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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 18 Nationale Netzgesellschaft |
||||||
| Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde. [1] | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. | ||||||
| Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht: | ||||||
| die Kantone; | ||||||
| die Gemeinden; | ||||||
| die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz. [2] | ||||||
| Die Statuten der nationalen Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten des Vorkaufsrechts. [3] | ||||||
| Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. | ||||||
| Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern. [4] | ||||||
| Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. | ||||||
| Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. | ||||||
| Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 18 Nationale Netzgesellschaft |
||||||
| Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde. [1] | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. | ||||||
| Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht: | ||||||
| die Kantone; | ||||||
| die Gemeinden; | ||||||
| die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz. [2] | ||||||
| Die Statuten der nationalen Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten des Vorkaufsrechts. [3] | ||||||
| Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. | ||||||
| Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern. [4] | ||||||
| Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. | ||||||
| Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. | ||||||
| Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
||||||
| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 18 Nationale Netzgesellschaft |
||||||
| Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde. [1] | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. | ||||||
| Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht: | ||||||
| die Kantone; | ||||||
| die Gemeinden; | ||||||
| die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz. [2] | ||||||
| Die Statuten der nationalen Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten des Vorkaufsrechts. [3] | ||||||
| Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. | ||||||
| Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern. [4] | ||||||
| Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. | ||||||
| Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. | ||||||
| Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 14 Grenzüberschreitende Netznutzung |
||||||
| Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen nach Artikel 16 StromVG verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten. | ||||||
| Die Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit dem Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern («Inter-Transmission System Operator-Compensation», ITC) sind nach Abzug der Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StromVG vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. | ||||||
| Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder die aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Art. 17 Abs. 6 StromVG). [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung |
||||||
| Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. | ||||||
| Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG [1] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
||||||
| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung |
||||||
| Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. | ||||||
| Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG [1] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 7 Vom Netzzugang ausgenommene Kapazität |
||||||
| Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität entspricht der durch die Verbindungsleitung erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit. | ||||||
| Sie setzt sich aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammen. | ||||||
| Der garantierte Teil beträgt mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität. | ||||||
| Der nicht garantierte Teil steht dem Gesuchsteller nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben. | ||||||
| Hält der Betreiber die zwischen ihm und der nationalen Netzgesellschaft vereinbarte Mindestverfügbarkeit ein, so steht ihm die Kapazität auch zur Verfügung, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb ist. | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen |
||||||
| Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. | ||||||
| Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG [1] regeln kann. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen |
||||||
| Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. | ||||||
| Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG [1] regeln kann. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 11 Umgang mit ungenutzter Kapazität |
||||||
| Ungenutzte Kapazitäten können von der nationalen Netzgesellschaft versteigert werden. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, ist dem Betreiber zu überweisen. | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 4 Gesuchsunterlagen |
||||||
| Die zur Gesuchstellung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich: | ||||||
| den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind; | ||||||
| eine Stellungnahme der nationalen Netzgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e erfüllt sind; | ||||||
| einen Antrag zum Inhalt der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1. | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 18 Nationale Netzgesellschaft |
||||||
| Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde. [1] | ||||||
| Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. | ||||||
| Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht: | ||||||
| die Kantone; | ||||||
| die Gemeinden; | ||||||
| die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz. [2] | ||||||
| Die Statuten der nationalen Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten des Vorkaufsrechts. [3] | ||||||
| Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. | ||||||
| Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern. [4] | ||||||
| Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. | ||||||
| Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. | ||||||
| Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung |
||||||
| Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. | ||||||
| Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG [1] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
||||||
| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 40 Parteiverhandlung |
||||||
| Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [1] zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: | ||||||
| eine Partei es verlangt; oder | ||||||
| gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. [2] | ||||||
| Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. | ||||||
| Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 40 Parteiverhandlung |
||||||
| Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [1] zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: | ||||||
| eine Partei es verlangt; oder | ||||||
| gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. [2] | ||||||
| Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. | ||||||
| Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 40 Parteiverhandlung |
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| Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [1] zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: | ||||||
| eine Partei es verlangt; oder | ||||||
| gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. [2] | ||||||
| Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. | ||||||
| Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 40 Parteiverhandlung |
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| Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [1] zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: | ||||||
| eine Partei es verlangt; oder | ||||||
| gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. [2] | ||||||
| Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. | ||||||
| Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||