Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 572/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Generalsekretär, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),

Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission,
vom 19. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1970, war Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts X.________ (nachfolgend: Bezirksgericht) und seit ... 2005 auch als nebenamtlicher Ersatzrichter des genannten Gerichts tätig. Der Bezirksrat Y.________ wählte ihn am ... 2010 für den Rest der Amtsdauer 2008-2014 zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts, welches am ... 2011 dessen Amtsantritt per ... 2011 festsetzte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: VK/OGer oder Vorinstanz) ersuchte A.________ um Einreihung in die Lohnklasse 24 des Lohnreglements 01, Stufe 18/LS 16, mit einem Jahresgrundlohn (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 169'840.00. Nachdem der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Generalsekretär oder Beschwerdegegner) die Einreihungspraxis mit Schreiben vom 25. Mai 2011 erläutert hatte, verfügte er am 21. Juni 2011 die Einreihung von A.________ in die Lohnstufe (LS) 5 der Lohnklasse (LK) 24 mit einem Bruttojahressalär (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 143'944.00.

B.
Der hiegegen erhobene Rekurs von A.________, mit welchem er seine Einreihung als Bezirksrichter in die LS 16 der LK 24 mit einem Jahresgrundlohn von Fr. 169'840.00, eventualiter in die LS 12 der LK 24 mit Jahresgrundlohn von Fr. 160'423.00, beantragte, wies die VK/OGer mit Entscheid vom 19. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht A.________ per ... 2011 nunmehr im Hauptantrag um Einreihung in die LS 12 der LK 24 mit einem Jahresgrundlohn von Fr. 161'225.00 (Stand 2011: Fr. 160'423.00). Eventualiter sei die Sache an die VK/OGer zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Vorinstanz und Beschwerdegegner verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), weil die VK/OGer als Rechtsmittelinstanz entschieden hat und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nach § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) unzulässig ist. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil 8C 199/2010 vom 23. März 2011 E. 1), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteile 8C 687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.1 und 8C 690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.1, auch zum Folgenden). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, auch zum Folgenden). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).

2.2 In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG ergeben, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 8C 687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.2).

2.4 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde, vergleichbar mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. E. 2.1 hievor). Entsprechende Beanstandungen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255; Urteil 8C 690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.2.2).

3.
Angefochten ist die mit beschwerdegegnerischer Verfügung vom 21. Juni 2011 erfolgte und mit Entscheid der VK/OGer vom 19. Juni 2012 bestätigte Einreihung des Beschwerdeführers in die LS 5 der LK 24. Streitig ist dabei die verfügte Lohnstufe 5, nicht jedoch die Lohnklasse 24.

3.1 Gemäss angefochtenem Entscheid wird der Anfangslohn nach § 15 Abs. 1 der Personalverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 (PVO/ZH; LS 177.11) in der Regel in den Lohnstufen 1-17 der Einreihungsklasse festgesetzt, wobei "namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stellung" zu berücksichtigen sind (§ 15 Abs. 2 PVO/ZH). Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung trägt der Beschwerdegegner bei der Einstufung neu gewählter Richter praxisgemäss einerseits der Tatsache Rechnung, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grundsätzlicher Natur erfolgt, welcher mit einer Änderung von Aufgaben und Verantwortung verbunden ist, weshalb alle neu gewählten Bezirksrichter grundsätzlich einheitlich in der LK 24 LS 3 (mit einem Jahresgrundlohn von Fr. 139'234.00) eingestuft werden. Andererseits berücksichtigt der Generalsekretär auch die bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen: Von der Regel der einheitlichen Einstufung weicht er nämlich dann ab, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig war, also über "einschlägige Erfahrung" verfügt, und in dieser Funktion vor der Wahl zum neuen vollamtlichen Bezirksrichter einen höheren Lohn erzielt hat.
In diesen Fällen werde auf den Lohn als Ersatzrichter abgestellt. In den übrigen Fällen werde in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich vom 19. Mai 1999 (VVO PG/ZH; LS 177.111) der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Nach dem zuletzt genannten Vorgehen wäre der Lohn des Beschwerdeführers auf der LS 4 der LK 24 festzusetzen gewesen. Die neue Einreihung auf der LS 5 der LK 24 beruhe jedoch auf einer Erhöhung um drei Lohnstufen und berücksichtige damit auch die Erfahrung des Beschwerdeführers als nebenamtlicher Ersatzrichter. Die Vorinstanz stellte fest, dass die in Anwendung der Lohneinstufungspraxis des Beschwerdegegners vorgenommene Einreihung weder als willkürlich noch als gesetzeswidrig zu qualifizieren sei, sondern den massgebenden Kriterien der bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, der ausgewiesenen Fähigkeiten sowie der Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit umfassend Rechnung trage.

3.2 Im Rahmen der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) brauchte das kantonale Gericht nicht alle Äusserungen und Überlegungen des Beschwerdeführers wiederzugeben oder auf alle Vorbringen im Einzelnen einzugehen, vielmehr durfte es sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf alle seine Argumente eingegangen sei, macht er nicht geltend und sind keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung des kantonalen Entscheides nicht möglich gewesen wäre. Besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen), kann hier von einer Gehörsverletzung keine Rede sein, zumal mit Blick auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, dass das kantonale Gericht die aufgelisteten Argumente allesamt "in keiner
Weise behandelt" habe.

