Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2812/2010
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
Nord Energia SpA,
piazzale Cadorna 14, 9999 IT-20123 Milano,
vertreten durch Dr. iur. Massimo Ferracin, Rechtsanwalt, Via San Salvatore 2, 6900 Lugano,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag,
Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.
A-2812/2010
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat der Nord Energia SpA auf Gesuch hin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gewährt und zwar ab dem Zeitpunkt der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung für 13 Jahre (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Eine künftige Belastung mit Kosten für Blindenergie wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 7 vorbehalten. B.
Mit Datum vom 19. Mai 2009 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (swissgrid) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2010 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 um 26 Prozent.
C.
Am 28. Mai 2009 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen.
D.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 4. März 2010 insbesondere die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 (DispositivZiffer 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (Dispositiv-Ziffer 4), für SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv-Ziffer 5), für die Lieferung von Blindenergie (Dispositiv-Ziffer 7) und für Wirkverluste (Dispositiv-Ziffer 8) neu fest. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 14). Die Verfügung wurde der swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.
E.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 erhebt die Nord Energia SpA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung von Ziffer 7 des Dispositivs. Seite 2
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F.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 bis zum Vorliegen eines letztinstanzlichen Entscheids des Bundesgerichts bzw. rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts über die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 sistiert. G.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung auf und nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand. H.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und dabei sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Kosten für Spannungshaltung bzw. Blindenergie verpflichtet sei. Die Sache sei hierfür zu einer Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. I.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Weiter beantragt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 8. November 2012 die Abweisung des Eventualantrags der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2012.
K.
Am 14. Januar 2013 nimmt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, zur Vernehmlassung sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. November 2012 Stellung und hält am Antrag und an der Begründung gemäss Beschwerdeschrift fest. L.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von der Verfügung durch die mögliche Auferlegung von Kosten für Blindenergie besonders betroffen. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und Art. 52
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei wie anderen BehördenkomSeite 4
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missionen auch ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin weist mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 darauf hin, die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die mit einem Phasenschiebertransformator ausgerüstete Merchant Line seien nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Da es sich dabei um Fragen technischer Natur handle, stellt die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten die Belastung der Beschwerdeführerin mit dem individuellen Tarif 2010 für Blindenergie als unrechtmässig qualifizieren sollte, den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten für Spannungshaltung bzw. Blindenergie zurückzuweisen. 3.2 Diesbezüglich hält die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. November 2012 fest, die Beschwerdeführerin stelle lediglich die Anwendbarkeit der Blindenergiekosten in ihrem Fall in Frage, nicht jedoch die ökonomische Quantifizierung der Kosten. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern und gestützt auf welche Grundlagen sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin einen neuen Tarif festlegen solle.
3.3 Die Beschwerdeführerin bestätigt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 übereinstimmend mit ihrer Begründung gemäss Beschwerdeschrift vom 21. April 2010, nur die Anwendbarkeit des individuellen Tarifs für Blindenergie bzw. die Überwälzung der entsprechenden Kosten auf sie zu beanstanden, nicht jedoch die Tarifhöhe an sich. 3.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich der Streitgegenstand im Rahmen des Anfechtungsobjekts grundsätzlich nach den Begehren und der dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung
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der beschwerdeführenden Partei. Letztere legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern das Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist. Demnach gehört dasjenige Rechtsverhältnis zur Streitsache, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und zwar in dem Ausmass, als die Regelung dieses Rechtsverhältnisses noch streitig ist. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde nicht beanstandete Elemente dürfen auch von der Rechtsmittelbehörde nicht bzw. nur ausnahmsweise bei engem Sachzusammenhang aus prozessökonomischen Gründen mit dem Streitgegenstand überprüft werden. Auf entsprechende Parteibegehren kann nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 136 II 165 E. 5 mit Hinweisen, BGE 133 II 30 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.3.1, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.4 und A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.4.1 mit Hinweisen; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 40 f., Rz. 43 und Rz. 45 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f.).
3.5 Angefochten und daher Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Anwendbarkeit des individuellen Tarifs für Blindenergie bzw. die Überwälzung der entsprechenden Kosten auf die Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Höhe des Tarifs an sich. Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Sache zur Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten für Spannungshaltung bzw. Blindenergie an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Neufestsetzung des individuellen Tarifs 2010 für Blindenergie zu behandeln wäre. Dies drängt sich weder aus prozessökonomischen Gründen auf noch besteht ein enger SachzuSeite 6
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sammenhang zwischen der Frage der umstrittenen Anwendbarkeit des Tarifs auf die Beschwerdeführerin bzw. der durch diese gestützt darauf zu tragenden Kosten und der Tarifhöhe bzw. deren Festlegung an sich. So bemerkt denn auch die Beschwerdegegnerin selbst in ihrer Beschwerdeantwort, von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin für Spannungshaltung bzw. Blindenergie sei die Frage der Bemessungsgrundlage dieses Tarifs zu unterscheiden. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Bemessungsgrundlage des Blindenergietarifs geregelt. Demgemäss ergeben sich die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten aus dem festgelegten Tarif multipliziert mit der von der Beschwerdeführerin verursachten Blindenergiemenge. Betreffend die Festlegung der Höhe des individuellen Tarifs 2010 für Blindenergie bzw. mit Bezug auf die Höhe der von der Beschwerdeführerin allenfalls in diesem Zusammenhang zu tragenden Kosten ist der vorinstanzliche Entscheid im Unterschied zur Frage der Kostentragungspflicht in formelle Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen (vgl. auch BGE 117 V 294 E. 2). Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin folgert mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 gestützt auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, die DispositivZiffer 7 des Entscheids der Vorinstanz vom 16. April 2009 sei aufzuheben. Diese Verfügung bildet vorliegend nicht Anfechtungsobjekt und deren Dispositiv-Ziffer 7 kann somit auch nicht Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren sein, sondern sprengt vielmehr den Rahmen der vorliegenden Beschwerde. Daher ist auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist die Verfügung vom 16. April 2009 mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen. 4.
