Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung:
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz); Richterin Florence Aubry Girardin; Richter Beat Forster; Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Vorinstanz,
betreffend
Datenschutz (Auskunftsbegehren, Rechtsverweigerung).
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 richtete A._______ das Begehren an die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), es sei ihm innerhalb von 30 Tagen über alle in den Datensammlungen der SBB vorhandenen ihn betreffenden Daten Auskunft zu erteilen. Weiter sei ihm Auskunft zu erteilen über den Zweck und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten sowie die Kategorien der Datenempfänger. Es sei ihm die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben sowie der ihm zugestellten Unterlagen zu bestätigen sowie dass die SBB über keine weiteren ihn betreffenden Personendaten verfügten, über welche keine Auskunft erteilt worden sei.
B. Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilten die SBB A._______ mit, dass die einzigen personenbezogenen Daten, welche ihn betreffen würden, in ihrer Kundendatenbank zu finden seien. Zur Bewirtschaftung der Kundenabonnemente seien folgende Daten enthalten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Art und Dauer des Abos sowie Fotos des Kunden. Die Datenbank stütze sich auf das Datenschutzgesetz. An der Datensammlung beteiligt seien nur die Berechtigten der SBB, nämlich das Verkaufspersonal am Schalter, ausgewählte Personen des Kundendienstes sowie die berechtigten IT-Mitarbeitenden. Empfänger der Daten seien externe Partner, welche im Auftrag der SBB die Abo-Karten herstellen würden. Ansonsten würden ohne Einwilligung des Kunden personenbezogene Daten weder an Dritte verkauft noch mit Dritten geteilt.
C. Mit Schreiben vom 31. März 2006 forderte A._______ die SBB auf, die ihn betreffenden Daten in Form eines Ausdrucks bzw. von Fotokopien auszuhändigen sowie zu bestätigen, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig seien. Falls die SBB die Auskunft nicht in diesem Sinne erteilen könnten, sei ihm dies in einem begründeten Entscheid mitzuteilen. Mit Schreiben vom 7. April 2006 teilten die SBB A._______ erneut mit, dass die einzigen ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Kundendatenbank zu finden seien und sendeten ihm einen Auszug aus der Kundendatenbank zu.
D. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die SBB bezweifelte A._______, dass ihm vollständig Auskunft erteilt worden sei. Er habe Grund zur Annahme, dass die SBB weitere ihn betreffende personenbezogene Daten besitzen würden. So sei ihm am 24. März 2005 mitgeteilt worden, dass in der Datenbank des Kundendienstes 26 elektronische Dossiers auf seinen Namen registriert seien. Weiter sei sein Name im SBB Ticket Shop erfasst. Schliesslich hätten sich die SBB im Oktober 2005 mit einer Eingabe von ihm an die Ombudsstelle öffentlicher Verkehr befasst. Ausserdem sei davon auszugehen, dass auf Grund ausgestellter Juniorenkarten für seine Söhne und geleisteter Rückvergütungen oder zugestellter Gutscheine Daten zu seiner Person erfasst seien. Er forderte die SBB auf, vollständige Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen und die Vollständigkeit ausdrücklich zu bestätigen. Die Auskunft sei ihm in Form einer anfechtbaren Verfügung mit gehöriger Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilten die SBB A._______ mit, dass seine Korrespondenzen an den Kundendienst jeweils beantwortet worden seien. Neue Auskünfte oder Angaben lägen nicht vor.
E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die SBB (Vorinstanz) ihm bisher zu Unrecht keine vollständige schriftliche Auskunft über die zu seiner Person bearbeiteten Daten erteilt hätten. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die verlangte Auskunft in Form von Ausdrucken oder Fotokopien unverzüglich und vollständig zu erteilen sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu bestätigen. Die Vorinstanz habe die von ihm verlangte schriftliche Verfügung nicht erlassen. Auf Grund der bereits im Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die Vorinstanz geltend gemachten Umstände bezweifle er, dass ihm vollständig Auskunft erteilt worden sei. Auch die schriftliche bzw. elektronische Korrespondenz eines Bundesorgans mit einer bestimmten Person gelte als Datensammlung, ebenso Aufzeichnungen über mündliche Kontakte. Die Zustellung der Daten sei erforderlich zur Überprüfung von deren Richtigkeit sowie zur Geltendmachung allfälliger weiterer Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 hat der Präsident der EDÖK die Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
