Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 798/2021

Urteil vom 7. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rausan Noori,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission Birr, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Nothilfe),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2021 (WBE.2021.242).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 2002 geborene A.________ ist verbeiständet und war bis Ende November 2020 in der Gemeinde Birr (AG) angemeldet. Per 1. Dezember 2020 zog er nach U.________ (AG). Am 13. Januar 2020 stellte er, damals noch minderjährig, bei der Gemeinde Birr ein Gesuch um materielle Hilfe. Er gab an, dass er obdachlos sei und von den Eltern nicht unterstützt werde. Mit Beschluss der Sozialkommission Birr vom 27. Januar 2020 wurden A.________ eine Wohnung (Sozialstudio) finanziert und Nothilfeleistungen in der Höhe von Fr. 10.- pro Tag gewährt. Zudem sprach die Sozialkommission Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 640.- für ein professionelles Jobcoaching. Sie machte ihm Auflagen und Weisungen in Zusammenhang mit der Stellen- und Wohnungssuche sowie weiteren Mitwirkungspflichten. Bei unkooperativem Verhalten oder bei Verletzung von Weisungen und Auflagen war die automatische Kürzung der Nothilfe um Fr. 2.- per sofort resp. für den Folgemonat vorgesehen. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Ab März 2020 bis und mit Oktober 2020 wurde A.________ die Nothilfe durchgehend auf Fr. 8.- pro Tag gekürzt, mithin wurde ihm pro Monat ein Betrag von Fr. 240.- (anstatt Fr. 300.-) ausgerichtet. Seit dem 1. Januar 2021 bezieht A.________ (ordentliche)
wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde U.________.

A.b. Mit Schreiben vom 7. September 2020 und mit Mail vom 24. September 2020 stellte A.________, mittlerweile volljährig, ein Gesuch um ordentliche Sozialhilfe und um Nachzahlung von Leistungen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 machte er zudem bei der Beschwerdestelle SPG geltend, der Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 sei bezüglich der Bemessung der materiellen Hilfe nichtig. Er verlangte, dass ihm umgehend und rückwirkend ab dem 13. Januar 2020 ordentliche Sozialhilfe ausbezahlt werde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdestelle einstweilen auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat auf ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nicht ein. Es bejahte indessen eine Rechtsverzögerung und wies die Beschwerdestelle SPG an, unverzüglich über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (Urteil vom 12. November 2020). Daraufhin wies die Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission mit Verfügung vom 13. November 2020 an, während des laufenden Verfahrens umgehend wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 751.- auszuzahlen und für den Monat Oktober 2020 zu den bereits ausgezahlten Fr. 240.-
zusätzlich Fr. 511.- nachzuzahlen. Nachdem die Sozialkommission für die Monate Oktober und November 2020 lediglich Fr. 351.- ausbezahlt hatte, reichte A.________ eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein. Daraufhin wies die Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission mit Zwischenentscheid vom 1. Dezember 2020 an, in Umsetzung der Anordnung vom 13. November 2020 den zurückbehaltenen Betrag von monatlich je Fr. 400.- umgehend nachzuzahlen.

A.c. Mit Urteil vom 17. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des A.________ ab.