Fraglich ist vorliegend zum einen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. April 2009 gewährten Ausnahmebewilligung vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten keine Kosten für die Lieferung von Blindenergie auferlegt werden dürfen (vgl. hinten E. 5.4). Weiter ist umstritten, ob Art. 15 Abs. 1 Bst. a
StromVV auf die Beschwerdeführerin, die im relevanten Zeitraum Eigentümerin der internationalen Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno war, anwendbar ist. Insbesondere zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Bst. a
StromVV zu qualifizieren ist (vgl. hinten E. 5.5). Seite 7
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4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Vorinstanz solle feststellen, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tarif für die Lieferung von Blindenergie nicht auf die Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno anwendbar sei. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. April 2009 sei nicht begründet, insbesondere sei sie aus technischer Sicht nicht für die Steuerung der Blindenergieflüsse verantwortlich. 4.1.2 Im Beschwerdeverfahren erklärt die Beschwerdeführerin, vorliegende Merchant Line bzw. allgemein Verbindungsleitungen hätten nicht die Möglichkeit, ihre Anlagen und damit ihren Verbrauch so zu verändern, dass die vorgegebenen Grenzwerte betreffend Blindenergie eingehalten würden: Der Leistungsfaktor der Entnahmen bzw. das Verhältnis zwischen Blind- und Wirkenergie sei nicht an eine von der Beschwerdeführerin betriebene Anlage gebunden und werde nur von den Systembetreibern kontrolliert. Konkret werde diese Kontrolle und Steuerung der Wirkund Blindströme in der strittigen Leitung über den Phasenverschieber ausgeübt, der von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufgestellt und der Beschwerdegegnerin zur automatischen oder manuellen Kontrolle überlassen worden sei. Die entstehende Blindenergie beruhe nicht auf dem Betrieb der Verbindungsleitung, sondern auf der Verwendung des Phasenschiebertransformators durch die Systembetreiber. Demnach könne sie selbst die Erzeugung von Blindenergie nicht kontrollieren. Der Individualtarif für Blindenergie sei deshalb nicht auf sie anwendbar; ansonsten wäre sie für allfällige Kontroll- und Regelungsfehler der Beschwerdegegnerin oder anderer Netzbetreiber, die in der Lage seien, das Spannungsprofil im angrenzenden Netz zu verändern, verantwortlich, ohne selber über eine entsprechende Kontrollvorrichtung betreffend Blindleistungsströme zu verfügen. Zusammenfassend existiere das von der Vorinstanz mit Entscheid vom 16. April 2009 gewährte finanzielle Nutzungsrecht unabhängig von der effektiv über die strittige Merchant Line laufenden Energieflüsse; allfällige durch die Erzeugung von Blindenergie entstehende Kosten sowie die Blindenergie selbst seien in keiner Weise an die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung gebunden. Der Tarif für Blindenergie sei nicht anwendbar auf Unternehmen, die Eigentümer der Merchant Line seien und weder zur Kategorie der Netzbetreiber noch zu jener der am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher zählten. Seite 8
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4.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, bereits mit Entscheid vom 16. April 2009 festgehalten zu haben, dass die strittige Verbindungsleitung einen Nutzen aus der Systemstabilität und aus den SDL ziehe, die von der Beschwerdegegnerin im Übertragungsnetz zur Verfügung gestellt würden. Daher sei die Beschwerdeführerin auch wenn sie eine Leitung betreibe, für welche sie anders als andere Netzbetreiberinnen keinen Netzzugang gewähren müsse i.S.v. Art. 15 Abs. 1
StromVV analog den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern zu behandeln und somit sei der Tarif für Blindenergie ebenfalls auf sie anwendbar. Die weiteren Vorbringen zur Blindenergie habe sie bereits in vorgenannter Verfügung behandelt und rechtskräftig entschieden (vgl. E. 5.1.1 Rz. 327 f. der angefochtenen Verfügung und vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2009 E. 11).
Unter Hinweis auf den entsprechenden erläuternden Bericht erklärt die Vorinstanz weiter, Hintergrund von Art. 3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN, SR 734.713.3) sei der Gedanke, dass das Netznutzungsentgelt von demjenigen zu entrichten sei, welcher Elektrizität aus dem Netz beziehe. Eine Betreiberin von Verbindungsleitungen, die wie die Beschwerdeführerin über eine Ausnahme vom Netzzugang verfüge, müsse niemandem Netzzugang gewähren. Dementsprechend könne sie auch keine anrechenbaren Kosten bei der Beschwerdegegnerin geltend machen. Art. 3
VAN regle somit, inwiefern die Betreiberin einer Merchant Line bei der Beschwerdegegnerin anrechenbare Kosten geltend machen könne, welche Letztere danach auf die Verteilnetzbetreiber bzw. auf die Endverbraucherinnen überwälzen könne. Vorliegend gehe es hingegen um die Frage, inwieweit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin individuell Kosten in Rechnung stellen könne. Mithin handle es sich also um einen anderen Sachverhalt als bei der Regelung gemäss Art. 3
VAN, weshalb diese Bestimmung für die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, Kosten für die Lieferung von Blindenergie zu tragen, nicht einschlägig sei. Hinzu komme, dass der Verordnungsgeber in Art. 9 Abs. 2
VAN nicht geregelt hätte, die Beschwerdegegnerin und die Betreiber von Verbindungsleitungen hätten eine Entschädigung für die Bereitstellung von SDL zu vereinbaren, wenn er davon ausgegangen wäre, durch Art. 3
VAN werde eine Kostentragung für SDL ausgeschlossen. Die vorgenannte Bestimmung unterscheide dabei nicht zwischen allgemeinen Seite 9
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und individuellen SDL. Im Vernehmlassungsentwurf zur VAN seien diejenigen SDL aufgezählt, welche für eine Verbindungsleitungsbetreiberin kostenrelevant seien. Von den in Art. 15 Abs. 1
StromVV aufgelisteten SDL habe sich die Beschwerdeführerin auch an den Kosten für die Lieferung von Blindenergie zu beteiligen. Dementsprechend habe sie mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 16. April 2009, welche ergangen sei, nachdem sich die Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin nicht hätten über die Entschädigung betreffend SDL einigen können, eine Belastung der Beschwerdeführerin mit Kosten für Blindenergie vorbehalten. Im Übrigen lasse sich aus Art. 17 Abs. 6
StromVG ableiten, dass der Gesetzgeber der Ansicht sei, die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten würde sich grundsätzlich nach dem Stromversorgungsgesetz richten; allfällige Ausnahmen hätte der Bundesrat vorzusehen. In der VAN sei keine Ausnahme betreffend Kostentragung für Systemdienstleistungen vorgesehen, woraus sich ebenfalls ableiten liesse, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, sich an den Kosten für die SDL zu beteiligen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin teilt die Auffassung der Vorinstanz und fügt an, die Kostenbelastung der Beschwerdeführerin für die Lieferung von Blindenergie entspreche dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot. Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin daher für die Kosten der Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno aufzukommen, welche diese Leitung durch ihren Anschluss ans schweizerische Übertragungsnetz verursache. Fehl gehe der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 3
VAN. Diese Bestimmung beziehe sich auf sie selbst als nationale Netzgesellschaft und nicht auf die Beschwerdeführerin. Darin werde lediglich wiederholt, was bereits in Art. 16 Abs. 1
StromVG gesagt werde. Die ihr durch den Betrieb der strittigen Merchant Line im relevanten Zeitraum entstehenden Kosten seien durch die Beschwerdeführerin als damalige Eigentümerin zu tragen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist eine seinerzeit für die Projektierung und den Bau der grenzüberschreitenden 380 kV-Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno gegründete Aktiengesellschaft nach italienischem Recht. 40 % der Anteile werden gehalten von der Azienda Elettrica Ticinese (AET) und 60 % von der Ferrovie Nord SA. Im Dezember 2008 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Genehmigung des Zugangs zum schweizeriSeite 10
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schen Stromnetz (max.150 MW im Sommer bei Lastspitzen, 200 MW in den übrigen Jahreszeiten) für einen Zeitraum von 13 Jahren. Die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Entscheid vom 16. April 2009 gut und gestattete der Beschwerdeführerin damit unter Anwendung von Art. 2
VAN eine Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ab dem Zeitpunkt der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung für 13 Jahre. Eine künftige Belastung mit Kosten für Blindenergie wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 7 vorbehalten (vgl. Sachverhalt A.).
5.2 Merchant Lines sind Hochspannungsleitungen, die den Stromtransit zwischen Nachbarländern unterstützen und nicht reguliert sind. Das heisst, im Unterschied zu herkömmlichen Leitungen ist der Betreiber nicht dazu verpflichtet, Stromversorgern den diskriminierungsfreien Netzzugang gemäss Art. 13 Abs. 1
StromVG zu gewähren. Diese grenzüberschreitenden Übertragungsleitungen im temporären privaten Eigentum mit einer speziellen Betriebs- und Nutzungsbewilligung sind Teil des Übertragungsnetzes (vgl. www.bfe.admin.ch > Dokumentation > energeia > energeia 2005 > energeia Nr. 2/Mai 2005, Newsletter des Bundesamts für Energie BFE, "Stromtransit: Die Zukunft wird eingeläutet", S. 3, besucht am 24. Januar 2013 und Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, [Hrsg.: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE], NNMÜCH Ausgabe 2013, Ziff. 5.4, abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente > Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz, Ausgabe 2013, besucht am 4. Februar 2013).