G. Mit Stellungnahme vom 16. April 2007 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, eventualiter wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses, nicht einzutreten. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es um Datenschutz im Rahmen eines privatrechtlichen Transportvertrages. Die Vorinstanz habe nicht hoheitlich gehandelt und sei im vorliegenden Fall nicht verfügungsberechtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht entgegen dieser Ansicht zum Schluss komme, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, sei nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig. Auf die Beschwerde sei mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ohnehin nicht einzutreten, weil sie dem Beschwerdeführenden die ihn betreffenden Kundendaten aus der Kundendatenbank vollumfänglich ausgehändigt habe und für die Geschäftskorrespondenz keine Anmeldepflicht bzw. keine Aufbewahrungspflicht gelte. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen, weil der Beschwerdeführer Auskunft über
Dokumente verlange, von welchen er als Absender oder Adressat volle Kenntnis habe. Es sei nicht Sache der Vorinstanz, die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten und jederzeit zur Herausgabe bereitzuhalten. Für die Korrespondenz im Rahmen der Qualitätssicherung bestehe kein umfassendes Auskunftsrecht. Die Vorinstanz verwende die Geschäftskorrespondenz von Kundenreklamationen ausschliesslich zur internen Qualitätssicherung und gebe diese nicht an Aussenstehende bekannt.
H. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde insgesamt und an den gestellten Anträgen fest. Das Auskunftsbegehren beschränke sich nicht auf Daten über ihn als Kunden gemäss abgeschlossenem Transportvertrag, sondern auf weitere Datensammlungen der Vorinstanz im Bereich von hoheitlichem oder privatrechtlichem Handeln. Möglicherweise sei er als ehemaliger Aushilfsmitarbeiter und Lohnbezüger, als Debitor oder Kreditor bzw. als Finder oder Verlierer eines Gegenstandes in entsprechenden Datensammlungen oder in den Registern der Vorinstanz bezüglich ihrer Funktion als Bahnpolizei verzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zuständige Instanz für Beschwerden gegen die Vorinstanz und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könne auch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Die Vorinstanz habe nicht vollumfänglich und korrekt Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers vorhandenen Daten erteilt. Die Auskunft bezüglich Daten aus der Kundendatenbank sei unvollständig, weil die erwähnten Fotos nicht vorgelegt worden seien. Weiter umfasse die Auskunftspflicht auch die ausgetauschte Korrespondenz.
I. Die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2007 und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni halten sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
1 | Bundesgesetze, |
2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
j | Gesetz im formellen Sinn: |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 2 Geltungsbereich |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: |
a | private Personen; |
b | Bundesorgane. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
a | Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; |
b | Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; |
c | hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; |
d | öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; |
e | Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
1 | Bundesgesetze, |
2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
j | Gesetz im formellen Sinn: |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 33 |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 1 über den Bundeszivilprozess. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 33 |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 1 über den Bundeszivilprozess. |

SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
4 | den Entsorgungsnachweis; |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Gemäss Art. 46a

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a . Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - B bis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung sowohl der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig wie auch zur Beschwerde in der Sache selber, soweit überhaupt eine anfechtbare materielle Verfügung ergangen ist; ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
1.2 Als grundsätzlich verfügungsberechtigte Bundesorgane im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, welche mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
1 | Bundesgesetze, |
2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
j | Gesetz im formellen Sinn: |
Die Vorinstanz erfüllt als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts des Bundes (BGE 132 III 470 E. 3.3) öffentliche Aufgaben (vgl. Art. 2 ff

SR 742.31 Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz |
|
1 | Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. |
2 | Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen. |
3 | Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 1 . 2 |
Bundesorgane können indes nicht nur durch Erlass einer Verwaltungsverfügung Rechtsfolgen bewirken; vielmehr können sie auch privatrechtlich handeln. Für diesen Fall gelten nach Art. 23 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen |
|
1 | Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. |
2 | Er darf insbesondere nicht: |
a | Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten; |
b | ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; |
c | ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben. 1 |
3 | In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 15 Rechtsansprüche |
|
1 | Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28 asowie 28 ldes Zivilgesetzbuchs 2 . Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. |
3 | Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
4 | Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 3 . |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist.
1.3 In seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2006 bezweifelt der Beschwerdeführer die Vollständigkeit der ihm durch die Vorinstanz erteilten Auskunft. Er habe gestützt auf seine Korrespondenz mit dem Kundendienst, seine Bestellungen über den online Ticket Shop, seine Eingabe an die Ombudsstelle öffentlicher Verkehr, an ihn ausgestellte Juniorenkarten sowie ihm geleistete Rückvergütungen bzw. ihm zugestellte Gutscheine Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz weitere, ihn betreffende personenbezogene Daten bearbeite. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er möglicherweise auch als Finder oder Verlierer eines Gegenstandes in den entsprechenden Registern des Fundbüros der Vorinstanz verzeichnet sei.
1.4 In den vom Beschwerdeführer genannten Fällen ist die Vorinstanz als Transportunternehmung im Sinne von Art. 2 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Verkehr", welche bei Konflikten mit einer Transportunternehmung schlichtend und vermittelnd tätig ist, ist die Vorinstanz als privatrechtlich handelnde Transportunternehmung und nicht hoheitlich aufgetreten.
Falls die Vorinstanz als Folge der erwähnten Beziehungen zum Beschwerdeführer weitere Daten über dessen Person bearbeitet, handelt es sich hierbei ausschliesslich um Daten, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit erhoben hat. Insoweit der Beschwerdeführer Auskunft über solche Personendaten (zu diesem Begriff vgl. Art. 3 Bst. a

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
1 | Bundesgesetze, |
2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
j | Gesetz im formellen Sinn: |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
1.5 Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Auskunft über Personendaten verlangt, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit möglicherweise bearbeitet. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer auf den zivilrechtlichen Klageweg verwiesen.
2. Insoweit, als der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren nicht auf vom Transportvertrag herrührende Daten beschränkt, sondern auch den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz, insbesondere das frühere Arbeitsverhältnis betreffende Daten mit einbezieht, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. Insoweit sind die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz trotz wiederholter Aufforderung keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Er hat in seinem Begehren vom 23. Februar 2006 Auskunft über alle ihn betreffenden Daten, welche in den Datensammlungen der SBB vorhanden seien, verlangt. In seinem Schreiben vom 9. März 2006 hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass er Auskunft über alle solchen Daten unabhängig von der Rechtsform der zu den SBB gehörenden Bereichen begehre. Die Vorinstanz hat in den beiden Schreiben vom 23. März 2006 und vom 7. April 2006 zum Auskunftsbegehren Stellung genommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die einzigen personenbezogenen Daten, welche ihn betreffen, in der Kundendatenbank zu finden seien. Beide Schreiben der Vorinstanz waren nicht als Verfügung gekennzeichnet. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung zur Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, weil sie dem Beschwerdeführer gegenüber nur privatrechtlich aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz geltend, sein Auskunftsbegehren habe sich auch auf mögliche Daten bezogen, welche die Vorinstanz als
hoheitlich handelndes Bundesorgan möglicherweise bearbeite.
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 719). Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.3 Es ist zu prüfen, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 die genannten Verfügungsmerkmale aufweist. Die Vorinstanz erfüllt öffentliche Aufgaben (vgl. BGE 132 III 470 E. 3.3), weshalb sie als Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
erwähnten Schreiben vom Inhalt her um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung in Anwendung von Art. 8

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
3.
3.1 Kommt nach dem soeben Gesagten dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 Verfügungscharakter zu, kann dagegen gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 33 |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 1 über den Bundeszivilprozess. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 33 |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 1 über den Bundeszivilprozess. |

SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 2 , |
10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 20 ; |
2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 3 , |
3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 5 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG 7 , |
4bis | 5. 9 |
5 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 10 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 12 , |
7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 14 , |
8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 16 , |
9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 18 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | c quinquies. 24 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 D. Beschwerdelegitimation |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 F. Beschwerdefrist |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 J. Eröffnung / I. Schriftlichkeit / 2. Begründung und Rechtsmittelbelehrung - 2. Begründung und Rechtsmittelbelehrung |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 J. Eröffnung / IV. Mangelhafte Eröffnung - IV. Mangelhafte Eröffnung Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 J. Eröffnung / IV. Mangelhafte Eröffnung - IV. Mangelhafte Eröffnung Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 J. Eröffnung / IV. Mangelhafte Eröffnung - IV. Mangelhafte Eröffnung Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 J. Eröffnung / IV. Mangelhafte Eröffnung - IV. Mangelhafte Eröffnung Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
3.4 Die Beschwerdeschrift entspricht den Formerfordernissen von Art. 52 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 G. Beschwerdeschrift / II. Inhalt und Form - II. Inhalt und Form |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.5 Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über ihn betreffende Personendaten aus dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz verlangt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nur unvollständig Auskunft über ihn betreffende Personendaten, welche die Vorinstanz in ihren Datensammlungen möglicherweise bearbeite, erteilt worden. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm über sämtliche solche Daten Auskunft zu erteilen sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft zu bestätigen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
4.3 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die einzigen ihn betreffenden Personendaten in der Kundendatenbank zu finden seien, hat sie ihm auch darüber Auskunft erteilt, dass sie in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich keine ihn betreffenden Personendaten bearbeitet. Zwar hat der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall grundsätzlich die Wahrheit der erteilten Auskunft zu beweisen. Im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine bzw. keine weiteren personenbezogene Daten bearbeitet werden, ist eine über diese Aussage hinausgehende Beweisführung indes gar nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, dass über ihn möglicherweise Daten in Datensammlungen der Vorinstanz aus den Bereichen der Lohnverwaltung und der Bahnpolizei bearbeitet werden. Er macht jedoch keine näheren Angaben, aus welchen ersichtlich wäre, dass die Vorinstanz in den genannten Bereichen tatsächlich ihn betreffende Personendaten bearbeiten würde. Auch ein von ihm eingebrachter und von der Vorinstanz auf ihn als ehemaligem Aushilfsmitarbeiter ausgestellter Lohnausweis aus dem Jahre 1972 vermag daran nichts zu ändern. Es erscheint ohne weiteres als plausibel, dass die
Vorinstanz über dieses mehr als 30 Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnis keine Daten bearbeitet (zum Begriff des "Bearbeitens" vgl. Art. 3 Bst. e

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
1 | Bundesgesetze, |
2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
j | Gesetz im formellen Sinn: |
4.4 Wenn die blosse Behauptung eines Beschwerdeführers, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich alleine keine Grundlage dafür zu bieten vermag, dass dem tatsächlich so ist, vermag es die vom Beschwerdeführer vorliegend in allgemeiner Weise angeführte Möglichkeit einer Unvollständigkeit der Auskunft umso weniger. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich keine den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten bearbeitet und dass sie ihm diesbezüglich im Sinne von Art. 8

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 8 Auskunftsrecht |
|
1 | Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. |
2 | Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 1 |
a | alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; |
b | den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. |
3 | Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. |
4 | Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
5 | Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
6 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
5. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 D. Feststellung des Sachverhaltes / I. Grundsatz - D. Feststellung des Sachverhaltes I. Grundsatz |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 H. Rechtliches Gehör / V. Beweisanerbieten - V. Beweisanerbieten |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |

SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 37 Bestimmung der Beweismittel durch den Richter - Bestimmung der Beweismittel durch den Richter Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 D. Feststellung des Sachverhaltes / IV. Ergänzende Bestimmungen - IV. Ergänzende Bestimmungen Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP 1 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 J. Beschwerdeentscheid / III. Verfahrenskosten - III. Verfahrenskosten |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 1 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. 2 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. 3 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 4 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 5 . 6 |

SR 173.320.2 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Was den Umstand angeht, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch auf Grund der seiner Ansicht nach unvollständigen Auskunft über Personendaten aus dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben und nicht den zivilrechtlichen Klageweg beschritten hat, ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass sie sich nicht als verfügungsberechtigt betrachtet; dies obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer vom EDÖB in dessen Schreiben vom 25. Juli 2006 einzig auf die Rechtsmittel im Datenschutzbereich gegen Bundesorgane gemäss Art. 25

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen |
|
1 | Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. |
2 | Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. |
7.2 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 J. Beschwerdeentscheid / IV. Parteientschädigung - IV. Parteientschädigung |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. 1 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 2 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 3 . 4 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2007)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- dem EDÖB
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 1 2 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 3 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. 4 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. 1 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 |
|
1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 3 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 4 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40 ddes Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 6 . |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ... 7 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Versand am: