Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4256/2016

Urteil vom 8. November 2016

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

A._______ AG,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG ist Eigentümerin von zwei Helikoptern und bietet damit insbesondere Personen- und Sachtransporte sowie Rundflüge an. Zudem ist sie als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Organisation CAMO) zugelassen. Die A._______ AG hat einzelne Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an die B._______ sowie an die C._______ AG vergeben. Am 28. April 2015, 16. Juli 2015 und 17. Juli 2015 führten zwei Inspektoren des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL bei den erwähnten Unternehmen Audits zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I (Teil M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (nachfolgend: Verordnung 1321/2014, ABl. L 362/1 vom 17.12.2014; geändert durch Verordnung [EU] 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 [ABl. L 176/4 vom 7.7.2015] und Verordnung [EU] 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 [ABl. L 241/16 vom 17.9.2015]) durch. Sie beanstandeten verschiedene Punkte.

B.
Infolge der offenen Beanstandungen sistierte das BAZL mit Verfügung vom 7. April 2016 die Genehmigung zur Führung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Genehmigung) der A._______ AG. Nach Behebung der letzten noch offenen Beanstandungen teilte das BAZL der A._______ AG am 18. Mai 2016 schliesslich mit, die Sistierung der CAMO-Genehmigung werde aufgehoben und die Tätigkeiten zur Führung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dürften wieder ausgeübt werden.

C.
Mit Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 (Rechnung 798493080) stellte das BAZL der A._______ AG für die laufende CAMO-Aufsicht einen Totalbetrag von Fr. 8'670.- in Rechnung. Davon entfielen Fr. 8'370.- auf die Audits (46,5 Stunden à Fr. 180.-) und dreimal Fr. 100.- fielen für Reisespesen an.

D.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Rechnung sei neutral zu überprüfen und der Rechnungsbetrag sei entsprechend der Betriebsgrösse auf Fr. 2'000.- zu reduzieren, im Sinne der Verhältnismässigkeit sei ein Zusatzbetrag von Fr. 1'500.- für kleinere Nacharbeiten denkbar, womit ein Endbetrag von Fr. 3'500.- resultieren würde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Schlussrechnung sei überrissen und unverhältnismässig hoch.

E.
Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2016, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung bringt es im Wesentlichen vor, sämtliche verrechnete Arbeitsstunden seien belegt und nachvollziehbar sowie verhältnismässig. Der überdurchschnittliche Aufwand der Vorinstanz sei der ungenauen Arbeitsweise der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Der Gebührenrahmen sei nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Bezüglich Gebührenhöhe bestehe kein Verhandlungsspielraum.

F.
Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Die Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 1.1, A-6337/2010 vom 13. September 2011 E. 1.1 und A-5688/2008 vom 27. April 2009 E. 1.1). Sie stammt von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Kostenauflage von Fr. 8'670.- für die Audits materiell beschwert. Sie ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht, und weicht in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von deren Auffassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 3.150).

3.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 zu Unrecht Gebühren von Fr. 8'670.- für die CAMO-Aufsicht bzw. die Audits auferlegte. Bei der Klärung dieser Frage wird insbesondere darauf einzugehen sein, wie die mit dieser Kostenauflage in Rechnung gestellten Prüfarbeiten der beiden Inspektoren der Vorinstanz zu beurteilen sind. Selbstständige Bedeutung kommt dieser Beurteilung allerdings nicht zu, sind doch die CAMO-Aufsicht und deren Ergebnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an sich zu überprüfen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Prüftätigkeit der beiden Inspektoren ist daher nur so weit einzugehen, als sie für die vorliegend zu klärende Frage von Belang ist.

4.

4.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlassenen Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht. Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis 200.- (vgl. Art. 5 Abs. 2 GebV-BAZL).

4.2 Die Gebühren für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Genehmigung) werden gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV-BAZL nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen. Für die laufende Aufsicht liegt die Untergrenze der Gebühr bei Fr. 200.- und die Obergrenze bei Fr. 20'000.- pro Dienstleistung (vgl. Bst. c dieser Bestimmung). Gemäss Art. 20 Abs. 2 GebV-BAZL sind die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung in der Gebühr inbegriffen. Der Stundenansatz für Inspektoren beträgt gemäss der Internen Weisung "Gebührenerfassung und -verrechnung auf Basis eines integrierten Auftragswesen" der Vorinstanz (IW 020 Version 1.2, in Kraft seit 1. Juli 2008; nachfolgend: IW 020) Fr. 180.-.

4.3 Die Gebühren für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabgaben. Solche dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 m.w.H.; Pierre Tschannen, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnügen oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis; Tschannen, a.a.O., Art. 164 N. 24). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt entsprechend den erwähnten Art. 3 Abs. 3 LFG als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des Äquivalenzprinzips (Urteil des BVGer A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 4.3; vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-2578/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.1 und 3.3.3 und A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.3, jeweils m.w.H.).

4.4 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.3.2 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.).

