Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4295/2017

Urteil vom9. Januar 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______, Nordprovinz stammender ethnischer Tamile, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 27. März 2017 die Anhörung statt.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er in der BzP an, er sei im Jahr (...) einer Studentenvereinigung beigetreten. Im Jahre (...) habe er für die Rechte der Tamilen demonstriert und in der Folge auch an Kundgebungen für vermisste Personen teilgenommen. Deswegen hätten die sri-lankischen Behörden begonnen, ab dem (...) nach ihm zu suchen. Ein Freund, der mit ihm zusammen demonstriert habe, sei am (...) verschleppt worden. In der gleichen Nacht seien die Entführer auch zu ihm nach Hause gekommen, weshalb er sich an verschiedenen Orten versteckt habe. Ferner sei er vom Nachrichtendienst der Armee in den Jahren (...), (...) und (...) vorgeladen und befragt worden. Er sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen.

A.c Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (...) während den Semesterferien zuhause von Angehörigen des Criminal Investigation Departement (CID) von D._______ festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden. Dies wegen des Vorwurfs, sich an einer Kundgebung - welche wegen der Festnahme einer Mitstudentin stattgefunden habe und in deren Verlauf es zu einer Schlägerei zwischen singhalesischen und tamilischen Studenten gekommen sei - beteiligt und den Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefeiert zu haben. Er habe am (...) sein Studium an der Universität in E._______ abgeschlossen und in der Folge wieder im Bezirk C._______ gewohnt. Er habe als (Nennung Tätigkeit) und ausserdem bis im (...) seinem (Nennung Verwandter) in dessen (Nennung Tätigkeit) geholfen. Von (...) bis (...) habe er die F._______ auf verschiedene Weise, so beispielsweise durch die Teilnahme an Demonstrationen, unterstützt. Ziel dieser Demonstrationen sei unter anderem gewesen, verschwundene Personen ausfindig zu machen, wie beispielsweise einen seiner Schulfreunde, der seit dem Jahre (...) unbekannten Aufenthaltes sei. Anlässlich dieser Kundgebungen seien die Teilnehmer von unbekannten Personen fotografiert worden. Im (...) hätten ihn unbekannte Personen entführt und insgesamt während (Nennung Dauer) festgehalten. Man habe ihm fälschlicherweise unterstellt, einem LTTE-Mitglied über das Internet Unterkunft angeboten und zur Flucht nach G._______ verholfen zu haben. Ausserdem hätten die Entführer Informationen über ein ehemaliges Mitglied der LTTE gewollt, den er angeblich dabei unterstützt habe, die Organisation wieder zu beleben. Am (...) sei er freigelassen worden und habe danach erfahren, dass seine Mutter einer möglicherweise der H._______ angehörenden Person - nicht jedoch einem seiner Entführer - ein Lösegeld bezahlt habe. (...) Tage später habe er sich zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ins Vanni-Gebiet begeben. Am (...) habe ihn seine Mutter telefonisch aufgefordert, nach Hause zurückzukehren, um an einem Tempelfest teilzunehmen. Im Anschluss an dieses Fest sei er am (...) frühmorgens nach Hause zurückgekehrt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass im Nachbardorf eine Person entführt worden sei. Aus Angst habe er sich eine Stunde später erneut in die Region Vanni begeben, wo er am Abend des gleichen Tages von seinem Vater darüber informiert worden sei, dass er von sechs Personen in einem weissen Van, die sich als seine Studienkollegen ausgegeben und um Unterkunft gebeten hätten, gesucht worden sei. Sein Vater habe den Unbekannten gesagt, dass er sich für (Nennung Dauer) in I._______ aufhalte. Da er von seinen Schulkameraden sicherlich vorgängig über
einen Besuch informiert worden wäre, gehe er davon aus, dass nicht diese sondern unbekannte Leute ihn gesucht hätten. Da er bereits einmal entführt worden sei, habe er Angst bekommen und sich zunächst (Nennung Dauer) bei der (Nennung Person) in J._______ und danach bei verschiedenen Kameraden der Universität versteckt. Anschliessend sei er nach I._______ gereist und habe von dort aus seine Heimat mit einem gefälschten Pass verlassen. Ferner habe er in der Schweiz am (...) an einer Demonstration in K._______ teilgenommen.

