Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6560/2016
lan

Urteil vom 29. März 2018

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,

geboren am (...),

und seine Ehefrau

B._______, geboren am (...),

sowie die Kinder
Parteien
C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 28. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten.

B.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 1. Juni 2015 zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Mai 2016 wurden beide eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört.

Sie begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer für (...) gearbeitet habe. Er sei mehrmals unter Gewaltanwendung und Drohungen aufgefordert worden, Informationen über eine Mission der Vereinten Nationen (UN) preiszugeben. Aus Angst vor weiteren Massnahmen hätten sich die Beschwerdeführenden daher zur Flucht entschlossen.

C.
Am 1. Juni 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in E._______ (Sri Lanka) um Abklärung (nachfolgend: erste Botschaftsabklärung). Am 19. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt. Mit Eingabe vom 2. September 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Eröffnung am 21. September 2016) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung ersucht, welche Gerichtspersonen am Entscheid mitwirken und eine Bestätigung verlangt, dass die Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. In den Erwägungen der Verfügung wurde zudem ausgeführt, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Ablauf der Kostenvorschussfrist einzureichen wäre. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 (vorab per Fax) ersuchten die Beschwerdeführenden um Erläuterung, was mit dem Passus "vor Ablauf der Frist" genau gemeint sei. Mit Eingabe vom 8. November 2016 (vorab per Fax) wiederholten sie ihr Erläuterungsgesuch. Das Gericht liess beide Eingaben unbeantwortet.

H.
Am 15. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde ein Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Richter eingereicht.

I.
Mit Urteil D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2017 stellte das Gericht fest, dass das Verfahren nach der Abweisung des Ausstandsbegehrens weitergeführt werde, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

K.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. März 2017 replizierten.

L.
Am 12. Mai 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Vertretung in E._______ um weitere Abklärungen.

M.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Schreibens ein.

N.
Am (...) kam D._______ zur Welt.

O.
Im Bericht vom 16. Oktober 2017 unterbreitete die Schweizer Vertretung dem Gericht die Abklärungsergebnisse (nachfolgend: zweite Botschaftsabklärung).

Am 25. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen gewährt. Mit Eingabe vom 9. November 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Botschaftsabklärung.

P.
Am 15. November 2017 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, welche die Vorinstanz am 29. November 2017 einreichte. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 11. Dezember 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie seien und vor ihrer Ausreise in F._______ (Sri Lanka) gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe seit 2003 als (...) in F._______ gearbeitet. Im April 2015 sei er mehrmals von Unbekannten unter Todesdrohungen und Gewaltanwendung aufgefordert worden, Informationen über den Besuch einer UN-Mission unter Leitung von G._______ (...) in Erfahrung zu bringen, insbesondere die Namen der Familienmitglieder vermisster Personen, welche vor der UN-Mission ausgesagt hätten. Bei den Unbekannten habe es sich wohl um Geheimdienstmitarbeiter oder dem Geheimdienst nahestehende paramilitärische Gruppierungen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei bei dieser UN-Mission für gewisse logistische Aufgaben zuständig gewesen. Er habe seinen Arbeitgeber nicht über die Drohungen und die Misshandlungen informiert, da er befürchtet habe, seine Vorgesetzten würden die Informationen an das United Nations Department for Safety and Security (UNDSS) weiterleiten, welches von ehemaligen Angehörigen der sri-lankischen Polizei und Armee unterwandert sei. Aus Angst, die unbekannten Personen könnten ihre Drohungen wahrmachen, habe der Beschwerdeführer Sri Lanka zusammen mit seiner Frau und seinem Kind im (...) 2015 auf dem Luftweg verlassen.

Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs, ein Lohnauszug, zwei E-Mails, ein UN-Bericht und ein Arztbericht (Diagnosis Ticket) eingereicht.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mehrheitlich schlüssig und deckungsgleich ausgefallen seien. Sehe man jedoch genauer hin, so mache eine Unstimmigkeit hellhörig. In der BzP habe er ausgeführt, er habe ausschliesslich logistisch-administrative Tätigkeiten übernommen, und während der UN-Mission habe er einzig (...). In der Anhörung habe er diese Angaben bestätigt, jedoch nachgeschoben, die UN-Vertreter hätten Familienmitglieder von vermissten Personen getroffen. In der Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung sei die Schilderung des Aufgabenbereichs dagegen anders ausgefallen. Gemäss Stellungnahme stimme es zwar, dass er hauptsächlich für administrative Belange zuständig gewesen sei. Während der UN-Mission sei ihm aber eine weitaus heiklere Aufgabe anvertraut worden, indem er sich um die Familienangehörigen der vermissten Personen gekümmert habe, welche gegenüber der UN-Mission ihre Anliegen vorgetragen hätten, wobei er keine detaillierteren Ausführungen zu den konkreten Betreuungsaufgaben gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er diesen Aufgabenbereich in der BzP und der Anhörung verschwiegen habe. Dadurch entstehe der Eindruck, er habe im Lauf des Verfahrens die ihm anvertrauten Aufgaben anlässlich der UN-Mission aufgebauscht.

Beim Besuch des UN-Rapporteurs habe es sich zudem nicht um eine geheime Mission gehandelt, sondern um eine langfristig zuvor auf Einladung der sri-lankischen Regierung arrangierte Reise. Bei deren Aufgabenbeschreibung, dem Reiseplan und den Gesprächspartnern dürfte die sri-lankische Regierung ein entscheidendes Wort mitgeredet haben. Davon zeuge etwa die vom Beschwerdeführer erwähnte Aufwartung beim Distriktsekretär nach der Ankunft der UN-Mission in F._______. Den sri-lankischen Behörden dürfte somit zum Vornherein bewusst gewesen sein, dass der UN-Rapporteur während seines Besuchs Informationen von Familienangehörigen vermisster Personen zusammentragen werde. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weswegen der sri-lankische Geheimdienst oder diesem nahestehende paramilitärische Gruppierungen darauf angewiesen sein sollten, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, um an Informationen betreffend die Identität der bei der Kommission vorsprechenden Personen zu gelangen. Eine diskrete Beschattung wäre wohl die wirksamere Strategie gewesen. Es sei ferner in Betracht zu ziehen, dass heutzutage das Leid der Verschollenen in Sri Lanka lange nicht mehr die gleiche politische Brisanz berge wie während der ersten Nachkriegsjahre. Hochkarätige internationale Fact-Finding-Missions und Berichte über während des Krieges vom sri-lankischen Staat zwangsverschleppte und ermordete Personen stünden an der Tagesordnung, so dass ein politisches Tabu gebrochen zu sein scheine.

Es treffe indessen zu, dass Drahtzieher und Vollstrecker von Kriegsverbrechen weiterhin nicht vor Einschüchterungsversuchen zurückschrecken würden, um ihre Taten zu verbergen. In Anbetracht der soeben skizzierten Vorbehalte gegenüber einer Bedrohung des Beschwerdeführers, welche im Grossen und Ganzen von (...) in Sri Lanka geteilt würden, sei aber zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer je Opfer solcher Machenschaften geworden sein sollte.

