Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-277/2019
Urteil vom 7. August 2019
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Beat Hess, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, am 7. Mai 1962 im heutigen Kosovo geboren, reiste ab 1982 jeweils als Saisonnier in die Schweiz ein. Am 9. September 1990 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung und am 30. Juni 1996 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau, ebenfalls kosovarischer Abstammung, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die fünf gemeinsamen Kinder, heute allesamt volljährig, verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
B.
Zwischen 2002 und 2012 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt 20 Bussen, im Wesentlichen aufgrund von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. Am 2. Juni 2005 hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern diesbezüglich eine Verwarnung (recte: Ermahnung) ausgesprochen.
C.
Am 3. April 2014 verurteilte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Strafmass bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2014 vom 15. Dezember 2014). Ferner verpflichtete das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer, dem Opfer eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 10'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 29. April 2009 (Tag der Tatbegehung) zu leisten.
D.
Gemäss Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamts Buchrain-Inwil lagen am 3. März 2015 gegen den Beschwerdeführer 36 offene Verlustscheine über Fr. 89'752.10 vor.
E.
Am 26. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf das Ende der Haft hin aus der Schweiz weg.
F.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst) bewilligte am 7. November 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Haft per 9. Dezember 2018.
G.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2018 mit, es erwäge, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein mehrjähriges Einreiseverbot zu beantragen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer machte davon mit Stellungnahme vom 26. November 2018 Gebrauch und ersuchte darum, auf ein Einreiseverbot zu verzichten.
H.
Am 29. November 2018 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig vom 27. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2028, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ein Einreiseverbot sei zu verzichten; eventuell sei ein Einreiseverbot von maximal drei Jahren auszusprechen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff . VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; BGE 139 II 534 E. 5.4.1).
3.
3.1 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG)». Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173).
3.2 Die streitige Verfügung datiert vom 29. November 2018. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. Weitere Bemerkungen zum Übergangsrecht erübrigen sich, da die betreffenden Bestimmungen nur redaktionelle Änderungen erfahren haben.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
4.2 Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid folgendermassen:
5.1.1 Die Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung wiege sehr schwer. Der Beschwerdeführer habe sich auch sonst nicht klaglos verhalten; er habe zu Betreibungen und Verlustscheinen Anlass gegeben. Nur schon aufgrund der Begehung des schweren Delikts könne die fünfjährige Regelhöchtstdauer des Einreiseverbots überschritten werden. Es bestehe sowohl ein general- als auch ein spezialpräventiv begründetes, gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ohnehin nicht mehr in der Schweiz wohnen könne.
5.1.2 Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Verfügung des Amts für Migration vom 26. Mai 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Akten S. 21). E. 11 der Verfügung gibt das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. April 2014 (nicht bei den Akten) wieder. Demgemäss habe der Beschuldigte (d.h. der Beschwerdeführer) am 29. April 2009 um ca. 18 Uhr seine Ehefrau und seine Tochter zu einer Migros-Verkaufsstelle zur Arbeit gefahren. Dort habe er, noch ausserhalb des Parkhauses im Auto sitzend, den Privatkläger (d.h. das Opfer) erblickt, welcher sich im Parkhaus auf den Eingang der Migros zubewegt habe, um sich dort etwas zum Abendessen zu kaufen. Dies habe den Beschuldigten veranlasst, das zufälligerweise im Auto liegende Messer zu ergreifen, vor der Parkhausschranke aus dem Auto auszusteigen und auf den Privatkläger zuzurennen, wobei er diesen angeschrien habe, er könne niemals verzeihen, was er (der Privatkläger) ihm angetan habe. Die Ehefrau und die Tochter des Beschuldigten hätten versucht, eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger zu verhindern. Als der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund dessen Rufe wahrgenommen habe, habe er sich umgedreht und sei ihm seinerseits im Laufschritt entgegengegangen. Es sei denkbar, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in diesem Moment Schimpfwörter gebraucht hätten. Als die beiden aufeinandergetroffen seien, habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der linken Faust auf die Brust geschlagen, was letzterer mit einem Schlag auf die Brust des Beschuldigten erwidert habe. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte mit dem in seiner rechten Hand gehaltenen Messer ohne Vorwarnung in den Bauch des Privatklägers gestochen, woraus eine subkutane Tunnelierung resultiert habe. Als sich der Privatkläger abgedreht habe, habe der Beschuldigte ein zweites Mal Richtung Oberkörper des Privatklägers gestochen und diesen seitlich links an der Brust getroffen, was einen Pneumothorax zur Folge gehabt habe. Der Privatkläger sei daraufhin vom Beschuldigten weggerannt, in Richtung Säulen und Container. Der Beschuldigte habe den Privatkläger verfolgt, ihn eingeholt und weiter zugestochen, wobei er ihn noch ein weiteres Mal - oberflächlich am linken Arm - getroffen habe. Der Beschuldigte habe vom Privatkläger erst abgelassen, als seine Ehefrau und seine Tochter ihn eingeholt und ihn aus der Tiefgarage geführt hätten. Seine Ehefrau habe ihm das Messer abgenommen und es in einen Abfalleimer geworfen. Bei dieser Messerattacke habe es sich um eine spontane Tat gehandelt, die aus der grossen Wut des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aufgrund dessen Beziehung zu der Tochter des Beschuldigten entstanden sei. Das Vorgehen sei nicht geplant
gewesen.
5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äusserst pauschal gehalten sowie ungenau und oberflächlich.
5.2.1 Es gelte zu betonen, dass das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden als mittelschwer qualifiziert habe. Zudem habe er nur eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe die Tat nicht geplant, sondern aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus verübt. Schliesslich habe es sich um ein Delikt gegen ein «Individualrechtsgut» gehandelt; er habe nicht gemeingefährlich agiert. Anders als dies bei Delikten im Betäubungsmittelbereich der Fall sei, habe er nicht die Gesundheit vieler gefährdet.
5.2.2 In den Akten werde an verschiedener Stelle explizit festgehalten, dass dem Delikt vom 29. April 2009 eine hochspezifische Täter-Opfer-Konstellation zugrunde gelegen habe, sei es doch um eine heimliche Beziehung seiner Tochter zu einem sehr guten Freund gegangen. Die Tat sei das Resultat eines «ganz kurzen Moments», in dem er - der Beschwerdeführer - nach einer verbalen Auseinandersetzung «sämtliche Beherrschung über sich» verloren habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht einfach pauschal von einer Geringschätzung menschlichen Lebens gesprochen werden, wie es die Vorinstanz tue. Der «Vorfall» liege nun rund zehn Jahre zurück. In der Zeit bis zum Strafantritt im September 2015 sei er stets einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, nicht einmal eine Übertretung. Diese Fakten seien im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch im Strafvollzug habe er sich untadelig verhalten. Dem Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 15. Oktober 2018 könne entnommen werden, dass er von Anfang an bereit gewesen sei, das deliktische Verhalten sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, zu thematisieren und aufzuarbeiten.
5.2.3 Auch der Vorwurf der Schuldenmacherei - so der Beschwerdeführer weiter - sei zu relativieren. Er sei Vater von fünf Kindern, was mit hohen Kosten verbunden sei. Als die Schulden entstanden seien, habe er im Durchschnitt rund Fr. 1'500.-- pro Monat verdient. Er habe nie auf grossem Fuss gelebt und Schulden nicht aus Sorglosigkeit um seine finanziellen Verpflichtungen angehäuft. Mit dem Betreibungsamt Buchrain-Inwil habe man monatliche Rückzahlungen vereinbart und sei diesen auch nachgekommen.
5.2.4 Bereits die Wegweisung habe ihn hart getroffen, lebe doch nicht nur die Kernfamilie (insbesondere die fünf Kinder), sondern auch der überwiegende Teil der Verwandtschaft hier. Trotz Rückkehr in den Kosovo wolle er die Beziehung zu seinen Kindern aufrechterhalten und pflegen und keineswegs gefährden.
5.2.5 Gegen die Notwendigkeit eines Einreiseverbots spreche sodann die Tatsache, dass ihm nach der bedingten Entlassung am 8. Dezember 2018 eine Ausreisefrist von rund 20 Tagen gewährt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe keineswegs ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.
6.
6.1 Am 3. April 2014 hatte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Strafe ist Ausdruck eines Verhaltens, welches zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 20 Strafbefehle erwirkt und beträchtliche Schulden angehäuft hat. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ein Einreiseverbot ausgesprochen. Die Tatsache, dass die Migrationsbehörde ihm eine Ausreisefrist von 20 Tagen gewährte, ändert nichts am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung, denn Ausgangspunkt für die Beurteilung des öffentlichen Interesses bildet die strafrechtliche Verurteilung (Adank/Antoniazza, Interdiction prononcée à l'encontre d'un étranger délinquant, in: AJP 7/2018 S. 886 ff., hier S. 889). Das Einreiseverbot ist im Grundsatz zu bestätigen und der Hauptantrag abzuweisen.
6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns vereinbar ist. Mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
6.2.1 Der Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das menschliche Leben und damit das höchste Rechtsgut überhaupt. Auch als Versuch begangen, stellt dieses Delikt eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb - ausserordentliche Umstände vorbehalten - darin grundsätzlich eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
6.2.2 Diese Zusammenfassung zeigt, dass hinsichtlich der Rückfallgefahr Bedenken bestehen bleiben. Diese werden auch im Bericht der Risikosprechstunde der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amtes für Justizvollzug Zürich vom 25. Februar 2015 geäussert, jedoch unter Hinweis auf eine «hoch spezifische Täter-Opfer-Beziehung» relativiert (Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.1). Die KoFaKo hat diese Einschätzung in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 übernommen, äussert sich aber dennoch zurückhaltend zur Legalprognose des Beschwerdeführers. Im Ergebnis hält sie die bedingte Entlassung für möglich unter der Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Vollzug bewähre und die Wegweisung vollzogen werden könne (Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.2). Die Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, beschreibt in ihrem Entscheid vom 7. November 2018 das Delikt als «Einzeltat mit einer hoch spezifischen Täter-Opfer-Beziehung» und geht gestützt darauf von einer geringen Rückfallgefahr aus (a.a.O. E. 5.3). Unter dem Blickwinkel der Resozialisierung mag dies statthaft sein; der Sicherungsgedanke, welcher einem Einreiseverbot zugrunde liegt, gebietet jedoch, auch ein geringes Rückfallrisiko (nicht nur bezogen auf begangene schwere Delikte, sondern auch auf künftige Delinquenz von geringerer Schwere) nicht hinzunehmen. Die für eine Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbehörde muss deshalb in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht. Diese Einschätzung kann strenger ausfallen als jene der Strafbehörden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 493 E. 4.2; Urteile des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014 E. 5.6; C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1).
6.2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die von den Strafvollzugsbehörden mehrfach erwähnte Wendung «hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung» und will daraus ableiten, es gehe von ihm keinerlei Gefahr mehr aus. Es kann letztlich offen bleiben, ob dieser Ausdruck die Konstellation, welche dem verfahrensauslösenden Delikt zugrunde lag, zutreffend umschreibt. Offenbar hatte der Beschwerdeführer sein Opfer schon früher gekannt. Nachdem dieses eine intime Beziehung mit seiner (vermutlich erwachsenen) Tochter eingegangen war, fühlte sich der Beschwerdeführer hintergangen. Im Bericht der Risikosprechstunde der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amtes für Justizvollzug Zürich vom 25. Februar 2015 (zitiert im Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.1) wird gesagt, der Beschwerdeführer habe es als Vertrauensmissbrauch empfunden, dass sein Freund hinter seinem Rücken ein Verhältnis mit seiner Tochter begonnen habe. Er habe Wut darüber empfunden, weil sein Freund verheiratet gewesen sei und eine Familie gehabt habe, während seine Tochter möglicherweise noch minderjährig gewesen sei.
