Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.262

Entscheid vom 11. Juni 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts der bandenmässigen Umsatzsteuerhinterziehung in einer Vielzahl von Fällen bzw. dazu geleisteter Beihilfe.

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 an die Schweiz (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 ff.). Darin ersuchte sie um Durchführung von Einvernahmen und Durchsuchungsmassnahmen (zeitgleich mit solchen in Deutschland) zur Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Beweismitteln (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 011 bis 016).

C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den deutschen Behörden unter Hinweis auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 18. Mai 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 002 ff.) zunächst mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gegeben seien und daher das Rechtshilfeersuchen nicht vollzogen werden könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 2, pag. 006). Gemäss den Ausführungen der ESTV, auf welche das BJ verwies, sei das von den deutschen Behörden in deren Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten nach schweizerischem Recht zwar als Steuer- bzw. Abgabebetrug zu qualifizieren, indessen fehle es diesbezüglich an der Glaubhaftmachung eines konkreten Tatverdachts (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 004).

D. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 10. Juni 2009 das Rechtshilfeersuchen mit diversen Beilagen aus dem laufenden Ermittlungsverfahren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 001 ff.). Hierzu kam die ESTV in ihrer zweiten Stellungnahme vom 6. Juli 2009 zum Schluss, dass die Glaubhaftmachung des Verdachts auf einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug gestützt auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2009 nunmehr bestätigt werden könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 002 ff.). In der Folge bestimmte das BJ am 15. Juli 2009 den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG und übertrug ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens.

E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 auf das Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 und dessen Ergänzung vom 10. Juni 2009 ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 001 ff.). Sie verfügte zum einen die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten von A. und dessen Mutter B. Gleichzeitig bewilligte sie die Anwesenheit von vier deutschen Steuerfahndungsbeamten sowie eines Staatsanwaltes oder einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Hamburg bei der Durchführung der Durchsuchung (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 004). Zum anderen verfügte sie die Einvernahme von A., B. und C.

Mit separaten Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft konkret die Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnadresse von B. in U. (Schweiz) und an der Wohnadresse von A. in V. (Schweiz) an, welche gleichzeitig Sitz der D. AG sowie der Zweigniederlassungen V. der E. Ltd., W. (Grossbritannien) und der F. Ltd., W., ist (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 011 ff.).

F. Noch vor Durchführung der angeordneten Rechtshilfemassnahmen erneuerte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 5. August 2009 das Rechtshilfeersuchen und reichte neue Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Hamburg ein, nachdem die ursprünglich eingereichten zufolge Zeitablaufs von mehr als sechs Monaten nach deutschem Recht nicht mehr vollstreckbar waren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 094 ff.).

G. Am 23. und 25. September 2009 erfolgte die Durchsuchung der Räumlichkeiten in V. und U. Dabei wurden verschiedene Papiere, Datenträger, Kartenterminals, Mobiltelefone und weitere Gegenstände sichergestellt (s. Hausdurchsuchungs-Protokolle, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 028 ff.). Sämtliche anlässlich der Durchsuchung sichergestellten IT-Geräte wurden nach der Datenspiegelung A. am 25. September 2009 wieder ausgehändigt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 072 f.). Die bei der Hausdurchsuchung vom 23. September 2009 in V. sichergestellten Unterlagen wurden aufgrund der Einsprache von A. vorerst versiegelt. Nach Rückzug der Einsprache wurden diese Unterlagen im Beisein von A. und dessen Rechtsvertreter durchsucht. Ein Teil der sichergestellten Unterlagen wurde in der Folge A. wieder ausgehändigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 059 ff.).

H. Die elektronischen Daten wurden am 9. Dezember 2009 im Beisein des Rechtsvertreters von A. durchsucht (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 016). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die Aussonderung der elektronisch sichergestellten Daten anhand der Suchbegriffe aus dem Rechtshilfeersuchen und den Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 erfolgen werde (a.a.O.). Die ausgesonderten Daten wurden in der Folge auf eine DVD kopiert (s. Vollzugsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148).

I. Am 20. Oktober 2009 wurden A. und am 13. November 2009 B. einvernommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff. und 096 ff.). C. konnte nicht befragt werden, da diese nach der Hausdurchsuchung wieder nach Deutschland zurück gereist sei (s. Vollzugsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 099 ff., 103).

J. Mit einem weiteren ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg darum, die Anwesenheit deutscher Steuerfahndungsbeamter bei der vorzunehmenden Sichtung der sichergestellten Daten und Unterlagen zu gestatten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 197).

Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2009 bewilligte die Staatsanwaltschaft diese Anwesenheit. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 14. Januar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2010.9). Mit Entscheid vom 15. April 2010 wies die Beschwerdeinstanz das Hauptbegehren ab und hiess das Eventualbegehren gut. Die Anwesenheit der deutschen Steuerfahnder bei der Sichtung der am 23. September 2009 sichergestellten Daten und Unterlagen wurde mit der Auflage bewilligt, dass die ausländischen Beamten eine schriftliche Erklärung abgeben, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Informationen im ausländischen Verfahren zu verhindern. Gegen Abgabe dieser Erklärung nahmen zwei deutsche Steuerfahndungsbeamte am 17., 18. und 19. Mai 2010 Einsicht in die ausgeschiedenen Beweismittel (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 130 ff., 135).

K. Mit einem vierten ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2010 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg um Einvernahme von G. und um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei Konten sowie Durchsuchung eines Bankschliessfaches der D. AG bei der Bank H. AG in U. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 002 ff.). Mit ihrer letzten Ergänzung vom 10. Juni 2010 verzichteten die deutschen Behörden auf Ermittlungen hinsichtlich des Bankschliessfaches, ersuchten aber zusätzlich um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend weitere Kontoverbindungen der D. AG, der E. Ltd. und der F. Ltd. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 080 ff.).

Mit Eintretensverfügung vom 26. Mai 2010 und Berichtigung vom 3. Juni 2010 trat die Staatsanwaltschaft auf die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2009 und 19. Mai 2010 ein und forderte die entsprechenden Bankunterlagen bei der Bank H. AG ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 064 ff., 071 ff.). Mit Schreiben vom 14. und 21. Juli 2010 edierte die Bank H. AG die Bankunterlagen betreffend die Konten der Gesellschaften E. Ltd., D. AG und F. Ltd. Die Einvernahme von G. erfolgte am 3. Juni 2010 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 090 ff.).

L. Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 samt Ergänzungen vom 10. Juni 2009, 5. August 2009, 22. Dezember 2009, 19. Mai 2010 und 10. Juni 2010 und ordnete in Disp. Ziff. 2 die Herausgabe folgender Beweismittel an (act. 1.0):

Ziff. 2.1: Protokolle der Einvernahmen von A., B. und G.

Ziff. 2.2 Diverse, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2009 an der Wohnadresse von A. (und gleichzeitig auch Sitz der D. AG, der Zweigniederlassung V. der E. Ltd. [W.] sowie der Zweigniederlassung V. der F. Ltd. [W.]) sichergestellte Unterlagen und Gegenstände

Ziff. 2.3 Original-DVD mit Dateien (1127 E-Mails, 210 Bilddateien, 3740 pdf-Dateien, 896 Excel-Dateien und 320 Word-Dateien), welche die in den Rechtshilfeersuchen und in den Hausdurchsuchungsbefehlen aufgeführten Stichworte und Begriffe enthalten

Ziff. 2.4 Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons von A.

