Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
A-6337/2010 - 2011-09-13 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Gebühren
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A6337/2010

Urteil vom 13. September 2011

Besetzung

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Parteien

Farnair Switzerland AG, P.O. Box, 4030 BaselAirport, vertreten durch Silvio Vassalli, Rechtsanwalt, Farnair Switzerland AG, P.O. Box, 4030 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Gebühren.

A6337/2010

Sachverhalt:
A.
A.a Farnair Switzerland AG (mit Sitz am Flughafen BaselMulhouse) betreibt eine Flotte von 14 Frachtflugzeugen und einem Passagierflugzeug. Sie verfügte über ein am 18. September 2008 ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, nachfolgend AOC). Dieses war bis zum 31. Juli 2010 gültig. A.b Am 10. Juli 2009 reichte die Farnair Switzerland AG dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL im Rahmen des Projekts "Phoenix" ihr komplettes Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) bestehend aus den Teilbänden OMA (1 Ordner), OMB (2 Ordner), OMC (1 Ordner), OMD (3 Ordner [davon 1 Ordner Appendix und 1 Ordner Annex]) sowie weitere Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung ein.
A.c Weiter nahm die Farnair Switzerland AG am 8. Juni 2010 ein neues Flugzeug in Betrieb. Daher mussten die "Operations Specifications" und die "Aircraft Registration Marks" abgeändert werden. Für die Aufnahme dieses Flugzeugs auf das "AOC 1008" auferlegte das BAZL mit Kostenverfügung vom 12. Juli 2010 eine Gebühr von Fr. 450.. A.d Am 29. Juli 2010 stellte das BAZL der Farnair Switzerland AG erneut ein AOC aus, diesmal mit Gültigkeit bis zum 31. Juli 2013. Für dessen Erneuerung stellte es mit Verfügung vom 22. Juli 2010 eine Gebühr von Fr. 540. in Rechnung.
B.
B.a Für die Prüfung des Betriebshandbuchs Teilband OMD Issue 2 Revision 0 stellte das BAZL mit Kostenverfügung (Rechnung 798353774) vom 10. August 2010 einen Betrag von Fr. 21'961.80 in Rechnung. Dagegen
führt
die
Farnair
Switzerland
AG
(nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung einer Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nach richterlichem Ermessen.
Seite 2

A6337/2010

B.b Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragt das BAZL (nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom
29. Oktober 2010,
Duplik
vom
3. Dezember 2010
und
Schlussbemerkungen vom 20. Januar 2011 bestätigen die Parteien ihre zuvor gestellten Rechtsbegehren.
C.
C.a Für die Prüfung des Betriebshandbuchs Teilband OMA Issue 2 Revision 0 stellte das BAZL mit Kostenverfügung (Rechnung 798373047) vom 2. Mai 2011 einen Betrag von Fr. 19'893.60 in Rechnung. Dagegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
C.b Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung einer Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nach richterlichem Ermessen.
Weiter verlangt sie, die Gebühr für die Prüfung des Betriebshandbuchs Teilband OMA sei so festzusetzen, dass sie zusammen mit der Gebühr für die Prüfung des Teilbands OMD den Gebührenrahmen von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nicht überschreite.
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
C.d Mit Stellungnahme vom 15. August 2011 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre zuvor gestellten Rechtsbegehren. Mit gleichem Schreiben teilt die Beschwerdeführerin mit, sie habe inzwischen vier weitere Kostenverfügungen von der Vorinstanz betreffend die Prüfung der Teilbände OMB und OMC in der Höhe von insgesamt Fr. 12'384. erhalten. Diese habe sie aus Opportunitätsgründen nicht angefochten. Daher seien diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen und auch bereits bezahlt worden, obwohl sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin überhöht seien.
D.
Mit
Verfügung
vom
19. August 2011
vereinigte
das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A6337/2010 und A3199/2011 unter der Verfahrensnummer A6337/2010.
Seite 3

A6337/2010

E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird ­ soweit entscheidrelevant ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG,
SR 172.021). Als solche gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Die Verfügung ist sodann als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Das BAZL erhebt für seine Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Art. 3 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebVBAZL, SR 748.112.11) Gebühren. Von der Beschwerdeführerin verlangt es für geleistete Arbeiten in Zusammenhang mit der Genehmigung der Teilbände D und A des Betriebshandbuchs die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 21'961.80 bzw. Fr. 19'893.60. Mit den Rechnungen verpflichtet die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, Gebühren für von ihr getätigten Aufwand zu entrichten. Dieser Aufwand ist somit Entstehungsgrund für die Gebührenrechnungen. Die Rechnungen enthalten zudem eine Rechtsmittelbelehrung und mit der Aufstellung der geleisteten Stunden, des zu verrechnenden Stundenansatzes und dem Verweis auf Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL auch eine (knappe) Begründung. Die Behörde lässt damit ihren Willen erkennen, ein Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als Adressatin zu regeln. Die angefochtenen Rechnungen enthalten die materiellen Verfügungselemente und sind folglich als Verfügungen im Sinn von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG und damit als taugliche Anfechtungsobjekte zu betrachten (vgl. Beschwerdeentscheid B2004 181 der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom Seite 4