5.3 Zunächst gilt es festzustellen, welche Kosten unter die anrechenbaren Netzkosten zu subsumieren sind, für welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahme gewährt wurde. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die Seite 11
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dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1).
Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlassen wie dem vorliegenden muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen des erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Stromversorgungsgesetzgebung kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln (vgl. Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).
5.4 Ausgehend vom Wortlaut der relevanten Bestimmungen unter Beizug der Materialien werden nachfolgend die für die vorliegende Fragestellung relevanten Zweckvorstellungen ermittelt.
5.4.1 Der Bundesrat kann für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang (Art. 13
StromVG) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15
StromVG) vorsehen (Art. 17 Abs. 6
StromVG). Gestützt darauf i.V.m. Art. 30 Abs. 3
StromVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1
StromVV hat das UVEK die VAN erlassen. Die nationale Netzgesellschaft kann gemäss Art. 3
VAN für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15
StromVG 4 geltend machen. Es ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die vorgenannte Bestimmung mit Bezug auf die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, Kosten für die Lieferung von Blindenergie zu tragen, nicht einschlägig ist bzw. sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Der erläuternde Bericht zur VAN hält diesbezüglich Folgendes fest: Die Gewährung des Netzzugangs ist im Rahmen der reSeite 12
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gulierten Netznutzung kostendeckend zu entschädigen. Die Netzkosten werden in Form eines Netznutzungsentgelts von denjenigen getragen, die den Netzzugang beanspruchen. Eine Betreiberin von Verbindungsleitungen, welcher wie der Beschwerdeführerin eine Ausnahme im Sinne der VAN gewährt wurde, muss niemandem Netzzugang gewähren und kann dementsprechend keine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen. Anrechenbare Kosten kann die Betreiberin daher bei der Beschwerdegegnerin nicht geltend machen (vgl. Erläuternder Bericht zum Entwurf der VAN vom 20. August 2008 zu Art. 3
). Art. 3
VAN regelt somit, inwiefern die Betreiberin einer Merchant Line bei der Beschwerdegegnerin anrechenbare Kosten geltend machen kann, welche Letztere danach auf die Verteilnetzbetreiber bzw. auf die Endverbraucherinnen überwälzt. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, inwieweit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin individuell Kosten in Rechnung stellen darf. 5.4.2 Die Vorinstanz verweist weiter auf Art. 9 Abs. 2
VAN, wonach die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber der Verbindungsleitung u.a. die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb vereinbaren. Diese Bestimmung sehe eine Kostentragung für SDL vor und unterscheide dabei nicht zwischen allgemeinen und individuellen SDL. In diesem Zusammenhang lässt sich dem erläuternden Bericht entnehmen, dass auch Leitungen, für welche eine Ausnahme gewährt werde, nicht losgelöst vom restlichen Netz betrachtet werden könnten. Auch sie profitieren von den SDL, die von der nationalen Netzgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Da jedoch nicht alle SDL beansprucht würden, sei der entsprechende Tarif zu reduzieren (Erläuternder Bericht VAN zu Art. 8
).
5.4.2.1 Das Netznutzungsentgelt ist die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte (Botschaft StromVG, BBl 2005 1651). Als Grundsatz wird in Art. 14 Abs. 2
StromVG festgehalten, dass das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist (vgl. auch BBl 2005 1652; Art. 9
StromVV; Marktmodell für die elektrische Energie Schweiz, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz [Hrsg: VSE], MMEECH, Ausgabe 2011, Ziff. 4.1.1 und 4.2.3.3, abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente > Marktmodell für die elektrische Energie Schweiz, besucht am 4. Februar 2013). Die Kosten für SDL bilden Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 15 Abs. 2
StromVG). Zahlungspflichtiger des Netznutzungsentgelts und damit auch der Kosten für SDL ist somit grundsätzlich der Endverbraucher. Seite 13
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Vorbehalten bleiben jedoch die individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG. Solche individuell angerechnete Kosten sind zum Beispiel die Kosten für den Netzanschluss und die Netzverstärkungen von Liegenschaftseigentümern sowie unabhängigen Produzenten und Kosten für bestimmte SDL, welche von den Netzbetreibern für unabhängige Erzeuger bzw. Einspeiser erbracht werden (vgl. BBl 2005 1652). Aufgrund des Wortlauts der Bestimmung und der Ausführungen in der Botschaft ("Kosten für bestimmte SDL") ist davon auszugehen, dass es sich bei den individuell in Rechnung gestellten Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG nur um solche Kosten handeln kann, die einem bestimmten Akteur eindeutig zugeordnet werden können. Die individuellen Kosten sollen somit demjenigen Akteur, der sie verursacht hat, jeweils direkt in Rechnung gestellt werden. Dies entspricht dem Verursacherprinzip, auf das Art. 15 Abs. 4 Bst. b
StromVG ausdrücklich Bezug nimmt. Der Zweck von Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG liegt darin, zu verhindern, dass die Kosten zweimal einmal individuell und einmal pauschal über das Netznutzungsentgelt berechnet werden (BBl 2005 1652; ROLF H. W EBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 62; Erläuternder Bericht des BFE zum Vernehmlassungsentwurf der StromVV vom 27. Juni 2007 [Erläuternder Bericht StromVV] zu Art. 8; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.2). 5.4.2.2 Die Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes ist in Art. 15
StromVV geregelt. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Abs. 1 bis 3 auf drei Arten überwälzt (vgl. Erläuternder Bericht StromVV zu Art. 14): Abs. 1 regelt die individuell in Rechnung gestellten Kosten (individueller SDL-Tarif) und Abs. 2 die von allen Netzbetreibern in der Schweiz getragenen Kosten für die SDL (allgemeiner SDL-Tarif). Abs. 3 bildet Grundlage für die Überwälzung der Kosten an die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreiber und an die Endverbraucher. Von Interesse ist im vorliegenden Fall die Überwälzung der Kosten für individuelle SDL gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a
StromVV (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs sowie E. 5.1.1 der angefochtenen Verfügung) im Gegensatz zur Überwälzung der Kosten für allgemeine SDL gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a
StromVV. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt: In diesem Gesetz bedeuten Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Sys-
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A-2812/2010
temkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g
StromVG).
Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1
Satz 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2
StromVG).
Art. 15
StromVV (Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes) 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: a. den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben. (...).
2 Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: a. die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstartund Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. (...) (...).