Diese Bedenken würden durch ein gegen die Logik des Handelns verstossendes Element verstärkt. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Drohungen und Misshandlungen seinem Arbeitgeber nie offengelegt zu haben, da er befürchtet habe, die Vorgesetzten würden diese Informationen an das von ehemaligen Militärs und Polizisten unterwanderte UNDSS weiterleiten, was unweigerlich zu weiteren Verfolgungsmassnahmen geführt hätte. In der Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung habe er ergänzt, es sei allgemein bekannt, dass die UN-Agenturen von aussen überwacht würden, was er mit einem Erlebnis aus dem Jahre 2008 zu illustrieren versucht habe. Daher habe er seinen Arbeitgeber selbst nach seiner Ausreise nicht informiert, da sonst wohl an seinen in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen Rache verübt worden wäre. Diese Argumente würden nicht überzeugen. Einerseits handle es sich bei der Infiltration der UN-Agenturen und dem eigens dazu geschilderten Vorfall aus dem Jahre 2008 um alte, für das Asylgesuch irrelevante Geschichten. Andererseits komme man in der ersten Botschaftsabklärung zum Schluss, dass die Verheimlichung der Bedrohung, obwohl ihm als langjähriger (...)-Mitarbeiter, der auch während der Kriegsjahre für die Organisation tätig gewesen sei, die möglichen Schutzlösungen bekannt gewesen sein sollten, auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der Schutzbedürftigkeit schliessen lasse.

Summa summarum komme man vom Eindruck nicht weg, dass er Selbsterlebtes und Hinzugedichtetes in ein Sachverhaltskonstrukt eingebettet habe, und es könne nicht eruiert werden, was ihm davon tatsächlich widerfahren und was frei erfunden sei.

Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu beseitigen.

Es gelte schliesslich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hätten. Die Rechtsprechung habe dazu diverse Risikofaktoren herausgearbeitet. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen befragt. Die Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung und Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Wie bereits ausgeführt, sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Vielmehr seien sie bis (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, hätten also nach Kriegsende noch sechs Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnten.

4.3 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt habe, da die Anhörung und die Ausarbeitung der Verfügung von unterschiedlichen Personen vorgenommen worden seien. Im Zusammenhang mit der Ausschaffung zweier abgewiesener Asylgesuchsteller habe Professor Walter Kälin am 23. Februar 2014 ein Gutachten erstellt, und auch das SEM habe am 10. Dezember 2013 einen Bericht verfasst. Als (zwingende) Empfehlung für die Vermeidung unrichtiger Entscheide sei in beiden Berichten verlangt worden, dass die Person, welche die Anhörung durchführe, auch den Entscheid fälle, da dadurch sichergestellt werde, dass die unmittelbare Wahrnehmung als wesentliches Element berücksichtigt werde. Dementsprechend werde auch innerhalb des SEM empfohlen, bei einem Wechsel der Dossierführung eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Der Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, wäre es wohl aufgefallen, dass die Stellungnahme zur Botschaftsabklärung eine nicht durch den Beschwerdeführer zu verantwortende Widersprüchlichkeit enthalte, weshalb wohl in einer ergänzenden Anhörung oder einer erneuten schriftlichen Einholung einer Stellungnahme nachgefragt worden wäre.

Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung mehrere Dokumente, etwa den Bericht der UNO vom November 2012 betreffend die Unterwanderung des UNDSS vorgezeigt, welche das SEM ohne entsprechende Protokollnotiz nicht entgegengenommen habe, mit der Begründung, diese seien von keiner speziellen Relevanz, da die entsprechenden Beweismittel nicht ihn direkt oder aber Fragestellungen betreffen würden, welche bereits geklärt seien. Diese Beweismittel habe er auch anlässlich der Vorsprache bei der damaligen Rechtsvertretung für das Verfassen der Stellungnahme präsentiert. Eine Auswertung, zumindest aber eine Entgegennahme dieser Beweismittel durch das SEM hätte zwingend erfolgen müssen. Auch die damalige Rechtsvertretung hätte sich der Sache annehmen müssen. Besonders gravierend sei die Nichtbeachtung des Berichts betreffend die Unterwanderung des UNDSS. Dieser bestätige die Befürchtungen des Beschwerdeführers über die Konsequenzen, hätte er sich an seine Vorgesetzten gewandt. Ferner mache der Bericht klar, dass die erste Botschaftsabklärung völlig unsachgemäss gewesen sei, zumal dieser Bericht der Botschaft eigentlich hätte bekannt sein müssen. Dass diese dokumentierten Sicherheitsmängel unberücksichtigt geblieben seien, verdeutliche die schwerwiegenden Fehler in der Sachverhaltsermittlung.

Zudem seien die Lageanalysen des SEM unzureichend, was ebenfalls eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung darstelle. So thematisiere das SEM im Entscheid nicht korrekt, dass die standardmässigen Background-Checks, welche bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen würden, bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Würden die Antworten anlässlich des Verhörs bei der Ankunft nicht zufriedenstellend ausfallen, würden weitere Vernehmungen folgen, wobei die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was bereits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die betreffende Person eine Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder deren Nachfolgeorganisation zu, käme es zu erneuten Befragungen respektive Verfolgungsmassnahmen. Die Background-Checks würden somit eine systemische Gefahr einer Eskalation beinhalten. Die Abgleichung der Ergebnisse des Background-Checks mit den Ergebnissen weiterer Ermittlungen führe regelmässig zu erneuten Verfolgungshandlungen. Diesbezüglich werde auf die Ausschaffungen im Oktober 2015 verwiesen. Es sei in diesem Zusammenhang auf folgende jüngste Ereignisse zu verweisen. Im Verfahren D-3523/2016 (N [...]) hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ein Asylgesuch einer Person abgelehnt, welche aufgrund ihrer Bekanntschaften zu LTTE-Mitgliedern behelligt worden sei. Die betreffende Person sei bei der Rückkehr in Sri Lanka im Juli 2016 sofort festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden. Bemerkenswert sei, dass die betreffende Person bereits 2010 Sri Lanka legal verlassen habe, im April 2016 zurückgekehrt und im Mai 2016 in die Schweiz gereist sei. Es sei somit erwiesen, dass selbst Personen, welche in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei einer erneuten Rückkehr inhaftiert und misshandelt werden könnten. Dadurch würden die Willkür und die jederzeit drohenden Gefahr einer Misshandlung bei einer Rückkehr eindrücklich dokumentiert.

Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats im Verfahren N (...) werde zudem ersichtlich, dass bei der Papierbeschaffung bei einer geplanten Rückschaffung überprüft werde, ob die entsprechende Person auf einer Black-List geführt werde oder aufgeführt werden solle. Es würden somit systematisch Gründe für eine Verfolgung abgeklärt und auch die Aufnahme auf eine Black-List angeordnet, was automatisch zu einer Verhaftung führe. Das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden liege somit darin, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der LTTE im Zusammenhang stehe oder zum Wiederaufleben einer tamilisch-separatistischen Bewegung führen könnte. Nicht zu vergessen sei ferner der sogenannte Clearing-Prozess, bei welchem das nach Kriegsende erhobenen Datenmaterial betreffend die LTTE ausgewertet und abgeglichen werde.

Das SEM habe auch die Begründungspflicht verletzt, an welche im Übrigen aufgrund der hohen Rechtsgüter im Asylverfahren strenge Anforderungen zu stellen seien. Das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers als deckungsgleich und schlüssig bezeichnet, was logischerweise zur Bejahung der Glaubhaftigkeit führen müsse. Das SEM hätte auch erkennen müssen, dass es sich bei der Äusserung in der Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung hinsichtlich des Aufgabenbereichs um einen Fehler gehandelt habe. Dass dies nicht erkannt worden sei, stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das SEM hätte ferner bemerken müssen, dass zwischen dem Bericht vom November 2012 hinsichtlich der Sicherheitsmängel beim UNDSS und der Botschaftsabklärung schwerwiegende Widersprüche bestünden. Das SEM stütze sich einseitig auf die wahrheitswidrige Botschaftsabklärung, wodurch erneut die Begründungspflicht verletzt werde.

In materieller Hinsicht wurden den Erwägungen entgegnet, dass es nicht alltäglich sei, dass ein Mitarbeiter der UNO seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgebe und in der Schweiz um Asyl ersuche, weshalb der Fall ein besonderes Augenmerk verdiene. Der Beschwerdeführer habe bei (...) administrative Aufgaben ausgeführt. Beim Besuch von G._______ sei er für die Abholung am Flughafen und den Transport zuständig gewesen. Zudem habe er die Zimmer für die Besprechung mit den Familien verschwundener Personen reserviert und sei am Tag der Besprechung anwesend gewesen.

