Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7561/2015
Urteil vom 8. November 2016
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
1.A._______,
2.B._______,
beide vertreten durch Dr. Urs Egli und
Parteien Riccardo Maisano, Rechtsanwälte,
epartners Rechtsanwälte AG,
Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Repower AG,
Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo,
vertreten durch lic. iur. Manuel Blättler ,
Dr. Stefan Rechsteiner undlic. iur. Michael Waldner,
Rechtsanwälte, Vischer AG,
Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wechsel des Messdienstleisters.
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt drei Photovoltaikanlagen (nachfolgend: PVA; 182 kWp und 47 kWp in ... und 130 kWp in ...). Netzbetreiberin und Messdienstleisterin an den Standorten der PVA ist die Repower AG. B._______ bzw. C._______ vermittelte A._______ ein Angebot eines anderen Messdienstleisters zur Durchführung der Fernauslesung für seine drei PVA. Deshalb ersuchte B._______ im Auftrag von A._______ die Repower AG am 6. Juni 2014 gestützt auf Art. 8
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
B.
Am 6. Juni 2014 und 24. Juni 2014 erklärte die Repower AG B._______, A._______ könne den Messdienstleister nicht frei wählen. Gemäss rechtlichen Rahmenbedingungen und Metering Code Schweiz liege die Verantwortung für die Messdatenbereitstellung und die Zuständigkeit für die Wahl der Messapparate beim Netzbetreiber. Man habe im Interesse der Gesamteffizienz und der Gesamtverantwortung kein Bedürfnis, Einzelmessungen von weiteren Dritten betreiben zu lassen. Eine Zustimmung zur Erbringung von Teilen von Messdienstleistungen werde ausdrücklich nicht erteilt.
C.
Am 1. Juli 2014 beantragte B._______ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von A._______ bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Repower AG sei anzuweisen, A._______ die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters für die Zählerfernauslesung (ZFA), ggf. auch den Betrieb der Messstelle zu erteilen. Nach einigen Schriftenwechseln zog B._______ sein eigenes Gesuch zurück und führte das Verfahren ausschliesslich im Namen von A._______ weiter.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wies die ElCom (nachfolgend: Vor-instanz) das Gesuch von A._______ ab. Von der Gebühr von Fr. 23'600.- auferlegte sie Fr. 21'240.- A._______ und Fr. 2'360.- B._______ (C._______). Weil das Masswesen traditionell Aufgabe der Netzbetreiber sei, das Stromversorgungsrecht in diesem Bereich nicht auf Wettbewerb ausgerichtet sei und es keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung des Wettbewerbs gebe, sei bisher kein Wettbewerb entstanden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Kontrahierungszwang zu Lasten der Netzbetreiber. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
E.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 20. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer 1 beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Repower AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters und zum Wechsel des Dienstleisters zum Betrieb der Messstelle (eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz) zu erteilen. Zur Begründung bringt er vor, Messdienstleistungen seien vom Betrieb des physikalischen Netzes losgelöst und damit nicht Teil des Netzbetriebs. Die Erbringung von Messdienstleistungen durch Dritte sei gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dies dürfe durch Verweigerung der Zustimmung durch den Netzbetreiber nicht verunmöglicht werden. Die Zustimmung dürfe nur verweigert werden, wenn der sichere Netzbetrieb gefährdet wäre. Ohne Möglichkeit des Wechsels des Messdienstleisters würden ihm höhere Kosten anfallen, weshalb er in seiner Wirtschaftsfreiheit betroffen sei. Der Beschwerdeführer 2 beantragt wie auch der Beschwerdeführer 1, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien von der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin zu tragen, eventualiter seien die Kosten erheblich zu reduzieren.
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Messwesen sei Teil des Netzbetriebs, wofür der Netzbetreiber zuständig und verantwortlich sei. Es bestehe kein Wettbewerb in diesem Bereich. Eine Auslagerung des Messwesens sei technisch möglich, diese müsse jedoch im freien Ermessen des Netzbetreibers liegen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. |
Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtspflege - 1 Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. |
2 | Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Entscheide, entbindet das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (zum Ganzen Urteile des BVGer A-5836/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2, A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 2, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessierenvor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.155).
2.3 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete, akzessorische, inzidente Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt. Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einem Drittanbieter auch den Betrieb der Messstelle zu erlauben, vom Verfahrensgegenstand ausgenommen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im vorliegenden Verfahren stellt der Beschwerdeführer 1 zudem unter anderem den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die Zustimmung zum Wechsel des Dienstleisters zum Betrieb der Messstelle zu erteilen.
3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BGE 136 II 457 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A 3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3; Urteil des BVGer A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1).
3.3 Anfechtungsgegenstand ist im vorliegenden Fall die Verfügung der Vor-instanz vom 15. Oktober 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wird. In der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers 1, ihm die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen, ab. Die Frage, ob auch der Betrieb einer Messstelle einem Messdienstleister zu überlassen ist, ist ausdrücklich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3.1 Rz. 35 der angefochtenen Verfügung). Da das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers 1 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und Beschwerdebegehren, welche neue Fragen aufwerfen, den möglichen Streitgegenstand überschreiten, kann über die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden.
3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer 1 bzw. sein Vertreter der Vorinstanz vor Eröffnung des formellen Verfahrens auf entsprechende Nachfrage hin am 13. August 2014 schriftlich mitgeteilt hat, dass der Betrieb der Messstelle weiter durch die Beschwerdegegnerin erfolgen würde. Folglich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Präzisierung seines Gesuchs vom 1. Juli 2014 einzig die Frage der Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters, nicht jedoch zum Betrieb der Messstelle, geklärt haben wollte. Indem die Vorinstanz ihr Verfahren entsprechend auf diese Frage beschränkte, beging sie keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.
