio i contratti che regolano (o hanno regolato) i rapporti tra la ricorrente 1, la ricorrente 2 e la ricorrente 3 in relazione alla ML Mendrisio-Cagno. Orbene, con ordinanza 9 febbraio 2017, il Tribunale ha già avuto modo di constatare che le relazioni in essere tra le parti sono in particolare disciplinate dai seguenti documenti prodotti dalla ricorrente 2:
Regolamento d'esercizio denominato « Regolamento di esercizio, collegamento internazionale a 380 kV n. 369 Mendrisio (CH) - Cagno (IT) - Cislago (IT) » del 27 giugno 2008 tra la Terna S.p.A., la ricorrente 2 e la ricorrente 3 (doc. T);
Accordo denominato « Vereinbarung betreffend Netzführung der Achse Cagno/Cislago - Mendrisio - Manno - Magadino » del 27 giugno/1° luglio 2008 tra la ricorrente 1 e la ricorrente 3 (doc. U);
Accordo denominato « Agreement for the Commercial Treatment of the Merchant Line on the Swiss-Italian border between Terna, swissgrid and Nord Energia SpA » del 6 luglio 2009, tra la Terna S.p.A., la ricorrente 1 e la ricorrente 2 (doc. V);
Accordo denominato « Accordo operativo con GRD per reti di distribuzione direttamente allacciate alla rete di trasmissione » del 12/14 agosto 2009, tra la ricorrente 1 e la ricorrente 3 (doc. W);
Accordo denominato « Agreement on Operating Regulations » del 15/17/21/25 aprile 2013, tra la Terna S.p.A., la ricorrente 1, la ricorrente 2 e la ricorrente 3 (doc. Z).
Dai summenzionati docc. T, V e Z risulta poi che le relazioni in essere tra la ricorrente 1 e la ricorrente 3 sono altresì regolati dagli accordi denominati « Betriebsvereinbarung (BHF) » e « Betriebsführungshandsbuchs V2.2 ».
Le ricorrenti - chiamate a pronunciarsi al riguardo - nelle loro rispettive prese di posizione del 21 aprile 2017 e del 24 aprile 2017 di fatto non hanno contestato tale evenienza, sicché vi è luogo di basarsi essenzialmente sui predetti accordi. Ciò indicato, occorre nondimeno precisare che in rapporto ai documenti denominati « Betriebsvereinbarung (BHF) » e « Betriebsführungshandsbuchs V2.2 », la ricorrente 1 e la ricorrente 3 hanno espresso delle riserve, nella misura in cui si tratterebbero di documenti a carattere strettamente confidenziale (cfr. scritto 21 aprile 2017 della ricorrente 1; scritto 24 aprile 2017 della ricorrente 3). Per tale motivo, detti atti verranno citati nel presente giudizio unicamente per quanto necessario.
7.2 Per quanto concerne il « gestore di rete » ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
7.2.1 Nella misura in cui la ML Mendrisio-Cagno sul lato svizzero fa parte della rete di trasporto svizzera, legalmente il suo gestore di rete ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung - 1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. |
|
1 | Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. |
2 | Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung. |
Tale evenienza è peraltro confermata dagli accordi in essere tra le parti, in particolare dalla « Vereinbarung swissgrid AET betreffend Netzführung der Achse Cagno/Cislago - Mendrisio - Manno - Magadino », dalla quale risulta che è la ricorrente 1 ad occuparsi dell'esercizio della ML Mendrisio-Cagno sull'asse svizzero, dal profilo tecnico e della sicurezza (cfr. doc. U, punto n. 1). Sull'asse italiano tale compito spetta invece alla società Terna S.p.A. (cfr. doc. U, punto n. 1, nonché docc. T e Z).
