Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4773/2008
{T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2009

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
1. A._______,
2. Haltergemeinschaft HB-PAF, c/o B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Affolter, Hornbachstrasse 50, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gebühr (für Lufttüchtigkeitsprüfung und Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis).

Sachverhalt:

A.
Mit Kostenverfügung (Rechnung 798299000) vom 16. Juli 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Haltergemeinschaft HB-PAF c/o B._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 630.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt.

Ebenso hat das BAZL A._______ mit Kostenverfügung (Rechnung 798296310) vom 18. Juni 2008 für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung eine Gebühr von Fr. 300.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in Rechnung gestellt.

B.
A._______ (Beschwerdeführer 1) und die Haltergemeinschaft HB-PAF c/o B._______ (Beschwerdeführer 2) führen mit Eingaben vom 16. Juli 2008 und 18. Juli 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden.

Der Beschwerdeführer 1 beantragt eine Reduktion der Gebühren. Er macht geltend, mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von 271% nicht. Bei der Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine rein administrative Tätigkeit, welche der eigentlichen Jahresprüfung des Flugzeugs - die durch den Prüfer vorgenommen werde - folge, für welche bereits eine Gebühr erhoben werde. Bei der vorliegend angefochtenen Gebühr sei deshalb nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufwand der Vorinstanz abgegolten werde und worauf sich dieser Aufwand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei aber sicherlich nicht höher als 5-10 Minuten. Darüber hinaus könne die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines Fahrzeugausweises, für welche aber nur rund die Hälfte der vorliegend angefochtenen Gebühr erhoben werde, verglichen werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt so hoch sei wie jene für die erstmalige Ausstellung eines solchen. Wenn schon würden doch bei einer Erstausstellung höhere Kosten anfallen als bei einer Erneuerung. Zusammenfassend sei die Festlegung der betroffenen Gebühr durch die Vorinstanz willkürlich und diskriminierend, da der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege.

Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Er bringt vor, ihm sei vom Schweizerischen Verband Flugtechnischer Betriebe (SVFB) mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Auch die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsintervalls ausgesagt, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen.

C.
Der Beschwerdeführer 2 äussert sich mit Schreiben vom 20. August 2008 zu seinem Verhältnis zur Haltergemeinschaft HB-PAF und reicht verschiedene Unterlagen zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren.

E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 10. Oktober 2008 und 27. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Werde im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Auf den 1. Januar 2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Sie habe den Stundenansatz für die Arbeit eines BAZL-Inspektors auf Fr. 180.-- festgelegt. Dieser beruhe gleich wie die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses auf Art. 4
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der erforderliche Zeitaufwand sei folglich nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr würden auch die direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt. Schliesslich führt die Vorinstanz zu der vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzes aus, sie delegiere grösstenteils dem SVFB mittels Vertrag die Durchführung der periodischen Luftfahrzeugprüfungen. Als freiwillige Dienstleistung informiere der SVFB die Luftfahrzeughalter mit einer gewissen Vorlaufzeit über die Fälligkeit der vorgeschriebenen Nachprüfung ihrer Luftfahrzeuge. Dies sei so geschehen mit dem vom Beschwerdeführer 2 angegebenen Standardschreiben. Hierbei sei es dem SVFB entgangen, das Schreiben entsprechend den neuen Verhältnissen (GebV-BAZL) anzupassen. Insgesamt scheitere der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers 2 an der Voraussetzung der nachteiligen Vermögensdisposition infolge der Auskunft, da er sich auch bei einer richtigen Information für die Durchführung der Nachprüfung entschieden hätte.

F.
Der Beschwerdeführer 2 führt mit Stellungnahme vom 12. November 2008 aus, es sei ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, ob der legislative Weg hinsichtlich des Wechsels vom zwei- auf den einjährigen Prüfungsintervall eingehalten worden sei, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die einzelnen europäischen Gesetzesunterlagen näher darzulegen. Zum Vertrauensschutz macht er geltend, die Vorinstanz habe die Handlungen des SVFB gegen sich gelten zu lassen. Zudem habe die Vorinstanz selber mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 das Gleiche wie der beauftragte SVFB bekannt gegeben und sie habe die Oberaufsicht über die Nachprüfung. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Aussage im Informationsblatt des SVFB nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung). Schliesslich macht der Beschwerdeführer 2 geltend, der Stundenansatz von Fr. 180.-- sei zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz unterlasse es denn auch, dazulegen, gestützt auf welche konkreten Fakten ein solcher von Fr. 180.-- angebracht sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Aufrundung von Fr. 270.-- auf die Minimalgebühr von Fr. 300.-- zu beanstanden. Dass die Gebühr zu hoch sei, zeige auch der Umstand, dass beispielsweise die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich nur Fr. 100.-- betrage. Auch sei die Gebühr für die Erneuerung des Flugtüchtigkeitsfolgezeugnisses von Fr. 110.-- der Wirklichkeit anzupassen und herabzusetzten.

Der Beschwerdeführer 1 verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

G.
Mit Duplik vom 25. November 2008 erläutert die Vorinstanz, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen es zum Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit gekommen ist. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes bestreitet sie insbesondere ihre angebliche "Kostenfreiheit" für technische Nachprüfungen. Früher seien mit der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr auch die Kosten einer Nachprüfung abgedeckt worden. Es habe damals somit keine Rolle gespielt, ob die Nachprüfung jährlich oder alle zwei Jahr durchgeführt worden sei. Auf dieser Ausgangslage beruhe der fragliche Hinweis im Schreiben des SVFB. Per 28. September 2008 müssten Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätige, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden sei (Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003). Hätte sie nun zum Zeitpunkt des EASA-Beitritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festgehalten, hätten per 28. September 2009 Zertifikate mit falschem Inhalt ausgestellt werden müssen. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die Halter seien mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden. Hierbei sei ihnen auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch die vorzeitige Verkürzung des Prüfungsintervalls keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Erst mit der neuen GebV-BAZL werde neu eine Gebühr für die Nachprüfung berechnet.

H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressaten, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung verlangen können, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.

1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer sind formelle Adressaten der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legitimiert.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich B._______ und Rechtsanwalt Daniel Affolter als rechtmässige Vertreter der Haltergemeinschaft HB-PAF ausgewiesen haben.

1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Einleitend ist auf den Einwand des Beschwerdeführers 2 einzugehen, die von ihm angefochtene Verfügung sei nichtig.

3.1 Wenn Nichtigkeit vorliegen würde, bliebe für das Bundesverwaltungsgericht nur, diese Nichtigkeit festzustellen; denn eine nichtige Verfügung ist rechtlich unverbindlich und kann keine Wirkungen entfalten. Nichtigkeit bildet jedoch die Ausnahme und ist nur in seltenen Fällen von qualifizierter Fehlerhaftigkeit anzunehmen. Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich dabei nach der sog. Evidenztheorie (vgl. BGE 122 I 99 E. 3a.aa, BGE 116 Ia 215 E. 2c sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2007 A-2089/2006 E. 6.2). Danach müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen. Zweitens muss der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein. Drittens darf die Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen.

Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Als Nichtigkeitsgründe stehen formelle Mängel im Vordergrund, so die offensichtliche örtliche oder sachliche Unzuständigkeit, gewichtige Verfahrensfehler wie die qualifizierte Verletzung des Gehörsanspruchs sowie schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler. Inhaltliche Mängel haben demgegenüber nur in besonders schweren Fällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 955 ff.; PIERRE TSCHAN-NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 16 ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 55 ff. zu Art. 49).

3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel noch sind Verfahrensfehler, Form- oder Eröffnungsfehler oder schwere inhaltliche Mängel ersichtlich. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. B) erscheint es indes angebracht, diese dahingehend zu verstehen, dass die angefochtene Verfügung nicht nichtig, sondern aufzuheben sei.

4.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008).

5.
Umstritten sind vorliegend sowohl die Gebühren für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
GebV-BAZL als auch jene für das Durchführen der Lufttüchtigkeitsprüfung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
und c GebV-BAZL.

6.
Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.).

6.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).

6.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche den Beschwerdeführern auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 18, 25).

7.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-BAZL ab. In Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
und 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]).

7.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 58
1    Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210
2    Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211
3    Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen.
4    Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.
LFG i.V.m. Art. 16
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
1    Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.
2    Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG lasse sich in genügender From entnehmen, dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Diese Auffassung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.1 bestätigt. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend bestimmt.

7.2 Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Gebühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.2).

7.3 Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhebenden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen - gemäss der eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 6.1). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.3).

7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobenen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der technischen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfordernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch Hungerbühler, a.a.O., S. 517).

Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Vorinstanz erläutert hat - die Schweiz gestützt auf das bilaterale Luftverkehrsabkommen (LVA Schweiz-EG, SR 0.748.127.192.68) an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) teilnimmt. In der Folge ist das LVA Schweiz-EG mit den entsprechenden EG-Verordnungen ergänzt worden. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 (a) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 müssen ab dem 28. September 2008 Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (vgl. http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/grundlagen/index.html?lang=de).

8.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhalten.

8.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 1 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
a  die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
b  die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.3
2    Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.4
3    Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt.

8.2 Wie bereits in E. 7 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als sachgerecht.

8.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.

8.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten.

8.5 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Gebühren seien allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere entspreche die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem Zeitaufwand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere.

Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
GebV-BAZL erhoben. Sie führt weiter aus, für die Bemessung der Gebühr, die für die Durchführung der Lufttüchtigkeitprüfung erhoben worden sei, habe sie den Stundenansatz eines BAZL-Inspektors, der bei Fr. 180.-- liege, verwendet. Der Stundenansatz berücksichtige die in Art. 4
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und einen angemessenen Anteil an den Gemeinkosten. Der Stundenansatz sei sodann mit der Anzahl aufgewendeter Stunden multipliziert worden. Da dieser Betrag beim Beschwerdeführer 1 unter dem Minimalbetrag gemäss in Art. 15 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
GebV-BAZL liege, sei er automatisch auf das Minimum festgelegt worden.

8.6 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 6.1). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erst kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
GebV-BAZL festgelegt sei, könne nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.5). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich.

8.7 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die von der Vorinstanz erhobene Gebühr für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 15 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
GebV-BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flugzeugtypen wie den vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 300.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 500.-- (Beschwerdeführer 2) und nicht mehr als Fr. 2'000.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 8'000.-- (Beschwerdeführer 2) betragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
und c GebV-BAZL). Die Vorinstanz hat für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden (Beschwerdeführer 1) bzw. 3,5 Stunden (Beschwerdeführer 2) ermittelt. Dieser wird nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen Technischen Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen hat, wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden - eigenen Aussagen zufolge - die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV). Da die vom Beschwerdeführer 1 hiernach zu entrichtende Gebühr unter dem Minimalbetrag gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
GebV-BAZL lag, wurde sie von der Vorinstanz automatisch auf den Minimalbetrag von Fr. 300.-- erhöht. Mit Urteil vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.6.2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Der Stundenansatz stehe auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Die Beschwerden sind somit auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

8.8 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
und c und Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die angefochtenen Gebühren sind somit weder willkürlich noch diskriminierend oder unverhältnismässig.

9.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer 2 geltend, ihm sei vom SVFB mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Diese Aussage habe die Vorinstanz gegen sich gelten zu lassen; so habe sie denn auch die Oberaufsicht über die Nachprüfung inne. Zudem stimme diese Information mit der Aussage im Schreiben der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsintervalls, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen, überein. Die Unrichtigkeit der Aussage im Informationsblatt des SVFB sei nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung).

9.1 Zwar gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Weiter ist erforderlich, dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat und dem Interesse am Vertrauensschutz keine stärker zu gewichtenden öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff., 631 sowie 668 ff.).

9.2 Seit dem 28. September 2008 müssen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz hätten per 28. September 2008 Zertifikate mit falschem Inhalt ausgestellt werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des EASA-Beitritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festgehalten hätte. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die Flugzeughalter sind mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden (vgl. Beilage 2 zur Duplik vom 25. November 2008). Hierbei ist den Haltern auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch diese Massnahmen keine finanziellen Nachteile entstünden; dies in Übereinstimmung mit den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche neben der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr keine gesonderte Gebühr für die Nachprüfung vorsahen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich aber eindeutig, dass sich diese Zusicherung lediglich auf die vorzeitige Verkürzung des Prüfungsintervalls bezieht. Eine Garantie, dass in Zukunft keine diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen erfolgen werden, lässt sich aus diesem Schreiben nicht ableiten. Folglich kann das fragliche Schreiben auch nicht als Grundlage für den vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Vertrauensschutz gelten.

