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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
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| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 23 [1] Rechtspflege |
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| Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 91 Transport von Energie |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. | ||||||
| Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 89 Energiepolitik |
||||||
| Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. | ||||||
| Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. | ||||||
| Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. | ||||||
| Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft |
||||||
| Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. | ||||||
| Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. | ||||||
| Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. | ||||||
| Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: | ||||||
| eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen; | ||||||
| die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. | ||||||
| Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: | ||||||
| eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen; | ||||||
| die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 3 Kooperation und Subsidiarität |
||||||
| Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. | ||||||
| Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 3 Kooperation und Subsidiarität |
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| Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. | ||||||
| Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
||||||
| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
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| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
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| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
||||||
| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
||||||
| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 27 |
||||||
| Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. | ||||||
| Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften, namentlich kann es: | ||||||
| technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen; und | ||||||
| internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären. [1] | ||||||
| Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung. | ||||||
| Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8a Absatz 2, 8abis Absatz 4, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 13abis Absatz 2, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die erwähnten Richtlinien und der Richtlinien nach Artikel 8 Absatz 2, 18i und 19c Absatz 5 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen. [2] | ||||||
| Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG [3] sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
||||||
| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
||||||
| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 27 |
||||||
| Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. | ||||||
| Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften, namentlich kann es: | ||||||
| technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen; und | ||||||
| internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären. [1] | ||||||
| Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung. | ||||||
| Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8a Absatz 2, 8abis Absatz 4, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 13abis Absatz 2, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die erwähnten Richtlinien und der Richtlinien nach Artikel 8 Absatz 2, 18i und 19c Absatz 5 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen. [2] | ||||||
| Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG [3] sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
||||||
| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
||||||
| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 91 Transport von Energie |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. | ||||||
| Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum; | ||||||
| ... | ||||||
| Ein- bzw. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt); | ||||||
| Bilanzmanagement: Gesamtheit der technischen, organisatorischen und abrechnungstechnischen Massnahmen zur ständigen Aufrechterhaltung der elektrischen Energie- und Leistungsbilanz im Elektrizitätssystem; dazu gehören insbesondere Fahrplanmanagement, Messdatenmanagement und Bilanzausgleichsmanagement; | ||||||
| ... | ||||||
| Endverbraucher mit Grundversorgung: feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Artikel 6 Absatz 1 StromVG). | ||||||
| Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch: | ||||||
| Leitungen inklusive Tragwerke; | ||||||
| Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; | ||||||
| gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; | ||||||
| Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kernkraftwerks von Bedeutung sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4789). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4789). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
||||||
| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
||||||
| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 30 Vollzug |
||||||
| Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1-4 und 14 Absatz 4 erster Satz. | ||||||
| Das UVEK vollzieht Artikel 23a. [1] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen. | ||||||
| Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
||||||
| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
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| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 21 Organisation |
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| Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. | ||||||
| Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. | ||||||
| Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 730.05 GebV-En Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Art. 13a [1] Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion |
||||||
| Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit: | ||||||
| der Stromversorgung; | ||||||
| der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch; | ||||||
| den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 787). | ||||||
|
SR 730.05 GebV-En Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt die Gebühren: | ||||||
| für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:des Bundesamts für Energie (BFE),der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),der Vollzugsstelle; | ||||||
| des Bundesamts für Energie (BFE), | ||||||
| der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane), | ||||||
| der Vollzugsstelle; | ||||||
| nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone. [1] | ||||||
| Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. [2] | ||||||
| Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [3]. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). [3] SR 172.041.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung ab 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). | ||||||
|
SR 730.05 GebV-En Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt die Gebühren: | ||||||
| für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:des Bundesamts für Energie (BFE),der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),der Vollzugsstelle; | ||||||
| des Bundesamts für Energie (BFE), | ||||||
| der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane), | ||||||
| der Vollzugsstelle; | ||||||
| nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone. [1] | ||||||
| Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. [2] | ||||||
| Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [3]. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). [3] SR 172.041.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung ab 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 730.05 GebV-En Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Art. 3 Gebührenbemessung |
||||||
| Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. | ||||||
| Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. | ||||||
| Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 730.05 GebV-En Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
||||||
| Das BFE [1] und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für: [2] | ||||||
| die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; | ||||||
| Forschungsprojekte; | ||||||
| die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. | ||||||
| Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 730.05 GebV-En Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
||||||
| Das BFE [1] und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für: [2] | ||||||
| die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; | ||||||
| Forschungsprojekte; | ||||||
| die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. | ||||||
| Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||