Die Angst der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbundenen paramilitärischen Gruppen, dass Zeugenaussagen ihre Verbrechen aufdecken und international bekanntmachen würden, wodurch ihnen eine Bestrafung drohe, sei enorm und habe seit dem Machtwechsel im Jahre 2015 sogar zugenommen. Dies erkläre auch, wieso der neu gewählte Präsident zuerst vollmundig die Zulassung ausländischer Spezialisten bei der Aufklärung der Verbrechen angekündigt, ein Jahr später dies aber ausdrücklich widerrufen und zur innerstaatlichen Angelegenheit erklärt habe. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass der Beschwerdeführer von unbekannten Personen angesprochen und schliesslich unter Gewaltanwendung zur Preisgabe von Informationen angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass der anlässlich des Besuchs tätige Chauffeur namens H._______ seine Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt habe.

Das SEM halte in der Verfügung eingangs fest, dass die Schilderungen mehrheitlich deckungsgleich und schlüssig seien. Damit wäre aber der vorgebrachte Sachverhalt bereits glaubhaft gemacht und folglich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Die Vorinstanz habe aber trotzdem auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, da die damalige Rechtsvertretung ohne Wissen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung unrichtige Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der damaligen Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er andere als die von ihm in der BzP und der Anhörung erwähnten administrativen Aufgaben übernommen habe. Mangels Kenntnisse der deutschen Sprache habe er diese unwahren Angaben nicht erkennen können. Für das SEM sei dieser unverschuldete Widerspruch jedoch Hauptgrund für die Annahme der Unglaubhaftigkeit. Somit gehe das SEM davon aus, dass eine schriftliche Äusserung, welche logischerweise nicht vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden sei, deckungsgleiche und schlüssige Aussagen in den Befragungen entwerten könne. Bei der Angabe in der Stellungnahme handle es sich um ein Missverständnis, was aufgrund der Absurdität des entsprechenden Inhalts naheliegend sei.

Gemäss SEM sei es ferner nicht ersichtlich, wieso der sri-lankische Geheimdienst an den Informationen des Beschwerdeführers ein Interesse haben könnte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Strategien des Geheimdienstes dem SEM wohl kaum bekannt sein dürften, weshalb es sich dabei um eine pauschale Laieneinschätzung handle. Die genaue Strategie sei ohnehin nebensächlich. Viel wichtiger sei, dass der sri-lankische Geheimdienst nach wie vor an Informationen über Personen interessiert sei, welche sich im Zusammenhang mit der Aufklärung der zahlreichen Verschwundenen engagieren würden. In einem Zeitungsbericht werde von einem weiteren Besuch einer UN-Delegation berichtet, welcher einige Monate nach der Reise des Sonderberichterstatters G._______ stattgefunden habe. Diese Delegation habe die sri-lankische Regierung aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Familien, welche nach verschwundenen Personen suchen würden, nicht bedroht würden. Daraus sei zu schliessen, dass solche Bedrohungen regelmässig vorkämen. Weiter habe sich die Delegation besorgt gezeigt, dass sie erfahren habe, dass einige der Familienangehörigen, mit welchen gesprochen worden sei, anschliessend von Sicherheitskräften befragt worden seien. Der Einschätzung des SEM, dass das Leid der Verschollenen nicht mehr die gleiche Brisanz wie früher trage, sei ebenfalls zu widersprechen. In diesem Zusammenhang werde auf eine Presseerklärung eines tamilischen Ministers verweisen, welcher erwähnt habe, dass im Nachgang zu einem dienstlichen Besuch im Norden und Osten Sri Lankas im Februar 2016 Personen bedroht worden seien, welche sich für die Aufklärung des zahlreichen Verschwindenlassens von Personen einsetzen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer als plausibel, insbesondere da nur wenige Mitarbeitenden von (...) am Tag des Treffens des Sonderbotschafters hätten anwesend sein dürfen.

Das SEM argumentiere, dem Beschwerdeführer seien die möglichen Schutzlösungen für UN-Mitarbeitende bekannt gewesen, und da er sie nicht beansprucht habe, sei von keiner ernsthaften Bedrohung auszugehen. Ferner würde es sich beim in diesem Zusammenhang erwähnten Vorfall von 2008 um eine alte Geschichte handeln. Dem sei zu entgegnen, dass es sich bei der Infiltration der UNDSS in Sri Lanka nicht um eine alte Geschichte handle, was aus einem Bericht des UN-Generalsekretärs von 2012 hervorgehe. Gemäss diesem Bericht würden sich UN-Mitarbeitende vor dem UNDSS fürchten. Somit sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauen in das UN-Sicherheitsdispositiv gehabt habe. Das SEM bringe keine Länderinformationen ins Verfahren ein, welche belegen würden, dass sich die im Bericht von 2012 geschilderte Situation geändert habe. Im Gegenteil berichte etwa ein Zeitungsartikel vom Mai 2016 über einen UNO-Mitarbeiter, welcher entführt und gefoltert worden sei und sich vor dem Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) dahingehend geäussert habe, dass die UNO absolut nichts für seine Sicherheit unternommen habe.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden diverse Glaubhaftigkeitselemente aufweisen. Die freie Erzählung in der Anhörung umfasse drei Seiten und auch die anschliessend gestellten Fragen seien detailliert beantwortet worden. Seine Ausführungen seien detailliert, widerspruchsfrei, würden Zitate der Beteiligten und auch seine jeweilige Gefühlslage enthalten. Die Vorbringen würden überdies mit den eingereichten Dokumenten (Arztbericht und Schreiben des Bischofs) korrespondieren.

Somit sei glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit bei (...) nach dem Besuch des Sonderberichterstatters an seinem Leben bedroht worden sei. Da er sich geweigert habe, Informationen über aussagewillige Angehörige von Verschwundenen weiterzugeben, und er geflohen sei, müsse er und seine Familie bei einer Rückkehr mit weiteren Verfolgungsmassnahmen rechnen, zumal die Sicherheitskräfte weiterhin davon ausgehen würden, dass er über relevante Informationen verfüge.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente ein, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird.

4.4 In der ergänzenden Eingabe vom 15. November 2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgesagt habe, dass er sich in Folge des Angriffs vom (...) 2015 krankgemeldet habe. Er könne nun das vom Arbeitgeber unterzeichnete Formular nachreichen, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erneut unterstreiche.

4.5 In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 fügte das SEM an, dass der Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und Verletzung der Begründungspflicht entgegenzuhalten sei, dass in der angefochtenen Verfügung alle relevanten Sachverhaltselemente und Beweismittel gebührend geprüft worden seien. Die Argumentation, die damalige Rechtsvertretung habe im Namen des Beschwerdeführers unrichtige Informationen aufgeführt, überzeuge in keiner Weise. Nicht nur müsse sich der Vertretene das Handeln seines rechtsgültigen Vertreters anrechnen lassen. Auch sei es schwer vorstellbar, dass die vormalige Rechtsvertretung Vorbringen erfunden habe. Schliesslich sei zu bekräftigen, dass das SEM jederzeit bereit sei, allfällige nachgereichte Unterlagen betreffend den Fahrer gebührend zu würdigen.