4.5 Die vorliegend streitige Gebühr von Fr. 8'670.- liegt im Gebührenrahmen von Art. 20 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL (vgl. E. 4.2), und ist korrekt berechnet (46,5 Stunden à Fr. 180.-). Der verwendete Stundenansatz von Fr. 180.- entspricht dem in der IW 020 für Inspektoren festgelegten (vgl. E. 4.2). Ein Stundenansatz in dieser Höhe für Lufttüchtigkeitsprüfungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (vgl. Urteile des BVGer A-5688/2008 vom 27. April 2009 E. 6.2.2, A-5727/2009 vom 27. April 2009 E. 6.2.2, A 4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 8. 7 und A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2). Die streitige Gebühr wäre demnach nur zu beanstanden, wenn die Inspektoren, wie die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, zu viele Stunden für die Audits aufgewendet hätten, der Berechnung der Gebühr mithin ein unzutreffender Zeitaufwand zugrunde läge. Ausserdem, wenn - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt - zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Prüfung demnach ein mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbarendes offensichtliches Missverhältnis bestünde. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die drei Audits von jeweils zwei bis drei Stunden Dauer hätten im Wesentlichen im Vorlesen von Fragen ab dem Laptop des Inspektors bestanden, während sie jeweils die entsprechenden Papiere vorgelegt habe. Die Arbeitsweise des Inspektors sei pedantisch und schwerfällig, er brauche für normale Abläufe dreimal länger als gewöhnlich. Dadurch habe er immense Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Zudem habe der Inspektor die komplette Neufassung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition CAME) mitgeteilt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Inspektor fast eine Woche lang an der Kontrolle des CAME im Umfang von 80 Seiten arbeite. In der Endphase der Bewilligung des CAME habe ein weiterer Inspektor ein paar Fehler in Fusszeilen und im Inhaltsverzeichnis festgestellt und dafür 9,5 Stunden in Rechnung gestellt. Die offizielle Vorlage des CAME der Inspektoren sei zudem fehlerhaft gewesen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Überarbeitung des CAME sei eine bürokratisch völlig übertriebene Angelegenheit. Damit könne jedoch die Flugsicherheit nicht verbessert werden. Für ihren Kleinbetrieb mit lediglich zwei Helikoptern würden die gleichen Anforderungen wie für grosse Luftfahrt-Unternehmen gelten. Es werde ein riesiger Aufwand betrieben, was angesichts der Betriebsgrösse unverhältnismässig sei. Die Kosten für Gebühren und Bürokratie in ihrem Betrieb seien in den letzten drei Jahren um weit über 100% gestiegen. Das wenig pragmatische und speditive Vorgehen der Inspektoren habe sich auf die völlig überrissene und absolut unverhältnismässig hohe Schlussrechnung ausgewirkt.

5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, sämtliche verrechneten Arbeitsstunden seien belegt und nachvollziehbar. Sie würden dem angefallenen Arbeitsaufwand entsprechen. Die ungenaue Arbeitsweise der Beschwerdeführerin, das Nichtbeheben von Beanstandungen, fehlende Unterschriften etc. hätten zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für die Behebung der Beanstandungen aus den drei Audits geführt. Das Äquivalenzprinzip sei eingehalten, weil der Nutzen an der Weitergeltung der für die Beschwerdeführerin unabdingbaren Genehmigung als CAMO die Gebühren bei weitem übersteigen würde.

5.3

5.3.1 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Vorbereitung des ersten Audits vom 28. April 2015 (Dossiereröffnung, Terminierung, Zusammenstellen von Checklisten etc.) drei Stunden beanspruchte, die Durchführung ebenfalls drei und die Nachbearbeitung (Auditbericht und Begleitbrief verfassen) weitere zwei Arbeitsstunden. Für die Vorbereitung des zweiten und dritten Audits wurden zwei Arbeitsstunden, für die Durchführung drei bzw. zwei Arbeitsstunden verrechnet. Die Nachbearbeitung der beiden Audits nahm weitere zwei Stunden in Anspruch. Es resultiert folglich ein Gesamtaufwand für die Audits von 17 Stunden. Die entsprechenden Arbeitsschritte und Arbeitsstunden lassen sich alle den entsprechenden Leistungserfassungseinträgen der Vorinstanz bei den jeweiligen Daten entnehmen. Obwohl bei den Audits jeweils zwei Inspektoren anwesend waren, wurde jeweils nur einer verrechnet, was den internen Vorgaben entspricht. Der angefallene Gesamtaufwand für die drei Audits erscheint angesichts der Komplexität und Prüfdichte - pro Audit war eine Checkliste mit rund 125 Punkten abzuarbeiten - insgesamt angemessen bzw. nicht völlig unverhältnismässig, wie es der Beschwerdeführer geltend macht.