5.4.2.3 Aus Art. 15 Abs. 1 Bst. a
StromVV geht hervor, was bezüglich der SDL als individuell anzulastende Kosten zu gelten hat. Demnach werden den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern u.a. auch die Kosten für die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben, individuell in Rechnung gestellt. Gemäss Branchenempfehlung des VSE wird die Blindenergie aufgrund der über das tolerierte im Voraus festgelegte Mass bezogenen Menge pro Ausspeisepunkt direkt verrechnet. Die Referenzgrösse für die VerrechSeite 15
A-2812/2010
nung dieser individuellen Kosten ist also die gemessene Blindenergie. Aufgrund der angestrebten verursachergerechten Weiterverrechnung der Kosten (vgl. Art. 15 Abs. 4 Bst. b
StromVG) werden die Kosten der Blindenergie gesondert zu den übrigen SDL behandelt und verrechnet (vgl. Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, [Hrsg.: VSE], NNMÜ-CH Ausgabe 2007, [NNMÜ-CH 2007], abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente > Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz, Ausgabe 2007, Ziff. 3.1, 3.3 und 4, besucht am 4. Februar 2013, sowie Leitfaden zu Preisstrukturen im geöffneten Strommarkt, 2009, [Hrsg.: VSE], abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers> Strommarkt > Branchendokumente > Leitfaden zu Preisstrukturen im geöffneten Strommarkt, Ziff. 4.6.2.5 S. 15, besucht am 5. Februar 2013; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.2). Somit wird der Tarif für Blindleistung individuell verrechnet, sobald die festgelegte Grenze unterschritten wird. Das heisst, solange der entsprechende Bezug der Netzbetreiber oder Endverbraucher über dieser Grenze bleibt, fliessen die nicht gedeckten Kosten in die Tarifermittlung der allgemeinen SDL (Anteil Blindenergie) ein. Wird die Bezugsgrenze unterschritten, erfolgt die Verrechnung nach dem individuellen Tarif. Obwohl die Lieferung von Blindenergie eigentlich Teil der Spannungshaltung ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. g
StromVG) und somit nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 Bst. a
StromVV Bestandteil der allgemeinen SDL wäre, ist bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 Bst. a StromVV mit der Vorinstanz dem Ansatz des NNMÜ-CH 2007 zu folgen (vgl. E. 5.1.1, Rz. 318 ff. der angefochtenen Verfügung). Demnach müssen die Erträge, welche über die verursachergerechte Zuordnung der Kosten von Blindenergie erwirtschaftet werden, von den Kosten für die Spannungshaltung in Abzug gebracht und die verbleibenden Kosten für die Spannungshaltung über die allgemeinen SDL in Rechnung gestellt werden (NNMÜ-CH 2007, Ziff. 3.1 und 4). Nicht den Verursachern individuell in Rechnung gestellt werden die allgemeinen SDL gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a
StromVV. Sie werden den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher (Bruttoenergie) in Rechnung gestellt (vgl. auch NNMÜ-CH 2007, Ziff. 3.1, 3.3 und 4). Die allgemeinen SDL bilden mit andern Worten keine individuell in Rechnung zu stellenden Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG (vgl. zum ganzen Ab-
Seite 16
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schnitt auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.2).
5.4.3 Es ist somit zwischen dem Netznutzungsentgelt, worunter auch die allgemeinen SDL fallen, und den individuell in Rechnung gestellten Kosten, worunter die individuellen SDL fallen, zu unterscheiden. Die allgemeinen SDL sind als Betriebskosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 15 Abs. 1
und 2
StromVG). Die von der Vorinstanz angeführten individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG sind dagegen gerade nicht Bestandteil des Netznutzungsentgelts (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2605/2009 vom 14. Juli 2011 E. 6.3; A-2617/2009 vom 14. Juli 2011 E. 6.3; A-2628/2009, A-2649/2009 und A-2658/2009 je vom 24. August 2011 E. 7.3). Kosten für die Lieferung von Blindenergie sind wie dargelegt grundsätzlich unter die individuellen SDL zu subsumieren. Allenfalls kann im allgemeinen SDL-Tarif u.U. auch ein Anteil Blindenergie enthalten sein, welcher nicht bereits durch den Blindenergietarif gedeckt und individuell verrechnet worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g
StromVG und NNMÜ-CH 2013 Abb. 1 S. 14 und Kosten für die Netznutzung im Schweizer Übertragungsnetz [Hrsg.: Swissgrid], publiziert auf www.swissgrid.ch > Fachportal> Themensuche > Netznutzung und Tarife > Factsheet Netznutzung Schema S. 3, besucht am 5. Februar 2013).
Zusammenfassend kann daher als Ergebnis der erfolgten Auslegung festgehalten werden, dass die Lieferung von Blindenergie als individuelle SDL zu qualifizieren ist und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten daher nicht unter die anrechenbaren Netzkosten, für welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahme gewährt wurde, fallen. Demnach steht die erwähnte Ausnahmebewilligung beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten einer Kostenanlastung für individuelle SDL, insbesondere für die Lieferung von Blindenergie, grundsätzlich nicht entgegen.
5.5 In einem zweiten Schritt stellt sich nun die Frage, was unter einer Netzbetreiberin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Bst. a
StromVV zu verstehen ist und ob die Beschwerdeführerin unter diesen Begriff fällt, so dass ihr Kosten für die Lieferung von Blindenergie individuell in Rechnung gestellt werden könnten.
5.5.1 Der Begriff der Netzbetreiberin wird im StromVG zwar verwendet, im Unterschied zu demjenigen des Endverbrauchers jedoch nicht gesetzSeite 17
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lich definiert (vgl. Art. 4 Abs. 1
StromVG). Der Bundesrat kann gemäss Art. 4 Abs. 2
StromVG die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere im StromVG verwendeten Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. Es lässt sich aber auch der StromVV keine Definition des strittigen Begriffs entnehmen. Diese ist daher durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zu den Auslegungsmethoden vorne E. 5.3). Ausgehend vom Wortlaut wird unter einem Betreiber allgemein ein Unternehmen verstanden, das eine technische Einrichtung, z.B. ein Netzwerk, unterhält, wobei mit Unterhalt in diesem Sinn die Instandhaltung der Anlage gemeint ist (WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, Einträge: "Betreiber" und "Unterhalt"). Damit übereinstimmend werden Netzbetreiber als Unternehmen, die für den Betrieb (Systemdienstleistungen, Instandhaltung, Abrechnung) eines Netzes verantwortlich sind, definiert (vgl. Energielexikon www.enercity.de > Marktpartner > Online Services > Lexikon > Netzbetreiber, besucht am 5. Februar 2013). Gemäss Glossar der Beschwerdegegnerin ist ein Netzbetreiber ein privatoder öffentlichrechtlich organisiertes Unternehmen, das die Netzdienstleistungen zum Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringt. Als Übertragungsnetzbetreiberin wird eine juristische Person betrachtet, die für die Gewährleistung des sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebes des Übertragungsnetzes und der Regelzone verantwortlich ist. Ein Übertragungsnetzbetreiber ist nicht notwendigerweise mit dem Eigentümer des Übertragungsnetzes identisch (Swissgrid Glossar für die Regeln des Schweizer Strommarkts, 1. Aufl. 2010, publiziert auf der Seite des VSE: www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente> Swissgrid Glossar 2010, Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), besucht am 28. Januar 2013; vgl. auch MMEE-CH 2011, Ziff. 5.2.1 bis Ziff. 5.2.4, wo zwischen Übertragungs- bzw. Verteilnetzbetreibern und -eigentümern unterschieden wird und NNMÜ-CH 2013, Ziff. 2.1.1, wo in Bezug auf das Übertragungsnetz ebenfalls zwischen Eigentümerin und Betreiberin unterschieden wird). Übertragungsnetzbetreiber (engl. Transmission System Operator, kurz TSO) sind laut Definition auf Wikipedia Dienstleistungsunternehmen, die die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreiben, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgen und Stromhändlern/lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, bei Bedarf Regelenergie zu beschaffen und dem System zur Verfügung zu stellen, um Netzschwankungen, Seite 18
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die sich durch ein Missverhältnis zwischen zu einem Zeitpunkt erzeugter und verbrauchter elektrischer Energie ergeben, möglichst gering zu halten (www.wikipedia.org > Suchbegriff "Übertragungsnetzbetreiber", besucht am 28. Januar 2013). Demnach gilt als Netzbetreiber, wer für den bedarfsgerechten Unterhalt und den sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb einer Leitung verantwortlich ist. Eigentum und Betrieb des Netzes können dabei auseinanderfallen.
