Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2578/2013

Urteil vom 6. Mai 2014

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit [...] 1991 Träger eines Ausweises für Privatpiloten. Nachdem A._______ am [...] 2013 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Umwandlung seines altrechtlichen Ausweises für Privatpiloten (nachfolgend auch ICAO-Lizenz genannt) in eine sog. Part-FCL Lizenz gemäss der auch in der Schweiz geltenden Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt hatte, erliess das BAZL am [...] 2013 zu seinen Lasten eine Kostenverfügung (Rechnung [...]) im Betrag von Fr. 225.-. Die Rechnung umfasste folgende Gebühren: Fr. 75.- für die Erweiterung Pilotenausweis (VFR/IFR) Sprachkenntnisse; Fr. 100.- für Ausweise des Flugpersonals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstausstellung eines Nichtberufsausweises; Fr. 50.- für Ausweise des Flugpersonals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nichtberufsausweis.

B.
Gegen die Verfügung des BAZL vom [...] 2013 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 5. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Verfügung vom [...] 2013 sei insoweit aufzuheben, als ihm eine Gebühr von Fr. 100.- für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstausstellung eines Nichtberufsausweises in Rechnung gestellt werde. Eventualiter beantragt er, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm eine Gebühr von Fr. 50.- für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nichtberufsausweis in Rechnung gestellt werde.

Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei seit über 20 Jahren Träger eines Pilotenausweises. Anlässlich der diesjährigen Ausweiserneuerung habe er für die Umwandlung seines Ausweises in eine Part-FCL Lizenz die vom BAZL (Vorinstanz) verlangten Formulare benützt. Für die Klassenberechtigung habe er das Formular "Revalidation class rating SPA / SEP / TMG", für die Umwandlung seines bisherigen Ausweises das Formular "Application for conversion of a national licence to a Part-FCL licence" eingereicht. Zudem habe er mit Blick auf die neuen Vorschriften eine "Self-Declaration" ankreuzen müssen. Er habe damit kein Gesuch für eine Erstausstellung eines Nichtberufsausweises eingereicht, sondern es handle sich um eine Umwandlung einer nationalen Lizenz in eine Part-FCL Lizenz. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips geltend.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz - unter Kostenfolge - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es handle sich bei der Ausstellung der Part-FCL-Lizenz um die Erstausstellung einer Lizenz. Die für die Part-FCL Lizenz massgebende Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erachte die JAR-Lizenz als Vorgängerlizenz und damit als gleichwertig, während sie die ICAO-Lizenzen als "systemfremd" behandle. Entsprechend müssten beim Wechsel von einer ICAO- zu einer Part-FCL Lizenz vom Gesuchsteller verschiedene Nachweise erbracht und von der Behörde kontrolliert werden. Dies im Gegensatz zum Wechsel von einer JAR- auf eine Part-FCL Lizenz. Damit liege es auf der Hand, dass die Umwandlung einer ICAO- in eine Part-FCL Lizenz - wie in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgegeben - als erstmalige Ausstellung einer Lizenz im System JAR/Part-FCL Lizenz zu erachten und gebührenrechtlich als Erstausstellung zu behandeln sei.

D.
In ihrer Replik vom 22. Juli 2013 und Duplik vom 23. August 2013 halten die Parteien an ihren Anträgen fest und bekräftigen ihre Argumente.

E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 9. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verweist im Wesentlichen auf seine bisherigen Eingaben.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 88, Rz. 2.149).

3.
Umstritten ist vorliegend die Rechtmässigkeit gewisser Gebühren bzw. derer Kombination, die die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) dem Beschwerdeführer für die Ausstellung des Pilotenausweises (Part-FCL Lizenz) und die Verlängerung der Klassenberechtigung auferlegt hat.

3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) setzt der Bundesrat die Gebühren fest, die die Vorinstanz erhebt. Dies hat er mit der GebV-BAZL getan. Gemäss Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Es ist denn auch unbestritten und im Übrigen ständige Rechtsprechung, dass für die Gebührenerhebung durch die Vorinstanz grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.2 und 5, A 1277/2012 vom 27. Februar 2013 E. 8.1). Die strittigen Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung dar; sie sind daher als sog. Verwaltungsgebühren zu qualifizieren. Diese sollen die Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2625 ff.). Wenn der Gesetzgeber - wie vorliegend - die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, bestimmt sie sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, wobei ersteres für Verwaltungsgebühren uneingeschränkt gilt (BGE 126 I 180; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2638; betreffend die Gebühren der Vorinstanz: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.3).

