Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.3/2006 /ggs

Urteil vom 6. Februar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Diethelm,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 13. November 2005.

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Offenburg (Deutschland) ermittelt gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Die deutschen Behörden gehen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Angeschuldigten hätten als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firmen F.________ GmbH mit Sitz in Offenburg und der Firma G.________ mit Sitz in Maastricht (Niederlande) Gewinnspiele durch Versand von Postsendungen durchgeführt. Insgesamt seien 47 Serien von jeweils zwischen 29'713 und 2'077'511 sogenannten Gewinnbenachrichtigungen an eine Vielzahl von Haushalten in Deutschland versandt worden. Durch Inhalt und Gestaltung der Schreiben sei den angeschriebenen Personen versprochen worden, jeweils 25'000 Euro gewonnen zu haben. Zugleich seien die Empfänger aufgefordert worden, ihren Gewinn über eine angegebene 0190-Mehrwerttelefonnummer mit Kosten in Höhe von 1.86 Euro/Min. anzufordern.

Im Vertrauen auf die Auszahlung des versprochenen Gewinns hätten insgesamt 2'963'099 Personen sich telefonisch gemeldet. Ihnen sei zunächst eine lange Bandansage vorgespielt worden, bevor sie per technischer Ansage zur Angabe persönlicher Daten, Gewinnnummern, Kundennummern, etc. aufgefordert worden seien. Dadurch seien für die Geschädigten Telefongebühren von durchschnittlich 10.35 Euro angefallen. Diese Ausgaben seien nutzlos gewesen, weil die Ange-schuldigten keinerlei Gewinne ausgezahlt hätten. Insgesamt belaufe sich der Schaden durch die nutzlos aufgewendeten Telefongebühren auf 30'653'471.46 Euro.

Die den Geschädigten von der DTMS AG (Tochterfirma der Deutschen Telekom) belasteten Gebühren in Höhe von 1.86 Euro/Min. seien in Höhe von 1.62 Euro/Min. an die Firma H.________ GmbH überwiesen worden, die den Firmen F.________ GmbH und Firma G.________ die Telefonnummern zur Verfügung gestellt habe. Diese habe im Zeitraum vom 18. März 2002 bis 17. März 2003 insgesamt 18'981'685.89 Euro an die F.________ GmbH überwiesen, die ihrerseits 4'303'367.64 Euro an die Firma G.________ weitergeleitet habe. Ab Ende Januar 2003 bis 14. März 2003 habe die H.________ GmbH 4'303'367.64 Euro direkt an die Firma G.________ überwiesen.

Vom Konto der Firma G.________ bei der Bank I.________ in Freiburg seien insgesamt 2'265'443.74 Euro auf ein Konto der A.________ AG, Basel, bei der Bank J.________, Basel, überwiesen worden. Die A.________ AG sei alleinige Anteilseignerin der Firma G.________. Gesellschafter der A.________ AG seien die Angeschuldigten B.________, C.________ und D.________ zu 99%.
B.
Mit Schreiben vom 15. September 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Offenburg die schweizerischen Behörden um die Abklärung sämtlicher Kundenbeziehungen der Bank J.________ zu den Angeschuldigten und zur A.________ AG, sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte der Angeschuldigten und der erwähnten Firma bei der Bank J.________. Ferner ersuchte sie um den Vollzug des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Offenburg vom 9. August 2004 betreffend die Bank J.________, Basel, und um Herausgabe der dort genannten Bankunterlagen.
C.
Mit Eintretensverfügung vom 22. September 2004 entsprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Beschlagnahme von Kontounterlagen und Vermögenswerten der A.________ AG sowie der Angeschuldigten bei der Bank J.________ an.

Aufgrund von Schreiben der Landespolizeidirektion Freiburg (Deutschland) vom 23., 24. und 28. September 2004 zu neuen Hinweisen über den Transfer von deliktisch erlangten Geldern in die Schweiz verfügte die Staatsanwaltschaft Basel mit Zwischenverfügungen vom 24. September 2004 und 1. Oktober 2004 weitere Beschlagnahmen von Bankunterlagen und Vermögenswerten.