Des Weiteren kann offen gelassen werden, ob vorliegend das Schreiben des SVFB vom 23. April 2008 der Vorinstanz zugerechnet werden kann bzw. ob es sich beim SVFB als Branchenorganisation um eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG handelt, mithin um eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit der Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes betraut ist. Denn gemäss nicht bestrittener Aussage der Vorinstanz werden die Nachprüfungen durch den SVFB durchgeführt. Diese erfolgen nachdem die Flugzeughalter vom SVFB über deren Fälligkeit informiert worden sind und sich daraufhin beim SVFB gemeldet haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Nachprüfung auch dann hätte durchführen lassen, wenn er in dem besagten Schreiben des SVFB richtig über die Kostenfolgen informiert worden wäre. Denn ohne Nachprüfung hätte das betroffene Flugzeug seine Lufttüchtigkeit und somit seine Verkehrszulassung verloren. Folglich hat der Beschwerdeführer 2 aufgrund des Schreibens des SVFB keine Dispositionen getätigt, die er sonst unterlassen hätte. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht behauptet. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, welche für eine erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes kumulativ erforderlich sind.

10.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
GebV-BAZL sowohl für die Ausstellung, d.h. Erstausstellung, als auch für die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Gebühr von Fr. 110.-- vorsieht. Der vom Beschwerdeführer 1 zum Vergleich herangezogene Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
GebV-BAZL regelt demgegenüber die Gebühr für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (nicht eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses), eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung. Betroffen sind folglich zwei verschiedene Posten. Ebenfalls bestehen sowohl für die Gebühr im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fahrzeugausweises als auch für jene für die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich - welche gemäss den Beschwerdeführern mit der Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses verglichen werden können - andere gesetzliche Grundlagen. Diese sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen. Vorliegend ist einzig massgebend, dass die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
Bst c GebV-BAZL über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt und im Einklang mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip steht.

Schliesslich kann auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers 1 nicht gefolgt werden, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses könne, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien, nicht allein Folge des erhöhten Prüfungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht.

Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer 1 und 2 als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.

12.
Den Beschwerdeführern ist, da sie unterliegen, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 werden abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer 1 und 2 (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4773/2008
Datum : 20. Januar 2009
Publiziert : 12. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Gebühr (für Lufttüchtigkeitsprüfung und Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis)


Gesetzesregister
AllgGebV: 4
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
GebV-BAZL: 1 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 1 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
a  die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
b  die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.3
2    Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.4
3    Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
3 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
5 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
15 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1    Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber
b  für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber
c  für Segelflugzeuge und Ballone
d  für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände
2    Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3    Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
16
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister
1    Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
1  eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons
2  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers
3  eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers
a  für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister
b  für die Eintragung:
c  für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung
d  für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung
e  für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung
2    Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3    Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4    Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5    Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6    Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18
7    Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
a  für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon
b  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber
c  für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber
8    Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
9    Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21
LFG: 3 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
58
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 58
1    Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210
2    Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211
3    Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen.
4    Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.
LFV: 16
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
1    Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.
2    Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
116-IA-215 • 122-I-97 • 126-I-180 • 128-I-46 • 130-I-113 • 131-II-735 • 132-II-371
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • luftfahrzeug • nichtigkeit • bundesrat • innerhalb • kostendeckungsprinzip • kausalabgabe • verfahrenskosten • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • kreis • wert • kommunikation • bundesamt für zivilluftfahrt • uvek • richtigkeit • berechnung • duplik • zusicherung
... Alle anzeigen
BVGer
A-1150/2008 • A-2089/2006 • A-4471/2007 • A-4773/2008 • A-632/2008 • B-16/2006
AS
AS 1998/2216
EU Verordnung
2042/2003