4.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. |
2 | Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
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1 | Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
2 | Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
3 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. |
4 | Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. |
5 | Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
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SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
|
1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. |
2 | Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: |
a | eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen; |
b | die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. |
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1 | Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. |
2 | Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: |
a | eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen; |
b | die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft. |
4.2 Im StromVG sind die Grundsätze der Kooperation und Subsidiarität verankert. Bund und Kantone arbeiten für den Vollzug mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft, zusammen. Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht (Art. 3 Abs. 1
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 3 Kooperation und Subsidiarität - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. |
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1 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. |
2 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 3 Kooperation und Subsidiarität - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. |
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1 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. |
2 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |
Der VSE hat unter Einbezug und Mithilfe von Branchenvertretern ein Marktmodell für die Elektrische Energie Schweiz (MMEE-CH) ausgearbeitet. Als Branchenempfehlung regelt es die zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz und ist Teil eines umfassenden Regelwerks für die Elektrizitätsversorgung im offenen Strommarkt. Das MMEE-CH beinhaltet ein Netznutzungsmodell (NNM), technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Übertragungsnetzes (Transmission Code), ein Bilanzmanagementkonzept (Balancing Concept), technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes (Distribution Code) sowie technische Bestimmungen zur Messung und Messdatenbereitstellung (Metering Code, MC).
4.3 Gemäss Art. 5
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
2 | Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. |
3 | Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. |
4 | Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. |
5 | Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
2 | Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. |
3 | Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. |
4 | Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. |
5 | Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
2 | Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. |
3 | Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. |
4 | Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. |
5 | Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. |
Den Netzbetreibern (Betreiber von Verteilnetzen und schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber) obliegt gemäss Art. 8 Abs. 1
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
|
1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
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1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
In der Stromversorgungsverordnung werden die Aufgaben der Netzbetreiber näher definiert. Demgemäss sind die Netzbetreiber unter anderem auch für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. |
|
1 | Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. |
2 | Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften, namentlich kann es: |
a | technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen; und |
b | internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.135 |
3 | Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung. |
4 | Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen diese Richtlinien und die Richtlinie nach Artikel 8 Absatz 2 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.136 |
5 | Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG137 sinngemäss.138 |
4.4
4.4.1 Im Messwesen ist zwischen der betrieblichen Messung und der Verrechnungsmessung zu unterscheiden (vgl. Glossar für die Regeln des Schweizer Strommarktes, 1. Auflage 2010, Version 1.0). Die betriebliche Messung umfasst die Erfassung von Messdaten für Aufgaben der Betriebsführung. Sie dient der Sicherstellung des reibungslosen Netzbetriebs und betrifft die Messeinrichtungen des Netzbetreibers im Netz. Verantwortlich für die betriebliche Messung im Verteilnetz sind die Verteilnetzbetreiber (vgl. Art. 8 Abs. 3
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
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1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
cbis | Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 20166 (EnG); |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
Zur Verrechnungsmessung gehören das Messdatenmanagement (nachfolgend auch Messdienstleistungen) und der Betrieb der Messstellen. Die Verrechnungsmessung betrifft die Messeinrichtungen bei den Kunden bzw. Erzeugern (vgl. Metering Code Schweiz, Ausgabe Mai 2016). Der Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Stromzähler) ist wie eben erwähnt von den Messdienstleistungen (Auslesen der Daten, Datenaufbereitung und Datentransfer) zu unterschieden. Der Bereich des Messstellenbetriebs ist klar abgrenzbar, demgegenüber sind jedoch die Zuständigkeiten und Begriffe im Bereich der Messdienstleistung/Messung nicht eindeutig definiert (vgl. zum Ganzen Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste, Kosten-Wirksamkeits-Analyse von Organisationsmodellen des Messwesens in Stromverteilnetzen in der Schweiz, Studie für das Bundesamt für Energie vom 12. August 2015 [nachfolgend: Kosten-Wirksamkeits-Analyse], S. 7, S. 88; vgl. Andreas Stöckli, Messwesen im Bereich der elektrischen Energie - geschlossener oder offener Markt?, in: Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht, Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2015, 2016, S. 159 ff., 163 f.). Das StromVG enthält keine Regelungen zum Messwesen, die Klarheit bringen würden.