Unter dem Aspekt der Rückfallgefahr ist diese Konstellation indessen nicht derart privilegiert, wie der Beschwerdeführer meint. Soll eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3
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6.2.4 Nach dem Gesagten sind in Bezug auf die Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgehen könnte, nicht alle Zweifel ausgeräumt. Abwegig erscheint zudem die Auffassung, er - der Beschwerdeführer - habe kein Betäubungsmitteldelikt verübt (und damit eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr gebracht), sondern «nur» ein «Individualrechtsdelikt». Angesichts dieser zynisch anmutenden Argumentation ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das menschliche Leben das höchste Rechtsgut überhaupt ist. Es geht nicht an, dessen Verletzung mit dem Hinweis auf Straftaten wie Drogendelinquenz zu beschönigen. Der Beschwerdeführer hat eine versuchte Tötung begangen und den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3
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6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der langjährigen Fernhaltung ist schon deswegen auszugehen, weil eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3
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6.3.1 Unter dem Aspekt der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensauslösende Delikt im Eventualvorsatz begangen hat und dass die Tat über zehn Jahre zurückliegt. Zudem fällt ins Gewicht, dass dieses Delikt das einzige seiner Kategorie geblieben ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer zahlreiche Übertretungstatbestände des Strassenverkehrsrechts verwirklicht, auch nach der Begehung des Tötungsdelikts. Entgegen seiner Darstellung wurde er nämlich auch in der Zeit zwischen der Begehung der verfahrensauslösenden Tat am 29. April 2009 und der Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern am 3. April 2014 einige Male gebüsst, wenn auch überwiegend wegen Übertretungen von geringer Tragweite. Immerhin auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen am 29. September 2011 eine Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Betreffend Rückzahlung der Schulden weist der Beschwerdeführer nach, dass er zwischen August 2013 und September 2015 22 Mal den Betrag von Fr. 200.-- an das zuständige Betreibungsamt überwiesen hat, mithin insgesamt Fr. 2'200.--. Gemessen an den Schulden von rund Fr. 100'000.-- (vgl. Sachverhalt Bst. C. und D.) ist dies ein Tropfen auf den heissen Stein. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz und Anhäufung von Schulden eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt, welche unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine langjährige, die Grenze von fünf Jahren deutlich überschreitende Fernhaltemassnahme rechtfertigt.
6.3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz (dauerhaft seit September 1990) zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern er Verbindungen zur Schweiz aufrechterhalten will, die über den Kontakt zu seinen Kindern hinausgehen (gemäss dem Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 5.6 war geplant, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Kosovo zurückkehrt). Die Kinder des Beschwerdeführers sind erwachsen, weshalb Art. 8
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) OASA Art. 80 |
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6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme durch die relativ geringfügigen privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht aufgewogen werden. Angesichts der Umstände erscheint ein Einreiseverbot von zehn Jahren angemessen. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung. So bestätigte das BVGer gegenüber einem mazedonischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen schwerer Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ein Einreiseverbot von zehn Jahren, obwohl dieser sich seit 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und hier eine Frau und zwei minderjährige Kinder hatte (Urteil des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014). Desgleichen bestätigte es ein zehnjähriges Einreiseverbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war, obwohl dieser seit 17 Jahren in der Schweiz lebte und hier (nebst Eltern und Geschwister) eine Tochter hatte (Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014). Sodann führte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren eines mazedonischen Staatsangehörigen wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einem Einreiseverbot von zwölf Jahren; der Betroffene hatte seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder in der Schweiz (Urteil des BVGer F-7115/2015 vom 15. Dezember 2016). Schliesslich bestätigte das BVGer ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raub und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (nach Jugendstrafrecht) verurteilt worden war, obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen war und nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch seine Verlobte hier lebten (Urteil des BVGer F-3185/2018 vom 15. März 2019). Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
7.