A6337/2010

2. August 2005,
VPB
70.17
,
E. 1
sowie
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A4903/2010 vom 17. März 2011 E. 1.1.1 und A4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 1.1).
1.2. Das BAZL ist als Behörde nach Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung dieser Beschwerden zuständig. 1.3. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 3.
3.1.
Für
die
Änderung
oder
Erneuerung
eines
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 300. und Fr. 50'000. bemessen (Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL). Gemäss Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL bestimmen sich die Gebühren für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder einer Änderung des Handbuchs nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000..
3.2. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz ihr Betriebshandbuch, bestehend aus den Teilbänden A bis D, zur Prüfung und Genehmigung Seite 5

A6337/2010

eingereicht. Streitig ist einerseits, unter welchen der soeben genannten Gebührenrahmen die Prüfung des Betriebshandbuchs zu subsumieren ist (vgl. E. 4 hiernach). Andererseits stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die Prüfung in Teilprojekte aufzuteilen und den Gebührenrahmen für jedes Teilprojekt voll auszuschöpfen (vgl. E. 6). 4.
Als erstes ist zu bestimmen, welche der zitierten Normen hier massgeblich ist:
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtenen Kostenverfügungen seien mit der Prüfung des Betriebshandbuchs (Teilbände OMD und OMA) begründet worden. Die Revision des Betriebshandbuchs
habe
keine
Änderung
des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) zur Folge gehabt. Die im AOC genannten Luftverkehrstätigkeiten seien ungeachtet der Abänderung von OMD und OMA beibehalten worden, so dass das vorbestehende AOC vom 18. September 2008 über das Datum der Revision des OMD hinaus bis zum Ablauf seiner Gültigkeit am 31. Juni 2010 bzw. das AOC vom 29. Juli 2010 über das Datum der Revision des OMA (25. Februar 2011) hinaus habe aufrecht erhalten werden können. Es gebe somit keinen Grund, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL eine Gebühr zu erheben. Vielmehr sei der hier relevante Sachverhalt unter Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL zu subsumieren.
In systematischer Hinsicht sei der Gebührentatbestand der Prüfung eines Betriebshandbuchs der "Betriebsbewilligung" zugeordnet, d.h. in Art. 42 GebVBAZL geregelt. Damit sei der Kostenrahmen von Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL immer massgebend, also auch wenn das Unternehmen nebst
der
"Betriebsbewilligung"
zusätzlich
über
ein
"Luftverkehrsbetreiberzeugnis" verfüge.
Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) sei ein blosses Zeugnis, in dem einem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt werde, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfüge, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten (vgl. Art. 2 Ziff. 8
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Art. 2  
  1.   Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig:
a.   Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
b.   Im Bundesministerium für Inneres:
u2.   Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern
u4.   BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien
  2.   Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen.
 
[1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).
der Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. L 293). Aus dieser Bescheinigung des sicheren Flugbetriebs flössen keine Rechte und Pflichten. Das Vorliegen eines AOC sei blosse Voraussetzung dafür, dass Seite 6

A6337/2010

einem Unternehmen eine Betriebsbewilligung erteilt werden könne (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 27 [1]  
  1.   Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
  2.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a. [2]   über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b.   über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c.   wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d.   ausreichend versichert ist; und
e.   Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
  3.   Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden. [3]
  4.   Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 103 Abs. 1 Bst. d
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 103   Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  1.   Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
a.   das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
b.   das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [1] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
c.   im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [2] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
d.   ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
e.   die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [3] vorgesehen wurde;
f.   das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
g.   dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
h. [4]   ...;
i.   das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
  2.   Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [5] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.
  3.   In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [6] vorgesehen wurde.
  4.   Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. [7]
 
[1] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[2] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[3] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[4] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
[5] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[6] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[7] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Die spezifischen Rechte und Pflichten ergäben sich dann unmittelbar aus der Betriebsbewilligung selbst.
Weiter entspreche es Sinn und Zweck des Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL, eigens für den Tatbestand der Prüfung eines Betriebshandbuchs einen separaten Kostenrahmen festzusetzen. Diese spezialrechtliche Bestimmung könne durch den allgemein gefassten Art. 39 Abs. 1 GebV BAZL nicht verdrängt werden.
Für die Prüfung des Betriebshandbuchs sei daher eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 150. bis Fr. 10'000. nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur die Teilbände OMD und OMA geprüft worden seien und nicht das ganze Handbuch (bestehend aus OMA, OMB, OMC und OMD). 4.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, zur Erteilung einer Betriebsbewilligung müsse der Luftfahrtunternehmer ein AOC nachweisen. Dieses werde ihm nur dann ausgestellt, wenn sein Betrieb über das in EUOPS 1 vorausgesetzte, behördlich akzeptierte System von Betriebshandbüchern (Operations Manuals AD) verfüge.
Im Gesamtkontext betrachtet werde damit deutlich, dass das Vorliegen von Betriebshandbüchern eine unmittelbare Voraussetzung zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des AOC und nicht der Betriebsbewilligung sei. Entsprechend sei die Prüfung der Betriebshandbücher über den Gebührentatbestand von Art. 39 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 GebVBAZL abzurechnen.
Dem AOC als formelles Dokument komme in erster Linie die Qualität eines Zertifikats zu. Dieses bescheinige behördlich, dass das Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfüge, um seine gewerbsmässigen Luftfahrtaktivitäten durchzuführen. Die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aus dieser Zertifizierung fliessenden Rechte und Pflichten würden aber nicht durch das formelle Dokument geregelt, sondern stützten sich auf die darin referenzierten Dokumente wie "Operations Specifications" und "AOC Extract" sowie das Seite 7