5.3.2 Gemäss den Auditberichten resultierten aus den Audits vom 28. April 2015 9 Beanstandungen, aus demjenigen vom 16. Juli 2015 2 Beanstandungen und aus demjenigen vom 17. Juli 2015 2 Beanstandungen. Die Nachbearbeitung und Bereinigung dieser Beanstandungen nahm in der Zeit vom 27. Juli 2015 bis 20. Mai 2016 insgesamt 29,5 Stunden in Anspruch. In diesem Aufwand inbegriffen sind die Arbeitszeit für die Kontrolle des revidierten, rund 80 Seiten umfassenden CAME sowie Aufwände für juristische Abklärungen, Schreiben und Verfügungen im Zusammenhang mit der Androhung bzw. Sistierung und späteren Aufhebung der Sistierung der CAMO-Genehmigung der Beschwerdeführerin infolge noch offener Beanstandungen. Die einzelnen Arbeitsschritte und Arbeitsstunden können in den Leistungserfassungseinträgen der Vorinstanz ebenfalls detailliert nachvollzogen werden und die ausgeführten Arbeiten sind mit den jeweils erstellten Schreiben oder E-Mails dokumentiert. Sie sind deshalb auch mangels entsprechender begründeter und substantiierter Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter in Frage zu stellen. Die lange Bearbeitungsdauer und die doch in erhöhter Zahl angefallenen Arbeitsstunden der jeweiligen Mitarbeiter der Vorinstanz sind - wie aus den entsprechenden Schriftenwechseln hervorgeht - vielmehr nicht nur der recht erheblichen Zahl der zu bearbeitenden Beanstandungen, sondern auch den wiederholten Fristerstreckungsgesuchen bzw. dem Nichteinhalten von Fristen oder dem Einreichen von unvollständigen Unterlagen durch die Beschwerdeführerin zuzurechnen. Von lediglich kleineren Nacharbeiten nach den Audits, wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, kann deshalb keine Rede sein. Deshalb erscheint auch dieser Aufwand insgesamt nicht völlig überrissen oder absolut unverhältnismässig, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.

5.3.3 Daraus ergibt sich, dass die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Gebührenberechnung liege ein unzutreffender Zeitaufwand zugrunde, zurückzuweisen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine ineffiziente Arbeitsweise oder gar unnötige Arbeitsschritte schliessen lassen, liegen nicht vor bzw. werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.

5.4 Um weiterhin als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit tätig zu sein, muss sich jeder Inhaber einer CAMO-Bewilligung wie auch die Beschwerdeführerin in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung durch die Vorinstanz unterziehen (M.B.704 Bst. b der Verordnung 1321/2014). Die Erteilung bzw. Verlängerung der Genehmigung durch die Vorinstanz ist demnach für die Beschwerdeführerin mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, der mindestens nicht offensichtlich in einem Missverhältnis zur Höhe der erhobenen Gebühr steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der vorgegebene Gebührenrahmen im vorliegenden Fall rund zur Hälfte ausgeschöpft ist und sich die Gebühr folglich in vernünftigen Grenzen hält. Weiter ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert, weshalb der Nutzen einer CAMO-Bewilligung für einen Kleinbetrieb kleiner sein sollte als für andere Luftfahrtbetriebe. Damit erweist sich die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Gebühr sei angesichts der Betriebsgrösse unverhältnismässig, als unbegründet.

5.5 Dass die Prüfarbeiten der Inspektoren nicht den Vorgaben von Anhang I (Teil M), Unterabschnitt G der Verordnung 1321/2014 entsprochen hätten, macht die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend. Ebenso wenig stellt sie sich (ausdrücklich) auf den Standpunkt, eine diesen Vorgaben entsprechende CAMO-Aufsicht sei nicht erforderlich bzw. habe mit der Luftsicherheit nichts zu tun, oder nennt sie Gründe, wieso dem trotz gegenteiliger Ansicht der massgeblichen Beteiligten in der EU und der Schweiz so sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte entsprechend nur dann Anlass von der Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz, die Prüfarbeiten der Inspektoren seien vorgabegemäss und erforderlich gewesen, abzuweichen, wenn die konkrete Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Prüfarbeiten und/oder ihr Hinweis auf den geringeren Zeitaufwand für die Prüfungen in den vergangenen Jahren diese Beurteilung als zweifelhaft oder unzutreffend erscheinen liesse (vgl. E. 2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gebühr nach den rechtlichen Grundlagen korrekt berechnet und erhoben wurde, die verrechneten Arbeitsstunden belegt und nachvollziehbar sind und die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG).

6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4256/2016
Datum : 08. November 2016
Publiziert : 16. November 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Kostenverfügung


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 127  164
BZP: 40
GebV-BAZL: 5  20
LFG: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  19  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE Register
130-III-321 • 133-V-205 • 134-I-179 • 136-I-142 • 137-II-266 • 141-I-105
Weitere Urteile ab 2000
L_241/16
Stichwortregister
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BVGE
2012/33 • 2008/24
BVGer
A-1150/2008 • A-1890/2016 • A-2463/2015 • A-2578/2013 • A-4211/2014 • A-4256/2016 • A-4773/2008 • A-5112/2011 • A-5688/2008 • A-5727/2009 • A-6337/2010
EU Verordnung
1321/2014