4.6 In der Replik vom 16. März 2017 wurde entgegnet, das SEM bestreite in der Vernehmlassung nicht, dass es angebotene Beweismittel ohne Vermerk im Protokoll nicht angenommen habe, so dass dieser Sachverhalt als eingestanden zu erachten sei. Dass das SEM nun trotz des eingestandenen Mangels pauschal behaupte, es habe alle Beweismittel gebührend gewürdigt, dokumentiere die Fehlerhaftigkeit, mit welcher das SEM vorgehe. Die Verwendung des Begriffs "gebührend", welcher auf einen mittelhochdeutschen Begriff zurückgehe, der etwa ein exklusives Rechts des Königs bezeichnet habe, sei unpassend und ein Indiz für die Voreingenommenheit des Sachbearbeiters. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil D-3070/2016 die Wortwahl desselben Sachbearbeiters als unangemessen bezeichnet. Auch in der Verfügung fänden sich Begriffe, die auf eine Voreingenommenheit hindeuten würden. So würden die Unstimmigkeiten in den Vorbringen "hellhörig" machen, ein Sachverhaltselement sei "aufgebauscht" worden, "Selbsterlebtes" und "Hinzugedichtetes" sei vermengt worden und "summa summarum" sei nicht zu eruieren, was der Beschwerdeführer tatsächlich erlebt habe. Die Voreingenommenheit zeige sich auch in der mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung, indem die Glaubhaftigkeit aufgrund eines Absatzes einer Stellungnahme pauschal angezweifelt werde. Allenfalls rechtfertige diese dokumentierte Voreingenommenheit die Kassation der Verfügung.

Die Risikoabschätzung der ersten Botschaftsabklärung beruhe auf reinen Mutmassungen, während die Sicherheitsprobleme anlässlich der Mission von G._______ offiziell im Missionsbericht vom November 2012 festgehalten würden. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankische Regierung über die Reise des Rapporteurs informiert gewesen sei, jedoch nicht über jeden Schritt und insbesondere nicht über sensible Informationen, wie etwa die Namen der befragten Personen. Wären sämtliche Informationen bekannt gewesen, so hätte sich der Rapporteur nicht im offiziellen Bericht über die Verwanzung von Räumlichkeiten und Fahrzeugen sowie die Spionage von Mailservern beklagt. Die Argumentation des SEM, eine diskrete Beschattung wäre eine bessere Strategie gewesen, sei nicht zu Ende gedacht. Offenbar seien die Behörden trotz Abhörversuchen und Internetspionage nicht in der Lage gewesen, die gewünschten Namen zu ermitteln. Eine Einschüchterung und Befragung eines tiefen Angestellten durch paramilitärische Gruppierungen entspreche ziemlich genau dem jeweils angewendeten und dokumentierten Vorgehen. Durch den Einsatz paramilitärischer Gruppen könne die Regierung jegliche Verantwortung von sich weisen. Ohnehin sei einzig und allein auf die Verfolgerperspektive abzustellen, und wenn die Behörden der Ansicht seien, dass der Beschwerdeführer über wichtige Informationen verfüge, dann habe dies die entsprechende Verfolgung ausgelöst, unabhängig von der Einschätzung eines Mitarbeiters der Schweizer Botschaft.

Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, mit dem Fahrer H._______ in Kontakt zu treten, welcher zurzeit versteckt in F._______ lebe. Dieser sei ebenfalls nach Informationen über die UN-Mission gefragt worden. Er habe die Personen dann aber an seinen Vorgesetzten, den Beschwerdeführer, verwiesen. Es sei daher anzunehmen, dass die Gruppierung zunächst den Fahrer und dann erst den Beschwerdeführer behelligt habe. Seit der Flucht des Beschwerdeführers sei der Fahrer massiven Drohungen ausgesetzt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Fahrer seien massiven Drohungen ausgesetzt gewesen, ohne dass der Head of Mission von (...) davon gewusst habe, was belege, dass die Schutzmechanismen unzureichend seien, denn funktionierende Schutzmechanismen würden voraussetzen, dass bei plötzlichen Kündigungen sorgfältig überprüft werde, ob diese allenfalls mit Übergriffen verbunden seien.

Das SEM habe ausgeführt, die vormalige Rechtsvertretung habe Vorbringen erfunden. Nichts stehe dem unterzeichneten Anwalt ferner, als die Arbeit der damaligen Rechtsvertretung in Frage zu stellen. Aufgrund der grossen Arbeitslast und der mangelnden Ressourcen könne es zu Übersetzungsproblemen und Missverständnissen kommen. Der Beschwerdeführer habe dann auch die schwierige Kommunikation mit der damaligen Rechtsvertretung bemängelt und führe die widersprüchliche Passage in der Stellungnahme auf Kommunikationsprobleme zurück. Es sei auch falsch, dass sich Beschwerdeführende sämtliche Handlungen ihrer Vertreter anzurechnen hätten, was sich im Rechtsbereich der Anwaltshaftung zeige.

Aus neuen Länderinformationen ergebe sich, dass wohl von einer erneuten Tabuisierung der Zwangsverschleppungen und einem erhöhten Verfolgungsrisiko für Personen auszugehen sei, welche sich mit der Aufdeckung von Kriegsverbrechen beschäftigen würden.

Schliesslich ergebe sich aus dem Schweigen des SEM zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen, dass diese berechtigt seien.

Als Beweismittel wurden allgemeine Berichte zu Sri Lanka eingereicht.

4.7 In der Eingabe vom 22. Mai 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden, dass der Fahrer H._______ nach der Flucht des Beschwerdeführers von unbekannten Personen massiv bedroht worden sei, weshalb er seine Anstellung aufgegeben und sich nach I._______ begeben habe. Nach seiner Rückkehr sei er wiederholt zur Preisgabe von Informationen aufgefordert und bedroht worden. Aus dem nun eingereichten Schreiben ergebe sich, dass H._______ tatsächlich als Fahrer für (...) gearbeitet habe. Im Schreiben sei er darüber informiert worden, dass seine Anstellung aufgelöst werde, er jedoch innerhalb von (...) eine neue Stelle erhalte. Diese habe er jedoch nie angetreten, weshalb die Sache nicht als Kündigung, sondern als einvernehmliche Trennung registriert worden sei. (...) habe also keine Kenntnisse von den Problemen. Schon nur aus diesem Grund werde offensichtlich, dass die Erwägungen des SEM, basierend auf der ersten Botschaftsabklärung, wonach (...) über wirksame Schutzmechanismen für seine Mitarbeitenden verfüge, weshalb es unmöglich sei, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde, nicht zutreffend seien. So gebe es Konstellationen, in welchen (...) nicht über die Verfolgung informiert sei.

Als Beweismittel wurde eine Kopie eines Schreibens von H._______ eingereicht.

4.8 Die zweite Botschaftsabklärung ergab im Wesentlichen, dass der Besuch von G._______ von (...) in Zusammenarbeit mit dem (...) organisiert worden sei, und der Beschwerdeführer dabei als (...) für (...) zuständig gewesen sei. Am Tag des Treffens sei er zwar bei der Arbeit, nicht aber am Treffen selbst anwesend gewesen. Die sri-lankischen Behörden seien nicht über die Namen der Gesprächspartner des Rapporteurs informiert worden, was dem Standardvorgehen entspreche. Es hätten auch keine Behördenvertreter am Treffen teilgenommen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Mailkorrespondenz sowie der Arztbericht seien authentisch. Es treffe auch zu, dass er am (...) aus gesundheitlichen Gründen einen Tag freigenommen habe. UNDSS sei für die Sicherheit von UN-Mitarbeitenden zuständig und der einzige Mechanismus, mit welchem Sicherheitsvorfälle untersucht werden könnten. Je nach Fall arbeite UNDSS mit den lokalen Sicherheitsbehörden zusammen oder nehme selbständig Untersuchungen vor, wenn staatliche Stellen in die Angelegenheit involviert seien. Es könne nicht komplett ausgeschlossen werden, dass UNDSS allenfalls von regierungsnahen Elementen unterwandert sei. Es lägen jedoch keine Hinweise darauf vor. (...) sei sehr überrascht über die plötzliche Kündigung des Beschwerdeführers gewesen, hätten sich aber keine weiteren Gedanken gemacht. Als Grund für die Kündigung habe er angegeben, eine bessere Zukunft für seine Familie zu wollen. Der Fahrer H._______ habe gekündigt, da er eine Anstellung in I._______ angenommen habe. Er habe weder einen Vorfall gemeldet, noch je aus medizinischen Gründen freigenommen. Mittlerweile sei er zurück in Sri Lanka und habe keine Probleme, ausser, dass er wieder auf Arbeitssuche sei.