5.5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin betreibe eine Leitung, für welche sie im Unterschied zu anderen Netzbetreibern zwar aufgrund der verfügten Ausnahmebewilligung keinen Netzzugang gewähren müsse; dennoch ziehe sie für den Betrieb der strittigen Verbindungsleitung ihren Nutzen aus der Systemstabiliät und aus den SDL, die im Übertragungsnetz von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt würden. Demnach könne sie i.S.v. Art. 15
StromVV als Netzbetreiberin oder direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucherin betrachtet werden bzw. sei analog als Netzbetreiberin oder Endverbraucherin zu behandeln. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahmebewilligung erteilte, hat sie sie zudem implizit als Betreiberin einer GleichstromVerbindungsleitung i.S.v. Art. 2 Abs. 1
VAN angesehen. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Eigentümerin der Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass sie auch für den Unterhalt und den sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen technischen Betrieb der Leitung verantwortlich und daher als Netzbetreiberin zu qualifzieren ist (vgl. vorne E. 5.5.1). Betreffend die Netzführung der Achse Cagno/Cislago-Mendrisio-MannoMagadino unterzeichneten die Beschwerdegegnerin und die AET am 27. Juni 2008 bzw. am 1. Juli 2008 eine Vereinbarung, wonach die AET gemeinsam mit dem Vertreter der nationalen Leitstelle Übertragungsnetz u.a. für die Behandlung des Leitungsabschnitts Cagno-Cislago/Mendrisio im Betriebsführungshandbuch verantwortlich ist (vgl. Ziff. 2 der entsprechenden Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin ist an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Sie, die Terna SpA und die AET signierten jedoch am 27. Juni 2008 ein internationales Betriebsreglement für die strittige 380 kV-Verbindungsleitung, wobei einleitend festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin das Betriebsreglement als Inhaberin der grenzüberSeite 19
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schreitenden Verbindungsleitung unterzeichnet, die AET hingegen als beauftragte und verantwortliche technische Betreiberin der internationalen Leitung. Ferner wird festgehalten, diese Vereinbarung zwischen der Terna SpA und der AET regle die Betriebsabläufe im normalen und gestörten Betrieb (vgl. Einleitung Betriebsreglement S. 4). Im gesamten Dokument wird die Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter erwähnt. Die Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno besteht u.a. aus einem Kabel, welches die Stationen zwischen der Schweiz und Italien verbindet und einem Phasenschiebertransformator, welcher auf dem Staatsgebiet der Schweiz in Mendrisio steht und die Regulierung des Leistungsflusses vornimmt (vgl. Schema Ziff. 2.1, S. 6 Betriebsreglement). Wenn zwischen zwei Schaltanlagen oder Umspannwerken mehrere Leitungen auf unterschiedlichen Wegen geführt sind, kann mittels Phasenschiebertransformator festgelegt werden, wie die Leistung aufgeteilt wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die vorhandenen Leitungen wie vorliegend unterschiedlichen Spannungsebenen zugeordnet sind (vgl. www.wikipedia.org > Suchbegriff "Phasenschiebertransformator", Allgemeines, besucht am 28. Januar 2013). Für die Bestimmung, Wartung und Einstellung der Eichwerte der Netzschutzvorrichtungen gegen interne Störungen im Phasenschiebertransformator und gegen Störungen des schweizerischen Übertragungsnetzes ist die AET zuständig (Ziff. 2.2, S.13 Betriebsreglement). Änderungen im Verbundbetrieb sowie Änderungen der Transitleistung werden gemäss Betriebsreglement jeweils von der AET, von Vertretern der Terna SpA oder von Vertretern der Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Ziff. 3.1, S. 17 Betriebsreglement). Verantwortlich für die Netzsteuerung und Wartung der Netzelemente der Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno sind auf der schweizerischen Seite die AET und auf der italienischen Seite die Terna SpA (vgl. Ziffer 3.2, S. 18 Betriebsreglement). Diese beiden Unternehmen sind auch Eigentümerinnen der Messeinrichtungen zur Abrechnung der ausgetauschten Blindenergie und zur Kontrolle der Blindenergieleistung (Ziff. 2.4, S. 14 Betriebsreglement). 5.5.4 Die Beschwerdeführerin ist demnach weder für den bedarfsgerechten Unterhalt noch für die Netzsteuerung oder den Betrieb der Verbindungsleitung, die in ihrem Eigentum steht, verantwortlich. Ebenso wenig betreibt sie die Infrastruktur operativ und hat daher keine Kontrolle über die Leistungsflüsse, insbesondere nicht über die Blindenergieleistung. Die Kosten für die Lieferung von Blindenergie werden durch diejenigen verurSeite 20
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sacht, welche die Kontrolle über die Energieflüsse via die strittige Verbindungsleitung haben. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht als Netzbetreiberin im Sinne der vorerwähnten Definitionen oder als Verursacherin allfälliger Kosten für die Lieferung von Blindenergie angesehen werden. Eine entsprechende Kostenanlastung fällt daher ausser Betracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben ist.
Anzumerken bleibt Folgendes: Bereits im erläuternden Bericht zur StromVV wird betreffend Art. 15 Abs. 1
StromVV festgehalten, dass die Blindenergie den nachgelagerten Netzbetreibern und den mit Blindenergiezählern ausgestatteten Endverbrauchern direkt in Rechnung gestellt wird (Erläuternden Bericht StromVV zu Art. 14
). Zusätzliche Zahlungspflichtige werden nicht erwähnt. Demnach zählt Art. 15
StromVV die möglichen Kostenträger abschliessend auf und lässt keinen Raum für die analoge Einführung weiterer Zahlungspflichtiger bzw. für die Bildung neuer Kostenträgerkategorien. Die Beschwerdeführerin analog als Netzbetreiberin zu betrachten, ist daher unzulässig. Unter Endverbrauchern sind gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b
StromVG Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen, zu verstehen. Ausgehend von dieser Definition kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin (analog) als Endverbraucherin qualifiziert. 5.6 Inwieweit die Anlastung von Kosten gemäss Art. 15 Abs. 1
StromVV für SDL an "Verursacher", die nicht als Endverbraucher zu qualifizieren sind, sich auf Art. 14 Abs. 3 Bst. d
StromVG oder Art. 15 Abs. 4 Bst. b
StromVG als genügende gesetzliche Grundlage stützen kann bzw. unter gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, kann vorliegend da die Beschwerdeführerin ohnehin nicht als Netzbetreiberin zu qualifizieren ist offen gelassen werden (vgl. dazu aber kritisch MARIELLA ORELLI/NADINE MAYHALL, Die Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes Rückblick und Vorschau in: Jusletter vom 23. April 2012, S. 9 ff.).
6.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich durch die mit Verfügung vom 16. April 2009 erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 2
VAN nicht von der Kostenauflage für die Lieferung von Blindenergie befreit worden ist, jedoch mangels Verantwortlichkeit für den Betrieb und Unterhalt der Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno nicht als Netzbetreiberin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Bst. a
StromVV zu Seite 21
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qualifzieren ist. Demnach sind ihr keine Kosten für die Lieferung von Blindenergie aufzuerlegen bzw. ist der individuelle Tarif für Blindenergie 2010 auf sie nicht anwendbar. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird im Rahmen ihres Unterliegens die sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG, vgl. auch MICHAEL BEUSCH, VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 63
Rz. 12). Keine Verfahrenskosten werden hingegen der unterliegenden Vorinstanz auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen und werden vorliegend auf Fr. 2'000. festgesetzt.
Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr aufgrund der Akten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 ff
. VGKE, insbesondere Art. 14
VGKE). Diese Entschädigung ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
und 3
VwVG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Beschwerdegegnerin zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. März 2010 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben. 3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Seite 22
A-2812/2010
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postoder Bankverbindung anzugeben. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-131; Gerichtsurkunde) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
Seite 23
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2812/2010
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
Nord Energia SpA,
piazzale Cadorna 14, 9999 IT-20123 Milano,
vertreten durch Dr. iur. Massimo Ferracin, Rechtsanwalt, Via San Salvatore 2, 6900 Lugano,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag,
Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.