3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, soweit die Vorinstanz die nach kantonalem Recht massgeblichen Kriterien so ausgelegt habe, dass bei der Festsetzung des Anfangslohnes in der neuen Bezirksrichtertätigkeit allein die Lohneinstufung in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Leitender Gerichtsschreiber relevant gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Gemäss angefochtenem Entscheid entspricht es der ständigen Praxis zur Einstufung neu gewählter Bezirksrichter, dass mit dieser Wahl ein grundsätzlicher Funktionswechsel mit Änderungen der Aufgaben und Verantwortung verbunden ist. Diesem Umstand trägt der Beschwerdegegner dadurch Rechnung, dass generell alle neu gewählten Bezirksrichter einheitlich in LK 24 LS 3 eingestuft werden. Von dieser Regel sei abzuweichen, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig gewesen sei und in dieser Funktion einen höheren Lohn erzielt habe. Diesfalls sei praxisgemäss auf den Lohn als Ersatzrichter abzustellen. In den anderen Fällen werde in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 VVO PG/ZH der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Unter der Prämisse, dass das Einkommen der
vorgängigen Anstellung in der Zürcher Rechtspflege die bisherige Tätigkeit, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Eignung für diese Stelle berücksichtigt habe, führten ebendiese für den Richterberuf massgeblichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu einer entsprechenden Erhöhung gegenüber der Grundeinreihung eines neu gewählten Richters. Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz mit Blick auf die einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen in nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die beschwerdegegnerische Festsetzungspraxis hinsichtlich des Anfangslohnes von neu gewählten Bezirksrichtern nicht allein auf den bisherigen Lohn in der vorgängigen Anstellung innerhalb der Zürcher Rechtspflege abstellt, sondern damit auch die bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Erfahrungen in der richterlichen Tätigkeit in die Einstufung miteinfliessen.