4.9 In der Stellungnahme vom 9. November 2017 wurde angefügt, dass die zweite Botschaftsabklärung zu wesentlichen Teilen die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige. Es müsse als erwiesen erachtet werden, dass (1) (...) in Zusammenarbeit mit dem (...) den Besuch von G._______ organisiert habe; dass (2) der Beschwerdeführer als (...) Aufgaben übernommen habe und am Tag des Treffens im Büro gewesen sei; dass (3) die eingereichten E-Mails authentisch seien; dass (4) der eingereichte Arztbericht authentisch sei; dass (5) nicht ausgeschlossen werden könne, dass UNDSS von regierungsnahen Elementen unterwandert sei; dass (6) H._______ bei (...) angestellt gewesen sei und ungefähr zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer gekündigt habe, und dass (7) der Beschwerdeführer nie in [Staat] ein Visum beantragt habe.

Entgegen der ersten Botschaftsabklärung, welche jegliche Gefährdung pauschal als nicht nachvollziehbar taxiert habe, halte die zweite Abklärung fest, dass nicht komplett ausgeschlossen werden könne, dass UNDSS von regierungsnahen Elementen unterwandert sei. Dadurch falle eines der Hauptargumente des SEM weg. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Botschaft explizit angehalten, eine Einschätzung zum Argument in der Beschwerdeschrift abzugeben, inwiefern der UNDSS unterwandert sei und die UN-Schutzlösungen unzureichend seien. Die Botschaft habe es unterlassen, eine Einschätzung abzugeben und zitiere nur (...), wonach eine Unterwanderung nicht komplett auszuschliessen sei, wie dies in keiner Organisation ausgeschlossen werden könne, und keine Hinweise darauf vorliegen würden. Diese Zurückhaltung erstaune, da die Botschaft in der früheren Abklärung eine Gefährdung noch pauschal ausgeschlossen habe. Dies spreche nicht für die Qualität und Sachlichkeit des zuständigen Botschaftsmitarbeiters.

Das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an seinen Vorgesetzten gewandt, weil dadurch UNDSS informiert worden wäre, was zu einer weiteren Gefährdung geführt hätte, werde in der zweiten Botschaftsabklärung bestätigt, da ausgeführt werde, jeder Vorfall werde standardmässig dem UNDSS gemeldet.

Dem Beschwerdeführer seien diverse Unregelmässigkeiten und Fehler geringfügiger Natur in der Botschaftsabklärung aufgefallen.

In der Abklärung werde ausgeführt, H._______ habe keine Probleme, ausser, dass er wieder auf Arbeitssuche sei. Der Beschwerdeführer habe ihn mit dieser Aussage konfrontiert. Er (H._______) habe angegeben, nie von (...) oder der Botschaft kontaktiert worden zu sein, weshalb er nicht wisse, wie diese Schlussfolgerung zustande gekommen sei. Er habe in I._______ einen wesentlich geringeren Lohn erhalten, mit schlechteren Arbeitsbedingungen und er sei überdies von seiner Familie getrennt gewesen, weshalb absolut unverständlich sei, wieso er die dortige Anstellung angenommen hätte, wenn er in Sri Lanka nicht an Leib und Leben gefährdet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer habe seine tiefe Betroffenheit darüber geäussert, dass in der Botschaftsabklärung Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden seien, welche falsch seien. Er frage sich, ob die Abklärung mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen worden sei oder ob entsprechende Beamte ihre Amtsgewalt gebrauchen würden, um ihm einen Nachteil zuzufügen, dies auch, um eigene Fehler zu verdecken.

Das Gericht habe die Botschaft darum ersucht, abzuklären, ob der Beschwerdeführer ein (...) Visum beantragt habe, und wie seine Vorgesetzten auf den abrupten Abgang reagiert hätten. Aus dem nun eingereichten E-Mail- und Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und (...) gehe hervor, dass er sich - als er sich bereits in der Schweiz befunden habe - um eine Verlängerung der Ferien bemüht habe und dabei einen nicht existierenden Cousin vorgeschoben habe. Er habe nirgends [Staat] erwähnt und nehme an, dass sein Vorgesetzter aus dem Umstand, dass er bei der Arbeit jeweils über Freunde in [Staat] gesprochen habe, darauf geschlossen habe, er befinde sich dort. Der Beschwerdeführer habe auch im Kündigungsschreiben seine Gefährdung in Sri Lanka nicht erwähnt, da er gewusst habe, dass dies sofort an UNDSS weitergeleitet worden wäre.

Der Beschwerdeführer kenne die Namen der Personen, welche sich mit G._______ getroffen hätten, nicht. Aufgrund seiner Funktion habe er aber zu Daten und Informationen bei (...) Zugang gehabt, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder Paramilitärs davon ausgehen würden, er wisse, mit welchen Personen ein Treffen stattgefunden habe.

Als Beweismittel wurden Kopien eines Schreibens sowie zweier Arbeitsverträge von H._______, Auszüge aus einem Währungsrechner, zwei E-Mails und eine Kopie eines Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers eingereicht.

4.10 In der zweiten Vernehmlassung vom 29. November 2017 fügte das SEM an, der Vorwurf, das SEM habe Beweismittel als unerheblich eingestuft und nicht angenommen, nicht aktenkundig sei. Auf eine materielle Auseinandersetzung mit den rechtshistorischen Ausführungen zum Begriff "gebührend" werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Immerhin sei festzustellen, dass die geäusserte Kritik gleichermassen das Schweizer Parlament, den Europarat oder die UNO betreffe, welche den genannten Begriff in ihren Erlassen regelmässig verwenden würden.

Zu den Unterlagen betreffend H._______ sei anzumerken, dass in der Tat als erwiesen zu erachten sei, dass er seinen Job bei (...) gekündigt habe, um eine Arbeitsstelle in I._______ anzutreten und er mittlerweile wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die freie Transkription der Gespräche zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sowie die nachgereichten Dokumente vermöchten jedoch keinen Nachweis für die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu erbringen.

Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens immer wieder in den Vordergrund gerückte Fall eines UN-Mitarbeiters, welcher entführt und gefoltert worden sei, betreffe eine Angelegenheit aus dem Jahre 2009.

4.11 In der Replik vom 11. Dezember 2017 wurde erwidert, das SEM argumentiere, die Nichtannahme von Beweismitteln sei nicht aktenkundig. Aus der Logik der Sache ergebe sich, dass die Nichtannahme eben gerade nicht protokolliert worden sei. Das SEM suggeriere, dass sich dies nicht zugetragen habe, da es nicht aktenkundig sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass Protokolle von Anhörungen nicht immer vollständig seien. Es sei auffällig, dass sich im Beweismittelcouvert - mit einer Ausnahme - nur Dokumente befinden würden, in welchen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde. Vor dem aktenkundigen Willen des Beschwerdeführers, seine Fluchtgeschichte mit Dokumenten zu belegen und vor dem Hintergrund dass die Berichte schon damals in seinem Besitz gewesen seien, sei seltsam, dass er diese damals nicht abgegeben hätte beziehungsweise seinen Rechtsvertreter darüber informiert habe, die Berichte seien nicht angenommen worden. Es sei somit glaubwürdig, dass die Annahme der Beweismittel in der Anhörung verweigert worden sei. Die Anhörung sei von einer anderen Person geleitet worden, als derjenigen, welche den Entscheid redigiert habe. Letzterer habe sich nun nicht bei ersterem bezüglich dieses Sachverhalts erkundigt, sondern versteife sich auf den Standpunkt, es gebe keine aktenkundigen Hinweise auf die nichtprotokollierte Nichtannahme der Beweismittel.