A6337/2010

Betriebshandbuch und die gesetzlichen Regelungen ("...in accordance with..."). Erst diese Dokumente und Normen legten fest, für welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen das Luftfahrtunternehmen als fachlich und betrieblich geeignet befunden wurde. Daraus folge, dass die Prüfung und Genehmigung von Änderungen im Betriebshandbuch unmittelbar den Bestand an Rechten und Pflichten verändere, welche unter dem Stichwort AOC im materiellen Sinn zusammengefasst verstanden würden.
Für die Anwendung von Art. 39 GebVBAZL sei es unerheblich, ob diese Änderungen so weit gingen, dass das formelle Zertifikat geändert oder neu ausgestellt werde. Dass die Behörde aus Effizienzgründen nicht nach jeder Änderung und Genehmigung des Betriebshandbuchs ein neues, unverändertes AOC ausstelle ­ wodurch sie gestützt auf die beschwerdeführerische Argumentation Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL problemlos anwenden könnte ­ verstehe sich von selbst. Art. 42
Abs. 2
GebVBAZL
regle
die
Genehmigung
von
Betriebshandbüchern explizit als Gebührentatbestand, weil noch nicht für jede Betriebsbewilligung zum gewerbsmässigen Personen und Gütertransport ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nachgewiesen werden müsse. So bestehe beispielsweise für die schweizerischen gewerbsmässigen Helikopterunternehmungen noch keine zwingende Veranlassung, ein AOC zu erlangen. Bei diesen Betrieben übernehme die Genehmigung des Betriebshandbuchs (in begrenztem Rahmen) die Funktion der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Genehmigung der fachlichen und betrieblichen Organisation). Da in diesen Fällen meist nur rudimentäre Vorschriften über die Betriebshandbücher bestünden, sei deren Erarbeitung in aller Regel weit weniger komplex. Entsprechend sehe Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL für die Genehmigung
von
Betriebshandbüchern
einen
reduzierten
Gebührenrahmen vor.
4.3. Um zu beurteilen, welche der fraglichen Bestimmungen hier anwendbar ist, ist ihr Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzes oder Verordnungsbestimmung. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen
abzustellen
ist
insbesondere
auf
die
Seite 8

A6337/2010

Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 25 Rz. 3 f. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.). Ein klarer Wortlaut soll nicht vorschnell angenommen werden (vgl. MANUEL JAUN, Die teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, Diss. Bern 2001, S. 22).
4.4.
Der
Wortlaut
der
beiden
streitigen
Bestimmungen
(Luftverkehrsbetreiberzeugnis
in
Art. 39
GebVBAZL
und
Betriebshandbuch in Art. 42 GebVBAZL) ist ­ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ­ nur scheinbar klar. Die nachfolgende Auslegung ergibt ein von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweichendes Resultat, welches dem Wortlaut jedoch nicht widerspricht (vgl. E. 4.8 hiernach). 4.5. Einleitend sind das System und die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Luftrechts kurz darzulegen: Das Luftrecht ist gemäss
Art. 87
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 87   Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger [1]*
  Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.

der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Sache des Bundes. Es besteht eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich der Luftfahrt. Das LFG bildet den Rahmenerlass, welcher durch zahlreiche Verordnungen des Bundesrats, insbesondere durch die LFV, konkretisiert und umgesetzt wird. Hinzu kommen Richtlinien und Weisungen des BAZL.
Zudem ist gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft
über
den
Luftverkehr
(Luftverkehrsabkommen, SR 0.748.127.192.68), in Kraft seit 1. Juni 2002, die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur
Harmonisierung
der
technischen
Vorschriften
und
der
Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (nachfolgend Verordnung EWG, ABl. L 373 S. 4) für die Schweiz verbindlich. Für das vorliegende Verfahren ist Anhang III der Verordnung EWG (nachfolgend EUOPS) in der Fassung vom 20. August 2008 (Verordnung [EG] Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Seite 9

A6337/2010

Flächenflugzeugen [ABl. L 254 S. 1], gemäss Beschluss Nr. 1/2009 vom 7. Juli 2009
des
Gemischten
Luftverkehrsausschusses
Gemeinschaft/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens in das Abkommen übernommen) von Bedeutung.
4.6. Anhand der einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind die Begriffe Betriebsbewilligung, Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Betriebshandbuch im System einzuordnen:
4.6.1. Das LFG regelt in Art. 27 den gewerbsmässigen Luftverkehr von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Für die gewerbsmässige Personen und Güterbeförderung brauchen die Unternehmen eine Betriebsbewilligung des BAZL.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung für den gewerbsmässigen Luftverkehr ist nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 27 [1]  
  1.   Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
  2.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a. [2]   über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b.   über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c.   wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d.   ausreichend versichert ist; und
e.   Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
  3.   Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden. [3]
  4.   Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
LFG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. d
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 103   Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  1.   Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
a.   das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
b.   das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [1] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
c.   im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [2] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
d.   ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
e.   die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [3] vorgesehen wurde;
f.   das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
g.   dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
h. [4]   ...;
i.   das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
  2.   Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [5] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.
  3.   In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [6] vorgesehen wurde.
  4.   Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. [7]
 