3.2 Art. 30 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL sieht die Erhebung verschiedener Gebühren für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal vor, insbesondere eine Gebühr von Fr. 100.- "für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstausstellung eines Nichtberufsausweises" (Bst. a Ziff. 2) und eine Gebühr von Fr. 50.- "für die Bearbeitung eines Gesuch um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises" (Bst. b Ziff. 2).

3.3 In seinem Hauptstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm eine Gebühr für die Erstausstellung eines Ausweises in Rechnung gestellt werden dürfe. Der Pilotenausweis müsse periodisch erneuert werden, wobei er am [...] 2013 die von der Vorinstanz verlangten Formulare benützt habe; eines für die Klassenberechtigung und eines für die Umwandlung seines bisherigen Ausweises. Er habe keine Erstausstellung beantragt. Bei der Ausstellung der Part-FCL Lizenz handle es sich nicht um eine Erstausstellung, d.h. die erstmalige Erteilung eines Nichtberufsausweises nach erfolgter Flugausbildung und bestandenen Prüfungen, vielmehr sei seine bisherige Pilotenlizenz umgewandelt worden. Zudem werde er ungleich behandelt gegenüber den Inhabern einer sog. JAR-Lizenz, da diesen bei der Umwandlung in eine Part-FCL Lizenz keine solche zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt werde. Schliesslich stehe der erkennbare Aufwand der Vorinstanz in keinem Verhältnis zur Gebühr: Anders als bei einer Erstausstellung eines Ausweises verfügte die Vorinstanz bereits über sämtliche Personalien und Daten und habe auch kein Pilotendossier eröffnet werden müssen.

3.3.1 Die Vorinstanz hält entgegen, die Ausstellung einer Part-FCL Lizenz sei eine Erstausstellung: Die einschlägige Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L311/1 vom 25.11.2011, anerkenne die JAR-Lizenz als gleichwertige Vorgängerlizenz, während die noch ältere ICAO-Lizenz als systemfremd behandelt werde und beim Wechsel vom Gesuchsteller verschiedene Nachweise erbracht und von ihr kontrolliert werden müssten. Dies sei bei einer JAR-Lizenz nicht erforderlich. Aus diesem Grund handle es sich gebührenrechtlich um eine Erstausstellung. Die Angaben des Gesuchstellers müssten überprüft und in das Lizenzverwaltungssystem eingegeben werden, was einen Zeitaufwand von einer knappen Stunde verursache. Es treffe zu, dass bei der Umwandlung einer JAR-Lizenz in eine Part-FCL Lizenz keine Gebühr erhoben werde. Auch bei der Umwandlung der ICAO-Lizenz in eine JAR-Lizenz sei nach ihrer langjährigen Praxis jeweils eine Gebühr von Fr. 100.- gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL erhoben und der für die Erfassung im JAR-/Part-FCL-System anfallende Prüfungsaufwand belastet worden.

3.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bisher weder eine Part-FCL Lizenz noch eine als dieser gleichwertig eingestufte JAR-Lizenz und er hatte bei der Vorinstanz ein Gesuch um Umwandlung seines bisherigen Ausweises in eine Part-FCL Lizenz auf dem dafür vorgesehenen, vierseitigen Formular "Application for conversion of a national Swiss licence to a Part-FCL licence" eingereicht. Darin waren neben den persönlichen Angaben zum Gesuchsteller die Nummer der bisherigen Pilotenlizenz und die Flugerfahrung zu nennen sowie im Sinn einer Selbstdeklaration zu bestätigen, dass er bestimmte Erfordernisse erfüllt bzw. Kenntnisse von den neuen massgebenden Normen hat (Beschwerdebeilage 4 bzw. Vorakten act. 2-5). Diese Angaben waren anschliessend von der Vorinstanz in erster Linie auf die Vollständigkeit und auf das Erreichen der Minimalanforderungen hinsichtlich der Flugstunden zu überprüfen. Auch wenn dieser Aufwand eher gering ist, lässt sich dies ohne weiteres als Sachverhalt einstufen, der unter Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL subsumiert werden kann: Die Vorinstanz hat "ein Gesuch um Erstausstellung eines Nichtberufsausweises" bearbeitet, nämlich dasjenige des Beschwerdeführers zur erstmaligen Ausstellung einer Part-FCL Lizenz und den entsprechenden Ausweis anschliessend ausgestellt. Für diese neue Lizenz sind die Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 massgebend und nicht mehr das Reglement über die Ausweise für Flugpersonal vom 11. Dezember 1969 (AS 1969 1143) i.V.m. Art. 229 der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals vom 25. März 1975 (SR 748.222.1), die auf die ursprüngliche Pilotenlizenz des Beschwerdeführers anwendbar waren. Es handelt sich somit um einen anderen Ausweis, auch wenn er für dieselbe Tätigkeit ausgestellt wird. Anders als der bisherige Ausweis ist die Part-FCL Lizenz nicht mehr auf das Führen von in der Schweiz registrierten Flugzeugen beschränkt. Diese Umstände unterscheiden sich von einer blossen Erneuerung, Verlängerung oder auch Erweiterung eines bestehenden Ausweises, wie sie in Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL geregelt sind, führen doch all diese Vorgänge dazu, dass der bisherige Ausweis aufrecht erhalten bleibt, allenfalls mit gewissen Erweiterungen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Gebühr für die Erstausstellung erhoben bzw. verfügt. Im Rahmen der Gebührenfestsetzung darf eine gewisse Pauschalierung erfolgen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2641), weshalb es im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist, dass die GebV-BAZL für diese Tätigkeit eine Pauschalgebühr von Fr. 100.- vorsieht und auch keinen Unterschied macht zwischen der erstmaligen Ausstellung eines Ausweises nach erfolgreich
bestandener Ausbildung und der erstmaligen Ausstellung eines anderen Ausweises.