3.4 Zur Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer eine Lohndiskriminierung, indem er seine Einreihung auf LS 5 der LK 24 als neu gewähltes vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts X.________ per Amtsantritt am ... 2011 mit den Gegebenheiten seines Richterkollegen B.________ vergleicht, welcher seine anfänglich befristete Stelle als vollamtlicher Ersatzrichter des Bezirksgerichts X.________ am ... 2010 antrat, jedoch sechs Lohnstufen höher - nämlich auf LS 11 der LK 24 - eingereiht worden sei, was bei der Einstufung einem jährlichen Lohnunterschied von Fr. 14'124.- entspreche. Insbesondere vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, obwohl er im Vergleich zu B.________ mehr und vielseitigere Aufgaben wahrzunehmen und eine grössere Verantwortung zu tragen habe, besser qualifiziert sei und über eine breitere Erfahrung sowie eine demokratische Legitimation verfüge, sei er "ganze sechs Lohnstufen unterhalb von B.________ eingestuft" worden. Die Vorinstanz habe mit Blick auf die umstrittene Einreihungspraxis des Beschwerdegegners zu Unrecht eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit verneint.
3.4.1 Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat freilich den politischen Behörden einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79; 124 II 409 E. 9b S. 426 f.; 123 I 1 E. 6b S. 8; 121 I 102 E. 4a/c S. 104 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (bzw. Art. 4 aBV) nicht verletzt, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; 123 I 1 E. 6c S. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C 295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.6 und 2P.95/2001 vom 14. November 2001 E. 4). Das Bundesgericht übt eine gewisse
Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165; 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit Hinweisen). Schliesslich hält auch ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (BGE 121 I 102 E. 4d/aa S. 107; Urteil 1C 295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.7).
3.4.2 Dass die gesamte juristische Berufserfahrung eines Stellenbewerbers aus dessen früheren Tätigkeit in der Zürcher Rechtspflege bei Festsetzung des Anfangslohnes einer Richtertätigkeit innerhalb dieses Kantons im Rahmen von § 15 Abs. 2 PVO/ZH als sachgerechtes objektives Kriterium zulässigerweise bei der Lohneinstufung mitzuberücksichtigen ist, kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Fällt praxisgemäss (vgl. E. 3.4.1 hievor) eine bundesgerichtliche Korrektur der hier zur Diskussion stehenden, unterschiedlichen kantonalen Lohneinstufung unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots nur dann in Betracht, wenn sich die gerügte Lohnungleichbehandlung geradezu als willkürlich erweist, so hält jedenfalls die unterschiedliche Einstufung des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Richterkollegen B.________ vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Denn diese Ungleichbehandlung beruht auf der Berücksichtigung eines unterschiedlich hohen Ausgangslohnes in den vor Antritt des Bezirksrichteramtes jeweils ausgeübten Tätigkeiten und der dabei erworbenen Arbeitserfahrung. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner bei B.________ dessen frühere Tätigkeit als Leitender Gerichtsschreiber am Geschworenengericht (vgl.
VVO PG/ZH Anhang 1: Einreihungsplan [in der bei Inkrafttreten der VVO PG/ZH am 1. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]) - notabene einem kantonalen, auf der Ebene der oberen Instanzen angesiedelten Gericht, im Gegensatz zum Bezirksgericht - und den dabei vor Antritt der Stelle als vollamtlicher Ersatzrichter des Bezirksgerichts am ... 2010 erzielten höheren Lohn im Vergleich zu den entsprechenden Verhältnissen des Beschwerdeführers in dessen Tätigkeit als Leitender Gerichtsschreiber am Bezirksgericht bei der Lohneinstufung hinsichtlich der neuen Tätigkeit als Bezirksrichter gleichermassen mitberücksichtigte. Gestützt auf das unterschiedliche Lohnniveau der beiden Ausgangstätigkeiten zeigte sich bei Festsetzung des Anfangslohnes eine entsprechende lohnmässige Ungleichbehandlung, welche jedoch auf sachlich haltbaren Gründen beruht. Soweit der Beschwerdeführer die Relevanz des Ausgangslohnes in der früheren Tätigkeit innerhalb der Zürcher Rechtspflege für die Einreihung des Anfangslohnes der neuen Tätigkeit als Bezirksrichter infrage stellt, ist die kantonale Praxis zu § 15 Abs. 2 PVO/ZH jedenfalls verfassungsrechtlich nicht unhaltbar, wonach eine mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiber an Gerichten innerhalb des Kantons
Zürich nicht nur einen Einfluss auf die Eignung hinsichtlich der neuen Tätigkeit als Bezirksrichter dieses Kantons, sondern auch begünstigende Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung des Anfangslohnes in dieser neuen Tätigkeit haben kann. Weshalb im Einzelnen seine eigene frühere Gerichtsschreibertätigkeit am Bezirksgericht "höher" zu bewerten gewesen wäre als diejenige seines Richterkollegen B.________ am Geschworenengericht, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Soweit die Vorinstanz feststellte, dass der Beschwerdegegner sowohl beim Beschwerdeführer wie auch beim Richterkollegen B.________ in rechtsgleicher Anwendung derselben Einreihungspraxis im Rahmen der Lohnfestsetzungskriterien gemäss § 15 Abs. 2 PVO/ZH auch das bisherige Einkommen der vorgängigen Anstellung in der Zürcher Rechtspflege analog zu § 38 Abs. 2 und 3 VVO PG/ZH mitberücksichtigt und ausgehend davon den Anfangslohn für die neue vollamtliche Bezirksrichtertätigkeit in beiden Fällen um dieselbe Anzahl Lohnstufen angehoben hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Dass dieser Schematismus grundsätzlich vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhält, auch wenn er in Grenzfällen
Lohnunterschiede zur Folge haben kann, ist bereits dargelegt worden (E. 3.4.1 hievor).
3.4.3 Der Beschwerdeführer verwies im vorinstanzlichen Verfahren selber auf die bundesrechtskonforme (vgl. BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165 f. mit Hinweisen) kantonale Praxis, wonach sich angesichts des weiten Ermessensspielraums der einreihenden Behörde auch eine Lohndifferenz von rund 10 % für gleichwertige Arbeit vor dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV jedenfalls noch als verfassungsmässig erweisen kann. Das Bundesgericht schützte überdies unter anderem auch eine Lohndifferenz von 6,6 % bzw. 12 % aufgrund des Statusunterschieds zwischen Hauptlehrern und Lehrbeauftragten an den Zürcher Berufsschulen bei identischer Ausbildung, Berufserfahrung und Verantwortung sowie gleichem Aufgabenbereich als verfassungskonform, sofern sich diese Lohndifferenz nicht über besonders lang andauernde Lehrauftragsverhältnisse hinweg erstrecke (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 166; 121 I 102 S. 106 E. 4d/aa). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht als verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerügte Schlechterstellung in der Einstufung seines Anfangslohnes als vollamtlicher Bezirksrichter auf der LS 5, anstatt der LS 11 der LK 24 (Einstufung des Richterkollegen B.________ bei dessen Anstellung) hält sich innerhalb dieses Rahmens einer noch zulässigen
Lohndifferenz.
3.4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die beanstandete lohnmässige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und des Richterkollegen B.________ bei der Stufenfestsetzung des Anfangslohnes innerhalb der LK 24 sich auf objektive Gründe abzustützen vermag, im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der einreihenden Behörde liegt und daher das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_572/2012
Date : 11. Januar 2013
Published : 29. Januar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung)


Legislation register
BGG: 51  66  82  83  85  86  90  95  96  97  106
BV: 8  29
BGE-register
117-IB-481 • 121-I-102 • 121-I-54 • 123-I-1 • 124-II-409 • 125-I-71 • 129-I-113 • 129-I-161 • 130-I-258 • 131-I-105 • 133-I-149 • 133-II-249 • 133-III-439 • 134-I-140 • 136-I-184 • 136-I-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_295/2008 • 2P.95/2001 • 8C_199/2010 • 8C_572/2012 • 8C_687/2010 • 8C_690/2010
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