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Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat der Nord Energia SpA auf Gesuch hin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gewährt und zwar ab dem Zeitpunkt der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung für 13 Jahre (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Eine künftige Belastung mit Kosten für Blindenergie wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 7 vorbehalten. B.
Mit Datum vom 19. Mai 2009 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (swissgrid) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2010 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 um 26 Prozent.
C.
Am 28. Mai 2009 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen.
D.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 4. März 2010 insbesondere die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 (DispositivZiffer 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (Dispositiv-Ziffer 4), für SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv-Ziffer 5), für die Lieferung von Blindenergie (Dispositiv-Ziffer 7) und für Wirkverluste (Dispositiv-Ziffer 8) neu fest. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 14). Die Verfügung wurde der swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.
E.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 erhebt die Nord Energia SpA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung von Ziffer 7 des Dispositivs. Seite 2
A-2812/2010
F.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 bis zum Vorliegen eines letztinstanzlichen Entscheids des Bundesgerichts bzw. rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts über die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 sistiert. G.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung auf und nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand. H.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und dabei sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Kosten für Spannungshaltung bzw. Blindenergie verpflichtet sei. Die Sache sei hierfür zu einer Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. I.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Weiter beantragt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 8. November 2012 die Abweisung des Eventualantrags der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2012.
K.
Am 14. Januar 2013 nimmt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, zur Vernehmlassung sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. November 2012 Stellung und hält am Antrag und an der Begründung gemäss Beschwerdeschrift fest. L.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 23 [1] Rechtspflege |
||||||
| Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
A-2812/2010
missionen auch ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin weist mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 darauf hin, die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die mit einem Phasenschiebertransformator ausgerüstete Merchant Line seien nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Da es sich dabei um Fragen technischer Natur handle, stellt die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten die Belastung der Beschwerdeführerin mit dem individuellen Tarif 2010 für Blindenergie als unrechtmässig qualifizieren sollte, den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten für Spannungshaltung bzw. Blindenergie zurückzuweisen. 3.2 Diesbezüglich hält die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. November 2012 fest, die Beschwerdeführerin stelle lediglich die Anwendbarkeit der Blindenergiekosten in ihrem Fall in Frage, nicht jedoch die ökonomische Quantifizierung der Kosten. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern und gestützt auf welche Grundlagen sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin einen neuen Tarif festlegen solle.
3.3 Die Beschwerdeführerin bestätigt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 übereinstimmend mit ihrer Begründung gemäss Beschwerdeschrift vom 21. April 2010, nur die Anwendbarkeit des individuellen Tarifs für Blindenergie bzw. die Überwälzung der entsprechenden Kosten auf sie zu beanstanden, nicht jedoch die Tarifhöhe an sich. 3.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich der Streitgegenstand im Rahmen des Anfechtungsobjekts grundsätzlich nach den Begehren und der dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung
Seite 5
A-2812/2010
der beschwerdeführenden Partei. Letztere legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern das Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist. Demnach gehört dasjenige Rechtsverhältnis zur Streitsache, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und zwar in dem Ausmass, als die Regelung dieses Rechtsverhältnisses noch streitig ist. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde nicht beanstandete Elemente dürfen auch von der Rechtsmittelbehörde nicht bzw. nur ausnahmsweise bei engem Sachzusammenhang aus prozessökonomischen Gründen mit dem Streitgegenstand überprüft werden. Auf entsprechende Parteibegehren kann nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 136 II 165 E. 5 mit Hinweisen, BGE 133 II 30 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.3.1, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.4 und A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.4.1 mit Hinweisen; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 40 f., Rz. 43 und Rz. 45 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f.).
3.5 Angefochten und daher Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Anwendbarkeit des individuellen Tarifs für Blindenergie bzw. die Überwälzung der entsprechenden Kosten auf die Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Höhe des Tarifs an sich. Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Sache zur Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kosten für Spannungshaltung bzw. Blindenergie an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Neufestsetzung des individuellen Tarifs 2010 für Blindenergie zu behandeln wäre. Dies drängt sich weder aus prozessökonomischen Gründen auf noch besteht ein enger SachzuSeite 6
A-2812/2010
sammenhang zwischen der Frage der umstrittenen Anwendbarkeit des Tarifs auf die Beschwerdeführerin bzw. der durch diese gestützt darauf zu tragenden Kosten und der Tarifhöhe bzw. deren Festlegung an sich. So bemerkt denn auch die Beschwerdegegnerin selbst in ihrer Beschwerdeantwort, von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin für Spannungshaltung bzw. Blindenergie sei die Frage der Bemessungsgrundlage dieses Tarifs zu unterscheiden. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Bemessungsgrundlage des Blindenergietarifs geregelt. Demgemäss ergeben sich die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten aus dem festgelegten Tarif multipliziert mit der von der Beschwerdeführerin verursachten Blindenergiemenge. Betreffend die Festlegung der Höhe des individuellen Tarifs 2010 für Blindenergie bzw. mit Bezug auf die Höhe der von der Beschwerdeführerin allenfalls in diesem Zusammenhang zu tragenden Kosten ist der vorinstanzliche Entscheid im Unterschied zur Frage der Kostentragungspflicht in formelle Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen (vgl. auch BGE 117 V 294 E. 2). Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin folgert mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 gestützt auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, die DispositivZiffer 7 des Entscheids der Vorinstanz vom 16. April 2009 sei aufzuheben. Diese Verfügung bildet vorliegend nicht Anfechtungsobjekt und deren Dispositiv-Ziffer 7 kann somit auch nicht Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren sein, sondern sprengt vielmehr den Rahmen der vorliegenden Beschwerde. Daher ist auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist die Verfügung vom 16. April 2009 mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen. 4.