Ziff. 2.5 Bankunterlagen betreffend auf die E. Ltd., D. AG und F. Ltd. lautenden Konten bei der Bank H. AG

M. Gegen diese Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 erhebt A. mit Eingabe vom 11. November 2010 Beschwerde (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie die dieser vorangegangenen Zwischenverfügungen vom 26. Mai 2010 und die Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf die Aussonderung der beschlagnahmten Bank- und Konto-/Depotunterlagen bei der Bank H. AG und der beschlagnahmten elektronischen Daten an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben zur Durchführung einer sein rechtliches Gehör respektierenden Aussonderung. Subeventualiter sei ihm genügend Zeit einzuräumen, um die nicht zu edierenden Dokumente und Dateien im Beschwerdeverfahren zu nennen. Schliesslich seien die in Ziff. 6.3 der Beschwerde angeführten Akten/Gegenstände nicht an die deutsche Behörde zu edieren (act. 1 S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Denselben Antrag stellte auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 (act. 7). Innert erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Januar 2011 an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act 11). Das BJ verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 20. Januar 2011 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13). Am 25. Januar 2011 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik (act. 14). Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine freigestellte Stellungnahme zu den Beschwerdedupliken einzureichen (act. 15). Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 17, 17.1-17.3), welche dem BJ und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurden (act. 18). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 erfolgte die Entgegnung der Staatsanwaltschaft (act. 19). Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer die Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen (act. 20). Am 1. März 2011 wurden beide Eingaben den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 lässt der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg gegen I., J. und K. zukommen (act. 22, 22.1 und 22.2). Diese Eingabe wurde samt Beilagen am 11. Oktober 2011 der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 23). Mit Schreiben vom 7. November 2011, welche in Kopie auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (s. act. 25), teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe die vorgenannte Eingabe des Beschwerdeführers der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet, und reichte deren Antwortschreiben vom 1. November 2011 samt Beilagen ein (act. 24, act. 24.1-24.3). Mit Schreiben vom 14. November 2011 bekundete der Beschwerdeführer sein Befremden über das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und beantragte, das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde sei aus dem Recht zu weisen, weil diese im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung habe (act. 25).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend.

1.2

1.2.1 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll-ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever-fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie­rungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland daher überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3f; im Einzelnen s. nachfolgend Ziff. 5.3.2 f.). Infolge dessen ist im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist – Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten (Rudolf Wyss, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).

1.3 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Obschon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Betrugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern, um die es vorliegend geht (s. nachfolgend Ziff. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Betrugsbekämpfungsabkommen gemäss dessen Art. 46 für Ersuchen wegen Straftaten gilt, die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung, d.h. nach dem 26. April 2005 begangen wurden. Für die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte ab diesem Stichtag ist das Betrugsbekämpfungsabkommen anwendbar, wobei günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben (Art. 25 Ziff. 2 BBA).

1.4 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfügung und ihre vorangehende Zwischenverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Beschwerde vom 11. November 2010 ist innert der Frist von Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
und Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).

Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und deren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004, E. 1.3.1).

Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Interessens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5).

2.3 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausgabe verschiedener Beweismittel an (Disp. Ziff. 2.1 bis 2.5). Es handelt sich zum einen um papierene sowie elektronische Dokumente, welche bzw. deren Datenträger anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, und Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Zum anderen befinden sich Einvernahmeprotokolle von drei Personen und Bankunterlagen, welche von der Bank H. AG ediert wurden, darunter.

2.3.1 Was die in Disp. Ziff. 2.1 angeordnete Herausgabe der Protokolle der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst anbelangt, so ist er im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde befugt.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer als Dritter nicht legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von B. und G. anzufechten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen berührt sein sollte. In diesem Punkt ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.3.2 Soweit die unter Disp. Ziff. 2.2 und 2.3 angeordnete Rechtshilfemassnahme Beweismittel betrifft, die anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der D. AG, E. Ltd. und F. Ltd. sichergestellt wurden, ist grundsätzlich die jeweilige Gesellschaft zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie Eigentümerin oder Mieterin im Sinne von Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV ist. Da sich der Sitz dieser Gesellschaften am Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet und den vorliegenden Akten eine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Räumlichkeiten nicht zu entnehmen ist, gilt unter diesen Umständen der Beschwerdeführer – unabhängig von der Zuordnung der sichergestellten Beweismittel – als beschwerdelegitimiert. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde einzutreten. Ebenso ist der Beschwerdeführer berechtigt, die in Disp. Ziff. 2.4 verfügte Herausgabe der auf einer CD-R abgespeicherten Daten aus der Auswertung seines Mobiltelefons anzufechten.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die angeordnete Herausgabe der Kreditkarten Visa und Master von B. (Disp. Ziff. 2.2 B1.1) anzufechten, da diese nicht anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause, sondern bei seiner Mutter sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 028 ff.).

Was die angeordnete Herausgabe der von der Bank H. AG edierten Bankunterlagen (Disp. Ziff. 2.5) betrifft, so gelten die betreffenden Kontoinhaber als von dieser Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV). Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Dass ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würden (s. supra Ziff. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer als beschwerdelegitimiert zu erachten wäre, wurde nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Demzufolge ist auf die in der Sache erhobenen Rügen (act. 1 S. 29 - 33) nicht einzugehen.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; Laurent Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 vor, dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 könne entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren gegen J. und K., welche auch gemäss der angefochtenen Schlussverfügung Haupttäter seien, eingestellt habe. Wenn die deutschen Behörden das Verfahren gegen die Hauptbeschuldigten einstellen würden, so der Beschwerdeführer weiter, dränge sich die Gutheissung seiner Beschwerde auf. Es könne nicht sein, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Hauptbeschuldigten K. und J. in Deutschland eingestellt werde und die Schweizer Behörde über ein Rechtshilfeersuchen zu befinden hätten, das nicht die Hauptverdächtigen betreffe, sondern nur diejenigen, die angeblich Hilfe geleistet hätten zu einer Strafsache, die in Deutschland in der Zwischenzeit wegen Belanglosigkeit eingestellt sei (act. 22 S. 2).

4.2 Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als ausschlaggebend zu qualifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG zu berücksichtigen sind, kann nachfolgend offen bleiben. Vorab ist festzuhalten, dass die ersuchte Behörde sich im Grundsatz nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (s. in der Sache nachfolgend Ziff. 5.5.3).

5.

5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer sodann ein, die Argumentation im Rechthilfeersuchen sei offensichtlich falsch, enthalte Lücken und sei in sich widersprüchlich. In einem nächsten Punkt rügt der Beschwerdeführer, es fehlten die sachrelevanten Unterlagen, weshalb die Anforderungen an die verlangte Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien (act. 1 S. 4 bis 23).

Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, das von ihm betriebene Abrechnungssystem werde im Rechtshilfeersuchen bewusst falsch geschildert (act. 1 S. 6 f.), und erläutert sein Geschäftsmodell, das er seit dem Jahre 2003 betreiben soll (act. 1 S. 10) und bis heute nicht verboten worden sei (act. 1 S. 14, 19). Er habe in Z. (Deutschland) damit begonnen und seinen Geschäftsbetrieb danach auf andere Städte ausgeweitet. Im Jahre 2005 habe er sodann die E. Ltd. und die F. Ltd. gegründet, welche anfangs 2009 gelöscht worden seien. Über die E. Ltd. habe er den kaufmännischen Bereich und über die F. Ltd. den technischen Bereich abgewickelt. Im Jahre 2008 habe er schliesslich die D. AG gegründet, über welche er seine Geschäfte seither betreibe (act. 1 S. 10). Seiner Darstellung zufolge habe er den Prostituierten Terminals zur Verfügung gestellt, damit die Prostituierten für ihre Umsätze separat und unabhängig vom Bordellbetreiber abrechnen könnten (act. 1 S. 7). Eine Prostituierte könne selbst keinen Kreditkartenterminal mieten, da gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartenanbieter die Vertragspartner nicht im Bereich des erotischen Gewerbes tätig sein dürfen. Mit den Bordellbetreibern habe er nur insofern etwas zu tun, als er von diesen die Erlaubnis benötige, um die Terminals für die im Betrieb tätigen Prostituierten aufzustellen. Der Freier bezahle die Dienstleistungen der Prostituierten direkt über die Terminals, welche den Prostituierten zugeordnet seien; die Getränke, den Eintritt und die Zimmermiete bezahle der Freier dem Bordellbetreiber. Der Beschwerdeführer führt aus, er schliesse mit den Prostituierten individuelle Verträge ab, in welchen seine Dienstleistungen bzw. die seiner Gesellschaften beschrieben und die dafür zu bezahlende Entschädigung vereinbart seien (act. 1 S. 8). Die Entschädigungen für die Leistungen des Beschwerdeführers (Bereitstellen und Service/Austausch der Terminals, Hotline, Abrechnung, Reklamationen, Auszahlungen etc.) würden zwischen 10% und 15 % liegen. Das Abrechnungssystem habe für die Prostituierten erhebliche Vorteile, welche es ihnen wert seien, 10 – 15 % ihres Umsatzes abzugeben (act. 1 S. 8). Die Prostituierten könnten auch wählen, ob sie Barauszahlungen oder Banküberweisungen wünschen (act. 1 S. 18). Auf jeden einzelnen Vertrag werde der
Vertragspartnerin der D. AG eine Gerätenummer zugeteilt, so dass er bzw. die D. AG wisse, über welchen Terminal welche Prostituierte abrechne. Jede Prostituierte werde im System D. AG mit Installationsadresse, Privatadresse und Bankverbindung erfasst; ihr würden eine sog. VU-Nr. der Kreditkartenbetreiberin, über welche dann die Kreditkartentransaktionen laufen, sowie eine Serien-Nr. des Terminals und eine SIM-Karte für das Terminal zugeordnet. Die Prostituierten würden im eigenen Abrechnungssystem der D. AG erfasst (act. 1 S. 9). Die D. AG verbuche die Zahlungseingänge und Ausgänge in ihrer Buchhaltung und erstelle detaillierte Listen, denen entnommen werden könne, an welchem Datum welche Geldbeträge pro Terminal überwiesen oder an die entsprechenden Prostituierten ausbezahlt worden seien. Auf jeder Abrechnung werde darauf hingewiesen, dass die erzielten Einnahmen von der Vertragspartnerin selbst zu versteuern seien. Die über den D. AG-Terminal einkassierten Gelder seien an die Prostituierten ausbezahlt worden. Ob die Prostituierten ihrerseits sämtliche Einnahmen gegenüber den Steuerbehörden deklariert hätten, könne er nicht beurteilen (act. 1 S. 22). Es stehe fest, dass über die Terminals der D. AG keine Umsätze des Bordells abgerechnet worden seien. Die deutschen Steuerfahnder wollten dies einfach nicht wahrhaben bzw. würden es im Rechtshilfeersuchen bewusst falsch schildern (act. 1 S. 11).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien sodann die Anforderungen an die verlangte Glaubhaftmachung nicht erfüllt, weil die von der ESTV primär verlangten Geschäftsbücher der angeblich involvierten Unternehmen u.a. aus dem Bereich Zimmervermietung, Prostitutionsausübung und der Gastronomie und auch Steuerunterlagen fehlten (act. 1 S. 4). In den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen finde sich nicht über eine einzige natürliche oder juristische Person der Nachweis, dass diese Person mehr Geld vereinnahmt habe als sie effektiv gegenüber den Steuerbehörden deklariert haben solle. Die deutschen Behörden würden unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Beschuldigten L., J. und K. behaupten. Sie seien aber nicht in der Lage, diese unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu belegen und somit glaubhaft zu machen. Die Vermutung der deutschen Behörde auf Steuerverkürzung basiere allein auf dem Vergleich der deklarierten Umsätze durch den aktuellen Betreiber mit den Umsatzzahlen des vorgängigen Betreibers und dies lediglich in Bezug auf den Nachtclub M. Dass sich dabei in der Abrechnung etwas Wesentliches geändert habe, wollten die deutschen Behörden nicht wahrnehmen (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Unterlagen ein, welche seine Sachverhaltsschilderung belegen (wie die Dokumentation über die Erfassung und die Abrechnung mit einer Prostituierten als Kundin der D. AG) und diejenige der deutschen Behörden widerlegen würden (act. 1.1 ff.).

Unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dieses sei ein weiterer Beweis dafür, dass die deutschen Strafbehörden den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen durch bewusst unwahre oder zumindest bewusst ungenaue und übertriebene Darstellungen konstruiert hätten, um den Eindruck zu erwecken, dass die im Ausland zur Diskussion stehende Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestands erfülle. Dem Urteil könne entnommen werden, dass es nur um Steuerhinterziehung und nicht um Steuerbetrug oder Abgabebetrug gehe, weshalb Rechtshilfe nicht in Frage komme (act. 22 S. 1).

5.2

5.2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.2.3 Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift. Vorliegend lautet der Vorwurf der deutschen Behörden auf bandenmässige Umsatzsteuerhinterziehung. Da die Umsatzsteuer im Bereich der indirekten Fiskalität anzusiedeln ist, gelten – entgegen der Annahme der Verfahrensbeteiligten – die erhöhten Anforderungen an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens in casu nicht.

5.3

5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; Zimmermann, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.3.2 Im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; s. gleichlautender Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ; entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Betrugsbekämpfungsabkommens, s. dessen Art. 31 Ziff. 1).

5.3.3 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Zimmermann, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Im Fiskalbereich ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3).

5.3.4 Im schweizerischen Recht erfüllt den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung Art. 96 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
i.V.m. Art. 97 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung - 1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
1    Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;
b  das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), wer unter erschwerenden Umständen u.a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert. Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung - 1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
1    Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;
b  das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
MWSTG). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (sowie Art. 31 Ziff. 1 BBA; s.o.) stellt die gewerbsmässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung - 1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
1    Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;
b  das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.

5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 samt Ergänzungen vom 10. Juni 2009, 5. August 2009, 22. Dezember 2009, 19. Mai 2010 und 10. Juni 2010 sowie Beilagen ist im Kern folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 ff., 094 ff.; Ordner 1, Reg. 3, pag. 001 ff., 197 ff., Ordner 3, Reg. 10, pag. 002 ff., 080 ff.):

Der Beschuldigte L. soll in X. (Deutschland) zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten den Nachtclub „M.“, einen hochpreisigen Bordellbetrieb, führen. Ihnen wird vorgeworfen, per Kreditkarte erfolgte Zahlungen der Bordellkunden in erheblichem Umfang über die schweizerische Gesellschaft E. Ltd. bzw. D. AG, die vom Beschwerdeführer beherrscht würden und nicht am eigentlichen Geschäftsbetrieb beteiligt seien, am Fiskus vorbei geführt und in der Folge nicht der Umsatzsteuer unterworfen zu haben.

Zur Verschleierung der erzielten Einkünfte seien im Nachtclub neben dem offiziellen Kreditkartenterminal, das angemeldet worden sei, noch mindestens ein weiteres Gerät aufgestellt worden, das auf die schweizerische Gesellschaft E. Ltd. bzw. D. AG laute, worüber die deutschen Steuerbehörden nicht informiert worden seien. Während der Nachtclub die Umsätze aus der Verbuchung über das offizielle Terminal in seiner Buchhaltung erklärt habe, seien diejenigen Umsätze, die über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgerechnet worden und zunächst auf ein Konto der E. Ltd. bzw. D. AG geflossen seien, nicht deklariert worden. Die daraus erwirtschafteten Umsätze, an denen sich der Beschwerdeführer mit 15 bis 20 % beteilige, seien in Bargeld an die Betreiber des Nightclubs zurückgeflossen. Im Vergleich zu Abrechnungen über seriöse Kreditkartenunternehmen werde der erhöhte Provisionsaufwand in Kauf genommen, um auf diese Weise unversteuerte Umsätze zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer über dessen schweizerische Gesellschaften angebotenen Abrechnungsmodalitäten beim System der Kreditkartenzahlungen würden es den deutschen Behörden nicht ermöglichen, die erwirtschafteten Umsätze dem Bordellbetrieb als tatsächlichen Leistungserbringer wirtschaftlich und steuerlich zuzuordnen. Da gegen aussen die E. Ltd. bzw. D. AG in Erscheinung treten, wäre ohne die Hinweise eines anonymen Anzeigenerstatters der tatsächliche Geschäftsvorgang nicht zu entdecken gewesen.

5.5

5.5.1 In tatsächlicher Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden, wonach ein Teil der per Kreditkarten erfolgten Zahlungen der Bordellkunden über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelt worden sei und der Bordellbetrieb auf diesen Umsatz die Umsatzsteuer nicht entrichtet habe. In rechtlicher Hinsicht stimmt er den deutschen Behörden auch darin zu, dass die von den Prostituierten erbrachten Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterstehen würden. Hingegen bestreitet er den Vorwurf der Steuerverkürzung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Zahlungen für Dienstleistungen der Prostituierten erfolgt seien und hiefür nicht der Bordellbetrieb, sondern die jeweiligen Prostituierten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden. Er führt an, dass die entsprechenden Einkünfte an die Prostituierten und nicht an den Bordellbetrieb ausbezahlt worden seien. Ob die Prostituierten diesbezüglich die Umsatzsteuer bezahlt hätten, vermöge er allerdings nicht zu beurteilen.

