Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4256/2016

Urteil vom 8. November 2016

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

A._______ AG,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG ist Eigentümerin von zwei Helikoptern und bietet damit insbesondere Personen- und Sachtransporte sowie Rundflüge an. Zudem ist sie als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Organisation CAMO) zugelassen. Die A._______ AG hat einzelne Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an die B._______ sowie an die C._______ AG vergeben. Am 28. April 2015, 16. Juli 2015 und 17. Juli 2015 führten zwei Inspektoren des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL bei den erwähnten Unternehmen Audits zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I (Teil M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (nachfolgend: Verordnung 1321/2014, ABl. L 362/1 vom 17.12.2014; geändert durch Verordnung [EU] 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 [ABl. L 176/4 vom 7.7.2015] und Verordnung [EU] 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 [ABl. L 241/16 vom 17.9.2015]) durch. Sie beanstandeten verschiedene Punkte.

B.
Infolge der offenen Beanstandungen sistierte das BAZL mit Verfügung vom 7. April 2016 die Genehmigung zur Führung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Genehmigung) der A._______ AG. Nach Behebung der letzten noch offenen Beanstandungen teilte das BAZL der A._______ AG am 18. Mai 2016 schliesslich mit, die Sistierung der CAMO-Genehmigung werde aufgehoben und die Tätigkeiten zur Führung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dürften wieder ausgeübt werden.

C.
Mit Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 (Rechnung 798493080) stellte das BAZL der A._______ AG für die laufende CAMO-Aufsicht einen Totalbetrag von Fr. 8'670.- in Rechnung. Davon entfielen Fr. 8'370.- auf die Audits (46,5 Stunden à Fr. 180.-) und dreimal Fr. 100.- fielen für Reisespesen an.

D.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Rechnung sei neutral zu überprüfen und der Rechnungsbetrag sei entsprechend der Betriebsgrösse auf Fr. 2'000.- zu reduzieren, im Sinne der Verhältnismässigkeit sei ein Zusatzbetrag von Fr. 1'500.- für kleinere Nacharbeiten denkbar, womit ein Endbetrag von Fr. 3'500.- resultieren würde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Schlussrechnung sei überrissen und unverhältnismässig hoch.

E.
Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2016, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung bringt es im Wesentlichen vor, sämtliche verrechnete Arbeitsstunden seien belegt und nachvollziehbar sowie verhältnismässig. Der überdurchschnittliche Aufwand der Vorinstanz sei der ungenauen Arbeitsweise der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Der Gebührenrahmen sei nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Bezüglich Gebührenhöhe bestehe kein Verhandlungsspielraum.

F.
Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Die Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 1.1, A-6337/2010 vom 13. September 2011 E. 1.1 und A-5688/2008 vom 27. April 2009 E. 1.1). Sie stammt von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Kostenauflage von Fr. 8'670.- für die Audits materiell beschwert. Sie ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht, und weicht in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von deren Auffassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 3.150).

3.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 zu Unrecht Gebühren von Fr. 8'670.- für die CAMO-Aufsicht bzw. die Audits auferlegte. Bei der Klärung dieser Frage wird insbesondere darauf einzugehen sein, wie die mit dieser Kostenauflage in Rechnung gestellten Prüfarbeiten der beiden Inspektoren der Vorinstanz zu beurteilen sind. Selbstständige Bedeutung kommt dieser Beurteilung allerdings nicht zu, sind doch die CAMO-Aufsicht und deren Ergebnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an sich zu überprüfen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Prüftätigkeit der beiden Inspektoren ist daher nur so weit einzugehen, als sie für die vorliegend zu klärende Frage von Belang ist.

4.

4.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlassenen Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht. Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL). Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis 200.- (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL).

4.2 Die Gebühren für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Genehmigung) werden gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - 1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32
1    Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32
a  für die Erteilung
b  für die Erweiterung oder Änderung
c  für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)
d  für ausserordentliche Inspektionen
2    Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3    Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
GebV-BAZL nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen. Für die laufende Aufsicht liegt die Untergrenze der Gebühr bei Fr. 200.- und die Obergrenze bei Fr. 20'000.- pro Dienstleistung (vgl. Bst. c dieser Bestimmung). Gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - 1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32
1    Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32
a  für die Erteilung
b  für die Erweiterung oder Änderung
c  für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)
d  für ausserordentliche Inspektionen
2    Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3    Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
GebV-BAZL sind die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung in der Gebühr inbegriffen. Der Stundenansatz für Inspektoren beträgt gemäss der Internen Weisung "Gebührenerfassung und -verrechnung auf Basis eines integrierten Auftragswesen" der Vorinstanz (IW 020 Version 1.2, in Kraft seit 1. Juli 2008; nachfolgend: IW 020) Fr. 180.-.

4.3 Die Gebühren für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabgaben. Solche dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 m.w.H.; Pierre Tschannen, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnügen oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis; Tschannen, a.a.O., Art. 164 N. 24). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt entsprechend den erwähnten Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des Äquivalenzprinzips (Urteil des BVGer A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 4.3; vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-2578/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.1 und 3.3.3 und A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.3, jeweils m.w.H.).