Fraglich ist vorliegend zum einen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. April 2009 gewährten Ausnahmebewilligung vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten keine Kosten für die Lieferung von Blindenergie auferlegt werden dürfen (vgl. hinten E. 5.4). Weiter ist umstritten, ob Art. 15 Abs. 1 Bst. a
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
A-2812/2010
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Vorinstanz solle feststellen, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tarif für die Lieferung von Blindenergie nicht auf die Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno anwendbar sei. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. April 2009 sei nicht begründet, insbesondere sei sie aus technischer Sicht nicht für die Steuerung der Blindenergieflüsse verantwortlich. 4.1.2 Im Beschwerdeverfahren erklärt die Beschwerdeführerin, vorliegende Merchant Line bzw. allgemein Verbindungsleitungen hätten nicht die Möglichkeit, ihre Anlagen und damit ihren Verbrauch so zu verändern, dass die vorgegebenen Grenzwerte betreffend Blindenergie eingehalten würden: Der Leistungsfaktor der Entnahmen bzw. das Verhältnis zwischen Blind- und Wirkenergie sei nicht an eine von der Beschwerdeführerin betriebene Anlage gebunden und werde nur von den Systembetreibern kontrolliert. Konkret werde diese Kontrolle und Steuerung der Wirkund Blindströme in der strittigen Leitung über den Phasenverschieber ausgeübt, der von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufgestellt und der Beschwerdegegnerin zur automatischen oder manuellen Kontrolle überlassen worden sei. Die entstehende Blindenergie beruhe nicht auf dem Betrieb der Verbindungsleitung, sondern auf der Verwendung des Phasenschiebertransformators durch die Systembetreiber. Demnach könne sie selbst die Erzeugung von Blindenergie nicht kontrollieren. Der Individualtarif für Blindenergie sei deshalb nicht auf sie anwendbar; ansonsten wäre sie für allfällige Kontroll- und Regelungsfehler der Beschwerdegegnerin oder anderer Netzbetreiber, die in der Lage seien, das Spannungsprofil im angrenzenden Netz zu verändern, verantwortlich, ohne selber über eine entsprechende Kontrollvorrichtung betreffend Blindleistungsströme zu verfügen. Zusammenfassend existiere das von der Vorinstanz mit Entscheid vom 16. April 2009 gewährte finanzielle Nutzungsrecht unabhängig von der effektiv über die strittige Merchant Line laufenden Energieflüsse; allfällige durch die Erzeugung von Blindenergie entstehende Kosten sowie die Blindenergie selbst seien in keiner Weise an die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung gebunden. Der Tarif für Blindenergie sei nicht anwendbar auf Unternehmen, die Eigentümer der Merchant Line seien und weder zur Kategorie der Netzbetreiber noch zu jener der am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher zählten. Seite 8
A-2812/2010
4.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, bereits mit Entscheid vom 16. April 2009 festgehalten zu haben, dass die strittige Verbindungsleitung einen Nutzen aus der Systemstabilität und aus den SDL ziehe, die von der Beschwerdegegnerin im Übertragungsnetz zur Verfügung gestellt würden. Daher sei die Beschwerdeführerin auch wenn sie eine Leitung betreibe, für welche sie anders als andere Netzbetreiberinnen keinen Netzzugang gewähren müsse i.S.v. Art. 15 Abs. 1
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
Unter Hinweis auf den entsprechenden erläuternden Bericht erklärt die Vorinstanz weiter, Hintergrund von Art. 3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN, SR 734.713.3) sei der Gedanke, dass das Netznutzungsentgelt von demjenigen zu entrichten sei, welcher Elektrizität aus dem Netz beziehe. Eine Betreiberin von Verbindungsleitungen, die wie die Beschwerdeführerin über eine Ausnahme vom Netzzugang verfüge, müsse niemandem Netzzugang gewähren. Dementsprechend könne sie auch keine anrechenbaren Kosten bei der Beschwerdegegnerin geltend machen. Art. 3
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen |
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| Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. | ||||||
| Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG [1] regeln kann. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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und individuellen SDL. Im Vernehmlassungsentwurf zur VAN seien diejenigen SDL aufgezählt, welche für eine Verbindungsleitungsbetreiberin kostenrelevant seien. Von den in Art. 15 Abs. 1
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 16 Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen |
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| Das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes richtet sich nach den durch die tatsächliche Nutzung verursachten Kosten. Sie sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden. | ||||||
| Basis für die Berechnung der Kapitalkosten bilden die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten (long run average incremental costs, LRAIC). Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine je nach Anlagekomponente spezifisch festgelegte Zeitdauer. Die für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte werden zu einem angemessenen Zinssatz verzinst. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Abschreibungsdauer sowie den angemessenen Zinssatz festlegen und die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bezeichnen. | ||||||
5.1 Die Beschwerdeführerin ist eine seinerzeit für die Projektierung und den Bau der grenzüberschreitenden 380 kV-Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno gegründete Aktiengesellschaft nach italienischem Recht. 40 % der Anteile werden gehalten von der Azienda Elettrica Ticinese (AET) und 60 % von der Ferrovie Nord SA. Im Dezember 2008 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Genehmigung des Zugangs zum schweizeriSeite 10
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schen Stromnetz (max.150 MW im Sommer bei Lastspitzen, 200 MW in den übrigen Jahreszeiten) für einen Zeitraum von 13 Jahren. Die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Entscheid vom 16. April 2009 gut und gestattete der Beschwerdeführerin damit unter Anwendung von Art. 2
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
5.2 Merchant Lines sind Hochspannungsleitungen, die den Stromtransit zwischen Nachbarländern unterstützen und nicht reguliert sind. Das heisst, im Unterschied zu herkömmlichen Leitungen ist der Betreiber nicht dazu verpflichtet, Stromversorgern den diskriminierungsfreien Netzzugang gemäss Art. 13 Abs. 1
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
5.3 Zunächst gilt es festzustellen, welche Kosten unter die anrechenbaren Netzkosten zu subsumieren sind, für welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahme gewährt wurde. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
||||||
| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
A-2812/2010
dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1).
Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlassen wie dem vorliegenden muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen des erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Stromversorgungsgesetzgebung kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln (vgl. Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).
5.4 Ausgehend vom Wortlaut der relevanten Bestimmungen unter Beizug der Materialien werden nachfolgend die für die vorliegende Fragestellung relevanten Zweckvorstellungen ermittelt.
5.4.1 Der Bundesrat kann für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang (Art. 13
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
||||||
| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 30 Vollzug |
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| Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1-4 und 14 Absatz 4 erster Satz. | ||||||
| Das UVEK vollzieht Artikel 23a. [1] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen. | ||||||
| Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
||||||
| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
A-2812/2010
gulierten Netznutzung kostendeckend zu entschädigen. Die Netzkosten werden in Form eines Netznutzungsentgelts von denjenigen getragen, die den Netzzugang beanspruchen. Eine Betreiberin von Verbindungsleitungen, welcher wie der Beschwerdeführerin eine Ausnahme im Sinne der VAN gewährt wurde, muss niemandem Netzzugang gewähren und kann dementsprechend keine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen. Anrechenbare Kosten kann die Betreiberin daher bei der Beschwerdegegnerin nicht geltend machen (vgl. Erläuternder Bericht zum Entwurf der VAN vom 20. August 2008 zu Art. 3
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen |
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| Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. | ||||||
| Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG [1] regeln kann. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
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| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
5.4.2.1 Das Netznutzungsentgelt ist die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte (Botschaft StromVG, BBl 2005 1651). Als Grundsatz wird in Art. 14 Abs. 2
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
A-2812/2010
Vorbehalten bleiben jedoch die individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. d
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
Seite 14
A-2812/2010
temkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
||||||
| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
Art. 15
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
2 Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: a. die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstartund Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. (...) (...).
5.4.2.3 Aus Art. 15 Abs. 1 Bst. a
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
A-2812/2010
nung dieser individuellen Kosten ist also die gemessene Blindenergie. Aufgrund der angestrebten verursachergerechten Weiterverrechnung der Kosten (vgl. Art. 15 Abs. 4 Bst. b
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
Seite 16
A-2812/2010
schnitt auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.2).
5.4.3 Es ist somit zwischen dem Netznutzungsentgelt, worunter auch die allgemeinen SDL fallen, und den individuell in Rechnung gestellten Kosten, worunter die individuellen SDL fallen, zu unterscheiden. Die allgemeinen SDL sind als Betriebskosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
||||||
| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
Zusammenfassend kann daher als Ergebnis der erfolgten Auslegung festgehalten werden, dass die Lieferung von Blindenergie als individuelle SDL zu qualifizieren ist und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten daher nicht unter die anrechenbaren Netzkosten, für welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2009 eine Ausnahme gewährt wurde, fallen. Demnach steht die erwähnte Ausnahmebewilligung beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten einer Kostenanlastung für individuelle SDL, insbesondere für die Lieferung von Blindenergie, grundsätzlich nicht entgegen.