5.5.2 Die Verkürzung von Abgaben setzt das Bestehen einer entsprechenden Abgabepflicht voraus. Wie unter Ziff. 5.3 erläutert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Abgabenverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem und damit implizit auch die entsprechende Abgabepflicht gegeben ist, soweit die Sachdarstellung im Ersuchen nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Eine Überprüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ist sodann nur in dem Umfang erforderlich, als abzuklären ist, ob das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach ausländischem Recht offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, das Rechtshilfeersuchen also einen Rechtsmissbrauch darstellt (Entscheid des Bundesgerichts 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; s. auch supra Ziff. 5.3.1).

5.5.3 Vorliegend werfen die deutschen Behörden dem Bordellbetrieb M. Verkürzung der Umsatzsteuer vor, einer Abgabe, welche in der Regel vom leistenden Unternehmer geschuldet ist (§ 13a und § 13b D-Umsatzsteuergesetz; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWST bezüglich der Mehrwertsteuer). Als Steuerschuldner für die über das Kreditkartenterminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Zahlungen der Bordellkunden können demnach im Grundsatz sowohl der Bordellbetrieb als auch die jeweilige Prostituierte, soweit diese nicht als abhängig beschäftigte, sondern als Unternehmerin selbständig tätig war, in Frage kommen. Inwiefern vor diesem Hintergrund der gegen die Betreiber des Bordellbetriebs erhobene Vorwurf der Abgabeverkürzung und die entsprechende Argumentation im Rechtshilfeersuchen offensichtlich falsch, lückenhaft und widersprüchlich sein soll, hat der Beschwerdeführer mit seinen Bestreitungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht aus dem eingereichten Urteil des Landgerichts Hamburg ersichtlich. Im Gegenteil bringt er selber vor, dass vor der Änderung in der Abrechnung der Bordellbetrieb M. und nicht die jeweilige Prostituierte auf die gegenständlichen Umsätze die Umsatzsteuer entrichtet hätte. Gestützt auf diese Angaben kann angenommen werden, dass sich der Bordellbetrieb M. zumindest in der Vergangenheit auch bezüglich der Dienstleistungen der Prostituierten als umsatzsteuerpflichtig angesehen hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund „wesentlicher“ Änderungen unterliege diesbezüglich nicht mehr der Bordellbetrieb, sondern die jeweilige Prostituierte der Umsatzsteuer, vermag den Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sofort im Sinne der Rechtsprechung zu entkräften. Zum einen betreffen seine entsprechenden Vorbringen Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Zum anderen setzt sein Einwand die Überprüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht voraus, welche grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist. Da unter den vorliegenden Umständen keine Indizien für einen offensichtlichen Missbrauch ersichtlich sind, entfällt eine solche Prüfung. Die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers gehen daher fehl und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.5.4 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden wird den Betreibern des Bordellbetriebs vorgeworfen, die Finanzbehörden pflichtwidrig über die über das Kreditkartenterminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Umsätze und damit über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben. Durch dieses Vorgehen sollen sie Umsatzsteuern verkürzt haben. Diese Abgabenverkürzung soll zudem systematisch über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang erfolgt sein. Bei einer prima facie Beurteilung kann der dargelegte Sachverhalt somit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
i.V.m. Art. 97 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung - 1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
1    Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches153 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;
b  das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
MWSTG subsumiert werden. Demnach ist auch das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt und die Rechtshilfe ist folglich zu gewähren, soweit die weiteren Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

6.

6.1 Unter verschiedenen Aspekten beanstandet der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger bzw. der entsprechenden elektronischen Daten. Die Aussonderung sei nicht nur darum zu wiederholen, weil es bis anhin dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, an dieser teilzunehmen, sondern auch darum, weil die Aussonderung nicht lege artis stattgefunden habe (act. 1 S. 25).

Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer die Gehörsrüge in einem ersten Punkt damit, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, bei der Aussonderung dabei zu sein. Mit Schreiben vom 20. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin ihn und seinen Rechtsvertreter auf den 9. Dezember 2009 eingeladen, um bei der Durchsuchung und der Triage der elektronischen Daten dabei zu sein. Da er zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei, sei eine Aussonderung nicht möglich gewesen. Zum weiteren Vorgehen der Beschwerdegegnerin führt der Beschwerdeführer aus, diese habe der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, sämtliche Daten neu aufzuarbeiten, weil es angesichts der grossen Datenmenge unmöglich gewesen sei, sämtliche Daten anzuschauen. Das geplante Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer festgehalten. Dabei sei er davon ausgegangen, dass er nach der erneuten Aufarbeitung der elektronischen Daten noch einmal zu einem Termin vorgeladen würde, um die von der Kantonspolizei vorsortierten Daten gemeinsam durchzugehen. Eine solche Aussonderung habe dann aber nie mehr stattgefunden. Dass diese Aussonderung ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, habe er erst im Juli 2010 erfahren. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen in krassester Art und Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anlässlich der Triage nicht hätten anwesend sein können, hätte der Beschwerdeführer vor allem nicht die Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob sich die deutschen Beamten, die ohne sein Wissen diese Daten bereits gesichtet hätten, keine Notizen gemacht hätten, so wie dies das Bundesstrafgericht verfügt habe (act. 1 S. 24 f.).

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe dies nachzuholen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die deutschen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern. Die Triage habe auf jeden Fall in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Unterlagen, dessen Rechtsvertreter und allenfalls der ausländischen Prozessbeteiligten zu erfolgen (act. 1 S. 25).

Gegen die durchgeführte Aussonderung wendet der Beschwerdeführer in einem nächsten Punkt ein, diese sei nicht lege artis vorgenommen worden. Von der Untersuchungsbehörde werde verlangt, dass sie sich im Minimum mit den überlassenen Daten auseinandersetze. Solches sei in casu nicht in rechtsgenüglicher Weise gemacht worden und müsse noch gemacht werden. Die von der Beschwerdegegnerin ohne den Beschwerdeführer durchgeführte Triage sei absolut unbrauchbar. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die 1’523'000 Dokumente bzw. Daten ausgeschieden worden seien (act. 1 S. 26). Da der Computer die Triage gemacht und nicht der Mensch die Triage gemacht habe, könne folglich nicht von einer rechtsgenüglichen Aussonderung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Zudem sei zwingend erforderlich, dass die ausführende Behörde ein Inhaltsverzeichnis mit sauberer Nummerierung erstelle, welchem entnommen werden könne, was für Akten und Dokumente sich auf der DVD befinden würden. Ohne diese Voraussetzungen sei es dem Beschwerdeführer aber auch der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die DVD gezielt zu überprüfen (act. 1 S. 26).

In einem letzten Punkt nennt der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente auf der strittigen DVD, welche nach seiner Darstellung mit Sicherheit nichts mit dem von den deutschen Behörden untersuchten Sachverhaltsvorwurf zu tun hätten (act. 1 S. 26 f.), und macht damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. So würden sich auf der DVD u.a. unzählige E-Mails befinden, von denen die meisten privater Natur seien. Diese Tatsache sei untrüglicher Beweis dafür, dass sich niemand mit den offenbar nach dem Zufallsprinzip ausgesonderten Daten effektiv befasst habe (act. 1 S. 27).

Eventualiter müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit und vor allem die Zeit eingeräumt werden, dem Bundesstrafgericht sämtliche Dokumente zu nennen, welche seiner Ansicht nach nicht übermittelt werden dürfen. Es sei dem Beschwerdeführer in der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht möglich, die DVD durchzugehen, da er berufstätig sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, diese Arbeit während der Beschwerdefrist zu erledigen und zu delegieren (act. 1 S. 28).