4.4 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.3.2 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.).

4.5 Die vorliegend streitige Gebühr von Fr. 8'670.- liegt im Gebührenrahmen von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - 1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32
1    Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32
a  für die Erteilung
b  für die Erweiterung oder Änderung
c  für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)
d  für ausserordentliche Inspektionen
2    Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3    Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
GebV-BAZL (vgl. E. 4.2), und ist korrekt berechnet (46,5 Stunden à Fr. 180.-). Der verwendete Stundenansatz von Fr. 180.- entspricht dem in der IW 020 für Inspektoren festgelegten (vgl. E. 4.2). Ein Stundenansatz in dieser Höhe für Lufttüchtigkeitsprüfungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (vgl. Urteile des BVGer A-5688/2008 vom 27. April 2009 E. 6.2.2, A-5727/2009 vom 27. April 2009 E. 6.2.2, A 4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 8. 7 und A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2). Die streitige Gebühr wäre demnach nur zu beanstanden, wenn die Inspektoren, wie die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, zu viele Stunden für die Audits aufgewendet hätten, der Berechnung der Gebühr mithin ein unzutreffender Zeitaufwand zugrunde läge. Ausserdem, wenn - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt - zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Prüfung demnach ein mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbarendes offensichtliches Missverhältnis bestünde. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die drei Audits von jeweils zwei bis drei Stunden Dauer hätten im Wesentlichen im Vorlesen von Fragen ab dem Laptop des Inspektors bestanden, während sie jeweils die entsprechenden Papiere vorgelegt habe. Die Arbeitsweise des Inspektors sei pedantisch und schwerfällig, er brauche für normale Abläufe dreimal länger als gewöhnlich. Dadurch habe er immense Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Zudem habe der Inspektor die komplette Neufassung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition CAME) mitgeteilt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Inspektor fast eine Woche lang an der Kontrolle des CAME im Umfang von 80 Seiten arbeite. In der Endphase der Bewilligung des CAME habe ein weiterer Inspektor ein paar Fehler in Fusszeilen und im Inhaltsverzeichnis festgestellt und dafür 9,5 Stunden in Rechnung gestellt. Die offizielle Vorlage des CAME der Inspektoren sei zudem fehlerhaft gewesen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Überarbeitung des CAME sei eine bürokratisch völlig übertriebene Angelegenheit. Damit könne jedoch die Flugsicherheit nicht verbessert werden. Für ihren Kleinbetrieb mit lediglich zwei Helikoptern würden die gleichen Anforderungen wie für grosse Luftfahrt-Unternehmen gelten. Es werde ein riesiger Aufwand betrieben, was angesichts der Betriebsgrösse unverhältnismässig sei. Die Kosten für Gebühren und Bürokratie in ihrem Betrieb seien in den letzten drei Jahren um weit über 100% gestiegen. Das wenig pragmatische und speditive Vorgehen der Inspektoren habe sich auf die völlig überrissene und absolut unverhältnismässig hohe Schlussrechnung ausgewirkt.

5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, sämtliche verrechneten Arbeitsstunden seien belegt und nachvollziehbar. Sie würden dem angefallenen Arbeitsaufwand entsprechen. Die ungenaue Arbeitsweise der Beschwerdeführerin, das Nichtbeheben von Beanstandungen, fehlende Unterschriften etc. hätten zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für die Behebung der Beanstandungen aus den drei Audits geführt. Das Äquivalenzprinzip sei eingehalten, weil der Nutzen an der Weitergeltung der für die Beschwerdeführerin unabdingbaren Genehmigung als CAMO die Gebühren bei weitem übersteigen würde.

5.3

5.3.1 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Vorbereitung des ersten Audits vom 28. April 2015 (Dossiereröffnung, Terminierung, Zusammenstellen von Checklisten etc.) drei Stunden beanspruchte, die Durchführung ebenfalls drei und die Nachbearbeitung (Auditbericht und Begleitbrief verfassen) weitere zwei Arbeitsstunden. Für die Vorbereitung des zweiten und dritten Audits wurden zwei Arbeitsstunden, für die Durchführung drei bzw. zwei Arbeitsstunden verrechnet. Die Nachbearbeitung der beiden Audits nahm weitere zwei Stunden in Anspruch. Es resultiert folglich ein Gesamtaufwand für die Audits von 17 Stunden. Die entsprechenden Arbeitsschritte und Arbeitsstunden lassen sich alle den entsprechenden Leistungserfassungseinträgen der Vorinstanz bei den jeweiligen Daten entnehmen. Obwohl bei den Audits jeweils zwei Inspektoren anwesend waren, wurde jeweils nur einer verrechnet, was den internen Vorgaben entspricht. Der angefallene Gesamtaufwand für die drei Audits erscheint angesichts der Komplexität und Prüfdichte - pro Audit war eine Checkliste mit rund 125 Punkten abzuarbeiten - insgesamt angemessen bzw. nicht völlig unverhältnismässig, wie es der Beschwerdeführer geltend macht.