Die Wortwahl des Sachbearbeiters des SEM habe bereits mehrfach Grund zur Beanstandung gegeben.

Die Verfolgung von H._______ sei nicht mit Dokumenten beweisbar. Es sei aber glaubhaft, dass er verfolgt worden sei.

Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Verfolgung eines UN-Mitarbeiters beziehe sich nicht auf ein Vorkommnis aus dem Jahre 2009. Vielmehr sei der entsprechende Zeitungsartikel vom 18. Mai 2016. Es seien auch weitere Fälle von Verhaftungen von UN-Mitarbeitenden bekannt. In einem Bericht werde beispielsweise erwähnt, wie zwei tamilische Mitarbeitende mit dem Tod bedroht worden seien und von ihnen verlangt worden sei, LTTE-Personen in Camps und in Büros des UNHCR und von NGOs zu identifizieren.

Wirksame Schutzmechanismen seitens von (...) hätten bedingt, dass nach der ersten Botschaftsanfrage der Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht worden wäre, um zu eruieren, ob und wie es zur Verfolgung gekommen sei und wie entsprechende Gegenmassnahmen getroffen werden könnten, um vergleichbare Fälle in Zukunft zu verhindern.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

5.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Anhörung nicht von der gleichen Person durchgeführt worden sei, welche die angefochtene Verfügung erliess, ist zu verneinen. Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG besagt, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt. So handelt es sich bei den Schlussfolgerungen in den Berichten von Walter Kälin sowie des SEM um Empfehlungen und nicht um justiziable Verfahrenspflichten.

5.3 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, das SEM habe Beweismittel nicht entgegengenommen und dadurch den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM angebotene Beweise nicht abgenommen hätte. Gemäss Anhörungsprotokoll habe der Beschwerdeführer nebst den zu den Akten genommenen Beweisen keine weiteren Dokumente bei sich gehabt (vgl. act. A24 F3). Die gegenteilige Behauptung auf Beschwerdeebene ist als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen, als dass sie diese Protokollstelle zu widerlegen vermöchte. So wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diverse Dokumente bei sich gehabt. Als konkretes Beispiel wurde jedoch lediglich der Bericht des UN-Generalsekretärs von November 2012 aufgeführt, welcher schliesslich über das entsprechende Zitat in der Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung Eingang in die Akten fand. Um welche weiteren Beweismittel es sich gehandelt habe, und worin die Relevanz dieser Dokumente bestehe, schweigt sich die Beschwerde aus. Gleichzeitig wurden die entsprechenden Dokumente - soweit aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ersichtlich - auch nicht auf Beschwerdeebene nachgereicht. Dass diese Dokumente schliesslich auch bei der vormaligen Rechtsvertretung abgegeben worden seien, ohne dass diese jene mit der Stellungnahme eingereicht hätte, kann ohnehin nicht dem SEM angelastet werden und somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, indem nicht explizit auf den Bericht vom November 2012 eingegangen worden sei, welcher die Unterwanderung des UNDSS belege. Denn in der Verfügung des SEM wurde explizit auf das in der Stellungnahme eingebrachte und mit dem entsprechenden Bericht untermauerte Argument eingegangen. Dass das SEM die erste Botschaftsabklärung als überzeugender erachtete, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung dar, sondern ist Gegenstand dessen Würdigung.

Mit dem Argument, die Lageeinschätzung des SEM sei unzureichend, weshalb eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege, vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht durchzudringen. Auch dabei handelt es sich wiederum um eine Kritik an der durch das SEM vorgenommene Würdigung des Sachverhalts. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die Relevanz der in der Beschwerdeschrift unter 3.3.5 bis 3.3.7 aufgeführten Länderinformationen fraglich ist, zumal diese sich überwiegend auf Gefährdungslagen von Personen beziehen, welche eine Verbindung zu den LTTE aufweisen, respektive welchen eine solche Verbindung unterstellt wird, und es im vorliegenden Verfahren eine derartige (unterstellte) Verbindung gar nicht zu beurteilen gilt. Dies ist im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen (vgl. E. 9).

5.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Einwand, das SEM habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es übersehen habe, dass die Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung Falschangaben enthalte, welche nicht den Beschwerdeführenden anzulasten seien, geht offensichtlich fehl, zumal es sich wiederum um Kritik an der Würdigung des Sachverhalts handelt und ohnehin nicht ernsthaft behauptet werden kann, das SEM sei aufgrund der Begründungspflicht gehalten, in unmissverständlichen schriftlichen Eingaben einer Rechtsvertretung nach möglichen Missverständnissen und Verständigungsproblemen zu suchen, widrigenfalls eine Kassation der Verfügung zu erfolgen habe.

5.5 Zum Argument in der Replik, das SEM habe zu formellen Rügen in der Vernehmlassung geschwiegen, und diese somit anerkannt, woraus deren Begründetheit folge, ist zu bemerken, dass die Rügen im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht der Disposition der Parteien unterliegen und deshalb aus einem Schweigen nicht ohne Weiteres die Begründetheit abgeleitet werden kann.

5.6 Schliesslich ist die Wortwahl in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung als angemessen zu bezeichnen.

6.

6.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet, zumal das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgeht.

6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

6.3 Der Rahmen der Fluchtgeschichte kann als bewiesen erachtet werden. So ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten und den Botschaftsabklärungen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei (...) gearbeitet und anlässlich des Besuchs von G._______ (...) Aufgaben übernommen hat. Einschränkend ist jedoch zu bemerken, dass seine Tätigkeit anlässlich des Treffens von untergeordneter Bedeutung war und er insbesondere nicht persönlich am Treffen anwesend gewesen ist (vgl. Botschaftsabklärung vom 16. Oktober 2017 Ziff. 2). Ebenfalls zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. September 2016 seine Tätigkeit aufzubauschen versuchte. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dies sei auf einen Fehler seiner damaligen Rechtsvertretung respektive ein Missverständnis zurückzuführen, welches ihnen nicht angelastet werden dürfe, überzeugt nicht, zumal es keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Missverständnis gibt. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf die anwaltliche Haftpflicht ist bereits deshalb verkürzt, da diese das Verhältnis zwischen der vertretenen Person und dem Anwalt beschlägt, nicht aber die prozessuale Wirkung von Prozesshandlungen.

Ferner ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 tatsächlich in spitalärztlicher Behandlung war und am Tag darauf aus medizinischen Gründen freigenommen hat (vgl. zweite Botschaftsabklärung Ziff. 5). Allerdings ergibt sich aus dem eingereichten Arztbericht kein unumstösslicher Beweis, dass er auch tatsächlich angegriffen worden ist und dieser Angriff im von ihm erwähnten Zusammenhang erfolgt ist, zumal der darin aufgenommene Hinweis "Assaulted by unknown people" keine Rückschlüsse auf die Intention der Täter zulässt und ohnehin anzunehmen ist, dass er lediglich Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Spitalpersonal wiedergibt.

Es ist schliesslich auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im (...) in die Ferien gefahren ist und aus diesen Ferien seine Kündigung bei (...) eingereicht hat (vgl. erste Botschaftsabklärung Ziff. 2).