In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21
SR 362.0 Ordonnance du 8 mars 2013 sur la partie nationale du Système d'information Schengen (N-SIS) et sur le bureau SIRENE (Ordonnance N-SIS) - Ordonnance N-SIS Ordonnance-N-SIS Art. 21 Procédure de signalement - 1 Le SEM et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à l'enregistrement du signalement des personnes concernées dans le SYMIC. |
|
1 | Le SEM et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à l'enregistrement du signalement des personnes concernées dans le SYMIC. |
2 | L'autorité signalante consulte via le bureau SIRENE l'État Schengen concerné pour évaluer si un ressortissant d'un État tiers doit faire l'objet d'un signalement ou, si un tel signalement a déjà été émis, s'il doit être maintenu lorsque ledit ressortissant est muni: |
a | d'un titre de séjour valable délivré par l'État Schengen consulté, ou |
b | d'un visa de long séjour valable délivré par l'État Schengen consulté. |
3 | Lorsque le signalement n'a pas encore été effectué, le SEM peut consulter directement l'autorité compétente de l'État Schengen concerné. |
4 | fedpol saisit dans le RIPOL les interdictions d'entrée qu'il a prononcées en vertu des art. 67, al. 4, et 68, al. 3, LEI130. |
5 | Le SEM, fedpol et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à ce que le bureau SIRENE reçoive aussi vite que possible, mais au plus tard dans un délai de douze heures après réception de la demande d'informations supplémentaires, toute information nécessaire concernant leurs décisions, y compris les documents sur lesquels se fonde le signalement. |
6 | Le SEM et fedpol peuvent transmettre de manière automatisée au N-SIS les données signalétiques biométriques contenues dans AFIS. |
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1
SR 362.0 Ordonnance du 8 mars 2013 sur la partie nationale du Système d'information Schengen (N-SIS) et sur le bureau SIRENE (Ordonnance N-SIS) - Ordonnance N-SIS Ordonnance-N-SIS Art. 21 Procédure de signalement - 1 Le SEM et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à l'enregistrement du signalement des personnes concernées dans le SYMIC. |
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1 | Le SEM et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à l'enregistrement du signalement des personnes concernées dans le SYMIC. |
2 | L'autorité signalante consulte via le bureau SIRENE l'État Schengen concerné pour évaluer si un ressortissant d'un État tiers doit faire l'objet d'un signalement ou, si un tel signalement a déjà été émis, s'il doit être maintenu lorsque ledit ressortissant est muni: |
a | d'un titre de séjour valable délivré par l'État Schengen consulté, ou |
b | d'un visa de long séjour valable délivré par l'État Schengen consulté. |
3 | Lorsque le signalement n'a pas encore été effectué, le SEM peut consulter directement l'autorité compétente de l'État Schengen concerné. |
4 | fedpol saisit dans le RIPOL les interdictions d'entrée qu'il a prononcées en vertu des art. 67, al. 4, et 68, al. 3, LEI130. |
5 | Le SEM, fedpol et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à ce que le bureau SIRENE reçoive aussi vite que possible, mais au plus tard dans un délai de douze heures après réception de la demande d'informations supplémentaires, toute information nécessaire concernant leurs décisions, y compris les documents sur lesquels se fonde le signalement. |
6 | Le SEM et fedpol peuvent transmettre de manière automatisée au N-SIS les données signalétiques biométriques contenues dans AFIS. |
SR 362.0 Ordonnance du 8 mars 2013 sur la partie nationale du Système d'information Schengen (N-SIS) et sur le bureau SIRENE (Ordonnance N-SIS) - Ordonnance N-SIS Ordonnance-N-SIS Art. 21 Procédure de signalement - 1 Le SEM et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à l'enregistrement du signalement des personnes concernées dans le SYMIC. |
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1 | Le SEM et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à l'enregistrement du signalement des personnes concernées dans le SYMIC. |
2 | L'autorité signalante consulte via le bureau SIRENE l'État Schengen concerné pour évaluer si un ressortissant d'un État tiers doit faire l'objet d'un signalement ou, si un tel signalement a déjà été émis, s'il doit être maintenu lorsque ledit ressortissant est muni: |
a | d'un titre de séjour valable délivré par l'État Schengen consulté, ou |
b | d'un visa de long séjour valable délivré par l'État Schengen consulté. |
3 | Lorsque le signalement n'a pas encore été effectué, le SEM peut consulter directement l'autorité compétente de l'État Schengen concerné. |
4 | fedpol saisit dans le RIPOL les interdictions d'entrée qu'il a prononcées en vertu des art. 67, al. 4, et 68, al. 3, LEI130. |
5 | Le SEM, fedpol et les autorités chargées de l'exécution des expulsions pénales veillent à ce que le bureau SIRENE reçoive aussi vite que possible, mais au plus tard dans un délai de douze heures après réception de la demande d'informations supplémentaires, toute information nécessaire concernant leurs décisions, y compris les documents sur lesquels se fonde le signalement. |
6 | Le SEM et fedpol peuvent transmettre de manière automatisée au N-SIS les données signalétiques biométriques contenues dans AFIS. |
Dispositiv Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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