4.4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 5
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
|
1 | Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
2 | Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. |
3 | Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: |
a | Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. |
b | Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. |
c | Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. |
d | ... |
e | Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. |
3bis | Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.47 |
4 | Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. |
5 | Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. |
Die übrigen Kosten für das Mess- und Abrechnungswesen gelten gemäss Art. 15 Abs. 2
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.51 |
|
1 | Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.51 |
2 | Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: |
a | die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; |
b | die Kosten für den Unterhalt der Netze; |
c | die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.53 |
3 | Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: |
a | die kalkulatorischen Abschreibungen; |
b | die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. |
3bis | Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind: |
a | die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion; |
b | die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190254 projektspezifisch trifft; |
c | die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; |
d | die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.55 |
4 | Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: |
a | Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; |
b | einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.51 |
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1 | Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.51 |
2 | Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: |
a | die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; |
b | die Kosten für den Unterhalt der Netze; |
c | die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.53 |
3 | Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: |
a | die kalkulatorischen Abschreibungen; |
b | die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. |
3bis | Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind: |
a | die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion; |
b | die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190254 projektspezifisch trifft; |
c | die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; |
d | die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.55 |
4 | Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: |
a | Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; |
b | einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
Netzbetreiber haben in ihrer Kostenrechnung die Kosten für das Mess- und Informationswesen separat auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. f
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung - 1 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. |
|
1 | Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. |
2 | Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. |
3 | In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: |
a | kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; |
b | Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); |
c | Betriebskosten der Netze; |
d | Kosten der Netze höherer Netzebenen; |
e | Kosten der Systemdienstleistungen; |
ebis | die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 202338 (WResV); |
eter | Kosten nach Artikel 15a StromVG; |
f | Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; |
fbis | Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; |
fter | Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; |
i | Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; |
j | weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; |
k | Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; |
l | direkte Steuern; |
m | Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; |
n | Kosten für innovative Massnahmen; und |
o | Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. |
4 | Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. |
5 | Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. |
6 | Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. |
7 | Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor.47 |
Im Fall des Beschwerdeführers 1 weist die Netzbetreiberin die Kosten für die tägliche Messdatenbereitstellung (tägliche Fernauslesung inkl. Datenplausibilisierung, Datenaustausch/Versand und Produktionsdatenanmeldung) auf dem auf der Homepage veröffentlichten Tarifblatt 2016 mit Fr. 47.- monatlich aus (http://www.repower.com/ch/privatkunden/strom/produkte-preismodelle/; abgerufen am 8. September 2016), was einer Jahresgebühr von Fr. 564.- entspricht und damit im von der ElCom angegebenen Bereich für Lastgangmessungen liegt. Gemäss vom Beschwerdeführer eingereichter Rechnung vom 16. Oktober 2015 belaufen sich die Messkosten für eine Solarstromanlage jedoch effektiv auf Fr. 62.- monatlich (tägliche Messdatenbereitstellung). Dies entspricht einer Jahresgebühr von Fr. 744.- und liegt über dem von der ElCom als nicht auffällig genannten Fr. 600.-. Der Beschwerdeführer 2 bzw. die Swiss Metering AG bietet demgegenüber Lastgangmessungen inkl. Datenübermittlung zum Preis von Fr. 300.- pro Jahr an, dazu kommen Fr. 200.- jährlich für den Zählerbetrieb, was jährlichen Messkosten für die Lastgangmessung von insgesamt Fr. 500.- entspricht (http://www.swissmetering.ch/deutsch/unser-angebot/preise/; abgerufen am 8. September 2016). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer 1 bei Zustimmung der Beschwerdegegnerin zum Wechsel des Messdienstleisters jährlich Messkosten von rund Fr. 244.- pro Anlage einsparen könnte.
4.4.3 Nach Inkrafttreten des StromVG haben erste Erfahrungen gezeigt, dass sich die Ziele einer wettbewerbsorientierten und sicheren Stromversorgung mit transparenten Preisen nicht vollständig erfüllen lassen. Das Bundesamt für Energie BFE und weitere Akteure stufen die Kosten für den Betrieb von Messstellen und für die Messdienstleistungen als hoch bzw. überhöht ein. Viele Netzbetreiber erheben trotz Intervention der ElCom sehr hohe Messkosten (bis ca. Fr. 2'000.- pro Jahr für eine Lastgangmessung), da die Messkosten gemäss soeben aufgezeigter Regelung an die Kunden weitergegeben werden können (vgl. Mitteilung der der ElCom vom 12. Mai 2011, Stand 3. November 2015). Endverbraucher, die einen Netzzugang beantragen und Erzeuger müssen die Messkosten bezahlen, bevor sie Zugang erhalten oder Strom einspeisen können. Damit werden die Messkosten zu einer Marktzutrittsschranke, was die Strommarktliberalisierung bremst und den Zielen des StromVG entgegen steht (Rérat, in: Kommentar Energierecht, Rz. 43 zu Art. 8
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
|
1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. |
|
1 | Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. |
2 | Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften, namentlich kann es: |
a | technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen; und |
b | internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.135 |
3 | Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung. |
4 | Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen diese Richtlinien und die Richtlinie nach Artikel 8 Absatz 2 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.136 |
5 | Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG137 sinngemäss.138 |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
|
1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für die Messdienstleistungen bestehe weder ein rechtliches noch ein natürliches noch ein faktisches Monopol der Netzbetreiber. Jedoch seien die Messeinrichtungen Teil des Elektrizitätsnetzes und die entsprechenden Kosten Teil des Netznutzungsentgelts, womit das Messwesen Aufgabe der Netzbetreiber sei. Daher sei das Messwesen nicht auf Wettbewerb ausgerichtet und im Bereich der Einzelmessdienstleistungen bisher kein Wettbewerb entstanden.
5.2 Ein staatliches Monopol liegt vor, wenn der Staat das Recht hat, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller anderen Personen auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen. Nicht darunter fallen allerdings Tätigkeiten, welche nach ihrer Natur nur vom Staat selbst ausgeübt werden können. Weil durch die Monopolisierung die betreffende Tätigkeit dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen ist, hat der Staat möglichst faire Wettbewerbsverhältnisse zu schaffen (vgl. BGE 128 I 136, 142). Ein privates Monopol hingegen liegt vor, wenn private Unternehmen einen Markt für bestimmte Güter oder Dienstleistungen beherrschen.
5.3.1 Beruht ein Monopol auf einem Rechtssatz, liegt ein rechtliches Monopol vor. Dieses kann unmittelbarer (z.B. Monopol zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen gemäss Art. 93
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
5.3.2 Zum Messwesen finden sich im StromVG wie auch für den Bau und Betrieb von elektrischen Anlagen sowie die Lieferung von Energie keine Bestimmungen, nach denen ein rechtliches Monopol geschaffen würde, obwohl der Bund aufgrund der Gesetzgebungskompetenz von Art. 91
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. |
2 | Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. |
5.3.3 Weil für die Verteilung von Elektrizität Leitungen über öffentliche Strassen gelegt werden müssen, kann das Gemeinwesen Privaten die Benutzung des öffentlichen Grundes zum Verlegen der Leitungen nicht gestatten. Mit diesem Ausschluss begründet es faktisch ein Verteilungsmonopol des Netzbetreibers (vgl. Stöckli, a.a.O., 173 f. mit Hinweisen). Weil sich die Messgeräte jedoch nicht auf öffentlichem Grund befinden, ist es beim Messwesen nicht das Gemeinwesen, welches Private von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesst. Damit liegt im Bereich des Messwesens kein faktisches Monopol vor.