6.4 Im Gegensatz zur Rahmenhandlung ist die Beweislage betreffend die darauf aufbauende konkrete Verfolgungsgeschichte weit weniger offensichtlich. Beim Vorbringen, er sei von unbekannten Personen, welche dem Geheimdienst angehören würden oder diesem naheständen, angesprochen, bedroht und zur Herausgabe von Informationen über die Gesprächspartner anlässlich des Treffens aufgefordert worden, handelt es sich im Wesentlichen um eine Behauptung der Beschwerdeführenden. Es liegen diesbezüglich aber diverse Indizien vor, welche sowohl für als auch gegen deren Wahrheitsgehalt sprechen.

In diversen Berichten wird erwähnt, dass Personen, welche sich für die Schicksale von Verschwundenen einsetzen, unter Druck gesetzt worden sind (vgl. etwa UN Human Rights Council, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Dissappearances on its Mission to Sri Lanka [A/HRC/33/51/Add.2], 08.07.2016, https://documents-ddsny.un.org/doc/ UNDOC/GEN/G16/146/63/PDF/G1614663.pdf?OpenElOpenE, abgerufen am 21.03.2018). Auch in jüngeren Berichten finden sich entsprechende Hinweise. So berichteten Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS) im Juli 2017, dass ein tamilischer Journalist von der Armee bedroht worden sei, als er über Proteste von Angehörigen vermisster Personen habe berichten wollen (vgl. JDS, Sri Lanka: Two UN visits and three incidents of Tamil media harrassment, 21.07.2017, www.jdslanka.org/index.php/news-features/media/698-sri-lankatwo-un-visits-and-three-incidents-of-tamil-media-harassments, abgerufen am 21.03.2018). In einem Bericht der JDS von August 2017 wurde erwähnt, dass eine Frau, welche sich für die Aufklärung des Verschwindens ihres Ehemannes eingesetzt habe, von zwei Personen auf Motorrädern angegriffen und bedroht worden sei (vgl. JDS, Tamil woman activist campaigning for disappeared threatened with death, 15.08.2017, www.jdslanka.org/index.php/news-features/human-rights/ 702-tamil-woman-activist-campaigning-for-disappeared-threatened-with-death, abgerufen am 21.03.2018). Die Nichtregierungsorganisation International Truth and Justice Project (ITJP) verweist im Bericht vom Juli 2017 auf Fälle in den Jahren 2016 und 2017, in denen Personen, welche in die Organisation von Gedenkfeiern, politischer Arbeit oder die Sammlung von Namen von Hinterbliebenen involviert gewesen seien, gefoltert worden seien (vgl. ITJP, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, 07.2017, www.itjpsl.com/assets/ITJP_unstopped_report_final.pdf#english, abgerufen am 21.03.2018).

Allerdings konnte das Gericht keine Quellen neueren Datums finden, in welcher eine mit dem Beschwerdeführer vergleichbare Situation geschildert worden ist, nämlich, dass Mitarbeitende einer UN-Organisation unter Gewaltanwendung zur Preisgabe von Informationen über Angehörige von Hinterbliebenen aufgefordert wurden. In den konsultierten Quellen konnte auch keine Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Besuch von G._______ gefunden werden. Gemäss der ersten Botschaftsabklärung sei seit Kriegsende und insbesondere seit dem Regimewechsel eine Bedrohung von administrativen Mitarbeitenden von (...) wenig plausibel, während es während des Krieges (vor 2009) gelegentlich zu Problemen gekommen sei (vgl. act. A28 Ziff. 3). Diese Aussage deckt sich in etwa mit den von den Beschwerdeführenden in der Replik vom 11. Dezember 2017 eingereichten Dokumenten, die allesamt auf Vorfälle im Jahre 2009 Bezug nehmen. So wird von einer Inhaftierung von 14 UN-Mitarbeitenden berichtet, die sich im Jahre 2009 ereignet habe. Ein anderer Artikel bezieht sich auf angebliche Folterungen von zwei Mitarbeitenden des UNHCR respektive des UN Office for Project Services. Gemäss den Ausführungen in der Replik handle es sich dabei um einen Fall aus dem Jahre 2011. Dies ist jedoch zweifelhaft. Zum einen findet sich im Artikel kein Hinweis auf den Zeitpunkt des Vorfalls. Dieser lässt sich auch nicht aus dem Hinweis unterhalb der Überschrift "Updated 6 January 2012" ableiten, obwohl man geneigt sein könnte, den Passus im Text "abducted by gouvernment forces in June" deswegen als den Juni 2011 zu interpretieren. Das dies jedoch unzutreffend sein dürfte, ergibt sich bereits daraus, dass der Artikel im Archiv der entsprechenden Website unter dem Datum "Updated 20 July 2009" respektive "Updated 21 July 2009" aufgeführt ist. Schliesslich findet sich im Text der Hinweis, dass die Mitarbeitenden im Juni entführt worden seien und zwar im Zusammenhang mit Camps, welche im Krieg errichtet worden seien, welcher im Mai diesen Jahres geendet habe, was den Schluss aufdrängt, dass sich der Vorfall im Jahre 2009 (Kriegsende) ereignete. Dies führt wiederum zur Annahme, dass sich das dritte von der Rechtsvertretung eingereichte Dokument auf denselben Fall bezieht, zumal wiederum von einer Entführung im Juni 2009 von zwei Mitarbeitenden des UNHCR respektive des UN Office for Project Services berichtet wird. Das SEM weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Fall einer angeblichen Entführung eines weiteren UN-Mitarbeiters, auf den bereits in der Beschwerdeschrift hingewiesen worden ist, ebenfalls eine Angelegenheit aus dem Jahre 2009 betrifft. Die Beschwerdeführenden behaupten, es handle sich um einen aktuellen Fall, was sich aus dem Text sowie daraus
ergebe, dass der entsprechende Zeitungsartikel am 18. Mai 2016 publiziert worden sei. Es werde ausgeführt, dass diese Person eine Zeugenaussage vor dem Office of the High Commissioner for Human Rights investigating Sri Lanka gemacht habe und anschliessend entführt worden sei. Bei genügender Länderkenntnis sei klar, dass das entsprechende Office erst nach entsprechender Resolution im März 2014 errichtet worden sei und daher 2009 noch gar nicht existiert habe. Diese Argumentation ist fehlerhaft. Einerseits ergibt sich aus dem Text nicht, dass die entsprechende Person nach seiner Zeugenaussage entführt worden wäre, sondern lediglich, dass er vor dem Office Zeugnis abgelegt habe betreffend eine Entführung, welche sich ereignet habe, als er in Sri Lanka gewesen sei. Der eingereichte Artikel vom 8. März 2016 nimmt ferner Bezug auf eine Pressekonferenz, anlässlich welcher der UN-Sprecher auf den Vorfall angesprochen worden sei. Eine Videoaufnahme dieser Pressekonferenz lässt sich mittels kurzer Rechercheauf Youtube finden(https://www.youtube.com/ watch?v=whyjoeG0qqc). Dort wird im Introtext ausgeführt, dass es sich um einen Fall aus dem Jahre 2009 handle. Die Desavouierung des SEM-Mitarbeiters, wonach dieser aktenwidrige Falschbehauptungen aufstelle und sehr deutlich dokumentiere, was er unter "gebührender" Beweiswürdigung und der nackten Wahrheit verstehe, ist daher als deplatziert zu bezeichnen, zumal der Vorwurf einer unzureichenden Recherche auf die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreter zurückfällt.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es zwar weiterhin zu Behelligung von Personen kommt, welche sich für das Schicksal von Verschwundenen einsetzen. In jüngster Zeit sind jedoch - soweit aus den ausgewerteten Quellen ersichtlich - keine Übergriffe gegen UN-Mitarbeitende insbesondere zwecks Preisgabe von Informationen über Familien von Verschwundenen dokumentiert. Aus den konsultierten Quellen lässt sich ferner auch kein Hinweis auf Behelligungen von Personen im Zusammenhang mit dem Besuch von G._______ finden.