A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an.

C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A5/1, A9/2, A10/1 und A12/1, zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig respektive ungültig zu erklären, eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Weiter wurde der Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen, jedoch wurden sowohl der Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akten A2/1, A3/1, A5/1, A9/2, A10/1 und A12/1 als auch der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Weiter wurden dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Beweismittel Nrn. 4 und 9 zugestellt, mit der Aufforderung, die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen.

Der Kostenvorschuss wurde am 28. August 2017 bezahlt.

E.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Befragung von L._______ als Zeuge. Gleichzeitig reichte er weitere Unterlagen in Kopie (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am 27. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen worden sei und es sich bei der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel "Zgm" um M._______ handle.

G.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um Überprüfung der Personalien derjenigen Person, welche in den beiden ihm zuletzt zugestellten Verfügungen als Beschwerdeführer aufgeführt sei, da er diese in seiner Geschäftskontrolle nicht gespeichert habe.

H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 nebst ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

I.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt und es wurde sein am 22. Oktober 2018 gestelltes Ersuchen um Überprüfung der Personalien des Beschwerdeführers beantwortet.

J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. November 2018 weitere Beweismittel zu den Akten (Nennung Beweismittel).

K.
Die Replik ging am 22. November 2018 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den entsprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:

2.2 Aus Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer ersucht weiter (erneut) um Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurden sowohl der Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akten A2/1, A3/1, A5/1, A9/2, A10/1 und A12/1 als auch das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Beweismittel Nrn. 4 und 9 nochmals zugestellt.

2.3.2 In Bezug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung diverse Unterlagen einreichte, die das SEM nicht in einem Beweismittelcouvert, sondern in einer Klarsichthülle - mit entsprechendem Inhaltsverzeichnis - als separates "Beilagenverzeichnis zur Anhörung" sammelte. Die Aufnahme dieser Beweismittel in die Akten am 27. März 2017 geht denn auch aus den Akten hervor (vgl. act. A14/41 S. 1). Die in der Klarsichthülle enthaltenen Unterlagen sind jedoch nicht paginiert und erscheinen als solche auch nicht im Aktenverzeichnis. Der einzige Hinweis, dass sich diese Beilagen als Anhang des Anhörungsprotokolls darstellen, ist das den Beilagen beigefügte Inhaltsverzeichnis und die auf dem Protokoll vermerkte Seitenzahl "41", zumal sich das Protokoll als solches auf 21 Seiten beschränkt. Aus der Rechtsmitteleingabe wird indes unzweifelhaft ersichtlich, dass das erwähnte Beilagenverzeichnis in der Folge Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung an den Beschwerdeführer bildete. Sodann deponierte das SEM die Identitätskarte in der Sichttasche hinten im N-Dossier. Diese Praxis des SEM, wonach namentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe des fraglichen Dokuments sowie auch seine Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegenden Fall vgl. dazu act. A4/11 S. 5). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen.

2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Erklärung des SEM fordert, weshalb nachträglich respektive nach Erlass des angefochtenen Entscheids Korrekturen und Abänderungen am Aktenverzeichnis vorgenommen worden seien, hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung dazu einlässlich geäussert. Dabei hielt es fest, dass es bei den beanstandeten Aktenstücken im entsprechenden Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu einem Fehler und/oder einem Versehen bei der Paginierung gekommen sei, der erst im Rahmen der Akteneinsicht bemerkt und entsprechend den internen Vorgaben des SEM korrigiert worden sei. Diese Änderung der Editierungsbuchstaben habe jedoch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Nachdem das SEM den eingeräumten Fehler bei der Paginierung gestützt auf seine internen Vorgaben korrigierte und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es deswegen zu einem Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer gekommen wäre, entbehrt die Rüge einer mutmasslichen Urkundenfälschung oder einer Verschleierungstaktik des SEM jeglicher Grundlage.

2.3.4 Der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag um Gewährung der korrekten und vollständigen Akteneinsicht ist - angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage - unter Verweis auf obige Ausführungen abzuweisen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Rechtsgleichheit, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel "Zgm" noch aus den generischen Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin" sowie "Chef Asylverfahren EVZ Altstätten" noch aus den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten.

Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).

3.2.2 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chef Asylverfahren EVZ Altstätten" vermerkte Person sowie deren Stellvertretung aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - ohne Weiteres bestimmbar. Hinsichtlich des Kürzels "Zgm" erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).

Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer der Name dieser Mitarbeiterin des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. F) mitgeteilt wurde, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Weiter hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 10. Juli 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. D-1549/2017 E. 8.4). Da der Name des "Chef Asylverfahren EVZ Altstätten" vorliegend mittels einer öffentlichen Quelle bestimmbar ist und der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3

3.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer konnte die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschliessend durch einige Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte er auf Nachfrage, alle Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes genannt zu haben (vgl. act. A4/11 S. 7 Ziff. 7.01). Sodann hatte er bei der Anhörung genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Weiter stellt die monierte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

3.3.2 Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht sodann bezüglich der Rüge, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, weil die Anhörung nicht von der gleichen Person durchgeführt worden sei, welche die angefochtene Verfügung erlassen habe. Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Jedoch besagt Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG nur, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt (vgl. D-6560/2016 E. 5.2). Daher besteht - entgegen der in der Beschwerde auf Seite 15 formulierten Forderung - auch keine Veranlassung, allfällige zur Anhörung angelegte interne Akten beizuziehen, die über den persönlichen Eindruck des Befragers zur Glaubhaftigkeit der Aussagen Auskunft geben könnten.

3.3.3 Ferner ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die in der Verfügung verwendete Sprache als angemessen zu erachten und die auf Seite 7 benutzte Formulierung "Als geradezu abwegig..." lässt im dargelegten Kontext weder auf eine zynische noch eine verurteilende Sprache schliessen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom SEM im zitierten Handbuch dargelegten Kriterien um Empfehlungen und nicht um justiziable Verfahrenspflichten handelt.

3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.

3.5 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

3.5.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird angeführt, da die Akten zu den Abklärungen betreffend Dublin-Verfahren dem Beschwerdeführer nicht vorliegen würden, seien Vertuschungsversuche seitens des SEM denkbar, zumal die Abklärungen allenfalls Sachverhalte ergeben haben könnten, die mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht übereinstimmten. Nachdem die Vorinstanz die diesbezüglich in Frage kommenden Aktenstücke zu Recht nicht edieren musste (vgl. E. 2.3 oben), erweist sich die Rüge als vollkommen haltlos.

3.5.2 Zur Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführers sodann vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich seines Engagements für die F._______, seinen Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen, seines exilpolitischen Engagements und des damit einhergehenden Verdachtes der sri-lankischen Behörden, er sei an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus interessiert, weder vollständig noch korrekt abgeklärt.

Bezüglich des Engagements für die F._______ und seinen Teilnahmen an Demonstrationen führte er seine Verflechtung mit der F._______ und seine entsprechenden Aktivitäten im Rahmen der Anhörung wiederholt aus (vgl. act. A14/41 S. 8, 11f., 14 f.) und erläuterte auf diverse Nachfragen zusätzliche Einzelheiten. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein allenfalls bestehendes grösseres Ausmass seiner Tätigkeiten für die F._______ anzuführen, hätten diese effektiv einen asylrelevanten Umfang angenommen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe suggeriert wird. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung bestätigte, keine weiteren Gründe zu haben, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. act. A14/41 S. 18 F147). Es ist nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu forschen, weshalb der Beweisantrag, es sei die (Nennung Person), bei welcher er sich versteckt habe, als Zeugin zu befragen, abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich kein Bundesrecht verletzt. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien einesteils unglaubhaft und anderenteils nicht asylrelevant. In einem weiteren Schritt prüfte und verneinte sie das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.

Unbegründet erweist sich auch die Rüge, das SEM habe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen) als glaubhaft erachtet, jedoch seine Beteiligung an der regimekritischen Kundgebung am (...) in K._______ völlig falsch eingeschätzt. So sei er nicht ein Mitläufer gewesen, sondern habe sich an der Spitze der Demonstration aufgehalten und teilweise ein Plakat oder sogar eine Flagge der LTTE in der Hand gehalten. Dadurch bezeuge er sein Interesse am tamilischen Separatismus. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinem Engagement im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gar keine solche Bedeutung beimass, sondern lediglich ein Foto, das ihn an einer Demonstration zeigt, einreichte. Sodann stellt diese Rüge (entsprechend E. 3.4) ebenfalls eine blosse Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM dar, nicht jedoch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts.