6.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht freilich nicht auch den Anspruch, in diesem Punkt persönlich gehört zu werden. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Berechtigte sein Recht in Anwesenheit von Vertretern der ersuchenden oder ausführenden Behörde ausübt (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; Zimmermann, a.a.O., S. 437 N. 472; Popp, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

6.3 Ziel der Triage ist es, vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel diejenigen auszuscheiden, welche für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welchem Rechtshilfemassnahmen generell zu genügen haben (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2), gebietet ein solches Vorgehen. Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Umgekehrt kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen mit dem Ziel der Ausscheidung der für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevanten Unterlagen hat dabei grundsätzlich durch die zuständige Rechtshilfebehörde zu erfolgen (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Sie kann diese Pflicht nicht auf den ersuchenden Staat abschieben und ihm die Belege unsortiert übergeben (BGE 130 II 14 E. 4.3). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage im vorgenannten Sinne, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E.9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). So ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zulässig, wenn der Inhaber der beschlagnahmten Unterlagen die ausführende Behörde alleine die Ausscheidung der Belege vornehmen lässt, ohne ihr irgendwelche Unterstützung zu gewähren, und ihr dann vorzuwerfen, sie habe das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet. Es ist daher auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Rechtshilfebehörde bleibt in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genügend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Wenn in BGE 130 II 14 E. 4.4 ausführt wird, „l’autorité d’exécution procède au tri en présence du juge étranger et du détenteur (ou de son représentant)“, skizziert das Bundesgericht damit ein idealtypisches Vorgehen und schliesst entgegen der Annahme des Beschwerdeführers andere Vorgehensweisen grundsätzlich nicht aus (s. anstelle Vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2009.37-38 vom 2. September 2009, E. 4.3). Wie bereits ausgeführt, genügt es nach der Rechtsprechung, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. Was die Einhaltung der Auflagen anbelangt, welche für die ausländische Behörde bei der Sichtung der Daten gelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 133 f.), so ist die ausführende Behörde hiefür verantwortlich (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134/135). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher seine Anwesenheit bei der Sichtung durch die ausländischen Beamten nicht notwendig. Damit der Inhaber seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausüben und seiner Verpflichtung bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens genügen kann, muss die ausführende Behörde dem Inhaber vorgängig auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit zur Stellungsnahme geben (BGE 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4). Darüber hinaus ist die ausführende Behörde frei, wie sie bei der Triage vorgehen will. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 1 S. 26) ist eine Durchsuchung von Datenträgern anhand von Suchbegriffen nicht nur zulässig, sondern kann auch ausreichend sein (s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.260-262 vom 18. März 2010, E. 3.2; RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 4.2). Ob zusätzlich noch eine händische Auswahl erfolgen muss (wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009 beurteilten Fall, s. E. 11.6), wird im Einzelfall davon abhängen, ob aufgrund der, allenfalls auch in Kombination, verwendeten Suchbegriffe im Grundsatz bereits davon ausgegangen werden kann, dass die ausgeschiedenen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folglich als potentiell erheblich einzustufen sind.

6.4 Nach übereinstimmender Darstellung wurde am 9. Dezember 2009 eine erste Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2009 sichergestellten Datenträger bzw. der betreffenden elektronischen Daten in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen hinsichtlich der Ausscheidung der elektronischen Daten mit. Darin hielt sie fest, dass nach Aufbereitung der Datenträger diese nach Schlagworten durchsucht würden, welche in den Rechtshilfeersuchen vom 9. März und 5. August 2009 sowie in den Hausdurchsuchungsbefehlen aufgeführt seien. Die dabei erzielten Treffer würden manuell nach PDF-Files, Word-Dokumenten, Excel-Listen und E-Mail-Nachrichten aussortiert, mit anschliessender Überführung in die als Bookmarks gekennzeichnete Trefferliste. Die Bookmarks würden in der Folge auf einen gesonderten Datenträger kopiert (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 016). Ob ein solches Vorgehen mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde, so wie dies die Beschwerdegegnerin darstellt, lässt sich den vorliegenden Akten zwar nicht eindeutig entnehmen. Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer gegen diese mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 angekündigte Ausscheidung der Daten anhand von Stichworten aus den Rechtshilfeersuchen und dem Hausdurchsuchungsbefehl weder unmittelbar danach noch in den nachfolgenden Monaten opponierte.

In der Folge wurden gemäss dem forensischen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Februar 2010 zehn Datenträger auf deren Relevanz geprüft und alle von einem Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen bezeichneten Daten ausgeschieden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148). Gemäss diesem Bericht befinden sich die ausgeschiedenen Daten in Form eines Reports auf der beiliegenden DVD (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148). Am 17. und 19. Mai 2010 sichteten zwei Steuerfahndungsbeamte vom Finanzamt in Hamburg die elektronischen Daten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 130 ff.). Mit Schreiben vom 27. August 2010 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die DVD mit den ausgeschiedenen Daten zu und setzte ihm für eine allfällige Stellungnahme Frist bis zum 13. September 2010, welche auf Antrag des Beschwerdeführers bis 23. September 2010 erstreckt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 055, 063).

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist auch wahrgenommen hat (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 064 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war, wie bereits ausgeführt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers anlässlich der Aussonderung und der Einsichtnahme durch die deutschen Steuerfahndungsbeamten entgegen dessen Annahme nicht erforderlich. Die entsprechenden Rügen gehen daher fehl.

Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Stichwörter die Triage vorgenommen wurde. Die Beschwerdegegnerin verweist zwar auf die Schlagwörter, welche in den Rechtshilfeersuchen vom 9. März und 5. August 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 f. und 094 f.) sowie in den Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5/011 und 019) aufgeführt seien. Eine Liste mit den einzelnen Stichwörtern, nach welchen die Aussonderung vorgenommen wurde, ist aber weder den genannten Unterlagen noch den übrigen Akten zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 darauf hingewiesen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 064 ff.). Der Beschwerdeführer benannte in seiner Stellungnahme zudem diverse Unterlagen auf der DVD, welche nach seiner Darstellung mit Sicherheit nichts mit dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf zu hätten (a.a.O.). Nichtsdestotrotz begnügte sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Schlussverfügung wie in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren wiederum mit dem selben pauschalen Hinweis, die elektronischen Daten seien nach den Stichwörtern in den Rechtshilfeersuchen und im Hausdurchsuchungsbefehl ausgesondert worden (act. 1.0 S. 7 f., act. 7 S. 3, act. 14). Über diese Erklärung hinaus setzt sie sich insbesondere nicht mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden auseinander. Unter diesen Umständen muss in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus nachfolgenden Gründen nicht geheilt werden kann.

6.5 Sind die konkreten Stichwörter nicht bekannt, nach welchen die elektronischen Daten durchsucht wurden, bleibt sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeinstanz im Dunkeln, in welchem Zusammenhang die ausgeschiedenen 1'523'000 Dateien mit dem ausländischen Strafverfahren überhaupt stehen. Eine konkrete Stellungnahme ist diesbezüglich nicht möglich. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Daten lässt sich unter diesen Umständen auch nicht im Grundsatz materiell beurteilen. Folglich kann ebenfalls nicht darüber befunden werden, ob die ausgeschiedene Datenmenge weiter einzugrenzen ist, so wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführers erlaubt allerdings der Umstand, dass eine sehr grosse Datenmenge ausgeschieden wurde, per se noch keinen Rückschluss über die vorgenommene Triage. Ebenso wenig kann aufgrund des Prozentsatzes der ausgeschiedenen Dateien (E-Mail: 15,61 %; Bild: 0.17 %; Pdf: 75,19 %; Excel-Dateien: 70,33 %; Word-Dateien: 32,69 % [Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 5/pag. 136]) die Triage beurteilt werden. Im konkreten Fall wird eine umfangreiche Strafuntersuchung geführt, in welcher eine Vielzahl von Personen und Unternehmen involviert sind, wobei der Beschwerdeführer bzw. seine Finanzunternehmen mit den angebotenen Finanzdienstleistungen seit mehreren Jahren als Drehscheibe fungieren sollen. Dass aus der Durchsuchung der Datenträger des Beschwerdeführers bzw. seiner Finanzunternehmen eine sehr grosse Datenmenge resultieren kann, welche im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung stehen könnte, erscheint vielmehr als naheliegend.

Soweit die Auswahl mit ungenügend spezifischen Schlüsselwörtern erfolgt sein sollte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle ausgeschiedenen Daten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen, hat die Beschwerdegegnerin, eine weitergehende Triage vorzunehmen. In jedem Fall hat sie dem Beschwerdeführer die im einzelnen verwendeten Suchbegriffe bekannt zu geben und ihm ausreichend Zeit für eine Stellungnahme zu den ausgeschiedenen Daten einzuräumen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Schlussverfügung in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.

6.6

6.6.1 Im Zusammenhang mit der streitigen DVD ist nach Auffassung des Beschwerdeführers zudem zwingend erforderlich, dass die Untersuchungsbehörde ein Inhaltsverzeichnis mit sauberer Nummerierung erstelle, welchem entnommen werden könne, was für Akten und Dokumente sich auf der DVD befinden würden. Ohne diese Voraussetzung sei es ihm wie auch der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die DVD gezielt zu überprüfen (act. 1 S. 26).