[1] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[2] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[3] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[4] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
[5] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[6] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[7] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
LFV, dass der Gesuchsteller über ein die Flugbetriebs
und
Unterhaltsorganisation
regelndes
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) verfügt. Dieses Zeugnis bescheinigt dem Luftfahrtunternehmen, dass es betrieblich und personell in der Lage ist, sicher und zuverlässig die Luftfahrt nach den einschlägigen Bestimmungen zu betreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3330/2008 vom 23. März 2009 E. 3). 4.6.2. Wie in Erwägung 4.5 ausgeführt, sind die Bestimmungen der EU OPS für die Schweiz verbindlich und können zur Auslegung von LFG und LFVBestimmungen beigezogen werden. Sie sehen in Subpart C, Operator Certification and Supervision, General Rules for Air Operator Certification, OPS 1.175 Bst. p vor, dass für die Ausstellung eines AOC eine Kopie des OM und aller Änderungen davon vorgelegt werden muss. In dieser Bestimmung wird auf "Subpart P" verwiesen, welcher den Inhalt und die Struktur des Operations Manuals regelt. Um ein AOC zu erhalten, muss also ein OM vorliegen und eingereicht werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass bei der Ausstellung oder Erneuerung eines AOC überprüft werden kann, ob sämtliche Voraussetzungen für den sicheren Betrieb erfüllt sind. Dabei überprüft die Vorinstanz insbesondere auch, ob das Betriebshandbuch den Vorschriften entspricht, bevor sie dieses genehmigt und gestützt darauf und auf weitere vom Betreiber zur Verfügung zu stellende Unterlagen ein AOC erteilt oder erneuert. Das Betriebshandbuch ist demnach Bestandteil des AOC im Sinn von Art. 39 Abs. 1 GebVBAZL. Unter diesen Begriff fällt also nicht nur das Seite 10

A6337/2010

eigentliche Dokument, sondern dessen gesamter materieller Gehalt und damit auch die Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen. 4.6.3. Von der Pflicht, über ein AOC zu verfügen gibt es Ausnahmen: So sieht Art. 6 der Verordnung des UVEK vom 14. Oktober 2008 über den Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern (VJAROPS 3, SR 748.127.9) zwar vor, dass die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Helikoptern nur
aufgrund
eines
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
für
Helikopterbetriebe zulässig ist diese Bestimmung wurde jedoch erst gut neun Monate nach Inkrafttreten der GebVBAZL erlassen. Die Übergangsbestimmung in Art. 15 VJAROPS 3 lässt darauf schliessen, dass im Moment des Erlasses der GebVBAZL noch nicht alle Helikopterunternehmen verpflichtet waren, über ein AOC zu verfügen. Dies erklärt auch, weshalb mit Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL eine separate Bestimmung für die Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung einer Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder dessen Änderung erlassen wurde. Ansonsten für die Überprüfung der Betriebshandbücher solcher Helikopterunternehmen keine Gebührenobergrenze festgesetzt gewesen wäre, da sie eben nicht unter den Gebührenrahmen für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung eines AOC hätten subsumiert werden können.
Für die Begründung, weshalb die Obergrenze nach Art. 42 GebVBAZL nur einen Fünftel derjenigen gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL beträgt, ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, dass für diese Fälle meist nur rudimentäre Vorschriften über die Betriebshandbücher bestehen und deren Überprüfung in der Regel wesentlich weniger Aufwand verursacht.
Gleichzeitig folgt aus dem Umstand, dass die Gebührenobergrenze von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL fünf Mal so hoch ist wie diejenige von Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL, dass der Aufwand der Vorinstanz für die Änderung oder Erneuerung eines AOC wesentlich mehr beinhalten muss, als die rein formelle Ausstellung eines Zertifikats. 4.7. Wie bereits erwähnt, muss ein gültiges AOC vorliegen, damit eine Betriebsbewilligung erteilt wird (vgl. Art. 4 Bst. b
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Art. 4  
  1.   Überstellungen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung werden auf dem Luftweg über jene internationalen Flughäfen, zwischen denen direkte Flugverbindungen bestehen oder auf dem Landweg abgewickelt. Überstellungen auf dem Landweg ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dies für die Organisation des Vollzugs - beispielsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - zweckmäßig erscheint. Die Übergabe-/Übernahmemodalitäten werden durch die zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbart, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.
  2.   Eine Überstellung auf dem Landweg erfolgt am Grenzübergang Au - Lustenau/Rheindorf.
  3.   Die Überstellung kann im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden auch an einem anderen Grenzübergang erfolgen. Die Übergabe darf grundsätzlich nur an solchen Orten durchgeführt werden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe-/Übernahme bestehen.
der Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft [ABl. L 293/3]). Seite 11