3.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und stütze sich auf ein teilweise falsches Lagebild. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.

Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der betreffende Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

3.5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er erneut anzuhören, es seien die notwendigen Länderinformationen beizuziehen und sowohl die (Nennung Person) als auch sein Freund L._______ über die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen zu befragen. Ferner sei eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens - unter anderem nach Einräumung einer Beweismittelfrist - wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisofferten schriftlich einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. Hinsichtlich des Beweisantrags, es seien sowohl die (Nennung Person) als auch L._______ über die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeugen einzuvernehmen, ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
). Laut Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 39
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1.
Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch in diesem Zusammenhang mit seiner Beweismitteleingabe vom 18. September 2017 Unterlagen und eine handschriftliche Aussage von L._______ eingereicht.

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sowie das rechtliche Gehör mehrfach verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Sowohl der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, die Erläuterungen des Beschwerdeführers über die Reiseroute und -umstände seien in allen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe er zum Besitz eines Reisepasses lediglich stereotype Aussagen gemacht. Sodann würden sich seine Darlegungen bezüglich der Fluchtgründe in allen zentralen Punkten widersprechen. Weder seien seine Angaben anlässlich der beiden Befragungen zum Zeitpunkt und Anlass der geltend gemachten Verfolgungen übereinstimmend gewesen noch hinsichtlich der Art der Verfolgungsmassnahmen oder des Verfolgers, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Sogar die Aussagen darüber, wo er sich von (...) bis zu seiner Ausreise im (...) versteckt gehalten habe, würden keine Übereinstimmungen aufweisen. Beispielsweise habe er in der BzP explizit die Frage verneint, ob er im Heimatstaat je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, während er in der Anhörung eine (...) Haft im Jahr (...) sowie eine (Nennung Dauer) Entführung im (...) angeführt habe. Da ihm in der BzP die Möglichkeit zum freien Bericht geboten und er darauf hingewiesen worden sei, alle Asylgründe - wenn auch nur kurz und prägnant - zu nennen, er in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, unter Schock zu stehen, sondern erklärt habe, gesund zu sein, und er die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen am Schluss mit seiner Unterschrift bestätigte, müsse er sich bei diesen behaften lassen. Auf Vorhalt habe er sich bei seinen Erklärungsversuchen in weitere Widersprüche verstrickt. Im Übrigen falle insgesamt die mangelnde Substanziierung seiner Aussagen auf. Die Ausführungen zu den sicherlich einschneidenden Erlebnissen einer Entführung mit Verhören und Misshandlungen durch Unbekannte würden sich auf wenige Sätze beschränken, in denen weder Emotionen noch irgendwelche Realkennzeichen zum Ausdruck kommen würden. Die eingereichten Beweismittel seien als nicht beweiskräftig einzustufen. Die darin geschilderten Sachverhalte würden teilweise im Widerspruch zu seinen Darlegungen stehen oder Sachverhalte anführen, welche er nicht geltend gemacht habe. Die Internetartikel würden sich auf Ereignisse beziehen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden, weshalb sie für die Asylbegründung nicht relevant seien. Da die Darlegungen als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren seien, folge zwingend, dass alle daraus abgeleiteten Verfolgungen und Nachteile ebenfalls nicht geglaubt werden könnten. Dies betreffe insbesondere die Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern durch Unbekannte zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung bestätige sich dadurch, dass aus dem eingereichten
(Nennung Beweismittel) nicht hervorgehe, dass die Verletzungen seines (Nennung Verwandter) auf Schläge zurückzuführen seien. Darin werde lediglich (Nennung Diagnose) erwähnt. Das medizinische Attest sei daher ebenfalls nicht beweistauglich.

Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach Kriegsende noch (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand, dass er am (...) einmalig als Mitläufer an einer regierungskritischen Demonstration in K._______ teilgenommen habe, nichts zu ändern. Er erfülle ganz offensichtlich kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die Frage, ob er nun in den Jahren (...) bis (...) tatsächlich an Demonstrationen der F._______ teilgenommen und die F._______ durch verschiedene Aktivitäten unterstützt habe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. Dies gelte umso mehr, als die F._______ seit Kriegsende eine Parlamentspartei sei. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst, das SEM habe lediglich sechs der eingereichten Beweismittel und auch diese nur teilweise korrekt gewürdigt. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 42 f.) eine gemäss dem Beschwerdeführer zutreffende Würdigung der Beweismittel entsprechend der Nummerierung des Beilagenverzeichnis zur Anhörung vorgenommen. Zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen wird sodann entgegnet, dass die BzP nur summarischen Charakter habe. Es liege in der Natur des Verfahrens, dass erst in der Anhörung eine Konkretisierung der Asylgründe geschehe. Vorliegend lägen keine diametral unterschiedlichen Aussagen zwischen BzP und Anhörung, sondern lediglich Abweichungen in Details vor. So habe er in der summarischen BzP jeweils die Eckpunkte seiner Asylgründe genannt, welche in der anschliessenden Anhörung mit Details angereichert worden seien. Weiter sei bezüglich des Vorwurfs unsubstanziierter Angaben einzuwenden, dass er zu seinen Erlebnissen während der Entführung nicht weiter befragt worden sei und traumatische Geschehnisse oftmals verdrängt und aus Selbstschutz nicht mit einer ausgeprägten Emotionalität oder Detailliertheit berichtet würden. Insgesamt sei die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Ausführungen nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sämtliche von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden.

Weiter habe er zwar (...) Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt, dies aber nicht ohne Behelligungen. Sodann stelle gemäss aktuellen Länderinformationen das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen vor der Ausreise sowie die Erlangung eines Reisepasses kein Argument für das Nichtbestehen einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung dar (bspw. infolge Korruption, noch nicht ausreichend verwertbarer Beweise, Intervention einflussreicher Personen, fehlender Information über das Vorliegen von Gefährdungsmerkmalen). Ferner habe das SEM sein exilpolitisches Engagement heruntergespielt. Er habe als einer der Träger des Banners an der Spitze des Demonstrationszuges sowie als Träger eines Plakates anlässlich der entsprechenden Demonstration eine klar zuzuordnende Funktion ausgeübt und dabei die Bereitschaft zum Kampf für einen tamilischen Separatismus impliziert. Zudem seien im Jahr (...) Fotos, auf denen er zu erkennen sei, im Internet publiziert worden. Das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person sei auch daher ersichtlich, dass diese kurz nach Veröffentlichung der Fotos seine in der Heimat weilende Familie bedroht und über ihn Informationen eingeholt habe. Gerade auch die von der Vorinstanz nicht beurteilten Aktivitäten der Jahre (...) bis (...) für die F._______ liessen ihn neben seinem exilpolitischen Engagement und dem Verdacht, einem LTTE-Mitglied bei der Ausreise geholfen zu haben, in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufflammen zu lassen. Insgesamt erfülle er mehrheitlich die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und in seinem Fall zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führten.

5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, hinsichtlich der am 18. September 2017 eingereichten Beweismittel Nrn. 43 bis 48 falle zunächst auf, dass der Beschwerdeführer lediglich im Beweismittel Nr. 47 erwähnt werde. Laut Beschwerdeschrift bestehe sodann zwischen seinem Freund L._______, welcher die Unterlagen beschafft habe, und ihm eine enge Verbindung, da er ansonsten diese Beweismittel nie bekommen hätte. Diese Behauptung stehe indessen in klarem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wo er explizit erklärt habe, keine Beziehung zu L._______ zu haben. Hinzukomme, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Ereignissen vom (...) aufgrund zahlreicher massiver inhaltlicher und zeitlicher Widersprüche verneint worden sei. Vor diesem Hintergrund vermöchten die erwähnten Beweismittel die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen.