5.3.2 Gemäss den Auditberichten resultierten aus den Audits vom 28. April 2015 9 Beanstandungen, aus demjenigen vom 16. Juli 2015 2 Beanstandungen und aus demjenigen vom 17. Juli 2015 2 Beanstandungen. Die Nachbearbeitung und Bereinigung dieser Beanstandungen nahm in der Zeit vom 27. Juli 2015 bis 20. Mai 2016 insgesamt 29,5 Stunden in Anspruch. In diesem Aufwand inbegriffen sind die Arbeitszeit für die Kontrolle des revidierten, rund 80 Seiten umfassenden CAME sowie Aufwände für juristische Abklärungen, Schreiben und Verfügungen im Zusammenhang mit der Androhung bzw. Sistierung und späteren Aufhebung der Sistierung der CAMO-Genehmigung der Beschwerdeführerin infolge noch offener Beanstandungen. Die einzelnen Arbeitsschritte und Arbeitsstunden können in den Leistungserfassungseinträgen der Vorinstanz ebenfalls detailliert nachvollzogen werden und die ausgeführten Arbeiten sind mit den jeweils erstellten Schreiben oder E-Mails dokumentiert. Sie sind deshalb auch mangels entsprechender begründeter und substantiierter Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter in Frage zu stellen. Die lange Bearbeitungsdauer und die doch in erhöhter Zahl angefallenen Arbeitsstunden der jeweiligen Mitarbeiter der Vorinstanz sind - wie aus den entsprechenden Schriftenwechseln hervorgeht - vielmehr nicht nur der recht erheblichen Zahl der zu bearbeitenden Beanstandungen, sondern auch den wiederholten Fristerstreckungsgesuchen bzw. dem Nichteinhalten von Fristen oder dem Einreichen von unvollständigen Unterlagen durch die Beschwerdeführerin zuzurechnen. Von lediglich kleineren Nacharbeiten nach den Audits, wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, kann deshalb keine Rede sein. Deshalb erscheint auch dieser Aufwand insgesamt nicht völlig überrissen oder absolut unverhältnismässig, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.

5.3.3 Daraus ergibt sich, dass die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Gebührenberechnung liege ein unzutreffender Zeitaufwand zugrunde, zurückzuweisen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine ineffiziente Arbeitsweise oder gar unnötige Arbeitsschritte schliessen lassen, liegen nicht vor bzw. werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.

5.4 Um weiterhin als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit tätig zu sein, muss sich jeder Inhaber einer CAMO-Bewilligung wie auch die Beschwerdeführerin in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung durch die Vorinstanz unterziehen (M.B.704 Bst. b der Verordnung 1321/2014). Die Erteilung bzw. Verlängerung der Genehmigung durch die Vorinstanz ist demnach für die Beschwerdeführerin mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, der mindestens nicht offensichtlich in einem Missverhältnis zur Höhe der erhobenen Gebühr steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der vorgegebene Gebührenrahmen im vorliegenden Fall rund zur Hälfte ausgeschöpft ist und sich die Gebühr folglich in vernünftigen Grenzen hält. Weiter ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert, weshalb der Nutzen einer CAMO-Bewilligung für einen Kleinbetrieb kleiner sein sollte als für andere Luftfahrtbetriebe. Damit erweist sich die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Gebühr sei angesichts der Betriebsgrösse unverhältnismässig, als unbegründet.

5.5 Dass die Prüfarbeiten der Inspektoren nicht den Vorgaben von Anhang I (Teil M), Unterabschnitt G der Verordnung 1321/2014 entsprochen hätten, macht die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend. Ebenso wenig stellt sie sich (ausdrücklich) auf den Standpunkt, eine diesen Vorgaben entsprechende CAMO-Aufsicht sei nicht erforderlich bzw. habe mit der Luftsicherheit nichts zu tun, oder nennt sie Gründe, wieso dem trotz gegenteiliger Ansicht der massgeblichen Beteiligten in der EU und der Schweiz so sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte entsprechend nur dann Anlass von der Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz, die Prüfarbeiten der Inspektoren seien vorgabegemäss und erforderlich gewesen, abzuweichen, wenn die konkrete Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Prüfarbeiten und/oder ihr Hinweis auf den geringeren Zeitaufwand für die Prüfungen in den vergangenen Jahren diese Beurteilung als zweifelhaft oder unzutreffend erscheinen liesse (vgl. E. 2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gebühr nach den rechtlichen Grundlagen korrekt berechnet und erhoben wurde, die verrechneten Arbeitsstunden belegt und nachvollziehbar sind und die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4256/2016
Date : 08. November 2016
Published : 16. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Kostenverfügung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 127  164
BZP: 40
GebV-BAZL: 5  20
LFG: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  19  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
130-III-321 • 133-V-205 • 134-I-179 • 136-I-142 • 137-II-266 • 141-I-105
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BVGE
2012/33 • 2008/24
BVGer
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EU Verordnung
1321/2014