A6337/2010

Voraussetzung für die Erteilung eines AOC wiederum ist das Vorliegen eines genehmigungsfähigen Betriebshandbuchs (vgl. E. 4.6.2). Das Betriebshandbuch ist also Bestandteil des AOC und somit sozusagen innerhalb des AOC wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung. Daher würde es der Verordnungssystematik widersprechen, wenn unter dem Titel Betriebsbewilligung ein separater Gebührenrahmen für die Genehmigung von Betriebshandbüchern für diejenigen Unternehmen aufgenommen würde, die über ein AOC verfügen müssen. Hätte tatsächlich ein separater Gebührenrahmen für die Überprüfung und Genehmigung sämtlicher Betriebshandbücher geschaffen werden sollen, wäre dieser in einer separaten Norm vor der Bestimmung zum AOC einzufügen gewesen. Die Systematik zeigt ­ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ­ klar auf, dass Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL für einen Sonderfall erlassen wurde, nämlich für diejenigen Unternehmen, die (noch) über kein AOC, wohl aber über ein Betriebshandbuch verfügen müssen (vgl. E. 4.6 hiervor). 4.8. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht diese Auslegung schliesslich auch nicht dem Wortlaut der Bestimmungen. Denn das AOC ist ein weiter gefasster Begriff als das Betriebshandbuch und Letzteres ist ­ wenn ein Unternehmen verpflichtet ist, über ein AOC zu verfügen ­ im AOC und damit im Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL enthalten.
4.9. Insgesamt ergibt die Auslegung, dass der Gebührenrahmen für die Änderung oder Erneuerung eines AOC im Sinn von Art. 39 GebVBAZL die Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen die zur Erteilung eines AOC erfüllt sein müssen ­ und damit gewissermassen den materiellen Gehalt eines AOC ­ erfasst. Dazu gehört eben auch die Überprüfung des Betriebshandbuchs. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Gebühren zu Recht gestützt auf Art. 39 GebVBAZL erhoben hat. 4.10. Soweit die Vorinstanz geltend macht, sie wäre eigentlich berechtigt gewesen, den Gebührenrahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. a GebVBAZL für die Erteilung eines AOC anzuwenden, da es sich um eine umfassende Revision des OM handle, ist ihr nicht zu folgen. Die Obergrenze des Gebührenrahmens für die Änderung oder Erneuerung eines AOC beträgt einen Fünftel derjenigen für die Erteilung. Damit wird berücksichtigt, dass die Überprüfung weniger umfassend ausfällt als bei der (erstmaligen) Erteilung eines AOC. Es wird davon Seite 12

A6337/2010

ausgegangen, dass viele Teile unverändert übernommen werden und daher der Prüfungsaufwand wesentlich kleiner ist als bei einer (erstmaligen) Erteilung.
Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass sie die OM der Beschwerdeführerin bei der Erteilung des AOC schon einmal eingehend geprüft hat und zumindest die Grundstrukturen bereits vorhanden waren und daher der vorliegende Prüfungsaufwand nicht mit der Prüfung bei Erteilung eines AOC vergleichbar ist. Zudem konnte sie bei der Prüfung des OM auf eine mehrjährige Aufsichtstätigkeit über die Beschwerdeführerin zurückblicken, aufgrund derer sie bereits viele Kenntnisse über Organisation und Betrieb der Beschwerdeführerin mit in die Prüfung einbringen konnte. Die Subsumtion des streitigen Sachverhalts unter Art. 39 Abs. 1 Bst. a GebVBAZL wäre daher nicht zulässig. Vielmehr ist Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL anwendbar. 4.11. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der Gebührenrahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL für die Überprüfung jedes einzelnen Teilbands bis zum Maximalbetrag von Fr. 50'000. ausgeschöpft werden darf oder ob es sich dabei um eine Gesamtobergrenze handelt, die insgesamt nicht überschritten werden darf.
5.
5.1. Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV sieht vor, dass die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Damit soll erreicht werden, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. BGE 131 II 735 E. 3.2).
5.1.1. Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wenn dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (vgl. BGE 130 I 113 E. 2.2 ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2003 S. 514 ff. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH Seite 13

A6337/2010

ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 59 Rz. 6). Ist dies der Fall, darf der Gesetzgeber die Bemessung der Gebühren (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2). Das Kostendeckungsprinzip findet allerdings nur bei kostenabhängigen Gebühren Anwendung (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 14). 5.1.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip wiederum
verlangt
in
Konkretisierung
des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).
5.1.3. Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen erhoben. Sie haben damit einen besonderen Entstehungsgrund und sind kostenabhängig. Zwischen Entstehungsgrund und Abgabe muss ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinn von Leistung und Gegenleistung bestehen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 57 Rz. 18). Als typische Beispiele gelten Prüfungs und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509).
5.2. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Überprüfung des Betriebshandbuchs Teilbände OMA und OMD erhoben. Die Beschwerdeführerin hatte der Vorinstanz sämtliche Teile des Betriebshandbuchs (OMA bis D) zur Überprüfung und Genehmigung eingereicht. Entstehungsgrund waren somit von der Beschwerdeführerin veranlasste Amtshandlungen, weshalb die erhobenen Abgaben als kostenabhängige Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden das Kostendeckungs und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 16 und 24).
5.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt bestätigt hat, findet die GebVBAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a.   für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b.   für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1]
  2.   Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2]
  2bis.   Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3]
  3.   Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
LFG. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Seite 14