A.d. Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 beschied die Beschwerdestelle SPG das Begehren des A.________ um Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2020 und um Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen abschlägig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab 1. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Die von A.________ gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 7. Juni 2021 geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil 28. Oktober 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es den Parteien nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte, wobei der Betrag von A.________ infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons ging (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter verpflichtete es die Sozialkommission Birr, der Rechtsvertreterin von A.________ die Hälfte der entstandenen Parteikosten, d.h. Fr. 750.-, zu ersetzen. Für die andere Hälfte sprach das Verwaltungsgericht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ausserdem eine Entschädigung von Fr. 750.- aus der Obergerichtskasse zu (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm umgehend die Differenz im Umfang von insgesamt Fr. 4614.- zwischen der ordentlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 751.- pro Monat und der bereits ausgezahlten Nothilfe ab Gesuchseinreichung und bis September 2020 auszuzahlen. Zudem sei die vollständige Honorarnote vom 24. August 2021 zum Stundentarif von Fr. 180.- zu berücksichtigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sozialkommission Birr schliesst ebenfalls auf Abweisung.
A.________ hält in seiner Replik an den bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer fordert - nebst einer Nachzahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe - nicht nur eine höhere Parteientschädigung für das kantonale Gerichtsverfahren, sondern auch eine höhere Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren.
Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4), das einen Honoraranspruch der Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat begründet. Steht dieser Anspruch demnach der amtlichen Rechtsbeiständin selber zu und nicht der verbeiständeten Partei, kann - mangels Parteistellung der Rechtsvertreterin in diesem Verfahren - die Höhe der zustehenden Entschädigung hier nicht beurteilt werden (Urteile 8C 73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 1; 9C 660/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 1 mit Hinweis). Soweit die Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Festsetzung ihrer amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das kantonale Verfahren hätte anfechten und ein höheres Honorar durchsetzen wollen, hätte sie in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen müssen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit eine Erhöhung des der Anwältin des Beschwerdeführers zugesprochenen amtlichen Honorars verlangt wird.

2.

2.1. Das angefochtene Urteil betrifft die wirtschaftliche Sozialhilfe. Es handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), sofern - wie hier - keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG vorliegt.

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Beschwerdegründe (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann (abgesehen von den hier nicht interessierenden Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG) nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), geprüft werden (BGE 141 V 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).

2.4. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2; 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; Urteil 8C 656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission Birr vom 27. Januar 2020 und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Sozialhilfe für den Zeitraum von Januar bis und mit September 2020 verneinte. Umstritten ist zudem, ob die vorinstanzliche Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung vor Bundesrecht stand hält.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission Birr vom 27. Januar 2020, dem Beschwerdeführer seien entsprechend dem Beschluss Nothilfeleistungen in Form einer Unterkunft in einem Sozialstudio und von Geldbeträgen von Fr. 10.- pro Tag gewährt worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen sei und bei ihm eine Suchtproblematik bestanden habe, seien die zugesprochenen Leistungen nicht zwingend mangelhaft gewesen. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren sei nicht erfolgt, da der Beschluss unangefochten geblieben sei. Offensichtliche Fehler liessen sich aufgrund der Gewährung von Nothilfe nicht erkennen. Der Beschwerdeführer weise zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als Volljähriger grundsätzlich ordentliche Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten. Wesentlich sei aber, dass er erst am 22. Mai 2020 volljährig geworden sei und ab dann Anspruch auf den um 20 % reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt gehabt hätte (vgl. § 10 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4). Es erscheine zwar nicht korrekt, dass die Sozialkommission den Beschluss vom 27. Januar 2020 nicht bis
zum 18. Geburtstag des Beschwerdeführers befristet habe resp. dass sie mit Eintritt der Volljährigkeit keinen neuen Entscheid über die materielle Hilfe erlassen und fortan ordentliche Sozialhilfe ausgerichtet habe. Dies allein genüge für die Annahme der Nichtigkeit des Beschlusses indessen nicht. Das Vorgehen der Sozialkommission sei Gegenstand von Aufsichtsanzeigen und Rechtsverzögerungsbeschwerden gewesen, was dazu geführt habe, dass dem Beschwerdeführer - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - ab Oktober 2020 existenzsichernde Leistungen gewährt worden seien.

4.2. Weiter erkannte das kantonale Gericht, dass die im Beschluss vom 27. Januar 2020 angedrohte Kürzung mit automatischem Vollzug in mehrfacher Hinsicht problematisch sei. So würden Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, dass Einschränkungen beim Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV) unzulässig seien. Es sei damit naheliegend, dass die gekürzte Nothilfe im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bezüglich der Höhe beanstandet worden wäre. Hinzu komme, dass aufgrund des angeordneten Kürzungsautomatismus Leistungskürzungen nicht mehr verfügt, sondern direkt vollzogen worden seien. Damit seien diese einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen geblieben. Darin liege ein schwerer formeller Mangel, da mit den Leistungskürzungen in schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei und diesem gegenüber jeweils kein anfechtbarer Entscheid ergangen sei. Damit leide der Beschluss vom 27. Januar 2020 an einem schweren und offensichtlichen Fehler.