Mit Ergänzungsgesuch vom 1. Dezember 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Offenburg formell um die Sicherung der zusätzlich aufgespürten Unterlagen und Vermögenswerte.
D.
Mit Schlussverfügung vom 14. Dezember 2004 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Guthaben und Depotwerten u.a. der A.________ AG, von C.________ und von D.________ bei der Bank J.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des deutschen Strafverfahrens an. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien nach Eingang eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsbeschlusses der zuständigen deutschen Behörden an diese herauszugeben.
In einer weiteren Schlussverfügung vom 14. Dezember 2004 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Übermittlung der erhobenen Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an.
E.
Gegen die Schlussverfügungen erhoben u.a. die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ Beschwerde an das Strafgericht Basel-Stadt. Am 13. November 2005 wies die Rekurskammer des Strafgerichts die Beschwerden ab und bestätigte die angefochtenen Schlussverfügungen.
F.
Dagegen erheben die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid und die beiden Schlussverfügungen vom 14. Dezember 2004 seien aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben.
G.
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80 lit. f
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80 Vorprüfung - 1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
1    Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2    Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der Konten, über die Auskunft erteilt werden soll, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG, Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.
Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 123 II 134 E. 1a S. 136).
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe lägen nicht vor, weil das ihnen zur Last gelegte Verhalten weder nach deutschem noch nach schweizerischem Recht strafbar sei (vgl. Vorbehalt der Schweiz i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR; Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG).

Sie bestreiten, dass keine Gewinne ausgezahlt worden seien. Die Adressaten der Gewinnmitteilungen seien nicht getäuscht worden, weil die Bedingungen der Gewinnauszahlung aus den entsprechenden Unterlagen klar ersichtlich gewesen seien. Auch die beim Anruf anfallenden Telefongebühren seien mehrfach genannt worden. Zudem habe es den Adressaten freigestanden, sich per Brief oder Postkarte anzumelden. Es fehle auch am subjektiven Betrugstatbestand und namentlich am Tatbestandsmerkmal der Arglist.

Für die Straflosigkeit nach deutschem Recht verweisen sie auf zahlreiche Einstellungsbeschlüsse deutscher Staatsanwaltschaften, darunter auch der Staatsanwaltschaft Offenburg.

Gegen die Beschwerdeführer 2-4 werde in Deutschland wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Sie vermuten, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie sei aufgrund eines konstruierten Betrugsvorwurfs eröffnet worden; eigentlicher Zweck des Rechtshilfeersuchens sei die Erlangung von Beweismitteln und Informationen für die in Deutschland laufenden Fiskalverfahren.
4.
Zunächst ist die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführer zu prüfen.
4.1 Im Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 9. August 2004, auf den sich das Rechtshilfeersuchen stützt, wird ausgeführt, dass die Angeschuldigten, vorgefasster Absicht entsprechend, keinerlei Gewinne ausbezahlt hätten.

Dies bestreiten die Beschwerdeführer. Sie berufen sich auf ein Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts, wonach am 15. August 2002 und am 17./18. Dezember 2002 Gewinnausschüttungen von je 25'000 Euro erfolgt seien. Zudem legen sie drei Bestätigungen über angeblich im Dezember 2002 ausbezahlte Gewinne von 8'000.--, 7'000.-- bzw. 5'000.-- Euro vor.
4.2 Das Strafgericht hatte dazu ausgeführt, diese Belege muteten "eher peinlich" an, da nicht davon auszugehen sei, dass Mitarbeiter der Firma G.________, mit Sitz in den Niederlanden, mit Tausenden von Euro bepackt quer durch Deutschland reisten, um den Gewinnern das Geld in bar, persönlich und nur gegen Unterschrift in der guten Stube auszuhändigen. Irgendwelche einigermassen stichhaltigen Belege für erfolgte Gewinnauszahlungen könnten offensichtlich nicht vorgelegt werden.