6.6.2 Die fragliche DVD mit den von der Beschwerdegegnerin ausgesonderten Daten enthält eine Beweisliste und kein Inhaltsverzeichnis im klassischen Sinne. Darin ist jede einzelne Datei mit Beweismittelpfad, aber ohne Angabe zum Inhalt aufgeführt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 148). Unter „Lesezeichen“ sind die ausgeschiedenen Daten sodann in fünf Kategorien (Bild-Dateien, E-Mail, Excel-Dateien und Word-Dateien) gruppiert. Zusätzlich ist ein forensischer Ermittlungsbericht vom 5. Februar 2010 vorhanden, wonach von den sichergestellten Datenträger zwei Personalcomputer, drei Festplatten und fünf Notebooks auf deren Relevanz hin geprüft worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5 pag. 138 ff.).

6.6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass weder die vorliegend massgeblichen Staatsverträge noch das Rechtshilfegesetz (s. Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG) festlegen, ob (zusätzlich zum Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger; s. nachfolgend) ein Inhaltsverzeichnis betreffend die anhand von Stichworten ausgesonderten Daten zu erstellen und wie dieses allenfalls auszugestalten ist. Ebenso wenig sind dem in Strafsachen massgebenden Verfahrensrecht, das aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG für Prozesshandlungen gilt, entsprechende Bestimmungen zu entnehmen:

Für die vorliegend vor dem 1. Januar 2011 ergangenen Prozesshandlungen galt in erster Linie das Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP/SG). Gemäss Art. 144 Abs. 1 StP/SG wurden die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte in amtliche Verwahrung genommen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen und in einem Verzeichnis aufgeführt; der Inhaber erhielt eine Abschrift. Waren Datenträger zu durchsuchen, so war dem Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger das Recht einzuräumen, vor der Durchsuchung angehört zu werden (Art. 150 Abs. 1 StP/SG). Im Hinblick auf das Entsiegelungsverfahren galt die in Ergänzung zu Art. 150 Abs. 1 StP/SG ergangene Weisung der Anklagekammer zur Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen. Danach wurde verlangt, dass die sichergestellten und zu durchsuchenden Datenträger in einem Verzeichnis aufgeführt wurden und der bisherige Inhaber eine Abschrift des Verzeichnisses erhielt (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 232).

Ähnliche Vorgaben wie Art. 144 Abs. 1 StP/SG enthielt Art. 70
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
des früheren, bis zum 1. Januar 2011 geltenden Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303). Danach war über Gegenstände, die mit Beschlag belegt oder verwahrt wurden, ein genaues Verzeichnis aufzunehmen, wobei die Beteiligten dessen Abschrift erhielten. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bezweckte diese Bestimmung namentlich die Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Inhabers der beschlagnahmten Gegenstände und die Garantie ihrer Vollständigkeit. Das Inventar von Geschäftspapieren sollte es dem Besitzer auch erlauben festzustellen, wo sie sich befanden und ihre Herausgabe - sei es im Original oder in Kopie - zu verlangen, wenn sich dies für die Fortsetzung der ordentlichen geschäftlichen Tätigkeit als notwendig erwies. Das Inventar musste so detailliert sein, als dies für die Erreichung der genannten Zwecke erforderlich war (s. im Einzelnen BGE 112 Ib 134 E. 3a und Urteil 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2.2).

Keine inhaltliche Neuerungen haben sich durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ergeben, welche unter Umständen zur Anwendung gelangt (Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO i.V.m. Art. 12
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG), wenn die Beschwerdegegnerin eine weitergehende Triage vorzunehmen hat (s. supra Ziff. 6.5). Art. 266 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.151
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889152 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO gibt lediglich vor, dass die ausführende Strafbehörde im Rahmen der Beschlagnahme ein Verzeichnis zu erstellen und die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss aufzubewahren hat.

6.6.4 Zu prüfen bleibt, ob das vom Beschwerdeführer geforderte Inhaltsverzeichnis zur Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen notwendig ist. Soweit das Inhaltsverzeichnis (analog den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Zweckbestimmung von Art. 70 aBStP; s.o.) dem Inhaber erlauben soll, beschlagnahmte Unterlagen zurück zu fordern, erwiese sich ein solches im Falle des Beschwerdeführers als überflüssig. Vorliegend wurden die elektronischen Daten gespiegelt und die entsprechenden Datenträger mitsamt den darauf gespeicherten Daten ihm bereits zurückgegeben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 059 ff., 072, 099 ff., 102). Werden die elektronischen Daten anhand von Stichworten ausgesondert, was ausreichend sein kann (s. supra Ziff. 6.3), erfolgt im Grundsatz die Überprüfung der ausgeschiedenen Daten auf deren potentiellen Erheblichkeit hin konsequenterweise über die Überprüfung des Aussonderungsprozesses, d.h. anhand der verwendeten Suchbegriffe. Werden diese offen gelegt, ist die gezielte Überprüfung der streitigen DVD entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers eben auch ohne Inhaltsverzeichnis möglich. Vorab ein Inhaltsverzeichnis im Sinne des Beschwerdeführers zu verlangen, würde ausserdem dem mit der Aussonderung elektronischer Daten anhand von Suchbegriffen verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Welche andere schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers die Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses erfordern würden, hat er nicht dargelegt. Festzuhalten bleibt allerdings, dass (insbesondere bei umfangreichen Akten) bereits aus Gründen der Übersicht ein ausreichend detailliertes Inhaltsverzeichnis zu verlangen ist, wenn eine händische Auswahl erfolgt ist.

Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach im Sinne dieser Erwägungen fehl.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer gibt in einem letzten Punkt diverse in Disp. Ziff. 2.2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Gegenständen und Unterlagen an, welche nach seiner Darstellung nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten, weshalb sie nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien (act. 1 S. 33). Damit rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

7.2 Wie bereits erläutert, haben Rechtshilfemassnahmen generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen und die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (s. hierzu im Einzelnen supra Ziff. 6.3). Ob der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nachgekommen ist, seine Einwände gegen die Weiterleitung der vorliegend streitigen Gegenstände und Unterlagen rechtzeitig dargelegt und ausreichend begründet hat, lässt sich den vorliegenden Akten nicht eindeutig entnehmen. So liegt beispielsweise eine Fax-Mitteilung des Beschwerdeführers bei den Akten, mit welchem dieser der Beschwerdegegnerin seine Einwände gegen die Herausgabe der beschlagnahmten Kartenterminals vorträgt, wobei diese Eingabe vom 25. Oktober 2010 datiert und damit nach Erlass der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 erfolgte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 069). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage in concreto offen bleiben.

7.3 Gegen die Herausgabe von den unter Nr. A58 - A64, A115 - A122, C39 und C40 aufgeführten Gegenständen bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich um Kartenterminals und dazugehörende Verbindungsgeräte, welche keine sachdienlichen Informationen betreffend den allfälligen Abgabebetrug enthalten würden. Der Beschwerdeführer sei auf die Herausgabe dieser Terminals angewiesen, weil er diese aktuell noch an den Produzenten bzw. den Vermieter gegen Entschädigung zurückgeben könnte (act. 1 S. 33).

Das vom Beschwerdeführer (zuletzt über die D. AG) betriebene Abrechnungssystem ist gemäss eigener Darstellung exklusiv auf Dienstleistungen von in deutschen Bordellbetrieben tätigen Prostituierten ausgerichtet, denen er Kreditkartenterminals zur Verfügung stellen soll (act. 1 S. 6 ff., 10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Bordellen die Terminals jeweils persönlich aufgestellt und selber ausgetauscht, wenn diese defekt gewesen seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 079). Er fügte hinzu, dass die Terminal-ID jedoch gleich bleibe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 082). Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, vor zwei, drei Monaten hätten sie damit begonnen, die Terminals in allen Clubs auszutauschen, da die alten Geräte „N.“ nicht mehr genügt hätten. Man hätte die Kreditkartenbuchungen nicht über einen Chip abwickeln können, weshalb sie auf Kartenterminals der Marke „O.“ umgestellt hätten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 081).