5.4 In seiner Beweismitteleingabe vom 5. November 2018 legt der Beschwerdeführer dar, am (...) hätten sich Unbekannte zum wiederholten Mal an seinem sri-lankischen Wohnort nach ihm erkundigt. Diese hätten seinen (Nennung Verwandter) befragt, misshandelt und schwer verletzt, worauf sich (Nennung Verwandter) (Nennung Dauer) in Spitalpflege habe begeben müssen. Angesichts seiner politischen Vergangenheit und seinem aktuellen Aufenthaltsort sei er offenbar für den sri-lankischen Sicherheitsapparat noch immer von Interesse. Bei den Unbekannten handle es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Dies auch aufgrund der mittlerweile geänderten Situation in Sri Lanka. So habe sich dort seit dem 26. Oktober 2018 eine politische Krise entwickelt. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke.

5.5 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe in der Vernehmlassung - anstatt die vier von ihm erwähnten Beweismittel korrekt zu würdigen - eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vorgenommen respektive auf die entsprechende Prüfung im angefochtenen Entscheid verwiesen. Diese Prüfung sei jedoch bereits in der Beschwerdeschrift vollständig entkräftet worden. Mit diesem Vorgehen verletze das SEM einmal mehr den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftmachung. Aus den Beweismitteln ergebe sich denn auch abschliessend, dass L._______ entführt und der Beschwerdeführer danach zu ihm befragt worden sei, worin sich klar ein behördliches Verfolgungsinteresse manifestiere. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Beweismitteldokumentation zu dem in der Eingabe vom 5. November 2018 erwähnten Übergriff auf (Nennung Verwandter) zu den Akten.

6.

6.1

6.1.1 Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen zwischen BzP und Anhörung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, gemäss dem SEM-Handbuch dürften solche Widersprüche nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn der betroffenen Person die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Unstimmigkeiten zu äussern. Diese Ansicht ist unzutreffend. Einerseits handelt es sich beim Handbuch des SEM um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. Urteil des BVGer D-1065/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994, Nr. 13). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen. Ein weiterer Anspruch zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen besteht nicht.

6.1.2 Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - zu den Umständen seiner Ausreise und der Reiseroute, der Art und der Umstände der Verfolgung oder des Verfolgers divergierende Aussagen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gemacht hat.

6.1.3 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).

6.1.4 Die erheblichen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag lassen sich angesichts der vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Protokolle ferner auch nicht mit dem Hinweis auf gleichbleibende Aussagen hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen oder der Behauptung, es komme leicht zu einer Verwechslung von Jahreszahlen, zumal er anlässlich der BzP unter enormen Stress gestanden sei, plausibel erklären. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gab er anlässlich der BzP nirgends an, unter Schock zu stehen, sondern führte auf die explizite Nachfrage nach seinem gesundheitlichen Befinden an, es gehe ihm gut (vgl. act. A4/11 S. 8). Dementsprechend bleiben ebenso die wiederholten Betonungen, dass sich seine Aussagen in der Anhörung als Präzisierungen des in der BzP Gesagten darstellten, unbehelflich. Der Einwand, dass es sich beim in der Anhörung erwähnten CID um den anlässlich der BzP angeführten Nachrichtendienst der Armee handle, weshalb der Vorwurf einer widersprüchlichen Aussagen nicht zutreffe, verfängt angesichts der unterschiedlich geschilderten Verfolgungshandlungen und der dabei angeblich beteiligten Verfolger nicht. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus auch im Rahmen der Anhörung in genauer Weise zu den Orten, wo er sich versteckt gehalten habe. Diese lassen sich jedoch mit denjenigen, welche er in der BzP nannte, nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A4/11 S. 7; A14/41 S. 7). Nachdem die in der BzP gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, sich als offene Frage darstellt und insbesondere hinsichtlich der Haft keine Antwortmöglichkeiten definiert, bleibt für die in der Rechtsmitteleingabe (S. 47 unten) geäusserte Interpretation der diesbezüglichen Aussagen kein Raum.