5.4
5.4.1 Ein natürliches Monopol ist durch ökonomische Faktoren bedingt und liegt vor, wenn auf der Angebotsseite eines Marktes Subadditivität sowie Irreversibilität der Kosten vorliegen. Das heisst, dass ein einziger Anbieter ein Gut zu niedrigeren Durchschnittskosten produzieren kann als zwei oder mehr Anbieter (Subaddititivät). Dies ist der Fall, wenn die Fixkosten gegenüber den variablen Kosten sehr hoch sind. Irreversibilität ist gegeben, wenn bestimmte Entscheidungen nicht ohne bedeutende wirtschaftliche Einbussen rückgängig gemacht werden können. Dies trifft auf Kosten zur Beschaffung nicht alternativ verwendbarer Produktionsfaktoren zu, die bei einem Marktaustritt unwiederbringlich abgeschrieben werden müssen (Walther, a.a.O., S. 26 f.; Stöckli, a.a.O., S. 164 f.; Rolf H. Weber/Brigitta Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, 2005, § 4 Rz. 43, § 7 Rz. 126 f.; Jagmetti, a.a.O., § 2 Rz. 2430 ff.).
5.4.2 Der Bereich des Netzbetriebs stellt sodann ein natürliches Monopol dar und unterliegt demnach keinem Wettbewerb (Botschaft StromVG, 1619; Föhse, a.a.O., 128; Stöckli, a.a.O., 165; Phyllis Scholl, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 13.5). Zwar hängen der Netzbetrieb und das Messwesen eng zusammen, jedoch ist eine Trennung der beiden Bereiche bzw. die Ausführung der Aufgaben im Messwesen durch einen Dritten unbestrittenermassen technisch möglich (vgl. Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
5.5 Die Vorinstanz macht geltend, das Messwesen gehöre zum Netzbetrieb, sei nicht auf Wettbewerb ausgerichtet und somit liege kein natürliches Monopol vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob das Messwesen zum Netzbetrieb gehört oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass es vorliegend nur um einen Teil des Messwesens, nämlich um die Messdatenbereitstellung bzw. Fernauslesung der Lastgangmessung, für welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um Zustimmung zum Wechsel ersucht hat, geht (vgl. E. 3 und E. 4.4).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Messdienstleistungen nicht Teil des Netzbetriebs und damit nicht vom natürlichen Monopol des Netzbetriebs umfasst. Die Messdienstleistungen seien vielmehr vom Betrieb des physikalischen Netzes losgelöst. Die Zählerfernauslesung, um welche es in dieser Sache hauptsächlich gehe, bearbeite und übermittle lediglich Daten, die von einem Messgerät erfasst würden. Sie habe keine Funktion im Zusammenhang mit dem Betrieb des physikalischen Netzes und diene nur der kommerziell-administrativen Abrechnung. Folglich seien Messdienstleistungen auch keine Nebenanlagen. Technische Risiken seien mit einer Auslagerung deshalb nicht verbunden. Die den Produzenten verrechneten Kosten für Lastgangmessungen seien individuell in Rechnung gestellte Kosten und nicht Teil des Netznutzungstarifs. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass die Lastgangmessung gerade nicht zum Netzbetrieb gehöre.
6.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, weder Gesetz noch Verordnung würden eine Trennung von Netzbetrieb, Messdienstleistungen und Messstellenbetrieb vorsehen. Die Zuweisung des Messwesens zum Netzbetrieb sei sachlich geboten und erforderlich. Die Zuverlässigkeit der Messdaten sei das Rückgrat des Strommarktes. Der Strommarkt und die zuverlässige Abwicklung des Bilanzsystems könnten nur funktionieren, wenn eine jederzeitige und richtige Nachvollziehbarkeit der physischen Einspeisungen und Ausspeisungen in das und aus dem Netz gegeben seien. Der Netzbetreiber sei zwingend für den Netzbetrieb und damit auch für das Messwesen verantwortlich. Die Zuverlässigkeit des Messwesens könnte gefährdet sein, wenn der Netzbetreiber das Messwesen nicht nach eigenem Willen an einen Dritten übertragen könne. Eine Aufteilung der Zuständigkeit würde zwingend eine Neuzuteilung der Verantwortung bedingen, wobei die Grenzziehung zwischen dem Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und dem Messdienstleister nicht trivial sei und zu komplexen Schnittstellen führen würde. Die Kosten des Messwesens würden als mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängende Leistungen gelten.
6.3 Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen stellen wichtige Hilfsdienste im Hinblick auf den Netzbetrieb, den Netzzugang und die Energielieferung dar, indem die Messdaten Grundlage der diversen Abrechnungsprozesse im Strommarkt liefern (Stöckli, a.a.O., 163). Deshalb ist vorliegend unbestritten, dass das Messwesen im Allgemeinen eng mit dem Netzbetrieb zusammenhängt. Im vorliegenden Fall interessiert indes die Frage, ob die Lastgangmessung mit Zählerfernauslesung eines Produzenten, nämlich des Beschwerdeführers 1, als Teil der Verrechnungsmessung (vgl. E. 4.4.1 zur Abgrenzung der Verrechnungsmessung von der betrieblichen Messung) zum Netzbetrieb gehört und damit ausschliesslich Aufgabe des Netzbetreibers ist.