4.3. Schliesslich nahm die Vorinstanz eine Abwägung vor zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Sie erwog, die materielle Hilfe erfolge grundsätzlich aufgrund von Dauerverfügungen, wobei die Sozialhilfeleistungen bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse für die Zukunft - und nicht rückwirkend - anzupassen seien. Insbesondere aber sei das Sozialhilferecht durch das Bedarfsdeckungsprinzip geprägt. Dementsprechend sei Sozialhilfe nur für die Gegenwart und für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu leisten. Rückwirkende Leistungsgewährungen und entsprechende Nachzahlungen seien ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich problematisch. Das Interesse des Beschwerdeführers bestehe seiner Ansicht nach darin, dass bei Unwirksamkeit des strittigen Beschlusses Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe bestünde und entsprechende Nachzahlungen zu erfolgen hätten. Diese Schlussfolgerung sei aber nicht korrekt. Die Feststellung der Nichtigkeit resp. der Teilnichtigkeit würde vielmehr primär dazu führen, dass die Grundlage für die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Beträge von insgesamt Fr. 2145.- wegfallen würde. Dieses Ergebnis liefe offensichtlich dem Gebot der
Rechtssicherheit und namentlich den Interessen des Beschwerdeführers zuwider. Der vom Beschwerdeführer angestrebte neue Entscheid über die materielle Hilfe mit Nachzahlungen im grösseren Umfang widerspräche sodann dem Bedarfsdeckungsprinzip. Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Seine Existenz sei damit und mit Ergänzungsleistungen abgesichert. Mit einer Nachzahlung von materieller Hilfe könnte somit kein aktueller Bedarf abgedeckt werden. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, wofür eine entsprechende Nachzahlung denn einzusetzen wäre. Unter diesen Umständen stehe die Rechtssicherheit der Nichtigkeit resp. Teilnichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 entgegen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht geltend, er sei von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27. Januar 2020, arbeitsunfähig gewesen, was für die Beschwerdegegnerin aufgrund der bekannten Suchtproblematik und dem Entscheid der IV-Stelle vom 28. Januar 2020, mit welchem seine Ausbildungsfähigkeit verneint worden sei, habe offensichtlich sein müssen.

5.2. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen darzutun. Zum einen ergibt sich aus dem Entscheid der IV-Stelle vom 28. Januar 2020 keine Arbeitsunfähigkeit und zum anderen datiert dieser nach dem Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020. Auch eine allenfalls bekannte Suchtproblematik lässt nicht zwingend auf Arbeitsunfähigkeit schliessen. Insbesondere aber legt der Beschwerdeführer nicht dar - und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern eine Berichtigung des Sachverhalts im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor).

6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Verneinung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2020 verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Für die Feststellung der Nichtigkeit genüge es, dass die Sozialhilfebehörde anstatt der ihm zustehenden ordentlichen Sozialhilfe lediglich Nothilfe im Sinne von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV geleistet und diese auch noch zusätzlich gekürzt habe. Ausserdem sei vorliegend keines der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien erfüllt, welches die Berücksichtigung der Rechtssicherheit vor der Anwendung des richtigen Rechts rechtfertigen würde (vgl. BGE 93 I 336; 99 Ia 453).

6.1. Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indessen deren Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit, namentlich wenn ein solcher eine Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht. Bei einer Grundrechtsverletzung könnte dies der Fall sein, wenn die Verfügung das Grundrecht in seinem Kerngehalt trifft (z.B. Verhängung einer Körperstrafe; in BGE 136 I 332 nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils 8C 1065/2009 vom 31. August 2010 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 8C 533/2020 vom 25. November 2020 E. 7.2; 8C 242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2).