Alle 13 beschlagnahmten Kartenterminals sind von der Marke „N.“ (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr. A58-A63, A115-A120, A122). Ausgehend von der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen dienten mutmasslich gerade diese an dessen Wohnsitz bzw. Sitz der D. AG beschlagnahmten Terminals zur vorgeworfenen Abgabeverkürzung. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen diesen Terminals und der Strafuntersuchung in Deutschland offensichtlich gegeben. Die zwei beschlagnahmten Verbindungsgeräte (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr. A64 und A121) lassen sich anhand der vorliegenden Akten weder den vorgenannten beschlagnahmten Terminals noch einer bestimmten Marke zuordnen. Ebenso wenig wurden bei den beschlagnahmten 39 Cash-Terminals inkl. Netzkabel und Zubehör (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr., Pos. C39 und C40, zwei Kartonschachteln) Marke und Zustand (neu oder gebraucht) festgehalten. Angesichts der klar definierten Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers (s.o.) kann angenommen werden, dass auch die letztgenannten Geräte inkl. Verbindungsgeräten in deutschen Bordellbetrieben mutmasslich zur – dem Vorwurf der deutschen Behörden folgend – Abgabeverkürzung eingesetzt wurden oder zumindest bestimmt waren.

Vorliegend ist allerdings nicht ohne weiteres klar, inwiefern darüber hinaus die unter Teilnahme von deutschen Steuerfahndern sichergestellten Terminals samt Verbindungsgeräten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 070) zur Aufklärung der untersuchten Delikte dienen könnten, d.h. inwiefern sie über die strafbare Handlung oder eines daran Beteiligten Aufschluss geben könnten. So bilden grundsätzlich sowohl Karten- wie auch Cash-Terminals als Ein-/Ausgabegerät die Endstation eines Datenverarbeitungsvorgangs. Sie dienen zur Eingabe und Anzeige von Daten, die einzelnen Transaktionen selber werden im Allgemeinen nach deren Durchführung auf dem betreffenden Terminal nicht elektronisch gespeichert. Freilich verfügen auch solche Benutzerendgeräte über einen (Arbeits-)Speicher, weshalb die Speicherung auch anderer Daten ohne spezifische Fachkenntnisse nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Auf Anhieb lässt sich ebenfalls nicht erkennen, welche beweisrelevanten Informationen die beschlagnahmten Geräte an sich verkörpern könnten. Zwar mag zum Beispiel die Anzahl der beschlagnahmten Terminals allenfalls ein Indiz für die Anzahl Bordellbetriebe darstellen, in welchen jene vermutungsweise zum Einsatz gekommen sein könnten. Ob darüber hinaus anhand der technischen Beschaffenheit der Terminals im Einzelnen, der Terminal-ID, der allfälligen Verwendung von nicht standardisierter Software, der verwendeten Verbindungsgeräte etc. grundsätzlich weiterführende Ermittlungen möglich sind, lässt sich ohne kriminalistisches Fachwissen nicht abschliessend beurteilen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip fragt sich zudem, ob weniger einschneidende Massnahmen als die Herausgabe der strittigen Gegenstände (so die Übermittlung von Abbildungen der fraglichen Terminals, einer detaillierten Produktbeschreibung etc.) – soweit nach deutschem Strafprozessrecht zulässig – für den Zweck der Untersuchung und Beweisführung nicht bereits genügen würden. Mit anderen Worten bestehen diverse Ungewissheiten in der Beurteilung der potentiellen Beweiserheblichkeit und der Erforderlichkeit der Beweismittelherausgabe. Was die weiteren Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, bleibt festzuhalten, dass Rechte dritter Personen an diesen Gegenständen nicht geltend gemacht wurden und ohnehin nichts an
der grundsätzlichen Herausgabepflicht ändern würden (Art. II Abs. 3 Zusatzvertrag i.V.m. Art. 74 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG). In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass der ersuchende Staat gemäss Art. 6 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 6 - 1. Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.
1    Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.
2    Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
EUeR verpflichtet ist, die ausschliesslich zu Beweiszwecken übermittelten Gegenstände, so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückzugeben. Im Widerspruch zu seiner späteren Darstellung in der Beschwerdeschrift hatte der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2009 auf die Frage, ob die D. AG die Kreditkartenterminals gekauft oder angemietet habe, noch erklärt: „Anfangs waren sie angemietet, mittlerweile sind alle in unserem Eigentum“ (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 089).

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind unter diesen Umständen bei der ersuchende Behörde ergänzende Informationen einzuholen, inwiefern die herauszugebenden Terminals samt Verbindungsgeräten für das deutsche Strafverfahren erforderlich sind. In Anwendung von Art. 80o
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat - 1 Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
1    Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
2    Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind.
3    Das BJ setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.
IRSG wird das BJ die ersuchende Behörde einladen, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides die notwendigen Angaben zu übermitteln.

7.4 Was die angeordnete Herausgabe des unter Nr. A98 aufgeführten Ordners “Frau P. Bordell Q.“ anbelangt, wendet der Beschwerdeführer ein, diese Prostituierte sei in keinem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und auch nicht im Rechtshilfeersuchen aufgeführt. Er stellt sich auf den Standpunkt, deshalb dürften diese Akten aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht an die deutschen Behörden übergeben werden.

Die deutschen Behörden nennen im Rechtshilfeersuchen mehrere Bordellbetriebe, denen der Beschwerdeführer zwecks Verkürzung der Umsatzsteuer hinsichtlich der von den Prostituierten dort erbrachten Dienstleistungen das Finanzdienstleistungssystem zur Verfügung gestellt und die Kartenabrechnungsterminals überlassen haben soll. In diesem Zusammenhang ersuchten sie um Herausgabe von Beweismitteln u.a. betreffend das Bordell “Q.“ (s. Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 012). Wurden in der Folge beim Beschwerdeführer bzw. seinen Finanzunternehmen Unterlagen aufgefundenen, welche eine in diesem Bordell tätige Prostituierte betreffen, erstreckt sich das Untersuchungsinteresse selbstredend auch auf diese Unterlagen. Diese beziehen sich auf das konkret unter Verdacht stehende Bordell und sind potentiell geeignet, das Vorgehen im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Abgabeverkürzung aufzudecken. Der Umstand, dass die betreffende Prostituierte im Rechtshilfeersuchen nicht namentlich erwähnt wurde, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers irrelevant.

7.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen sodann die unter Nr. K102 angeführten Unterlagen im Hängeregister „Bank R. Einzelfirma Y.“ nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 34). Zur Begründung führt er aus, die Einzelfirma Y. sei weder in den Rechtshilfeersuchen noch in den übrigen Unterlagen erwähnt. Entsprechend hätten diese Unterlagen mit Sicherheit nichts mit dem zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu tun (act. 1 S. 34).

Im Anhang zum ergänzten Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2009 findet sich eine Zusammenstellung von 53 Bankverbindungen des Beschwerdeführers, seiner Mutter sowie der S. Firmengruppe (D. AG und E. Ltd.) (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 150 f.). Bei je einer Bankverbindung der E. Ltd. und der F. Ltd. bei der Bank R. ist die Einzelfirma Y. zusammen mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter verfügungsberechtigt. Ist die Einzelfirma Y. zusammen mit dem Hauptverdächtigten und dessen Mutter an einer Kontoverbindung der inkriminierten Finanzgesellschaften verfügungsberechtigt, ist von einem ausreichend engen Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und der Einzelfirma Y. und damit den Unterlagen im Hängeregister „Bank R. Einzelfirma Y.“ auszugehen. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich auch auf die Einzelfirma Y. und deren Verbindungen zu den unter Verdacht stehenden Finanzunternehmen des Beschwerdeführers, weshalb die zu übermittelnden Unterlagen als potentiell relevant zu bezeichnen sind.

7.6 Mit Eingabe vom 7. November 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe im Interesse der Wahrheitsfindung und in Nachachtung des Prinzips der Waffengleichheit, das an die Beschwerdeinstanz gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet (act. 24), was in der Folge vom Beschwerdeführer mit Befremden zur Kenntnis genommen wurde (act. 25). Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchenden Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schweizerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die Beschwerdekammer hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6 in fine). Demgemäss ist beanstandend festzuhalten, dass auch die erfolgte Übermittlung des fraglichen Schreibens des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde zur Stellungnahme dieser Rechtsprechung widerspricht. Hingegen besteht keine Grundlage für den Antrag des Beschwerdeführers, das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde aus den vorliegenden Akten zu weisen.

7.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass einzig in Bezug auf die angefochtene Herausgabe der beschlagnahmten Terminals samt Verbindungsgeräten der Rüge insofern zu folgen ist, als sich diesbezüglich eine Rückfrage an den ersuchenden Staat als notwendig erweist. In den weiteren Punkten ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen, weshalb sich die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers folglich als unbegründet erweisen. Die Herausgabe der streitigen Gegenstände und Unterlagen in Disp. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung ist nach dem Gesagten – mit Ausnahme der Terminals samt Verbindungsgeräten – im verfügten Umfang zulässig.

8. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache mit seinem Hauptbegehren (s. supra Ziff. 4 und 5) nicht und mit seinen Eventualbegehren zum Teil (s. supra Ziff. 6.4 bzw. 6.5 und 7.3) durchdringt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und Dispositiv Ziff. 2.2 in Bezug auf Nr. A58-A64, A115-A122, C39-C40 (Terminals samt Verbindungsgeräten) sowie Dispositiv Ziff. 2.3 der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 sind im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.3.1 und 2.3.2).

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, wobei ihm angesichts dessen teilweisen Obsiegens eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist angemessenerweise auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

9.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Zum Geltungsbereich ist festzuhalten, dass sich – wie Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG – auch Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG auf Beschwerdeverfahren bezieht und der darin vorgesehene Anspruch auf eine Parteientschädigung auf das erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist. Nach ständiger Praxis besteht ohne spezialgesetzliche Grundlage kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (s. zum Ganzen BGE 132 II 47 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2009 vom 23. Februar 20120, E. 4). Der Beschwerdeführer macht das Anwaltshonorar zwar für das gesamte Rechtshilfeverfahren unter Hinweis auf „Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und 8
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
des Reglementes über die Parteientschädigung“ geltend (act. 20). Dem vorliegend anwendbaren BStKR ist indes eine solche spezialgesetzliche Grundlage nicht zu entnehmen, weshalb die Aufwendungen des Anwaltes, welche im Rechtshilfeverfahren bei der Beschwerdegegnerin angefallen sind, nicht zu berücksichtigen sind.

Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR setzt die Beschwerdekammer das Honorar nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätestens mit der letzten Eingabe einreicht. Von Verfassungs wegen ist die entscheidende Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung eine Kostennote einzufordern oder, für den Fall dass eine solche nur knapp begründet ist, nähere Auskünfte einzuholen. Liegt der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kostennote vor, darf sie den anwaltlichen Aufwand nach Ermessen abschätzen und auf der Grundlage der massgeblichen rechtlichen Bemessungsfaktoren festlegen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand für das gesamte Rechtshilfeverfahren von insgesamt 140 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'680.-- geltend (act. 20). Welcher Aufwand konkret für das Beschwerdeverfahren angefallen ist, geht aus der eingereichten Honorarnote nicht hervor. Darüber hinaus fehlt eine detaillierte Zusammenstellung dieses Aufwandes. Es kann daher nicht überprüft werden, inwiefern der angegebene Aufwand überhaupt ausgewiesen ist und ob er tatsächlich erforderlich war. Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MWST. als angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziff. 2.2 in Bezug auf Nr. A58-A64, A115-A122, C39-C40 (Terminals samt Verbindungsgeräten) sowie Dispositiv Ziff. 2.3 der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2. Das Bundesamt für Justiz wird aufgefordert, innert 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ergänzende Informationen im Sinne der Erwägungen 7.3 beim ersuchenden Staat einzuholen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 12. Juni 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Titus Bossart,

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2010.262
Date : 11. Juni 2012
Published : 31. Juli 2012
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStKR: 5  6  8  12
BStP: 70
BV: 29
IRSG: 1  3  12  21  25  28  63  64  74  79  80b  80e  80h  80k  80o
IRSV: 9a  10  24
MWSTG: 96  97
SR 0.351.1: 2  5  6  14
StBOG: 39
StPO: 266  453
VwVG: 26  29  30  32  63  64
BGE-register
111-IA-1 • 112-IB-134 • 112-IB-576 • 115-IB-193 • 115-IB-68 • 116-IB-106 • 116-IB-89 • 116-IB-96 • 121-II-241 • 121-II-459 • 122-II-130 • 122-II-140 • 122-II-367 • 123-II-153 • 123-II-161 • 123-II-595 • 124-II-132 • 124-II-180 • 125-II-356 • 126-I-97 • 126-II-258 • 127-II-104 • 128-II-211 • 128-II-355 • 129-II-268 • 129-II-462 • 129-II-97 • 130-II-14 • 130-II-162 • 130-II-337 • 131-II-132 • 132-II-47 • 132-II-81 • 135-IV-212 • 136-IV-88 • 137-IV-134 • 93-I-116
Weitere Urteile ab 2000
1A.110/2002 • 1A.115/2000 • 1A.125/2006 • 1A.182/2001 • 1A.184/2004 • 1A.212/2001 • 1A.223/2006 • 1A.228/2006 • 1A.234/2005 • 1A.245/2006 • 1A.270/2006 • 1A.282/2003 • 1A.283/2005 • 1A.284/2003 • 1A.3/2006 • 1A.59/2004 • 1A.80/2006 • 1A.84/1999 • 1A.86/2006 • 1A.90/2006 • 1C.150/2007 • 1P.564/2000 • 1S.3/2007 • 2C_445/2009
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
prostitute • federal criminal court • federal court • requesting state • statement of affairs • germany • dispensation • house search • legal assistance measures • board of appeal • criminal investigation • contractual party • mutual assistance in criminal matters • accused • month • question • swiss law • sole proprietor • brothel • hamlet • evidence • time limit • enclosure • knowledge • mother • tax fraud • e-mail • suspicion • right to be heard • requested state • criminal act • value added tax • condition • obligation • mobile phone • federal office of justice • position • lawyer • criminal matter • participant of a proceeding • copy • company • document • federal law on value added tax • [noenglish] • [noenglish] • branch • discretion • credit card • behavior • member state • remuneration • legitimation of appeal • money • term of imprisonment • turnover • inventory • partition • decision • fixed day • swiss code of criminal procedure • request for juridical assistance • [noenglish] • eu • within • burdon of proof • witness • advance on costs • procedural action • foreign agency • particulary important case • constitution • legal entity • drawee • time-limit for appeal • day • original • swiss authority • innovation • knowledge • audio visual media • notification of judgment • file • choice • calculation • condition • sanction • obligee • duty to give information • expenditure • [noenglish] • tax fraud • fishing expedition • public prosecutor • autonomy • counterplea • letter of complaint • necessity • communication • declaration • treaty • contract between a canton and a foreign state • answer to appeal • cooperation obligation • request to an authority • false statement • agreement to counter fraud and all other illegal activities affecting their financial interests • president • objection • council of ministers • approval • dismissal • relationship between • european convention on mutual assistance in criminal matters • commercially • criminal proceedings • number • waste disposal • cost • foreign legislation • legal demand • party compensation • confederation • liquidation • authorization • st. gallen • payment • legal representation • abrogation • pecuniary interest • publishing • statement of reasons for the adjudication • right to review • duration • basel-stadt • form and content • litigation costs • certification • party in the proceeding • court and administration exercise • delivery to the demanding state • cantonal remedies • state organization and administration • labeling • evaluation • misstatement • news • contract conclusion offer • information • planned goal • expulsion from the country • edition obligation • purpose • [noenglish] • repayment • execution • presumption • intention • meeting • ex officio • federal department of internal affairs • doubt • criminalistics • value • adult • repetition • appointment • bellinzona • [noenglish] • person concerned • mast • meadow • material point • series • liquidation earnings • subject matter of action • director • judge in charge • indication • report • advantage • parity of weapons • property • beneficial owner • fraud • replacement • directive • rejection decision • invitation • finance company • remand • documentation • abuse of legal right • chamber of accusation • cantonal administration • instructions about a person's right to appeal • transaction • good faith • regulatory provisions • privacy • tollage • european convention for legal aid • category
... Don't show all
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 150 • TPF 2007 57 • TPF 2007 79
Decisions of the TPF
RR.2007.89 • RR.2007.34 • RR.2007.29 • RR.2008.126 • RR.2007.145 • RR.2010.9 • RR.2007.52 • RR.2009.13 • RR.2009.39 • RR.2008.29+30 • RR.2010.262 • RR.2007.64 • RR.2007.55 • RR.2007.90 • RR.2007.101 • RR.2007.143 • RR.2009.151 • RR.2007.99+111 • RR.2010.39 • RR.2007.108 • RR.2008.289 • RR.2007.24 • RR.2009.316 • RR.2008.144 • RR.2009.203 • RR.2007.165 • RR.2009.260
BBl
2004/6184
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2008 L327