Im Übrigen sei der Einwand der Beschwerdeführer, wonach tatsächlich Gewinne ausbezahlt worden seien, im Rechshilfeverfahren ohnehin nicht beachtlich. Es sei Aufgabe des ausländischen Sachrichters, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld der Angeschuldigten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigten sich nur, wenn es darum gehe, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill eines Strafverfahrens zu ersparen. Dies sei hier nicht der Fall: Weder werde der Verdacht mit liquiden Beweismitteln sofort entkräftet, noch stellten die Einwendungen der Beschwerdeführer ein Alibi i.S.d. Art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
IRSG dar.
4.3 Diese Ausführungen treffen zu: Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Weder die von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheinigungen noch die Bestätigung des deutschen Rechtsanwalts (die ohnehin nur zwei von 47 Gewinnspielserien betreffen) können im vorliegenden Verfahren auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen zu widerlegen.
5.
Das Strafgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb die "Gewinn-Mitteilung" von ihrem Wortlaut und ihrer Aufmachung her vom "Normalverbraucher" dahin verstanden werden musste, er habe einen namhaften Geldbetrag gewonnen, den er nur noch telefonisch anfordern müsse. Daran könnten die kleingedruckten, durch die graphische Darstellung mit Bedacht noch erschwert lesbar gemachten und im Übrigen für den durchschnittlich intelligenten Normalverbraucher inhaltlich schwer verständlichen "Gewinn-Abruf-Regeln" nichts ändern (angefochtener Entscheid E. 4 S. 6 f.). Angesichts ihrer Aufmachung hätten sich die Schreiben offensichtlich vor allem an betagte Menschen gerichtet, von denen sich die Angeschuldigten eine grössere Unbeholfenheit erhofft haben mögen. So seien auf den Fotos der angeblich glücklichen Gewinner kaum zufällig nur Personen gezeigt, die weit jenseits des Pensionsalters stünden. Aufgrund der Aufmachung der Gewinnbenachrichtigungen hätten die Adressaten die eigentlichen Vorgänge weder verstehen noch überprüfen können, weshalb Arglist zu bejahen sei.
Indem die Anrufer im Irrtum über ihren angeblichen Gewinn die 0190er- Nummer anwählten und sich minutenlang hinhalten liessen, hätten sie sich an ihrem Vermögen geschädigt. Die Beschwerdeführer hätten gerade an diesen - via Telefongesellschaft eingetriebenen - Anrufgebühren partizipiert und sich dadurch bereichert. Damit lägen alle Tatbestandselemente des Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vor.

Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Insofern kann offen bleiben, ob auch eine Bestrafung gemäss Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
i.V.m. Art. 3 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wegen unrichtiger oder irreführender Angaben über Leistungen in Betracht fällt.
6.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der ihnen zur Last gelegte Sachverhalt sei nach deutschem Recht nicht strafbar.
6.1 Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG verlangt im Bereich der "kleinen Rechtshilfe" nur, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestands aufweist. Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ist somit grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen, da es keinen Sinn machen würde, strengere Anforderungen an die Rechtshilfe gegenüber Vertragsstaaten des EUeR als gegenüber Nichtvertragsstaaten zu stellen (BGE 116 Ib 89 E. 3c S. 94 mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Rz. 349 S. 396). Vorbehalten sind Fälle offensichtlichen Missbrauchs.

Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend machen, der Betrugsvorwurf gegen sie sei lediglich konstruiert, um Rechtshilfe für fiskalische Zwecke zu erlangen, d.h. von einem Fall des Rechtsmissbrauchs ausgehen, ist die Strafbarkeit nach deutschem Recht kurz zu prüfen.
6.2 Grundsätzlich entspricht der deutsche Betrugstatbestand (§ 263 dt. StGB) demjenigen des schweizerischen Rechts, wobei allerdings keine Arglist erforderlich ist, sondern auch eine einfache Täuschung genügt. Insofern ist ein Sachverhalt, der unter Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB subsumiert werden kann, in aller Regel auch nach deutschem Recht als Betrug strafbar. Immerhin gibt es Fälle, in denen das deutsche Recht restriktiver ist als das schweizerische, etwa aufgrund strengerer Anforderungen an die "Stoffgleichheit", d.h. den Zusammenhang zwischen der vom Täter angestrebten Bereicherung und dem Schaden des Opfers (vgl. BGE 122 II 422 E. 3b/bb S. 430 f. mit Hinweisen).
6.3 In den von den Beschwerdeführern vorgelegten Einstellungsverfügungen deutscher Staatsanwaltschaften wird die Strafbarkeit aus verschiedenen Gründen verneint:

Überwiegend wird eine Täuschung verneint, weil bei sorgfältiger Lektüre der Gewinnbenachrichtigungen erkennbar sei, dass es sich nicht um ein Gewinnversprechen, sondern lediglich eine Gewinnchance handle. Eine Täuschung über die Telefongebühren sei ebenfalls zu verneinen, weil diese aus den Schreiben klar hervorgingen; überdies habe alternativ die Möglichkeit bestanden, sich brieflich beim Veranstalter zu melden.

Zum Teil wird das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint: Hinsichtlich des angeblichen Gewinns sei kein Schaden entstanden, sondern es sei allenfalls eine erhoffte Vermögensvergrösserung ausgeblieben. Läge tatsächlich ein Gewinnversprechen vor, so hätten die Betroffenen gestützt auf § 661a BGB Anspruch auf dessen Auszahlung.
In einem Schreiben vom 13. und einer Verfügung vom 20. August 2002 verneinte die Staatsanwaltschaft Offenburg, d.h. die ersuchende Behörde, die Strafbarkeit wegen Betrugs vor allem mangels rechtswidriger Bereichungsabsicht: Der angestrebte Vorteil sei nicht rechtswidrig, weil die Telefongebühr die Gegenleistung dafür sei, dass die Telekom ihr Netz zur Verfügung stelle. Diese Gebühr werde nur anteilsmässig und mit zeitlicher Verzögerung an den einzelnen Mieter der Servicenummer weitergegeben. Insofern fehle es auch an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden, weil die Bereicherung des Täters nicht unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Opfers herbeigeführt werde.
6.4 Es ist schwer zu beurteilen, inwieweit der den Einstellungsverfügungen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist, namentlich was die Formulierung und Gestaltung der "Gewinnmitteilungen" und damit die Täuschung der Adressaten betrifft. Im vorliegenden Fall besteht zusätzlich die Besonderheit, dass keinerlei Gewinne ausgezahlt worden sind.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die von den Beschwerdeführern zitierten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Offenburg ergingen, bevor diese Kenntnis vom Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs in Strafsachen 3 StR 11/02 vom 15. August 2002 (publ. in NJW 2002, 3415 und NStZ 2003, 39) hatte. In Erwägung III. dieses Entscheids führte der BGH zum Betrug durch den Betrieb von 0190-Telefon-Servicenummern Folgendes aus:
"Soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, begangen durch den Betrieb der 0190-Telefon-Servicenummern, anbelangt, teilt der Senat den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts [Oldenburg], wonach der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt sein kann, wenn es dem Betreiber lediglich auf das "Abkassieren" ankommt, ohne dass er bereit ist, die in Aussicht gestellten Informationsleistungen zu erbringen (Koblitz in Wabnitz/ Janovski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 855; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 409). Dies kann auch gegeben sein, wenn sich der Betreiber - wie es die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft - darauf beschränken will, bereits erteilte Informationen (hier: die in den Werbeschreiben erhaltenen) zu wiederholen, den Anrufenden jedoch Antworten auf die sie wirklich interessierenden Fragen (hier etwa nach dem Top-Gewinn) vorzuenthalten. Indes erlaubt die unzureichende Beweiswürdigung der Strafkammer nicht die revisionsrechtliche Prüfung, ob hier ein solcher Sachverhalt auf ausreichender Tatsachengrundlage festgestellt worden ist..."
Danach scheidet Betrug beim Betrieb von derartigen Service-Nummern - entgegen der früheren Auffassung der Staatsanwaltschaft Offenburg - nicht schon wegen fehlender Rechtswidrigkeit des Schadens aus.