6.2. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 an mehreren Mängeln leidet (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hiervor). Dies führt aber nicht zwingend zur Nichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr hat die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in der Regel deren Anfechtbarkeit zur Folge. Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass mit dem Beschluss vom 27. Januar 2020 eines seiner Grundrechte im Kerngehalt getroffen worden wäre (vgl. E. 6.1 hiervor; betreffend die gerügte Verletzung von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV siehe E. 6.5 hiernach).

6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem sie sich nicht zu den fehlenden Verfügungen über die Kürzungen der Nothilfe geäussert habe, kann ihm nicht gefolgt werden. So hielt die Vorinstanz explizit fest, dass es sich bei dem im Beschluss vom 27. Januar 2020 vorgesehenen Kürzungsautomatismus um einen schweren formellen Mangel handle (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist damit unbegründet.

6.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschluss vom 27. Januar 2020 verletze das in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK verankerte Diskriminierungsverbot sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), weil darin zwischen zwei Alterskategorien unterschieden werde, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Dem kann nicht gefolgt werden, wird doch im strittigen Beschluss lediglich insoweit auf das Alter des Beschwerdeführers Bezug genommen, als das Sozialstudio voraussichtlich bis zur Volljährigkeit finanziert werde. Dies wird im Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, spätestens bei Volljährigkeit in den Raum V.________ oder W.________ wegzuziehen. Worin eine rechtsungleiche Behandlung oder eine Diskriminierung liegen soll, ist nicht rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.5.

6.5.1. Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Umsetzung von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf
Sozialhilfe, der umfassender ist.

6.5.2. Nach konstanter Rechtsprechung fallen bei Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV Schutzbereich und Kerngehalt zusammen (BGE 142 I 1 E. 7.2.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 36 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Damit entfällt die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel über die Herleitung von Grundrechtsschranken zu kürzen oder zu verweigern, darf doch der Kerngehalt von Grundrechten auch nicht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen nach Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV an sich erfüllt wären. Im von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV garantierten Schutzbereich sind daher Eingriffe wegen dessen Kongruenz mit dem Kerngehalt des Grundrechts nicht zulässig.

6.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bedarf sei zwischen Januar und September 2020 tatsächlich nicht gedeckt gewesen. Daraus hätten finanzielle und gesundheitliche Schäden resultiert. Er begründet dies indessen nicht weiter und zeigt auch nicht auf, dass ihm im Zeitraum von Januar bis September 2020 die unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung) für ein menschenwürdiges Dasein gefehlt hätten. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 2.2 hiervor), dass das vorinstanzliche Urteil die durch Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV geschützte Menschenwürde oder den Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV verletzt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung im strittigen Zeitraum durch seine Mutter unter anderem mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt worden sei. Zudem sei ihm eine sogenannte "Tischlein-Deck-Dich"-Karte ausgestellt worden, mit welcher er für einen symbolischen Franken Lebensmittel für mehrere Tage habe holen können. Weiter seien ihm zu Beginn Essen, Duschmittel und Waschmittel für Kleider von der Gemeinde
zur Verfügung gestellt worden. Diese Angaben sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.

6.6. Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Interessenabwägung zum Bedarfsdeckungsprinzip Erwogene gegen seine verfassungsmässigen Rechte verstossen soll. Die Sozialhilfe ist eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wofür eine allfällige Nachzahlung einzusetzen wäre. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich (vgl. E. 2.3 hiervor) feststellte, ist die Existenz des Beschwerdeführers mit der seit 1. Mai 2021 ausgerichteten Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen gesichert. Eine Nachzahlung von Sozialhilfe könnte keinen aktuellen Bedarf abdecken (vgl. E. 4.3 hiervor). Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangte, eine Nachzahlung würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen und sie deshalb die Rechtssicherheit höher gewichtete als das Interesse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2020, so ist sie damit nicht in Willkür verfallen (vgl. Urteile 8C 124/2016 vom 23. November 2016 E. 4; 8C 75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Für die Annahme von Willkür genügt nicht bereits, dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 2.4 hiervor).

7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) und des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

7.1. Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C 596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C 502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).