6.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
|
1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
cbis | Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 20166 (EnG); |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
|
1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum; |
b | ... |
c | Ein- bzw. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt); |
d | Bilanzmanagement: Gesamtheit der technischen, organisatorischen und abrechnungstechnischen Massnahmen zur ständigen Aufrechterhaltung der elektrischen Energie- und Leistungsbilanz im Elektrizitätssystem; dazu gehören insbesondere Fahrplanmanagement, Messdatenmanagement und Bilanzausgleichsmanagement; |
e | ... |
f | Endverbraucher mit Grundversorgung: feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Artikel 6 Absatz 1 StromVG). |
2 | Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch: |
a | Leitungen inklusive Tragwerke; |
b | Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; |
c | gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; |
d | Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kernkraftwerks von Bedeutung sind. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
|
1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
cbis | Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 20166 (EnG); |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
6.5 Die Verantwortung für das Messwesen ist dem Netzbetreiber übertragen (Art. 8 Abs. 1
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
6.6 Die Kosten für das Messwesen (Verrechnungs- und betriebliche Messung) sind gemäss Art. 15 Abs. 2
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.51 |
|
1 | Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.51 |
2 | Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: |
a | die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; |
b | die Kosten für den Unterhalt der Netze; |
c | die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.53 |
3 | Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: |
a | die kalkulatorischen Abschreibungen; |
b | die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. |
3bis | Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind: |
a | die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion; |
b | die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190254 projektspezifisch trifft; |
c | die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; |
d | die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.55 |
4 | Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: |
a | Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; |
b | einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 12 Information und Rechnungsstellung - 1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: |
|
1 | Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: |
a | die Netznutzungstarife; |
b | die Elektrizitätstarife; |
c | ... |
d | die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; |
e | die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; |
f | die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und |
g | die Jahresrechnungen. |
2 | Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: |
a | das Entgelt für die Elektrizität; |
b | das Netznutzungsentgelt; |
c | ... |
d | die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; |
e | der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG41; |
f | die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; |
g | die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; |
h | die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. |
3 | Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung - 1 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. |
|
1 | Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. |
2 | Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. |
3 | In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: |
a | kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; |
b | Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); |
c | Betriebskosten der Netze; |
d | Kosten der Netze höherer Netzebenen; |
e | Kosten der Systemdienstleistungen; |
ebis | die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 202338 (WResV); |
eter | Kosten nach Artikel 15a StromVG; |
f | Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; |
fbis | Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; |
fter | Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; |
i | Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; |
j | weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; |
k | Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; |
l | direkte Steuern; |
m | Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; |
n | Kosten für innovative Massnahmen; und |
o | Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. |
4 | Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. |
5 | Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. |
6 | Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. |
7 | Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor.47 |
6.7 Zusammenfassend könnte aus dem Gesagten gefolgert werden, dass das Messwesen bzw. die Messdienstleistungen eher als zum Netzbetrieb zugehörig zu definieren wären. Dagegen spricht jedoch die Tatsache, dass es sich bei Kosten für die Lastgangmessung - also jener Messdienstleistung, um die es im vorliegenden Fall geht - gerade nicht um anrechenbare Betriebskosten, sondern um individuell in Rechnung gestellte Kosten handelt, die nicht zur Netznutzung bzw. zum Netzbetrieb gehören (vgl. E. 4.4.2).
Mit der Schaffung einer Grundlage für die flächendeckende Einführung von sog. Smart Metern im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes wird sich die Frage stellen, ob diese unterschiedliche Kostenregelung aufrecht zu erhalten ist bzw. ob die Zuständigkeiten im Messwesen zu klären sind, weil künftig die Smart Meter zusätzlich zur Verrechnungsmessung auch für die betriebliche Messung genutzt werden können (Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, 7636; vgl. VSE, Verantwortlichkeit im Messwesen, Themenpapier vom 22. Oktober 2014). Die Frage, ob das Messwesen bzw. die Messdienstleistung (Lastgangmessung mit Zählerfernauslesung) der Verrechnungsmessung zum Netzbetrieb gehört oder nicht, ist unter Berücksichtigung dieser Unsicherheiten vorliegend offen zu lassen, auch weil - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist. Damit kann auch offen bleiben, ob der Bereich des Messwesens dem Wettbewerb entzogen ist, zumal das Vorliegen eines faktischen bzw. natürlichen Monopols die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Regeln ohnehin nicht ausschliessen würde (Waldmann, a.a.O., S. 97, mit Verweis auf BGE 129 II 497).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, eine Liberalisierung des Messwesens betreffe die Rechte und Pflichten von Netzbetreibern, Produzenten und Endverbrauchern. Selbst wenn nur die Messdienstleistungen für Endverbraucher mit Netzzugang und für Produzenten liberalisiert würden, sei die Zahl der Betroffenen erheblich. Je nach Ausgestaltung der Liberalisierung sei diese von grosser finanzieller Tragweite. Weil die Netzbetreiber derzeit davon ausgehen würden, dass nur sie selbst oder Dritte mit ihrer Zustimmung im Messwesen tätig sein würden, würde eine Liberalisierung zu einer Umverteilung der über das Messwesen generierten Einnahmen führen. Aufgrund dieser finanziellen Konsequenzen sei mit Widerstand der Netzbetreiber gegen eine Liberalisierung des Messwesens zu rechnen. Aus diesen Gründen sei eine explizite gesetzliche Grundlage für die Liberalisierung nötig, welche derzeit noch nicht existiere.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei entgegen der Ansicht der Vor-instanz unzutreffend, dass das StromVG die Messdienstleistungen dem Markt entzogen habe. Folglich sei auch keine Gesetzesbestimmung notwendig, welche die Liberalisierung in diesem Bereich ausdrücklich statuieren müsse. In Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
7.3 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das StromVG würde keine Delegationsnorm enthalten, welche eine andere Kompetenz- bzw. Verantwortungszuordnung im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb oder Teilen davon durch den Verordnungsgeber ermöglichen würde. Die gesetzliche Verantwortung des Netzbetreibers für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes, welche auch die Verantwortung für das Messwesen beinhalte, sei eine wichtige und für das sichere Funktionieren des geöffneten Strommarkts zentrale Rechtsnorm. Deshalb müsse die Auslagerung des Messwesens im freien Ermessen des Netzbetreibers liegen. Für einen Zwang, Dritte zuzulassen, fehle die gesetzliche Grundlage. Eine zwangsweise Auslagerung von Teilen des Netzbetriebs würde zu einem "Rosinenpicken" zulasten der Solidarität der Netznutzer führen, weil die Netzkosten ansteigen würden, wenn die Netzbetreiber nur noch die unrentablen oder kostenintensiven Aufgaben weiterführen könnten. Aufgrund diverser Abgrenzungsfragen würden zudem Zusatzkosten anfallen, welche dem Grundsatz des effizienten Netzbetriebs widersprechen würden.