6.1.5 Hinsichtlich der Vorfälle in den Jahren (...), (...) und (...) entgegnet der Beschwerdeführer sodann, es handle sich nicht um Widersprüche in seinen Aussagen, sondern um blosse sprachliche Nuancen. Diese seien aufgrund der unterschiedlichen Sprachen und der nicht immer präzisen Übersetzungsmöglichkeiten und der gegen Ende der Anhörung nur noch geringen Konzentration als belanglos zu erachten. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen Einwänden angesichts der vom SEM überprüften sprachlichen Kompetenz der eingesetzten Übersetzer, des Umstandes, dass er jeweils bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A4/12 S. 2; A14/41 S. 2) und fehlender Anzeichen für Müdigkeit oder Konzentrationsschwächen des Beschwerdeführers gegen Ende der Anhörung im Protokollverlauf (vgl. insbesondere act. A14/41 S. 16 oben) - solche wurden von ihm denn auch anlässlich der Anhörung keine geltend gemacht - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.1.6 Zum weiteren Einwand, er sei zu seinen Erlebnissen während der Entführung nicht weiter befragt worden, ist entgegenzuhalten, dass er im Rahmen der Anhörung zunächst in freier Erzählform über diesen Vorfall berichten konnte. Danach kam er entweder ungefragt oder auf Nachfrage wiederholt auf dieses Ereignis zurück (vgl. act. A14/41 S. 7, 9, S. 12 f.), weshalb es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, entsprechend ausführliche Darlegungen zu machen. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, dass traumatische Geschehnisse oftmals verdrängt und aus Selbstschutz nicht mit einer ausgeprägten Emotionalität
oder Detailliertheit berichtet würde, vermag er alleine damit die zahlreichen Widersprüche nicht zu erklären, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben.

6.1.7 Sodann ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der (Nennung Beweismittel), worin sie diesen die Beweiskraft für den Nachweis der geltend gemachten Verfolgung abspricht, als zutreffend zu erachten. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch selber in seiner Kritik an dieser Würdigung, dass diese Schreiben nur teilweise mit seinen Angaben übereinstimmen. Im Weiteren erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen (S. 42 Beschwerdeschrift) in einer unsachlichen Missbilligung der Arbeitsweise der zuständigen Fachspezialistin des SEM. Soweit er aus dem Klassenfoto, das ihn zusammen mit dem im Jahre (...) verschollenen Freund zeige, schliesst, dass er wegen dieser Bekanntschaft ein indirekter Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden sei, stellt dies einen unzulässigen Zirkelschluss dar. Die (Nennung Beweismittel) enthält ferner keine Hinweise darauf, dass die Verletzung des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers - (Nennung Verletzung) (vgl. act. A14/41 Beilage 9) - auf Schläge zurückzuführen wäre, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

6.1.8 An dieser Einschätzung vermag auch die Beweismitteleingabe vom 21. November 2018, nach welcher der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers am (...) (vgl. dort S. 4) von Unbekannten überfallen worden sei und sich danach für (Nennung Dauer) in Spitalpflege habe begeben müssen, nichts zu ändern. So sind aus den Ausführungen und den Bestätigungen keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf einen asylrelevanten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Einerseits divergieren die Aussage des (Nennung Verwandter)s und die Zeitungsberichte hinsichtlich des Umstandes, wer alles über den Überfall informiert worden sei wie auch des Zeitpunktes des Überfalls (...). Andererseits sprechen sämtliche Unterlagen von den Angreifern als "nicht identifizierte Männer", wobei in der Aussage des (Nennung Verwandter)s diesbezüglich lediglich Mutmassungen über die wahre Täterschaft geäussert werden. Nachdem die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, erscheint sodann das Schreiben mit der Aussage des überfallenen (Nennung Verwandter), dass sich die Unbekannten nach ihm und seinen Aktivitäten erkundigt hätten und es sich bei diesen um Angehörige des Armee-Nachrichtendienstes handeln könnte, als blosses Gefälligkeitsschreiben.

6.1.9 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht richtig angewendet hat.

6.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle die Mehrheit der vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren, so das Interesse am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus, die Verbindungen zur LTTE, der Eintrag seines Namens auf einer Stop-List, das exilpolitische Engagement, der langjährige Auslandaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren.

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).