7.2. Inwiefern das angefochtene Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV oder Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
resp. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf und ist auch nicht ersichtlich. Unbestritten hätten er, seine Eltern oder sein Beistand den Beschluss vom 27. Januar 2020 bei der Beschwerdestelle SPG anfechten können, wobei die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich war. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle hätte sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen gestanden. Damit war die Rechtsweggarantie in Bezug auf den Beschluss vom 27. Januar 2020 gewährleistet.

7.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er in Bezug auf die erfolgten Leistungskürzungen im Zeitraum von Januar bis September 2020 jemals einen anfechtbaren Entscheid verlangt hätte. Ebenso wenig bringt er vor, er habe nach Erreichen der Volljährigkeit um eine neue Verfügung betreffend Ausrichtung ordentlicher Sozialhilfe ersucht. Mangels entsprechender Anträge konnte es die Sozialkommission auch nicht ausdrücklich ablehnen, eine Entscheidung zu treffen (vgl. E. 7.1 hiervor). Insofern ist der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet. Immerhin wurde dem Beschwerdeführer auf Intervention seiner Rechtsvertretung im September 2020 hin für Oktober und November 2020 die beantragte materielle Sozialhilfe ausgerichtet. Zuvor war er untätig geblieben und hatte sich mit den ihm gewährten Leistungen begnügt.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Honorarrechnung seiner Anwältin als überhöht betrachtete habe, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen.

8.2. Das kantonale Gericht hielt fest, die Honorarrechnung stelle ausschliesslich auf den Zeitaufwand ab und sei daher nicht tarifkonform. Sie berücksichtige auch nicht, dass die Rechtsvertreterin bei einer gemeinnützigen Organisation tätig sei. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige die damit verbundene veränderte Kostenstruktur eine Reduktion des Honorars. Auch das Bundesgericht gehe aufgrund der fehlenden Gewinnstrebigkeit der gemeinnützigen Organisationen davon aus, dass dort beschäftigte Anwältinnen und Anwälte tiefer zu entschädigen seien (vgl. Urteile 9C 688/2009 vom 19. November 2009 E. 5; 9C 415/2009 vom 12. August 2009 E. 5.4). Mit Blick auf diese Ausführungen ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet.

8.3. Betreffend Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerde über weite Strecken auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Darauf ist - wie bereits gesagt (vgl. E. 1 hiervor) - nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Stundenansatz von Fr. 130.-, welcher sich im vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen (Fr. 130.- bis Fr. 180.-) befinde, sei die zugesprochene Pauschale von Fr. 1500.- nicht kostendeckend, wird dies in keiner Weise substanziiert und beweismässig belegt, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht näher einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die im Rahmen der Replik nachgereichte Begründung für die fehlende Kostendeckung mitsamt Berechnung erfolgte nicht innert der Beschwerdefrist. Sie hätte bereits mit der Beschwerde vorgebracht werden können und ist deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigten (vgl. Urteile 8C 308/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 1; 8C 308/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 8C 724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.3).

9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt, indem sie die Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen verneint hat. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden.

10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Rausan Noori wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_798/2021
Date : 07. März 2022
Published : 25. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (Nothilfe)


Legislation register
BGG: 42  64  66  82  83  86  95  97  105  106
BV: 7  8  9  12  29  29a  36
EMRK: 6  13  14
BGE-register
107-IB-160 • 124-V-130 • 132-V-200 • 133-II-249 • 134-I-153 • 134-II-349 • 136-I-332 • 137-I-58 • 137-II-305 • 137-V-143 • 138-I-143 • 138-I-274 • 138-I-49 • 138-V-74 • 139-III-334 • 141-V-30 • 142-I-1 • 142-V-513 • 146-I-1 • 93-I-330 • 99-IA-453
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8C_1065/2009 • 8C_124/2016 • 8C_242/2020 • 8C_308/2019 • 8C_308/2021 • 8C_533/2020 • 8C_596/2017 • 8C_656/2020 • 8C_724/2015 • 8C_73/2020 • 8C_75/2014 • 8C_798/2021 • 9C_415/2009 • 9C_502/2008 • 9C_660/2019 • 9C_688/2009
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