7.4 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss (BGE 130 I 1 E. 3.4.2, BGE 128 I 113 E. 3c). Regelungen sind insbesondere dann in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen, wenn es um grundlegende Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (Art. 164 Abs. 1 Bst. b
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
In einem Entscheid zur Interkonnektionspflicht im Fernmeldewesen hat das Bundesgericht entschieden, dass es für die Festlegung der erforderlichen Normstufe genügt, auf die allgemeinen Rechtswirkungen der Interkonnektion abzustellen. Weil diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der betroffenen Fernmeldedienstanbieter regle und mittelbar Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Benützer der Telekommunikation, also der grossen Mehrheit, wenn nicht der Gesamtheit der schweizerischen Bevölkerung habe, sowie die wirtschaftlichen Folgen erheblich seien, müssten sie demokratisch diskutiert und entschieden werden (BGE 131 II 13 E. 6.4.2).
7.5 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Liberalisierung des Messwesens eine wichtige Regelung im Sinne von Art. 164 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern dürfte bzw. dass der Beschwerdeführer 1 seinen Messdienstleister für die Zählerfernauslesung der Lastgangmessung grundsätzlich frei wählen könnte, mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin.
7.6.1 StromVG und StromVV äussern sich nicht ausdrücklich zur Frage der Liberalisierung des Messwesens. Nach Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 30 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1-4 und 14 Absatz 4 erster Satz. |
|
1 | Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1-4 und 14 Absatz 4 erster Satz. |
1bis | Das UVEK vollzieht Artikel 23a.110 |
2 | Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. |
3 | Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen. |
4 | Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
|
1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
7.6.2 Mit Erlass des StromVG ging man davon aus, dass sich im Bereich des Mess-, Zähl- und Abrechnungswesens nach Inkrafttreten der neuen Regelungen für innovative Verteilnetzbetreiber eine Expansionsmöglichkeit bietet (Botschaft StromVG, 1673). Folglich ist anzunehmen, dass die Verteilnetzbetreiber mit dem Messwesen wichtige Einnahmen generieren und das Messwesen damit von gewisser finanzieller Bedeutung ist. Davon zeugt auch die Tatsache, dass die ElCom für die Höhe der zu erhebenden Messkosten für Lastgangmessungen eine Mitteilung erlassen hat (Mitteilung vom 12. Mai 2011; vgl. E. 4.4.2).
7.6.3 Gemäss Angaben der Branche nehmen von den rund 700 Netzbetreibern nur noch 100 Netzbetreiber das Energiedatenmanagement vollständig selber wahr. Die restlichen rund 600 Netzbetreiber haben einen Teil oder die gesamten Messdienstleistungen ausgelagert. Diese werden von ca. 10 Systemlieferanten und Netzbetreibern, welche das Energiedatenmanagement nicht ausgelagert haben, übernommen. Durch diese Zusammenarbeit oder Auslagerung ergebe sich insbesondere für kleinere Netzbetreiber die Möglichkeit, die Kosten zu senken (VSE, Themenpapier 33: Verantwortlichkeit im Messwesen, 22. Oktober 2014, S. 2 f.). Einige Verteilnetzbetreiber haben - gerade auch im Hinblick auf die Liberalisierung - die Messeinheiten in separate Unternehmen ausgegliedert, so auch die Beschwerdegegnerin, welche die Messdienstleistungen durch die SWIBI AG, eine zu 76.68 % durch die Beschwerdegegnerin beherrschte Tochtergesellschaft, erbringen lässt.
7.6.4 Von einer Liberalisierung des Messwesens erwarten Experten, dass sich ein Wettbewerb entwickelt und dass Drittanbieter die Messungen möglichst effizient durchführen und zu attraktiven Preisen anbieten, womit die Kosten sinken (Bericht Regulierungsfolgen, S. 37; Kosten-Wirksamkeits-Analyse, S. 8). Folglich würden die Endverbraucher von tieferen Preisen profitieren, müssten aber einen Aufwand für die Suche nach alternativen Anbietern und die mit dem Wechsel verbundenen Vertragsänderungen auf sich nehmen. Für die Drittanbieter von Messdienstleistungen entsteht durch die Liberalisierung kein Umsetzungsaufwand. Bei den Netzbetreibern können (administrative) Aufwände anfallen, welche durch neue Aufgaben wie z.B. Eingangskontrolle der Daten, Plausibilitätsanalysen oder Strichproben zur Kontrolle, entstehen (Bericht Regulierungsfolgen, S. 38; Kosten-Wirksamkeits-Analyse, S. 57 f.). Da die Verantwortung der Netzbetreiber für das Messwesen auch bei einer Liberalisierung bestehen bleibt, würde der Aufwand für die Abstimmung der Schnittstellen zwischen den beteiligten Akteuren sowie den Abschluss der dafür entsprechend erforderlichen Verträge bei den Netzbetreibern anfallen (vgl. Kosten-Wirksamkeits-Analyse, S. 82 ff.). Zusätzlich müssten die Netzbetreiber auf Teile der Zusatzeinnahmen, die sie bisher durch das Messwesen generierten, verzichten. Es zeigt sich somit, dass insbesondere die Verteilnetzbetreiber von der Liberalisierung in einem nicht unerheblichen Mass betroffen wären. Ebenfalls betroffen wären die Kunden, d.h. die Inhaber von Photovoltaikanlagen, welche mit einer Lastgangmessung ausgerüstet sein müssen. Sie könnten von mutmasslich tieferen Preisen profitieren, hätten aber auch die mit einem Wechsel verbundenen Zusatzaufwände auf sich zu nehmen. Am wenigsten betroffen wären die dritten Anbieter von Messdienstleistungen, denen sich im liberalisierten Messwesen neue Geschäftsfelder eröffnen würden (vgl. zum Ganzen Bericht Regulierungsfolgen, S. 10). Insgesamt ist von einer relativ hohen Zahl der Betroffenen auszugehen, auch wenn im vorliegenden Fall nur die Liberalisierung des Messwesens im Bereich der Messdienstleistung (Zählerfernauslesung Lastgangmessung) zu beurteilen ist. Eine Liberalisierung des gesamten Messwesens hätte erheblich grössere Auswirkungen und es wäre ein höherer Anteil der Bevölkerung betroffen.