6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

6.2.3 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement mit mehreren Fotografien, auf denen er bei der Demonstration vom (...) in K._______ zu sehen ist. Auf einem Foto hält er zusammen mit anderen Personen ein Banner mit der Aufschrift (...) (act. 14/41 Beilage 10). Er bringt vor, dieses Foto sei im Internet veröffentlicht worden. Zudem reichte er Screenshots der tamilischen Webportals Tamilwin.com und Lankasri.com, welche über diese Veranstaltung berichtet hätten, ein (act. 14/41 Beilage 11 und 12). Er sei darauf ebenfalls hinter einem entsprechenden Banner zu sehen. Er macht geltend, damit sei den srilankischen Behörden bekannt geworden, dass er sich in der Schweiz aufhalte und sich hier aktiv für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus einsetze. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Bilder seinen Eltern gezeigt worden seien, verbunden mit der Drohung, dass seinen Geschwistern etwas zustossen würde, wenn er nicht nach Sri Lanka zurückkehre. Ein solcher Übergriff habe denn auch im (...) auf (Nennung Verwandter) stattgefunden, wie die bereits erwähnte (Nennung Beweismittel) suggeriere. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren weitere (private) Fotos der besagten Demonstration ein, auf denen er mit dem bereits erwähnten Banner, einem Bild des (...) beziehungsweise mit einer Fahne der LTTE in der Hand zu sehen ist (Beschwerdebeilage 19). Zudem verwies er auf ein Video von N._______, auf welchem er ebenfalls zu sehen sei (Beschwerdebeilage 20).

6.2.4 Zu diesen Vorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf gewissen der eingereichten privaten Fotografien (Beschwerdebeilage 19) zwar zu erkennen ist, jedoch in den als Beweismittel genannten Internetvideos nur kurz und zudem verschwommen zu sehen ist. Man kann bloss erahnen, dass er es ist, wenn man vorher das Foto gesehen hat. Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration zum (...) teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstrierende, was vom SEM nicht bestritten wurde und insbesondere auch dem Text im eingereichten Artikel der N._______ (Beschwerdebeilage 20) entspricht, wo davon die Rede ist, an der Demonstration hätten Hunderte Tamilen aus ganz Europa teilgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).

6.2.5 Der Beschwerdeführer vermutete in diesem Zusammenhang, dass diese Bilder seinen Eltern gezeigt worden seien, verbunden mit der Drohung, dass seinen Geschwistern etwas zustossen würde, wenn er nicht nach Sri Lanka zurückkehre. Dieses Vorbringen wird jedoch nicht weiter substanziiert. Auch findet die Behauptung, ein solcher Übergriff habe im (...) als Vergeltungsakt auf (Nennung Verwandter) stattgefunden, im Schreiben des besagten (Nennung Verwandter) (Beweismitteleingabe vom 21. November 2018, Beilage 1) ungeachtet der Ausführungen unter E. 6.1.8 keine Stütze. Zwar gibt (Nennung Verwandter) an, er sei über die geheimen Angelegenheiten des Beschwerdeführers betreffend die LTTE befragt worden, erwähnt dabei aber nicht, er sei zu dessen Demonstrationsteilnahme in der Schweiz befragt worden.

6.2.6 Aus diesem Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil fehlt, vgl. oben E. 6.1) ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Teilnahme an einer Demonstration seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten.

6.2.7 Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden, der mehrjährigen Landesabwesenheit oder wegen temporären Reisepapieren kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.

6.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.

6.4 Schliesslich wird mit Eingabe vom 5. November 2018 - unter Beilage diverser Beweismittel - geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Zu diesen dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen.

7.
Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AiG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.

8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AiG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AiG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Bezirk C._______ (Nordprovinz), wo er bis im Jahr (...) gelebt hat. In den Jahren (...) bis (...) studierte er in E._______ in der Zentralprovinz. Anschliessend wohnte er wieder bis im Jahr (...) im Bezirk C._______. Er verfügt über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen) und in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A4/11 S. 4 f.; A14/41 S. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall zu unterstützen vermag. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AiG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AiG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. August 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4295/2017
Date : 09. Januar 2019
Published : 18. Januar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29  30
BZP: 39
EMRK: 3  13
VGG: 31
VGKE: 1  3  7  13
VwVG: 5  12  13  14  19  29  30  48  49  52  63  64
BGE-register
128-V-82 • 132-II-342
Weitere Urteile ab 2000
1B_491/2016 • 2D_49/2011
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EMARK
1993/3 • 1998/17 S.150