A6337/2010

die Summe aller Gebühren den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd
zu
decken
vermögen.
Gestützt
auf
das
Kostendeckungsprinzip können hier somit keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5 m.w.H.).
6.
Es bleibt somit zu klären, ob die Vorinstanz im Rahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL das Äquivalenzprinzip (vgl. E. 5.1.2) korrekt angewandt und eingehalten hat. Konkret ist dabei zu untersuchen, ob die Prüfung des Betriebshandbuchs in verschiedenen Teilprojekten erfolgen durfte bzw. ob der Gebührenrahmen auf jedes einzelne Teilprojekt anwendbar ist oder ob die Teilprojekte insgesamt die Obergrenze des Gebührenrahmens nicht übersteigen dürfen.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfolge das Projekt, ihr Betriebshandbuch komplett zu überarbeiten. Dabei habe sie ihr gesamtes Betriebshandbuch bestehend aus den vier Teilbänden OMA bis D abgeändert und der Vorinstanz eine Kopie zur Verfügung gestellt. Die Vorinstanz habe den Teilband OMD geprüft und am 1. Juni 2010 genehmigt. Den Teilband OMA habe die Vorinstanz am 25. Februar 2011 genehmigt.
Mit der in der GebVBAZL vorgesehenen Gebührenobergrenze werde dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Sie setze einen Maximalbetrag fest, welcher unter keinen Umständen überschritten werden dürfe, ungeachtet des Aufwands, den die Behörde betreibe. Weiter bringt sie vor, da bei den angefochtenen Kostenverfügungen nur die Prüfung je eines Teilbands (OMD und OMA) zur Debatte stehe, könne der als verhältnismässig festzusetzende Gegenwert für diese Teilleistung auch nur einen Teilbetrag dessen betragen, was der Verordnungsgeber für die Prüfung des ganzen Handbuchs als verhältnismässig bezeichnet habe. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Operations Manual bei der Vorinstanz zur Prüfung eingereicht habe, womit sie eine Leistung verlangt habe, die insgesamt den massgeblichen Kostenrahmen nicht überschreiten dürfe. Schliesslich macht sie geltend, die Gebühren für die Prüfung der Teilbände OMD und OMA dürften nicht im oberen Bereich des Seite 15

A6337/2010

Gebührenrahmens
festgesetzt
werden,
weil
innerhalb
des
Gebührenrahmens von Art. 42 Abs. 2 GebVBAZL eine Prüfung des ganzen Betriebshandbuchs möglich sein müsse, so dass die Obergrenze des Gebührenrahmens nicht bereits mit der Prüfung eines Teilbands erreicht werden könne.
Dass die Vorinstanz die anstehende Prüfung aus organisatorischen Gründen in vier separate Projekte ­ je eines pro Teilband ­ aufgeteilt habe, ändere nichts an der Einheitlichkeit des Gesuchs und habe keinen Einfluss auf die Gebührenfolge.
6.2. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, gemäss Art. 5 GebV BAZL richteten sich die verrechenbaren Gebühren nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. Damit stelle der Zeitaufwand den primären Faktor zur Berechnung der Gebühren dar.
Die begrenzende Festlegung eines Gebührenrahmens bedeute jedoch nicht, dass dessen Höchstgrenze die Kosten der erbrachten Leistungen vollumfänglich abdecke. Vielmehr handle es sich dabei um die Grenze, über der die Gebührenerhebung angesichts des Äquivalenzprinzips als unverhältnismässig erachtet werde. Es könne damit aus dem Gebührenrahmen kein proportionaler "TeilgebührenRahmen" abgeleitet werden. Diese Auffassung würde im Übrigen voraussetzen, dass der Gehalt und damit der Prüfungsaufwand für jeden der vier Teile des Betriebshandbuchs gleich wäre.
Damit könne auch bei der Prüfung von Teilbänden des Betriebshandbuchs eines AOCInhabers der Gebührenrahmen von Fr. 50'000.
ausgeschöpft
werden,
was
die
angefochtene
Gebührenverfügung jedoch nicht einmal zur Hälfte mache. 6.3. Die Gebührenobergrenz von Art. 39 GebVBAZL ist ­ wie dies die Parteien im Grund übereinstimmend ausführen ­ Ausdruck des Äquivalenzprinzips. Der Verordnungsgeber hat damit allgemein abstrakt festgelegt, wann das Äquivalenzprinzip im Normalfall eingehalten ist. OPS 1.1040 Bst. e spricht vom Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) in der Einzahl und sieht vor, dass dieses in verschiedenen Bänden herausgegeben werden darf ("An operator may issue an Operations Manual in separate volumes"). Konkretisiert wird die Unterteilung des OM Seite 16