In der von den Beschwerdeführern vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 17. Februar 2004 wird die Einstellung des Ermittlungsverfahrens damit begründet, dass den Angeschuldigten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass Gewinne nicht ausbezahlt worden seien und es ihnen beim Betrieb der 0190-Telefonnummern lediglich um das "Abkassieren" gegangen sei, ohne dass sie bereit gewesen seien, die Informationsleistung, welche durch den Anruf abgefragt werden sollte, zu erbringen. In dieser Verfügung wird somit die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeschuldigten nicht generell ausgeschlossen, sondern die Einstellung wird mit Beweisschwierigkeiten begründet.

Im vorliegenden Fall geht die ersuchende Behörde davon aus, dass keine Gewinne ausgezahlt worden seien, weshalb die Anrufe von vornherein nutzlos gewesen seien. Die Anrufer seien durch ein Band und eine technische Ansage hingehalten worden, um möglichst viele Gebühren zu generieren. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass es den Angeschuldigten nur ums "Abkassieren" der Telefongebühren ging. Insofern erscheint auch nach deutschem Recht eine Bestrafung wegen Betrugs möglich. Inwiefern der Staatsanwaltschaft der hierfür erforderliche Beweis gelingen wird, ist im Rechtshilfeverfahren nicht zu beurteilen.
6.5 Ein offensichtlicher Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens kann den deutschen Behörden somit nicht vorgeworfen werden.
7.
Gegen die Beschwerdeführer 2-4 hat die Straf- und Bussgeldstelle des Finanzgerichts Freiburg auch ein steuerliches Ermittlungsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wird den Angeschuldigten vorgeworfen, verdeckte, nicht versteuerte Gewinne aus verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften über das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank J.________, Basel, ausgeschüttet zu haben. Dadurch hätten sie in den Jahren 1997 bis 1999 Einkommenssteuern (bei sich) sowie Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern (bei den betroffenen Unternehmen) hinterzogen. Insofern spielt das Bank J.________-Konto der Beschwerderführerin 1 auch im hängigen Steuerstrafverfahren eine zentrale Rolle.

Allerdings betreffen die gemäss Schlussverfügung vom 14. Dezember 2004 zu übermittelnden Unterlagen nicht den Zeitraum 1997 - 1999; vielmehr wird die Übermittlung von Kontoauszügen und Detailbelegen über das Bank J.________-Konto der Beschwerdeführerin 1 ab 1. September 2002 bis 22. September 2004 bewilligt. Diese Kontounterlagen sind für das hängige Steuerstrafverfahren nicht relevant; aus ihnen könnten sich allenfalls Hinweise auf weitere, bisher noch nicht verfolgte Steuerhinterziehungen in den Jahren 2002 bis 2004 ergeben.

Die angefochtene Schlussverfügung enthält einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt. Darin wird u.a. präzisiert, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet sei, und jede weitere Verwendung der Unterlagen und Informationen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesamtes für Justiz bedürfe, die vorgängig einzuholen sei. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Beschwerdeführer somit die Verwendung fiskalisch relevanter Erkenntnisse in Deutschland unter Hinweis auf den schweizerischen Rechtshilfevorbehalt anfechten.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutschen Behörden im vorliegenden Fall den Spezialitätsvorbehalt missachten und die rechtshilfeweise übermittelten Informationen zur Abklärung nicht rechtshilfefähiger Delikte verwenden wollen. Allein die Tatsache, dass die beschlagnahmten Kontounterlagen auch für Steuerverfahren relevant sein könnten, genügt nicht, um der ersuchenden Behörde ein völkerrechtswidriges Verhalten zu unterstellen.
8.
Schliesslich halten die Beschwerdeführer die Beschlagnahmen für unverhältnismässig.
8.1 Sie machen geltend, durch die Kontosperre würden der Beschwerdeführerin 1 sämtliche flüssige Mittel entzogen, weshalb sie nicht mehr fähig sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, und ihr Betreibungen und sogar der Konkurs drohe. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, welche eigenen geschäftlichen Aktivitäten die Beschwerdeführerin 1 überhaupt ausübt und inwiefern sie zur Erfüllung konkreter vertraglicher Verpflichtungen auf die beschlagnahmten Gelder angewiesen ist.
8.2 Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter vor, über das im Rechtshilfeersuchen Verlangte hinaus gegangen zu sein: Es seien auch Guthaben beschlagnahmt worden, die nachweislich nicht von den im Ermittlungsverfahren Beteiligten stammten. Auch der Gesamtumfang der Beschlagnahme sei unverhältnismässig, da er den angeblich deliktisch entstandenen Vermögensschaden der Geschädigten übersteige.