Certo, in tale compito la ricorrente 1 è assistita tecnicamente dalla ricorrente 3. Tuttavia quest'ultima non è libera di gestire autonomamente la ML Mendrisio-Cagno, nella misura in cui è tenuta a rispettare le istruzioni della ricorrente 1, così come risulta in particolare dall'accordo operativo con GRD per reti di distribuzione direttamente allacciate alla rete di trasmissione stipulato tra la ricorrente 1 e la ricorrente 3 (cfr. doc. W, punti n. 4, 5 e 6) e dal regolamento di esercizio tra la Terna S.p.A., la ricorrente 2 e la ricorrente 3 (cfr. doc. T, punti n. 2.2, 2.4 e 3.2). Detti accordi precisano in particolare che i rapporti tra la ricorrente 1 e la ricorrente 3 sono regolati dal « Betriebsvereinbarung (BHF) », rispettivamente dal « Betriebsführungshandsbuchs V2.2 », ciò che evidenzia - senza bisogno di esaminarne il contenuto, per i quali la ricorrente 1 e la ricorrente 3 hanno sollevato il carattere confidenziale (cfr. consid. 7.1 del presente giudizio) - la sussistenza di un rapporto di subordinazione nell'ambito della gestione tecnica della ML Mendrisio-Cagno.
Quanto precede trova ancora più conferma nell'accordo denominato « Agreement on Operating Regulations concerning International 380 kV connection Mendrisio (CH)-Cagno (IT) and Phase Shifting Transformer 380/150 kV Mendrisio » tra la Terna S.p.A., la ricorrente 1, la ricorrente 2 e la ricorrente 3 (cfr. doc. Z). In particolare, da esso risulta che la ricorrente 3 è responsabile dell'esercizio e della manutenzione della rete ML Mendrisio-Cagno sull'asse svizzero, in nome e per conto della ricorrente 2, titolare del regime d'eccezione e detentrice della predetta linea (cfr. doc. Z, punto n. 1). La ricorrente 3 è tuttavia soggetta alle istruzioni della ricorrente 1, unica a poter influire sul flusso di energia e sulle misure di sicurezza (cfr. doc. Z, punti n. 3.2 e n. 3.5.1 lett. a-d).
7.2.2 Da quanto precede, risulta dunque chiaramente che il « gestore della rete » ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
7.3 Per quanto attiene invece al « gestore della linea d'interconnessione » ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
|
1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
7.3.1 Come già accennato, la ricorrente 2 è l'attuale titolare del regime d'eccezione all'accesso alla rete ML Mendrisio-Cagno: sull'asse italiano in virtù del Decreto Dirigenziale N.290/ML/2/2008 del 9 gennaio 2008 del Ministero italiano dello Sviluppo Economico, sull'asse svizzero in virtù della decisione del 16 aprile 2009 dell'ElCom. Ciò premesso, dagli accordi in essere tra le parti, risulta chiaramente che la ricorrente 2 detiene la ML Mendrisio-Cagno per il tramite di due società da essa controllate: sull'asse svizzero per il tramite della società CMC MeSta SA, sull'asse italiano per il tramite della società Terna S.p.A. (cfr. doc. Z, punto n. 1; doc. V, preambolo; doc. T, premessa). Ma non solo. In particolare, dall'accordo denominato « Agreement for the commercial treatment of the Merchant Line an the Swiss-Italian border » tra la Terna S.p.A., la ricorrente 1 e la ricorrente 2 (cfr. doc. V), disciplinante in dettaglio l'uso commerciale della ML Mendrisio-Cagno (cfr. doc. V, art. 1), risulta infatti che la ricorrente 2 - designata nel suddetto accordo quale investitore (cfr. doc. V, art. 2) - non solo ha investito nella ML Mendrisio-Cagno, ma si occupa tutt'ora della sua gestione commerciale. Tale evenienza non risulta invece per quanto concerne la ricorrente 1 e neppure la ricorrente 3, tali parti occupandosi della linea soltanto dal profilo tecnico e della sicurezza.
7.3.2 In qualità di investitore, nonché di gestore della ML Mendrisio-Cagno dal profilo commerciale, la ricorrente 2 risulta dunque essere il « gestore della linea d'interconnessione » ai sensi dell'art. 2
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
|
1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Nella misura in cui la ricorrente 3 non può invece essere qualificata di investitore e tanto meno di gestore della ML Mendrisio-Cagno dal punto di vista commerciale - tale evenienza non risultando dagli accordi in essere tra le parti ed essendo peraltro fermamente contestata dai tre ricorrenti - la stessa non è chiaramente abilitata a chiedere la concessione dell'eccezione all'accesso alla rete ai sensi dell'art. 17 cpv. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
In definitiva, tutto porta a ritenere che il « gestore di rete » della ML Mendrisio-Cagno ai sensi dell'art. 13
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
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1 | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. |
2 | Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: |
a | der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; |
b | keine freie Kapazität vorhanden ist; |
c | bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder |
d | eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. |
3 | Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: |
a | Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; |
b | ... |
c | Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. |
SR 734.713.3 Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) VAN Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang - 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
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1 | Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: |
a | die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; |
b | die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; |
c | die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; |
d | die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann; |
e | der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und |
f | die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. |
2 | Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. |
3 | Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
Ne discende, che è a torto che l'autorità inferiore ha integrato d'ufficio la ricorrente 3 alla procedura, designandola di titolare del regime d'eccezione in oggetto congiuntamente alla ricorrente 2.