7.6.5 Insbesondere aufgrund der soeben aufgezeigten Folgen für die Netzbetreiber und entsprechender Betroffenheit ist mit Widerstand der Netzbetreiber gegen eine Liberalisierung zu rechnen. Denn die Netzbetreiber gehen, wie sogleich aufgezeigt wird, davon aus, dass Dritte nur mit ihrer Zustimmung bzw. wenn sie von den Netzbetreibern beauftragt werden, Dienstleistungen im Messwesen erbringen dürfen.
7.6.5.1 Die von den Netzbetreibern gemäss Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
7.6.5.2 Die Analyse der Branchendokumente und Empfehlungen zeigt, dass die Netzbetreiber Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
7.6.6 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, mit der Wahl eines Messdienstleisters durch den Produzenten sei eine Kontrahierungspflicht zulasten des Netzbetreibers verbunden. Die Netzbetreiber seien verpflichtet, Rahmenverträge mit den Messdienstleistern abzuschliessen und damit die Zustimmung zur Erbringung von Messdienstleistungen zu erteilen. Dem gegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der zugelassene Messdienstleister würde kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber eingehen, sondern mit dem Produzenten.
Vorliegend kann offen bleiben, ob ein allfälliger Vertrag zur Erbringung von Messdienstleistungen zwischen dem Netzbetreiber und dem dritten Messdienstleister oder zwischen dem Messdienstleister und dem Produzenten zu schliessen wäre. Festzuhalten ist dabei jedoch, dass mit dem Metering Code und der standardisierten Sprache für die Zählerkommunikation (device language message specification DLMS; vgl. Rz. 43 der angefochtenen Verfügung) die nötigen Grundlagen für die technische Normierung der Schnittstellen der Beteiligten und den Ablauf der Messdatenbereitstellung bereits bestehen. Auch wenn offen bleiben kann, zu wessen Lasten die Liberalisierung allenfalls eine Kontrahierungspflicht mit sich bringen würde, so ist jedoch klar, dass zwingend gewisse Regelungen zu statuieren und Absprachen zwischen den Beteiligten zu treffen wären und damit grundlegende Rechte und Pflichten der Beteiligten betroffen sind.
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei einer Liberalisierung des Messwesens grundlegende Rechte und Pflichten von Personen betroffen sind und die finanziellen Auswirkungen von gewisser Tragweite wären. Je nach Ausgestaltung der Liberalisierung ist die Zahl der Betroffenen hoch und in jedem Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Widerstand der betroffenen Netzbetreiber zu rechnen ist. Daraus ergibt sich, dass die Liberalisierung des Messwesens insgesamt eine grundlegende Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters ergebe sich aus Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
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1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
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7.8 Die Frage, ob Art. 8 Abs. 2
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SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse - 1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
|
1 | Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. |
2 | Sie legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: |
a | zu den Pflichten der Beteiligten; |
b | zum zeitlichen Ablauf; |
c | zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; |
d | zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; |
e | zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2.51 |
3 | Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: |
a | Netzbetrieb; |
b | Bilanzmanagement; |
c | Energielieferung; |
d | Anlastung der Kosten; |
e | Berechnung der Netznutzungsentgelte; |
f | Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG52 und der EnV53; |
g | Direktvermarktung; |
h | Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; |
i | Lieferantenwechsel; und |
j | Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2.54 |
3bis | ...55 |
4 | Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.56 |
5 | ...57 |
7.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Liberalisierung grundsätzlich keine technischen Hindernisse entgegenstehen und es Netzbetreibern bei der bestehenden Rechtslage nicht unmöglich oder untersagt ist, ihren Kunden die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen (Rérat, a.a.O., Rz. 61 zu Art. 8
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
|
1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
7.10 Damit erweist sich die Beschwerde bezüglich Erteilung der Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters des Beschwerdeführers 1 im Sinne der Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen schliesslich, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin zu tragen, eventualiter seien die Kosten der angefochtenen Verfügung erheblich zu reduzieren.
Sie machen geltend, der angefochtene Entscheid würde einer früher publizierten Mitteilung der Vorinstanz diametral entgegenstehen. Mit Erlass und Publikation der Mitteilung habe die Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf die sie sich verlassen durften. Dies müsse bei der Kostenverteilung zwingend Berücksichtigung finden. Zudem werden die auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als zu hoch und nicht mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vereinbar gerügt. Mangels unpräziser Formulierung sei eine Überprüfung nach objektiven Massstäben nahezu unmöglich. Das Verfahren habe für Mitarbeiter mit Fachkenntnissen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten und es liege ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren vor. Zudem hätten bei der Vorinstanz vertiefte Vorkenntnisse bestanden. Schliesslich würden die veranschlagten Verfahrenskosten in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers 1 am Verfahrensausgang stehen.