3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die Gebühr mit den Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzipien vereinbaren lässt. Gemäss dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2637). Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen schon mehrfach festgehalten, dass die Summe aller Gebühren den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag und daher dieses Prinzip keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung und Begrenzung der Höhe einer konkreten Gebühr bietet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5 und A 5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.3). Nach dem Äquivalenzprinzip, das das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsprinzip und das Willkürverbot im Abgaberecht konkretisiert (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV),muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat, wobei sich der Wert der staatlichen Leistung entweder nach dem Nutzen für den Pflichtigen oder der nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges bemisst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4796/2011 vom 12. März 2012 E. 3.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2641 f.).

Der neue Ausweis ist für den Beschwerdeführer von einigem Nutzen, ermöglicht er ihm doch, weiterhin Flugzeuge zu führen, und zwar in der Schweiz wie auch in Europa immatrikulierte. Die Vorinstanz macht geltend, die Umwandlung habe insgesamt etwa 50 Minuten Aufwand verursacht: Von der Verarbeitung des Posteingangs, erster Sichtung der Unterlagen und Weiterleitung an die Sektion Flugpersonal, Feintriage bis zur Zustellung zu den für die Qualitätskontrolle zuständigen Sachbearbeitenden (ca. 10 Minuten Zeitbedarf), Durchführen der Qualitätskontrolle auf Vollständigkeit und Korrektheit der eingereichten Dokumente, Aktualisierung der Angaben im Lizenzverwaltungssystem, der Weiterleitung an das Lizenzbüro (weitere 10 Minuten Zeitbedarf) und schliesslich die Bearbeitung durch dieses, wobei ein zweiter Mitarbeiter die Nachweise nachzuprüfen hatte, Lizenzdruck und Versand, Erstellung und Druck der Gebührenverfügung bis hin zur Ablage der Unterlagen auf Mikrofiche, was etwa eine halbe Stunde Zeit beansprucht habe. Der Stundenansatz für administrative Mitarbeitende und Sachbearbeitende sei bei ihr auf Fr. 115.- festgesetzt. Die Gebühr liege daher im Rahmen der konkreten Inanspruchnahme. Der geltend gemachte Aufwand erscheint recht hoch für die Bearbeitung eines vierseitigen, von der Vorinstanz vorgegebenen Formulars, das einerseits die für die Bearbeitung zuständige Einheit der Vorinstanz klar ausweist, in dem anderseits nur wenige Angaben zu machen und diese teilweise bloss anzukreuzen waren. Auch erscheint der Nutzen bzw. die Zweckmässigkeit des von der Vorinstanz als Qualitätskontrolle bezeichneten Zwischenschrittes für das zu beurteilende, standardisierte Gesuch nicht klar; dürfte doch auch bei der rund 30 Minuten dauernden Gesuchsbearbeitung durch das Lizenzbüro eine Kontrolle auf Vollständigkeit und Korrektheit ohnehin erforderlich sein, andernfalls dem Gesuch nicht entsprochen werden kann. Dennoch kann bei einer Pauschalgebühr von Fr. 100.- keine Rede davon sein, dass diese in einem Missverhältnis zur Leistung der Vorinstanz und dem Nutzen für den Beschwerdeführer steht.