5.5 In einem zweiten Schritt stellt sich nun die Frage, was unter einer Netzbetreiberin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Bst. a
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
5.5.1 Der Begriff der Netzbetreiberin wird im StromVG zwar verwendet, im Unterschied zu demjenigen des Endverbrauchers jedoch nicht gesetzSeite 17
A-2812/2010
lich definiert (vgl. Art. 4 Abs. 1
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
A-2812/2010
die sich durch ein Missverhältnis zwischen zu einem Zeitpunkt erzeugter und verbrauchter elektrischer Energie ergeben, möglichst gering zu halten (www.wikipedia.org > Suchbegriff "Übertragungsnetzbetreiber", besucht am 28. Januar 2013). Demnach gilt als Netzbetreiber, wer für den bedarfsgerechten Unterhalt und den sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb einer Leitung verantwortlich ist. Eigentum und Betrieb des Netzes können dabei auseinanderfallen.
5.5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin betreibe eine Leitung, für welche sie im Unterschied zu anderen Netzbetreibern zwar aufgrund der verfügten Ausnahmebewilligung keinen Netzzugang gewähren müsse; dennoch ziehe sie für den Betrieb der strittigen Verbindungsleitung ihren Nutzen aus der Systemstabiliät und aus den SDL, die im Übertragungsnetz von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt würden. Demnach könne sie i.S.v. Art. 15
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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schreitenden Verbindungsleitung unterzeichnet, die AET hingegen als beauftragte und verantwortliche technische Betreiberin der internationalen Leitung. Ferner wird festgehalten, diese Vereinbarung zwischen der Terna SpA und der AET regle die Betriebsabläufe im normalen und gestörten Betrieb (vgl. Einleitung Betriebsreglement S. 4). Im gesamten Dokument wird die Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter erwähnt. Die Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno besteht u.a. aus einem Kabel, welches die Stationen zwischen der Schweiz und Italien verbindet und einem Phasenschiebertransformator, welcher auf dem Staatsgebiet der Schweiz in Mendrisio steht und die Regulierung des Leistungsflusses vornimmt (vgl. Schema Ziff. 2.1, S. 6 Betriebsreglement). Wenn zwischen zwei Schaltanlagen oder Umspannwerken mehrere Leitungen auf unterschiedlichen Wegen geführt sind, kann mittels Phasenschiebertransformator festgelegt werden, wie die Leistung aufgeteilt wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die vorhandenen Leitungen wie vorliegend unterschiedlichen Spannungsebenen zugeordnet sind (vgl. www.wikipedia.org > Suchbegriff "Phasenschiebertransformator", Allgemeines, besucht am 28. Januar 2013). Für die Bestimmung, Wartung und Einstellung der Eichwerte der Netzschutzvorrichtungen gegen interne Störungen im Phasenschiebertransformator und gegen Störungen des schweizerischen Übertragungsnetzes ist die AET zuständig (Ziff. 2.2, S.13 Betriebsreglement). Änderungen im Verbundbetrieb sowie Änderungen der Transitleistung werden gemäss Betriebsreglement jeweils von der AET, von Vertretern der Terna SpA oder von Vertretern der Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Ziff. 3.1, S. 17 Betriebsreglement). Verantwortlich für die Netzsteuerung und Wartung der Netzelemente der Verbindungsleitung Mendrisio-Cagno sind auf der schweizerischen Seite die AET und auf der italienischen Seite die Terna SpA (vgl. Ziffer 3.2, S. 18 Betriebsreglement). Diese beiden Unternehmen sind auch Eigentümerinnen der Messeinrichtungen zur Abrechnung der ausgetauschten Blindenergie und zur Kontrolle der Blindenergieleistung (Ziff. 2.4, S. 14 Betriebsreglement). 5.5.4 Die Beschwerdeführerin ist demnach weder für den bedarfsgerechten Unterhalt noch für die Netzsteuerung oder den Betrieb der Verbindungsleitung, die in ihrem Eigentum steht, verantwortlich. Ebenso wenig betreibt sie die Infrastruktur operativ und hat daher keine Kontrolle über die Leistungsflüsse, insbesondere nicht über die Blindenergieleistung. Die Kosten für die Lieferung von Blindenergie werden durch diejenigen verurSeite 20
A-2812/2010
sacht, welche die Kontrolle über die Energieflüsse via die strittige Verbindungsleitung haben. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht als Netzbetreiberin im Sinne der vorerwähnten Definitionen oder als Verursacherin allfälliger Kosten für die Lieferung von Blindenergie angesehen werden. Eine entsprechende Kostenanlastung fällt daher ausser Betracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben ist.
Anzumerken bleibt Folgendes: Bereits im erläuternden Bericht zur StromVV wird betreffend Art. 15 Abs. 1
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 14 Grenzüberschreitende Netznutzung |
||||||
| Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen nach Artikel 16 StromVG verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten. | ||||||
| Die Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit dem Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern («Inter-Transmission System Operator-Compensation», ITC) sind nach Abzug der Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StromVG vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. | ||||||
| Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder die aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Art. 17 Abs. 6 StromVG). [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
||||||
| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
6.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich durch die mit Verfügung vom 16. April 2009 erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 2
|
SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
||||||
| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
A-2812/2010
qualifzieren ist. Demnach sind ihr keine Kosten für die Lieferung von Blindenergie aufzuerlegen bzw. ist der individuelle Tarif für Blindenergie 2010 auf sie nicht anwendbar. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird im Rahmen ihres Unterliegens die sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr aufgrund der Akten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. März 2010 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben. 3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Seite 22
A-2812/2010
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postoder Bankverbindung anzugeben. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-131; Gerichtsurkunde) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
StromVG 4
StromVG 8
StromVG 13
StromVG 14
StromVG 15
StromVG 16
StromVG 17
StromVG 23
StromVG 30
StromVV 9
StromVV 14
StromVV 15
StromVV 21
VAN 2
VAN 3
VAN 9
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
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| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
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| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 16 Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen |
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| Das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes richtet sich nach den durch die tatsächliche Nutzung verursachten Kosten. Sie sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden. | ||||||
| Basis für die Berechnung der Kapitalkosten bilden die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten (long run average incremental costs, LRAIC). Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine je nach Anlagekomponente spezifisch festgelegte Zeitdauer. Die für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte werden zu einem angemessenen Zinssatz verzinst. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Abschreibungsdauer sowie den angemessenen Zinssatz festlegen und die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bezeichnen. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz |
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| Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. | ||||||
| Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. [1] | ||||||
| Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann. | ||||||
| Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. | ||||||
| Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: | ||||||
| die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; | ||||||
| Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; | ||||||
| die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4999; BBl 2016 83138333). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 23 [1] Rechtspflege |
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| Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 30 Vollzug |
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| Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1-4 und 14 Absatz 4 erster Satz. | ||||||
| Das UVEK vollzieht Artikel 23a. [1] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen. | ||||||
| Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 14 Grenzüberschreitende Netznutzung |
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| Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen nach Artikel 16 StromVG verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten. | ||||||
| Die Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit dem Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern («Inter-Transmission System Operator-Compensation», ITC) sind nach Abzug der Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StromVG vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. | ||||||
| Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder die aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Art. 17 Abs. 6 StromVG). [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 15 [1] Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes |
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| Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV [2] individuell in Rechnung. | ||||||
| Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: | ||||||
| die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG; | ||||||
| die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3-5 StromVG. | ||||||
| Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: | ||||||
| zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, undden an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und | ||||||
| den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern; | ||||||
| zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] SR 734.722 | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
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| Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. | ||||||
| Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang |
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| Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn: | ||||||
| die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt; | ||||||
| die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt; | ||||||
| die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird; | ||||||
| die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG [1] werden kann; | ||||||
| der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und | ||||||
| die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. | ||||||
| Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 3 Ausnahme von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten |
||||||
| Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG [1] geltend machen. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 734.713.3 VAN Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN) Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen |
||||||
| Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. | ||||||
| Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG [1] regeln kann. | ||||||
| [1] SR 734.7 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
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| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
BGE Register
BVGE
BVGer