A6337/2010

in verschiedene Teile in OPS 1.1045. Dies ändert jedoch nichts daran, dass immer die Rede von einem Betriebshandbuch ist und es daher sachgerecht erscheint, dieses als Einheit zu behandeln. Der Beschwerdeführerin ist daher insofern beizupflichten, als das Äquivalenzprinzip gebietet, dass der Gebührenrahmen bei der Überprüfung eines Betriebshandbuchs nicht viermal ­ je einmal pro Teilband ­ ausgeschöpft werden darf. Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch, wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht der Gebührenrahmen von Art. 42 Abs. 2 sondern derjenige von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL anwendbar. Die Prüfung sämtlicher Teilbände des Betriebshandbuchs muss daher insgesamt innerhalb des Gebührenrahmens von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL liegen, ansonsten die Höchstgebühr für die Prüfung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der verlangten Leistung stünde und das Äquivalenzprinzip verletzt würde.
6.4. Das BAZL hat gegenüber der Beschwerdeführerin inzwischen acht Kostenverfügungen in der Höhe von insgesamt Fr. 55'229.40 erlassen. Zwei davon in der Gesamthöhe von Fr. 41'855.40 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese beiden Beschwerden werden im vorliegenden Verfahren vereinigt behandelt. Die sechs weiteren Kostenverfügungen für das Ausstellen eines neuen AOC, die Aufnahme eines zusätzlichen Flugzeugs auf das "AOC 1008", die Prüfung des OMB und des OMC in der Gesamthöhe von Fr. 13'374. blieben unangefochten und sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Obwohl diese Verfügungen nicht angefochten wurden und daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sind sie mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, in die Prüfung einzubeziehen.
Der Beschwerdeführerin wurden somit für die Prüfung des Betriebshandbuchs bisher insgesamt Gebühren in der Höhe von Fr. 55'229.40 in Rechnung gestellt. Damit ist die Gebührenobergrenze von Fr. 50'000. überschritten, das Äquivalenzprinzip verletzt und die Rechnungen in ihrer Gesamtheit zu hoch.
7.
Zu beachten ist, dass ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip nicht erst dann vorliegt, wenn die Gebührenobergrenze überschritten wird. Der Gebührenrahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. b GebVBAZL bestimmt das
Seite 17

A6337/2010

Äquivalenzprinzip mit Blick auf die Prüfung der gesamten Voraussetzungen für die Erteilung eines AOC, sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Äquivalenzprinzip im konkreten Fall der Überprüfung der Teilbände und mit den hierfür verrechneten Stunden verletzt wird. Ob das Äquivalenzprinzip verletzt wird, ist grundsätzlich im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, der für die Prüfung des OMD verrechnete Stundenaufwand von rund 122 Stunden sei an sich bereits unverhältnismässig und verletze das Äquivalenzprinzip.
7.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass der Stundenaufwand der Vorinstanz mit Einreichung der SAPBlätter hinreichend belegt wurde. Es ist möglich, dass an gewissen Tagen einige "Leerzeiten" nicht korrekt verbucht wurden bzw. dass zwischendurch kleinere Arbeiten für andere "Kunden" erledigt wurden. Gleichzeitig vermochte die Vorinstanz jedoch zu belegen, dass sie zwischendurch gewisse kurze Arbeiten für die Beschwerdeführerin verrichtete, ohne diese verrechnet zu haben. Insgesamt dürften sich diese nicht bis ins letzte Detail eruierbaren Differenzen wieder ausgleichen.
7.2. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, der bei der Vorinstanz angefallene "Beratungsaufwand", wie sie ihn auf Seite 2 der Duplik geltend mache, rühre daher, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an ein Betriebshandbuch so sehr vom Ermessen der Aufsichtsbehörde abhängig mache, dass der Luftfahrtunternehmer ohne vorgängige "Beratung" durch die Luftfahrtbehörde gar nicht vorhersehen könne, ob sein Betriebshandbuch den Prüfungskriterien entspreche oder nicht. Dem ist zu entgegnen, dass der notwendige Inhalt des Betriebshandbuchs im für die Schweiz verbindlichen Appendix 1 zu OPS 1.1045 sehr detailliert aufgeführt ist. Gestützt darauf ist ein Luftfahrtunternehmer in der Lage, zu beurteilen, ob sein OM genehmigungsfähig ist oder nicht. Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen. 7.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, die Vorinstanz habe als Aufsichtsbehörde keine beratende Funktion. Mit Blick auf das Sicherheitskonzept erscheine es als systemwidrig, dass sich die Vorinstanz als Beraterin verstehe. So werde die Grenze zwischen dem Unternehmen, das agiere, und der Aufsichtsbehörde, die kontrolliere, überschritten. Für solche Beratungen fehle nicht nur der gesetzliche Seite 18