Der Beschwerdeführer 2 macht zusätzlich geltend, er habe sein Gesuch zu einem frühen Verfahrenszeitpunkt zurückgezogen, in dem sich die Vorin-stanz lediglich mit verfahrenstechnischen Fragen zu beschäftigen hatte. Der bis dahin durch ihn verursachte Aufwand sei gering gewesen. Ihm könnten nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die bis zum Rückzug angefallen seien.
8.2 Die Vorinstanz hält in ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass sie sich bisher nicht auf die Mitteilung vom 12. Mai 2011 gestützt habe und dass die Netzbetreiber diese bisher auch nicht umgesetzt hätten, weshalb bezüglich der Zustimmung zum Wechsel von Messdienstleistern keine eigentliche Praxis bestanden habe. Folglich liege keine Praxisänderung vor. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung würde zudem eindeutig überwiegen, weshalb auch bei Annahme einer bestehenden Praxis eine Praxisänderung zulässig wäre. Für die angefochtene Verfügung hat die
Vorinstanz im vorliegenden Fall 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von Fr. 250.- pro Stunde, 16 anrechenbare Stunden zu Fr. 200.- pro Stunde und 80 anrechenbare Stunden zu Fr. 180.- pro Stunde in Rechnung gestellt, was eine Verfahrensgebühr von insgesamt Fr. 23'600.- ergibt, welche dem Beschwerdeführer 1 zu 90% und dem Beschwerdeführer 2 zu 10% auferlegt wurden.
8.3 Gemäss Art. 21 Abs. 5
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 21 Organisation - 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
|
1 | Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
2 | Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. |
3 | ...89 |
4 | Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. |
5 | Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 13a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion - Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit: |
|
a | der Stromversorgung; |
b | der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch; |
c | den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze. |
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SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren: |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Gebühren: |
a | für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten: |
a1 | des Bundesamts für Energie (BFE), |
a2 | der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane), |
a3 | der Vollzugsstelle; |
b | nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.14 |
2 | Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.15 |
3 | Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416. |
4 | ...17 |
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SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren: |
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1 | Diese Verordnung regelt die Gebühren: |
a | für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten: |
a1 | des Bundesamts für Energie (BFE), |
a2 | der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane), |
a3 | der Vollzugsstelle; |
b | nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.14 |
2 | Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.15 |
3 | Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416. |
4 | ...17 |
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SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
|
1 | Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
2 | Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. |
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SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
|
1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
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SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
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1 | Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
2 | Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. |
Gemäss Art. 4 Abs. 2
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SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass - 1 Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
|
1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
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SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
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1 | Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: |
a | ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder |
b | es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. |
2 | Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. |
3 | Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. |
8.4 Im vorliegenden Fall weisen sowohl die Höhe der aufgeführten anrechenbaren Stunden der Vorinstanz als auch die Zahl der abgehandelten Vorbringen und Rechtsfragen darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten handelt. Das öffentliche Interesse und das Interesse der beteiligten Akteure bzw. der Strombranche an der Klärung der grundsätzlichen Frage, ob ein freier Zugang zum Messwesen besteht oder nicht, war und ist auch aufgrund der unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung bereits ergangenen Anpassung der Branchendokumente offensichtlich gross. Da die sich stellende Frage von gewisser Tragweite bisher nicht ausdrücklich beantwortet war und offensichtlich ein erheblicher Klärungsbedarf bestand, kann vorliegend von besonderen Umständen ausgegangen werden, welche grundsätzlich ein Abweichen von der üblichen Kostenauferlegung nach Obsiegen und Unterliegen rechtfertigen können. Zudem hatte die Vorinstanz eine allgemeine Mitteilung erlassen und veröffentlicht, welche die Erwartung hätte wecken können, die Vorinstanz würde schliesslich auch in einem konkreten Fall im Sinne dieser Mitteilung zu Gunsten der Beschwerdeführer entscheiden, auch wenn die Vorinstanz die Mitteilung bisher nicht angewendet und die Branche diese bisher auch nicht umgesetzt hatte. Weiter zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend zwar um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und Tragweite für die Strombranche handelt, das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Verfahrensausgang jedoch verhältnismässig gering ist.
8.5 Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich insgesamt, die Gebühr des vorinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 4 Abs. 2
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SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass - 1 Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
9.
9.1.1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt. Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
9.1.2 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführer 1 und 2 nur teilweise, zur Hauptsache gelten sie als unterliegend. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (vgl. E. 8.4) erscheint es jedoch als unverhältnismässig, den zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 die Kosten aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, die nur geringfügig unterliegt. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
9.2.2 Vorliegend obsiegen die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz in der Hauptsache, insgesamt jedoch nicht vollständig. Erstere hat deshalb Anspruch auf eine leicht gekürzte Parteientschädigung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 8'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie ist den grossmehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführern zur Bezahlung aufzuerlegen. Der grossmehrheitlich obsiegenden Vorinstanz steht angesichts ihrer Stellung als Bundesbehörde von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 wird teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben.
1.2 Die Verfahrensgebühr für den angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2015 wird auf Fr. 11'800.- festgesetzt. Davon werden Fr. 10'620.-dem Beschwerdeführer 1 und Fr. 1'180.- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zahlungsverbindung bekannt zu geben.
3.
3.1 Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 8'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihr durch die Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
3.2 Den Beschwerdeführern wird eine gemeinsame Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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