Su questo punto la decisione parziale dell'11 dicembre 2014 dell'autorità inferiore va dunque annullata, con conseguente radiazione dai ruoli della ricorrente 3 nell'ambito della procedura di ridefinizione del regime d'eccezione all'accesso alla rete relativo alla ML Mendrisio-Cagno attualmente pendente dinanzi alla predetta autorità. Detta procedura dovrà pertanto continuare unicamente nei confronti della ricorrente 1 e della ricorrente 2. Analogo discorso vale altresì per quanto concerne la presente procedura di ricorso, nella misura in cui il Tribunale dovrà ancora determinarsi in merito agli aspetti materiali del regime d'eccezione. In tali circostanze, il ricorso della ricorrente 3 - che ha chiesto la sua esclusione dalla procedura pendente dinanzi all'autorità inferiore - va integralmente accolto. Pure il ricorso della ricorrente 2 va accolto su questo punto, nella misura in cui anch'essa ha espressamente postulato l'esclusione della ricorrente 3.
8.
Con osservazioni finali del 26 giugno 2017, la ricorrente 2 ha chiesto la fissazione di un'udienza pubblica ex art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
|
1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
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1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 17 - 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
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1 | Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. |
2 | Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.28 |
3 | Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. |
4 | Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. |
5 | Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: |
a | die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; |
b | Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; |
c | die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. |
6 | Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.29 |
Sennonché, in concreto la questione a sapere se si debba o meno procedere ad un'udienza pubblica ai sensi dell'art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
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1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
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1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
9.
Considerato l'esito della lite, ossia l'accoglimento integrale del ricorso della ricorrente 3, nonché il conseguente accoglimento parziale del ricorso della ricorrente 2 limitatamente in rapporto alla qualità di parte della ricorrente 3, per la presente sentenza parziale non vengono prelevate spese di procedura (cfr. art. 63 cpv. 2 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Ciò sancito, visto il parziale accoglimento del ricorso della ricorrente 2 - qui unica parte patrocinata da due avvocati - in rapporto alla qualità di parte della ricorrente 3, si giustifica la concessione a quest'ultima di un'indennità a titolo di ripetibili (cfr. art. 64 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:
1.
Il ricorso della ricorrente 3 è integralmente accolto ai sensi del consid. 7.4.
2.
Il ricorso della ricorrente 2 è parzialmente accolto ai sensi del consid. 7.4.
3.
Di conseguenza, la decisione parziale dell'11 dicembre 2014 dell'autorità inferiore è parzialmente annullata ai sensi del consid. 7.4, secondo cui la ricorrente 3 non ha qualità di parte nella procedura di ridefinizione del regime d'eccezione all'accesso alla rete attualmente pendente dinanzi ad essa e deve pertanto essere radiata dai ruoli.
4.
La presente procedura di ricorso proseguirà nei confronti della ricorrente 1 nonché della ricorrente 2, per quanto concerne le questioni materiali non ancora decise nella presente sentenza parziale.
5.
Per la presente sentenza parziale non si prelevano spese processuali.
6.
Alla ricorrente 2 è riconosciuta un'indennità a titolo di ripetibili pari a 3'000 franchi. Alla crescita in giudicato del presente giudizio, tale importo dovrà essergli versato dall'autorità inferiore.
7.
Eventuali ulteriori misure istruttorie seguiranno in un secondo tempo.
8.
Comunicazione a:
- ricorrente e controparte 1 (atto giudiziario)
- ricorrente e controparte 2 (atto giudiziario)
- ricorrente e controparte 3 (atto giudiziario)
- autorità inferiore (n. di rif. 237-00009; atto giudiziario)
Il presidente del collegio: La cancelliera:
Claudia Pasqualetto Péquignot Sara Friedli
Rimedi giuridici:
Contro la presente decisione può essere interposto ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro un termine di 30 giorni dalla sua notificazione (art. 82 e
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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