Als weiteres Indiz ist es nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der ersten Botschaftsabklärung (vgl. act. A27 Anmerkungen) wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber, für welchen er zehn Jahre gearbeitet habe, nicht über die Vorkommnisse informiert, sondern sich lediglich einem Priester respektive dem Bischof anvertraut habe. Es ist zwar durchaus verständlich, dass er dies - als er sich noch in Sri Lanka befunden hat - aufgrund einer möglichen Unterwanderung der UNDSS unterlassen habe. Wieso er selbst nachdem er sich ausser Landes befunden habe, etwa im Rahmen der Korrespondenz anlässlich der Kündigung, kein Wort darüber verloren habe, ist weit weniger nachvollziehbar. Die Begründung, er habe Retorsionsmassnahmen gegenüber seinen in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen befürchtet, überzeugt nicht. Das Bestätigungsschreiben des Bischofs wiederum stellt keinen sonderlich gewichtigen Beweis für die darin ausgeführte Verfolgung dar, zumal sich diese Ausführungen soweit ersichtlich lediglich auf entsprechende Schilderungen des Beschwerdeführers stützen.

Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf den Fahrer, welcher ebenfalls aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Besuchs von G._______ verfolgt worden sei, respektive werde, stellt ein schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden dar. Einerseits wurde in der Botschaftsabklärung vom 16. Oktober 2017 ausgeführt, dass jener gekündigt habe, um eine Arbeitsstelle in I._______ anzutreten. Er habe weder einen Vorfall gemeldet noch je aus medizinischen Gründen freigenommen. Mittlerweile sei er zurück in Sri Lanka und habe keine Probleme, ausser dass er wieder auf Arbeitssuche sei (vgl. zweite Botschaftsabklärung Ziff. 9). Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführenden, stellen lediglich eine Behauptung dar, welcher durch die schriftliche Bestätigung des Fahrers - aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters - und den Ausführungen zu den schlechteren Anstellungsbedingungen in I._______ kaum mehr Gewicht verliehen wird.

Als letztes Indiz sind die Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers zu würdigen. Wie bereits das SEM ausführte, sind diese als kongruent zu bezeichnen. Die freie Erzählung der Aufforderungen, Bedrohungen und Misshandlungen sind ferner substanziiert und ausführlich und weisen markante Details auf. So erwähnte der Beschwerdeführer etwa in substanziierter Weise, wie ihn die unbekannten Personen mittels ihres Wissens über ihn und seine Familie einzuschüchtern versuchten (vgl. act. A24 F38 S. 6 erster Abschnitt) und gab in ausführlicher Weise den weiteren Inhalt dieses ersten Gespräches, als sich eine Person zu ihm auf das Motorrad setzte, wieder (vgl. act. A24 F38 S. 6 1. und 2. Abschnitt), oder er erklärte, dass er den Mann, welcher ihn verhörte, nachdem er mit dem Van zu einer Baumgruppe gebracht worden sei, aus Angst stets mit "Sir" angesprochen habe (vgl. ebd. F38 S. 7 3. Abschnitt). Bereits in der BzP äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich und mit den Aussagen in der Anhörung übereinstimmend zu diesen Vorkommnissen (vgl. act. A4 S. 7 f.). Diese widerspruchsfreien, substanziierten und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen sind als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. Da die Realkennzeichen in den Aussagen regelmässig Elemente betreffen, wonach staatsnahe Personen durch Gewaltanwendung an Informationen zu gelangen versuchten, erscheint auch der geltend gemachte Hintergrund der Übergriffe glaubhaft, weshalb die bereits angesprochene ebenfalls denkbare Hypothese, die Angriffe seien in einem anderen Kontext erfolgt, unwahrscheinlich ist.

6.5 In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden für glaubhaft zu erachten. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Vorliegend ist die Rahmenhandlung als erwiesen zu erachten. Hinsichtlich der konkreten Verfolgung, welche sich darin abgespielt habe, ist in erster Linie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung zu verweisen, welche ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellen. Dieses Indiz wird in länderkontextlicher Hinsicht dahingehend gestützt, dass diverse Quellen von behördlichen Repressalien gegen Personen berichten, welche sich für Verschwundene und deren Familien einsetzen.

Als Gegenindiz ist jedoch zu erwähnen, dass den konsultierten Quellen keine solchen Hinweise betreffend den Besuchs von G._______ entnommen werden können und auch eine Behelligung eines administrativen Mitarbeiters von (...) nach 2009 eher unwahrscheinlich erscheint. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht ferner der Umstand, dass das komplette Verschweigen der Verfolgung gegenüber (...) nur schwer nachvollziehbar ist.

Schliesslich lassen sich aus dem Bestätigungsschreiben des Bischofs sowie dem Hinweis auf die angebliche Verfolgung des Fahrers, welche in der Botschaftsabklärung verneint wurde, nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ziehen.

Als Fazit ist in Gesamtwürdigung dieser Elemente festzuhalten, dass aufgrund der substanziiert sowie widerspruchsfrei geschilderten Fluchtgründe und der bewiesenen Rahmengeschichte die positiven Elemente überwiegen und daher trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen ist.

6.6 Der dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile (Bedrohung, Misshandlung) sind als "ernsthaft" im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Die Verfolgung beruht auch auf einem asylrelevanten Motiv, zumal die Behelligung von Personen im Zusammenhang mit verschwundenen Personen als politisch motiviert zu erachten ist.

Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist (vgl. zur diesbezüglichen Vermutung MARTINA CARONI/TOBIAS GRAS-DORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen könnten (vgl. E. 6.4 zur Aktualität der Verfolgung im Zusammenhang mit verschwundenen Personen). Das Asylgesetz verlangt unter dem Aspekt der begründeten Furcht eine nach objektiven Kriterien nachvollziehbare Furcht vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

6.8 Eine (Reflex-) Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin ist indessen zu verneinen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein (vgl. act. A25 F37) und erwähnte explizit, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen persönlichen Behelligungen gekommen sei (vgl. ebd. F65). Eine Vorverfolgung ist somit zu verneinen. Die in der Beschwerdeschrift ausgeführte Furcht vor Rachehandlungen aufgrund der Verbindung zu ihrem Ehemann ist ebenfalls zu verneinen. So sind auch die übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers soweit aktenkundig keinen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung bemerkte, dass es seiner Familie gut gehe (vgl. act. A24 F5). Auch andere Risikofaktoren, welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Risikofaktoren eingehend Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Gleiches gilt für die Kinder C._______ und D._______.

6.9 Die Beschwerdeführerin wie auch die Kinder C._______ und D._______ sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

7.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden mangels Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

9.
Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. In den Beschwerdeeingaben finden sich redundante Passagen sowie solche ohne hinreichenden Bezug zur Beschwerdesache, insbesondere zur allgemeinen Gefährdung von Personen, welchen Verbindungen zu den LTTE nachgesagt werde. Ferner werden formelle Rügen erhoben, welche vom entsprechenden Rechtsvertreter bereits mehrfach erfolglos geltend gemacht wurden. Auch die mehrfachen Eingaben hinsichtlich der Präzisierung des Passus "bis vor Ablauf dieser Frist" sowie die sprachgeschichtlichen Ausführungen zum Ausdruck "gebührend" sind als nicht sachbezogen zu erachten. Diese nicht notwendigen Aufwendungen sind daher nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 20. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6560/2016
Datum : 29. März 2018
Publiziert : 01. Mai 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • sachverhalt • treffen • familie • stelle • indiz • beschwerdeschrift • tag • replik • arztbericht • arbeitgeber • kopie • flucht • frage • e-mail • kostenvorschuss • leben
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2012/5 • 2011/37 • 2008/47
BVGer
D-3070/2016 • D-3523/2016 • D-6560/2016 • D-7053/2016 • E-1866/2015