Aus der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchs und seinen Ergänzungen geht hervor, dass die Firma G.________ über 9 Mio. Euro an Telefongebühren aus Gewinnspielen eingenommen hat. Davon habe sie knapp 2.5 Mio. Euro auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Rechtsgrund erkennbar sei. Da auf den Konten der Firma G.________ keine nennenswerten, aus legalen Geschäften stammenden Einzahlungen erkennbar seien, sei davon auszugehen, dass es sich um die Verschiebung von deliktisch erlangten Geldern handle. Gleiches gelte für die Überweisungen der Beschwerdeführer 2 und 3 an die Firma K.________ AG, Bülach (die im April 2003 mit der Beschwerdeführerin 1 fusioniert habe): Diese seien als Darlehensrückzahlung bezeichnet worden; jedoch seien entsprechende Darlehensverträge bislang weder beim Beschwerdeführer 2 noch beim Beschwerdeführer 3 gefunden worden.

Zu den Konten und Depots der Beschwerdeführer 2-4 enthält das Rechtshilfeersuchen keine Ausführungen. Nachdem diese jedoch Geschäftsführer und Gesellschafter der am Gewinnspiel beteiligten Gesellschaften sind und ihnen die Beschwerdeführerin 1 zu 99% gehört, liegt es nahe anzunehmen, dass auch diese Vermögenswerte aus den Gewinnspielen stammen.

Die Beschwerdeführer behaupten, dass zumindest ein Teil der Vermögenswerte aus legalen Quellen stamme, belegen dies aber nicht näher. Der Hinweis auf die am 11. März 2003 erfolgte Rückvergütung der eidgenössischen Stempel- und Verrechnungssteuer genügt hierfür nicht, da der Ursprung dieser - von der Beschwerdeführerin 1 an die Steuerverwaltung bezahlten und ihr wieder zurückerstatteten - Gelder daraus nicht hervorgeht.

Der in der Schweiz beschlagnahmte Gesamtbetrag beläuft sich auf weniger als eine halbe Million Euro und übersteigt damit offensichtlich weder den deliktisch erlangten Vermögensvorteil noch den Vermögensschaden der Geschädigten: Wie bereits dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass über 2.5 Mio. Euro an Telefongebühren aus Gewinnspielen an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden sind; die Gesamteinnahmen der Angeschuldigten und der von ihnen beherrschten Unternehmen aus den Gewinnspielen sind noch um ein Vielfaches höher. Der Gesamtschaden wird im Beschluss des Amtsgerichts Offenburg auf über 30 Mio. Euro beziffert.
9.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.3/2006
Datum : 06. Februar 2006
Publiziert : 22. Februar 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 101057 BEG


Gesetzesregister
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
53 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
64 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
80 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80 Vorprüfung - 1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
1    Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2    Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 156  159
SR 0.351.1: 5
StGB: 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
UWG: 3 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
BGE Register
116-IB-89 • 117-IB-64 • 118-IB-111 • 122-II-422 • 123-II-134 • 125-II-250
Weitere Urteile ab 2000
1A.3/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • deutschland • strafgericht • sachverhalt • betrug • weiler • schaden • geld • bundesgericht • telefon • rechtshilfe in strafsachen • unternehmung • schweizerisches recht • rechtsanwalt • verhalten • bundesamt für justiz • verdacht • vorteil • bescheinigung • entscheid
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