3.3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) bzw. macht eine ungleiche Behandlung geltend, indem für die Umwandlung einer JAR-Lizenz in eine Part-FCL Lizenz keine Gebühr erhoben werde. Gemäss dem Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5614/2013 vom 2. April 2014 E. 5.4.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Die Vorinstanz behandelt den Privatpilotenausweis, den der Beschwerdeführer hatte, bei der Umwandlung in eine Part-FCL Lizenz anders als eine JAR-Lizenz und erhebt für den Ersatz der Letzteren keine Gebühr. Sie begründet dies damit, dass die JAR-Lizenz gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gleichwertig und der direkte Vorgänger einer Part-FCL Lizenz sei, weshalb der Prüfaufwand geringer sei. Hingegen habe sie jeweils auch bei der Umwandlung eines Privatpilotenausweises in eine JAR-Lizenz eine Gebühr für die Erstausstellung erhoben, entweder gestützt auf die GebV-BAZL oder auf die frühere Gebührenverordnung. Eine JAR-Lizenz beruht auf den von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities) herausgegebenen Reglementen über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing) in Verbindung mit der Verordnung des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern vom 14. April 1999 (VJAR-FCL, SR 748.222.2). Es besteht somit ein rechtlicher Unterschied zwischen dem bisherigen Pilotenausweis des Beschwerdeführers und einer JAR-Lizenz, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Vorinstanz macht denn auch geltend, sie habe alle Inhaber von Privatpilotenausweisen bei der Umwandlung in eine JAR- oder Part-FCL Lizenz gleich behandelt und eine Gebühr für die Erstausstelllung erhoben. Dass dies unzutreffend sein solle ist weder ersichtlich noch hält der Beschwerdeführer an diesem Vorbringen fest. Auch die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit erweist sich damit als unbegründet.

3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 100.- für die Erstausstellung einer Part-FCL Lizenz nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL auferlegt hat. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.

4.
In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Gebühr für die Verlängerung eines Nichtberufsausweises. Er macht geltend, dass - falls die Gebühr für die Erstausstellung erhoben werde - konsequenterweise auf diejenige für die Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung zu verzichten sei, denn eine solche Gebühr könne nur im Zusammenhang mit einer bereits erworbenen Lizenz stehen. Bei der erstmaligen Ausstellung einer Pilotenlizenz habe der Pilot eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen, wobei er mit dem Ablegen der praktischen Prüfung zugleich die Klassenberechtigung erwerbe. Dafür werde ein sechsseitiges Formular ("Skill test Application and report form", Replikbeilage 3) verwendet mit detaillierten Angaben über den Kandidaten, seinen Fluglehrer und den Prüfungsexperten, wobei zusätzlich ein dreiseitiges Protokoll über den Prüfungsflug zu erstellen sei. Die Bearbeitung dieser Daten sei in der Gebühr von Fr. 100.- für die Erstausstellung enthalten. Eine erstmalige Erteilung eines Pilotenlizenz ohne Klassenberechtigung erweise sich daher als unmöglich.

4.1 Die Vorinstanz bringt vor, zur Verlängerung der Klassenberechtigung bedürfe es anderer Prüfschritte als bei der Umwandlung der Ausweise. Es müsse beispielsweise überprüft werden, ob die Angaben der mit dem Fluglehrer geflogenen Flugstunden und die Angaben der Flugplatzbehörde korrekt seien; dies sei in der Gebühr für die Umwandlung nicht enthalten.

4.2 Aus den Vorakten geht hervor, dass für die Klassenerneuerung das Formular "Revalidation class rating SPA / SEP / TMG" der Vorinstanz einzureichen war (Vorakten act. 1 und Beschwerdebeilage 3). Dieses umfasst eine einzige Seite, war vom Gesuchsteller auszufüllen und hinsichtlich gewisser Angaben sowohl von einem Fluglehrer als auch von einer Flughafenbehörde zu bestätigen. Die Vorinstanz hat für die Bearbeitung dieses Formulars die Gebühr von Fr. 50.- gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
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GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL erhoben. Die GebV-BAZL setzt unter diesem Buchstaben die Gebühr für verschiedene Amtshandlungen fest, unter anderem diejengie für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises (Ziff. 2) und für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nichtberufsausweis (Ziff. 4). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein Ausweis entweder erstmals ausgestellt oder aber erneuert, verlängert oder erweitert wird und dass nicht beides gleichzeitig möglich ist, sich also Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
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GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
und Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
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GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL gegenseitig ausschliessen. Die Vorinstanz hat jedoch keine Gebühr nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
, sondern eine nach Ziff. 4 GebV-BAZL "für die Bearbeitung eines Gesuchs um Verlängerung einer Typen- oder Klassenberechtigung" erhoben, zusätzlich zur Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstausstellung eines Ausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL).

4.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, wird die Klassenberechtigung mit der Absolvierung der praktischen Prüfung erworben (vgl. z.B. Anhang I Abschnitt H Kapitel 1 FCL.725 und Kapitel 2 FCL.720.A der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Je nach Klasse kann sie einen Gültigkeitszeitraum von einem oder zwei Jahren haben und erneuert bzw. verlängert werden (Anhang I Abschnitt H Kapitel 1 FCL.740 und Kapitel 2 FCL.740.A Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Die Verlängerung einer Klassenberechtigung ist daher unabhängig von der Erneuerung oder Umwandlung eines Pilotenausweises, und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hierfür andere Prüfschritte erforderlich sind, enthalten doch die entsprechenden Formulare andere Angaben. Die beiden Schritte könnten zudem zeitlich getrennt erfolgen, bilden also keine Einheit. Aus der GebV-BAZL geht somit hervor, dass die Gebühr für die Klassenberechtigung nicht bereits in derjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
oder Bst. b Ziff. 2 GebV-BAZL enthalten ist: Für den erstmaligen Erwerb einer Klassenberechtigung wird eine Prüfungsgebühr gemäss Art. 29
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 29 Prüfungen des Flugpersonals
1    Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
1  praktische Tischprüfung VFR/IFR
2  Sprachprüfungen (Language Proficiency Check)
a  Radiotelefonieprüfung
2    Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
GebV-BAZL erhoben, während für die Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eine Gebühr gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL geschuldet ist. Da es sich um unterschiedliche Sachverhalte bzw. verschiedene Amtshandlungen handelt, schliesst die Erhebung der einen Gebühr keines Wegs die andere aus. Die Gebührenregelung und die Erhebung zweier Gebühren sind daher im Grundsatz nicht zu beanstanden.

4.4 Zu prüfen bleibt damit, ob auch die Kumulation der beiden strittigen Gebühren, insgesamt Fr. 150.-, vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nachdem dem Kostendeckungsprinzip keine Begrenzungsfunktion zukommt für die Gebühren des BAZL (vgl. vorne, E. 3.3.3). Dank der staatlichen Leistung kann der Beschwerdeführer weiterhin Flugzeuge führen, die in der Schweiz oder in Europa immatrikuliert sind. Die Vorinstanz macht zusätzlich zum Aufwand von etwa 50 Minuten für den neuen Ausweis (E. 3.3.3) geltend, bei jeder Klassenverlängerung müsse überprüft werden, ob die Angaben der mit dem Fluglehrer geflogenen Flugstunden und die Angaben der Flugplatzbehörde korrekt seien. Wie dies konkret erfolgt, ist nicht dargelegt worden, ebenso wenig, ob dieselben Mitarbeitenden diese Arbeiten vorgenommen haben. Im Wesentlichen scheint überprüft worden zu sein, ob die im eine Seite umfassenden Formular gemachten und vom Fluglehrer und von der Flugplatzbehörde bestätigten Angaben unter Punkt c bis f die jeweiligen Minimalanforderungen zumindest erreichen und ob die Angaben im entsprechenden Informatiksystem erfasst sind, wobei auch hier ein zweiter Mitarbeiter dies geprüft hat. Die zusätzliche, ebenfalls pauschale Gebühr von Fr. 50.- entspricht einem Aufwand von etwa 25 Minuten. Dieser Aufwand erscheint vertretbar, ebenso die Erhebung einer Pauschalgebühr und die damit einhergehende Pauschalierung. Insgesamt hat die Vorinstanz mit den beiden Pauschalgebühren von Fr. 150.- eine Inanspruchnahme von etwa 75 Minuten in Rechnung gestellt. Zwar bestehen Zweifel an der Zweckmässigkeit eines kleinen Teils des Aufwandes (E. 3.3.3), dennoch erscheint diese kumulierte Gebühr unter Würdigung aller Umstände insgesamt gerade noch nicht übermässig und überschreitet auch den Rahmen der zulässigen Pauschalierung nicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgelegt (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2578/2013
Datum : 06. Mai 2014
Publiziert : 15. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Kostenverfügung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
GebV-BAZL: 3 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
29 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 29 Prüfungen des Flugpersonals
1    Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
1  praktische Tischprüfung VFR/IFR
2  Sprachprüfungen (Language Proficiency Check)
a  Radiotelefonieprüfung
2    Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
30
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
LFG: 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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AS
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