A6337/2010

Auftrag, sondern auch die Grundlage für das Erheben von Gebühren. Folgerichtig sei der "Beratungsaufwand" vom Aufwand für die Prüfung des Betriebshandbuchs abzugrenzen und vom geltend gemachten Gesamtaufwand abzuziehen.
Diese von der Beschwerdeführerin angesprochene "Beratung" durch die Vorinstanz erfolgte im Rahmen der Überprüfung des eingereichten Betriebshandbuchs. Sie strebte als Resultat ein genehmigungsfähiges OM an und war keine von der verlangten Leistung unabhängige Beratertätigkeit, sondern Bestandteil der Erarbeitung und Überprüfung des OM. Der dafür verbuchte und in Rechnung gestellte Zeitaufwand kann ohne weiteres der Überprüfung des Betriebshandbuchs zugeordnet werden.
7.4. Weiter geht aus den eingereichten Akten (u.a. acht Ordner betreffend OMD) hervor, dass der erste eingereichte Entwurf aufgrund zahlreicher Beanstandungen überarbeitet wurde. Auch der zweite Entwurf wurde von der Vorinstanz eingehend geprüft und musste aufgrund verbliebener Mängel nochmals überarbeitet werden, bis schliesslich die genehmigungsfähige Endversion des OMD eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat damit erwiesenermassen einen sehr grossen Prüfungsaufwand betrieben und an der Auflistung der geleisteten Stunden ist nichts zu beanstanden.
7.5. Für sich gesehen wäre der verrechnete Stundenaufwand somit hinreichend begründet und könnte nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Da die vorstehenden Erwägungen jedoch gezeigt haben, dass der Gebührenrahmen insgesamt gesprengt wurde und die Kostenverfügungen betreffend die Teilbände OMB und OMC in Rechtskraft erwachsen sind, sind die vorliegend angefochtenen Kostenverfügungen so weit zu kürzen, dass die Gebührenobergrenze von Fr. 50'000.
insgesamt
nicht
überschritten
wird.
Der
"Gebührenüberschuss" von Fr. 5'229.40 wird von den beiden angefochtenen Kostenverfügungen in Abzug gebracht Fr. 3'000. von derjenigen vom 10. August 2010 (Rechnung 798353774) in der Höhe von Fr. 21'961.80 und Fr. 2'229.40 von derjenigen vom 2. Mai 2011 (Rechnung 798373047) in der Höhe von Fr. 19'893.60. 8.
Die Beschwerden sind damit insofern abzuweisen, als die Beschwerdeführerin die Anwendung des Kostenrahmens von Art. 42 Seite 19

A6337/2010

Abs. 2 GebVBAZL beantragt. Soweit sie jedoch geltend macht, die Prüfung des Betriebshandbuchs sei als eine Leistung zu betrachten, welche die Gebührenobergrenze insgesamt nicht überschreiten dürfe, sind die Beschwerden gutzuheissen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei, weshalb ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG die hälftigen Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500. festgesetzt (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), von denen die Beschwerdeführerin somit Fr. 1'750. zu tragen hat. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 9.2. Von einer Parteientschädigung an die nicht durch einen externen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin ist abzusehen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).

Seite 20

A6337/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden
gutgeheissen.

werden

im

Sinn

der

Erwägungen

teilweise

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'750., der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500. verrechnet. Die restlichen Fr. 1'750. werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils
zurückerstattet.
Hierzu
hat
sie
dem
Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Post oder Bankverbindung bekannt zu geben. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. Rechnung 798353774 Einschreiben) das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant

Anita Schwegler

Seite 21

A6337/2010

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

Seite 22
A-6337/2010 13. September 2011 21. September 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Gebühren

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 87
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 87   Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger [1]*
  Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
EG 2
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Art. 2  
  1.   Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig:
a.   Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
b.   Im Bundesministerium für Inneres:
u2.   Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern
u4.   BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien
  2.   Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen.
 
[1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).
EG 4
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Art. 4  
  1.   Überstellungen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung werden auf dem Luftweg über jene internationalen Flughäfen, zwischen denen direkte Flugverbindungen bestehen oder auf dem Landweg abgewickelt. Überstellungen auf dem Landweg ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dies für die Organisation des Vollzugs - beispielsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - zweckmäßig erscheint. Die Übergabe-/Übernahmemodalitäten werden durch die zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbart, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.
  2.   Eine Überstellung auf dem Landweg erfolgt am Grenzübergang Au - Lustenau/Rheindorf.
  3.   Die Überstellung kann im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden auch an einem anderen Grenzübergang erfolgen. Die Übergabe darf grundsätzlich nur an solchen Orten durchgeführt werden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe-/Übernahme bestehen.
LFG 3
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a.   für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b.   für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1]
  2.   Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2]
  2bis.   Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3]
  3.   Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
LFG 27
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 27 [1]  
  1.   Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
  2.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a. [2]   über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b.   über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c.   wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d.   ausreichend versichert ist; und
e.   Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
  3.   Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden. [3]
  4.   Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
LFV 103
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung

Art. 103   Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  1.   Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
a.   das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
b.   das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [1] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
c.   im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [2] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
d.   ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
e.   die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [3] vorgesehen wurde;
f.   das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
g.   dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
h. [4]   ...;
i.   das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
  2.   Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen [5] Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.
  3.   In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung [6] vorgesehen wurde.
  4.   Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. [7]
 
[1] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[2] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[3] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[4] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
[5] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[6] Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
[7] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
EU Verordnung
VPB